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{'item': 'W286 2163034-2'}

Obsah (17)§ 38Art. 133§ 9§ 57§ 52§ 8§ 53§ 55§ 46a§ 10§ 46§ 18§ 17Art. 6§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW286 2163034-2 Spruch, W286 2163034-2/8Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a D

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-877/24 ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-877/24 ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020, XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020, römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  4. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.02.2022 der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 2 Asyl

G von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid vom 18.08.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen, seine Abschiebung

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt, ein dreijähriges Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise (2 Wochen)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG gewährt. Die Entscheidung erwuchs mit 31.02.2022 in Rechtskraft erster Instanz.1.2. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.02.2022 der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2020 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen aberkannt, die mit Bescheid vom 18.08.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen, seine Abschiebung

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt, ein dreijähriges Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise (2 Wochen)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt. Die Entscheidung erwuchs mit 31.02.2022 in Rechtskraft erster Instanz. 1.3. Aufgrund der Unzulässigkeit der Abschiebung war der Beschwerdeführer seit dem 31.02.2022

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG im Bundesgebiet geduldet. Einen Antrag zur Ausstellung der Karte für Geduldete wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gestellt und daher nicht ausgestellt.1.3. Aufgrund der Unzulässigkeit der Abschiebung war der Beschwerdeführer seit dem 31.02.2022

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG im Bundesgebiet geduldet. Einen Antrag zur Ausstellung der Karte für Geduldete wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gestellt und daher nicht ausgestellt.

  1. Gegenständliches Verfahren: 2.
  2. Am 07.04.2023 langte beim BFA die „Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft“ inklusive Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , ein. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen bzw. befand sich seit dem 04.04.2023 in der Justizanstalt XXXX .2.
  3. Am 07.04.2023 langte beim BFA die „Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft“ inklusive Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , ein. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen bzw. befand sich seit dem 04.04.2023 in der Justizanstalt römisch 40 . 2.
  4. Mit 20.04.2023 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und stellte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit Schriftsatz „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ ein Parteiengehör nachweislich am selben Tag zu. Dem Beschwerdeführer wurde dabei zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot prüft. Auch wurde er aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Schriftstücks eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. 2.
  5. Am 28.12.2023 langte beim BFA die „Verständigung der Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung/Entscheidung“ seitens des Landesgerichts XXXX ein. Am 23.01.2024 langte beim BFA das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.11.2023, GZ XXXX ein. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 3, Abs. 4 dritter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 20.03.2024 in Rechtskraft.2.
  6. Am 28.12.2023 langte beim BFA die „Verständigung der Behörde von einer rechtskräftigen Verurteilung/Entscheidung“ seitens des Landesgerichts römisch 40 ein. Am 23.01.2024 langte beim BFA das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.11.2023, GZ römisch 40 ein. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 4, dritter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 20.03.2024 in Rechtskraft. 2.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2024 erließ das BFA

