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Obsah (8)Art. 133§ 3§ 8§ 11§ 6Art. 24Art. 52§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW293 2299487-1 Spruch, W293 2299487-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 13.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.08.2023 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er sei in dem Alter, in dem er zum Militär gehen müsste, er möchte nicht an diesem Krieg teilhaben. Er habe auch seinen Vater aufgrund des Krieges verloren. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  2. Am 11.12.2023 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, Syrien verlassen zu haben, weil er eine bessere Zukunft haben möchte, weiters wegen der Rekrutierung. Er möchte nicht sterben. In Syrien gäbe es keine Sicherheit mehr. Auch wenn man arbeite, reiche das Geld nicht für das Leben in Syrien. Das seien all seine Gründe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, es gäbe in Syrien keine Sicherheit und er habe bestimmt keine Zukunft.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ihm wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Krieges und der Perspektivenlosigkeit Anfang 2023 verlassen habe. Er sei in Syrien nicht politisch tätig, kein Mitglied einer Partei gewesen und habe weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder auch nicht wegen seiner Religion Probleme mit den Behörden Syriens gehabt. Er sei in Syrien nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Auch aus sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können. 4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien als Minderjähriger vom syrischen Militär oder einer oppositionellen Miliz, insbesondere der Freien Syrischen Armee, (zwangs-)rekrutiert und zum Kämpfen gezwungen zu werden. Zudem befürchte er, aufgrund seiner baldigen Volljährigkeit einberufen zu werden. Er lehne es ab, für jegliche Streitkraft in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Weiters befürchte er eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien als Minderjähriger vom syrischen Militär oder einer oppositionellen Miliz, insbesondere der Freien Syrischen Armee, (zwangs-)rekrutiert und zum Kämpfen gezwungen zu werden. Zudem befürchte er, aufgrund seiner baldigen Volljährigkeit einberufen zu werden. Er lehne es ab, für jegliche Streitkraft in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Weiters befürchte er eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland. 5. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2024 vorgelegt. 6. Am 04.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführervertreters sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 17-jähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt. Seine Identität steht nicht fest. Er ist in XXXX geboren, zog mit seiner Familie im Alter von zwei Jahren in das in der Nähe gelegene XXXX und lebte dort zum Verlassen Syriens gemeinsam mit seiner Familie.Er ist in römisch 40 geboren, zog mit seiner Familie im Alter von zwei Jahren in das in der Nähe gelegene römisch 40 und lebte dort zum Verlassen Syriens gemeinsam mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist bei einem Bombenangriff in Syrien 2018 verstorben. Seine Mutter lebt mit einigen seiner Geschwistern ohne Probleme weiterhin im Heimatdorf. Diese werden u.a. von einem Onkel des Beschwerdeführers unterstützt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Türkei, eine weitere Schwester und ein Bruder leben in Österreich. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, konkret XXXX , stand bis Ende November 2024 unter Kontrolle der Kurden und wird nach dem Sturz des Assad-Regimes von der nunmehr regierenden HTS kontrolliert.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, konkret römisch 40 , stand bis Ende November 2024 unter Kontrolle der Kurden und wird nach dem Sturz des Assad-Regimes von der nunmehr regierenden HTS kontrolliert. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer verließ Syrien ca. im Jahr 2023, reiste im August 2023 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der dortigen prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage. Er hat den Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Er verließ Syrien aus Furcht vor einer Rekrutierung. Es gab ihm gegenüber keine Rekrutierungsversuche. Für männliche syrische Staatsbürger war bis zum Sturz des Assad-Regimes im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der syrisch-arabischen Armee des syrischen Regimes gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mussten mit Zwangsrekrutierungen rechnen. Junge Männer im Alter von 17 Jahren waren dazu aufgerufen, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen und ihr Wehrdienstbuch abzuholen. Mit 18 Jahren wurde man grundsätzlich einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten, sofern kein Ausnahmegrund, wie etwa ein Studium, eine medizinische Gegenindikation, vorlag. Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Eine Durchsetzung der Wehrpflicht durch Zwangsrekrutierung war dem syrischen Regime im Wesentlichen nur im eigenen Herrschaftsgebiet möglich. Wehrdienstverweigerung wurde vom syrischen Regime jedoch zuletzt nicht zwingend als oppositionsnahe angesehen. Das Regime war sich vielmehr der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer das Land verlassen haben, um nicht den Pflichtwehrdienst ableisten zu müssen und ggf. zu sterben. Es wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, sich gegen Bezahlung einer Geldsumme vom Wehrdienst „freizukaufen“. In den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten waren Männer vor dem Umsturz des Assad-Regimes im Alter zwischen 18 und 24 Jahren zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien verpflichtet. Bei einer Ableistung des „Wehrdienstes“ in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien waren diese Männer jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Diese waren nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und mussten sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Bei einer Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht wurde ihnen keine politische (oppositionelle) Gesinnung unterstellt. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) erlegten sonstige bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die Syrian National Army (SNA) sowie HTS (Hay’at Tashir ash-Sham) Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstplicht auf. Es kam zu keinen Zwangsrekrutierungen. In den von beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Vielmehr waren wirtschaftliche Gründe der Hauptgrund, deren Einheiten beizutreten. Ein weiterer Anreiz war für junge Männer die islamische Ideologie, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nach dem Sturz der Regierung von Bashar al Assad wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren. Die Soldaten der von Assad befehligten Syrischen Arabischen Armee wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlasen. Aktuell existiert in Syrien keine staatliche Wehrpflicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort XXXX , der unter der Kontrolle der HTS steht, aktuell Gefahr liefe, durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. In seiner Heimatregion besteht aktuell auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer, auch in seiner Eigenschaft als Minderjähriger, durch kurdische Kräfte rekrutiert werden könnte.Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort römisch 40 , der unter der Kontrolle der HTS steht, aktuell Gefahr liefe, durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden. In seiner Heimatregion besteht aktuell auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer, auch in seiner Eigenschaft als Minderjähriger, durch kurdische Kräfte rekrutiert werden könnte. Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht politisch aktiv, hat an keinen Demonstrationen teilgenommen, hat keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Auch seine in Syrien verbliebene Familie, die weiterhin unbehelligt in seinem Heimatdorf lebt, ist politisch nicht aktiv und hatte weder Probleme mit den Kurden noch mit dem Regime. Aus der Verwandtschaft zu seinem älteren Bruder XXXX (IFA: XXXX ), der den Wehrdienst in Syrien verweigert und in Österreich den Asylstatus erhalten hat, ist keine Gefährdung des Beschwerdeführers abzuleiten. Auch ansonsten besteht kein reales Risiko, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie in Syrien Verfolgung droht. Er ist zudem wegen seines Aufenthalts in Österreich bzw. seiner Asylantragstellung in Syrien keinen physischen oder psychischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht politisch aktiv, hat an keinen Demonstrationen teilgenommen, hat keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Auch seine in Syrien verbliebene Familie, die weiterhin unbehelligt in seinem Heimatdorf lebt, ist politisch nicht aktiv und hatte weder Probleme mit den Kurden noch mit dem Regime. Aus der Verwandtschaft zu seinem älteren Bruder römisch 40 (IFA: römisch 40 ), der den Wehrdienst in Syrien verweigert und in Österreich den Asylstatus erhalten hat, ist keine Gefährdung des Beschwerdeführers abzuleiten. Auch ansonsten besteht kein reales Risiko, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie in Syrien Verfolgung droht. Er ist zudem wegen seines Aufenthalts in Österreich bzw. seiner Asylantragstellung in Syrien keinen physischen oder psychischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. Er war in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. 1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen: ● EUAA, Syria: Country Focus, März 2025 ● HRC – UN Human Rights Counsil, Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (Sturz der Regierung; Entwicklungen seit Ende November 2024, Herausforderungen), Vorabversion, März 2025 ● ecoi.net: Syrien, Arabische Republik – Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abgerufen am 04.04.2024 ● ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, 21.03.2025 ● ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Manbidsch: Zwangsrekrutierung von unter 14-jährigen Buben durch SDF, YPG, YPJ oder die Revolutionäre Jugend; Anzahl solcher Zwangsrekrutierungen im Jahr 2023; Vorgehen der kurdischen Verwaltung gegen solche Rekrutierungen; zwangsweise Rekrutierungen von unter 14-jährigen Buben durch das syrische Militär [a-12357], 25.04.2024 ● ACCORD, Wehrdienst Syrien, 23.09.2024 ● sämtliche UNHCR-Flash Update(s), zuletzt Nr. 18 vom 14.03.2025 ● ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber; 24.02.2025 ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 11, Stand: 27.03.2024 ● UNHCR: Position of Returns to Syria, 16.12.2024 Auszüge aus der Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad Am 27. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am 5. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs. Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen. In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen. Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück. Am 8. Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde. Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen. Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein. Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte. Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt. Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. Mit 11. Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor. Am 17. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet. Das Pentagon erklärte am 30. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen. Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am 18. Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf. Mit 21. Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12. Dezember und 18. Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist·innen, 308 SNA-Kämpfer·innen und 74 SDF-Kämpfer·innen. Die Kämpfe setzten sich im Februar und bis Anfang März fort. Am 11. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert. Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern. Auszüge aus ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen: Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden. Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen. In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken. In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen. Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein. Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden. Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Rekrutierungen durch die SDF und SDF-nahe Kräfte Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende 2025 umgesetzt werden solle. Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen und militärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung dessyrischen Staates zu unterstellen. Der von CNN dazu interviewten Wissenschaftlerin am Center for Strategic and International Studies Natasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten. In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird ein Mann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männer unter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien. In einem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten. Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indem sie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF und diese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolge prüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jänner habe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor. Ein von der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass er seinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohne Angabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen. Auszüge aus EUAA, Syria: Country Focus 1.3.6. Children (

  1. a)Impact of violence on children According to the United Nations Children's Fund (UNICEF), some 25 500 violations against children were recorded during the 13 years of the conflict, including killing and maiming of children and child recruitment. SNHR stated that 30 293 children were killed in the period of March 2011-10 November 2024, and as of 20 November 2024, 5 298 children were arrested, detained, or forcibly disappeared. In the period from 1 January to 27 December 2024, OHCHR documented incidents killing 212 children across Syria. Following the change of regime, reports on killing of children by armed actors persisted. Children also continued to be harmed by unexploded ordnance that killed or injured at least 116 in December and 136 in the period of 1 January to 17 February. In January 2025, UNOCHA warned that ‘grave violations against children remain a major concern, including the risk of being killed, injured, recruited, and used in hostilities. As of December 2024, an estimated 7.5 million children in Syria were in need of humanitarian assistance and around 6.4 million in need of psychological help. The United Nations Development Programme (UNDP) reported that food insecurity and malnutrition among children increased health risks. Some 506 000 children younger than five years old in Idlib and Aleppo were suffering from acute malnutrition and over 609 000 from stunting. The WHO found that in some governorates, stunting has reached ‘alarmingly high levels’. UNOCHA reported that hospitals were overcrowded and that psychological distress among children was widespread. (
  2. b)Negative coping mechanism According to UNOCHA, child labour and child marriage remained ‘widely accepted’ coping mechanisms for Syrian families and their scope remains underreported. Children in street situations were exposed to exploitation and were ‘in contact with the law for petty and grave crimes’. An UNOCHA report released in January 2025 indicated that the economic crisis in Syria has further increased risks of GBV among vulnerable population, including among adolescent girls, as well as risks of child labour, child marriage, and sexual exploitation. A report by the international NGO Welthungerhilfe about the Aleppo and Idlib governorates assessing the protection needs, based on data collected in August 2024, found that instances of sexual violence against children, particularly adolescent girls, occurred in various settings including at home, at school, at workplace, and in IDP camps. The report found that child marriages remained ‘prevalent’ both in IDP camps and host communities, the main reasons being primarily poverty in Aleppo and customs and traditions in Idlib. According to the USDOS, under the Assad government, there were shelters for orphaned children. There were 1.2 million orphans estimated in Syria, and according to a governmental decree, children were assumed ‘Muslim unless proven otherwise’ and they could be adopted only ‘if the couple and the child share the same religion. A report by the Global Protection Cluster (GPC), a network of NGOs, international organisations and UN agencies, released in December 2024 found that children were particularly affected by a lack of civil documentation. (
