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{'item': 'W242 2209100-2'}

Obsah (8)Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 43a§ 7

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW242 2209100-2 Spruch, W242 2209100-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Am 26.06.2018 erfolgte unter Einbeziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Er schilderte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst, dass Freunde von ihm im Rahmen wegen christlicher Sitzung verhaftet worden seien. Ein Freund hätte ihn gewarnt und gesagt, er solle das Land verlassen. Er sei dann in eine andere Stadt geflohen, vier Tage darauf hätten Beamte in sein Haus eingebrochen. Zusätzlich merkte er an, dass er aktiver Teilnehmer des christlichen Glaubens und dieser Sitzungen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch eine SMS von einer Person, die dreieinhalb Stunden lang verhaftet gewesen und über ihn befragt worden sei. Einer seiner Freunde hätte ihn schließlich an die Polizei verraten. Die iranische Regierung würde ihn im Falle seiner Rückkehr mitnehmen und umbringen. Außerdem hätte ihn einer seiner Onkel mit dem Tod bedroht, weil er ungläubig sei. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 24.08.2018 eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten vor. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) vom 28.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne von § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach § 55 Abs 1-3 FPG mit 14 Tagen angegeben (Spruchpunkt VI.). 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) vom 28.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne von Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG mit 14 Tagen angegeben (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.10.2018 in Beschwerde. 1.
  2. Mit Schreiben vom 14.07.2020 erfolgte im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung und Urkundenvorlage. 1.
  3. Am 22.07.2020 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie zwei geladene Zeugen teilnahmen. Mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, gekürzte Ausfertigung vom 17.08.2020 (GZ: W183 2209100-1), wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm

§ 3Abs 5 Asyl

G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte II.-VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, gekürzte Ausfertigung vom 17.08.2020 (GZ: W183 2209100-1), wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte römisch zwei.-VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.

  1. Gegenständliches Verfahren 2.
  2. Am 18.12.2023 wurde dem BFA seitens der Justizanstalt Wels mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2023 angehalten und seit 17.12.2023 in Untersuchungshaft genommen wurde. 2.
  3. Mit Aktenvermerk vom 19.12.2023 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Aberkennung des dem Beschwerdeführer erteilten Status des Asylberechtigen ein. 2.
  4. Mit Verständigung des Staatsanwaltschaft Wels vom 31.01.2024 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen § 28a fünfter Fall SMG, §§ 27 Abs 1 Z 1 erster Fall, zweiter Fall, 27 Abs 2 SMG und § 233 Abs 1 Z 1 StGB Anklage erhoben wurde. 2.
  5. Mit Verständigung des Staatsanwaltschaft Wels vom 31.01.2024 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, fünfter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Anklage erhoben wurde. 2.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 06.03.2024 (GZ: 12 Hv 11/24z) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG sowie wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder gefälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren

§ 43aAbs 3 St

GB, verurteilt. 2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 06.03.2024 (GZ: 12 Hv 11/24z) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder gefälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, sechster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB, verurteilt. 2.

  1. Am 19.03.2024 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst an, dass er seit einer Operation bei der Wirbelsäule starke Medikamente erhalte und seither nicht mehr von Drogen abhängig sei. Er bekäme von seinem Arzt Tramadol verschrieben. Früher hätte er gelegentlich Marihuana geraucht, zum Beispiel bei Geburtstagsfeiern. Das Marihuana hätte er jedoch legal in einem Geschäft gekauft, es habe kein THC enthalten und er sei auch nicht abhängig gewesen. Vor der Inhaftierung habe er wöchentlich die Kirche besucht, auch in Haft gehe er jeden Freitag in die Messe. Zu seiner Verurteilung befragt schilderte er zusammengefasst, nichts mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Er habe regelmäßig jeden Tag von 7 Uhr bis 17 Uhr gearbeitet, sei danach mit dem Hund spazieren gewesen und anschließend zu Bett gegangen. Um 5 Uhr Früh sei er wieder aufgestanden, habe gefrühstückt und sei wieder in die Arbeit gegangen. Er führte an, nie mit Drogen gehandelt zu haben, man hätte bei ihm zuhause auch keine Drogen gefunden. Alles beruhe auf der Aussage einer Zeugin, die zum Zeitpunkt der Verurteilung aber nicht auffindbar gewesen sei. Diese Zeugin hätte angegeben, mit dem Beschwerdeführer von September bis Oktober jeden Tag nach Linz nach Wels gefahren zu sein. Er habe ihrer Aussage zufolge von unbekannten Männern Drogen gekauft und an diese unentgeltlich an die Zeugin weitergegeben. Der Beschwerdeführer gab an, eine Bestätigung seines Arbeitgebers zu haben, die nachweise, dass er zwischen Juli 2022 und November 2023 immer von 7 Uhr bis 17 Uhr in der Arbeit gewesen sei. Mit der Zeugin sei er auch nie in Kontakt gewesen, sie sei die Freundin eines Freundes von ihm, den er im Asylheim kennengelernt habe. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Iran würde er seinen Angaben zufolge die Todesstrafe erhalten, weil er Moslem war und zum Christentum gewechselt sei. 2.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 3a i

