← Österreich

W604 2287973-3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW604 2287973-3 Spruch, W604 2287973-3/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat unter einem mit der Einbringung einer Bescheidbeschwerde am 08.03.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.
  2. Mit Ausfertigung vom 06.06.2024 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit der Behebung von Mängeln und räumte hierfür eine Frist von 14 Tagen ein.
  3. Mit Einlangen am 19.06.2024 hat die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe präzisiert und ein Vermögensbekenntnis vorgelegt. Der Verfahrenshilfeantrag bezieht sich sowohl auf die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde als auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung bei der Verhandlung, zudem erstreckt sich das Begehren auf den Ersatz sämtlicher Gebühren und Barauslagen.
  4. Mit Einlangen am 14.03.2025 aktualisierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , ist ledig und hat zwei Söhne, beide geboren am 05.12.
  7. Die Söhne sind nicht erwerbstätig, ein Sohn besucht eine höhere Schule und sein Zwillingsbruder betreibt ein ordentliches Studium.1.
  8. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist ledig und hat zwei Söhne, beide geboren am 05.12.
  9. Die Söhne sind nicht erwerbstätig, ein Sohn besucht eine höhere Schule und sein Zwillingsbruder betreibt ein ordentliches Studium. 1.
  10. Mit Einlangen am 19.11.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Hilfeleistungen nach dem VOG und stützte sich dabei auf Gesundheitsschädigungen im Zuge ihrer Heimunterbringung. Mit Bescheid vom 30.01.2024 zu GZ. XXXX wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag hinsichtlich der Hilfeleistungen Ersatz des Verdienstentganges, Übernahme der Kosten für Heilfürsorge, orthopädische Versorgung sowie Ersatz der Kosten für Sachschäden ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Einlangen bei der belangten Behörde am 08.03.2024 Beschwerde und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe.1.
  11. Mit Einlangen am 19.11.2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Hilfeleistungen nach dem VOG und stützte sich dabei auf Gesundheitsschädigungen im Zuge ihrer Heimunterbringung. Mit Bescheid vom 30.01.2024 zu GZ. römisch 40 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag hinsichtlich der Hilfeleistungen Ersatz des Verdienstentganges, Übernahme der Kosten für Heilfürsorge, orthopädische Versorgung sowie Ersatz der Kosten für Sachschäden ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Einlangen bei der belangten Behörde am 08.03.2024 Beschwerde und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe. 1.
  12. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und bezieht eine Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt, welche mit Stand Jänner 2025 monatlich EUR 1.395,56 beträgt. Mit Stand 14.06.2024 verfügte sie über ein Barvermögen in Höhe von insgesamt EUR 1.245, am 06.03.2025 belief sich der Saldo auf EUR 1.832,
  13. Sie hat die Kosten für den Betrieb und die Erhaltung eines eigenen KFZ zu tragen. Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Mietwohnung, welche mit einer finanziellen Belastung von monatlich EUR 715 zu Buche schlägt und bezieht eine Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz. 1.
  14. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. Bb ASVG beträgt für das Jahr 2025 EUR 1.273,99.1.
  15. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. Bb ASVG beträgt für das Jahr 2025 EUR 1.273,
  16. Beweiswürdigung: Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere der Beschwerdeschrift, den Vermögensbekenntnissen und den beigelegten Beweismitteln. Die Mietausgaben finden sich in Gestalt übereinstimmender Zahlungsbelege dokumentiert, der Pensionsbezug ist mit den inliegenden Mitteilungen der Pensionsversicherungsanstalt belastbar bescheinigt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß dessen § 9d Abs. 1 durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Bei gegenständlicher Entscheidung handelt es sich um keinen Abspruch über eine Beschwerde, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß dessen Paragraph 9 d, Absatz eins, durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Bei gegenständlicher Entscheidung handelt es sich um keinen Abspruch über eine Beschwerde, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