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2024 erließ das BFA

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2025 vorgelegt. 2.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2025, XXXX wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2025, römisch 40 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX (AS 437, AS 591). Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 (AS 437, AS 591). Er ist ein Staatsangehöriger Afghanistans (AS 443). Der Beschwerdeführer stammt gebürtig aus der Provinz Kabul, Distrikt XXXX , zog aber bereits kurz nach seiner Geburt mit seiner Familie nach Pakistan, wo er sich die ersten XXXX Lebensjahre aufhielt. Anschließend kehrte er mit seiner Familie nach Afghanistan zurück und verließ sein Heimatland Ende 2014 endgültig (Erkenntnis im Erstverfahren XXXX vom 20.02.2020 in OZ 31, S. 4; AS 397). Er ist ein Staatsangehöriger Afghanistans (AS 443). Der Beschwerdeführer stammt gebürtig aus der Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , zog aber bereits kurz nach seiner Geburt mit seiner Familie nach Pakistan, wo er sich die ersten römisch 40 Lebensjahre aufhielt. Anschließend kehrte er mit seiner Familie nach Afghanistan zurück und verließ sein Heimatland Ende 2014 endgültig (Erkenntnis im Erstverfahren römisch 40 vom 20.02.2020 in OZ 31, S. 4; AS 397). Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 3, Abs. 4 dritter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt (AS 345-359). Die erlittene Vorhaft seit der Festnahme ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (AS 362).Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 4, dritter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt (AS 345-359). Die erlittene Vorhaft seit der Festnahme ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (AS 362). Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .2023 durchgehend in Haft.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 .2023 durchgehend in Haft. Mit Bescheid vom 29.11.2024 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 29.11.2024 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  3. Zu den Feststellungen: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem gegenständlichen Bescheid (AS 437) und den Angaben in der Beschwerde (AS 591). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem gegenständlichen Bescheid (AS 437) und aus dem Erkenntnis des Erstverfahrens vom 20.02.2020, XXXX (OZ 31 des Erstverfahrens, S. 4). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer gebürtig aus der Provinz Kabul, Distrikt XXXX , stammt, bereits kurz nach seiner Geburt mit seiner Familie nach Pakistan zog, sich dort die ersten XXXX Lebensjahre aufhielt und anschließend mit seiner Familie nach Afghanistan zurückkehrte, ergeben sich aus Vorverfahren (OZ 31 des Erstverfahrens, S. 4). Dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Ende 2014 endgültig verließ, ergibt sich aus der Einvernahme vor dem BFA (AS 397). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem gegenständlichen Bescheid (AS 437) und aus dem Erkenntnis des Erstverfahrens vom 20.02.2020, römisch 40 (OZ 31 des Erstverfahrens, S. 4). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer gebürtig aus der Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , stammt, bereits kurz nach seiner Geburt mit seiner Familie nach Pakistan zog, sich dort die ersten römisch 40 Lebensjahre aufhielt und anschließend mit seiner Familie nach Afghanistan zurückkehrte, ergeben sich aus Vorverfahren (OZ 31 des Erstverfahrens, S. 4). Dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Ende 2014 endgültig verließ, ergibt sich aus der Einvernahme vor dem BFA (AS 397). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 07.01.2025 (OZ 2) und auf den im Akt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen (AS 3-38, AS 345ff.). Dass der Beschwerdeführer seit XXXX .2023 durchgehend in Haft ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau des Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft (AS 41ff) und einem Auszug aus dem ZMR (OZ 2).Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 07.01.2025 (OZ 2) und auf den im Akt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen (AS 3-38, AS 345ff.). Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 .2023 durchgehend in Haft ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau des Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft (AS 41ff) und einem Auszug aus dem ZMR (OZ 2). Die Feststellungen hinsichtlich des vom BFA erlassenen Bescheides vom 29.11.2024 ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt (AS 437 ff)
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1.

§ 38

AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 17Vw

GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). 3.

  1. Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-877/24: 3.2.
  2. Die Ausgangsverfahren des niederländischen Vorabentscheidungsersuchens betreffen zwei Ausländer, die sich beide illegal in den Niederlanden aufhalten und wegen schwerer Gewalttaten zu einer langen bzw. lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden - der aserbaidschanische Staatangehörige wurde wegen mehrfachen Mordes und Totschlags rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, der afghanische Staatsangehörige wurde wegen zwei Mordversuchen mit einem terroristischen Motiv rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 25 Jahren verurteilt. Beide gehen in den Ausgangsverfahren gegen die vom Minister gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen vor. Mit Entscheidung vom 18.12.2024 hat die niederländische Afdeling Bestuursrechtspraak van Raad van State (Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrats, im Folgenden kurz: „Abteilung“) dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Frage 1 Steht die Richtlinie 2008/115/EG, insbesondere die Art. 6, 8 und 9 dieser Richtlinie, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Ausländer entgegen, der wegen der Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union abgeschoben werden kann? Steht die Richtlinie 2008/115/EG, insbesondere die Artikel 6, 8 und 9 dieser Richtlinie, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Ausländer entgegen, der wegen der Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union abgeschoben werden kann? Frage 2 Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der Mitgliedstaat dann verpflichtet, einem Ausländer für die Dauer des langen oder lebenslangen Aufenthalts in Haft gegebenenfalls

Art. 6Abs.