Vm § 9 Abs 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). 2.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Asylverfahren ergebe, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2016 in der Freien Christengemeinde XXXX getauft worden und am 04.01.2015 aus der islamischen Religionsgemeinschaft ausgetreten sei. Weiters ergäbe sich aus dem Asylverfahren, dass er an der Bluterkrankung Thalassämia major leide und aufgrund dessen alle drei Wochen 500ml Blut bekomme. Der Beschwerdeführer habe hierzu angegeben, keine Einschränkungen zu haben. 2021 sei er an der Wirbelsäule operiert worden und würde seither das Schmerzmittel Tramadol einnehmen. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide und folglich arbeitsfähig sei. Im Strafregister scheine zudem eine Verurteilung auf, die auf das Urteil es Landesgerichtes Wels vom 06.03.2024 (GZ: 12 Hv 11/24z) zurückgehe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, mit Drogen nichts zu tun gehabt zu haben. Die diesbezüglichen Angaben würden von einem Mädchen stammen, welche bei der Polizei ausgesagt hätte. Das Gericht habe dabei nicht nur eine weibliche Person namentlich als Abnehmerin für die Suchtmittel angeführt, sondern auch noch andere Abnehmer. Vom Strafgericht sei er für schuldig befunden worden, Heroin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben. Der Beschwerdeführer sei somit nicht schuldeinsichtig. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang der lange Tatzeitraum. Nach § 28a Abs 1 SMG bestehe ein Strafrahmen von einem bis fünf Jahren. Die Suchtmitteldelinquenz stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels. Der Beschwerdeführer stelle somit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weshalb das BFA einen Asylaberkennungsgrund erkannte. Hinsichtlich der Situation bei einer etwaigen Rückkehr gab das Bundesamt an, dass in Iran noch die Mutter, vier Brüder, eine Schwester und zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers leben würden. Er habe auch noch mit drei oder vier Bekannten im Herkunftsstaat Kontakt. Diese Angehörigen könnten ihn daher bei seiner Rückkehr unterstützen. Aus dem Asylverfahren ergäbe sich überdies, dass der Beschwerdeführer Iran im Alter von 24 Jahren verlassen habe. Dort hätte er eine IT-Schule mit Matura abgeschlossen und anschließend in einem Handyshop des Bruders in Teheran gearbeitet. Die sprachlichen und sozialen Gegebenheiten in Iran seien dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt. Es sei ihm zumutbar, sich bei seiner Rückkehr eine Beschäftigung zu suchen. Im Juli 2020 sei ihm wegen seiner Konversion zum Christentum der Asylstatus zuerkannt worden. Bei der Einvernahme im Asylaberkennungsverfahren sei nicht der Eindruck entstanden, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr vom christlichen Glauben abgewandt habe, womit sein Fluchtgrund weiterhin bestehe. Er hätte daher im Falle der Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen. Darüber hinaus ergäbe es sich aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei und dass keine Angehörigen von ihm im Bundesgebiet leben würden. Das BFA stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer bemüht habe, die deutsche Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer habe sich außerdem in den Gemeinden XXXX und XXXX sozial engagiert. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung wurde auch festgestellt, dass er Arbeitslosengeld beziehe und daher nicht selbsterhaltungsfähig sei. Besondere persönliche Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern im Bundesgebiet wurden seitens des Bundesamtes nicht festgestellt. Eine soziale oder berufliche Integration sei laut dem BFA trotz des achtjährigen Aufenthaltes in Österreich ebenso nicht gegeben. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Asylverfahren ergebe, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2016 in der Freien Christengemeinde römisch 40 getauft worden und am 04.01.2015 aus der islamischen Religionsgemeinschaft ausgetreten sei. Weiters ergäbe sich aus dem Asylverfahren, dass er an der Bluterkrankung Thalassämia major leide und aufgrund dessen alle drei Wochen 500ml Blut bekomme. Der Beschwerdeführer habe hierzu angegeben, keine Einschränkungen zu haben. 2021 sei er an der Wirbelsäule operiert worden und würde seither das Schmerzmittel Tramadol einnehmen. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide und folglich arbeitsfähig sei. Im Strafregister scheine zudem eine Verurteilung auf, die auf das Urteil es Landesgerichtes Wels vom 06.03.2024 (GZ: 12 Hv 11/24z) zurückgehe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, mit Drogen nichts zu tun gehabt zu haben. Die diesbezüglichen Angaben würden von einem Mädchen stammen, welche bei der Polizei ausgesagt hätte. Das Gericht habe dabei nicht nur eine weibliche Person namentlich als Abnehmerin für die Suchtmittel angeführt, sondern auch noch andere Abnehmer. Vom Strafgericht sei er für schuldig befunden worden, Heroin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben. Der Beschwerdeführer sei somit nicht schuldeinsichtig. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang der lange Tatzeitraum. Nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG bestehe ein Strafrahmen von einem bis fünf Jahren. Die Suchtmitteldelinquenz stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels. Der Beschwerdeführer stelle somit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weshalb das BFA einen Asylaberkennungsgrund erkannte. Hinsichtlich der Situation bei einer etwaigen Rückkehr gab das Bundesamt an, dass in Iran noch die Mutter, vier Brüder, eine Schwester und zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers leben würden. Er habe auch noch mit drei oder vier Bekannten im Herkunftsstaat Kontakt. Diese Angehörigen könnten ihn daher bei seiner Rückkehr unterstützen. Aus dem Asylverfahren ergäbe sich überdies, dass der Beschwerdeführer Iran im Alter von 24 Jahren verlassen habe. Dort hätte er eine IT-Schule mit Matura abgeschlossen und anschließend in einem Handyshop des Bruders in Teheran gearbeitet. Die sprachlichen und sozialen Gegebenheiten in Iran seien dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt. Es sei ihm zumutbar, sich bei seiner Rückkehr eine Beschäftigung zu suchen. Im Juli 2020 sei ihm wegen seiner Konversion zum Christentum der Asylstatus zuerkannt worden. Bei der Einvernahme im Asylaberkennungsverfahren sei nicht der Eindruck entstanden, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr vom christlichen Glauben abgewandt habe, womit sein Fluchtgrund weiterhin bestehe. Er hätte daher im Falle der Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen. Darüber hinaus ergäbe es sich aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei und dass keine Angehörigen von ihm im Bundesgebiet leben würden. Das BFA stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer bemüht habe, die deutsche Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer habe sich außerdem in den Gemeinden römisch 40 und römisch 40 sozial engagiert. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung wurde auch festgestellt, dass er Arbeitslosengeld beziehe und daher nicht selbsterhaltungsfähig sei. Besondere persönliche Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern im Bundesgebiet wurden seitens des Bundesamtes nicht festgestellt. Eine soziale oder berufliche Integration sei laut dem BFA trotz des achtjährigen Aufenthaltes in Österreich ebenso nicht gegeben. 2.

