RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW293 2288627-1 Spruch, W293 2288627-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B),
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg und es sei dort nicht sicher. Außerdem habe ihn die kurdische Partei PKK für ihre Miliz rekrutieren wollen, um im Krieg gegen das Regime zu kämpfen. Er möchte weder töten noch getötet werden. Das seien all seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
- Am 23.10.2023 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei in das Wehrdienstalter gekommen. Er hätte Militärdienst leisten müssen. Deswegen sei er mehrmals an kurdischen Checkpoints kontrolliert worden. Um keinen Militärdienst zu leisten, sei er ausgereist. Weitere Gründe, weshalb er Syrien verlassen habe, gäbe es nicht. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde er eingezogen werden, dies entweder von der Regierung oder den Kurden.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es bestünde für den Beschwerdeführer die maßgebliche Gefahr, im durch die Regierung kontrollierten Gebiet Syriens zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter politischer Gesinnung verfolgt zu werden. Seine Heimatregion stehe jedoch aktuell unter kurdischer Kontrolle. In dieser bestehe für ihn keine maßgebliche Gefahr, durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter politischer Gesinnung verfolgt zu werden. In seine Heimatregion könne er über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang einreisen.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer verweigere aus politischen und aus Gewissensgründen den Wehrdienst in der syrischen Armee und den „Selbstverteidigungsdienst“ bei den Kurden. Er stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und würde niemals für dieses Regime oder für die Kurden kämpfen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer verweigere aus politischen und aus Gewissensgründen den Wehrdienst in der syrischen Armee und den „Selbstverteidigungsdienst“ bei den Kurden. Er stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und würde niemals für dieses Regime oder für die Kurden kämpfen.
- Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2024 vorgelegt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit Wirksamkeit vom 19.12.2024 neu zugewiesen.
- Am 04.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführervertreters sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, der noch als Minderjähriger in Österreich einreiste, mittlerweile jedoch volljährig ist, führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wurde in XXXX , in der Nähe der Stadt XXXX , in der Provinz Aleppo, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seiner Familie auf. Er lebte bis zu seinem Verlassen von Syrien in diesem Dorf. Er wurde in römisch 40 , in der Nähe der Stadt römisch 40 , in der Provinz Aleppo, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seiner Familie auf. Er lebte bis zu seinem Verlassen von Syrien in diesem Dorf. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie, im Speziellen seine Eltern und Geschwister, leben weiterhin im Familienhaus im Heimatdorf XXXX .Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie, im Speziellen seine Eltern und Geschwister, leben weiterhin im Familienhaus im Heimatdorf römisch 40 . Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, konkret XXXX , stand bis Ende November 2024 unter der Kontrolle der Kurden und wird nach dem Sturz des Assad-Regimes von der nunmehr regierenden HTS kontrolliert.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, konkret römisch 40 , stand bis Ende November 2024 unter der Kontrolle der Kurden und wird nach dem Sturz des Assad-Regimes von der nunmehr regierenden HTS kontrolliert. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2022, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 31.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließt Syrien etwa im Jahr 2013 aufgrund der dortigen prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage. Der Beschwerdeführer hat in Syrien keinen Wehrdienst abgeleistet. Er verließ Syrien zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht wehrpflichtig war. Für männliche syrische Staatsbürger war bis zum Sturz des Assad-Regimes im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch-arabischen Armee des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierungen rechnen. Junge Männer im Alter von 17 Jahren waren dazu aufgerufen, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen und ihr Wehrdienstbuch abzuholen. Mit 18 Jahren wurde man grundsätzlich einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten, sofern kein Ausnahmegrund, wie etwa ein Studium, eine medizinische Gegenindikation, vorlag. Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich. Wehrdienstverweigerung wurde vom syrischen Regime jedoch zuletzt nicht zwingend als oppositionsnahe angesehen. Das Regime war sich vielmehr der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer das Land verlassen haben, um nicht den Pflichtwehrdienst ableisten zu müssen und ggf. zu sterben. Es wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, sich gegen Bezahlung einer Geldsumme vom Wehrdienst „freizukaufen“. In den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten waren Männer vor dem Umsturz des Assad-Regimes im Alter zwischen 18 und 24 Jahren zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien verpflichtet. Bei einer Ableistung des „Wehrdienstes“ in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien waren diese Männer jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Diese waren nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und mussten sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Bei einer Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht wurde ihnen keine politische (oppositionelle) Gesinnung unterstellt. