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{'item': 'W235 2302558-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133Art. 16Art. 18§ 35§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 34§ 60§ 11§ 17§ 3Art. 21Art. 24§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW235 2302558-1 Spruch, W235 2302558-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.

  1. Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 stellte die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, welchem mit dem am XXXX .12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.
  2. Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 stellte die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, welchem mit dem am römisch 40 .12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
  3. Am 02.11.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
  4. Am 02.11.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
  5. Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht: ● Auszug aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .11.2022 mit der Nr. XXXX ;  Auszug aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .11.2022 mit der Nr. römisch 40 ; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .10.2023 von der XXXX Syriens unter der Nr. XXXX , wonach sie am XXXX geboren wurde und ihre Eltern die Namen „ XXXX “ (Vater) und „ XXXX “ (Mutter) führen;  Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .10.2023 von der römisch 40 Syriens unter der Nr. römisch 40 , wonach sie am römisch 40 geboren wurde und ihre Eltern die Namen „ römisch 40 “ (Vater) und „ römisch 40 “ (Mutter) führen; ● Auszug aus dem Personenregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .10.2023 von der XXXX Syriens unter der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist;  Auszug aus dem Personenregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .10.2023 von der römisch 40 Syriens unter der Nr. römisch 40 , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ● gekürzte Ausfertigung des am XXXX .12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;  gekürzte Ausfertigung des am römisch 40 .12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .04.2023 unter der Nr. XXXX ;  Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .04.2023 unter der Nr. römisch 40 ; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .05.2023;  Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .05.2023; ● Auszug aus dem Familienregister der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .10.2023 von der XXXX Syriens unter der Nr. XXXX , auf welchem die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden;  Auszug aus dem Familienregister der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .10.2023 von der römisch 40 Syriens unter der Nr. römisch 40 , auf welchem die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden; ● Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .10.2023 von der XXXX Syriens unter der Nr. XXXX , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann bezeichnet werden und als Datum der Eheschließung der XXXX .01.2020 angeführt sowie festgehalten wird, dass das Scharia-Gericht in XXXX mit Beschluss vom XXXX .11.2021, Nr. XXXX , die Eheschließung genehmigte und die Ehe am XXXX .11.2021 beim Standesamt XXXX unter der Nr. XXXX eingetragen wurde, sowie Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .10.2023 von der römisch 40 Syriens unter der Nr. römisch 40 , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann bezeichnet werden und als Datum der Eheschließung der römisch 40 .01.2020 angeführt sowie festgehalten wird, dass das Scharia-Gericht in römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 .11.2021, Nr. römisch 40 , die Eheschließung genehmigte und die Ehe am römisch 40 .11.2021 beim Standesamt römisch 40 unter der Nr. römisch 40 eingetragen wurde, sowie ● „Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in XXXX “ vom XXXX .11.2021, Nr. XXXX (samt deutscher Übersetzung), der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und der rechtsfreundliche Vertreter der Bezugsperson vor dem Gericht erschienen sind und von zwei Zeugen identifiziert wurden sowie festgehalten wurde, dass die Richtigkeit ihrer Angaben, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .01.2020 in XXXX die Ehe geschlossen haben, nach Befragung der Zeugen sowie Überprüfung der eingereichten Unterlagen bestätigt wird  „Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in römisch 40 “ vom römisch 40 .11.2021, Nr. römisch 40 (samt deutscher Übersetzung), der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und der rechtsfreundliche Vertreter der Bezugsperson vor dem Gericht erschienen sind und von zwei Zeugen identifiziert wurden sowie festgehalten wurde, dass die Richtigkeit ihrer Angaben, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .01.2020 in römisch 40 die Ehe geschlossen haben, nach Befragung der Zeugen sowie Überprüfung der eingereichten Unterlagen bestätigt wird 1.1.
  6. Ferner liegt im Verwaltungsakt eine mit 02.11.2023 datierte Niederschrift einer Befragung der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache) auf. Demnach führte sie an, am XXXX .01.2020 in Beirut, Libanon, mit der Bezugsperson eine Ehe geschlossen zu haben. Die Bezugsperson sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Ihre beiden Familien hätten an der Hochzeit teilgenommen. Die Zeugen würden die Namen XXXX führen. Sie seien Verwandte der Bezugsperson. Hochzeitsfotos gebe es nicht. Nach der Eheschließung habe das Ehepaar für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten in Beirut zusammengelebt. Die Bezugsperson habe ein Haus gemietet. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Bezugsperson am XXXX .07.2021 gesehen. Befragt, wer die Dokumente für die Familienzusammenführung besorgt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihre Schwägerin habe ihr geholfen. 1.1.
  7. Ferner liegt im Verwaltungsakt eine mit 02.11.2023 datierte Niederschrift einer Befragung der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache) auf. Demnach führte sie an, am römisch 40 .01.2020 in Beirut, Libanon, mit der Bezugsperson eine Ehe geschlossen zu haben. Die Bezugsperson sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Ihre beiden Familien hätten an der Hochzeit teilgenommen. Die Zeugen würden die Namen römisch 40 führen. Sie seien Verwandte der Bezugsperson. Hochzeitsfotos gebe es nicht. Nach der Eheschließung habe das Ehepaar für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten in Beirut zusammengelebt. Die Bezugsperson habe ein Haus gemietet. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Bezugsperson am römisch 40 .07.2021 gesehen. Befragt, wer die Dokumente für die Familienzusammenführung besorgt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihre Schwägerin habe ihr geholfen. 1.
  8. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 13.06.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine - nach den geltenden Rechtsgrundsätzen des Herkunftsstaates – gültige Ehe geschlossen worden sei.1.
  9. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 13.06.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine - nach den geltenden Rechtsgrundsätzen des Herkunftsstaates – gültige Ehe geschlossen worden sei. In der beiliegenden Stellungnahme vom 23.05.2024 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die behauptete Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, damit die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als wahrscheinlich angesehen werden könne. Bezogen auf den konkreten Fall sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei.

