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{'item': 'W226 2278156-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW226 2278156-2 Spruch, W226 2278156-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) ,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 05.09.2021 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er seine Heimat wegen der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie aufgrund des Umstandes, dass es keine Schulen gäbe, verlassen habe. Der BF sehe keine Zukunft in seinem Land. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom Militär eingezogen zu werden.
  3. Am 06.12.2022 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, im Herkunftsland seinen Militärdienst von XXXX bis XXXX abgeleistet zu haben. Abgesehen davon habe er im Herkunftsland als XXXX gearbeitet.
  4. Am 06.12.2022 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, im Herkunftsland seinen Militärdienst von römisch 40 bis römisch 40 abgeleistet zu haben. Abgesehen davon habe er im Herkunftsland als römisch 40 gearbeitet. Syrien habe er verlassen, weil er Ende XXXX zum Reservedienst einberufen worden sei. Zunächst habe er sich durch die Zahlung von Schmiergeld noch dem Wehrdienst entziehen können, im Jahr 2020 sei dies aber wegen eines Abkommens zwischen der YPG und der Regierung nicht mehr möglich gewesen. Syrien habe er verlassen, weil er Ende römisch 40 zum Reservedienst einberufen worden sei. Zunächst habe er sich durch die Zahlung von Schmiergeld noch dem Wehrdienst entziehen können, im Jahr 2020 sei dies aber wegen eines Abkommens zwischen der YPG und der Regierung nicht mehr möglich gewesen. Der BF habe auch ein Urteil des syrischen Militärs wegen Wehrdienstverweigerung erhalten. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF den syrischen Festnahmebefehl sowie das Urteil im Original samt Übersetzung vor. Die kurdischen Truppen hätten nie versucht, ihn einzuziehen, weil er „schon zu alt“ sei.
  5. Am 29.03.2023 wurden die vom BF vorgelegten Dokumente einer „Dokumentenschnellprüfung“ unterzogen.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde aus, dass der BF glaubhaft vorgebracht habe, dass er seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee bereits vollständig abgeleistet habe. Die syrischen Behörden würden vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren einziehen, der BF habe keinen Einberufungsbefehl erhalten und auch nie an militärischen Einsätzen teilgenommen. Vom BF seien ein syrisches Urteil und ein Festnahmebefehl im Original samt Übersetzung vorgelegt worden. Diese seien „nach Prüfung durch einen ausgebildeten Spezialisten der Landespolizeidirektion als Totalfälschung erkannt“ worden und würden somit sogar noch unterstreichen, dass das Vorbringen des BF eine nicht tatsachenbasierte Behauptung darstelle. Der BF habe keine tatsächlich asylrelevante Gefährdung seiner Person glaubhaft machen können.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 19.05.2023 fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang und führte darin aus, dass er vom Dorfvorsteher einen mündlichen Wiedereinberufungsbefehl erhalten habe und nicht nachvollziehbar sei, weshalb diesem Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt worden sei. Zudem könne der BF als Reservist bis zum Erreichen des
  9. Lebensjahres zum Militärdienst einberufen werden.
  10. Mit Beschluss des BVwG vom 13.02.2024, W226 2278156-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid betreffend Spruchpunkt I. aufgehoben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen vor dem Hintergrund, dass die Behörde sich mit den vom BF vorgelegten Dokumenten zum Beweis einer strafrechtlichen Verfolgung durch das damalige Assad-Regime nicht auseinandergesetzt hatte.
  11. Mit Beschluss des BVwG vom 13.02.2024, W226 2278156-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid betreffend Spruchpunkt römisch eins. aufgehoben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies im Wesentlichen vor dem Hintergrund, dass die Behörde sich mit den vom BF vorgelegten Dokumenten zum Beweis einer strafrechtlichen Verfolgung durch das damalige Assad-Regime nicht auseinandergesetzt hatte.
  12. Im fortgesetzten Verfahren übermittelte die belangte Behörde die beschriebenen Dokumente erneut an das Landeskriminalamt XXXX zwecks urkundentechnischer Überprüfung, die beantragte kriminalpolizeiliche (urkundentechnische) Untersuchung wurde am 17.07.2024 der belangten Behörde übermittelt. Der Untersuchungsbericht hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass es sich bei den zur Untersuchung vorgelegten Dokumenten um Totalfälschungen handle, die aufgrund von Vergleichsmaterial bzw. Dokumentationen von bereits untersuchten und beurteilten Formularen feststellbar gewesen seien. Die Dokumente seien abweichend zu authentischen Dokumenten im Inkjet-Verfahren hergestellt worden, eine derartige Vorgangsweise könne aber bei der autorisierten Ausstellung syrischer Dokumente ausgeschlossen werden.
  13. Im fortgesetzten Verfahren übermittelte die belangte Behörde die beschriebenen Dokumente erneut an das Landeskriminalamt römisch 40 zwecks urkundentechnischer Überprüfung, die beantragte kriminalpolizeiliche (urkundentechnische) Untersuchung wurde am 17.07.2024 der belangten Behörde übermittelt. Der Untersuchungsbericht hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass es sich bei den zur Untersuchung vorgelegten Dokumenten um Totalfälschungen handle, die aufgrund von Vergleichsmaterial bzw. Dokumentationen von bereits untersuchten und beurteilten Formularen feststellbar gewesen seien. Die Dokumente seien abweichend zu authentischen Dokumenten im Inkjet-Verfahren hergestellt worden, eine derartige Vorgangsweise könne aber bei der autorisierten Ausstellung syrischer Dokumente ausgeschlossen werden.
  14. Am 20.11.2024 wurde der BF erneut durch die belangte Behörde einvernommen, dabei mit dem Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung konfrontiert. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der BF aus, dass seine Ehefrau und seine Kinder immer noch im Kurdengebiet an der von ihm im Verfahren angegebenen Wohnadresse aufhältig seien. Zum Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung könne er nur sagen, dass er selbst mit seinem Vater Kontakt aufgenommen habe, der Vater habe wiederum einen Rechtsanwalt in XXXX beauftragt, damit dieser die vorgelegten Dokumente ausstellen habe lassen. Dieser Rechtsanwalt sei ein Rechtsanwalt, das sei seine Arbeit. Wann genau er mit dem Vater diesbezüglich Kontakt aufgenommen habe, das wisse er nicht mehr. Niemand lasse seine Dokumente in XXXX ausstellen, weil „die Behörden dort nicht so gut funktionieren“. Deshalb habe der Vater einen Rechtsanwalt in XXXX mit dieser Aufgabe betraut. Der Vater habe dem BF die Dokumente nicht geschickt, sondern der Anwalt oder ein Assistent von ihm habe dem BF diese Dokumente zukommen lassen, nämlich über die Post, mit dem Namen XXXX .
