← Österreich

{'item': 'W221 2307445-1'}

Obsah (6)§ 28§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW221 2307445-1 Spruch, W221 2307445-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 02.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige von Somalia sowie muslimischen Glaubens zu sein. Am 02.05.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Sie sei vor ein paar Monaten mit einem Flugzeug von Mogadischu (Somalia) in die Türkei geflogen. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie Angst habe, mit einem Mann zwangsverheiratet zu werden. Mit Gutachten vom 17.06.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mindestens XXXX Jahre alt sei und ihr errechnetes Mindestgeburtsdatum daher der XXXX sei.Mit Gutachten vom 17.06.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mindestens römisch 40 Jahre alt sei und ihr errechnetes Mindestgeburtsdatum daher der römisch 40 sei. Am 09.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Zu ihren Ausreisegründen befragt, erklärte sie, dass sie ihre Eltern als kleines Kind bei Kriegsausbruch aus den Augen verloren habe und deshalb mit ihrer Großmutter von Afgooye nach XXXX im Umland von Afgooye gezogen sei. Das Dorf sei von Al-Shabaab kontrolliert worden. Ihre Großmutter sei eines Tages von der Al-Shabaab aufgefordert worden, Steuern für den Gemüseverkauf zu bezahlen. Da sie kein Geld gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin verschleppt worden. Eine Woche lang sei sie festgehalten und auch einmal geschlagen worden, dann habe ihre Großmutter das Geld bezahlt und sie abgeholt. Einer der Männer der Al-Shabaab habe jedoch ein Auge auf sie geworfen gehabt und sei wieder zu ihrem Haus gekommen und habe ihr gedroht, sie zu töten, wenn sie ihn nicht heiraten würde. Er habe sie dann gezwungen, zwei Jahre lang am Stützpunkt der Al-Shabaab zu arbeiten (Wäsche waschen und putzen) und habe immer wieder angedroht, sie zu heiraten, sobald sie 15 Jahre alt werde. Kurz vor ihrem

  1. Geburtstag habe sie dann mithilfe ihrer Großmutter Somalia verlassen.Am 09.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Zu ihren Ausreisegründen befragt, erklärte sie, dass sie ihre Eltern als kleines Kind bei Kriegsausbruch aus den Augen verloren habe und deshalb mit ihrer Großmutter von Afgooye nach römisch 40 im Umland von Afgooye gezogen sei. Das Dorf sei von Al-Shabaab kontrolliert worden. Ihre Großmutter sei eines Tages von der Al-Shabaab aufgefordert worden, Steuern für den Gemüseverkauf zu bezahlen. Da sie kein Geld gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin verschleppt worden. Eine Woche lang sei sie festgehalten und auch einmal geschlagen worden, dann habe ihre Großmutter das Geld bezahlt und sie abgeholt. Einer der Männer der Al-Shabaab habe jedoch ein Auge auf sie geworfen gehabt und sei wieder zu ihrem Haus gekommen und habe ihr gedroht, sie zu töten, wenn sie ihn nicht heiraten würde. Er habe sie dann gezwungen, zwei Jahre lang am Stützpunkt der Al-Shabaab zu arbeiten (Wäsche waschen und putzen) und habe immer wieder angedroht, sie zu heiraten, sobald sie 15 Jahre alt werde. Kurz vor ihrem
  2. Geburtstag habe sie dann mithilfe ihrer Großmutter Somalia verlassen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025, zugestellt am 23.01.2025, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025, zugestellt am 23.01.2025, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Fluchtgrund der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 24.04.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Zusammenfassend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die prekäre Situation von Frauen in Somalia bekannt sei und die Beschwerdeführerin detailliert ihr Fluchtvorbringen habe schildern können. Die Beschwerdeführerin würde unter mehrere Risikoprofile von UNHCR fallen. Die vermeintlichen Ungereimtheiten könnten leicht aufgelöst werden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 24.04.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Zusammenfassend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die prekäre Situation von Frauen in Somalia bekannt sei und die Beschwerdeführerin detailliert ihr Fluchtvorbringen habe schildern können. Die Beschwerdeführerin würde unter mehrere Risikoprofile von UNHCR fallen. Die vermeintlichen Ungereimtheiten könnten leicht aufgelöst werden. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 03.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 30.08.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Vertretung und eine Dolmetscherin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie gehört dem mit den Rahanweyn assoziierten Clan der Geledi an. Die Beschwerdeführerin reiste Anfang 2024 aus Somalia aus, reiste in weiterer Folge illegal nach Österreich ein und stellte am 02.