Obsah (9)
Art. 133Art. 6§ 151Art 17Art 15§ 1Art. 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW287 2271595-1 Spruch, W287 2271595-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 23.04.2022, nach Mängelbehebungsaufträgen verbessert mit Eingaben vom 05.05.2022 sowie 04.06.2022, erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „belangte Behörde“) und brachte vor, dass die Beschwerdeführerin sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 6DSGVO nicht beachtet habe.
Zudem sei sie im Recht auf Widerspruch verletzt. Sie habe im Jahr 2019 eine Löschung ihrer personenbezogenen, bei der Beschwerdeführerin gespeicherten Daten begehrt. Nachdem sie eine Löschungsbestätigung erhalten habe, habe sie im Jahr 2022 erneut um eine Auskunft der sie betreffenden personenbezogenen Daten ersucht, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass die Daten damals zwar gelöscht, danach jedoch neu erhoben worden seien. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin eine Information iSd. DSGVO bezüglich der verarbeiteten Daten (Name, Adresse, Stellung im Haushalt, Haushaltsgröße, Einkommen, Gebäudeart) übermittelt und darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Daten an Direktmarketingunternehmen und Adressverlage übermittelt worden seien. Der Beschwerde legte die mitbeteiligte Partei die Auskunft der Beschwerdeführerin vom 21.04.2022 bei.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 23.04.2022, nach Mängelbehebungsaufträgen verbessert mit Eingaben vom 05.05.2022 sowie 04.06.2022, erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „belangte Behörde“) und brachte vor, dass die Beschwerdeführerin sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 6, DSGVO nicht beachtet habe.
Zudem sei sie im Recht auf Widerspruch verletzt. Sie habe im Jahr 2019 eine Löschung ihrer personenbezogenen, bei der Beschwerdeführerin gespeicherten Daten begehrt. Nachdem sie eine Löschungsbestätigung erhalten habe, habe sie im Jahr 2022 erneut um eine Auskunft der sie betreffenden personenbezogenen Daten ersucht, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass die Daten damals zwar gelöscht, danach jedoch neu erhoben worden seien. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin eine Information iSd. DSGVO bezüglich der verarbeiteten Daten (Name, Adresse, Stellung im Haushalt, Haushaltsgröße, Einkommen, Gebäudeart) übermittelt und darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Daten an Direktmarketingunternehmen und Adressverlage übermittelt worden seien. Der Beschwerde legte die mitbeteiligte Partei die Auskunft der Beschwerdeführerin vom 21.04.2022 bei.
- Mit Schriftsatz vom 28.06.2022 nahm die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sie „die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht begangen habe“. Sie habe 2019 die von der mitbeteiligten Partei beantragte Löschung durchgeführt, alle vorhandenen Daten gelöscht und der mitbeteiligten Partei dies auch bestätigt. Grundsätzlich würden bei Widerrufen/Löschungen zunächst nur Sperren der Daten vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Daten nicht wieder neu erhoben werden, die mitbeteiligte Partei habe jedoch eine vollständige (physische) Löschung der Daten gewollt. Ihre Daten seien dann offenkundig im Rahmen der Recherche wieder in die Datenbank aufgenommen worden. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ergebe sich aus § 151 GewO (Adressverlage und Direktmarketingunternehmen) iVm. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ergebe sich aus Paragraph 151, GewO (Adressverlage und Direktmarketingunternehmen) in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO.
- Mit Schreiben vom 03.10.2022 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sie erreichen wolle, dass alle sie betreffenden Daten gelöscht und in Zukunft auch nicht mehr verarbeitet würden.
- Mit Schreiben vom 09.03.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass sie das Löschungs- bzw. Widerspruchsbegehren aus 06/2019 nicht mehr habe, übermittelte jedoch die Löschungsbestätigung der Beschwerdeführerin.
