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{'item': 'W604 2291796-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW604 2291796-1 Spruch, W604 2291796-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Mit Bescheid vom 28.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 20 vH ab.
  3. Mit Bescheid vom 28.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren und spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 20 vH ab.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 08.05.2024 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer eine zu geringe Beurteilung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen und resultierenden Funktionseinschränkungen moniert. Es seien nicht alle Leiden berücksichtigt worden und werde von seiner behandelnden Ärztin ein Parkausweis empfohlen.
  5. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten führte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Beweisverfahren durch. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs wurden von den Verfahrensparteien keine Einwendungen gegen die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 25.07.2023 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.03.2024 mit Einlangen am 08.05.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 13.05.2024, eingelangt am 14.05.2024, vorgelegt. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 12.09.2024 wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2025 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen gegen das medizinische Sachverständigengutachten erhoben.1.
  8. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 25.07.2023 beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.03.2024 mit Einlangen am 08.05.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 13.05.2024, eingelangt am 14.05.2024, vorgelegt. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 12.09.2024 wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2025 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen gegen das medizinische Sachverständigengutachten erhoben. 1.
  9. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. , Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt: Funktionseinschränkung Position GdB 1.2.
  10. Allergisches Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Klinik. 06.05.02 30 vH 1.2.
  11. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, CPAP – Maskentherapie Unterer Rahmensatz, da bereits erfolgreich eingeleitete nächtliche Beatmung mit CPAP-Maskentherapie, inkludiert Adipositas permagna und Z.n. FESS. 06.11.02 20 vH 1.2.
  12. Mäßige Hypertonie Fixer Rahmensatz. Kombinationsbehandlung ist erforderlich. Metabolisches Syndrom und Adipositas permagna sind miterfasst. 05.01.
  13. 20 vH 1.2.
  14. Z.n. totaler Thyreoidektomie Unterer Rahmensatz, da medikamentös einstellbar. 09.01.01 10 vH 1.2.
  15. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da beginnende radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 10 vH Das Leiden unter Punkt 1.2.
  16. wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die Identität des Beschwerdeführers, dessen inländischer Wohnsitz sowie die zum Verfahren getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Die Antragstellung ist zweifelsfrei dokumentiert, ebenso die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage sowie die nachträgliche Vorlage medizinischer Beweismittel. Einwendungen sind im Rahmen des veranlassten Parteiengehörs nicht eingelangt. 2.
  19. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den bis 14.05.2024 vorgelegten Beweismitteln. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 14.05.2024 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende medizinische Gutachten der Sachverständigen , römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 14.05.2024 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers findet sich differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander und wird von der Sachverständigen hierzu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt, woraus die im Vergleich zum Vorgutachten erfolgte Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vH resultiert. Die Verfahrensparteien sind der gutachterlichen Beurteilung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs weder hinsichtlich der gewählten Positionen der Einschätzungsverordnung noch des Grades der Behinderung entgegengetreten und wurde auch die fachliche Eignung der befassten Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. 2.2.
  20. Die Beurteilung des Leidenszustandes „Allergisches Asthma bronchiale“ erfolgt im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 06.05.02, welche zur Beurteilung von leichtem Asthma heranzuziehen ist. Die befasste Sachverständige erläutert dazu näher, dass dem ständigen Therapieerfordernis mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH ausreichend Rechnung getragen sei, da keine signifikante Klinik bestehe und eine Sauerstoffsättigung von 90% dokumentiert sei. Ein Hinweis auf eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung sei auch den vorgelegten medizinischen Beweismitteln nicht zu entnehmen und werde in diesen auch die medikamentöse Stabilisierung des Leidens dokumentiert. Diese Beurteilung wird durch den vorliegenden lungenfachärztlichen Befund vom 23.05.2023 bestätigt, in welchem die Sauerstoffsättigung mit 92% angeführt wird. 2.2.
  21. Die Heranziehung der Richtsatzposition 06.11.02 zur Beurteilung des „Obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms“ erfolgte durch die Sachverständige im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche diese Richtsatzposition für mittelschwere Formen des Schlafapnoe-Syndroms vorsieht, wenn Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleitete nächtliche Beatmung bestehen. Die Sachverständige erläutert dazu übereinstimmend, dass die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH zu erfolgen habe, da beim Beschwerdeführer bereits eine nächtliche Beatmung mit CPAP-Maskentherapie erfolgreich eingeleitet worden sei. 2.2.