Art. 16des syrischen Personalstatutsgesetzes (s

PSG) seien Mann und Frau mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig. Minderjährige Personen würden zur Eheschließung

Art. 18s

PSG die Zustimmung des Ehevormunds benötigen. Hierbei handle es sich um den Vater bzw. - im Fall von dessen Abwesenheit – um den Großvater. Sollten sowohl der Vater als auch der Großvater verstorben seien, übernehme – so ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte – der Richter die Rolle des Vormunds. Der Vormund gebe seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde. Aus Art. 47 sPSG gehe weiters hervor, dass die Eheschließung nur wirksam sei, wenn die wesentlichen Elemente vorliegen würden und die Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt seien. Den vorgelegten Dokumenten könne nicht entnommen werden, dass der Ehevormund der Beschwerdeführerin der Eheschließung zugestimmt habe und würde sohin ein wesentliches Element für die Eheschließung fehlen. Folglich sei keine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen worden. In der beiliegenden Stellungnahme vom 23.05.2024 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die behauptete Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, damit die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als wahrscheinlich angesehen werden könne. Bezogen auf den konkreten Fall sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei.

Artikel 16, des syrischen Personalstatutsgesetzes (s

PSG) seien Mann und Frau mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig. Minderjährige Personen würden zur Eheschließung