  1. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 02.07.2024 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z 1 FPG hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegen. Zu den Duldungsgründen wurde beweiswürdigend angegeben, dass dem Beschwerdeführer im Juli 2020 der Asylstatus erteilt worden sei, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Das BVwG führte im diesbezüglichen Erkenntnis an, dass er sich ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt und die Konversion aus innerer Überzeugung vollzogen habe. Im Falle der Rückkehr nach Iran würde er nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ blieben und diesen Glauben aktiv leben. Bei der Einvernahme im Asylaberkennungsverfahren sei nicht der Eindruck entstanden, dass sich dies geändert habe, damit bestehe der Fluchtgrund weiterhin. Der Beschwerdeführer habe deshalb im Falle der Rückkehr nach Iran mit Verfolgung zu rechnen. 2.
  2. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 02.07.2024 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegen. Zu den Duldungsgründen wurde beweiswürdigend angegeben, dass dem Beschwerdeführer im Juli 2020 der Asylstatus erteilt worden sei, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Das BVwG führte im diesbezüglichen Erkenntnis an, dass er sich ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt und die Konversion aus innerer Überzeugung vollzogen habe. Im Falle der Rückkehr nach Iran würde er nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ blieben und diesen Glauben aktiv leben. Bei der Einvernahme im Asylaberkennungsverfahren sei nicht der Eindruck entstanden, dass sich dies geändert habe, damit bestehe der Fluchtgrund weiterhin. Der Beschwerdeführer habe deshalb im Falle der Rückkehr nach Iran mit Verfolgung zu rechnen. 2.
  3. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 31.07.2024 Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits nach 19 Tagen –nach Verbüßung von zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafe – bedingt aus der Haft entlassen worden sei. Nach der Inhaftierung habe er mithilfe seiner Pfarrgemeinde eine Wohnung im Pfarrhof beziehen können und sei seit dem 06.05.2024 im XXXX als Hilfsarbeiter in der Gastronomie beschäftigt. Derzeit sei er auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung, habe schon mehrere Bewerbungen geschrieben und in Kürze ein Bewerbungsgespräch bei der Firma XXXX GmbH. Seit der Inhaftierung im Dezember 2023 konsumiere der Beschwerdeführer keine Drogen mehr und nehme auch keine Drogenersatzprodukte. Zur Wiedererlangung des Führerscheins müsse er diesbezüglich auch einen Drogentest absolvieren. Vom BFA hätte zunächst die Voraussetzung des Vorliegens des besonders schweren Verbrechens unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe geprüft werden müssen. Der Beschwerdeführer bereue seine strafbaren Handlungen sehr. Zudem handle es sich um seine erste Verurteilung und er habe erstmalig das Haftübel verspürt. In den polizeilichen Einvernahmen habe er sich zu den ihm vorzuwerfenden Delikten geständig erklärt. Der Beschwerdeführer habe gestanden, dass er gemeinsam mit Freunden und Bekannten Suchtmittel gekauft und konsumiert habe und dass er für diese Freunde Drogen mitgenommen habe, wenn er selbst welche erworben hätte. Die Drogen habe er jedoch nie gewinnbringend weiterveräußert. In Zweifel gezogen wird in der Beschwerde die Glaubhaftigkeit der Zeugin im Strafverfahren, weil diese selbst drogenabhängig sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem ein gutes Auskommen und wäre nicht auf den Handel mit Drogen angewiesen. Bei der Hausdurchsuchung der Wohnung seien weder Drogen noch Barmittel aufgefunden worden. Insoweit sich der Beschwerdeführer schuldig bekannt hat, bereue er seine Taten. Aufgrund der vorliegenden Umstände sei die Tat des Beschwerdeführers nicht als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Im Strafverfahren sei zusätzlich mit einer Verhängung der Strafe am unteren Ende des Strafrahmens das Auslangen gefunden worden. Der überwiegende Teil der Strafe in der Höhe von 10 Monaten sei bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren ausgesprochen worden. Während der Haft habe sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden kommen lassen und sei wegen guter Führung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen worden. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2022 erstmals mit Drogen in Kontakt gekommen sei, habe er sich Ende des Jahres freiwillig an eine Drogenberatungsstelle gewandt und eine Zeit lang Ersatzpräparate eingenommen. Bis zur Inhaftierung sei er in einer Lehre vollzeitbeschäftigt gewesen. Mit einer Drogenabhängigkeit hätte er diese Tätigkeit nicht ausüben können. Da er nicht von Suchtmitteln abhängig sei, bestehe keine Gefahr, dass er künftig zur Finanzierung der eigenen Sucht wieder delinquent werden könnte. Somit gehe keine gegenwärtige und künftige Gefahr vom Beschwerdeführer aus. Außerdem sei die Tat des Beschwerdeführers im Einzelfall objektiv nicht als besonders schwerwiegend anzusehen. Im Vergleich zu den in § 28a SMG angeführten Erschwerungstatbeständen, die mit einer Strafdrohung von bis zu 20 Jahren bedacht seien, wäre die Tat des Beschwerdeführers in Relation dazu auf der untersten Stufe einzuordnen und zu bewerten. Weiters stehe unstrittig fest, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 22.07.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, womit evident wäre, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Insgesamt sei auch von einer positiven Zukunftsprognose des Beschwerdeführers auszugehen. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer ferner nicht zu den genaueren Umständen, seiner Einstellung und Einsicht, seinen Zukunftsplänen und den privaten und familiären Umständen befragt; Milderungsgründe des Beschwerdeführers seien ebenso nicht ausreichend berücksichtigt worden. 2.
