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{'item': 'W278 2295694-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW278 2295694-1 Spruch, W278 2295694-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , alias XXXX alias XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2025, Zl. W278 2295694-1/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 alias römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2025, Zl. W278 2295694-1/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.04.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Vom Revisionswerber gehen keinerlei Gefahren für die schützenswerten Interessen der Republik Österreich aus. Insbesondere die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit sind durch den weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers nicht gefährdet. Es wird darauf verwiesen, dass der Revisionswerber vorstrafenfrei ist und mit den Strafgesetzen der Republik Österreich nicht in Konflikt geraten ist. Er lebt an der ausgewiesenen Wohnadresse in einer mittlerweile selbstfinanzierten ortsüblichen Unterkunft. Der Revisionswerber geht mittlerweile als Küchenhilfe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und ist aufrecht krankenversichert. Er bringt EUR 1.417,48 ins Verdienen und kann damit seinen Lebensunterhalt bestreiten, ohne dem österr. Staat finanziell zur Last zu liegen. Er verdient wiederum sein eigenes Einkommen (Unterlagen diesbezüglich wurden dem Revisionswerbervertreter bis dato leider nicht vorgelegt). Er liegt dem österr. Staat finanziell daher nicht zur Last und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus seinem selbstverdienten sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Der Revisionswerber hat in Linz seit seiner Einreise im April 2023 ein entsprechendes soziales Umfeld aufgebaut, hat seinen Lebensmittelpunkt hier in Österreich begründet und ist seit seiner illegalen Einreise durchgehend in Österreich aufhältig. Sprachlich kann sich der Revisionswerber im täglichen Leben in deutscher Sprache bereits verständigen und ist auch am Arbeitsmarkt integriert. Für den Fall eines fremdenpolizeilichen Zugriffs und einer zwangsweisen Außerlandesverbringung überwiegen die unmittelbaren persönlichen Benachteiligungen des Revisionswerbers gegenüber den schützenswerten Interessen der Republik Österreich und würden für den Revisionswerbers einen unverhältnismäßigen und nicht mehr sanierbaren Schaden bedeuten. Es gehen von ihm keinerlei wie auch immer geartete Gefährdungen für die schützenswerten Interessen der Republik Österreich aus. Es wird daher beantragt, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30

(2)VwGG zu dieser Revision stattzugeben.“Es wird daher beantragt, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 30,
(2)VwGG zu dieser Revision stattzugeben.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W278.2295694.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.