Artikel 18, s

PSG die Zustimmung des Ehevormunds benötigen. Hierbei handle es sich um den Vater bzw. - im Fall von dessen Abwesenheit – um den Großvater. Sollten sowohl der Vater als auch der Großvater verstorben seien, übernehme – so ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte – der Richter die Rolle des Vormunds. Der Vormund gebe seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde. Aus Artikel 47, sPSG gehe weiters hervor, dass die Eheschließung nur wirksam sei, wenn die wesentlichen Elemente vorliegen würden und die Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt seien. Den vorgelegten Dokumenten könne nicht entnommen werden, dass der Ehevormund der Beschwerdeführerin der Eheschließung zugestimmt habe und würde sohin ein wesentliches Element für die Eheschließung fehlen. Folglich sei keine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen worden. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass nach dem Amtswissen in Syrien jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt zu erhalten sei. Aus Sicht der Behörde könne daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.06.2024 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 02.07.2024 eine Stellungnahme. Im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson miteinander verwandt seien und in Syrien geheiratet hätten. Bei der Hochzeit seien die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Ihr Vater sei bereits zuvor verstorben. Nach der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in den Libanon verzogen, wo sie bis zur Flucht zusammengelebt hätten. Das Ehepaar halte nach wie vor Kontakt per Telefon bzw. per Videotelefonie. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass in Verfahren nach § 35 AsylG - entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht - hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft nicht der volle Beweis zu erbringen sei. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002, gehe vielmehr hervor, dass sich die künftige Gewährung von internationalem Schutz

§ 35Abs. 4 Asyl

G lediglich als wahrscheinlich erweisen müsse. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG - entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht - hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft nicht der volle Beweis zu erbringen sei. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002, gehe vielmehr hervor, dass sich die künftige Gewährung von internationalem Schutz

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG lediglich als wahrscheinlich erweisen müsse. Bezüglich des Vorhalts der Behörde, wonach keine gültige Ehe vorliege, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich 16 Jahre alt gewesen sei. Allerdings sei auch in Österreich eine Eheschließung mit 16 Jahren möglich, solange der gesetzliche Vertreter bzw. das Gericht der Eheschließung zustimme. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, gehe hervor, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung einer Ehe einen Verstoß gegen den ordre public begründe, die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Neben dem Alter im Zeitpunkt der Eheschließung seien auch die Ausgestaltung der Ehe, der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Wille, die gemeinsame Ehe fortzusetzen, in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ebenso sei die Intensität der Inlandsbeziehung individuell zu beurteilen. Im konkreten Fall sei bezweifelt worden, dass die Beschwerdeführerin bei der Eheschließung vertreten gewesen sei. Es sei richtig, dass nach syrischem Recht der Vater der rechtliche Vertreter wäre. Da der Vater der Beschwerdeführerin bereits verstorben sei, sei sie von einem anderen männlichen Verwandten, nämlich ihrem im Jahr 1998 geborenen Bruder, vertreten worden. Dieser lebe inzwischen in Österreich und könne hierzu näher befragt werden. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin am XXXX volljährig geworden sei und im Alter von 20 Jahren den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt habe. Sie bemühe sich aktiv um eine Familienzusammenführung und sei bereit, im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme darzulegen, dass die Eheschließung sowie das künftige Zusammenleben auf ihrer freien Entscheidung beruhen würden. Bezüglich des Vorhalts der Behörde, wonach keine gültige Ehe vorliege, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich 16 Jahre alt gewesen sei. Allerdings sei auch in Österreich eine Eheschließung mit 16 Jahren möglich, solange der gesetzliche Vertreter bzw. das Gericht der Eheschließung zustimme. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, gehe hervor, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Anerkennung einer Ehe einen Verstoß gegen den ordre public begründe, die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Neben dem Alter im Zeitpunkt der Eheschließung seien auch die Ausgestaltung der Ehe, der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Wille, die gemeinsame Ehe fortzusetzen, in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ebenso sei die Intensität der Inlandsbeziehung individuell zu beurteilen. Im konkreten Fall sei bezweifelt worden, dass die Beschwerdeführerin bei der Eheschließung vertreten gewesen sei. Es sei richtig, dass nach syrischem Recht der Vater der rechtliche Vertreter wäre. Da der Vater der Beschwerdeführerin bereits verstorben sei, sei sie von einem anderen männlichen Verwandten, nämlich ihrem im Jahr 1998 geborenen Bruder, vertreten worden. Dieser lebe inzwischen in Österreich und könne hierzu näher befragt werden. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 volljährig geworden sei und im Alter von 20 Jahren den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt habe. Sie bemühe sich aktiv um eine Familienzusammenführung und sei bereit, im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme darzulegen, dass die Eheschließung sowie das künftige Zusammenleben auf ihrer freien Entscheidung beruhen würden. Mit den Ausführungen, wonach in Syrien jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erlangen sei, habe die Behörde implizit die Echtheit der vorgelegten Dokumente in Zweifel gezogen. Durch diese bloß allgemeinen Ausführungen sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht in die Lage versetzt worden, ein zweckentsprechendes, zielgerichtetes Vorbringen zu erstatten. Die Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen darzulegen, anhand welcher konkreten Anhaltspunkte sie zu dem Ergebnis gelange, dass die Urkunden nicht echt seien. Selbst wenn die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies kein Grund für die Abweisung des Antrags, sondern wären weitere Ermittlungen durchzuführen und beispielsweise die Bezugsperson zeugenschaftlich einzuvernehmen gewesen. 1.4. Mit erneuter Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G vom 08.07.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. 1.4. Mit erneuter Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 08.07.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass

Art. 18Abs. 2 s

PSG der Eheschließung einer minderjährigen Person der Vater bzw. der Großvater zustimmen müsse, sofern dieser Ehevormund sei. Demnach sei es sohin möglich, vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit Genehmigung eines Vormundes zu heiraten. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass ihr Vater verstorben sei und sie bei der Eheschließung von ihrem Bruder vertreten worden sei. Allerdings könne weder dem Urteil des Scharia-Gerichts noch der Heiratsurkunde entnommen werden, dass ihr Bruder die Ehe als Ehevormund genehmigt habe. Ausgehend davon könne von der Einvernahme ihres Bruders Abstand genommen werden, zumal seine Aussage nichts an den in Vorlage gebrachten Urkunden ändern könne. Zusammengefasst sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, die behauptete Familieneigenschaft nachzuweisen.In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass

Artikel 18, Absatz 2, s

PSG der Eheschließung einer minderjährigen Person der Vater bzw. der Großvater zustimmen müsse, sofern dieser Ehevormund sei. Demnach sei es sohin möglich, vor Vollendung des

  1. Lebensjahres mit Genehmigung eines Vormundes zu heiraten. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass ihr Vater verstorben sei und sie bei der Eheschließung von ihrem Bruder vertreten worden sei. Allerdings könne weder dem Urteil des Scharia-Gerichts noch der Heiratsurkunde entnommen werden, dass ihr Bruder die Ehe als Ehevormund genehmigt habe. Ausgehend davon könne von der Einvernahme ihres Bruders Abstand genommen werden, zumal seine Aussage nichts an den in Vorlage gebrachten Urkunden ändern könne. Zusammengefasst sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, die behauptete Familieneigenschaft nachzuweisen.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.07.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/3265/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.07.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/3265/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 07.08.2024 Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst im Wesentlichen das mit Stellungnahme vom 02.07.2024 erstattete Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe zwar darauf verwiesen, dass sich Minderjährige in Syrien bei der Eheschließung vertreten lassen könnten. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, wer diese Vertretung ausübe, wenn der Vater der minderjährigen Person bereits verstorben sei, sei jedoch nicht erfolgt. Die Behörde sei somit ihren amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloß allgemeine Verdacht nicht ausreiche, um einer Urkunde generell den Beweiswert abzusprechen. Vielmehr habe die Behörde im Einzelnen den Beweiswert der Urkunden zu beurteilen. Allenfalls wären auch die Beschwerdeführerin, ihr Bruder sowie die Bezugsperson einzuvernehmen gewesen. Dem angefochtenen Bescheid könne überdies nicht entnommen werden, dass sich Behörde ausreichend mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe sie auf die erste Stellungnahme verwiesen und diese lediglich um eine halbe Seite ergänzt. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten begründe nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sei als willkürliches Verhalten der Behörde zu qualifizieren. Abschließend wurde moniert, die Behörde habe es versäumt, die persönliche Nahebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, insbesondere die Intensität und Dauer ihres Zusammenlebens, zu prüfen.
  2. Am 15.11.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