  3. c)Forced recruitment by armed groups In a report published on 20 November 2024, SNHR stated that 2 395 children were forcibly conscripted in Syria in the period of March 2011-10 November 2024. In June 2024, the United Nations Special Representative for Children in Armed Conflict signed an action plan to ‘to end and prevent the recruitment and use and the killing and maiming of children’ with the SNA and aligned factions. Additionally, a road map to implement a 2019 action plan between the UN, SDF, and the administrations in northern and eastern Syria, prohibiting recruitment and use of children in armed conflict, was adopted. Nevertheless, instances of recruitment of children continued to be reported, including by SDF and by a Kurdish youth movement in the north-eastern Syria. At the end of November 2024, SNHR documented operations by the former regime aimed at conscripting young men and boys with a goal of deploying them to northern Syria. 2. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 15.08.2023) und dem Bundesamt (siehe Einvernahme durch das Bundesamt vom 11.12.2023), auf die Beschwerde, die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2025). Vorauszuschicken ist, dass in die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in die Beweiswürdigung Eingang findet, dass es sich bei diesem um einen Minderjährigen handelt, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit „normalen“ Maßstäben gemessen wurde (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0470). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass jegliche Angaben von Minderjährigen als wahr anzusehen sind.Vorauszuschicken ist, dass in die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in die Beweiswürdigung Eingang findet, dass es sich bei diesem um einen Minderjährigen handelt, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit „normalen“ Maßstäben gemessen wurde vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0470). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass jegliche Angaben von Minderjährigen als wahr anzusehen sind. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend fest. Es handelt sich bloß um eine Verfahrensidentität. Aufgrund der unterschiedlichen Altersangaben wurde durch das Bundesamt eine Altersüberprüfung veranlasst, aus der zu entnehmen ist, dass die Epiphysenfuge im Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht vollständig verknöchert war (siehe AS 79 ff.). In Übereinstimmung mit dem Bundesamt ist infolgedessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seinem Herkunftsort, seinem Familienstand und zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und stets gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Der Gerichtsakt seines in Österreich lebenden Bruders XXXX wurde als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen (siehe Beilage ./9 zum Verhandlungsprotokoll).Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seinem Herkunftsort, seinem Familienstand und zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und stets gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Der Gerichtsakt seines in Österreich lebenden Bruders römisch 40 wurde als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen (siehe Beilage ./9 zum Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über seine Heimatregion ergeben sich aus einer in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit dem Vertreter des Beschwerdeführers vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com bzw. https://www.cartercenter.org (siehe dazu die Screenshots, abgedruckt im Verhandlungsprotokoll auf S. 10 f.), jene zur früheren Lage aus den Länderinformationen. Die jeweilige Machtsituation in seinem Heimatort bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10).Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über seine Heimatregion ergeben sich aus einer in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit dem Vertreter des Beschwerdeführers vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com bzw. https://www.cartercenter.org (siehe dazu die Screenshots, abgedruckt im Verhandlungsprotokoll auf S. 10 f.), jene zur früheren Lage aus den Länderinformationen. Die jeweilige Machtsituation in seinem Heimatort bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). Dass der Beschwerdeführer gesund und an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet, kann aus seinen diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens gefolgert werden (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 4; Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.).Dass der Beschwerdeführer gesund und an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet, kann aus seinen diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens gefolgert werden vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt, S. 4; Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Der ungefähre Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, den der Beschwerdeführer jedoch nicht exakt benennen konnte (siehe dazu insb. Verhandlungsprotokoll, S. 9) ergibt sich aus seinen Angaben, jener der Asylantragstellung aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Generell wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte nicht stringent waren. Bei der polizeilichen Erstbefragung gab er an, den Beschluss zur Ausreise vor rund zwei Jahren gefasst zu haben, sodann ein Jahr vor der Erstbefragung aus Syrien ausgereist, danach sechs Monate in der Türkei gewesen zu sein (siehe Erstbefragung, S. 5). Vor dem Bundesamt gab er an, in der Stadt XXXX geboren zu sein, dann nach XXXX umgezogen zu sein. Er sei drei Monate in der Türkei gewesen, dann mit seinem Verwandten nach Österreich gekommen. Insgesamt sei er vier Monate unterwegs gewesen (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 6). In seiner Beschwerde findet sich erstmals die Angabe, mit etwa zwei Jahren nach XXXX gezogen zu sein, danach, bis etwa 2018 im Libanon gelebt zu haben. In weiterer Folge habe er bis zu seiner Flucht aus Syrien in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo gelebt (vgl. Beschwerde, S. 2). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er auf die Frage, wann er wo gelebt habe, an, er sei in XXXX geboren und habe sodann im Heimatdorf XXXX gelebt. Er habe sein ganzes Leben in Syrien gelebt, bis er Syrien verlassen habe. Darauf angesprochen, dass er in seiner Beschwerde einen Aufenthalt im Libanon angeführt habe, gab er an, er sei, als er noch sehr klein gewesen sei, mit seiner Familie in den Libanon gegangen. Dann seien sie nach Syrien zurückgekehrt. In der Folge sei sein Vater im Krieg gestorben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Von einem längeren Aufenthalt in der Stadt XXXX erwähnte er nichts. Aufgrund dieser divergierenden Angaben war es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die konkreten Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers abschließend festzustellen.Der ungefähre Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, den der Beschwerdeführer jedoch nicht exakt benennen konnte (siehe dazu insb. Verhandlungsprotokoll, S. 9) ergibt sich aus seinen Angaben, jener der Asylantragstellung aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Generell wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte nicht stringent waren. Bei der polizeilichen Erstbefragung gab er an, den Beschluss zur Ausreise vor rund zwei Jahren gefasst zu haben, sodann ein Jahr vor der Erstbefragung aus Syrien ausgereist, danach sechs Monate in der Türkei gewesen zu sein (siehe Erstbefragung, S. 5). Vor dem Bundesamt gab er an, in der Stadt römisch 40 geboren zu sein, dann nach römisch 40 umgezogen zu sein. Er sei drei Monate in der Türkei gewesen, dann mit seinem Verwandten nach Österreich gekommen. Insgesamt sei er vier Monate unterwegs gewesen vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt, S. 6). In seiner Beschwerde findet sich erstmals die Angabe, mit etwa zwei Jahren nach römisch 40 gezogen zu sein, danach, bis etwa 2018 im Libanon gelebt zu haben. In weiterer Folge habe er bis zu seiner Flucht aus Syrien in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo gelebt vergleiche Beschwerde, S. 2). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er auf die Frage, wann er wo gelebt habe, an, er sei in römisch 40 geboren und habe sodann im Heimatdorf römisch 40 gelebt. Er habe sein ganzes Leben in Syrien gelebt, bis er Syrien verlassen habe. Darauf angesprochen, dass er in seiner Beschwerde einen Aufenthalt im Libanon angeführt habe, gab er an, er sei, als er noch sehr klein gewesen sei, mit seiner Familie in den Libanon gegangen. Dann seien sie nach Syrien zurückgekehrt. In der Folge sei sein Vater im Krieg gestorben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9). Von einem längeren Aufenthalt in der Stadt römisch 40 erwähnte er nichts. Aufgrund dieser divergierenden Angaben war es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die konkreten Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers abschließend festzustellen. 2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der dortigen prekären Lage verlassen hat, ergibt sich aus seinen Aussagen im Laufe des Verfahrens. So gab er bei seiner Erstbefragung an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben (vgl. Erstbefragung, S. 6) und bestätigte dies vor dem Bundesamt, wo er angab, Syrien verlassen zu haben, weil er eine bessere Zukunft haben möchte. Es gäbe in Syrien keine Sicherheit mehr. Und auch wenn man arbeite, reiche das Geld für das Leben in Syrien nicht aus (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 9). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, nach Österreich gekommen zu sein, um in Sicherheit leben zu können. Sein Bruder lebe auch hier, in seinem Heimatort sei er nicht mehr in Sicherheit (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der dortigen prekären Lage verlassen hat, ergibt sich aus seinen Aussagen im Laufe des Verfahrens. So gab er bei seiner Erstbefragung an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben vergleiche Erstbefragung, S. 6) und bestätigte dies vor dem Bundesamt, wo er angab, Syrien verlassen zu haben, weil er eine bessere Zukunft haben möchte. Es gäbe in Syrien keine Sicherheit mehr. Und auch wenn man arbeite, reiche das Geld für das Leben in Syrien nicht aus vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt, S. 9). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, nach Österreich gekommen zu sein, um in Sicherheit leben zu können. Sein Bruder lebe auch hier, in seinem Heimatort sei er nicht mehr in Sicherheit vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen Wehrdienst abgeleistet hat, gab dieser selbst an und ist angesichts des Alters, in dem er Syrien verlassen hat, plausibel. In der mündlichen Verhandlung gab er selbst an, dass es nie Rekrutierungsversuche ihm gegenüber gegeben habe, weil er Syrien verlassen habe, als sie begonnen hätten, Leute in seinem Alter zu rekrutieren. Er habe Syrien verlassen, bevor er im Rekrutierungsalter war (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13).Dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen Wehrdienst abgeleistet hat, gab dieser selbst an und ist angesichts des Alters, in dem er Syrien verlassen hat, plausibel. In der mündlichen Verhandlung gab er selbst an, dass es nie Rekrutierungsversuche ihm gegenüber gegeben habe, weil er Syrien verlassen habe, als sie begonnen hätten, Leute in seinem Alter zu rekrutieren. Er habe Syrien verlassen, bevor er im Rekrutierungsalter war vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 13). Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst vor dem Sturz der Regierung von Assad ergeben sich insbesondere aus den Länderinformationen der Staatendokumentation. Diesen ist ebenso zu entnehmen, wie eine Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime angesehen wurde. Dem LIB ist ebenfalls zu entnehmen, wie eine Rekrutierung in den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten erfolgte. Die Feststellungen zu aktuellen Rekrutierungsmaßnahmen in Syrien ergeben sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, die auszugsweise unter Punkt II. 1. 3. dieses Erkenntnisses abgedruckt sind. In Zusammenschau mit den anderen, in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien keine Zwangsrekrutierung, durch welche Einheit auch immer, droht.Die Feststellungen zu aktuellen Rekrutierungsmaßnahmen in Syrien ergeben sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen, die auszugsweise unter Punkt römisch zwei. 1. 3. dieses Erkenntnisses abgedruckt sind. In Zusammenschau mit den anderen, in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien keine Zwangsrekrutierung, durch welche Einheit auch immer, droht. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst und seine Familienmitglieder nicht politisch tätig gewesen seien (Einvernahme durch das Bundesamt, S. 8) und bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung. Er habe keine Probleme wegen des Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, auch keine gröberen Probleme mit Privatpersonen. Auch habe er nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen und habe keinen Kontakt mit Islamisten gehabt. Er selbst sei auch in Syrien nie persönlich bedroht oder verfolgt worden (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 8 f.; siehe auch Verhandlungsprotokoll, S. 14). Auch dies bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Generell sei er niemand, der Probleme mache, weder mit der Polizei noch mit anderen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Weiters gab er an, dass es seiner in Syrien lebenden Familie gut gehe (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 9) und auch diese nie Probleme mit dem ehemaligen Regime oder den Kurden gehabt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13). Auch den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als sunnitischer Araber in Syrien aktuell Verfolgung drohen würde.Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst und seine Familienmitglieder nicht politisch tätig gewesen seien (Einvernahme durch das Bundesamt, S. 8) und bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung. Er habe keine Probleme wegen des Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, auch keine gröberen Probleme mit Privatpersonen. Auch habe er nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen und habe keinen Kontakt mit Islamisten gehabt. Er selbst sei auch in Syrien nie persönlich bedroht oder verfolgt worden vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt, S. 8 f.; siehe auch Verhandlungsprotokoll, S. 14). Auch dies bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Generell sei er niemand, der Probleme mache, weder mit der Polizei noch mit anderen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11). Weiters gab er an, dass es seiner in Syrien lebenden Familie gut gehe (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 9) und auch diese nie Probleme mit dem ehemaligen Regime oder den Kurden gehabt hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 13). Auch den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als sunnitischer Araber in Syrien aktuell Verfolgung drohen würde. Eine Gefahr der Verfolgung aufgrund der seinerzeitigen Wehrdienstverweigerung seines Bruders droht insofern auch nicht, als die Wehrpflicht derzeit in Syrien generell abgeschafft wurde. Dem in das Verfahren eingeführten Verfahren des Bruders sind im Übrigen auch keine weiteren Gefährdungssituationen zu entnehmen, aus denen sich eine etwaige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ergeben könnte. Übereinstimmend gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren an, der Vater sei im Jahr 2018 bei einem Luftangriff auf das Heimatdorf verstorben (siehe u.a. Einvernahme durch das Bundesamt, S. 9). Dabei handelte es sich somit nicht um eine speziell gegen die Person des Vaters des Beschwerdeführers gerichtete Aktion, vielmehr hätte der Luftangriff auch jede andere Person im Dorf treffen können, sodass auch daraus keine Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Zur Asylantragstellung im Ausland ist festzuhalten, dass diese nur dann maßgebliche Bedeutung entfalten kann, wenn davon auszugehen ist, dass diese zu einer unverhältnismäßigen Verfolgung in Syrien führen könnte, was ganz allgemein nur der Fall sein kann, wenn Syrien von dieser Antragstellung im Ausland erfährt. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht anzunehmen, weil den syrischen Behörden die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich nicht bekannt ist und es den österreichischen Behörden verboten ist, entsprechende personenbezogene Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben, wie dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch mitgeteilt wurde (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 3). Im Übrigen ist den aktuellen Länderberichten in keiner Weise zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland in Syrien aktuell Konsequenzen nach sich ziehen würde. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzutun, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. 2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den zwischenzeitig nach dem Umbruch im Dezember 2024 wieder zahlreichen, oben angeführten Berichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.