  15. Am 20.11.2024 wurde der BF erneut durch die belangte Behörde einvernommen, dabei mit dem Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung konfrontiert. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der BF aus, dass seine Ehefrau und seine Kinder immer noch im Kurdengebiet an der von ihm im Verfahren angegebenen Wohnadresse aufhältig seien. Zum Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung könne er nur sagen, dass er selbst mit seinem Vater Kontakt aufgenommen habe, der Vater habe wiederum einen Rechtsanwalt in römisch 40 beauftragt, damit dieser die vorgelegten Dokumente ausstellen habe lassen. Dieser Rechtsanwalt sei ein Rechtsanwalt, das sei seine Arbeit. Wann genau er mit dem Vater diesbezüglich Kontakt aufgenommen habe, das wisse er nicht mehr. Niemand lasse seine Dokumente in römisch 40 ausstellen, weil „die Behörden dort nicht so gut funktionieren“. Deshalb habe der Vater einen Rechtsanwalt in römisch 40 mit dieser Aufgabe betraut. Der Vater habe dem BF die Dokumente nicht geschickt, sondern der Anwalt oder ein Assistent von ihm habe dem BF diese Dokumente zukommen lassen, nämlich über die Post, mit dem Namen römisch 40 .
  16. Die LPD XXXX übermittelte am 02.11.2024 einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes der Fälschung besonders geschützter Urkunden durch den BF, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass infolge der kriminaltechnischen Untersuchung eines vorgelegten syrischen Strafregisterauszuges sich dieser als Totalfälschung erwiesen habe.
  17. Die LPD römisch 40 übermittelte am 02.11.2024 einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachtes der Fälschung besonders geschützter Urkunden durch den BF, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass infolge der kriminaltechnischen Untersuchung eines vorgelegten syrischen Strafregisterauszuges sich dieser als Totalfälschung erwiesen habe.
  18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2021 erneut hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach umfangreichen Feststellungen führte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die vom BF im Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Sanktionierungen wegen Nichtableistung des Reservedienstes durch das syrische Regime vorgelegten Beweismittel nicht glaubhaft seien. Die urkundentechnische Untersuchung habe ergeben, dass es sich bei den vorgelegten Schriftstücken um Totalfälschungen handle, da der Strafregisterauszug abweichend zu authentischen Dokumenten im Inkjet-Verfahren hergestellt worden sei, eine derartige Vorgehensweise könne laut Landeskriminalamt bei der autorisierten Ausstellung syrischer Dokumente ausgeschlossen werden. Der BF habe glaubhaft vorgebracht, niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen zu sein, er habe auch nicht vorgebracht, festgenommen, von Behörden angehalten oder verhaftet worden zu sein. Die belangte Behörde verwies weiters darauf, dass der BF im Zuge der Erstbefragung diese Verurteilungen nicht einmal erwähnt habe, er sich nur auf die allgemein schlechte Sicherheitslage, das Fehlen von Schulen und auf die schlechte Wirtschaftslage berufen habe. Der BF habe den Militärdienst vor mehr als 20 Jahren regulär abgeleistet, verfüge aber über keine speziellen Qualifikationen, weshalb auch keine Wahrscheinlichkeit erkannt werden könne, dass der BF bei einer Rückkehr zum Reservedienst überhaupt eingezogen werden würde. Die Herkunftsregion stehe zudem unter Kontrolle der SDF und gehöre zu den AANES, wobei die Selbstverteidigungspflicht zur Wehrpflicht in den kurdisch kontrollierten Selbstverwaltungsregionen nur Männer im Alter von 18 bis 26 Jahren betroffen habe.
  19. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird darauf verwiesen, dass laut Untersuchungsbericht beim zweiten gegenständlichen Formularvordruck die Authentizität nicht habe entschieden werden können, da kein Vergleichsmaterial vorliege. Es habe somit nicht verifiziert werden können, ob der BF tatsächlich ein gefälschtes Dokument vorgelegt habe. Dass sich die Situation nun in Syrien aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes nachhaltig geändert habe, sei eine notorische Tatsache, jedoch würde die Situation und die Entwicklung in Syrien „erst nach einem gewissen Zeitraum“ unter Zugrundelegung entsprechender neu recherchierter Länderberichte entsprechend zu beurteilen sein.
  20. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 13.03.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen Angehörigen und zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer u.a. die Kurzinformation der Staatendokumentation über Syrien vom 10.12.2024, die von der Staatendokumentation in Kooperation mit ECOI erstellte Information „Syrian Arab Republic – Information collection on developments regarding the fall of president Assad“ sowie „UNHCR Regional Flash Update #16 und 17 – Syria situation crises“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen 1.
  22. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
  23. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Kurmanji, er spricht aber auch fließend Arabisch. Der BF ist verheiratet und hat 5 Kinder. Die Familie lebt unverändert am Wohnort des BF im Kurdengebiet, in einem kurdischen Dorf namens XXXX , südlich von XXXX gelegen im äußersten Nordosten von Syrien. Im Sommer 2021 verließ der Beschwerdeführer Syrien endgültig und reiste über die Türkei und Länder des Balkans nach Österreich, wo er am 04.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Familie lebt unverändert am Wohnort des BF im Kurdengebiet, in einem kurdischen Dorf namens römisch 40 , südlich von römisch 40 gelegen im äußersten Nordosten von Syrien. Im Sommer 2021 verließ der Beschwerdeführer Syrien endgültig und reiste über die Türkei und Länder des Balkans nach Österreich, wo er am 04.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der BF verfügt im Kurdengebiet noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, seiner Schwester und seiner eigenen Kernfamilie, Ehefrau und 5 Kinder, die großteils zusammenleben. 1.1.
  24. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Es ist nicht glaubhaft, dass er jemals wegen der Nichtableistung des Reservedienstes vom ehemaligen Regime gesucht oder gar verurteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer ist nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten. Weder er selbst noch seine Familienangehörigen waren jemals politisch tätig. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Ausreise aus Syrien, wegen seines Aufenthalts in Österreich, wegen seiner Asylantragstellung und/oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. In Syrien droht ihm sohin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. Irgendwelche Probleme in seiner Heimatregion unter dem Einfluss der kurdischen Selbstverwaltung hat der BF nicht glaubhaft vorgebracht. 1.