  1. Zu A) 2.
  2. Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 2.
  1. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
  2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
  3. Betreffend Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ist zunächst allgemein festzuhalten, dass § 11 FPG die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren normiert. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht (vgl. dazu VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0289; mwN).2.2.
  4. Betreffend Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ist zunächst allgemein festzuhalten, dass Paragraph 11, FPG die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren normiert. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht vergleiche dazu VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0289; mwN). Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX , als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Zum Nachweis der Eheschließung wurden eine Eheschließungsurkunde, ausgestellt von der XXXX Syriens am XXXX .10.2023 unter der Nr. XXXX , eine Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung, ausgestellt vom Scharia-Gericht in XXXX am XXXX .11.2021 unter der Nr. XXXX , sowie ein Auszug aus dem syrischen Familienregister, ausgestellt von der XXXX Syriens am XXXX .10.2023 mit der Nr. XXXX , in Vorlage gebracht. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 , als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Zum Nachweis der Eheschließung wurden eine Eheschließungsurkunde, ausgestellt von der römisch 40 Syriens am römisch 40 .10.2023 unter der Nr. römisch 40 , eine Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung, ausgestellt vom Scharia-Gericht in römisch 40 am römisch 40 .11.2021 unter der Nr. römisch 40 , sowie ein Auszug aus dem syrischen Familienregister, ausgestellt von der römisch 40 Syriens am römisch 40 .10.2023 mit der Nr. römisch 40 , in Vorlage gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson keine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen hätten und daher die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vorliege. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson keine nach syrischem Recht gültige Ehe geschlossen hätten und daher die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vorliege. Bezüglich dieser Argumentation ist vorauszuschicken, dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Ausgehend davon ist fallbezogen zu prüfen, ob und wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten bzw. des Ortes ihrer Eheschließung eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt: „

§ 3Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 id

F BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G).“„

Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G).“ Im gegenständlichen Fall hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 23.05.2024 eingangs fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der (behaupteten) Eheschließung 16 Jahre alt gewesen sei. In der Folge wurde ausgeführt, dass laut einem von ACCORD kontaktierten Syrien-Experten der Eheschließung eines Minderjährigen nach der syrischen Rechtslage der (Ehe-)Vormund zustimmen müsse. Ehevormund sei der Vater bzw. – im Fall von dessen Abwesenheit – der Großvater. Sollten sowohl der Vater als auch der Großvater verstorben sein, übernehme der Richter die Rolle des Vormunds. Die Zustimmung – so der Syrienexperte – werde schriftlich in Form einer Unterschrift auf der Heiratsurkunde gegeben. Ausgehend von dieser Berichtslage kam das Bundesamt schließlich zum Ergebnis, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine gültige Ehe geschlossen worden sei, da sich auf den vorgelegten Urkunden weder die Unterschrift des Ehevormunds, noch ein sonstiger Hinweis auf dessen Zustimmung zur Eheschließung finde. Bezüglich dieser Argumentation ist zunächst festzuhalten, dass weder aus den Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024 und vom 08.07.2024, noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht, von welchem konkreten Experten die Information betreffend die syrische Rechtslage stammt. Ebenso wenig kann dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden, ob und gegebenenfalls welcher Anfragebeantwortung die zitierte Auskunft entnommen wurde. Die Behörde ist sohin ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör nicht nachgekommen und sind die Ausführungen der Behörde einer Überprüfung durch das erkennende Gericht nicht zugänglich. Das durchgeführte Verfahren wird somit den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gerecht. 2.2.