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt Afgooye, wo sie geboren und die ersten Jahre mit ihrer Familie aufgewachsen ist. Aufgrund von bewaffneten Auseinandersetzungen wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern und Geschwistern getrennt und zog mit ihrer Großmutter in das Dorf XXXX in der Region Lower Shabelle. Während die Stadt Afgooye mittlerweile unter Regierungskontrolle steht, wird der ländliche Raum von Al-Shabaab kontrolliert.Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt Afgooye, wo sie geboren und die ersten Jahre mit ihrer Familie aufgewachsen ist. Aufgrund von bewaffneten Auseinandersetzungen wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern und Geschwistern getrennt und zog mit ihrer Großmutter in das Dorf römisch 40 in der Region Lower Shabelle. Während die Stadt Afgooye mittlerweile unter Regierungskontrolle steht, wird der ländliche Raum von Al-Shabaab kontrolliert. Seit dieser internen Vertreibung von Afgooye nach XXXX hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und Geschwistern. Seit ihrer Ausreise aus Somalia hat sie auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Großmutter.Seit dieser internen Vertreibung von Afgooye nach römisch 40 hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und Geschwistern. Seit ihrer Ausreise aus Somalia hat sie auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Großmutter. Die Beschwerdeführerin hat aktuell kein verlässliches und stabiles familiäres Netzwerk in Somalia, das ihr ausreichend Schutz bieten würde. Es ist nicht mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass ihr ein verlässlicher Schutz durch männliche, erwachsene Verwandte oder auf staatlicher Seite zur Verfügung steht. Sonstige aktuelle, verlässliche und tragfähige Anknüpfungspunkte in Somalia sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist als eine alleinstehende Frau anzusehen. Sie läuft somit Gefahr, im Falle einer Rückkehr in ein IDP-Lager gehen zu müssen und dort geschlechtsspezifische Gewalt ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: „Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten […] Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes (BMLV 7.8.2024; vgl. PGN 28.6.2024; Sahan/SWT 21.8.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen (BMLV 7.8.2024).Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes (BMLV 7.8.2024; vergleiche PGN 28.6.2024; Sahan/SWT 21.8.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen (BMLV 7.8.2024). […] Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Lage in der Stadt hat sich in den vergangenen Monaten verbessert, sie ist aber weiterhin Ziel von wiederholten Angriffen durch al Shabaab (BMLV 7.8.2024). Die Vereinten Nationen berichten, dass es in Afgooye zu Einschüchterung und Gewalt gegen die Bevölkerung durch al Shabaab kommt (UNSC 28.10.2024). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen – allgemein […] Sexuelle Gewalt - staatlicher Schutz: Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 23.8.2024). Denn wenn eine Frau - trotz Angst vor sozialer Ächtung - z. B. Beschwerden über ihren Ehemann vorbringt, dann handelt üblicherweise nicht die Polizei, sondern Älteste oder Familienangehörige (Horn 6.2.2024). Folglich kann bei Vergewaltigungen von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BS 2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis kaum (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024), die Aufklärungsrate ist verschwindend gering (AA 23.8.2024).Sexuelle Gewalt - staatlicher Schutz: Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 23.8.2024). Denn wenn eine Frau - trotz Angst vor sozialer Ächtung - z. B. Beschwerden über ihren Ehemann vorbringt, dann handelt üblicherweise nicht die Polizei, sondern Älteste oder Familienangehörige (Horn 6.2.2024). Folglich kann bei Vergewaltigungen von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BS 2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis kaum (AA 23.8.2024; vergleiche USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024), die Aufklärungsrate ist verschwindend gering (AA 23.8.2024). Insgesamt wird Gewalt gegen Frauen aber aufgrund des Stigmatisierungsrisikos und mangelnder Reaktionen der von Männern dominierten Strafverfolgungs- und Justizsysteme oft gar nicht erst gemeldet (SW 3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.2.2024; USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019a, S. 2). Vergewaltigungsopfer leiden oft unter ihrer angeschlagenen Reputation. Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 22.4.2024). Manchmal übergibt die Polizei ohne Zustimmung des Opfers oder der Familie des Opfers einen Vergewaltigungsfall an traditionelle Rechtsinstrumente (UNSC 6.10.2021).Insgesamt wird Gewalt gegen Frauen aber aufgrund des Stigmatisierungsrisikos und mangelnder Reaktionen der von Männern dominierten Strafverfolgungs- und Justizsysteme oft gar nicht erst gemeldet (SW 3.