  25. Zur allgemeinen Situation in Syrien 1.2.
  26. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024: Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-27 11:04 Anm.: Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruit-ment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.Anmerkung, Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruit-ment in Hasakah Governorate” des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden. Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  27. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  28. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B.die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023). 1.2.
  29. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
  30. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  31. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  32. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  33. auf 8.
  34. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  35. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  36. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  37. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  38. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  39. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  40. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  41. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  42. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  43. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  44. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  45. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.2.
  46. Auszug aus EUAA, Country Guidance: 3.4 Anti-government armed groups […] Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). It maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50]Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). römisch eins t maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50] HTS exercised military and security control within its territory in Idlib governorate, parts of Aleppo’s western countryside and Latakia’s countryside as well as the Al-Ghab Plain located northwest of Hama and is considered as the dominant actor and military superior armed group in the area. In October 2022, HTS fighters took control of the city of Afrin and surrounding areas before a Turkish-brokered truce led to their withdrawal. HTS personnel, however, reportedly remained in the Afrin area, but avoided being publicly visible [Security 2023, 1.4.4, pp. 30-31, 2.1.2, p. 69, 2.2.3, p. 83]. HTS forces have been involved in extrajudicial killings, arbitrary arrests and unlawful detention of civilians [Security 2022, 1.4.4, p. 35, 1.4.5, p. 27, 2.1.2, p. 67]. Enforced disappearances, confiscation of property, harassment and intimidation against women were also reported [Targeting 2022, 8.2, p. 82, 11, p. 96, 13.4.2, pp. 118-119]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. A number of other anti-GoS armed groups are also present in the Idlib area. […] 4.6 Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish forces This profile refers to the topic of recruitment under the ‘Duty of Self-Defence’ and the topic of child recruitment by Kurdish forces. COI summary a.‘Duty of Self-Defence’ and forced recruitment [Main COI reference: Targeting 2020, 3.3, pp. 42-43, 4.1, pp. 46-47, 4.2, pp. 47-48] Compulsory recruitment continued in 2021 based on the conscription law passed by the Kurdish Administration in June 2019 about the ‘Duty of Self Defence’ [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Geographically, the law applies to the areas of northern and eastern Syria under the control of the Kurdish-led Autonomous Administration. ‘Conscription’ is mandatory for all male residents, including Syrian nationals and stateless Kurds, living in the territories under the Autonomous Administration. A May 2021 amendment expanded eligibility for conscription to those aged between 18 and 31 years [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Syrians from other parts of the country who have resided in the area longer than five years are obliged to join as well. Men serve in the YPG, while women can join the YPJ on a voluntary basis. It has also been reported that persons who transit between areas held by GoS and SDF risk conscription by both parties since the identity documentation and military deferments issued by one administration are not recognised by the other [Country Focus 2023, 1.2.5, p.29-30].‘Conscription’ is mandatory for all male residents, including Syrian nationals and stateless Kurds, living in the territories under the Autonomous Administration. A May 2021 amendment expanded eligibility for conscription to those aged between 18 and 31 years [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Syrians from other parts of the country who have resided in the area longer than five years are obliged to join as well. Men serve in the YPG, while women can join the YPJ on a voluntary basis. römisch eins t has also been reported that persons who transit between areas held by GoS and SDF risk conscription by both parties since the identity documentation and military deferments issued by one administration are not recognised by the other [Country Focus 2023, 1.2.5, p.29-30]. While under the Kurdish Administration law, members of ethnic and religious minorities are obliged to serve, the law was reportedly not enforced, and they rather joined on a voluntary basis. The ‘Duty of Self-Defence’ has to be completed by the age of 40 years and it usually lasts six months. In the case of conscientious objection to join the Kurdish forces or arrest because of refusal to join, the ‘Duty of Self-Defence’ would be 15 months as a punitive measure. Late enlisters are obliged to serve for an additional month. Deferrals can be granted by the Self-Defence Duty Department for: students, recent returnees to Syria, and persons with siblings younger than 18 years and a passed away or handicapped father. Exceptions to the ‘Duty of Self-Defence’ include medical reasons, disabilities, family members of martyrs holding a proving certificate thereof, or only sons. There is conflicting information as to whether the payment of a fee can exempt an individual from the ‘Duty of Self-Defence’. However, according to Article 10

(2019)the payment of guaranty (kafāla) does not exempt from the mandatory service. Lists of people wanted for service in the YPG were issued in
  1. SDF and YPG have used forced recruitment in addition to the ‘conscription’ system, in order to supplement their numbers. There were documented cases of arbitrary arrest for recruitment despite applicable postponements for education or medical reasons. The individuals recruited received basic training and were subsequently sent to the frontlines. Following the May 2021 amendment, large-scale campaigns by the SDF in various Arab-majority communities to arrest and forcibly recruit men and women aged between 18 and 31 years were reported. SDF units reportedly pursued young men in their homes and arrested anyone who refused to comply with these decisions [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. There were also reports that the SDF was asking returning families to volunteer one man per family to join YPG, which deterred some families from returning to their homes. Some families chose to move from the areas under SDF in order to avoid reprisals, including arrest, for not accepting recruitment. […] Conclusions and guidance […] SDF/YPG are non-State armed forces, therefore, non-voluntary recruitment by SDF/YPG, even if imposed under the ‘Duty of Self-Defence’, is considered as forced recruitment. Forced recruitment and child recruitment are of such severe nature that they would amount to persecution. […] The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: gender, age, falling within an exception ground, ethno-religious background, being in an IDP situation, etc. For men of recruitment age, see also 4.2.
  2. Draft evaders in relation to the GoS military service. […] While the risk of forced recruitment as such may not generally imply a nexus to a reason for persecution, the consequences of refusal, could, depending on individual circumstances, substantiate such a nexus, among other reasons, to (imputed) political opinion. In the case of child recruitment, the individual circumstances of the applicant need to be taken into account to determine whether a nexus to a reason for persecution can be substantiated. For example, in the case of children who refuse to join the Kurdish forces, persecution may be for reasons of (imputed) political opinion. 1.2.
