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{'item': 'W279 2287804-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 7§ 6§ 20§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW279 2287804-1 Spruch, W279 2287804-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 25.06.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache erstbefragt. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, verheiratet sei und seine Religionszugehörigkeit der Islam sei. Er sei am XXXX .1984, in XXXX , Syrien geboren. Seine Eltern, drei Brüder, die Ehefrau und vier Kinder seien in der Türkei wohnhaft. Eine Schwester sei in Syrien aufhältig. Er habe die Grundschule besucht und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Er habe 2014 Syrien in die Türkei verlassen.
  3. Am 25.06.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers seiner Muttersprache erstbefragt. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, verheiratet sei und seine Religionszugehörigkeit der Islam sei. Er sei am römisch 40 .1984, in römisch 40 , Syrien geboren. Seine Eltern, drei Brüder, die Ehefrau und vier Kinder seien in der Türkei wohnhaft. Eine Schwester sei in Syrien aufhältig. Er habe die Grundschule besucht und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Er habe 2014 Syrien in die Türkei verlassen. Als Fluchtgrund gab er an, dass in Syrien Krieg herrsche und er hätte zum Militär müssen, da er diesen bereits geleistet habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er das Gefängnis.
  4. Am 19.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers seiner Muttersprache niederschriftlich einvernommen. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, sunnitischer Moslem sowie verheiratet sei und vier Kinder habe. Er sei am XXXX .1984, in XXXX , Gouvernement XXXX , Syrien geboren. Seine Eltern, drei Brüder, seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Türkei leben. Eine Schwester lebe in Syrien. Er habe vier Jahre die Schule besucht. Sein Vater habe ab seinem neunten oder zehnten Lebensjahr in Jordanien gearbeitet, daher seien sie nach Jordanien gegangen. In Jordanien sei er zwei Jahre geblieben und dort habe er zwei Jahre die Schule besucht. Anschließend sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe als Schneider angefangen zu arbeiten. Er habe vom 01.04.2003 bis 01.07.2005 seinen Militärdienst abgeleistet. Dann sei er vier Monate wieder in Jordanien gewesen und danach sei er wieder nach Syrien zurück. In Syrien habe er geheiratet. Er war dann für ein Jahr und acht Monate wieder in Jordanien und sei dann wieder nach Syrien zurückgekommen und habe dann als Schneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe Syrien 2014 mit seiner Familie in die Türkei verlassen. In der Türkei habe er ebenfalls als Schneider gearbeitet.
  5. Am 19.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers seiner Muttersprache niederschriftlich einvernommen. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, sunnitischer Moslem sowie verheiratet sei und vier Kinder habe. Er sei am römisch 40 .1984, in römisch 40 , Gouvernement römisch 40 , Syrien geboren. Seine Eltern, drei Brüder, seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Türkei leben. Eine Schwester lebe in Syrien. Er habe vier Jahre die Schule besucht. Sein Vater habe ab seinem neunten oder zehnten Lebensjahr in Jordanien gearbeitet, daher seien sie nach Jordanien gegangen. In Jordanien sei er zwei Jahre geblieben und dort habe er zwei Jahre die Schule besucht. Anschließend sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe als Schneider angefangen zu arbeiten. Er habe vom 01.04.2003 bis 01.07.2005 seinen Militärdienst abgeleistet. Dann sei er vier Monate wieder in Jordanien gewesen und danach sei er wieder nach Syrien zurück. In Syrien habe er geheiratet. Er war dann für ein Jahr und acht Monate wieder in Jordanien und sei dann wieder nach Syrien zurückgekommen und habe dann als Schneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe Syrien 2014 mit seiner Familie in die Türkei verlassen. In der Türkei habe er ebenfalls als Schneider gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2012 als Reservist einberufen worden sei, aber er sei nicht hingegangen. Er habe zu Beginn des Krieges an Demonstrationen teilgenommen und sei einmal auch für 4 Tage inhaftiert gewesen. Das Haus des Beschwerdeführers sei zerstört worden und seine Heimatregion sei täglich bombardiert worden. Er habe Angst um seine Familie gehabt und daher seien sie geflüchtet.
  6. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte, über keine Meldeadresse verfügte und in Ungarn festgenommen wurde, wobei der Festnahmegrund nicht bekannt gewesen war, wurde das Asylverfahren am 24.05.2023 eingestellt. Aufgrund der Adressbekanntgabe bei der belangten Behörde am 19.06.2023 und einer Antragstellung auf Fortsetzung des Asylverfahrens, wurde das Asylverfahren fortgesetzt. Daher erfolgte am 17.07.2023 eine neuerliche Einvernahme vor der belangten Behörde. In dieser gab er im Wesentlichen an, dass er in Ungarn wegen Schlepperei festgenommen worden sei. Er habe dies gemacht, weil es im psychisch nicht gut gegangen sei und weil er erfahren habe, dass seine Familie für die Ausstellung der Reisepässe Geld benötigen würde. Er wolle seine Familie so schnell als möglich zu sich holen können. Er habe nicht gedacht, dass seine Situation in Österreich so sein würde. Er würde auf einem Berg leben und könne nicht arbeiten gehen. Er bereue seine Tat.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem BF wurde

