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{'item': 'W209 2301873-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW209 2301873-1 Spruch, W209 2301873-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 03.07.2024 widerrief das Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.10.2023 bis 31.05.2024 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 11.590,
  2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung nicht nachweisen habe können.
  3. Mit Bescheid vom 03.07.2024 widerrief das Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.10.2023 bis 31.05.2024 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 11.590,
  4. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung nicht nachweisen habe können.
  5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin sie insbesondere ausführte, sie sei zu keinem Zeitpunkt über ein derartiges Präsenzerfordernis aufgeklärt worden, habe den Kurs gewissenhaft absolviert und keinen der Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.
  6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin sie insbesondere ausführte, sie sei zu keinem Zeitpunkt über ein derartiges Präsenzerfordernis aufgeklärt worden, habe den Kurs gewissenhaft absolviert und keinen der Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Kurse nicht den geforderten seminaristischen Anteil enthalten hätten und der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die Angaben in der Anmeldebestätigung bezüglich des seminaristischen Teils der Kurse nicht den Tatsachen entsprochen hätten, sie es jedoch unterlassen habe, dies dem AMS mitzuteilen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dabei auch bewusst gewesen sei, dass dies einen für ihren Leistungsbezug maßgebenden Umstand darstellte.
  8. Mit Schreiben vom 16.10.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Darin betonte sie erneut, im guten Glauben gehandelt zu haben, und bestritt die Rechtmäßigkeit der Rückforderung.
  9. Am 04.11.2024 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  10. Am 10.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz im Zeitraum von 01.10.2023 bis 30.09.
  12. Mit Antrag vom 14.09.2023 beantragte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung zum 01.10.2023 die Gewährung von Weiterbildungsgeld. Dem Antrag war eine „Verpflichtungserklärung“ beigefügt, in der auf die Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG hingewiesen wurde. Darin wurde insbesondere Folgendes festgehalten: „Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld[,] melden Sie uns außerdem […] wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird.“Dem Antrag war eine „Verpflichtungserklärung“ beigefügt, in der auf die Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG hingewiesen wurde. Darin wurde insbesondere Folgendes festgehalten: „Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld[,] melden Sie uns außerdem […] wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird.“ Bereits im Vorfeld hatte sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nach den Voraussetzungen für die Beantragung von Bildungskarenz erkundigt. Mit Nachricht des AMS vom 30.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich vorzulegender Unterlagen u.a. Folgendes mitgeteilt: „Bildungsnachweis von mind. 20 Std./Woche bzw. bei einer Onlineweiterbildungsmaßnahme von mind. 20 Std./Woche müssen 5 Std./Woche in Präsenz erfolgen (z.B.: Webinare, Virtuelles Klassenzimmer, etc.)“. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Antragstellung eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ für eine Weiterbildung zur „Dipl. Kräuterpädagogin“ beim Kursinstitut XXXX im Ausmaß von 16 Wochenstunden vom 13.09.2023 vor, das vom Kursinstitut unterfertigt wurde. In dem weitgehend maschinell vorausgefüllten Formular wurde festgehalten, dass ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan vorliege, eine Verlängerung der Kursdauer nicht möglich sei, es keine wöchentlich vorgeschriebenen (Online-)Kurszeiten gebe, jedoch eine Überprüfung der erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% vom Kursinstitut vorgenommen werde. Die im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes erfolge in Form von schriftlichen Wochenübungen und sei die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen in Form von E-Mail-Verkehr gegeben.Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Antragstellung eine „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ für eine Weiterbildung zur „Dipl. Kräuterpädagogin“ beim Kursinstitut römisch 40 im Ausmaß von 16 Wochenstunden vom 13.09.2023 vor, das vom Kursinstitut unterfertigt wurde. In dem weitgehend maschinell vorausgefüllten Formular wurde festgehalten, dass ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan vorliege, eine Verlängerung der Kursdauer nicht möglich sei, es keine wöchentlich vorgeschriebenen (Online-)Kurszeiten gebe, jedoch eine Überprüfung der erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% vom Kursinstitut vorgenommen werde. Die im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes erfolge in Form von schriftlichen Wochenübungen und sei die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen in Form von E-Mail-Verkehr gegeben. Eine Überprüfung der erforderlichen (Online-)Kurszeiten durch das Kursinstitut, etwa durch Protokollierung der Zugriffszeiten, erfolgte bei keinem der von der Beschwerdeführerin besuchten Kurse. Die Beschwerdeführerin erarbeitete sich die vermittelten Inhalte innerhalb der zeitlichen Vorgabe von 16 Wochenstunden wie vorgesehen, indem sie die zur Verfügung gestellten, in insgesamt 24 Wochenmodule untergliederte Unterlagen/Skripten mit jeweils ca. 15 Seiten im Selbststudium bearbeitete und jeweils am Ende eines Moduls etwa zehn bis fünfzehn Wiederholungsfragen in Form eines schriftlichen Wochentests beantwortete. Aus eigenem Interesse vertiefte die Beschwerdeführerin ihr Wissen außerhalb des Kursprogramms durch praktische Anwendung. Gelegentlich nahm die Beschwerdeführerin im Rahmen des Kurses auch Kontakt zum Institut auf, um Fragen zu vermittelten Inhalten zu stellen. Die ersten 14 Wochentests übermittelte die Beschwerdeführerin an das Kursinstitut, wo ihre Antworten überprüft und entweder mit dem Vermerk „OK“ oder der gesuchten Lösung bzw. (ergänzenden) Anmerkungen versehen wurden. Als die Beschwerdeführerin im Anschluss an ein Mitte Jänner zu absolvierendes Modul den Wochentest an das Institut sandte, erhielt sie die Rückmeldung, dass keine Korrekturen mehr durchgeführt würden, da die Beschwerdeführerin eine derartige Betreuung nicht gebucht bzw. bezahlt hätte. Die Beschwerdeführerin meldete diesen Umstand nicht der belangten Behörde, da sie diesem keine Relevanz für den Leistungsbezug beimaß. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin die Wochentests nicht mehr zur Korrektur an das Institut. Am Ende des Kurses füllte die Beschwerdeführerin zur Absolvierung der „Diplomprüfung“ einen Fragenkatalog mit 109 Fragen aus und schickte diesen an das Kursinstitut, wo ihre Antworten bewertet und ergänzt bzw. korrigiert wurden. Am 06.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Instituts darüber informiert, dass sie die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden habe und ihr Zertifikat beantragen könne. Mit E-Mail vom 26.03.2024 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Abschluss des Kurses mit und übermittelte ihr Zertifikat. Bereits am 12.03.2024 legte die Beschwerdeführerin eine weitere, mit 06.03.2024 datierte „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vor, diese für eine Weiterbildung ab 01.04.2024 zur „Dipl. Ernährungstrainerin“ beim selben Kursinstitut im Ausmaß von 16 Wochenstunden. Im Unterschied zur vorherigen Anmeldebestätigung wurde im Formular nunmehr festgehalten, dass eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form von „Live Zoom Video-Seminaren“ und die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen in Form von „E-Mail Support, Live Zoom Video-Seminaren“ gegeben seien. Die Beschwerdeführerin eignete sich die Kursinhalte im reinen Selbststudium anhand der zur Verfügung gestellten Skripten an. Weder übermittelte sie Wochentests an das Institut, noch erfolgte im Rahmen dieses Kurses sonst ein fachlicher Austausch mit dem Kursinstitut via E-Mail. An Videoseminaren nahm die Beschwerdeführerin nicht teil, da sie diese für unpassend und nicht obligatorisch hielt. Dabei wusste sie jedoch, dass diese in der Anmeldebestätigung angeführt waren; die Divergenz zur tatsächlichen Ausgestaltung des Kurses hinterfragte die Beschwerdeführerin nicht weiter und meldete dies auch nicht dem AMS. Mit Schreiben vom 05.06.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Kurs nicht weiter für den Bezug von Weiterbildungsgeld akzeptiert werden könne und sie im Juni auf einen geeigneten Kurs umsteigen müsse, was die Beschwerdeführerin auch tat. Im Zeitraum von 01.10.2023 bis 31.05.2024 bezog die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld in Höhe von EUR 47,50 täglich.