  3. Auszug aus ACCORD v. 24.02.2025, Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht (a-12555-2): Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich er darauf hinwies, dass die SDF am
  4. Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDFTruppen verzeichnet worden seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa,
  5. Februar 2025). Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) sowie Änderungen der Strafen bei Verweigerung aufgrund der Kämpfe zwischen Syrische Demokratische Kräfte (SDF) und Syrische Nationalarmee (SNA) Es konnten im Rahmen der Recherche keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, DAANES, Nordost-Syrien, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungsdienst, Strafe, Verweigerung, Verweigerer, Gesetz, Regulierung, Bestimmung, neu Die letzte gefundene Änderung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht können Sie unter folgendem Link abrufen. • Gesetz Nr. 1 Selbstverteidigungspflicht nach Änderung 2024 [Arabisch],
  6. Februar 2024 https://smne-syria.com/gc/wp- content/uploads/2024/02/%D9%82%D8%A7%D9%86%D9%88%D9%86- %D8%B1%D9%82%D9%85-1-%D9%88%D8%A7%D8%AC%D8%A8- %D8%A7%D9%84%D8%AF%D9%81%D8%A7%D8%B9%D8%A7%D9%84%D8%B0%D8%A7%D8%AA%D9%8A- %D8%A7%D9%84%D9%85%D8%B9%D8%AF%D9%84-2024.pdf Syria TV, ein syrischer Fernsehsender im Besitz des katarischen Fadaat Media Network, mit Hauptsitz in Istanbul, berichtet, dass die SDF mit Mitte Jänner den Prozess der Demobilisierung von Rekruten, die ihren Selbstverteidigungsdienst abgeleistet hätten, gestoppt habe. Ein Wehrpflichtiger habe gegenüber Syria TV berichtet, dass er sein Pflichtjahr des Selbstverteidigungsdienstes zwei Monate zuvor beendet habe, die SDF sich jedoch weigere, ihn - wie Hunderte andere Rekruten - zu entlassen (Syria TV,
  7. Jänner 2025). Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern Syria TV veröffentlicht im Februar 2025 einen Artikel über das Leben im Nordosten Syriens. Laut einem Interviewpartner aus Deir-ez Zor würden junge Männer in der Region von der SDF verhaftet und zwangsrekrutiert werden (Syria TV,
  8. Februar 2025). Es konnten keine weiteren Informationen zur Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht, insbesondere gegenüber Arabern, in Deir-ez Zor gefunden werden. Informationen zur Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern vor November 2024 finden Sie unter Punkt 2.2.1 des folgenden Themendossiers von ACCORD: • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien,
  9. September 2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2115257.html Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen Die kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA,
  10. Dezember 2024; ANF News,
  11. Jänner 2025; ANF News,
  12. Jänner 2025; ANF News,
  13. Jänner 2025). Die Nachrichtendienste berichten von Bürger·innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News,
  14. Jänner 2025; ANF News,
  15. Jänner 2025; ANF News,
  16. Jänner 2025; ANHA,
  17. Dezember 2024; ANHA,
  18. Dezember 2024; ANHA,
  19. Jänner 2025). Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige (ANF News,
  20. Jänner 2025). Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte (Syria TV,
  21. Jänner 2025). Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen Syria TV schreibt in einem Artikel über die Desertion von SDF-Mitgliedern vom Jänner 2025, dass sich die SDF bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige verlassen würden (Syria TV,
  22. Jänner 2025). Laut dem oben genannten Interviewpartner von Syria TV aus Deir-ez Zor würden Wehrpflichtige an die Front geschickt werden (Syria TV,
  23. Februar 2025). Laut The Century Foundation (TCF) würden Wehrpflichtige in Nordost-Syrien Gefahr laufen in den Kampf, um die Kontrolle in der Region, hineingezogen zu werden (TCF,
  24. Februar 2025). Es konnten keine weiteren Informationen zur Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und dem Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen gefunden werden. Aktueller Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber Es konnten im Rahmen der Recherche keine Informationen zum aktuellen Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, DAANES, Nordost-Syrien, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungsdienst, Verweigerung, Verweigerer, Araber, Meinung, Sicht Informationen zum Stand der Meinungen zur Ablehnung der Pflicht zur Selbstverteidigung durch die Araber vor November 2024 finden Sie unter Punkt 2.2.1 des folgenden Themendossiers von ACCORD sowie in der folgenden Anfragebeantwortung von ACCORD: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien,
  25. September 2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2115257.html • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2],
  26. September 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html 1.2.
  27. Auszug aus UNHCR: POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC, Dezember 2024: While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 1.2.
  28. Auszüge aus den REGIONAL FLASH UPDATE: SYRIA SITUATION CRISIS, UNHCR: Regional Flash Update #10, 17.01.2025 As of 15 January, UNHCR estimates that more than 195,000 Syrians have crossed back into Syria since 8 December
  29. Syrian refugees in host countries continue to indicate their interest to return in interactions with UNHCR, while other express caution. Some refugees are explicitly requesting financial and other support to be able to return and re-build their lives and homes inside Syria. In Jordan, UNHCR will shortly begin a pilot transportation project from Jordan to Syria, combined with counselling, assessment of the voluntary character of return and other safeguards. Inter-agency planning for refugee return is moving at pace, through working groups under the UNHCR and UNDP-led Regional Refugee and Resilience Plan (3RP) coordination system, with partner UN agencies and NGOs. Such planning is grounded in protection principles and refugees’ choices, including that any refugee return to Syria should be voluntary, in safety and dignity. In parallel, protection space and funding for refugee and host community programmes in host countries should be maintained. Country updates Syria As of 15 January, more than 195,000 Syrians are estimated to have crossed back into the country since 8 December. This is based on a triangulation of information from both outside and inside Syria, including official government data, and includes Syrians refugees who are registered with UNHCR as well as other groups of Syrians. Protests erupted in northern Syria this week following the imposition of increased customs tariffs, which triggered a surge in the prices of essential, imported goods, including fuel, by up to 500%. According to caretaker authorities, the revised tariff aims to protect local products, encourage local industry, attract investment and raise the standard of living. Whilst shelling and air raids have significantly decreased, landmines and unexploded ordnance continue to affect civilians across the country, resulting in regular fatalities and injuries. This week, UNHCR conducted awareness raising sessions on the danger of unexploded ordnance in Hama and As-Sweida governorates. As of 13 January, some 627,000 people remain newly displaced in Syria since 27 November
  30. According to the CCCM Cluster, over 37,700 people departed displacement camps in north-west Syria between 3 December 2024 and 11 January