§ 8Abs 1 Asyl

G der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm aufgrund einer Verweigerung des Reservedienstes eine asylrelevante Gefährdung drohe. Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass ihm aufgrund von Demonstrationsteilnahmen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werde.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm aufgrund einer Verweigerung des Reservedienstes eine asylrelevante Gefährdung drohe. Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass ihm aufgrund von Demonstrationsteilnahmen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe. Er werde als Reservist von dem syrischen Regime gesucht. Aufgrund seiner inneren politischen Überzeugung weigere sich der Beschwerdeführer den Reservedienst für das syrische Regime abzuleisten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Verfolgung durch das syrische Regime aus politischen Gründen. Zudem würde ihm das syrische Regime aufgrund der Weigerung des Reservedienstes zumindest eine oppositionelle Gesinnung unterstellen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe. Er werde als Reservist von dem syrischen Regime gesucht. Aufgrund seiner inneren politischen Überzeugung weigere sich der Beschwerdeführer den Reservedienst für das syrische Regime abzuleisten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Verfolgung durch das syrische Regime aus politischen Gründen. Zudem würde ihm das syrische Regime aufgrund der Weigerung des Reservedienstes zumindest eine oppositionelle Gesinnung unterstellen.
  3. Am 10.01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag des Beschwerdeführers auf unterstützte freiwillige Rückkehr als Beschwerdenachreichung ein.
  4. Am 13.01.2024 erging mit Parteiengehör die Aufforderung um Mitteilung, ob in Anbetracht des gestellten Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr die Beschwerde noch aufrechterhalten werden möchte.
  5. Am 29.01.2025 langte die Zurücklegung der Vollmacht der BBU ein.
  6. Am 31.01.2025 langten Kopien der Schriftstücke eines verlängerten Reisepasses und einer Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen sowie der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der belangten Behörde, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX .
  9. Die Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber, verheiratet und hat vier Kinder. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er hat in Syrien vier Jahre lang und in Jordanien zwei Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat zuletzt als Schneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 .
  10. Die Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber, verheiratet und hat vier Kinder. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er hat in Syrien vier Jahre lang und in Jordanien zwei Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat zuletzt als Schneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines syrischen Reisepasses. Die Eltern, drei Brüder, seine Ehefrau und seine vier Kinder leben in der Türkei. Eine Schwester ist in Syrien aufhältig. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX . Diese steht unter der Kontrolle der HTS. Er hat Syrien im Jahr 2014 in die Türkei verlassen.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 . Diese steht unter der Kontrolle der HTS. Er hat Syrien im Jahr 2014 in die Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat unrechtmäßig das Bundesgebiet nach der Einvernahme vom 19.01.2023 verlassen und wurde in Ungarn beim Schleppen aufgefasst, deshalb festgenommen und verurteilt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt und er reiste freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus. 1.
  11. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren: Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst zwischen 2003 und 2005 abgeleistet und war Soldat. Er ist in Besitz eines syrischen Militärbuchs. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Weigerung des Reservediensts. Der Beschwerdeführer war in Syrien politisch nicht aktiv tätig und ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung sowie auch sonst nicht in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung seitens einer anderen Gruppierung. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Dem Beschwerdeführer droht wegen der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich keine Gefahr, bei einer Rückkehr mit der Anwendung physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung bedroht zu werden. 1.