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) erlegten sonstige bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die Syrian National Army (SNA) sowie HTS (Hay’at Tashir ash-Sham) Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstplicht auf. Es kam zu keinen Zwangsrekrutierungen. In den von beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Vielmehr waren wirtschaftliche Gründe der Hauptgrund, deren Einheiten beizutreten. Ein weiterer Anreiz war für junge Männer die islamische Ideologie, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nach dem Sturz der Regierung von Bashar al Assad wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlasen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort XXXX , das unter Kontrolle der HTS steht, aktuell Gefahr liefe, durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. In seiner Heimatregion besteht aktuell auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer, auch in seiner früheren Eigenschaft als Minderjähriger, durch kurdische Kräfte rekrutiert werden könnte.Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort römisch 40 , das unter Kontrolle der HTS steht, aktuell Gefahr liefe, durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. In seiner Heimatregion besteht aktuell auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer, auch in seiner früheren Eigenschaft als Minderjähriger, durch kurdische Kräfte rekrutiert werden könnte. Der Beschwerdeführer war in Syrien genauso wenig politisch aktiv wie seine Familienmitglieder, er hatte keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses und seiner Volksgruppenzughörigkeit, keine gröberen Probleme mit Privatpersonen, nahm in Syrien nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil und hatte keinen Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen. Weiters hatte er keine Probleme mit der PKK, dies auch seine Familie nicht. Es besteht kein reales Risiko, dass dem Beschwerdeführer in Syrien aktuell aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung droht. Er ist zudem wegen seines Aufenthalts in Österreich bzw. seiner Asylantragstellung in Syrien keinen physischen oder psychischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. Er war in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen: ● EUAA, Syria: Country Focus, März 2025 ● HRC – UN Human Rights Counsil, Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (Sturz der Regierung; Entwicklungen seit Ende November 2024, Herausforderungen), Vorabversion, März 2025 ● ecoi.net: Syrien, Arabische Republik – Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abgerufen am 04.04.2024 ● ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025 ● ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Manbidsch: Zwangsrekrutierung von unter 14-jährigen Buben durch SDF, YPG, YPJ oder die Revolutionäre Jugend; Anzahl solcher Zwangsrekrutierungen im Jahr 2023; Vorgehen der kurdischen Verwaltung gegen solche Rekrutierungen; zwangsweise Rekrutierungen von unter 14-jährigen Buben durch das syrische Militär [a-12357], 25.04.2024 ● ACCORD, Wehrdienst Syrien, 23.09.2024 ● sämtliche UNHCR-Flash Update(s), zuletzt Nr. 18 vom 14.03.2025 ● ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber; 24.02.2025 ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 11, Stand: 27.03.2024 ● UNHCR: Position of Returns to Syria, 16.12.2024 Auszüge aus der Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad Am
- November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
- Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs. Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen. In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen. Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück. Am
- Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde. Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen. Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein. Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte. Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt. Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. Mit
- Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
- Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am
- Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor. Am
- Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am
- Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am
- Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet. Das Pentagon erklärte am
- Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen. Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am
- Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf. Mit
- Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
- Dezember und
- Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist·innen, 308 SNA-Kämpfer·innen und 74 SDF-Kämpfer·innen. Die Kämpfe setzten sich im Februar und bis Anfang März fort. Am
- Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert. Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern. Auszüge aus ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen: Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden. Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen. In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken. In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis
- Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen. Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom
- Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein. Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom
- Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem
- Februar 2025 und dem
- Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden. Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Rekrutierungen durch die SDF und SDF-nahe Kräfte Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende 2025 umgesetzt werden solle. Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung dessyrischen Staates zu unterstellen. Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International Studies Natasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten. In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien. In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten. Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen.
- Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 31.10.2022) und dem Bundesamt (siehe Einvernahme durch das Bundesamt vom 23.10.2023), auf die Beschwerde, die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2025). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer legte vor dem Bundesamt einen syrischen Personalausweis vor, der vom Bundesamt einer kriminalpolizeilichen Untersuchung unterzogen wurde. Diese ergab, dass es sich nach derzeitigem Wissensstand um ein Originaldokument handle, bei dem keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden konnte (vgl. AS 145). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit bzw. zu seiner Muttersprache gründen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Es ergaben sich keine Gründe, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer legte vor dem Bundesamt einen syrischen Personalausweis vor, der vom Bundesamt einer kriminalpolizeilichen Untersuchung unterzogen wurde. Diese ergab, dass es sich nach derzeitigem Wissensstand um ein Originaldokument handle, bei dem keine Abänderungen in den Ausfüllschriften bzw. keine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden konnte vergleiche AS 145). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit bzw. zu seiner Muttersprache gründen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Es ergaben sich keine Gründe, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie zu seinem bisherigen dortigen Aufenthalt ergeben sich aus den diesbezüglich, im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Familienstand ergibt sich ebenfalls aus dem Akt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt seiner Familie an seinem Heimatort (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.).Der Familienstand ergibt sich ebenfalls aus dem Akt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt seiner Familie an seinem Heimatort vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.). Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über seine Heimatregion ergeben sich aus einer in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com bzw. https://www.cartercenter.org (siehe dazu die Screenshots, abgedruckt im Verhandlungsprotokoll auf S. 10 f.), jene zur früheren Lage aus den Länderinformationen. Die jeweilige Machtsituation in seinem Heimatort bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10).Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über seine Heimatregion ergeben sich aus einer in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com bzw. https://www.cartercenter.org (siehe dazu die Screenshots, abgedruckt im Verhandlungsprotokoll auf S. 10 f.), jene zur früheren Lage aus den Länderinformationen. Die jeweilige Machtsituation in seinem Heimatort bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er sowohl vor dem Bundesamt (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 3) als auch in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er sowohl vor dem Bundesamt vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt, S. 3) als auch in der mündlichen Verhandlung an vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren übereinstimmend an. Er bestätigte in der mündlichen Verhandlung seine illegale Einreise nach Österreich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Der Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu entnehmen.Den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren übereinstimmend an. Er bestätigte in der mündlichen Verhandlung seine illegale Einreise nach Österreich vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11). Der Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu entnehmen. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des vorherrschenden Bürgerkriegs verließ, ergibt sich aus seinen Aussagen im gesamten Verfahren. Bei seiner Erstbefragung gab er an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg und es sei dort nicht sicher (Erstbefragung, S. 6). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, Syrien aufgrund der herrschenden Probleme verlassen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12).Dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des vorherrschenden Bürgerkriegs verließ, ergibt sich aus seinen Aussagen im gesamten Verfahren. Bei seiner Erstbefragung gab er an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg und es sei dort nicht sicher (Erstbefragung, S. 6). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, Syrien aufgrund der herrschenden Probleme verlassen zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen Wehrdienst abgeleistet hat, gab dieser selbst an und ist angesichts des Alters, in dem er Syrien verlassen hat, plausibel. Vor dem Bundesamt gab er an, dass er sich kein Militärbuch hat ausstellen lassen und dass er auch keinen Einberufungsbefehl von der Regierung bekommen habe (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 5). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er, keinen Wehrdienst abgeleistet zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13).Dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen Wehrdienst abgeleistet hat, gab dieser selbst an und ist angesichts des Alters, in dem er Syrien verlassen hat, plausibel. Vor dem Bundesamt gab er an, dass er sich kein Militärbuch hat ausstellen lassen und dass er auch keinen Einberufungsbefehl von der Regierung bekommen habe vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt, S. 5). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er, keinen Wehrdienst abgeleistet zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 13). Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst vor dem Sturz der Regierung von Assad ergeben sich insbesondere aus den Länderinformationen der Staatendokumentation. Diesen ist ebenso zu entnehmen, wie eine Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime angesehen wurde. Dem LIB sind ebenfalls die Feststellungen zur Rekrutierungspraxis in den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten zu entnehmen. Die Feststellungen zu aktuellen Rekrutierungsmaßnahmen in Syrien ergeben sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, die auszugsweise unter Punkt II.