  31. This week, the UNHCR Representative in Syria concluded a two-day mission to Aleppo. During the visit, he met with the caretaker authorities’ Humanitarian Action Coordinator (HAC) for Aleppo and Idleb, refugee returnees and the Council of Christians. He also visited the Bab al Hawa border crossing to observe immigration and return processes. UNHCR reaffirmed its continued commitment to promote social cohesion and co-existence, and readiness to support the caretaker authorities to enhance their coordination capacity, particularly regarding returns and reintegration interventions. Flash Update #12, 30.01.2025: This week, UN High Commissioner for Refugees, Filippo Grandi, traveled to Syria for the first time since the fall of the former government. His mission, which began in Lebanon, aimed to understand the challenges faced by refugees and host countries, by returnees inside Syria, and to assess the opportunities for expanding aid to those who are already deciding to return home. While in Damascus, High Commissioner Grandi met with the leader of Syria’s caretaker authorities and newly appointed President, Ahmed Al-Sharaa, and traveled to border crossings with Lebanon and Türkiye to meet with returning families. He also visited Aleppo where returnees highlighted the lack of shelter, basic services and education opportunities in many parts of the city. Others struggled with lack of civil documentation, and some are relying on loans to survive. The High Commissioner underlined the urgency for the international community to support not only the immediate humanitarian needs inside Syria but also to invest in longer-term recovery efforts. UNHCR teams met with refugee returnees in Sheikh Miskin in Dar’a Governorate who have recently come back on their own from Jordan, including some from Zaatari refugee camp. In focus group discussions, refugee men relayed how they had come without their families because they wanted to assess the state of their homes first. The reality they are facing is stark. Some were staying with relatives and friends, unable to find and pay for the materials needed to patch up their houses. Others were concerned about the lack of services – in particular health and education. Their main costs had been transportation and paying off debts incurred in Jordan. Some had part of their debts still to pay Flash Update #16, 27.02.2025: ● As of 27 February 2025, UNHCR estimates that some 297,300 Syrians have returned to Syria via neighboring countries since early December
  32. The figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians returning from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the Region. ● On 24 February, the European Council decided to suspend a number of restrictive measures onSyria as “part of the EU’s efforts to support an inclusive political transition in Syria, and its swift economic recovery, reconstruction, and stabilization”. This decision is a critical step forward as sanctions remain a major obstacle to large scale and sustainable voluntary return of refugees. ● On 25 February, the Syrian National Dialogue Conference in Syria took place in Damascus. The final statement highlighted that dialogue among Syrians of all background will remain a continuous process in this new phase in Syria As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. It further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation.As per the political developments in the country, on 25 February, the Syrian National Dialogue Conference was held in Damascus, bringing together around 600 participants. The closing statement of the conference focused on the territorial integrity and sovereignty of Syria; condemned Israeli incursions and demanded its withdrawal. The statement also highlighted the issuance of a temporary constitutional declaration; forming an interim legislative council and preparing a draft permanent constitution that promotes freedom and human rights. römisch eins t further mentioned the importance of upholding human rights, promoting women’s participation in all sectors, promoting peaceful coexistence among all components of Syrian society, and fostering a culture of dialogue within Syrian society by continuing national discussions at various levels and establishing mechanisms for their implementation. 1.2.
  33. Zusammenfassende Feststellung zu den verfahrensrelevanten Umständen des Umsturzes ab 27.11.2024 bzw. 08.12.2024: Die ehemalige syrische Armee wurde zuerst von der Übergangsregierung außer Dienst gestellt und wurde schließlich formell aufgelöst, die Wehrpflicht in der (früheren) syrischen Armee ist gegenstandslos geworden. Seitens der Übergangsregierung bestehen bereits Bestrebungen eine neue syrische Armee zu formieren. So kündigte Syriens neuer Machthaber, Ahmed al-Scharaa, medial an, dass die HTS sowie alle bewaffneten Rebellenfraktionen im Konsens aufgelöst und unter dem Dach des Verteidigungsministeriums zusammengeführt werden. Zudem sollen die Geheimdienste der gestürzten Assad-Regierung aufgelöst werden, welche über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Die neuen Machthaber haben jedenfalls die Häftlinge aus den berüchtigten Foltergefängnissen entlassen und diese für Angehörige von Inhaftierten, internationale Journalisten und Menschenrechtsorganisationen zugänglich gemacht. Die neue Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Scharaa wird zudem von einer Reihe an hochrangigen Treffen ausländischer diplomatischer und politischer Vertreter legitimiert. Am 30.12.2024 besuchte der ukrainische Außenminister Andri Sibiha seinen neuen syrischen Amtskollegen, Asaad Hassan al-Shaibani, in Damaskus und sicherte Syrien Unterstützung zu. Gefolgt vom EU Diplomat, Michael Ohnmacht, reisten zuletzt die deutsche Außenministerin, Annalena Baerbock sowie ihr Amtskollege Jean-Noël Barrot in enger Absprache mit der EU-Außenbeauftragten Kaja Kallas im Auftrag der EU nach Damaskus, wodurch sich bereits ein politischer Neuanfang zwischen Syrien und Europa abzeichnete. Auch Nachbarstaaten nahmen die Beziehungen zu Syrien wieder auf. Auf Einladung reiste Najib Mikati am 11.01.2025 als erster libanesische Premierminister seit 2010 nach Syrien, um sich mit Ahmed al-Sharaa in Damaskus zu treffen. Am 15.01.2025 besuchte der neue syrische Außenminister Asaad Hassan al-Shaybani gemeinsam mit dem syrischen Verteidigungsminister Murhaf Abu Kasra und Geheimdienstchef Anas Chattab erstmals die Türkei. Dabei fand ein Treffen mit dem türkischen Außenminister sowie mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan statt. Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 07.01.2025 wiederaufgenommen, am Flughafen Aleppo wurde der Betrieb im März 2025 wiederaufgenommen. Seit dem Machtwechsel am 08.12.2024 kehrten zuletzt – nach Daten der IOM schätzungsweise 750.000 – insbesondere in benachbarte Staaten geflüchtete Syrer in ihre Heimat zurück. Die Vereinigten Staaten von Amerika lockerten die Sanktionsbedingungen zur Erleichterung von humanitär Hilfe in Syrien für eine Dauer von sechs Monaten. Hilfsorganisationen und Firmen, die lebenswichtige Güter liefern, wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Kurz nach dem Machtwechsel am 08.12.2024 versammelten sich hunderte Männer und Frauen friedlich miteinander auf den Straßen Damaskus um ihre Meinung für ein vereintes Syrien, Demokratie, Frauenrechte, einer freien, pluralistischen Gesellschaft und einen säkularen Staat kundzutun. Diese Demonstrationen fanden insbesondere unter Anwesenheit patrouillierender HTS-Kämpfer statt, welche keinerlei Repressionsmaßnahmen gegen Demonstrierende setzten, sondern vielmehr um Entspannung bemüht waren. Den Vertretern der HTS-Übergangsregierung ist ein gemäßigtes Auftreten beizumessen, zumal sich diese ideologisch und theologisch neu ausgerichtet hat. Sie spricht sich etwa für Minderheitenschutz aus, bekennt sich zu einer „nationalistisch-religiösen Haltung“ und zum endgültigen Bruch mit Organisationen wie al-Quaida oder dem IS.