  13. Beweiswürdigung: Die Vereinbarung der Bildungskarenz, die Informationen des AMS über notwendige Unterlagen im Vorfeld des Antrages, die Beantragung (samt Aufklärung über die Meldepflichten) und der Bezug von Weiterbildungsgeld, der Inhalt der beiden Kursanmeldebestätigungen sowie der Kurswechsel der Beschwerdeführer im Juni 2024 nach Aufforderung durch die belangte Behörde ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Im Akt liegen weiters die Mitteilung des Kursinstituts über die bestandene Prüfung sowie das Zertifikat betreffend den Kurs zur „Dipl. Kräuterpädagogin“, die 14 korrigierten Wochentests sowie ein Auszug des E-Mail-Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kursinstitut ein. Die Beschwerdeführerin war im Verfahren nicht in der Lage, Aufzeichnungen seitens des Kursinstituts betreffend ihre Lernzeiten oder Zugriffe auf die Lehrmaterialien vorzulegen, was sie bereits der belangten Behörde gegenüber nachvollziehbar damit begründete, dass das Institut keine derartigen Aufzeichnungen führte. Dies deckt sich mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich die online zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Erarbeitung des Stoffs heruntergeladen habe. Darüber hinaus waren offenbar keinerlei Interaktionen auf einer Lernplattform oder dergleichen vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.02.2025 zur ergänzenden Erörterung des Sachverhalts eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann als Zeuge befragt wurden. Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wie sie sich die Inhalte des Kurses „Dipl. Kräuterpädagogin“ angeeignet hat. In Zusammenschau mit den vorgelegten korrigierten Wochentests sowie dem – wenn auch bloß unvollständig – vorgelegten E-Mail-Verkehr und den diesbezüglich stimmigen Aussagen des Zeugen zum gemeinschaftlichen Arrangement hinsichtlich der Lern- und Betreuungszeiten absolvierte die Beschwerdeführerin demnach (zunächst) regelmäßig die pro Modul vorhergesehenen Wochentests und schickte diese sowie gelegentlich auch Fragen zu den Lerninhalten an das Kursinstitut. Insofern die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung einwandte, dass sich den Wochentests nicht entnehmen lasse, wann und von wem diese ausgefüllt wurden, ist auszuführen, dass dies zwar zutrifft, doch mangels konkreter Anhaltspunkte und im Kontext der insgesamt konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin kein Anlass für Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin bestanden. Nicht zuletzt in Zusammenschau mit den Ausführungen zur praktischen Umsetzung des Wissens war für das Gericht eindeutig zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin sich gewissenhaft mit den Lerninhalten auseinandergesetzt hat. Auf die Frage nach den im Akt fehlenden (zehn) Wochentests gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese zwar gemacht, aber nicht abgeschickt habe. Sie führte weiter aus, dass sie nach vier Monaten, in denen ihre Tests korrigiert worden seien, vom Kursinstitut erfahren habe, dass sie einen Kurs ohne Lehrbetreuung gebucht bzw. nicht für eine solche bezahlt hätte und das Institut daher keine Korrekturen mehr durchführen würde. Die Beschwerdeführerin gab an, dies nicht dem AMS gemeldet zu haben, weil sie von der Relevanz eines solchen Umstands nichts gewusst habe. Dies war – trotz der bei Antragstellung erfolgten Aufklärung über die Meldepflichten – auch plausibel, zumal in der Anmeldebestätigung für den Kurs die Ausgestaltung der „schriftlichen Wochenübungen“ gar nicht näher spezifiziert war. Die Beschwerdeführerin musste auch nicht davon ausgehen, dass es nunmehr keinerlei Betreuung durch das Kursinstitut mehr geben würde, sondern war es ihr weiterhin möglich, Fragen zu stellen – wie es ihr etwa auch in der im Akt einliegenden E-Mail des Kursinstituts vom 01.02.2024 (anlässlich der erfolgten Korrektur eines Wochentests von Anfang Jänner) angeboten wurde. Hinsichtlich des zweiten Kurses („Dipl. Ernährungstrainerin“) verneinte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage ausdrücklich, dass sie ihre Wochentests zur Korrektur eingeschickt bzw. mit dem Kursinstitut in Fachfragen Kontakt aufgenommen habe. Sie habe sich die Lernunterlagen ausgedruckt und habe es keiner Nachfrage diesbezüglich bedurft. Angesprochen auf die – laut zwischenzeitlich geänderter Anmeldebestätigung – zur interaktiven Erarbeitung (einzig) vorgesehene Methode von „Videoseminaren“ gab die Beschwerdeführerin unmissverständlich an, an solchen Seminaren nicht teilgenommen zu haben, da diese ihrer Meinung nach nicht zur Ausbildung gepasst hätten. Es sei ihr auch nicht bekannt gewesen, dass die Teilnahme obligatorisch gewesen wäre, wobei sie jedoch auch einräumte, die Anmeldebestätigung gekannt und auch gelesen zu haben. Den offensichtlichen Widerspruch zwischen der Anmeldebestätigung und der tatsächlichen Ausgestaltung des Kurses hinterfragte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht. Auch verneinte sie – in Übereinstimmung mit der Aktenlage –, dass sie die Abweichung von der Anmeldebestätigung dem AMS nicht gemeldet habe.