§ 3Asyl

G 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat. 3.1.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). 3.

  1. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
  2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN). 3.3.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). 3.3.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an.Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. 3.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. zB VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m). 3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten vergleiche zB VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m). 3.
  3. Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom
  4. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/01/0067; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom
  5. Mai 2002). Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002).3.
  6. Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom
  7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/01/0067; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom
  8. Mai 2002). Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002). 3.6.

Art. 24Abs.

1 GRV haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Art. 24 Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei alle Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).3.6.

Artikel 24

, Absatz eins, GRV haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Artikel 24, Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei alle Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).

Art. 52Abs.

1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Artikel 52

, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Das aus Art 24 GRC erfließende Recht auf das Kindeswohl alleine kann nicht zur Gewährung von Asyl führen. Nachdem das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt hat, darf dieser ohnedies in Österreich verbleiben.Das aus Artikel 24, GRC erfließende Recht auf das Kindeswohl alleine kann nicht zur Gewährung von Asyl führen. Nachdem das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt hat, darf dieser ohnedies in Österreich verbleiben. 3.

  1. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht als alleinstehendes Kind verlassen hat, sondern erst dadurch ein alleinstehendes Kind wurde, dass ihn seine Eltern nach Österreich geschickt haben. Zwar leben auch ein Bruder und eine Schwester in Österreich, diese leben jedoch zum Teil in einem eigenen Familienverband und lebt der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich Teile seiner Familie, insbesondere seine Mutter, Geschwister und weitere Verwandte, die sich um diese kümmern, weiterhin in Syrien aufhält. Aus den Länderberichten geht hinreichend hervor, dass Kinder unter dem Krieg in Syrien besonders leiden. Da sich jedoch die Kernfamilie im Herkunftsstaat aufhält, wäre der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Syrien nicht auf sich alleine gestellt, somit nicht besonders schutzlos und vulnerabel. Alleine aufgrund seiner Eigenschaft als Kind droht dem Beschwerdeführer daher keine gezielte Verfolgung durch das syrische Regime. Es ist unstrittig, dass alleinstehende Kinder in Syrien besonders vulnerabel sind und ihre Gefährdung besonders hoch ist. Nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, ist bei Kindern im Einzelfall streng zu prüfen, inwieweit diese internationalen Flüchtlingsschutz benötigen (vgl. S. 190). Eine Flüchtlingseigenschaft indiziert sei insbesondere bei Kinder, die zur Arbeit verpflichtet werden, die – anders als der Beschwerdeführer – im schulpflichtigen Alter sind oder denen Zugang zu Ausweisdokumenten verwehrt ist, wobei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. All diese Faktoren liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Es ist unstrittig, dass alleinstehende Kinder in Syrien besonders vulnerabel sind und ihre Gefährdung besonders hoch ist. Nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, ist bei Kindern im Einzelfall streng zu prüfen, inwieweit diese internationalen Flüchtlingsschutz benötigen vergleiche S. 190). Eine Flüchtlingseigenschaft indiziert sei insbesondere bei Kinder, die zur Arbeit verpflichtet werden, die – anders als der Beschwerdeführer – im schulpflichtigen Alter sind oder denen Zugang zu Ausweisdokumenten verwehrt ist, wobei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. All diese Faktoren liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Eine Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verlassenen Kinder kann im konkreten Fall somit nicht erblickt werden. 3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird unter anderem gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen werden. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie als Verfolgung gelten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache Shepherd gegen Bundesrepublik Deutschland, C-472/13, klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene an solchen Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Allerdings ist nach den Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs erforderlich, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Betroffene sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330).Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird unter anderem gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen werden. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie als Verfolgung gelten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache Shepherd gegen Bundesrepublik Deutschland, C-472/13, klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene an solchen Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Allerdings ist nach den Darlegungen des Europäischen Gerichtshofs erforderlich, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Betroffene sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330). 3.