- dieses Erkenntnisses abgedruckt ist. In Zusammenschau mit den anderen, in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien keine Zwangsrekrutierung, durch welche Einheit auch immer, droht. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch selbst an, dass er derzeit nicht befürchte, zwangsweise zum Militär in Syrien eingezogen zu werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13).Die Feststellungen zu aktuellen Rekrutierungsmaßnahmen in Syrien ergeben sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, die auszugsweise unter Punkt römisch zwei.
- dieses Erkenntnisses abgedruckt ist. In Zusammenschau mit den anderen, in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien keine Zwangsrekrutierung, durch welche Einheit auch immer, droht. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch selbst an, dass er derzeit nicht befürchte, zwangsweise zum Militär in Syrien eingezogen zu werden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 13). Aus einer etwaigen Zwangsrekrutierung von Minderjährigen lässt sich für den nunmehr volljährigen Beschwerdeführer aktuell keine Gefährdung ableiten. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Syrien nicht politisch aktiv waren, gab der Beschwerdeführer übereinstimmend vor dem Bundesamt (siehe Einvernahme durch das Bundesamt, S. 4) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Ebenso verneinte er übereinstimmend, Probleme in Syrien aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben, weiters gab er an, keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben und keinen Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt zu haben (siehe Einvernahme durch das Bundesamt, S. 4). Dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Syrien nicht politisch aktiv waren, gab der Beschwerdeführer übereinstimmend vor dem Bundesamt (siehe Einvernahme durch das Bundesamt, S. 4) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht an vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Ebenso verneinte er übereinstimmend, Probleme in Syrien aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben, weiters gab er an, keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben und keinen Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt zu haben (siehe Einvernahme durch das Bundesamt, S. 4). Zwar sprach der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die unsubstantiierte Vermutung aus, bei einer Rückkehr nach Syrien aus religiösen Gründen Probleme zu bekommen, weil er kein religiöser Mensch sei, nicht bete und faste (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 12 und 13), den vorliegenden Länderberichten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass aktuell eine derartige Gefahr bestehen würde. Zur Asylantragstellung im Ausland ist festzuhalten, dass diese nur dann maßgebliche Bedeutung entfalten kann, wenn davon auszugehen ist, dass diese zu einer unverhältnismäßigen Verfolgung in Syrien führen könnte, was ganz allgemein nur der Fall sein kann, wenn Syrien von dieser Antragstellung im Ausland erfährt. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht anzunehmen, weil den syrischen Behörden die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich nicht bekannt ist und es den österreichischen Behörden verboten ist, entsprechende personenbezogene Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben, wie dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch mitgeteilt wurde (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 4). Im Übrigen ist den aktuellen Länderberichten in keiner Weise zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine illegale Ausreise in Syrien aktuell Konsequenzen nach sich ziehen würde. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzutun, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den zwischenzeitig nach dem Umbruch im Dezember 2024 wieder zahlreichen, oben angeführten Berichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. 3.
- Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). 3.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN). 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). 3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an.Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird unter anderem gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen werden. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie als Verfolgung gelten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache Shepherd gegen Bundesrepublik Deutschland, C-472/13, klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene an solchen Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Allerdings ist nach den Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs erforderlich, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Betroffene sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330).Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird unter anderem gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen werden. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie als Verfolgung gelten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache Shepherd gegen Bundesrepublik Deutschland, C-472/13, klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene an solchen Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Allerdings ist nach den Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs erforderlich, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Betroffene sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330). 3.