- Mit Schreiben vom 09.03.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass sie das Löschungs- bzw. Widerspruchsbegehren aus 06 aus 2019, nicht mehr habe, übermittelte jedoch die Löschungsbestätigung der Beschwerdeführerin.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.03.2023 wurde der Datenschutzbeschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie deren Daten trotz des zuvor erhobenen Widerspruchs erneut für Direktmarketingzwecke verwendet und in weiterer Folge ab 02.08.2019 unrechtmäßig verarbeitet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Interessenabwägung zwischen den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person und den berechtigten Interessen des Verantwortlichen (im konkreten Fall dem Interesse an der Durchführung von Direktwerbemaßnahmen) vorzunehmen sei. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob das Begehren der mitbeteiligten Partei als (isoliertes) Löschungsbegehren oder als (gleichzeitig erhobenes) Lösch- und Widerspruchsbegehren bezeichnet gewesen sei, da bereits aus dem objektiven Erklärungswert des Schreibens unzweideutig der Wille der mitbeteiligten Partei, konkret gerichtet auf die Unterlassung der Verarbeitung zu Marketingzwecken durch die Beschwerdeführerin, ersichtlich sei. Die konkrete Fallkonstellation sei vom Gesetzgeber in § 151 Abs. 8 GewO berücksichtigt worden. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie gegen ihre Verpflichtungen
§ 151Abs. 8 Gew
O sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 (iVm Art. 21 Abs. 2) DSGVO verstoßen und in weiterer Folge die Daten der mitbeteiligten Partei unrechtmäßig verarbeitet habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Interessenabwägung zwischen den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person und den berechtigten Interessen des Verantwortlichen (im konkreten Fall dem Interesse an der Durchführung von Direktwerbemaßnahmen) vorzunehmen sei. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob das Begehren der mitbeteiligten Partei als (isoliertes) Löschungsbegehren oder als (gleichzeitig erhobenes) Lösch- und Widerspruchsbegehren bezeichnet gewesen sei, da bereits aus dem objektiven Erklärungswert des Schreibens unzweideutig der Wille der mitbeteiligten Partei, konkret gerichtet auf die Unterlassung der Verarbeitung zu Marketingzwecken durch die Beschwerdeführerin, ersichtlich sei. Die konkrete Fallkonstellation sei vom Gesetzgeber in Paragraph 151, Absatz 8, GewO berücksichtigt worden. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie gegen ihre Verpflichtungen
Paragraph 151, Absatz 8, GewO sowie Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 21, Absatz 2,) DSGVO verstoßen und in weiterer Folge die Daten der mitbeteiligten Partei unrechtmäßig verarbeitet habe.
- Mit Bescheidbeschwerde vom 10.04.2023 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Das Löschungsbegehren der mitbeteiligten Partei sei unmissverständlich formuliert gewesen. Eine bloße Sperrung der Daten hätte zu einem wissentlichen Verstoß gegen Art. 17 DSGVO geführt und Schadenersatzpflichten ausgelöst.
- Mit Bescheidbeschwerde vom 10.04.2023 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Das Löschungsbegehren der mitbeteiligten Partei sei unmissverständlich formuliert gewesen. Eine bloße Sperrung der Daten hätte zu einem wissentlichen Verstoß gegen Artikel 17, DSGVO geführt und Schadenersatzpflichten ausgelöst.
- Mit Schreiben vom 03.05.2023 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze, verwies vollinhaltlich auf den Bescheid und beantragte, dass das BVwG in der Sache selbst entscheiden möge.
- In ihrer Äußerung vom 11.09.2023 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
- Mit Schreiben vom 21.06.2024 forderte das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin auf, das Löschungsbegehren der mitbeteiligten Partei vom 17.07.2019 sowie allfällige weitere Korrespondenz mit der mitbeteiligten Partei in dieser Angelegenheit, insbesondere das Schreiben nach § 151 Abs 8 GewO zur Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung und die Antwort der mitbeteiligten Partei darauf, vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 21.06.2024 forderte das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin auf, das Löschungsbegehren der mitbeteiligten Partei vom 17.07.2019 sowie allfällige weitere Korrespondenz mit der mitbeteiligten Partei in dieser Angelegenheit, insbesondere das Schreiben nach Paragraph 151, Absatz 8, GewO zur Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung und die Antwort der mitbeteiligten Partei darauf, vorzulegen.
- Mit Urkundenvorlage vom 15.07.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin das Löschungsbegehren der mitbeteiligten Partei vom 17.07.2019, die Löschungsbestätigung der Beschwerdeführerin vom 06.08.2019, das Datenauskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei vom 09.04.2022, die Auskunft der Beschwerdeführerin vom 20.04.2022 sowie das Schreiben der mitbeteiligten Partei an die belangte Behörde vom 23.04.
- Die vorgelegten Dokumente wurden der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei zur Kenntnisnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“
§ 151Gew
O 1994, ist also unter den im Gesetz näher dargelegten Voraussetzungen berechtigt, personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln.1.1. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“
Paragraph 151, GewO 1994, ist also unter den im Gesetz näher dargelegten Voraussetzungen berechtigt, personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessentendateisystemen Dritter oder aus Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln. 1.2. Die Beschwerdeführerin verarbeitete Daten der mitbeteiligten Partei. Die mitbeteiligte Partei richtete mit Schreiben vom 17.07.2019, der Beschwerdeführerin zugegangen am 02.08.2019, folgendes Begehren an die Beschwerdeführerin: „Betreff: Widerspruchs- und Löschungsbegehren
Art 17
und 21 DSGVO„Betreff: Widerspruchs- und Löschungsbegehren
Artikel 17und 21 DSGVO Sehr geehrte Damen und Herren!
[…] Da Sie meine personenbezogenen Daten verarbeiten, um Direktwerbung zu betreiben, lege ich Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. Meine Daten dürfen somit nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet werden.