  14. Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Zum Widerruf der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Dies gilt gemäß § 26 Abs. 7 AlVG auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Dies gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG auch in Bezug auf die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass das Weiterbildungsgeld an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt. Gemäß der (nunmehr aufgehobenen) Bestimmung des § 26 AlVG (idF BGBl. I Nr. 53/2016) gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in Anspruch nehmen die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen (Z 1 bis 5 leg. cit.) für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich.Gemäß der (nunmehr aufgehobenen) Bestimmung des Paragraph 26, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,) gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in Anspruch nehmen die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen (Ziffer eins bis 5 leg. cit.) für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart und sohin die primäre Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld erfüllt.Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG vereinbart und sohin die primäre Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld erfüllt. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). § 26 Abs. 1 Z 1
  15. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  16. Lfg 2024) § 26 AlVG Rz. 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). Insbesondere wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
  17. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  18. Lfg 2024) Paragraph 26, AlVG Rz. 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). Insbesondere wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen vergleiche VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“ Im vorliegenden Fall erfüllten die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG:Im vorliegenden Fall erfüllten die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG: Beide Kurse können schon deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG qualifiziert werden, da die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte überwiegend im Selbststudium angeeignet hat. Zwar übermittelte die Beschwerdeführerin zumindest in den ersten vier Monaten noch die Wochentests an das Kursinstitut, erhielt sie daraufhin Feedback für ihre Antworten und nutzte sie die Möglichkeit, ergänzende Fragen an das Kursinstitut zu richten, doch kann dieses minimale Ausmaß an (fachlicher) Interaktion nicht dem Erfordernis einer seminaristischen interaktiven Kursteilnahme gleichkommen. Hinzu kommt, dass es keinerlei Kontrolle durch das Kursinstitut hinsichtlich der Lernzeiten der Beschwerdeführerin gab.Beide Kurse können schon deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG qualifiziert werden, da die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte überwiegend im Selbststudium angeeignet hat. Zwar übermittelte die Beschwerdeführerin zumindest in den ersten vier Monaten noch die Wochentests an das Kursinstitut, erhielt sie daraufhin Feedback für ihre Antworten und nutzte sie die Möglichkeit, ergänzende Fragen an das Kursinstitut zu richten, doch kann dieses minimale Ausmaß an (fachlicher) Interaktion nicht dem Erfordernis einer seminaristischen interaktiven Kursteilnahme gleichkommen. Hinzu kommt, dass es keinerlei Kontrolle durch das Kursinstitut hinsichtlich der Lernzeiten der Beschwerdeführerin gab. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegen einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.10.2023 bis 31.05.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegen einer Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.10.2023 bis 31.05.