  4. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 31.07.2024 Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits nach 19 Tagen –nach Verbüßung von zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafe – bedingt aus der Haft entlassen worden sei. Nach der Inhaftierung habe er mithilfe seiner Pfarrgemeinde eine Wohnung im Pfarrhof beziehen können und sei seit dem 06.05.2024 im römisch 40 als Hilfsarbeiter in der Gastronomie beschäftigt. Derzeit sei er auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung, habe schon mehrere Bewerbungen geschrieben und in Kürze ein Bewerbungsgespräch bei der Firma römisch 40 GmbH. Seit der Inhaftierung im Dezember 2023 konsumiere der Beschwerdeführer keine Drogen mehr und nehme auch keine Drogenersatzprodukte. Zur Wiedererlangung des Führerscheins müsse er diesbezüglich auch einen Drogentest absolvieren. Vom BFA hätte zunächst die Voraussetzung des Vorliegens des besonders schweren Verbrechens unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe geprüft werden müssen. Der Beschwerdeführer bereue seine strafbaren Handlungen sehr. Zudem handle es sich um seine erste Verurteilung und er habe erstmalig das Haftübel verspürt. In den polizeilichen Einvernahmen habe er sich zu den ihm vorzuwerfenden Delikten geständig erklärt. Der Beschwerdeführer habe gestanden, dass er gemeinsam mit Freunden und Bekannten Suchtmittel gekauft und konsumiert habe und dass er für diese Freunde Drogen mitgenommen habe, wenn er selbst welche erworben hätte. Die Drogen habe er jedoch nie gewinnbringend weiterveräußert. In Zweifel gezogen wird in der Beschwerde die Glaubhaftigkeit der Zeugin im Strafverfahren, weil diese selbst drogenabhängig sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem ein gutes Auskommen und wäre nicht auf den Handel mit Drogen angewiesen. Bei der Hausdurchsuchung der Wohnung seien weder Drogen noch Barmittel aufgefunden worden. Insoweit sich der Beschwerdeführer schuldig bekannt hat, bereue er seine Taten. Aufgrund der vorliegenden Umstände sei die Tat des Beschwerdeführers nicht als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Im Strafverfahren sei zusätzlich mit einer Verhängung der Strafe am unteren Ende des Strafrahmens das Auslangen gefunden worden. Der überwiegende Teil der Strafe in der Höhe von 10 Monaten sei bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren ausgesprochen worden. Während der Haft habe sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden kommen lassen und sei wegen guter Führung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen worden. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2022 erstmals mit Drogen in Kontakt gekommen sei, habe er sich Ende des Jahres freiwillig an eine Drogenberatungsstelle gewandt und eine Zeit lang Ersatzpräparate eingenommen. Bis zur Inhaftierung sei er in einer Lehre vollzeitbeschäftigt gewesen. Mit einer Drogenabhängigkeit hätte er diese Tätigkeit nicht ausüben können. Da er nicht von Suchtmitteln abhängig sei, bestehe keine Gefahr, dass er künftig zur Finanzierung der eigenen Sucht wieder delinquent werden könnte. Somit gehe keine gegenwärtige und künftige Gefahr vom Beschwerdeführer aus. Außerdem sei die Tat des Beschwerdeführers im Einzelfall objektiv nicht als besonders schwerwiegend anzusehen. Im Vergleich zu den in Paragraph 28 a, SMG angeführten Erschwerungstatbeständen, die mit einer Strafdrohung von bis zu 20 Jahren bedacht seien, wäre die Tat des Beschwerdeführers in Relation dazu auf der untersten Stufe einzuordnen und zu bewerten. Weiters stehe unstrittig fest, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 22.07.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, womit evident wäre, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Insgesamt sei auch von einer positiven Zukunftsprognose des Beschwerdeführers auszugehen. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer ferner nicht zu den genaueren Umständen, seiner Einstellung und Einsicht, seinen Zukunftsplänen und den privaten und familiären Umständen befragt; Milderungsgründe des Beschwerdeführers seien ebenso nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerde wurden der Dienstvertrag des Beschwerdeführers, Lohnabrechnungen sowie ein Schreiben des AMS hinsichtlich des Ergebnis eines Bewerbungsverfahrens des Beschwerdeführers beigefügt. 2.
  5. Am 26.03.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom 25.02.2025 auf eine Verhandlungsteilnahme. 2.
  6. Mit Schreiben vom 31.03.2025 erfolgte seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine ergänzende Dokumentenvorlage in Form eines Empfehlungsschreibens von Mag. XXXX , dem amtierenden Pfarrer von XXXX . 2.
  7. Mit Schreiben vom 31.03.2025 erfolgte seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine ergänzende Dokumentenvorlage in Form eines Empfehlungsschreibens von Mag. römisch 40 , dem amtierenden Pfarrer von römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, iranischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannten Personalien. Er spricht Farsi, den persischen Dialekt Lurisch und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In seinem Herkunftsstaat Iran leben seine Mutter, seine vier Brüder und seine Schwester. Alle seine Geschwister sind verheiratet. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu seinen Angehörigen in Iran. Bis zu seinem
  10. Lebensjahr hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Stadt XXXX in der Provinz Lorestan. Ab seinem
  11. Lebensjahr lebte er mit seiner Familie in Teheran. Bis zu seinem
  12. Lebensjahr hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Stadt römisch 40 in der Provinz Lorestan. Ab seinem
  13. Lebensjahr lebte er mit seiner Familie in Teheran. Im Herkunftsstaat schloss der Beschwerdeführer eine Schule mit IT-Schwerpunkt ab und arbeitete als Verkäufer in einem Handyshop. 1.
  14. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigen: 1.2.
  15. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 06.03.2024 (GZ: 12 Hv 11/24z) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG sowie wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder gefälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren

§ 43aAbs 3 St

GB, verurteilt.1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 06.03.2024 (GZ: 12 Hv 11/24z) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder gefälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, sechster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach § 28b SMG anderen überlassen hat und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang September 2023 bis 15.12.2023 etwa 50 Gramm Heroin mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 13,25 % zum Preis von € 20 pro Gramm; im Zeitraum Frühling bzw Sommer 2022 bis 02.08.2023 zumindest 5 bis 12 Gramm Heroin mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 13,25 % zum Preis von € 40 bis € 45 pro Gramm; im Zeitraum Frühling bzw Sommer 2022 bis 07.07.2023 eine unbekannte Menge, zumindest 10 Gramm Heroin, mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 13,25 % sowie im Zeitraum April bzw Mai eine unbekannte Menge Heroin unentgeltlich und 1 Gramm Heroin je mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 13,25 % im Tausch gegen ein Parfum. Zudem hat er laut Strafurteil im Zeitraum von etwa Jänner 2022 bis 14.12.2023 Cannabiskraut (THCA und Delta-9-THC) und Heroin ausschließlich zum eigenen persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt etwa im Herbst 2022 bis zur Sicherstellung am 15.12.2023 hat der Beschwerdeführer zusätzlich nachgemachtes oder gefälschtes Geld in Form einer gefälschten Einhunderteurobanknote mit dem Vorsatz besessen, dass dieses als echt und unverfälscht ausgegeben werde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Paragraph 28 b, SMG anderen überlassen hat und zwar im Zeitraum von zumindest Anfang September 2023 bis 15.12.2023 etwa 50 Gramm Heroin mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 13,25 % zum Preis von € 20 pro Gramm; im Zeitraum Frühling bzw Sommer 2022 bis 02.08.2023 zumindest 5 bis 12 Gramm Heroin mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 13,25 % zum Preis von € 40 bis € 45 pro Gramm; im Zeitraum Frühling bzw Sommer 2022 bis 07.07.2023 eine unbekannte Menge, zumindest 10 Gramm Heroin, mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 13,25 % sowie im Zeitraum April bzw Mai eine unbekannte Menge Heroin unentgeltlich und 1 Gramm Heroin je mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von 13,25 % im Tausch gegen ein Parfum. Zudem hat er laut Strafurteil im Zeitraum von etwa Jänner 2022 bis 14.12.2023 Cannabiskraut (THCA und Delta-9-THC) und Heroin ausschließlich zum eigenen persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt etwa im Herbst 2022 bis zur Sicherstellung am 15.12.2023 hat der Beschwerdeführer zusätzlich nachgemachtes oder gefälschtes Geld in Form einer gefälschten Einhunderteurobanknote mit dem Vorsatz besessen, dass dieses als echt und unverfälscht ausgegeben werde. Mildernd berücksichtigt wurden die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein teilweises Geständnis und die partielle Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Falsifikats. Erschwerend wurde das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gewertet. Ein diversionelles Vorgehen scheiterte aus general- und spezialpräventiven Gründen, ungeachtet teilweiser Schuldeinsicht bzw nicht einmal partieller Verantwortungsübernahme für das Faktum des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder gefälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB. Ein Vorgehen nach § 35 Abs 2 SMG scheiterte des Weiteren – ungeachtet fehlender Gewöhnung an Suchmittel – aus spezialpräventiven Gründen. Mildernd berücksichtigt wurden die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein teilweises Geständnis und die partielle Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Falsifikats. Erschwerend wurde das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gewertet. Ein diversionelles Vorgehen scheiterte aus general- und spezialpräventiven Gründen, ungeachtet teilweiser Schuldeinsicht bzw nicht einmal partieller Verantwortungsübernahme für das Faktum des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder gefälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, sechster Fall StGB. Ein Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG scheiterte des Weiteren – ungeachtet fehlender Gewöhnung an Suchmittel – aus spezialpräventiven Gründen. Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2023 festgenommen und befand sich ab 17.12.2023 in Untersuchungshaft. Seine Haftstrafe trat er mit 06.03.2024 an. Unter Anrechnung der Vorhaft wurde er am 25.03.2024 entlassen (GZ: Landesgericht Wels, 041 BE 43/2024i). Hinsichtlich seiner begangenen strafbaren Handlungen zeigt der Beschwerdeführer keine Tateinsicht oder Reue. Das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten. 1.2.