Art 17
Abs 1 lit c DSGVO fordere ich Sie auf, die Daten, die Sie von mir gespeichert haben, unverzüglich zu löschen. Darüber hinaus möchte ich sichergestellt haben, dass die Löschung auch von den Stellen durchgeführt wird, denen Sie meine Daten übermittelt haben.
Artikel 17
, Absatz eins, Litera c, DSGVO fordere ich Sie auf, die Daten, die Sie von mir gespeichert haben, unverzüglich zu löschen. Darüber hinaus möchte ich sichergestellt haben, dass die Löschung auch von den Stellen durchgeführt wird, denen Sie meine Daten übermittelt haben. Ich ersuche Sie, den Widerspruch anzunehmen und die Löschung zu bestätigen. […]“ 1.
- Die Beschwerdeführerin löschte daraufhin alle personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei (abgesehen vom Widerspruchs- und Löschungsbegehren vom 17.07.2019) und bestätigte dies folgendermaßen mit Schreiben vom 06.08.2019: „Sehr geehrte Frau XXXX !„Sehr geehrte Frau römisch 40 ! Aufgrund Ihres Schreibens vom 02.08.2019 dürfen wir Ihnen der Ordnung halber bestätigen, dass wir die vollständige (physische) Löschung Ihrer Daten vorgenommen haben. […]“ Die Beschwerdeführerin informierte die mitbeteiligte Partei vor Löschung der Daten nicht darüber, dass eine vollständige Löschung aller Daten (anstelle einer Sperrung der Verwendung für Marketingaussendungen) dazu führen könne, dass diese Daten neuerlich erhoben und wieder für Zwecke des Direktmarketings verarbeitet würden. 1.
- Nachdem die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei gelöscht worden waren, wurden diese von der Beschwerdeführerin erneut erhoben, gespeichert und an Dritte übermittelt. 1.
- Am 09.04.2022 stellte die mitbeteiligte Partei ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO an die Beschwerdeführerin, welches mit Schreiben vom 21.04.2022 auszugsweise folgendermaßen beantwortet wurde (Tippfehler im Original):1.
- Am 09.04.2022 stellte die mitbeteiligte Partei ein Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO an die Beschwerdeführerin, welches mit Schreiben vom 21.04.2022 auszugsweise folgendermaßen beantwortet wurde (Tippfehler im Original): „Betrifft: Auskunft
Art 15
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Ihr Auskunftsbegehren vom 09.04.2022„Betrifft: Auskunft
Artikel 15
, EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Ihr Auskunftsbegehren vom 09.04.2022 Sehr geehrte Frau XXXX ,Sehr geehrte Frau römisch 40 , zu Ihrer Anfrage vom 09.04.2022 geben wir Ihnen innerhalb der in der DSGVO bestimmten Frist von 1 Monat wunschgemäß Auskunft über die von uns zu Ihrer Person zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage verarbeiteten Daten bzw. beantworten die an uns gestellten Fragen wie folgt: […] Wie wir aus dieser ersehen haben, wurden aufgrund Ihres Löschungsbegehrens vom 17.7.20219 Ihre Daten von uns vollständig physisch gelöscht und Ihnen dies mit Schreiben vom mit 6.8.2019 auch mitgeteilt. Aufgrund dieser vollständigen Löschung waren Ihre Daten, sohin auch Ihr Widerruf der Datenanwendung bei uns nicht mehr vorhanden und musste im Zuge der nunmehrigen Auskunftsbeantwortung festgestellt werden, dass Ihre Daten von uns offenkundig neuerlich erhoben wurden. Um dies zukünftig zu vermeiden, haben wir nunmehr Ihre Daten seit Ihrer Anfrage bereits gesperrt, d.h. dass Ihre Daten seit der Sperre nicht mehr übermittelt, erhoben und bearbeitet werden. Durch die Sperre kann es daher auch nicht zu einer neuerlichen Erhebung kommen, da die Sperre Ihrer Daten bei uns dauerhaft vermerkt ist. Bei dem angegebenen Datenbestand handelt es sich daher um den Datenbestand zum Zeitpunkt der Sperre und bitten wir dies allenfalls entsprechend zu bedenken. Eine vollständige (physische) Löschung Ihrer Daten ist nach unserer Ansicht jedoch bedauerlicherweise derzeit nicht möglich, um dauerhaft sicherstellen zu können, dass Ihre Daten von uns nicht (wie geschehen) neuerlich erhoben bzw ermittelt werden und bitten wir diesbezüglich um Ihr Verständnis. Sollten Sie jedoch die vollständige (physische) Löschung Ihrer Daten wiederum wünschen, ersuchen wir um entsprechende Mitteilung, wobei wir jedoch darauf hinweisen müssen, dass in diesem Fall sodann eine neuerliche Erhebung, Ermittlung und Verarbeitung Ihrer Daten nicht ausgeschlossen werden kann, da Ihre Daten, sohin auch Ihr Widerruf der Datenanwendung bei uns nicht mehr vorhanden sind. Auskunft
Art. 15
DSGVO für Frau XXXX Auskunft
Artikel 15, DSGVO für Frau römisch 40 […]“ 1.6.
