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{'item': 'W244 2281877-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 28§ 31§ 2§ 15b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW244 2281877-1 Spruch, W244 2281877-1/11E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Ve

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 16.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach § 15b Abs. 3 BDG 1979.
  2. Mit Schreiben vom 16.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG
  3. Mit Bescheid vom 19.10.2023 stellte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung des
  4. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom XXXX bis zum 31.08.2023, insgesamt 26 Schwerarbeitsmonate aufweise.
  5. Mit Bescheid vom 19.10.2023 stellte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung des
  6. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom römisch 40 bis zum 31.08.2023, insgesamt 26 Schwerarbeitsmonate aufweise.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am 16.11.2023 Beschwerde.
  8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte mit Schreiben vom 17.11.2023 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  9. In der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bereits seit XXXX im Ruhestand befinde.
  10. In der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bereits seit römisch 40 im Ruhestand befinde.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2025 mit, dass ihm aufgrund seiner mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung im vorliegenden Verfahren (betreffend die Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten nach § 15b BDG 1979) nunmehr kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zukomme und beabsichtigt sei, das vorliegende Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit mit Beschluss einzustellen.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2025 mit, dass ihm aufgrund seiner mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung im vorliegenden Verfahren (betreffend die Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten nach Paragraph 15 b, BDG 1979) nunmehr kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zukomme und beabsichtigt sei, das vorliegende Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit mit Beschluss einzustellen.
  13. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 27.03.2025 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei hielt er fest, dass aufgrund der Ruhestandsversetzung aufgrund der Langzeitversichertenregelung Abschläge von rund 10 Prozent bei Berechnung des Ruhestandsgenusses in Abzug gebracht würden. Bei einer Ruhestandsversetzung unter Anrechnung der im Verfahren gegenständlichen Schwerarbeitsmonate wären diese Abschläge deutlich geringer gewesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege daher kein Einstellungsfall iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, da nach wie vor ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung gegeben sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nämlich Schwerarbeitsmonate zumindest im Ausmaß von insgesamt 120 Monaten feststellen, so wäre der Ruhegenuss neu zu berechnen und wären die Abschläge geringer. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter bis zum Ablauf des XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter bis zum Ablauf des römisch 40 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 16.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach § 15b Abs. 3 BDG
  15. Mit Schreiben vom 16.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG
  16. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 19.10.2023 fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung des
  17. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom XXXX bis zum 31.08.2023, insgesamt 26 Schwerarbeitsmonate aufweise.Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 19.10.2023 fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung des
  18. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom römisch 40 bis zum 31.08.2023, insgesamt 26 Schwerarbeitsmonate aufweise. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im Ruhestand.Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 im Ruhestand.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. Antrag vom 16.08.2023, Bescheid, Beschwerde und Stellungnahme vom 27.03.2025) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2025 und sind insoweit unstrittig.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die zu § 33 Abs. 1 leg.cit. ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die zu Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann. Ein solcher Einstellungsfall liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn der Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat. Diese Voraussetzung ist in dem dieser Entscheidung zugrunde gelegenen Verfahren deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (s. zu einem während eines anhängigen Verfahrens betreffend die Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten nach § 14 BDG 1979 in Ruhestand versetzten Bediensteten VwGH 25.01.2017, Ro 2014/12/0033; vgl. zudem weiters 23.06.2014, 2011/12/0016).Ein solcher Einstellungsfall liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn der Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat. Diese Voraussetzung ist in dem dieser Entscheidung zugrunde gelegenen Verfahren deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (s. zu einem während eines anhängigen Verfahrens betreffend die Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten nach Paragraph 14, BDG 1979 in Ruhestand versetzten Bediensteten VwGH 25.01.2017, Ro 2014/12/0033; vergleiche zudem weiters 23.06.2014, 2011/12/0016). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27.03.2025, die Frage der Anzahl der festgestellten Schwerarbeitsmonate würde sich gegenständlich auf die Höhe des Ruhegenusses auswirken, ist Folgendes zu erwidern:

§ 2Abs.

6 DVG ist bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Behörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. Zu letzteren Angelegenheiten zählen insbesondere alle Ansprüche, die unmittelbar aus dem Pensionsgesetz abgeleitet werden, so etwa die Bemessung des Ruhebezugs (vgl. Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 2 DVG Rz 25 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27.03.2025, die Frage der Anzahl der festgestellten Schwerarbeitsmonate würde sich gegenständlich auf die Höhe des Ruhegenusses auswirken, ist Folgendes zu erwidern:

Paragraph 2, Absatz 6, DVG ist bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Behörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. Zu letzteren Angelegenheiten zählen insbesondere alle Ansprüche, die unmittelbar aus dem Pensionsgesetz abgeleitet werden, so etwa die Bemessung des Ruhebezugs vergleiche Frank in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 2, DVG Rz 25 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind nach der (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann. Ein Recht auf nachträgliche dienstrechtliche Deklarierung (Feststellung) des Rechtsgrundes der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung besteht nicht (vgl. VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023; 14.01.2020, Ra 2018/12/0064). Für eine bislang nicht erfolgte Ruhestandsversetzung

§ 15b

BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Beschwerdeführer seit XXXX nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt und eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand – ebenso wie eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand – im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0015).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind nach der (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann. Ein Recht auf nachträgliche dienstrechtliche Deklarierung (Feststellung) des Rechtsgrundes der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung besteht nicht vergleiche VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023; 14.01.2020, Ra 2018/12/0064). Für eine bislang nicht erfolgte Ruhestandsversetzung

Paragraph 15 b, BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Beschwerdeführer seit römisch 40 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt und eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand – ebenso wie eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand – im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0015). Im Hinblick auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anwendbar ist, kommt dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung im vorliegenden Verfahren (betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate nach § 15b BDG 1979) nunmehr kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zu.Im Hinblick auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anwendbar ist, kommt dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung im vorliegenden Verfahren (betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate nach Paragraph 15 b, BDG 1979) nunmehr kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zu. Das Beschwerdeverfahren ist somit aufgrund materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist somit aufgrund materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die unter Pkt. 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dass bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses eines Beschwerdeführers keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die unter Pkt. 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dass bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses eines Beschwerdeführers keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W244.2281877.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.