  18. Zu Spruchpunkt A): 3.1.
  19. Zur Entscheidung in der Sache: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 8a Abs. 1 VwGVG). Gemäß § 8a Abs. 2 zweiter Satz schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen (§ 8a Abs. 6 Satz 2 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen (Paragraph 8 a, Absatz 6, Satz 2 VwGVG). Nach § 63 ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).Nach Paragraph 63, ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinne der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/0096 mwN).Zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinne der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/0096 mwN). Die Beurteilung der Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen kann, hat einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0153 unter Verweis auf Rechtsprechung des EUGH). Der notwendige Unterhalt wird in einer Weise ermittelt, dass er - auch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles (etwa Gesundheitszustand des Antragstellers - eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet, regelmäßig zu tragende Fixkosten sind vom notwendigen Unterhalt umfasst (VwGH 11.08.2023, Ra 2021/13/0025). Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet. Der VwGH hat darüber hinaus ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094 mwN). Nachdem Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG der Regelung des Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG zur Gänze entspricht (vgl. die Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  20. Gesetzgebungsperiode 8, sowie das Erkenntnis des VfGH vom
  21. Juni 2015, G 7/2015, Rz 10) ist diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041).Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet. Der VwGH hat darüber hinaus ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094 mwN). Nachdem Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG der Regelung des Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG zur Gänze entspricht vergleiche die Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  22. Gesetzgebungsperiode 8, sowie das Erkenntnis des VfGH vom
  23. Juni 2015, G 7 aus 2015,, Rz 10) ist diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage zu übertragen VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041). Bei den Ansprüchen nach dem VOG handelt es sich um solche im Sinne des Art. 6 EMRK (VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0004), auf die verfassungsgerichtliche Aufhebung der Grundrechtsakzessorität in § 8a VwGVG mit Übergangsfrist bis 31.03.2026 wird indes hingewiesen (VfGH 03.10.2024, G 3504/2023). Bei den Ansprüchen nach dem VOG handelt es sich um solche im Sinne des Artikel 6, EMRK (VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0004), auf die verfassungsgerichtliche Aufhebung der Grundrechtsakzessorität in Paragraph 8 a, VwGVG mit Übergangsfrist bis 31.03.2026 wird indes hingewiesen (VfGH 03.10.2024, G 3504 aus 2023,). Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und bezieht Einkünfte lediglich aus einer Berufsunfähigkeitspension, das erzielte Einkommen beträgt monatlich knapp EUR 1.400 und liegt damit nur geringfügig über dem gemäß §§ 291a Abs. 1 EO in Verbindung mit 293 Abs. 1 lit. a sublit. Bb ASVG definierten Existenzminimum von monatlich rund EUR 1.
  24. Sie hat überdies Unterhaltspflichten für zwei in Ausbildung befindliche Söhne, was bei der Beurteilung des allgemeinen Grundbetrages nach den exekutionsrechtlichen Vorschriften zusätzlich in Ansatz zu bringen ist. Als Barvermögen verfügt sie derzeit über einen Betrag von rund EUR 1.800, welcher er ihr ebenso wie der Bezug der Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) zu verbleiben hat (zu letzterem vgl. § 2 Abs. 1 vorletzter Satz HOG).Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und bezieht Einkünfte lediglich aus einer Berufsunfähigkeitspension, das erzielte Einkommen beträgt monatlich knapp EUR 1.400 und liegt damit nur geringfügig über dem gemäß Paragraphen 291 a, Absatz eins, EO in Verbindung mit 293 Absatz eins, Litera a, sublit. Bb ASVG definierten Existenzminimum von monatlich rund EUR 1.
  25. Sie hat überdies Unterhaltspflichten für zwei in Ausbildung befindliche Söhne, was bei der Beurteilung des allgemeinen Grundbetrages nach den exekutionsrechtlichen Vorschriften zusätzlich in Ansatz zu bringen ist. Als Barvermögen verfügt sie derzeit über einen Betrag von rund EUR 1.800, welcher er ihr ebenso wie der Bezug der Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) zu verbleiben hat (zu letzterem vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, vorletzter Satz HOG). Im Mittelpunkt des von der Beschwerdeführerin angestrengten Beschwerdeverfahrens steht die Frage der Kausalität eingetretener Gesundheitsschädigungen zu einer Jahrzehnte zurückliegenden Heimunterbringung und die Auswirkungen dieser Schädigung auf den Erwerbsweg der Beschwerdeführerin. Zu beurteilen sind medizinische Fragestellungen auf Basis medizinischer Sachverständigengutachten und Fragestellungen zum hypothetisch schadensfreien Alternativverlauf. Im weiteren Verfahren wird allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung von Nöten und Vorbringen zu erstatten sein, in Zusammenschau mit der einzubindenden medizinischen Fachexpertise ist jedenfalls von einer hohen Komplexität gegenständlicher Rechtssache auszugehen. Die finanzielle Belastung einer rechtsfreundlichen Vertretung vermag die Beschwerdeführerin mit Blick auf die dargestellten Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht ohne Gefährdung des notwendigen Unterhaltes für sich und ihre Familie zu tragen und liegen Anhaltspunkte zum Schluss auf eine mutwillige oder von vornherein aussichtslose Verfahrensführung nicht vor, weshalb dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge zu geben ist. 3.1.
  26. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Im vorliegenden Fall sind strittige Fragestellungen des maßgebenden Sachverhaltes oder der der diesen tragenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht zu sehen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen kann. 3.
  27. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf eine ständige und in Klammern zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts stützen.Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf eine ständige und in Klammern zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts stützen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2287973.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.