4 der Richtlinie 2008/115/EG einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen? Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der Mitgliedstaat dann verpflichtet, einem Ausländer für die Dauer des langen oder lebenslangen Aufenthalts in Haft gegebenenfalls

Artikel 6

, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen? Frage 3 Besteht im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG neben den in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Ausnahmen sowie den Grundsätzen und Interessen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall?“Besteht im Rahmen von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG neben den in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Ausnahmen sowie den Grundsätzen und Interessen im Sinne von Artikel 5, dieser Richtlinie Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall?“ Die Vorlage begründete die Abteilung zusammengefasst wie folgt:Die Vorlage begründete die Abteilung zusammengefasst wie folgt:, „Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Auffassung, dass der Minister zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen die Ausländer erlassen hat. Er ist nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie zu deren Erlass verpflichtet, wobei die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Ausnahmen – genauso wie die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verankerten Interessen und Grundsätze – keine Anwendung finden. Die Abteilung leitet aus Rn. 65 des Urteils Affum ab, dass die Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen Ausländer, die durch die Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum nicht abgeschoben werden können, nicht entgegensteht.„Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Auffassung, dass der Minister zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen die Ausländer erlassen hat. Er ist nach Artikel 6, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie zu deren Erlass verpflichtet, wobei die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Ausnahmen – genauso wie die in Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie verankerten Interessen und Grundsätze – keine Anwendung finden. Die Abteilung leitet aus Rn. 65 des Urteils Affum ab, dass die Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen Ausländer, die durch die Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum nicht abgeschoben werden können, nicht entgegensteht. Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Ansicht, dass der Minister nicht verpflichtet ist, den Ausländern ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn er keine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen darf. Die Abteilung stützt dies auf die Ausführungen in Rn. 67 des Urteils vom