  34. Beweiswürdigung 2.
  35. Zur Person des Beschwerdeführers: Es gründen sich die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinem Familienstand, zu seinem Leben im Herkunftsstaat, zu seiner Schulbildung sowie zu seinen Fluchtbewegungen auf seine konsistenten Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.
  36. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Feststellung zur Unbescholtenheit gründet sich überdies auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Zudem basieren die Feststellungen zu den Angehörigen des Beschwerdeführers sowie zu deren Aufenthaltsort auf seinen gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren. 2.
  37. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers 2.2.
  38. Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 ergibt sich in Verbindung mit der Einsicht in die „SyriaLiveMap“ im Entscheidungszeitpunkt, dass sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers seit langer Zeit in den kurdischen Autonomieregionen befindet. 2.2.
  39. Der BF wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung danach befragt, ob sich irgendjemand aus seiner Familie jemals aktiv oder hervorgehoben gegen die kurdische Selbstverwaltung betätigt habe, wenn ja in welcher Form. Dies wurde vom BF verneint, die Familie habe sich aus all diesen Angelegenheiten „herausgehalten“, die Familie sei „friedlich“. Diese Aussage deckt sich auch im Wesentlichen mit den bisherigen Angaben des BF im Verfahren, der tatsächlich im Zuge der Erstbefragung bei seiner illegalen Einreise nach Österreich primär die schlechte Wirtschaftslage, die fehlende Zukunft im Land, die schlechte Sicherheitslage etc. angeführt hat sowie die Furcht, vom Militär des Assad-Regimes eingezogen zu werden (AS 6). Auch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.12.2022 ging der BF ausschließlich auf eine mögliche Einberufung durch das untergegangene Regime zum Reservedienst ein, wobei er erwähnte, dass er im Kurdengebiet im sehr großen Haus des Vaters mit seiner Familie gelebt habe und außerdem noch ein eigenes Haus in XXXX habe. Er schilderte bei dieser Gelegenheit einzig seine Teilnahme an friedlichen Demonstrationen, als die Demonstrationen dann bewaffnet geworden seien, habe er daran nicht mehr teilgenommen. Wegen des ausstehenden Reservedienstes für das Assad-Regime habe er Checkpoints der Regierung nicht mehr passieren können. Aber weil er in kurdischen Gebieten gelebt habe, habe es keinen Grund für ihn gegeben, den Reservedienst abzuleisten. Auch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.12.2022 ging der BF ausschließlich auf eine mögliche Einberufung durch das untergegangene Regime zum Reservedienst ein, wobei er erwähnte, dass er im Kurdengebiet im sehr großen Haus des Vaters mit seiner Familie gelebt habe und außerdem noch ein eigenes Haus in römisch 40 habe. Er schilderte bei dieser Gelegenheit einzig seine Teilnahme an friedlichen Demonstrationen, als die Demonstrationen dann bewaffnet geworden seien, habe er daran nicht mehr teilgenommen. Wegen des ausstehenden Reservedienstes für das Assad-Regime habe er Checkpoints der Regierung nicht mehr passieren können. Aber weil er in kurdischen Gebieten gelebt habe, habe es keinen Grund für ihn gegeben, den Reservedienst abzuleisten. Darüber hinaus schilderte der BF ausschließlich allgemeine Probleme, weil sein Dorf in der Nähe der Grenze zur Türkei liege, dort immer wieder Kurden gegen die Türkei kämpfen würden, man wisse nicht, ob die Türkei die Dörfer wieder bombardieren werde oder nicht. Auf die Frage, ob die kurdischen Truppen jemals versucht hätten, ihn einzuziehen, gab der BF bei dieser Gelegenheit an: „Nein, weil ich schon alt bin“. Er schilderte zwar auch bei dieser Gelegenheit, die YPG niemals unterstützt zu haben, weder finanziell, noch im Kampf, jedoch schilderte der BF keinerlei regimekritische Tätigkeiten, er will nur an Demonstrationen dabei gewesen sei, die von der YPG organisiert worden seien. In der nunmehr gegenständlichen Beschwerde wird nicht ausgeführt, dass der BF sich in irgendeiner Weise exponiert gegen Organe der kurdischen Selbstverwaltung oder in irgendeiner Form gegen die aktuellen Machthaber nach dem Sturz des Assad-Regimes hervorgetan hätte. Die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass sinngemäß seine Familie keine große Sympathie für die kurdische Autonomiebehörde gehabt habe, weshalb er eine „Festnahme“ durch kurdische Milizen befürchte, die kurdischen Milizen seien seiner Meinung nach „sogar gefährlicher als das alte Regime“, sind nach der realistischen Einschätzung des erkennenden Gerichtes Allgemeinplätze, die der BF vorträgt, um nach Wegfall der ursprünglichen Bedrohung eine wie immer geartete asylrelevante Gefährdung der eigenen Person zumindest behaupten zu können. Der BF schildert beispielsweise im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von einem bisher überhaupt nicht beschriebenen Onkel, der angeblich von den Kurden festgenommen worden sein soll, weil er eine bestimmte kurdische Gruppe unterstützt habe und nicht die anderen. Der BF muss jedoch eingestehen, dass er diese Probleme in dieser Form bislang in seinem jahrelangen Asylverfahren niemals erwähnt hat („dieser Onkel war nie in den vorherigen Befragungen ein Thema“), er habe es auch seiner eigenen Rechtsanwältin niemals erzählt, dass ein Familienmitglied mit den Kurden massive Probleme gehabt hätte („Nein. Das war auch bei den RA-Gesprächen kein Thema. Niemand hat so wie Sie die Frage gestellt.“) Der BF muss im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch eingestehen, dass er gar keine Kenntnis darüber hat, wie die kurdische Autonomieverwaltung die Wehrpflicht der kurdischen Bevölkerung bis zum Sturz des Assad-Regime geregelt gehabt hat. Der BF kann somit nicht angeben, wie lange man im Kurdengebiet überhaupt bei einer allfälligen Einziehung hätte dienen müssen, woraus zu schließen ist, dass er selbst – wie von ihm selbst auch angegeben – wegen seines fortgeschrittenen Alters von den kurdischen Autonomiebehörden niemals eingezogen wurde und erkennbar auch die eigenen Söhne mit dieser Problemstellung noch überhaupt nicht konfrontiert wurden. Der BF schildert auf konkrete Fragestellung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, warum man ihm aktuell den Vorwurf machen könnte, nicht für das Regime des Präsidenten Assad gekämpft zu haben, dass er „keine Angst mehr vor dem syrischen Militär“ habe, sich seine Angst eher auf die Kurden beziehe. Sofern der BF allgemein ausführt, dass die Kurden mit dem Alter keinen Unterschied machen würden, die Kurden