Mit E-Mail vom 23.04.2022 beantragte die mitbeteiligte Partei erneut die Löschung der personenbezogenen Daten und widersprach der Verarbeitung der Daten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Korrespondenz der mitbeteiligten Partei mit der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2019 sowie 2022 gründen auf dem insofern unstrittigen Vorbringen beider Parteien sowie den von der Beschwerdeführerin am 15.07.2024 vorgelegten Dokumenten (OZ 7). Ebenso ist die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin nach § 151 GewO unstrittig.2.
- Die Feststellungen zur Korrespondenz der mitbeteiligten Partei mit der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2019 sowie 2022 gründen auf dem insofern unstrittigen Vorbringen beider Parteien sowie den von der Beschwerdeführerin am 15.07.2024 vorgelegten Dokumenten (OZ 7). Ebenso ist die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 151, GewO unstrittig. 2.
- Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei im Jahr 2019 keine Information über die möglichen Folgen einer vollständigen physischen Löschung der Daten erhalten hat, gründet darauf, dass sich aus der gesamten Korrespondenz, die von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde (OZ 7), keine derartige Information ergibt. Vielmehr berief sich die Beschwerdeführerin durchgehend darauf, dass das Begehren der mitbeteiligten Partei zweifelsfrei auf eine physische Löschung und nicht auf eine Sperrung der Verwendung gerichtet war (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 4).2.
- Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei im Jahr 2019 keine Information über die möglichen Folgen einer vollständigen physischen Löschung der Daten erhalten hat, gründet darauf, dass sich aus der gesamten Korrespondenz, die von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde (OZ 7), keine derartige Information ergibt. Vielmehr berief sich die Beschwerdeführerin durchgehend darauf, dass das Begehren der mitbeteiligten Partei zweifelsfrei auf eine physische Löschung und nicht auf eine Sperrung der Verwendung gerichtet war vergleiche insbesondere Beschwerde, S. 4). 2.
- Dass die in Rede stehenden Daten im Jahr 2019 vollständig gelöscht und in weiterer Folge neu erhoben wurden, geht aus der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei, dem Auskunftsschreiben der Beschwerdeführerin vom 21.04.2022 sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor und ist insoweit auch unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt. Zu A) Beschwerdeabweisung: 3.
- Zum Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie deren personenbezogene Daten nach Erhebung eines Lösch- und Widerspruchsbegehrens durch die mitbeteiligte Partei erneut erhoben und verarbeitet hat. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Löschung oder Widerspruch – soweit das Vorbringen der mitbeteiligten Partei vom 04.06.2022 als Geltendmachung eines Verstoßes gegen diese Rechte zu verstehen ist – verletzt hat, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darüber nicht abgesprochen hat. Würde das Bundesverwaltungsgericht nunmehr darüber absprechen, wäre die Entscheidung in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH
- 2016, Ra 2014/10/0038). 3.
- Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung:
§ 1Abs.
1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig (§ 1 Abs. 2 DSG).Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig (Paragraph eins, Absatz 2, DSG). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund eines des in Art. 6 DSGVO genannten Erlaubnistatbestandes erfolgt.Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund eines des in Artikel 6, DSGVO genannten Erlaubnistatbestandes erfolgt. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Für den Grundsatz des „Treu und Glaubens“ ist dabei auf die gesamte Rechtsordnung – sohin auch auf die Gewerbeordnung – abzustellen (vgl. VwGH 17.05.2023, Ro 2021/13/0023). Eine Verarbeitung nach Treu und Glauben muss dabei innerhalb dessen liegen, womit der Betroffene im Lichte der gesamten Rechtsordnung rechnen muss, und so gestaltet sein, wie es der Verantwortliche nach außen hin darstellt (vgl. ua. ErwGr 38 der RL 95/46/EG; sowie VwGH 17.05.2023, Ro 2021/13/0023).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ["Art". 5 Absatz eins, lit a], Grundsatz der Zweckbindung ["Art". 5 Absatz eins, lit b], Grundsatz der Datenminimierung ["Art". 5 Absatz eins, lit. c], Grundsatz der Richtigkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung ["Art". 5 Absatz eins, lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht ["Art". 5 Absatz 2 ],, vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Für den Grundsatz des „Treu und Glaubens“ ist dabei auf die gesamte Rechtsordnung – sohin auch auf die Gewerbeordnung – abzustellen vergleiche VwGH 17.05.2023, Ro 2021/13/0023). Eine Verarbeitung nach Treu und Glauben muss dabei innerhalb dessen liegen, womit der Betroffene im Lichte der gesamten Rechtsordnung rechnen muss, und so gestaltet sein, wie es der Verantwortliche nach außen hin darstellt vergleiche ua. ErwGr 38 der RL 95/46/EG; sowie VwGH 17.05.2023, Ro 2021/13/0023). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Art. 6 Rz 1).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung3, Artikel 6, Rz 1). Eine Datenverarbeitung ist aufgrund eines berechtigen Interesses rechtmäßig (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist nach dieser Bestimmung grundsätzlich eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind (zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Art. 7 lit. f Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vgl. EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rz 31). Der EuGH hat zur Vorgängerbestimmung des Art. 7 lit. f DS-RL ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist:Eine Datenverarbeitung ist aufgrund eines berechtigen Interesses rechtmäßig (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO), wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist nach dieser Bestimmung grundsätzlich eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind (zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Artikel 7, Litera f, Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vergleiche EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rz 31). Der EuGH hat zur Vorgängerbestimmung des Artikel 7, Litera f, DS-RL ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist:
- Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden
- Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und
- kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten (zB mögliche Kunden der Beschwerdeführerin) sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen (ErwG 47 DSGVO). Das berechtigte Interesse kann sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben (Haidinger in Knyrim, Datenschutzrecht4, Kap 5, Rz 5.76). Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann nach Erwägungsgrund 47 der DSGVO als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Ursprünglich sah die Kommission in ihren Vorschlägen für die DSGVO noch das Erfordernis einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung vor, nahm davon letztlich wieder Abstand und sah stattdessen lediglich ein Widerspruchsrecht des Betroffenen vor, wie es jetzt auch in Art. 21 Abs. 2 DSGVO normiert ist. Wird dieses Widerspruchsrecht ausgeübt, so löst es unmittelbar die Rechtsfolgen des Abs. 3 aus, ohne dass besondere Gründe vorgebracht werden müssen und ohne, dass eine Interessenabwägung durchgeführt werden muss (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 21 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at) Rz 23; vgl. dazu Eckhardt, DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung: Alles geklärt?, Kommunikation und Recht 05/2019, 296; Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vom Februar 2022; Plath/Grages, „Let’s stay in touch“ – Direktwerbung unter der DSGVO, CR 2018, 773/774). Gleiches muss gelten, wenn die betroffene Person nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Art. 21 Abs. 4 auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden ist (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO – BDSG², Art. 6 Rz 176).Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten (zB mögliche Kunden der Beschwerdeführerin) sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen (ErwG 47 DSGVO). Das berechtigte Interesse kann sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben (Haidinger in Knyrim, Datenschutzrecht4, Kap 5, Rz 5.76). Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann nach Erwägungsgrund 47 der DSGVO als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Ursprünglich sah die Kommission in ihren Vorschlägen für die DSGVO noch das Erfordernis einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung vor, nahm davon letztlich wieder Abstand und sah stattdessen lediglich ein Widerspruchsrecht des Betroffenen vor, wie es jetzt auch in Artikel 21, Absatz 2, DSGVO normiert ist. Wird dieses Widerspruchsrecht ausgeübt, so löst es unmittelbar die Rechtsfolgen des Absatz 3, aus, ohne dass besondere Gründe vorgebracht werden müssen und ohne, dass eine Interessenabwägung durchgeführt werden muss (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 21, DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at) Rz 23; vergleiche dazu Eckhardt, DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung: Alles geklärt?, Kommunikation und Recht 05 aus 2019,, 296; Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vom Februar 2022; Plath/Grages, „Let’s stay in touch“ – Direktwerbung unter der DSGVO, CR 2018, 773/774). Gleiches muss gelten, wenn die betroffene Person nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Artikel 21, Absatz 4, auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden ist (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO – BDSG², Artikel 6, Rz 176). Werbung wird in Art. 2 lit. a der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung vom
- Dezember 2006 definiert als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“. Das Gewerbe „Adressverlage und Direktmarketingunternehmen“ gehört in die Gruppe der Werbeunternehmen (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelgesang/Höllbacher, GewO4
(2020), § 151 GewO, Rz 1). Werbemaßnahmen sind aus einer marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung nicht wegzudenken. Es gehört daher zum berechtigten Zweck eines jeden Gewerbetreibenden, Daten zum Zweck der Durchführung von Werbeaktionen zu ermitteln oder zu verarbeiten (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelgesang/Höllbacher, GewO4
(2020)zu § 151 GewO, Rz 1).Werbung wird in Artikel 2, Litera a, der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung vom 12. Dezember 2006 definiert als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“. Das Gewerbe „Adressverlage und Direktmarketingunternehmen“ gehört in die Gruppe der Werbeunternehmen (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelgesang/Höllbacher, GewO4
(2020), Paragraph 151, GewO, Rz 1). Werbemaßnahmen sind aus einer marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung nicht wegzudenken. Es gehört daher zum berechtigten Zweck eines jeden Gewerbetreibenden, Daten zum Zweck der Durchführung von Werbeaktionen zu ermitteln oder zu verarbeiten (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelgesang/Höllbacher, GewO4
(2020)zu Paragraph 151, GewO, Rz 1).