  12. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren im Wesentlichen auf nachstehenden Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand: 27.03.2024 EUAA: Country Guidance Syria, April 2024; EUAA: Syria: Targeting of Individuals, September 2022; EUAA: Syria: Security Situation, Oktober 2024; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  13. aktualisierte Fassung EUAA: Syria Country Focus, Oktober 2024; Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien: „Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein“ vom 03.12.2024 Homepage der tagesaktuellen Karte zu Syrien: syria.liveuamap.com Homepage der Kartendaten „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html
  14. Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 25.06.2022) und der belangten Behörde (Siehe Einvernahmen vom 19.01.2023 und 17.07.2023), auf die Beschwerde, die vorgelegten Unterlagen, auf die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen. 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers Die positiven Feststellungen zum Beschwerdeführer, seinem Lebensweg und seiner Ausbildung stützen sich auf seinen gleichbleibenden Angaben im Zuge seiner Befragungen sowie bereits diese durch die belangte Behörde getroffen wurden in Verbindung mit den vorgelegten Dokumenten. Die Identitätsfeststellung gründet sich auf den vorgelegten syrischen Reisepass sowie vorgelegten syrischen Personalausweis jeweils im Original, welche nach einer Dokumentenuntersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben (vgl. AS 215 -217). Die positiven Feststellungen zum Beschwerdeführer, seinem Lebensweg und seiner Ausbildung stützen sich auf seinen gleichbleibenden Angaben im Zuge seiner Befragungen sowie bereits diese durch die belangte Behörde getroffen wurden in Verbindung mit den vorgelegten Dokumenten. Die Identitätsfeststellung gründet sich auf den vorgelegten syrischen Reisepass sowie vorgelegten syrischen Personalausweis jeweils im Original, welche nach einer Dokumentenuntersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben vergleiche AS 215 -217). Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich zudem unstrittig aus einem amtswegig eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Ungarn wegen Schlepperei festgenommen und verurteilt wurde, gründet sich auf seine Angaben in der neuerlichen Einvernahme der belangten Behörde und der Einholung der ungarischen Unterlagen der Justizvollzugsanstalt der Hauptstadt Budapest inkl. Übersetzung (vgl. Niederschrift der neuerlichen Einvernahme vom 17.07.2023, AS 291-293 und AS 335).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Ungarn wegen Schlepperei festgenommen und verurteilt wurde, gründet sich auf seine Angaben in der neuerlichen Einvernahme der belangten Behörde und der Einholung der ungarischen Unterlagen der Justizvollzugsanstalt der Hauptstadt Budapest inkl. Übersetzung vergleiche Niederschrift der neuerlichen Einvernahme vom 17.07.2023, AS 291-293 und AS 335). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen gesundheitliche Beschwerden oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Ebenso gibt es keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX ist, wo er den Großteil seines Lebens dort gelebt hat. Die Feststellungen betreffend der Gebietskontrolle in Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX , ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Bild abgerufen am 25.02.2025):Ebenso gibt es keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 ist, wo er den Großteil seines Lebens dort gelebt hat. Die Feststellungen betreffend der Gebietskontrolle in Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Bild abgerufen am 25.02.2025): Auch aus den in der EUAA Country Guidance als verlässliche Quelle zur Kontrollsituation in mehr als 8.000 syrischen Orten herangezogenen Kartendaten des „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) geht hervor, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers ab Dezember 2024 unter der Kontrolle der HTS steht (Bilder abgerufen am 25.02.2025): Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer freiwillig ausgereist ist, gründet sich auf den gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, eine Kopie des verlängerten Reisepasses und die vorgelegte Ausreisebestätigung (vgl. OZ 03, 05 und 06). Die vorgelegten Unterlagen lassen für das erkennende Gericht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren