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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW261 2309747-1 Spruch, W261 2309747-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage ein. In seinem Gutachten vom 03.11.2024 (vidiert am 04.11.2024) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer eine Hörstörung beidseits vorliegen würde, welche dieser nach Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 % einstufte.
  3. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In seinem medizinischen Gutachten vom 13.12.2024 (vidiert am 16.12.2024) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.12.2024, stellte der medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen 1) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II), Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %1) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei), Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % 2) Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % 3) Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Position 05.03.02 der Anlage der EVO, GdB 20 % 4) Depressive Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % 5) Fettleber, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 % 6) Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % 7) Gastroösophagealer Reflux, Position 07.03.05 der Anlage der EVO, GdB 10 % 8) Sehströrung, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur beidseits, 0,8), Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 0 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) vorliegen würden. In der Anamnese führte der medizinische Sachverständige aus, dass aufgrund einer Sprachbarriere nach der Untersuchung ein ergänzendes Gespräch mit der Cousine stattgefunden habe.
  4. In der Gesamtbeurteilung vom 16.12.2024 des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin kommt dieser nach Auflistung aller Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass bei diesem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
  5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.12.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab, übermittelte jedoch eine Reihe von medizinischen Befunden, welche am 31.01.2025 bei der belangten Behörde einlangten.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines den Behindertenpass gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines den Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde durch seine anwaltliche Vertretung, die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH, und brachte zusammengefasst vor, dass eine Low-Dosis-Benzodiazepin-Abhängigkeit bestehen würde, welche nicht berücksichtig worden sei. Beim Beschwerdeführer würde auch ein chronischer Alkoholabusus vorliegen, welcher sich negativ auf die körperliche und psychische Gesundheit des Beschwerdeführers auswirken würde, indem dies die depressiven Symptome verstärken und die soziale Isolation fördern würde. Aufgrund der diagnostizierten Anpassungsstörung falle es dem Beschwerdeführer schwer, den Alltag zu bewältigen. Die Kombination der körperlichen und psychischen Erkrankungen führe zu erheblichen Einschränkungen der Arbeits- und Alltagsfähigkeit sowie zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität. Es werde die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin und Pneumologie, Kardiologie, Onkologie und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde beantragt. Es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache den angefochtenen Bescheid aufheben und der Beschwerde Folge geben und dem Beschwerdeführer entsprechend dem gestellten Antrag vom 10.10.2024 den Behindertenpass ausstellen möge, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in der Rechtssache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer schloss dieser Beschwerde alle Unterlagen aus dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Beilage an.
  9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.03.2025 vor, wo dieser am 25.03.2025 einlangte.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
  11. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  12. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  13. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.12.2024 (vidiert am 16.12.2024) ist aus der Anamnese zu entnehmen, dass aufgrund einer Sprachbarriere nach der Untersuchung ein ergänzendes Gespräch mit der Cousine stattgefunden hat. Es steht damit fest, dass bei der von der belangten Behörde veranlassten medizinischen Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin der belangten Behörde kein von der belangten Behörde bestellte:r Dolmetscher:in anwesend gewesen ist, sondern dass die medizinischen Untersuchung auf Deutsch durchgeführt wurde und der Sachverständige aufgrund der Verständigungsprobleme mit dem Beschwerdeführer nach der Untersuchung ein Gespräch mit der Cousine führen musste. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist nicht Deutsch. Der Beschwerdeführer versteht offensichtlich kaum Deutsch und war demgemäß mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, der Untersuchung zu folgen. Für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat die ermittelnde Behörde dem von sich aus nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098). Für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat die ermittelnde Behörde dem von sich aus nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen vergleiche VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0160, zur Frage, ob auch bei einem Sachverständigenbeweis bei mangelnder Deutschkenntnis ein Dolmetscher beizuziehen ist, ausgeführt, dass je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Behörde die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen hat, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen hat, warum die Beiziehung eines Dolmetsch (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort begründet, weswegen diese von der Beiziehung eine:r Dolmetscher:in abgesehen hat. Es ist deren Aufgabe, festzustellen, ob die Beschwerdeführer in der Lage ist, einer medizinischen Untersuchung in deutscher Sprache, welche nicht seine Muttersprache ist, zu folgen, oder nicht. Derartige Ermittlungen unterblieben. Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein:e Dolmetscher:in beizuziehen gewesen wäre, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen. Es entspricht nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen, somit ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mit einem groben Verfahrensmangel behaftet, auch wenn dies in der Beschwerde nicht ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt wurde. Sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, dass die Beiziehung von Dolmetschern im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich ist, so hat diese Ermittlungen dazu zu erheben und die im neu zu erlassenden Bescheid entsprechend zu begründen.Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein:e Dolmetscher:in beizuziehen gewesen wäre, um dem Gebot des Paragraph 39 a, AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen. Es entspricht nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen, somit ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mit einem groben Verfahrensmangel behaftet, auch wenn dies in der Beschwerde nicht ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt wurde. Sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, dass die Beiziehung von Dolmetschern im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich ist, so hat diese Ermittlungen dazu zu erheben und die im neu zu erlassenden Bescheid entsprechend zu begründen. Es erschließt sich dem erkennenden Senat insbesondere nicht, wie der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin in der Lage gewesen ist, trotz der Sprachbarriere den Status Psychicus zu erheben, welcher für die Einschätzung des Leidens 5, der depressiven Störung maßgeblich ist. Zudem ist dem Beschwerdeführer zu folgen, dass ein medizinischer Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 08.10.2024 von Dr. XXXX vorliegt, wonach beim Beschwerdeführer die Diagnosen „Depression dzt. schwere Episode, Va PNP Low Dosisbendiazepin Abhängigkeit, chr. Alkoholabusus, cerebrale arterielle Verschlusskrankheit im klein. Status“ gestellt wurden. Insbesondere die die Diagnosen „Va PNP Low Dosisbendiazepin Abhängigkeit, chr. Alkoholabusus“ werden in den Leiden und Funktionseinschränkungen laut dem Gesamtgutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.12.2024 nicht berücksichtigt, wobei sich für den erkennenden Senat nicht erschließt, aus welchen Gründen keinerlei Einschätzungen für diese Leiden zu entnehmen sind. Sollten diese Leiden keinen Grad der Behinderung erreichen, so wäre dies ebenfalls im medizinischen Sachverständigengutachten mit einer entsprechenden Begründung anzuführen.Es erschließt sich dem erkennenden Senat insbesondere nicht, wie der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin in der Lage gewesen ist, trotz der Sprachbarriere den Status Psychicus zu erheben, welcher für die Einschätzung des Leidens 5, der depressiven Störung maßgeblich ist. Zudem ist dem Beschwerdeführer zu folgen, dass ein medizinischer Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 08.10.2024 von Dr. römisch 40 vorliegt, wonach beim Beschwerdeführer die Diagnosen „Depression dzt. schwere Episode, römisch fünf a PNP Low Dosisbendiazepin Abhängigkeit, chr. Alkoholabusus, cerebrale arterielle Verschlusskrankheit im klein. Status“ gestellt wurden. Insbesondere die die Diagnosen „Va PNP Low Dosisbendiazepin Abhängigkeit, chr. Alkoholabusus“ werden in den Leiden und Funktionseinschränkungen laut dem Gesamtgutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.12.2024 nicht berücksichtigt, wobei sich für den erkennenden Senat nicht erschließt, aus welchen Gründen keinerlei Einschätzungen für diese Leiden zu entnehmen sind. Sollten diese Leiden keinen Grad der Behinderung erreichen, so wäre dies ebenfalls im medizinischen Sachverständigengutachten mit einer entsprechenden Begründung anzuführen. Daraus folgt, dass das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin und damit auch die Gesamtbeurteilung jedenfalls in diesem Punkt nicht schlüssig sind und der Entscheidung nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.12.2024 (vidiert am 16.12.2024) in der Form zu ergänzen sein, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie eingeholt wird, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen/neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Serbisch zu erfolgen haben wird. Dabei wird auf alle psychischen/psychiatrischen/neurologischen Leidenszustände des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein. Das Ergebnis dieser ergänzenden Beurteilung ist sodann in Form einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen ist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen unter Beiziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Serbisch erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
  5. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2309747.1.00

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