  22. Die Beurteilung der „Mäßigen Hypertonie“ erfolgte dem Ausmaß entsprechend unter Richtsatzposition 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH, da eine Kombinationstherapie erforderlich ist. Die befasste Sachverständige hält dazu nachvollziehbar fest, dass in dieser Beurteilung auch das metabolische Syndrom und die Adipositas mitberücksichtigt worden seien. 2.2.
  23. Hinsichtlich der Beurteilung des Leidens „Zustand nach totaler Thyreoidektomie“ wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung wurde dieses Leiden unter Richtsatzposition 09.01.01 beurteilt, welche heranzuziehen ist, wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten. 2.2.
  24. Zur Beurteilung der „Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule“ erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass lediglich beginnende radiologische Veränderungen vorlägen und nur geringgradige funktionelle Einschränkungen bestünden, weshalb die Einschätzung dieses Leidens unter Richtsatzposition 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH erfolgt sei. So hätten im Rahmen der persönlichen Untersuchung weder Arthrosen noch maßgebliche Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates objektiviert werden können. Zudem lägen regelrechte Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule vor, sei die Rückenmuskulatur symmetrisch ausgebildet, bestehe nur mäßig Hartspann und zeige sich kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Die Halswirbelsäule sei im Rahmen der Untersuchung frei beweglich gewesen und der Finger-Boden-Abstand habe 30 cm betragen. Der Lasegue habe beidseits als negativ objektiviert werden können und die Muskeleigenreflexe hätten seitengleich mittellebhaft ausgelöst. Zudem habe das Gangbild sich ohne Gehhilfe zwar unelastisch, aber hinkfrei gezeigt. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen ist festzuhalten, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt werden. 2.2.
  25. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer allfälligen Inkontinenz ist festzuhalten, dass in den vorgelegten Befunden kein Hinweis auf ein einschätzungsrelevantes Darmleiden dokumentiert ist und eine solche auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden konnte. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten allgemeinmedizinischen Befund vom 19.07.2023 wird lediglich dargestellt, dass es zu rezidivierender Diarrhoe komme. Diesbezüglich weitere Informationen sind dem Befund nicht zu entnehmen und liegen auch keine fachärztlichen Befunde vor, welche ein dauerhaft bestehendes und behandlungsbedürftiges Darmleiden dokumentieren würden. Es kann daher nicht vom Vorliegen eines dauerhaften Leidens in einschätzungsrelevantem Ausmaß ausgegangen werden.
  26. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  27. Zu Spruchpunkt A): 3.1.
  28. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  29. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  30. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  31. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  32. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  33. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
  34. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
  35. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  36. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  37. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  38. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
  39. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  40. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  41. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  42. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 20 vH, welche die belangte Behörde der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zugrunde gelegt hat. Im Rahmen des im Beschwerdeverfahren erhobenen Sachverständigenbeweises wird das allergische Asthma bronchiale in Abweichung zu den von der belangten Behörde erzielten Ermittlungsergebnissen nunmehr in Höhe von 30 vH beurteilt woraus auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses damit aber nicht gegeben, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist. 3.1.
  43. Zum Neuerungsverbot gemäß § 46 BBG:3.1.
  44. Zum Neuerungsverbot gemäß Paragraph 46, BBG: Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.05.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen. Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.09.2024 neu vorgelegten medizinischen Beweismittel haben bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 46, BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.05.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen. Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.09.2024 neu vorgelegten medizinischen Beweismittel haben bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben. 3.1.
  45. Zur Maßgabenbestätigung: Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hatHinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat 3.1.
  46. Zur begehrten Zusatzeintragung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid lediglich über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz abspricht, nicht aber über die Vornahme von Zusatzeintragungen in diesen, haben entsprechende Ermittlungen und dahingehende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes zu unterbleibenNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid lediglich über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz abspricht, nicht aber über die Vornahme von Zusatzeintragungen in diesen, haben entsprechende Ermittlungen und dahingehende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes zu unterbleiben 3.1.
  47. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG und die vorgelagerte Frage nach dem Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Dem Beschwerdevorbringen und den bis 14.05.2024 vorgelegten Beweismitteln wurde im Rahmen des erhobenen Sachverständigenbeweises Rechnung getragen und resultiert daraus die Festsetzung mit einem höheren Grad der Behinderung. Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs haben die Verfahrensparteien vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt, bei dieser Gelegenheit aber keine Einwendungen erhoben oder ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, sodass Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind.Die erzielten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs haben die Verfahrensparteien vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt, bei dieser Gelegenheit aber keine Einwendungen erhoben oder ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, sodass Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen sind. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben vergleiche zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873 aus 2020,; VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). 3.
  48. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2291796.1.00

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