  1. Weiters ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – insoweit zutreffend – zur syrischen Eherechtslage ausführte, dass seit der Novelle des syrischen Personalstatutsgesetzes von 2019 beide Geschlechter mit Vollendung des
  2. Lebensjahres ehemündig sind (Art. 16 sPSG idF v ÄndG Nr. 20/2019 v 27.06.2019). Durch diese Novelle wurde die Ehemündigkeit von Frauen, die bisher mit Vollendung des
  3. Lebensjahres erreicht war, an das Ehemündigkeitsalter von Männern angepasst. Gleichwohl ist es möglich, vor Erreichen der gesetzlichen Ehemündigkeit mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten (Art. 18 sPSG). Art. 18 Abs. 1 PSG idF v ÄndG Nr. 4/2019 v 07.02.2019 setzt hierfür für beide Geschlechter eine Altersuntergrenze von 15 Jahren und bestimmt, dass der Antrag von den Parteien selbst zu stellen ist. Zudem muss der Ehevormund der eheunmündigen Person der Eheschließung zustimmen (Art. 18 Abs. 2 sPSG). Das Gericht prüft im Dispensverfahren zum einen, ob die Parteien ganz allgemein gesund sind, und zum anderen, ob im konkreten Fall der/die Eheunmündige körperlich für den Vollzug der Ehe bereit ist. Schließen Jugendliche unter 18 Jahren ohne vorherigen Antrag auf Dispens bei Gericht die Ehe (informelle Eheschließung), kommt die Ehe wirksam zustande, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat; die Ehe ist jedoch fehlerhaft und kann auf Antrag der Parteien oder jeder anderen Person aufgehoben werden (vgl. „Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“, Loseblattsammlung, Syrien, [
  4. Lfg 2020] 27f). 2.2.
  5. Weiters ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – insoweit zutreffend – zur syrischen Eherechtslage ausführte, dass seit der Novelle des syrischen Personalstatutsgesetzes von 2019 beide Geschlechter mit Vollendung des
  6. Lebensjahres ehemündig sind (Artikel 16, sPSG in der Fassung v ÄndG Nr. 20 aus 2019, v 27.06.2019). Durch diese Novelle wurde die Ehemündigkeit von Frauen, die bisher mit Vollendung des
  7. Lebensjahres erreicht war, an das Ehemündigkeitsalter von Männern angepasst. Gleichwohl ist es möglich, vor Erreichen der gesetzlichen Ehemündigkeit mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten (Artikel 18, sPSG). Artikel 18, Absatz eins, PSG in der Fassung v ÄndG Nr. 4 aus 2019, v 07.02.2019 setzt hierfür für beide Geschlechter eine Altersuntergrenze von 15 Jahren und bestimmt, dass der Antrag von den Parteien selbst zu stellen ist. Zudem muss der Ehevormund der eheunmündigen Person der Eheschließung zustimmen (Artikel 18, Absatz 2, sPSG). Das Gericht prüft im Dispensverfahren zum einen, ob die Parteien ganz allgemein gesund sind, und zum anderen, ob im konkreten Fall der/die Eheunmündige körperlich für den Vollzug der Ehe bereit ist. Schließen Jugendliche unter 18 Jahren ohne vorherigen Antrag auf Dispens bei Gericht die Ehe (informelle Eheschließung), kommt die Ehe wirksam zustande, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat; die Ehe ist jedoch fehlerhaft und kann auf Antrag der Parteien oder jeder anderen Person aufgehoben werden vergleiche „Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“, Loseblattsammlung, Syrien, [
  8. Lfg 2020] 27f). Hervorzuheben ist sohin, dass

Art. 18Abs. 2 s

PSG Jugendliche beiden Geschlechts, die mit 15 Jahren heiraten wollen, oder beschränkt Geschäftsfähige zwingend die Mitwirkung ihres Ehevormunds bei ihrer Eheschließung benötigen (vgl. „Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“, Loseblattsammlung, Syrien, [239. Lfg 2020] 30). Hervorzuheben ist sohin, dass