aufgrund einer freiwilligen Rückkehr entzogen hat und dass er gewillt ist, sich wieder unter dem Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Dem Beschwerdeführer ist auch im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben worden zu dem Antrag auf unterstütze freiwillige Rückkehr Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit ist er nicht nachgekommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer freiwillig ausgereist ist, gründet sich auf den gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, eine Kopie des verlängerten Reisepasses und die vorgelegte Ausreisebestätigung vergleiche OZ 03, 05 und 06). Die vorgelegten Unterlagen lassen für das erkennende Gericht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren aufgrund einer freiwilligen Rückkehr entzogen hat und dass er gewillt ist, sich wieder unter dem Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Dem Beschwerdeführer ist auch im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben worden zu dem Antrag auf unterstütze freiwillige Rückkehr Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit ist er nicht nachgekommen. 2.
  16. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG geführten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen es unsubstantiiert und beruht auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer brachte im bisherigen Verfahren vor, dass ihm eine Verfolgung aufgrund einer möglichen Zwangsrekrutierung als Reservist drohe. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Darüber hinaus werde er als Reservist gesucht. Er weigere sich aufgrund seiner politischen Überzeugung den Reservedienst abzuleisten und daher würde ihm seitens des syrischen Regimes zumindest eine oppositionelle Gesinnung unterstellt (vgl. Erstbefragung vom 25.06.2022, AS 19; Niederschriften der Einvernahme vom 19.01.2023 AS 79 und in der Beschwerde vom 14.02.2024 AS 492).Der Beschwerdeführer brachte im bisherigen Verfahren vor, dass ihm eine Verfolgung aufgrund einer möglichen Zwangsrekrutierung als Reservist drohe. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Darüber hinaus werde er als Reservist gesucht. Er weigere sich aufgrund seiner politischen Überzeugung den Reservedienst abzuleisten und daher würde ihm seitens des syrischen Regimes zumindest eine oppositionelle Gesinnung unterstellt vergleiche Erstbefragung vom 25.06.2022, AS 19; Niederschriften der Einvernahme vom 19.01.2023 AS 79 und in der Beschwerde vom 14.02.2024 AS 492). Mit Dezember 2024 haben sich die Machtverhältnisse in Syrien verändert. Der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein” vom 03.12.2024 ist zu entnehmen, dass die HTS Syrien größtenteils eingenommen hat. Dazu gehört auch die Heimatregion des Beschwerdeführers. Auch aus der syria live map und aus den herangezogenen Kartendaten des „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center ist zu entnehmen, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des syrischen Regimes verfolgt zu werden, ist daher nicht glaubwürdig. Es droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben getätigt, dass ihm seitens der HTS eine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch der Antrag auf eine unterstützte freiwillige Rückkehr und die Ausreisebestätigung sind ein Indiz dafür, dass dem Beschwerdeführer seitens der HTS keine Verfolgung droht, zumal er auch seine Reisedokumente verlängert erhalten bekommen hat. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit gehabt, eine solche vorzubringen. Nachdem der Beschwerdeführer keine Verfolgung seitens der HTS vorgebracht hat, auch keine Stellung im Rahmen des Parteiengehörs genommen hat, geht das erkennende Gericht davon aus, dass ihm keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Sohin war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. 2.
  17. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie den weiteren angeführten Berichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte sowie deren Zustandekommen erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen im bisherigen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Antrags auf unterstütze freiwillige Rückkehr erklärt, dass er über den Schutzstatus informiert wurde. Es ist aufgrund dessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die aktuelle Lage in Syrien informiert ist und auch im Rahmen des Parteiengehörs hat er keine Angaben getätigt, welche daran zweifeln lassen.
  18. Rechtliche Beurteilung