  1. September 2024, Changu (C-352/23, EU:C:2024:748). Diese Ausführungen sind nach vorläufiger Auffassung der Abteilung derart allgemein formuliert, dass sie auch für Ausländer gelten, die aufgrund der Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum nicht abgeschoben werden können. Hinsichtlich der dritten Vorabentscheidungsfrage vertritt die Abteilung vorläufig den Standpunkt, dass der Minister beim Erlass einer Rückkehrentscheidung keinen Raum hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Abteilung stellt hierbei auf das Urteil vom
  2. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448), ab, in dem es auch um eine zwingend formulierte Bestimmung ging. Darüber hinaus findet die Abteilung eine Stütze im Urteil vom
  3. März 2024, CBR (Hemianopsie) (C-703/22, EU:C:2024:261). Dieses Urteil bezieht sich zwar nicht auf die Rückführungsrichtlinie, jedoch hat der Gerichtshof darin dargelegt, anhand welcher Kriterien beurteilt werden kann, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden ist. Dabei ist für den Gerichtshof u. a. von Bedeutung, ob eine Richtlinie Mindestanforderungen vorsieht und ob sie zwingend formulierte Bestimmungen enthält, bei denen der Unionsgesetzgeber bereits eine Abwägung zwischen bestimmten Rechten und Interessen vorgenommen hat. In diesem Rahmen scheint es von Bedeutung zu sein, dass aus dem
  4. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie folgt, dass diese Richtlinie Mindestgarantien vorsieht. Bei der in Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie geregelten Verpflichtung, eine Rückkehrentscheidung bei einem illegalen Aufenthalt zu erlassen, scheint der Unionsgesetzgeber die vorgenannte Abwägung bereits vorgenommen zu haben. Art. 6 regelt nämlich, in welchen konkreten Fällen eine Ausnahme von dieser Verpflichtung erlaubt ist. Darüber hinaus nennt Art. 5 die spezifischen Interessen und Grundsätze, die bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen sind.Hinsichtlich der dritten Vorabentscheidungsfrage vertritt die Abteilung vorläufig den Standpunkt, dass der Minister beim Erlass einer Rückkehrentscheidung keinen Raum hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Abteilung stellt hierbei auf das Urteil vom
  5. Mai 2019, Bilali (C-720/17, EU:C:2019:448), ab, in dem es auch um eine zwingend formulierte Bestimmung ging. Darüber hinaus findet die Abteilung eine Stütze im Urteil vom
  6. März 2024, CBR (Hemianopsie) (C-703/22, EU:C:2024:261). Dieses Urteil bezieht sich zwar nicht auf die Rückführungsrichtlinie, jedoch hat der Gerichtshof darin dargelegt, anhand welcher Kriterien beurteilt werden kann, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden ist. Dabei ist für den Gerichtshof u. a. von Bedeutung, ob eine Richtlinie Mindestanforderungen vorsieht und ob sie zwingend formulierte Bestimmungen enthält, bei denen der Unionsgesetzgeber bereits eine Abwägung zwischen bestimmten Rechten und Interessen vorgenommen hat. In diesem Rahmen scheint es von Bedeutung zu sein, dass aus dem
  7. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie folgt, dass diese Richtlinie Mindestgarantien vorsieht. Bei der in Artikel 6, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie geregelten Verpflichtung, eine Rückkehrentscheidung bei einem illegalen Aufenthalt zu erlassen, scheint der Unionsgesetzgeber die vorgenannte Abwägung bereits vorgenommen zu haben. Artikel 6, regelt nämlich, in welchen konkreten Fällen eine Ausnahme von dieser Verpflichtung erlaubt ist. Darüber hinaus nennt Artikel 5, die spezifischen Interessen und Grundsätze, die bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen sind. Die Abteilung ist gleichwohl der Auffassung, dass sie diese Fragen auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht mit Sicherheit beantworten kann. Aus diesem Grund legt sie dem Gerichtshof die oben wiedergegebenen Fragen zur Vorabentscheidung vor.“ Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist beim EuGH als Rechtssache C-877/24 anhängig. 3.2.
  8. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 3, Abs. 4 dritter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft seit der Festnahme - diese geschah am XXXX 2023, seither ist der Beschwerdeführer durchgehend in Haft - anzurechnen ist. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 29.11.2024 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 4, dritter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, wobei die erlittene Vorhaft seit der Festnahme - diese geschah am römisch 40 2023, seither ist der Beschwerdeführer durchgehend in Haft - anzurechnen ist. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 29.11.2024 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Vor diesem Hintergrund kommt der Beantwortung der im niederländischen Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen durch den EuGH für die Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer derzeit eine zehnjährige Haftstrafe verbüßt und er selbst unter Berücksichtigung der Anrechnung der erlittenen Vorhaft noch immer eine lange Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, sodass er wegen der Vollstreckung dieser langen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union abgeschoben werden kann. Festzuhalten ist für den gegenständlichen Fall (in dem an die Rückkehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot angeknüpft wurde) auch, dass die Frage, ob in einer solchen Konstellation wie dem hier gegebenen eine Rückkehrentscheidung getroffen werden kann, insofern maßgeblich ist, als das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot deren rechtliches Schicksal teilt: Kann eine Rückkehrentscheidungen in einer solchen Konstellation nicht getroffen werden, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin

  1. Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua).Festzuhalten ist für den gegenständlichen Fall (in dem an die Rückkehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot angeknüpft wurde) auch, dass die Frage, ob in einer solchen Konstellation wie dem hier gegebenen eine Rückkehrentscheidung getroffen werden kann, insofern maßgeblich ist, als das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot deren rechtliches Schicksal teilt: Kann eine Rückkehrentscheidungen in einer solchen Konstellation nicht getroffen werden, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
  2. Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua). Das Beschwerdeverfahren ist daher bis zur Vorabentscheidung des EuGH in der anhängigen Rechtssache C-877/24 auszusetzen. 3.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass, da im gegenständlichen Verfahren vom BFA ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde - je nachdem, zu welchem Ergebnis der EuGH in der Rechtssache C-877/24 kommt - auch das zu C-446/24 beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen von Relevanz sein kann: 3.3.
  4. Mit Beschluss vom 17.06.2024 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der gegen eine Person, deren Aufenthaltsrecht beendet und gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weil sie eine terroristische Gefahr darstellt, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist?“„Sind Artikel 3, Nr. 6 und Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der gegen eine Person, deren Aufenthaltsrecht beendet und gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weil sie eine terroristische Gefahr darstellt, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist?“ Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen unter anderem aus, Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie definiere „Einreiseverbot“ als Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt „für einen bestimmten Zeitraum untersagt“ werde; nach Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sei für das Einreiseverbot eine „Dauer“ festzusetzen. Es stelle sich die Frage, ob diese Bestimmungen dahingehend auszulegen seien, dass sie der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots entgegenstehen, wie es die deutsche Rechtslage bei Ausländern, deren Aufenthalt zur Abwehr einer terroristischen Gefahr beendet wurde, als Regelfall vorsehe.Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen unter anderem aus, Artikel 3, Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie definiere „Einreiseverbot“ als Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt „für einen bestimmten Zeitraum untersagt“ werde; nach Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie sei für das Einreiseverbot eine „Dauer“ festzusetzen. Es stelle sich die Frage, ob diese Bestimmungen dahingehend auszulegen seien, dass sie der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots entgegenstehen, wie es die deutsche Rechtslage bei Ausländern, deren Aufenthalt zur Abwehr einer terroristischen Gefahr beendet wurde, als Regelfall vorsehe. Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist beim EuGH als Rechtssache C-446/24 anhängig. 3.3.
  5. Auf Basis dessen setzte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Revisionsverfahren zu Ra 2023/21/0157 mit Beschluss vom 29.01.2025 mit der Begründung aus, dass der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung der in dieser Rechtssache vorliegenden Revision ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommt, zumal gegen den Revisionswerber in Ansehung seiner besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz – er wurde wegen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt –

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde und sich auch für die österreichische Rechtslage die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit von auf die Rückführungsrichtlinie gestützten, nicht befristeten Einreiseverboten stellt.3.3.2. Auf Basis dessen setzte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Revisionsverfahren zu Ra 2023/21/0157 mit Beschluss vom 29.01.2025 mit der Begründung aus, dass der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung der in dieser Rechtssache vorliegenden Revision ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommt, zumal gegen den Revisionswerber in Ansehung seiner besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz – er wurde wegen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3,; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt –

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde und sich auch für die österreichische Rechtslage die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit von auf die Rückführungsrichtlinie gestützten, nicht befristeten Einreiseverboten stellt. 3.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 3, Abs. 4 dritter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 29.11.2024 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.3.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 4, dritter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seitens des BFA wurde sodann mit Bescheid vom 29.11.2024 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Vor diesem Hintergrund kann der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommen, zumal gegen den Beschwerdeführer in Ansehung seiner dargelegten, besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde. Dem vorgelagert sind allerdings die unter Punkt 3.2. dargestellten, in der Rechtssache C-877/24 anhängigen, Fragen.Vor diesem Hintergrund kann der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den EuGH für die Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommen, zumal gegen den Beschwerdeführer in Ansehung seiner dargelegten, besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde. Dem vorgelagert sind allerdings die unter Punkt 3.2. dargestellten, in der Rechtssache C-877/24 anhängigen, Fragen. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Gegenständlich steht der Sachverhalt fest und ergibt sich vor dem Hintergrund des oben angeführten anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren auszusetzen war. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W286.2163034.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.