Artikel 18, Absatz 2, s

PSG Jugendliche beiden Geschlechts, die mit 15 Jahren heiraten wollen, oder beschränkt Geschäftsfähige zwingend die Mitwirkung ihres Ehevormunds bei ihrer Eheschließung benötigen vergleiche „Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“, Loseblattsammlung, Syrien, [

  1. Lfg 2020] 30). Ehevormund ist grundsätzlich der Vater der Braut (Art. 170 Abs. 1 sPSG). Ist er abwesend oder zur Wahrnehmung der Ehevormundschaft nicht fähig, wirkt der Großvater väterlicherseits als Ehevormund (vgl. „Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“, Loseblattsammlung, Syrien, [
  2. Lfg 2020,] 31). Abweichend von der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretenen Ansicht richtet sich nach der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quelle die weitere Reihenfolge der Ehevormunde

Art. 21Abs. 1 s

PSG nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge. Neu eingeführt durch die Novelle 2019 ist die Berufung der Mutter zum Ehevormund bei Abwesenheit männlicher Verwandter aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge (Art. 23 Abs. 1 sPSG idF v ÄndG Nr 4/2019 v 07.02.2019). Erst wenn auch dies scheitert, übt der Richter

Art. 24s

PSG die Ehevormundschaft aus (vgl. „Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“, Loseblattsammlung, Syrien, [

  1. Lfg 2020,] 31). Ehevormund ist grundsätzlich der Vater der Braut (Artikel 170, Absatz eins, sPSG). Ist er abwesend oder zur Wahrnehmung der Ehevormundschaft nicht fähig, wirkt der Großvater väterlicherseits als Ehevormund vergleiche „Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“, Loseblattsammlung, Syrien, [
  2. Lfg 2020,] 31). Abweichend von der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretenen Ansicht richtet sich nach der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Quelle die weitere Reihenfolge der Ehevormunde

Artikel 21, Absatz eins, s

PSG nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge. Neu eingeführt durch die Novelle 2019 ist die Berufung der Mutter zum Ehevormund bei Abwesenheit männlicher Verwandter aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge (Artikel 23, Absatz eins, sPSG in der Fassung v ÄndG Nr 4 aus 2019, v 07.02.2019). Erst wenn auch dies scheitert, übt der Richter

Artikel 24, s

PSG die Ehevormundschaft aus vergleiche „Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“, Loseblattsammlung, Syrien, [