würden alle rekrutieren, egal ob man 20 oder 40 Jahre alt sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die Einberufung von Wehrpflichtigen im Kurdengebiet – ebenso wie die im übrigen nicht asylrelevanten Konsequenzen bei Verweigerung - immer ganz detailliert geregelt war und in den sehr umfangreichen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde ganz detailliert nachzulesen war, wie die kurdischen Autonomiebehörden die Wehrpflicht geregelt haben. Der BF hat darüber hinaus – wie dargestellt – selbst darauf hingewiesen, nämlich bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Asylverfahren, dass er von den Kurden selbst niemals eingezogen worden sei, weil er zu alt gewesen sei. Warum er nunmehr, viele Jahre später, plötzlich befürchten sollte, von kurdischen Autonomiebehörden einberufen zu werden, dies erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Der BF, der im Übrigen die unzutreffende Behauptung aufstellt, dass die Kurden erst seit „sechs oder sieben Jahren“ die Kontrolle im eigenen Autonomiegebiet im Nordosten Syriens haben, der auch im Übrigen nicht den Eindruck hinterließ, sich in politischen Fragen besonders auszukennen, muss gegen sich gelten lassen, dass er zu keinem Zeitpunkt eine massive Konfrontation mit kurdischen Selbstverwaltungsorganen über deren politische Büros vorgetragen hat. Die Behauptung des BF, dass er nicht mehr wolle, dass seine Kinder kurdische Schulen besuchen, diese deshalb auch gar nicht mehr in die Schule gegangen seien, sondern sich alles selbst zu Hause auf Arabisch beigebracht hätten über das Internet, scheint dem erkennenden Richter höchst konstruiert, da der BF zu keinem Zeitpunkt vergleichbare Probleme oder eine vergleichbare Ablehnung der kurdischen Autonomiebehörde vorgetragen hat, wobei insgesamt festzuhalten ist, dass der BF selbst, ebenso wie seine Vorfahren, der kurdischen Volksgruppe angehört und seit Generationen in einem kurdischen Autonomiegebiet im äußersten Nordosten Syriens lebte. Die allgemein umschriebene, jedoch nicht wirklich greifbare „Angst vor den Kurden“ kann der BF somit nicht substantiiert belegen, sodass dem erkennenden Gericht auch nicht möglich ist, eine realistische Gefährdung des BF aus asylrelevanten Gründen festzustellen. Eine nähere Beweiswürdigung der vom BF vorgelegten Dokumente könnte an dieser Stelle unterbleiben, da jedenfalls notorisch ist, dass ein möglicherweise in der Vergangenheit vor vielen Jahren ausgestellter Haftbefehl oder ein Urteil gegen den BF von einem Militärgericht des Assad-Regimes im heutigen Syrien und gerade auch im heutigen Kurdengebiet keine Gefahr mehr darstellen können, da sämtliche Regierungssoldaten des Assad-Regimes außer Dienst gestellt wurden und für alle Wehrpflichtigen, die in der syrisch-arabischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen wurde. Dies müsste umso mehr für den BF gelten, dem ja allenfalls der Vorwurf gemacht werden könnte, nicht im Rahmen der syrisch-arabischen Armee gegen die nunmehrigen Machthaber gekämpft zu haben, indem er sich dem Reservedienst entzogen hat. Eine solche Bedrohung kann allerdings angesichts der politischen Veränderungen nicht mehr als relevant und aktuell angesehen werden und schildert der BF selbst, keine Angst vor dem alten Regime mehr zu haben, dieses sei „jetzt weg“ (Verhandlung, Seite 12). Zu den vorgelegten angeblichen Schriftstücken der ehemaligen syrischen Militärverwaltung unter dem Assad-Regime ist festzuhalten, dass wie dargestellt die kriminaltechnische Untersuchung ergeben hat, dass diese in einem Druckerverfahren erstellt wurden, die bislang bei syrischen Behörden niemals festgestellt wurde, weshalb das Landeskriminalamt von einer Totalfälschung ausgegangen ist. Aber auch die Umstände, wie der BF in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein will, ist höchst fraglich, da der BF im Wesentlichen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erneut ausführt, dass das Gericht für Staatssicherheit im Mai XXXX ein Urteil gegen den BF erlassen habe, dieses Urteil dann auch an den – kurdischen – Dorfverantwortlichen des Heimatdorfes geschickt worden sei, dieser Dorfverantwortliche dann dem Vater des BF gesagt habe, dass der Name des BF jetzt an den Kontrollcheckpoints bekannt sei. Vier bis fünf Tage, nachdem der Dorfverantwortliche dem Vater diese Informationen gegeben habe, habe der Dorfverantwortliche den BF mit seinem eigenen Auto aus der Ortschaft hinausgebracht. Aber auch die Umstände, wie der BF in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein will, ist höchst fraglich, da der BF im Wesentlichen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erneut ausführt, dass das Gericht für Staatssicherheit im Mai römisch 40 ein Urteil gegen den BF erlassen habe, dieses Urteil dann auch an den – kurdischen – Dorfverantwortlichen des Heimatdorfes geschickt worden sei, dieser Dorfverantwortliche dann dem Vater des BF gesagt habe, dass der Name des BF jetzt an den Kontrollcheckpoints bekannt sei. Vier bis fünf Tage, nachdem der Dorfverantwortliche dem Vater diese Informationen gegeben habe, habe der Dorfverantwortliche den BF mit seinem eigenen Auto aus der Ortschaft hinausgebracht. Vor diesem Hintergrund wäre jedoch eindeutig zu erwarten gewesen, dass der BF im Zuge seiner Einreise nach Österreich dieses Faktum, nämlich eine ihm vom Dorfvorsteher direkt oder über den Vater mitgeteilte Verurteilung durch ein kurdisches Militärgericht bereits vorgetragen hätte, was er jedoch nicht getan hat. Auf die Frage, warum er das Land verlassen habe (Fluchtgrund) führte der BF nicht aus, von einem Staatssicherheitsgericht verurteilt worden zu sein, deshalb von einer Freiheitsstrafe oder gar der Todesstrafe bedroht zu sein, der BF führte aus: „Wegen der schlechten Sicherheitslage, keine Schulen, wegen der schlechten Wirtschaftslage. Ich sehe keine Zukunft in meinem Land, aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Auch die weiteren Angaben des BF erhärte den Verdacht, dass die vorgelegten Dokumente nicht echt sein können, da im Wesentlichen der BF schildert, dass nach seiner Ausreise sein Vater seltsamerweise zu einem Rechtsanwalt in XXXX Kontakt aufgenommen haben soll, nämlich zu einem kurdischen Rechtsanwalt in XXXX , welcher dann auf nicht näher beschreibbare und erklärbare Weise diese Dokumente irgendwo erhalten haben soll und sie dem BF nach Österreich nachgeschickt haben soll. Nähere Angaben konnte der BF weder vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu den näheren Umständen liefern, bei welcher Behörde oder bei welchem Gericht der Anwalt in XXXX diese