  1. Wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Luren ist der Beschwerdeführer in Iran keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. 1.
  2. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat und zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.3.
  3. In Iran werden Konvertiten wegen ihres Abfalles vom Islam vonseiten der staatlichen Behörden verfolgt. Eine Konversion muslimisch geborener Personen unterliegt in Iran strafrechtlichen Sanktionen. Jegliches nicht-muslimisches Agieren in der Öffentlichkeit ist verboten und wird im Extremfall mit dem Tode bestraft. Der Beschwerdeführer praktiziert seinen christlichen Glauben nach wie vor individuell und in Gemeinschaft mit anderen. Seine Glaubenspraxis umfasst private und öffentliche Aktivitäten. Das Christentum ist weiterhin prägender Bestandteil seiner individuellen Identität. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Iran ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben ausleben und nach außen tragen wird. Dem Beschwerdeführer drohen in diesem Fall Verfolgung und Repressionen vonseiten der iranischen Staatsinstitutionen. 1.3.
  4. Seit seinem ersten Lebensjahr leidet der Beschwerdeführer an der Bluterkrankung Thalassemia major. Er erhält alle drei Wochen 500ml Blut und steht unter medikamentöser Behandlung (Luspatercept, Deferasivox, Oleovit D3, Pantoprazol 40mg, Folsan 5mg, Tramadolor, Calciduran, Novalgin, Erythrozytenkonzentrate). Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erkrankung beträgt 50 %. Eine medizinische Behandlung erfolgte bereits im Herkunftsstaat und wäre auch zukünftig möglich. Die Krankheit des Beschwerdeführers ist bei aufrechter ärztlicher Behandlung nicht lebensbedrohlich. 1.3.
  5. Seit November 2015 ist der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Mitglieder seiner Kernfamilie leben alle in Iran. Er hat weiterhin Kontakt zu seiner Mutter und zu Bekannten in seinem Herkunftsstaat. Über einen verfestigten Freundeskreis verfügt der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet nicht. Der Beschwerdeführer hat grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. In der Gemeinde XXXX engagierte sich der Beschwerdeführer im November 2017 im Rahmen der gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende. Im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten ist er ebenso ehrenamtlich aktiv. In der Gemeinde römisch 40 engagierte sich der Beschwerdeführer im November 2017 im Rahmen der gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende. Im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten ist er ebenso ehrenamtlich aktiv. In Österreich war der Beschwerdeführer bisher als Reinigungstechniker und in der Gastronomie beschäftigt. Seit Juli 2024 ist er im XXXX geringfügig angestellt. Zudem arbeitet er aktuell in Teilzeit in einer Gastwirtschaft. In Österreich war der Beschwerdeführer bisher als Reinigungstechniker und in der Gastronomie beschäftigt. Seit Juli 2024 ist er im römisch 40 geringfügig angestellt. Zudem arbeitet er aktuell in Teilzeit in einer Gastwirtschaft. In Österreich wurde der Beschwerdeführer einmalig strafgerichtlich verurteilt. Insgesamt ist von keiner intensiven Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht auszugehen. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran, Version 9 vom 17.10.2024, wiedergegeben: 1.4.
  7. Politische Lage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020).

diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten. Nach den Anti-Regierungs-Protesten unter dem Motto "Frau, Leben, Freiheit", die durch den Tod von Jina Mahsa Amini in Gewahrsam der Sittenpolizei im Jahr 2022 ausgelöst worden waren, haben die iranischen Behörden mit ausgedehnten Maßnahmen durchgegriffen (FH 2024). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.3.2024). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2024). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinander folgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vgl BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinander folgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022). Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vgl FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl FP 7.3.2024).Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vergleiche FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). […] Jüngste Wahlen Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vgl Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024).Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vergleiche Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024). Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vgl ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient XXI 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (IRINTL 21.8.2024) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vgl Standard 12.8.2024).Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vergleiche ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient römisch 21 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (IRINTL 21.8.2024) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vergleiche Standard 12.8.2024). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche

igte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche

igte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024). Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024). Demokratische Teilhabe und Proteste Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und

igte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und

igte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2024). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Dem Kabinett von Pezeshkian gehört mit Farzaneh Sadegh-Mavaljerd als Ministerin für Straßenbau und Stadtentwicklung eine Frau an (IRINTL 21.8.2024). Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020b). Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017/2018 und 2019/2020 weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl USIP 6.9.2023a).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023a). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023b) - wobei es rund um den Jahrestag von Aminis Tod im September 2023 zu Demonstrationen kam, denen die Sicherheitsbehörden in manchen Fällen gewaltsam begegneten (FH 2024), und auch anlässlich des Jahrestags 2024 in mehreren Städten in West-Aserbaidschan und Kurdistan Streiks stattfanden (IRINTL 15.9.2024). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden waren (USIP 17.11.2023). Mit Stand April 2024 sind die Proteste abgeklungen, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 22.4.2024). […] 1.4.

  1. Sicherheitslage Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014/2015 sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vgl TWI 31.10.2022).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vergleiche AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014 aus 2015, sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vergleiche TWI 31.10.2022). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vgl LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vgl IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vergleiche LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vergleiche IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024). Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl AnA 18.1.2024).Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024). In Sistan und Belutschistan, wo 2023 länger Proteste stattfanden als in anderen Landesteilen (RFE/RL 18.1.2022), wurde zuletzt auch von gezielten Tötungen durch unbekannte Täter berichtet, welche die belutschische NGO Haalvash privaten, im Auftrag des Regimes tätigen Milizen zuschrieb (Haalvash 4.6.2024). Die belutschische NGO Baloch Campaign, die laut einem Experten bezüglich der Lage in Sistan und Belutschistan eine verlässliche Quelle ist (EXBEL 13.6.2024), berichtete von 150 Tötungen von Zivilisten durch bewaffnete Männer im Jahr 2023 (BALCAM 12.6.2024). Während Sistan und Belutschistan für seine Stammesstrukturen berüchtigt ist, lässt die große Zahl von Morden durch bewaffnete Einzelpersonen und Gruppen laut dem Experten die ernsthafte Vermutung zu, dass der Staat und seine Milizen hinter diesen Angriffen stecken, um Angst in der Gesellschaft zu schüren. Die Islamische Republik hat seit 1979 Stämme in den Kurden- und Belutschengebieten bewaffnet, in dem Wissen, dass die Waffen von den Stammesangehörigen häufig auch zur Beilegung von Stammesfehden und persönlichen Streitigkeiten eingesetzt werden (EXBEL 13.6.2024). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 2.10.2024). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023), auch wenn die [meisten] der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (Hengaw 1.8.2024, HRW 8.7.2024, IRINTL 24.3.2024). Iranisch-israelischer Konflikt Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vgl AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024).Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vergleiche AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024). Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vgl TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vgl NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024).Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vergleiche NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024). Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen [und anti-israelischen] Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad (JPOST 27.2.2023). Das Regime unterstützt auch verschiedene "Widerstands"-Milizen im Irak (TWI 20.12.2023), in Syrien, im Jemen und auch in Bahrain (CFR 11.12.2023). Die Unterstützung derartiger Gruppierungen ist seit 1979 eine Säule der Außenpolitik der Islamischen Republik (CRS 6.9.2024) und beinhaltet umfangreiche finanzielle und logistische Hilfe (TWI 20.12.2023). Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah. Sie half Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog (CFR 11.12.2023). Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist mit Stand Jänner 2024 so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution
  2. Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (NZZ 2.1.2024). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vgl BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
  3. und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vgl WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024).Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vergleiche BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
  4. und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vergleiche WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024). Der vormalige Schattenkrieg zwischen Iran und Israel hat sich zu immer offeneren und direkten bewaffneten Auseinandersetzungen ausgeweitet (CRS 6.9.2024). Während Iran seit Langem bewaffnete Gruppen, die Israel angreifen, beliefert und auch anderweitig unterstützt, hat die Führung des Landes bis 2024 nie einen direkten Angriff der eigenen Streitkräfte von iranischem Territorium aus gegen Israel für sich beansprucht (und anscheinend auch tatsächlich nicht unternommen) (CRS 6.9.2024). Anfang Oktober 2024 feuerte Iran jedoch zum zweiten Mal in diesem Jahr ballistische Raketen direkt auf Israel ab, die größtenteils abgefangen wurden, auch wenn unter anderem Militärbasen getroffen wurden (BBC 3.10.2024). Das einzige bekannte Todesopfer war im Westjordanland durch herabfallende Raketenteile getötet worden (ORF 1.10.2024). Laut US-Angaben war der Umfang des Angriffs mit beinahe 200 ballistischen Raketen "doppelt so groß", wie jener im April 2024 (BBC 3.10.2024), als Iran nach einem israelischen Angriff auf ein iranisches Konsulatsgebäude in Damaskus am 1.4.2024 erstmals rund 300 Raketen und Drohnen direkt von iranischem Staatsgebiet auf Israel abfeuerte (BBC 19.4.2024). Iran behauptete im April, Nachbarländer, Israel und die USA 72 Stunden vor dem Raketenangriff gewarnt zu haben, was von irakischen, jordanischen und türkischen Regierungsvertretern bestätigt und von den USA bestritten wurde (REU 15.4.2024). Nach dem Raketenangriff vom 1.10.2024 behauptete der iranische Außenminister, dass die USA über die eidgenössische Botschaft in Teheran vor dem bevorstehenden Angriff gewarnt worden wären (MEHR 2.10.2024). Angesichts der israelischen Aktivitäten im Libanon sowie der Tötungen von Haniyeh und Nasrallah war eine Antwort aus Teheran schon erwartet worden (Soufan 2.10.2024). Aus Sicht mancher Experten sollte der Raketenangriff eher als Botschaft gesehen werden, denn als Versuch, ernsthaften Schaden anzurichten. Während es unwahrscheinlich ist, dass der Angriff Israel abschrecken wird, könnte er Iran laut Experten dabei helfen, die Unterstützung seiner Verbündeten aufrecht zu halten (NYT 2.10.2024). Auf den Angriff im April hatte Israel mit Angriffen auf Flugabwehrbatterien im Zentraliran geantwortet (BBC 2.10.2024a). Es wird erwartet, dass Israel auf den jüngsten iranischen Angriff antworten wird, derzeit [Stand 3.10.2024] ist allerdings noch unklar, in welchem Ausmaß (BBC 2.10.2024b). Die jüngsten Entwicklungen verdeutlichen, dass die sich zuspitzende Rivalität zwischen Iran und Israel die regionale Sicherheitslage prägen (FA 14.5.2024). […] 1.4.
  5. Rechtsschutz / Justizwesen Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl USDOS 23.4.2024).Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vergleiche USDOS 23.4.2024). Art 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Art 157 Verf.) (FH 2024; vgl AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl BS 19.3.2024). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Artikel 157, Verf.) (FH 2024; vergleiche AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2024). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vgl BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vgl USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2024). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vergleiche USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2024) und vor Revolutionsgerichten (HRW 11.1.2024a). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2024; vgl AI 27.3.2023). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 11.1.2024a). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2024), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 11.1.2024a; vgl AI 27.3.2023). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2024) und vor Revolutionsgerichten (HRW 11.1.2024a). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2024; vergleiche AI 27.3.2023). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 11.1.2024a). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2024), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 11.1.2024a; vergleiche AI 27.3.2023). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2024; vgl AA 30.11.2022). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 30.11.2022). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2024; vergleiche AA 30.11.2022). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 30.11.2022). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 30.11.2022). Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten finden oft hinter verschlossenen Türen unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind (Conversation 13.1.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024). Die Revolutionsgerichte haben sich bei der Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022 auf unter Folter oder durch andere Zwangsmittel erzwungene Geständnisse als Beweismittel gestützt, unter anderem auch bei Todesurteilen (UNHRC 7.2.2023). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vgl MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023). Die Revolutionsgerichte sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich auf der elektronischen Datenbank Adliran nicht zugänglich. Rechtsanwälte dürfen Urteile lediglich direkt bei Gericht lesen und sich dort Notizen machen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). […] 1.4.3.
  6. Gerichte Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die allgemeinen Gerichte Irans sind offiziell damit beauftragt, alle Arten von Fällen und Streitigkeiten zu schlichten. Diese verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes. In den Strafgerichten werden Fälle