- Eine Verfolgungsgefahr durch das nicht mehr existierende Assad-Regime, konkret insbesondere eine Zwangsrekrutierung für das ehemalige Militär, ist – wie beweiswürdigend dargestellt – aktuell nicht gegeben. Dies bestätigte der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ganz generell besteht in Syrien derzeit keine Wehrpflicht. Eine drohende Verfolgung durch die nunmehr in Syrien regierende HTS, die auch die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers hat, wie ebenfalls beweiswürdigend festgehalten, aktuell nicht gegeben. Die HTS nimmt keine Zwangsrekrutierungen vor. Insofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von seinem Vertreter dazu befragt, ob er im Fall, dass die SDF in seiner Heimatregion wieder die Kontrolle hätte, andere Rückkehrbefürchtungen hätte, angab, in einem derartigen Fall Angst vor einer Zwangsrekrutierung zu haben, ist anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung anhand der aktuellen Lage in Syrien zu treffen hat. Diesbezüglich räumt das Bundesverwaltungsgericht ein, dass sich die Lage in den letzten Monaten seit Dezember 2024 in Syrien umfassend geändert hat. Eine etwaige neuerliche Lageveränderung wäre durchaus möglich. Auch ist nicht abschließend absehbar, wie sich die Lage in Syrien in den kommenden Monaten entwickeln wird, weiters welche politische Richtung die nunmehr an der Macht stehende HTS einschlagen wird. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es seit dem Sturz des Assad-Regimes mit 08.12.2024 keine größeren Kampfhandlungen gegeben hat und seine Heimatregion nunmehr seit geraumer Zeit unter Kontrolle der HTS ist, ohne dass es diesbezüglich zu Änderungen gekommen wäre. Insofern wäre es für das Bundesverwaltungsgericht, das bei der Prüfung der Asylberechtigung des Beschwerdeführers die aktuelle Situation heranzuziehen hat, untunlich, mit einer Entscheidung so lange zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrschen. Insbesondere ist in keiner Weise abschätzbar, ob und wenn wann ein solches Szenario, wie vom Beschwerdeführer eventualiter vorgebracht, überhaupt eintreten würde. Dem Verfahren wurden umfangreiche aktuelle Berichte zur Lage in Syrien zugrunde gelegt, denen ein übereinstimmendes Bild zur aktuellen Lage entnommen werden kann. Nach ständiger höchstgerichtliche Rechtsprechung ist die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose ausreichend. Für die Gewährung von Asyl ist somit nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. u.a. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111 mwN). Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung pauschal auf den aktuell nicht absehbaren eventuellen Fall einer neuerlichen Übernahme seiner Heimatregion durch die Kurden anspielt, vermögen derartige vagen Befürchtungen bzw. die Skizzierung theoretisch möglicher, aber eben nicht abschätzbarer Szenarien keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den aktuellen Länderberichten ergeben sich keine Hinweise, dass es in seiner Heimatregion zu einer Zwangsregierung durch die Kurden kommen könnte. Den Länderberichten ist ebenso wenig zu entnehmen, dass Menschen, die wenig religiös sind, nicht fasten und nicht beten, Probleme von der aktuellen Regierung bekommen würden.Nach ständiger höchstgerichtliche Rechtsprechung ist die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose ausreichend. Für die Gewährung von Asyl ist somit nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche u.a. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111 mwN). Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung pauschal auf den aktuell nicht absehbaren eventuellen Fall einer neuerlichen Übernahme seiner Heimatregion durch die Kurden anspielt, vermögen derartige vagen Befürchtungen bzw. die Skizzierung theoretisch möglicher, aber eben nicht abschätzbarer Szenarien keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den aktuellen Länderberichten ergeben sich keine Hinweise, dass es in seiner Heimatregion zu einer Zwangsregierung durch die Kurden kommen könnte. Den Länderberichten ist ebenso wenig zu entnehmen, dass Menschen, die wenig religiös sind, nicht fasten und nicht beten, Probleme von der aktuellen Regierung bekommen würden. 3.
- Eine potentiell mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann nicht zu einer Gewährung von Asyl führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm die Möglichkeit eines Folgeantrags offen. 3.
- Weitere Anknüpfungspunkte zu einer Verfolgung aus Konventionsgründen haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Die alleinige Gefahr, durch Bürgerkriegshandlungen zu Schaden zu kommen, stellt, ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht zu sehender Umstände (wie etwa ein Krieg mit dem Zweck eines Völkermordes) keine asylrelevante Verfolgung dar (VwGH 17.06.1993, 92/07/1007). Die prekäre Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien allein erweist sich in Bezug auf den Beschwerdeführer ebenfalls nicht als asylrelevant 3.
- Gesamt betrachtet kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, insofern dieses keinen asylrelevanten Fluchtgrund erkennen konnte. Eine Verfolgung ist auch bei der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Lage in Syrien, die das Bundesverwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, nicht erkennbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2288627.1.00