Art. 21Abs.
2 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung einzulegen, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, um Direktwerbung zu betreiben. Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet (Art. 21 Abs. 3 DSGVO).
Artikel 21
, Absatz 2, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung einzulegen, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, um Direktwerbung zu betreiben. Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet (Artikel 21, Absatz 3, DSGVO).
Art. 17Abs.
1 lit. c DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person
Art. 21Abs.
2 Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt.
Artikel 17
, Absatz eins, Litera c, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person
Artikel 21, Absatz 2, Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt. § 151 Abs. 8 Satz 3 Gew
O sieht zudem vor, dass die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen hat, soweit die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung ihrer Daten – auf der physischen Löschung ihrer Daten nicht besteht.Paragraph 151, Absatz 8, Satz 3 GewO sieht zudem vor, dass die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten für Marketingaussendungen zu erfolgen hat, soweit die betroffene Person – nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer physischen Löschung ihrer Daten – auf der physischen Löschung ihrer Daten nicht besteht. Für die Beurteilung, ob ein für den Empfänger als Löschbegehren oder Widerspruchsbegehren erkennbares Begehren vorliegt, ist dieses auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Demnach ist der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht, nämlich so wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte, zu betrachten (siehe dazu die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes u.a. das Urteil vom 10.07.1996, 9 Ob A2139/96s; 15.09.1999, 9 Ob A148/99a u.v.m.). Bei der Ermittlung des Antrages kommt es nicht auf die Bezeichnung des Antragstellers an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Antragstellers (sinngemäß VwGH 19.03.2013, 2012/21/0082). Der wirkliche Wille der betroffenen Person ist im Falle eines Widerspruchs durch Auslegung und gegebenenfalls Nachfrage zu erforschen, wobei ein Wunsch nach Löschung nicht zwingend als Löschung im Sinne des Art. 17 zu interpretieren ist (Schulz in Gola/Heckmann, DS-GVO BDSG³ Art. 21 Rz 23 und 24 unter Verweis auf die Orientierungshilfe der deutschen Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), Stand 2/22). Die Erklärung eines Betroffenen kann auch dahingehend auszulegen sein, dass nicht die Löschung aller Daten begehrt wird, sondern nur das Unterbleiben von Werbung. In diesem Fall ist die Aufnahme der Kontaktdaten des Betroffenen in eine Werbesperrdatei das richtige Mittel zur Berücksichtigung seines Willens (Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO4 Art. 21 Rz 32a). Diese Vorgangsweise wird auch in den Verhaltensregeln gem. Art. 40 DSGVO für die Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen gem. § 151 Gewerbeordnung 1994 (genehmigt mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- August 2020, GZ: 2020-0.467.339) vorgeschlagen.Der wirkliche Wille der betroffenen Person ist im Falle eines Widerspruchs durch Auslegung und gegebenenfalls Nachfrage zu erforschen, wobei ein Wunsch nach Löschung nicht zwingend als Löschung im Sinne des Artikel 17, zu interpretieren ist (Schulz in Gola/Heckmann, DS-GVO BDSG³ Artikel 21, Rz 23 und 24 unter Verweis auf die Orientierungshilfe der deutschen Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), Stand 2/22). Die Erklärung eines Betroffenen kann auch dahingehend auszulegen sein, dass nicht die Löschung aller Daten begehrt wird, sondern nur das Unterbleiben von Werbung. In diesem Fall ist die Aufnahme der Kontaktdaten des Betroffenen in eine Werbesperrdatei das richtige Mittel zur Berücksichtigung seines Willens (Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO4 Artikel 21, Rz 32a). Diese Vorgangsweise wird auch in den Verhaltensregeln gem. Artikel 40, DSGVO für die Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen gem. Paragraph 151, Gewerbeordnung 1994 (genehmigt mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- August 2020, GZ: 2020-0.467.339) vorgeschlagen. Für den konkreten Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes: Dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei verarbeitet hat und sie diesbezüglich als Verantwortliche anzusehen ist, ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin über die gewerberechtliche Befugnis eines Adressverlags und Direktmarketingunternehmens verfügt. In Anbetracht der oben dargelegten Rechtslage ist gegenständlich eine Datenverarbeitung nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verfolgt wird und dabei die Grundsätze des Art. 5 DSGVO beachtet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung kann dabei – wie ausgeführt – als berechtigtes Interesse angesehen werden (vgl. ErwGr. 47; VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016 mwN).Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin über die gewerberechtliche Befugnis eines Adressverlags und Direktmarketingunternehmens verfügt. In Anbetracht der oben dargelegten Rechtslage ist gegenständlich eine Datenverarbeitung nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO verfolgt wird und dabei die Grundsätze des Artikel 5, DSGVO beachtet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung kann dabei – wie ausgeführt – als berechtigtes Interesse angesehen werden vergleiche ErwGr. 47; VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016 mwN). Anhaltspunkte für Bedenken an der Erforderlichkeit der Verarbeitung der Daten der mitbeteiligten Partei zur Verfolgung dieses berechtigten Interesses sind nicht hervorgekommen. Allerdings schlägt hinsichtlich der neuerlichen Erhebung und Verarbeitung der Daten der mitbeteiligten Partei nach der zuvor erfolgten Löschung die Interessenabwägung aus folgenden Gründen zugunsten der mitbeteiligten Partei aus: Im gegenständlichen Fall übermittelte die mitbeteiligte Partei nach Kenntnis von der erstmaligen Datenverarbeitung einen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung verbunden mit einem Löschungsbegehren an die Beschwerdeführerin. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der Wortlaut des an die Beschwerdeführerin gerichteten Löschungs- und Widerspruchsbegehrens keineswegs eindeutig als Löschungsbegehren hinsichtlich aller verarbeiteten Daten zu interpretieren. Vielmehr ist dem Schreiben – wie festgestellt – (auch) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wünscht, dass ihre Daten nicht mehr für Zwecke der Direktwerbung verarbeitet werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hätte die Beschwerdeführerin daher jedenfalls den wahren Willen der mitbeteiligten Partei eruieren müssen, die mitbeteiligte Partei auf die Folgen der Löschung unter gleichzeitiger Darlegung der Möglichkeit der Überführung der zur Identifizierung erforderlichen (Stamm-)Daten in eine Sperrdatei (zB unter gleichzeitiger Löschung aller weiteren Daten (zB Stellung im Haushalt, Sprache, Einkommen etc) hinweisen und in Erfahrung bringen müssen, ob die mitbeteiligte Partei dennoch auf eine gänzliche Löschung der Daten besteht. Erst dann, wenn die mitbeteiligte Partei weiterhin die Löschung aller ihrer Daten begehrt hätte, wäre eine gänzliche Löschung vorzunehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch diese Aufklärung der mitbeteiligten Partei iSd § 151 Abs. 8 GewO unterlassen und hätte entsprechend dieser Bestimmung lediglich die Verarbeitung der Daten sperren dürfen. Die Bestimmung des § 151 Abs. 8 GewO dient dazu, genau solche Situationen zu verhindern, in denen Betroffene das Löschungsrecht bezüglich sie betreffender Daten wahrnehmen, dann jedoch von einer erneuten Datenverarbeitung betroffen sind. Im Übrigen wird auch unabhängig von der Regelung des § 151 Abs. 8 GewO – wie oben ausgeführt – hinsichtlich der Bestimmungen des Art. 21 Abs. 2 und des Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO die Auffassung vertreten, dass ein Löschungsbegehren nicht zwangsläufig als Löschungsbegehren zu interpretieren ist, sondern die Erklärung des Betroffenen auch dahingehend auszulegen sein kann, dass nicht die Löschung, sondern das Unterbleiben von Werbung begehrt wird.Im gegenständlichen Fall übermittelte die mitbeteiligte Partei nach Kenntnis von der erstmaligen Datenverarbeitung einen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung verbunden mit einem Löschungsbegehren an die Beschwerdeführerin. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der Wortlaut des an die Beschwerdeführerin gerichteten Löschungs- und Widerspruchsbegehrens keineswegs eindeutig als Löschungsbegehren hinsichtlich aller verarbeiteten Daten zu interpretieren. Vielmehr ist dem Schreiben – wie festgestellt – (auch) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wünscht, dass ihre Daten nicht mehr für Zwecke der Direktwerbung verarbeitet werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hätte die Beschwerdeführerin daher jedenfalls den wahren Willen der mitbeteiligten Partei eruieren müssen, die mitbeteiligte Partei auf die Folgen der Löschung unter gleichzeitiger Darlegung der Möglichkeit der Überführung der zur Identifizierung erforderlichen (Stamm-)Daten in eine Sperrdatei (zB unter gleichzeitiger Löschung aller weiteren Daten (zB Stellung im Haushalt, Sprache, Einkommen etc) hinweisen und in Erfahrung bringen müssen, ob die mitbeteiligte Partei dennoch auf eine gänzliche Löschung der Daten besteht. Erst dann, wenn die mitbeteiligte Partei weiterhin die Löschung aller ihrer Daten begehrt hätte, wäre eine gänzliche Löschung vorzunehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch diese Aufklärung der mitbeteiligten Partei iSd Paragraph 151, Absatz 8, GewO unterlassen und hätte entsprechend dieser Bestimmung lediglich die Verarbeitung der Daten sperren dürfen. Die Bestimmung des Paragraph 151, Absatz 8, GewO dient dazu, genau solche Situationen zu verhindern, in denen Betroffene das Löschungsrecht bezüglich sie betreffender Daten wahrnehmen, dann jedoch von einer erneuten Datenverarbeitung betroffen sind. Im Übrigen wird auch unabhängig von der Regelung des Paragraph 151, Absatz 8, GewO – wie oben ausgeführt – hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel 21, Absatz 2 und des Artikel 17, Absatz eins, Litera c, DSGVO die Auffassung vertreten, dass ein Löschungsbegehren nicht zwangsläufig als Löschungsbegehren zu interpretieren ist, sondern die Erklärung des Betroffenen auch dahingehend auszulegen sein kann, dass nicht die Löschung, sondern das Unterbleiben von Werbung begehrt wird. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Verletzung von Informationspflichten grundsätzlich keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung hat (VwGH 09.05.2023, Ro 2020/04/0037 mwN). Im konkreten Fall konnte die mitbeteiligte Partei jedoch aufgrund der fehlenden Belehrung nach § 151 Abs. 8 GewO und der fehlenden Ergründung ihres wahren Willens die Nachteile einer vollständigen Löschung im Vergleich zu einer Überführung in eine Sperrdatei nicht abschätzen, weshalb ihre Willensbildung in Hinblick auf die Entscheidung zwischen einer vollständigen Löschung und einer Verwendungssperre beeinträchtigt war.Es wird dabei nicht verkannt, dass die Verletzung von Informationspflichten grundsätzlich keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung hat (VwGH 09.05.2023, Ro 2020/04/0037 mwN). Im konkreten Fall konnte die mitbeteiligte Partei jedoch aufgrund der fehlenden Belehrung nach Paragraph 151, Absatz 8, GewO und der fehlenden Ergründung ihres wahren Willens die Nachteile einer vollständigen Löschung im Vergleich zu einer Überführung in eine Sperrdatei nicht abschätzen, weshalb ihre Willensbildung in Hinblick auf die Entscheidung zwischen einer vollständigen Löschung und einer Verwendungssperre beeinträchtigt war. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin das Löschungs- und Widerspruchsbegehren der Beschwerdeführerin vom 17.07.2019 – anders als in ihrer Auskunft vom 21.04.2022 dargestellt – im gegenständlichen Verfahren auf Nachfrage des Gerichts vorlegen konnte und somit offensichtlich nicht gelöscht hatte. Die Beschwerdeführerin verfügte daher zudem durchgehend über die Information, dass die mitbeteiligte Partei keine weitere Verarbeitung ihrer Daten für Zwecke des Direktmarketings wünschte. Umgekehrt durfte die mitbeteiligte Partei aufgrund ihres Begehrens darauf vertrauen, dass ihre Daten nicht erneut für diese Zwecke verarbeitet werden. 3.
- Ergebnis: Das erkennende Gericht ist insgesamt der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Widerspruchs- und Löschungsbegehren den wahren Willen der mitbeteiligten Partei erforschen und sie über die möglichen Folgen einer vollständigen physischen Löschung belehren hätte müssen, um dieser eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Die mitbeteiligte Partei hingegen durfte aufgrund ihres Begehrens, in dem sie festhielt, dass sie keine weitere Verarbeitung ihrer Daten für Zwecke des Direktmarketings wünsche, davon ausgehen, dass ihre Daten nicht weiter von der Beschwerdeführerin für Zwecke des Direktmarketings verarbeitet würden. Diese Erwartungshaltung muss im Rahmen der Interessenabwägung im Zuge der neuerlichen Erhebung der Daten durch die Beschwerdeführerin zugunsten der mitbeteiligten Partei berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die neuerliche Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei entgegen Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO erfolgte, nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann und somit nicht rechtmäßig war. Dass die mitbeteiligte Partei – trotz der nunmehr im Zuge des neuerlichen Löschungsbegehrens erfolgten Information nach § 151 Abs. 8 GewO – weiterhin die physische Löschung der Daten verlangt, ist im Rahmen der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen (vorgelagerten) Erhebung und Verarbeitung nicht zu berücksichtigen.Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die neuerliche Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei entgegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO erfolgte, nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden kann und somit nicht rechtmäßig war. Dass die mitbeteiligte Partei – trotz der nunmehr im Zuge des neuerlichen Löschungsbegehrens erfolgten Information nach Paragraph 151, Absatz 8, GewO – weiterhin die physische Löschung der Daten verlangt, ist im Rahmen der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen (vorgelagerten) Erhebung und Verarbeitung nicht zu berücksichtigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war und nicht substantiiert bestritten wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher zur Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und insofern unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil bisher noch keine höchstgerichtliche Judikatur zum Verhältnis zwischen Art. 21 Abs 2, Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO und § 151 Abs. 8 GewO (insbesondere zu den Folgen einer unterlassenen Aufklärung nach § 151 Abs. 8 GewO) existiert. Dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil bisher noch keine höchstgerichtliche Judikatur zum Verhältnis zwischen Artikel 21, Absatz 2,, Artikel 17, Absatz eins, Litera c, DSGVO und Paragraph 151, Absatz 8, GewO (insbesondere zu den Folgen einer unterlassenen Aufklärung nach Paragraph 151, Absatz 8, GewO) existiert. Dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W287.2271595.1.00