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.2.2024; USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019a, S. 2). Vergewaltigungsopfer leiden oft unter ihrer angeschlagenen Reputation. Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen (USDOS 22.4.2024). Manchmal übergibt die Polizei ohne Zustimmung des Opfers oder der Familie des Opfers einen Vergewaltigungsfall an traditionelle Rechtsinstrumente (UNSC 6.10.2021). […] Alleinstehende Frauen sind insbesondere dann gefährdet, wenn sie in IDP-Lagern leben. Dort haben sie ein erhöhtes Risiko, sexuelle Gewalt zu erfahren. Für Frauen, die einem Minderheitenclan angehören, ist das Risiko noch höher. Die Hauptquelle für Schutz liegt in der erweiterten Familie der Frau. Wenn eine Frau nicht bei ihrer Großfamilie lebt, verringert sich ihre Sicherheit. Frauen, die einem Mehrheitsclan angehören, können daher mit einem gewissen Schutz rechnen (MBZ 6.2023). […] Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge […] Menschenrechte: Ein Teil der IDPs ist andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nicht-staatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 38). Dies betrifft in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern – in Mogadischu v. a. jene IDPs, die nicht über Clanbeziehungen in der Stadt verfügen (FIS 7.8.2020a, S. 36). Weibliche und minderjährige IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung bzw. Missbrauch besonders gefährdet (USDOS 22.4.2024; vgl. UNSC 8.2.2022, Abs. 46; Sahan/SWT 31.5.2023). Die Last der Hausarbeit, einschließlich des Sammelns von Feuerholz und Wasser, liegt überwiegend auf den Schultern der Frauen. Da sie gezwungen sind, große Distanzen unter unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen zurückzulegen, steigt das Risiko, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (Sahan/SWT 31.5.2023; vgl. Sahan/SWT 9.2.2024). V. a. Neuankömmlinge haben diesbezüglich laut UN ein erhöhtes Risiko (UNSC 3.6.2024). Für IDPs in Lagern gibt es keinen Rechtsschutz, und es gibt in Lagern auch keine Polizisten, die man im Notfall alarmieren könnte (FIS 7.8.2020a, S. 36).Menschenrechte: Ein Teil der IDPs ist andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nicht-staatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 38,). Dies betrifft in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern – in Mogadischu v. a. jene IDPs, die nicht über Clanbeziehungen in der Stadt verfügen (FIS 7.8.2020a, S. 36). Weibliche und minderjährige IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung bzw. Missbrauch besonders gefährdet (USDOS 22.4.2024; vergleiche UNSC 8.2.2022, Absatz 46,; Sahan/SWT 31.5.2023). Die Last der Hausarbeit, einschließlich des Sammelns von Feuerholz und Wasser, liegt überwiegend auf den Schultern der Frauen. Da sie gezwungen sind, große Distanzen unter unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen zurückzulegen, steigt das Risiko, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (Sahan/SWT 31.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.2.2024). römisch fünf. a. Neuankömmlinge haben diesbezüglich laut UN ein erhöhtes Risiko (UNSC 3.6.2024). Für IDPs in Lagern gibt es keinen Rechtsschutz, und es gibt in Lagern auch keine Polizisten, die man im Notfall alarmieren könnte (FIS 7.8.2020a, S. 36). […] Grundversorgung/Wirtschaft […] Rückkehrspezifische Grundversorgung […] Frauen: Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hängen die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit alleinstehender Frauen und ihr wirtschaftlicher Handlungsspielraum von einigen wenigen individuellen Faktoren ab. Eine wichtige Rolle spielen die erweiterte Familie und der Clan bzw. Subclan. Über diese Netzwerke kann eine Frau z. B. Arbeit oder den Zugang zu finanziellen Ressourcen organisieren. Darüber hinaus zählt der Bildungsstand Betroffenen. Für Frauen mit einem höheren Bildungsniveau ist es einfacher, wirtschaftlich zu überleben. Die größte Herausforderung für Frauen am Arbeitsmarkt ist oft nicht die Tatsache, dass sie alleinstehend sind, sondern dass es ihnen an Bildung mangelt (MBZ 6.2023). Für eine weibliche Angehörige von Minderheiten, die weder Aussicht auf familiäre noch Clanunterstützung hat, stellt eine Rückkehr tatsächlich eine Bedrohung dar (ÖB Nairobi 10.2024). […] Wohnungsmarkt […] Frauen: Frauen wohnen laut IOM üblicherweise bis zur Eheschließung bei den Eltern. Dass sie ohne Ehemann oder die eigene Familie wohnen, ist unüblich. Trotzdem gibt es Frauen, die alleine wohnen, je nach finanzieller Ausstattung in Wellblechhäusern oder Appartements. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, dass mehrere alleinstehende Frauen zusammen eine Wohnung bewohnen (IOM 2.3.2023). Grundsätzlich braucht es zur Anmietung eines Objektes einen Bürgen, der vor Ort bekannt ist. Dies ist i.d.R. ein Mann. Sucht eine alleinstehende Frau eine Wohnung, wirft dies unter Umständen Fragen auf (FIS 7.8.2020a, S. 31f).