Dokumente denn erhalten hätte, weshalb im Ergebnis auch das erkennende Gericht unverändert davon ausgeht, dass diese vorgelegten Schriftstücke niemals echt waren, der BF niemals von einem Staatssicherheitsgericht im Jahr XXXX verurteilt wurde. Auch die weiteren Angaben des BF erhärte den Verdacht, dass die vorgelegten Dokumente nicht echt sein können, da im Wesentlichen der BF schildert, dass nach seiner Ausreise sein Vater seltsamerweise zu einem Rechtsanwalt in römisch 40 Kontakt aufgenommen haben soll, nämlich zu einem kurdischen Rechtsanwalt in römisch 40 , welcher dann auf nicht näher beschreibbare und erklärbare Weise diese Dokumente irgendwo erhalten haben soll und sie dem BF nach Österreich nachgeschickt haben soll. Nähere Angaben konnte der BF weder vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu den näheren Umständen liefern, bei welcher Behörde oder bei welchem Gericht der Anwalt in römisch 40 diese Dokumente denn erhalten hätte, weshalb im Ergebnis auch das erkennende Gericht unverändert davon ausgeht, dass diese vorgelegten Schriftstücke niemals echt waren, der BF niemals von einem Staatssicherheitsgericht im Jahr römisch 40 verurteilt wurde. Dass der BF – wie von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptet – deshalb nunmehr von den Kurden „erschossen“ werden könnte, weil er sich der Einziehung zur syrischen Armee widersetzt hätte, vermag das erkennende Gericht nicht als glaubhaft anzusehen, es handelt sich dabei um höchst spekulative und überbordende Überlegungen des BF, welcher wohl erkannt hat, dass ihm aufgrund seiner Angaben aufgrund der geänderten politischen Lage nicht mehr Asyl zu gewähren sein kann, da schlichtweg der bisherige behauptete Verfolger durch den politischen Umsturz weggefallen ist. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Syrien sowie der Asylantragstellung in Österreich in Syrien gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte, ist festzuhalten, dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen auf eine potenzielle Verfolgung durch das Regime von Baschar al-Assad beziehen, welches – wie bereits ausgeführt – nicht mehr existent ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Länderberichten auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort seitens der aktuellen Machthaber wegen seiner Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden. 2.
  40. Zu den Länderfeststellungen Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien ergeben sich aus den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2025 in das Verfahren eingeführten Länderberichten, konkret aus der Kurzinformation der Staatendokumentation über Syrien vom 10.12.2024 und die von der Staatendokumentation in Kooperation mit ECOI erstellte Information „Syrian Arab Republic – Information collection on developments regarding the fall of president Assad“. Die Feststellungen gründen sich zudem auf nachlesbare Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  41. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
  42. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
  43. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
  3. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 3.2.
  4. Vorauszuschicken ist zunächst, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; mwN).3.2.
  5. Vorauszuschicken ist zunächst, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; mwN). Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle, da nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, ist entgegenzuhalten, dass sich im Entscheidungszeitpunkt aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit der aktuellen Berichtslage keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in Syrien in absehbarer Zeit Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hätte. 3.2.
  6. Aus dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich insbesondere, dass sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers im Kurdengebiet befindet, die Regierung von Baschar al-Assad besteht nicht mehr und geht folglich von dieser keine Verfolgungsgefahr aus. Wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, liegen keine hinreichend konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer sonstigen syrischen Konfliktpartei, insbesondere von der Gruppierung HTS, als politischer Gegner wahrgenommen würde. Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Gruppierungen, welche derzeit– mit Ausnahme des Gebiets der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens – das syrische Staatsgebiet kontrollieren, Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hätte, wurde im Übrigen nicht einmal ansatzweise dargetan. 3.2.
  7. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Kurdengebiet wegen seiner Einstellung gezielter Verfolgung durch kurdische Milizen ausgesetzt wäre, ist – wie in der Beweiswürdigung näher begründet – nicht glaubhaft. Somit stellen sich im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungshandlungen nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar.3.2.
  8. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Kurdengebiet wegen seiner Einstellung gezielter Verfolgung durch kurdische Milizen ausgesetzt wäre, ist – wie in der Beweiswürdigung näher begründet – nicht glaubhaft. Somit stellen sich im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungshandlungen nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention dar. Der Beschwerdeführer konnte zusammengefasst sohin nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat seitens einer der syrischen Konfliktparteien aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung - oder aus anderen Gründen - Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte zusammengefasst sohin nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat seitens einer der syrischen Konfliktparteien aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung - oder aus anderen Gründen - Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.2.
  9. Dem Risiko des Beschwerdeführers, infolge der allgemein volatilen Sicherheitslage in seinen nach Art. 2 EMRK und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, wurde im Übrigen bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. 3.2.
  10. Dem Risiko des Beschwerdeführers, infolge der allgemein volatilen Sicherheitslage in seinen nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, wurde im Übrigen bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. 3.
  11. Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W226.2278156.2.00

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