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes im genannten Zeitraum erfolgte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG zu Recht. Zur (teilweisen) Rückforderung des Weiterbildungsgeldes Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung die Person, die Arbeitslosengeld empfangen hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies gilt gemäß § 26 Abs. 7 AlVG auch im Falle des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung die Person, die Arbeitslosengeld empfangen hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG auch im Falle des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob der leistungsbeziehenden Person der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob der leistungsbeziehenden Person der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 erster Satz genannten Tatbestände setzt weiters voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“). Dafür reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektivgesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz genannten Tatbestände setzt weiters voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“). Dafür reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektivgesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2016/08/0062 mwN). Der (bedingte) Vorsatz – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG – muss sich dabei nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125 mwN). Es kommt nicht darauf an, dass der unrechtmäßige Leistungsbezug auch beim AMS hätte auffallen können (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125).Die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2016/08/0062 mwN). Der (bedingte) Vorsatz – als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG – muss sich dabei nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125 mwN). Es kommt nicht darauf an, dass der unrechtmäßige Leistungsbezug auch beim AMS hätte auffallen können vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Da fallgegenständlich nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Bezug durch unwahre Angaben schon im Zuge der Antragstellung herbeigeführt hat, ist die maßgebliche Frage, ob bzw. wann die Beschwerdeführerin (vorsätzlich) maßgebliche Tatsachen verschwiegen – und damit gegen ihre Meldepflichten verstoßen – hat oder jedenfalls konkret bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste, dass ihr Weiterbildungsgeld in der zuerkannten Höhe nicht zu stand. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung hinsichtlich des gesamten Zeitraums maßgeblich darauf, dass es die Beschwerdeführerin im Bewusstsein, dass die Angaben in der Anmeldebestätigung hinsichtlich des seminaristischen Teils der Kurse nicht den Tatsachen entsprachen, unterlassen habe, dies dem AMS mitzuteilen und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dabei auch bewusst gewesen sei, dass dies einen für ihren Leistungsbezug maßgebenden Umstand darstellte. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht wissen konnte, dass die konkrete Ausgestaltung ihres Online-Kurses nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld entsprach. Das gilt insbesondere für das Fehlen eines 25-prozentigen seminaristischen Anteils, zumal aus den einschlägigen Formularen bzw. der konkreten Information des AMS an die Beschwerdeführerin lediglich das Erfordernis eines „virtuellen Klassenzimmers“ (o.Ä.) als erforderlicher Bestandteil des Kurses im Ausmaß von 25% der Gesamtkurszeit genannt wurde. Das Nichtwissen, dass die Abhaltung von Wochentests und die Korrektur der Tests durch das Institut sowie die Möglichkeit der Kommunikation mit diesem per E-Mail nicht den Erfordernissen eines „virtuellen Klassenzimmers“ entspricht, kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, zumal das AMS exakt diese Version des Kurses auf Basis der vorgelegten Anmeldebestätigungen zugelassen hat. Der Umstand, dass seitens des Kursinstituts entgegen den Angaben in den Bestätigungen keinerlei Kontrolle der (Online-)Kurszeiten erfolgte, wurde der Beschwerdeführerin erst im Nachhinein (im Zuge des Verwaltungsverfahrens) bekannt und kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, nicht mit der konkreten technischen Ausgestaltung des Kurses vertraut gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin hat den Kurs – zunächst– entsprechend den Angaben in der Anmeldebestätigung absolviert und die Lektüre der Skripten insbesondere durch „schriftliche