  1. Lfg 2020,] 31). Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vater bereits verstorben sei und daher ihr im Jahr 1998 geborener Bruder bei der traditionell-religiösen Eheschließung die Rolle des Ehevormunds übernommen habe. Ausgehend von der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichtslage zum syrischen Eherecht wäre davon auszugehen, dass ihr Bruder grundsätzlich berechtigt war, als Ehevormund die Eheschließung zu genehmigen, während dies nach der vom Bundesamt zitierten Auskunft eines nicht namentlich genannten Syrien-Experten von Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ein umfassender Vergleich der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichte mit der von der Behörde zitierten Expertenmeinung ist allerdings – wie bereits oben ausgeführt – nicht möglich, da weder aus der Stellungnahme des Bundesamtes noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht, von welchem Experten diese Auskunft stammt. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, ob die Auskunft von der Behörde vollständig wiedergegeben wurde. Zusammengefasst kann das Bundesverwaltungsgericht sohin keine abschließende Beurteilung der syrischen Eherechtslage vornehmen. Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 08.07.2024 darauf verweist, dass der vorgelegten Heiratsurkunde generell kein Hinweis auf die Genehmigung der Ehe durch den Ehevormund entnommen werden könne und die Ehe daher keinesfalls Rechtswirksamkeit erlangt hätte, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der vom Bundesamt zitierten Auskunft nicht entnommen werden kann, ob der Ehevormund die im Rahmen der traditionell-religiösen Eheschließung ausgestellte Heiratsurkunde und/oder die von der syrischen Standesamtsbehörde ausgestellten Eheschließungsurkunde unterfertigen muss. Folglich hätte die Behörde nicht ohne weiteres von der Ungültigkeit der (behaupteten) Ehe ausgehen dürfen, sondern wäre zur Durchführung weiterer Ermittlungen zur syrischen Eherechtslage verpflichtet gewesen. Allenfalls wäre auch der Bruder der Beschwerdeführerin, welcher nach den Ausführungen in der Stellungnahme vom 02.07.2024 bei der traditionell-religiösen Eheschließung als Ehevormund anwesend gewesen sein soll und nunmehr in Österreich lebt, einzuvernehmen gewesen. Der in der Stellungnahme vom 23.05.2024 bloß allgemein geäußerte Verdacht, wonach in Syrien jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt erhältlich sei, genügt im Übrigen nicht, um den vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (vgl. dazu auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). Im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit des Inhalts der zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden wären daher die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer Paralleleinvernahme zu den Modalitäten der Eheschließung zu unterziehen gewesen. Der in der Stellungnahme vom 23.05.2024 bloß allgemein geäußerte Verdacht, wonach in Syrien jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt erhältlich sei, genügt im Übrigen nicht, um den vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen vergleiche dazu auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). Im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit des Inhalts der zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden wären daher die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer Paralleleinvernahme zu den Modalitäten der Eheschließung zu unterziehen gewesen. 2.2.
  2. Zusammengefasst wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein, ob und ab wann die Ehe nach dem Personalstatut der Ehegatten als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Die Behörde wird sich mit der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Quelle auseinanderzusetzen und mit den ihr vorliegenden Berichten abzugleichen haben. Im Fall von sich widersprechenden Quellen wird die Behörde ergänzende Ermittlungen zur syrischen Eherechtslage durchzuführen haben. In weiterer Folge wird zu ermitteln sein, ob – und gegebenenfalls – unter welchen Modalitäten zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Ehe geschlossen wurde. Die Behörde wird sich insbesondere mit den vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und bei Zweifeln an deren Echtheit einen Sachverständigen beizuziehen haben. Ergänzend werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson auch einer Paralleleinvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen derer sie zu ihrer Beziehung vor dem Eingehen der Ehe, zu den Modalitäten der Eheschließung, zur Ausgestaltung ihrer Ehe sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Flucht der Bezugsperson zu befragen sein werden. Ihre Angaben werden in der Folge auch mit dem von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen abzugleichen sein. Allenfalls wird auch der in Österreich wohnhafte Bruder der Beschwerdeführerin zu den Modalitäten der Eheschließung, insbesondere zu seiner Rolle als Ehevormund, zu befragen sein. Sollte die Behörde zum Ergebnis kommen, dass gegenständlich eine nach syrischem Recht gültige Ehe vorliegt, die bereits am 10.01.2020 – und sohin vor Einreise der Bezugsperson - wirksam geschlossen wurde, wird sie zudem anhand konkreter Ermittlungsergebnisse zu beurteilen haben, ob fallbezogen die Anwendung der relevanten syrischen Rechtsnormen zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widersprechende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und vor unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 16.02.2021, Ra 2020/19/0153 mVa VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).Sollte die Behörde zum Ergebnis kommen, dass gegenständlich eine nach syrischem Recht gültige Ehe vorliegt, die bereits am 10.01.2020 – und sohin vor Einreise der Bezugsperson - wirksam geschlossen wurde, wird sie zudem anhand konkreter Ermittlungsergebnisse zu beurteilen haben, ob fallbezogen die Anwendung der relevanten syrischen Rechtsnormen zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widersprechende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und vor unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 16.02.2021, Ra 2020/19/0153 mVa VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006). 2.2.
  3. Wenn die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, wird die Behörde vor Bescheiderlassung dieser Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. 2.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 2.4.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2302558.1.00

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