  3. Eine Verfolgungsgefahr durch das nicht mehr existierende Assad-Regime, konkret insbesondere eine Zwangsrekrutierung für das ehemalige Militär, ist – wie beweiswürdigend dargestellt – aktuell nicht gegeben. Dies bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ganz generell besteht in Syrien derzeit keine Wehrpflicht. Eine drohende Verfolgung durch die nunmehr in Syrien regierende HTS, die auch die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers hat, wie ebenfalls beweiswürdigend festgehalten, aktuell nicht gegeben. Die HTS nimmt keine Zwangsrekrutierungen vor. Insofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, sofern die Kurden wieder die Kontrolle über seine Heimatregion gewinnen würden, könnte ihm unter Umständen eine Zwangsrekrutierung drohen, räumt das Bundesverwaltungsgericht ein, dass sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten seit Dezember 2024 umfassend geändert hat. Eine etwaige neuerliche Lageveränderung wäre durchaus möglich. Auch ist nicht abschließend absehbar, wie sich die Lage in Syrien in den kommenden Monaten entwickeln wird, weiters welche politische Richtung die nunmehr an der Macht stehende HTS einschlagen wird. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es seit dem Sturz des Assad-Regimes mit 08.12.2024 keine größeren Kampfhandlungen gegeben hat und seine Heimatregion nunmehr seit geraumer Zeit unter Kontrolle der HTS ist, ohne dass es diesbezüglich zu Änderungen gekommen wäre. Insofern wäre es für das Bundesverwaltungsgericht, dass bei der Prüfung der Asylberechtigung des Beschwerdeführers die aktuelle Situation heranzuziehen hat, untunlich, mit einer Entscheidung so lange zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrschen. Insbesondere ist in keiner Weise abschätzbar, ob und wenn wann ein solches Szenario, wie vom Beschwerdeführer eventualiter vorgebracht, überhaupt eintreten würde. Dem Verfahren wurden umfangreiche aktuelle Berichte zur Lage in Syrien zugrunde gelegt, denen ein übereinstimmendes Bild zur aktuellen Lage entnommen werden kann. Im Übrigen ist der aktuellen volatilen Sicherheitslage dadurch Rechnung getragen, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Nach ständiger höchstgerichtliche Rechtsprechung ist die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose ausreichend. Für die Gewährung von Asyl ist somit nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretische denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. u.a. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111 mwN). Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung pauschal von eventuellen Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf eine neuerliche Übernahme seiner Heimatregion durch die Kurden spricht, vermögen derartige vagen Befürchtungen bzw. die Skizzierung theoretisch möglicher, aber eben nicht abschätzbarer Szenarien keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nach ständiger höchstgerichtliche Rechtsprechung ist die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erforderliche Glaubhaftmachung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose ausreichend. Für die Gewährung von Asyl ist somit nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretische denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche u.a. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111 mwN). Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung pauschal von eventuellen Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf eine neuerliche Übernahme seiner Heimatregion durch die Kurden spricht, vermögen derartige vagen Befürchtungen bzw. die Skizzierung theoretisch möglicher, aber eben nicht abschätzbarer Szenarien keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den aktuellen Länderberichten ergeben sich keine Hinweise, dass es neuerdings zu einer Zwangsrekrutierung kommen könnte. 3.
  4. Eine potentiell mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten Beschwerdeführer kann nicht zu einer Gewährung von Asyl führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm die Möglichkeit eines Folgeantrags offen. 3.
  5. Weitere Anknüpfungspunkte zu einer Verfolgung aus Konventionsgründen haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben: Dass der Beschwerdeführer bislang Opfer von (sexueller) Gewalt wurde, wurde nicht vorgebracht; auch ergeben sich keine Hinweise, dass ihm solche droht. Die alleinige Gefahr, durch Bürgerkriegshandlungen zu Schaden zu kommen, stellt, ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht zu sehender Umstände (wie etwa ein Krieg mit dem Zweck eines Völkermordes) keine asylrelevante Verfolgung dar (VwGH 17.06.1993, 92/07/1007). Die prekäre Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien allein erweist sich in Bezug auf den Beschwerdeführer ebenfalls nicht als asylrelevant. 3.
  6. Gesamt betrachtet kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, insofern dieses feststellte, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen Perspektivenlosigkeit verlassen habe. Eine Verfolgung ist auch bei der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Lage in Syrien, die das Bundesverwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, nicht erkennbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2299487.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.