Wochenübungen“ als auch (gelegentlichen) „E-Mail-Verkehr“ ergänzt. Insofern kann daher weder ein vorsätzliches Verschweigen maßgebender Tatsachen bzw. ein fahrlässiges Nichterkennen angenommen werden. Als das Kursinstitut in weiterer Folge die Kontrolle der Wochentests einstellte, mag zwar eine maßgebliche Änderung (in der Ausbildung zur „Dipl. Kräuterpädagogin“) eingetreten sein, die die Beschwerdeführerin dem AMS nicht gemeldet hat, doch ergab sich im Rahmen des Beweisverfahrens, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich der Vorsatz (dolus eventualis) fehlte. Auch von einem (leicht fahrlässigen) Nichterkennen ist hier noch nicht auszugehen, da die Ausgestaltung des Kurses insgesamt immer noch den Angaben auf der Anmeldebestätigung entsprach und die Möglichkeit zur Interaktion in Form von inhaltlichen Fragen an das Institut aufrechterhalten wurde. Letztlich wich die Beschwerdeführerin selbst vom Schulungsplan insofern ab, als sie die abschließende Prüfung bereits Anfang März statt am Monatsende absolvierte und folglich bereits mit 06.03.2024 – als sie vom Bestehen erfahren hatte – den Kurs zur „Dipl. Kräuterpädagogin“ abgeschlossen hatte. Damit lag grundsätzlich bis zum 01.04.2024 – dem Beginn des zweiten Kurses – keine Weiterbildungsmaßnahme mehr vor. Diese Abweichung war jedoch für den Bezug nicht maßgeblich: Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 298 BlgNR
  19. GP, 13) zwar festgehalten, dass im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen muss. Ein Abweichen ist jedoch insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe – wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen – vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0210; 23.5.2012, 2012/08/0044).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 298 BlgNR
  20. GP, 13) zwar festgehalten, dass im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen muss. Ein Abweichen ist jedoch insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe – wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen – vorliegen und andererseits das Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0210; 23.5.2012, 2012/08/0044). Im gegenständlichen Fall ist eine Nachlaufzeit von drei Wochen bis zum Kursstart mit dem folgenden Monatsersten, während derer die Beschwerdeführerin ihr Zertifikat beantragte, im Rahmen des Erforderlichen und Üblichen zu verorten, zumal aus dem Datum der zweiten Anmeldebestätigung ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Mitteilung über das Prüfungsergebnis umgehend für den folgenden Kurs angemeldet hatte. Anhaltspunkte für eine bewusste Verzögerung vonseiten der Beschwerdeführerin lagen nicht vor. Im Ergebnis war daher für den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.03.2024 kein Rückforderungstatbestand erfüllt. Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage jedoch in Bezug auf den zweiten Kurs („Dipl. Ernährungstrainerin“) dar: Hier wurde in der vorgelegten Anmeldebestätigung anstelle der Wochentests (allein) die Abhaltung von „Live Zoom Video-Seminaren“ zur interaktiven Erarbeitung des Lehrstoffes vorgesehen, woran die Beschwerdeführerin von Beginn an nicht teilnahm, weil sie dies nicht als notwendig erachtete. Der Beschwerdeführerin war in diesem Fall schon bei Beginn des Kurses bewusst, dass die reelle Ausgestaltung ihres Kurses nicht den im Vorhinein gegenüber dem AMS gemachten Angaben entsprach, was sie dem AMS nicht meldete, wogegen die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich darüber aufgeklärt worden war, dass sie im Rahmen ihrer Meldepflichten eine Änderung ihrer Aus- oder Weiterbildung bekanntzugeben hätte. Das Unterbleiben der Meldung war zweifelsohne auch kausal, weil die sofortige Meldung der Abweichung dem AMS vor der Auszahlung des Weiterbildungsgeldes ermöglicht hätte zu prüfen, ob der Kurs eine Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 AlVG darstellt.Das Unterbleiben der Meldung war zweifelsohne auch kausal, weil die sofortige Meldung der Abweichung dem AMS vor der Auszahlung des Weiterbildungsgeldes ermöglicht hätte zu prüfen, ob der Kurs eine Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, AlVG darstellt. Den Feststellungen folgend war die Beschwerdeführerin gegenständlich ausreichend über ihre Meldepflichten informiert und war ihr schon bei Beginn des zweiten Kurses bewusst, dass die tatsächliche Ausgestaltung von den Angaben in der Anmeldebestätigung abweichen würde. Indem