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Zu Spruchpunkt A) 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl) 3.1.
  3. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist eine „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist eine „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387 mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nicht erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, bzw. ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber im Herkunftsstaat bereits einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Entscheidend ist somit, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nicht erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, bzw. ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber im Herkunftsstaat bereits einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Entscheidend ist somit, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

§ 20Abs.

1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Beweismittel und Tatsachen nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1), wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2), wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Beweismittel und Tatsachen nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,), wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,), wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,).

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht für gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entzieht sich ein Asylwerber, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht für gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,).

§ 24Abs. 2a Asyl

G ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Nach Abs. 3 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, bei Feststehen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, nicht entgegen.

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Nach Absatz 3, steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, bei Feststehen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, nicht entgegen. Im Fall des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt entscheidungsreif und es ist folgendes zu beachten: Die Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX , ist als Herkunftsregion des Beschwerdeführers anzusehen, weil er dort den Großteil seinen Lebensmittelpunkt hatte (zur Bestimmung der Herkunftsregion vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, jeweils mwN).Die Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , ist als Herkunftsregion des Beschwerdeführers anzusehen, weil er dort den Großteil seinen Lebensmittelpunkt hatte (zur Bestimmung der Herkunftsregion vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, jeweils mwN). Bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Gouvernement XXXX ist festzuhalten, dass dieses seit der Machtübernahme unter der Kontrolle der HTS steht und nicht mehr unter dem syrischen Regime.Bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Gouvernement römisch 40 ist festzuhalten, dass dieses seit der Machtübernahme unter der Kontrolle der HTS steht und nicht mehr unter dem syrischen Regime. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (betreffend Verfolgung aufgrund einer oppositionellen politischen Gesinnung, einer Verweigerung des Reservedienstes gegenüber dem syrischen Regime und damit verbundenen unterstellten oppositionellen Gesinnung) keine Glaubwürdigkeit aufgrund der nicht mehr unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Heimatregion bzw. der Machtübernahme größtenteils des Herkunftsstaats durch die HTS zu. Mangels Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime besteht in diesem Zusammenhang auch keine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem von EUAA definierten Risikoprofil, insbesondere jenem der Personen, die als Gegner der syrischen Regierung wahrgenommen werden (vgl. EUAA Country Guidance: Syria April 2024, S. 29). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (betreffend Verfolgung aufgrund einer oppositionellen politischen Gesinnung, einer Verweigerung des Reservedienstes gegenüber dem syrischen Regime und damit verbundenen unterstellten oppositionellen Gesinnung) keine Glaubwürdigkeit aufgrund der nicht mehr unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Heimatregion bzw. der Machtübernahme größtenteils des Herkunftsstaats durch die HTS zu. Mangels Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime besteht in diesem Zusammenhang auch keine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem von EUAA definierten Risikoprofil, insbesondere jenem der Personen, die als Gegner der syrischen Regierung wahrgenommen werden vergleiche EUAA Country Guidance: Syria April 2024, S. 29). Dass der Beschwerdeführer seitens der HTS eine Verfolgung droht oder seitens einer anderen Gruppierung hat er nicht vorgebracht. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Zumal seine freiwillige Rückkehr ein Indiz dafür ist, dass er keine Verfolgung seitens der HTS zu befürchten hat. Es hat sich daher als nicht glaubhaft erwiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verweigerung des Reservedienstes, einer Verfolgung einer ihm zugeschriebenen verinnerlichten tiefgreifenden politischen Überzeugung oder anderer Gründe von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat, insbesondere durch das syrische Regime, bedroht ist. Im konkreten Fall liegt kein Fall einer Gegenstandslosigkeit gem. § 25 Abs. 1 vor. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner freiwilligen Rückkehr dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. Im konkreten Fall liegt kein Fall einer Gegenstandslosigkeit gem. Paragraph 25, Absatz eins, vor. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner freiwilligen Rückkehr dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.2 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zudem steht gem. § 24 Abs. 3 AsylG die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung, wobei der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen hat, nicht entgegen. Dies ist hier der Fall, da der Beschwerdeführer nachweislich freiwillig ausgereist ist, sich somit dem Verfahren entzogen hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem steht gem. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung, wobei der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen hat, nicht entgegen. Dies ist hier der Fall, da der Beschwerdeführer nachweislich freiwillig ausgereist ist, sich somit dem Verfahren entzogen hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Fall der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Fall der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W279.2287804.1.00

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