der iranischen Strafprozessordnung (IStPO) behandelt, in den Zivilgerichten [Anm.: auf Englisch "legal courts"] gilt die Zivilprozessordnung (IrWire 9.9.2020). Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (Shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten Ta'zir-Vergehen [s. weiter unten f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen. Die Familiengerichte entscheiden hierbei unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft, s. Kap. "Frauen"] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vgl USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht - das unter Einbeziehung von Schöffen tagen soll. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Das Pressegericht ist derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vergleiche USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht - das unter Einbeziehung von Schöffen tagen soll. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Das Pressegericht ist derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden (IrWire 9.9.2020). In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020; vgl MRAI 19.6.2023). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden (IrWire 9.9.2020). In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020; vergleiche MRAI 19.6.2023). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Weiters sind sie auch für bestimmte Finanzverbrechen zuständig (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte umfasst laut Art 303 der IStPO die folgenden Delikte (FIDH 9.2023):Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Weiters sind sie auch für bestimmte Finanzverbrechen zuständig (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte umfasst laut Artikel 303, der IStPO die folgenden Delikte (FIDH 9.2023): ● Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl IrWire 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl JIS 8.9.2018); Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche IrWire 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018); ● Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art 502 IStGB) (FIDH 9.2023); Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Artikel 502, IStGB) (FIDH 9.2023); ● Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art 514) (FIDH 9.2023; vgl JIS 8.9.2018); Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Artikel 514,) (FIDH 9.2023; vergleiche JIS 8.9.2018); ● Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl JIS 8.9.2018); Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018); ● Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art 49 der Verfassun

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