sie dies dem AMS nicht mitgeteilt hat, hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, gegen ihre Meldepflichten zu verstoßen. Dass die Beschwerdeführerin sich der Bedeutung dieser Diskrepanz nicht bewusst war bzw. sie das nicht weiter hinterfragt hat, ist nicht maßgeblich: Es kommt lediglich darauf an, ob die Beschwerdeführerin die zu meldenden Umstände gekannt hat, nicht aber die allfälligen Konsequenzen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 07.11.2017, Ra 2017/08/0121).Den Feststellungen folgend war die Beschwerdeführerin gegenständlich ausreichend über ihre Meldepflichten informiert und war ihr schon bei Beginn des zweiten Kurses bewusst, dass die tatsächliche Ausgestaltung von den Angaben in der Anmeldebestätigung abweichen würde. Indem sie dies dem AMS nicht mitgeteilt hat, hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, gegen ihre Meldepflichten zu verstoßen. Dass die Beschwerdeführerin sich der Bedeutung dieser Diskrepanz nicht bewusst war bzw. sie das nicht weiter hinterfragt hat, ist nicht maßgeblich: Es kommt lediglich darauf an, ob die Beschwerdeführerin die zu meldenden Umstände gekannt hat, nicht aber die allfälligen Konsequenzen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 07.11.2017, Ra 2017/08/0121). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zumindest leicht fahrlässig nicht erkannt, dass der Leistungsbezug nicht gebührte: In der Anmeldebestätigung wurde ausdrücklich – und ohne Nennung alternativer Methoden – angegeben, dass die interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form der Video-Seminare erfolgen würde. Im Gegensatz zum vorherigen Formular waren dort keine Wochentests aufgeführt, was die Beschwerdeführerin auch erkannte. Nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088) musste ihr bewusst sein, dass die Auszahlung des Weiterbildungsgeldes maßgeblich aufgrund der Anmeldebestätigung erfolgte, die sie im Zuge der Antragstellung vorlegen musste, und die Einhaltung der darin getätigten Angaben wesentlich für ihren Bezug war. Insoweit ist dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass es sich um einen obligatorischen Teil der Ausbildung gehandelt hat, nicht zu folgen. Auch einer Laiin musste bewusst sein, dass die in der Anmeldebestätigung genannten Rahmenbedingungen – wie etwa auch der Anzahl zu absolvierender Wochenstunden – insoweit verbindlich waren und dass jede Abweichung davon eine maßgebliche (zu meldende) Änderung der Weiterbildung darstellt. Die Beschwerdeführerin hat sohin auch zumindest fahrlässig nicht erkannt, dass ihr aufgrund der Nichterfüllung eines essentiellen Bestandteils der Weiterbildung (gemäß Anmeldebestätigung) kein Weiterbildungsgeld gebühren konnte.Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zumindest leicht fahrlässig nicht erkannt, dass der Leistungsbezug nicht gebührte: In der Anmeldebestätigung wurde ausdrücklich – und ohne Nennung alternativer Methoden – angegeben, dass die interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes in Form der Video-Seminare erfolgen würde. Im Gegensatz zum vorherigen Formular waren dort keine Wochentests aufgeführt, was die Beschwerdeführerin auch erkannte. Nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088) musste ihr bewusst sein, dass die Auszahlung des Weiterbildungsgeldes maßgeblich aufgrund der Anmeldebestätigung erfolgte, die sie im Zuge der Antragstellung vorlegen musste, und die Einhaltung der darin getätigten Angaben wesentlich für ihren Bezug war. Insoweit ist dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass es sich um einen obligatorischen Teil der Ausbildung gehandelt hat, nicht zu folgen. Auch einer Laiin musste bewusst sein, dass die in der Anmeldebestätigung genannten Rahmenbedingungen – wie etwa auch der Anzahl zu absolvierender Wochenstunden – insoweit verbindlich waren und dass jede Abweichung davon eine maßgebliche (zu meldende) Änderung der Weiterbildung darstellt. Die Beschwerdeführerin hat sohin auch zumindest fahrlässig nicht erkannt, dass ihr aufgrund der Nichterfüllung eines essentiellen Bestandteils der Weiterbildung (gemäß Anmeldebestätigung) kein Weiterbildungsgeld gebühren konnte. Im Ergebnis erfolgte die Rückforderung des für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 31.05.2024 gewährten Weiterbildungsgeldes somit zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W209.2301873.1.00

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