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtgrund: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Herkunft, ihrer Religion und Clanzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Ihre Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei. Die Feststellung, dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin Afgooye ist, ergibt sich daraus, dass sie übereinstimmend in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung angab, von ihrer Geburt an einige Jahre in Afgooye gelebt zu haben und anschließend nach XXXX gezogen zu sein, weil es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kam. Die Beschwerdeführer hat damit nicht freiwillig, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt. Sie bezeichnete in der mündlichen Verhandlung auch sich selbst und ihre Großmutter als Flüchtlinge in dem Dorf, die sich einfach auf einer freien Fläche ein Buschhaus aufgebaut hätten. Außerdem betonte sie die fehlende Sicherheit aufgrund der Präsenz von Al-Shabaab, sodass sich ergibt, dass sie keine engen Bindungen zu XXXX aufgebaut hat. Es liegt damit ein Zustand innerer Vertreibung vor, sodass der ursprüngliche Aufenthaltsort Afgooye als Heimatregion anzusehen ist.Die Feststellung, dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin Afgooye ist, ergibt sich daraus, dass sie übereinstimmend in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung angab, von ihrer Geburt an einige Jahre in Afgooye gelebt zu haben und anschließend nach römisch 40 gezogen zu sein, weil es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kam. Die Beschwerdeführer hat damit nicht freiwillig, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt. Sie bezeichnete in der mündlichen Verhandlung auch sich selbst und ihre Großmutter als Flüchtlinge in dem Dorf, die sich einfach auf einer freien Fläche ein Buschhaus aufgebaut hätten. Außerdem betonte sie die fehlende Sicherheit aufgrund der Präsenz von Al-Shabaab, sodass sich ergibt, dass sie keine engen Bindungen zu römisch 40 aufgebaut hat. Es liegt damit ein Zustand innerer Vertreibung vor, sodass der ursprüngliche Aufenthaltsort Afgooye als Heimatregion anzusehen ist. Die Machtverhältnisse in dieser Region ergeben sich aus den Länderfeststellungen. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau anzusehen ist, ergibt sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben, wonach sie den Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern bereits vor vielen Jahren im Zuge einer bewaffneten Auseinandersetzung verloren und dann mit ihrer Großmutter alleine gelebt hat, zu der sie nun aber aufgrund ihrer Flucht ebenfalls den Kontakt verloren hat. Gestützt wird dies dadurch, dass die Beschwerdeführerin einen Suchantrag beim Roten Kreuz gestellt hat, um allenfalls ihre Familie finden zu können. Da der Herkunftsort der Beschwerdeführerin Afgooye ist und sich die Großmutter zuletzt in XXXX befunden hat, ist die Beschwerdeführerin jedenfalls in Afgooye alleinstehend und noch dazu bietet die Großmutter keinen ausreichenden Schutz.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau anzusehen ist, ergibt sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben, wonach sie den Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern bereits vor vielen Jahren im Zuge einer bewaffneten Auseinandersetzung verloren und dann mit ihrer Großmutter alleine gelebt hat, zu der sie nun aber aufgrund ihrer Flucht ebenfalls den Kontakt verloren hat. Gestützt wird dies dadurch, dass die Beschwerdeführerin einen Suchantrag beim Roten Kreuz gestellt hat, um allenfalls ihre Familie finden zu können. Da der Herkunftsort der Beschwerdeführerin Afgooye ist und sich die Großmutter zuletzt in römisch 40 befunden hat, ist die Beschwerdeführerin jedenfalls in Afgooye alleinstehend und noch dazu bietet die Großmutter keinen ausreichenden Schutz. Aus den EuAA Country Guidance Somalia aus August 2023 ergibt sich nämlich, dass der Schutz somalischer Frauen an den Vater, den Ehemann, das Familiennetzwerk, das erweiterte Familiennetzwerk und den Clan gebunden ist. In der somalischen Gesellschaft wird es als Verstoß gegen die Kultur und die Religion angesehen, wenn eine Frau allein lebt. Die Sicherheitslage ist für alleinstehende Frauen ohne ein Clan-Netzwerk besonders schlecht. Frauen, die gegen die gesellschaftlichen Normen verstoßen haben, können geächtet werden. Außerdem ist es für eine alleinstehende Frau nach wie vor schwierig, eine Wohnung zu mieten, zu verkaufen oder zu kaufen, da sie als Prostituierte angesehen werden könnte. Eine unbegleitete Frau, die ohne Ehemann lebt, könnte auch sexueller Gewalt ausgesetzt sein. Frauen, die in IDP-Lagern leben, sind einem höheren Risiko von Genitalverstümmelung ausgesetzt. Unter den Binnenvertriebenen sind alleinstehende, geschiedene und verwitwete Frauen besonders gefährdet. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin daher in Gefahr wäre, im Falle einer Rückkehr als IDP in ein entsprechendes Lager gehen zu müssen, stellt eine Konsequenz zu ihren fehlenden, belastbaren familiären sowie insbesondere männlichen Anknüpfungspunkten in Somalia dar. Frauen und Mädchen sind dort systematischer sexueller Gewalt ausgesetzt. Staatlicher Schutz ist nicht gewährleistet und sind insbesondere alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz besonders vulnerabel. Die Beschwerdeführerin hat nie eine Schule besucht und weist auch keine besonderen beruflichen Qualifikationen auf. Es scheint im gegenständlichen Fall auch zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin als Einzelperson, ohne ausreichend gesichertes männliches Netzwerk und ohne ausreichend gesicherte familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia bei einer Rückkehr einen Anschluss zu ihrem Clan aufbauen könnte. Darüber hinaus ist die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin nicht mehr an, an deren Glaubhaftigkeit Zweifel vor dem Hintergrund bestehen, dass nicht nachvollziehbar scheint, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre lang von einem Al-Shabaab-Mann zur Arbeit an einem Al-Shabaab Stützpunkt gezwungen und auch mit einer Zwangsehe bedroht worden sein soll, die in diesen zwei Jahren von diesem Mann aber nicht umgesetzt wurde. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin diese Geschichte vor allem darauf stützt, dass sie noch keine 15 Jahre alt und deshalb nicht heiratsfähig gewesen sei, während das Altersgutachten ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise schon mindestens 16,5 Jahre alt gewesen ist. Letztlich konnte auch festgestellt werden, dass der Herkunftsort der Beschwerdeführerin Afgooye ist, weshalb ihr dort mangels Kontrolle keine Verfolgung durch die Al-Shabaab droht.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Der rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370) ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung dieses in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen ist (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. wiederum VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mit Hinweis auf VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Wie beweiswürdigend ausgeführt ist unter Berücksichtigung dieser Judikatur Afgooye als Herkunftsort der Beschwerdeführerin zu sehen.Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Der rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370) ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung dieses in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen ist vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche wiederum VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mit Hinweis auf VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Wie beweiswürdigend ausgeführt ist unter Berücksichtigung dieser Judikatur Afgooye als Herkunftsort der Beschwerdeführerin zu sehen. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Somalia haben sich zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle somalischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Somalias einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführerin würde jedoch im Fall ihrer Rückkehr als alleinstehende Frau, die nicht mit ausreichender Sicherheit auf ein belastbares, männliches (familiäres) Netzwerk zurückgreifen kann, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Gewalt drohen. Bei den Verfolgern handelt es sich um nichtstaatliche Akteure, doch ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Bei den Verfolgern handelt es sich um nichtstaatliche Akteure, doch ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich klar, dass der in Somalia wenig vorhandene Staat ineffektiv ist und Frauen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt sehen. Staatlicher Schutz kann daher als schwach bis nicht gegeben angesehen werden. Gerade hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt kann nicht von staatlichem Schutz ausgegangen werden. Darüber hinaus kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den Schutz von männlichen Familienmitgliedern oder Verwandten verlassen. Sie müsste im Falle einer Rückkehr daher eine maßgebliche Verfolgung mit entsprechender Wahrscheinlichkeit objektiv fürchten. Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht zu prüfen, weil die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht zu prüfen, weil die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W221.2307445.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.