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{'item': 'W604 2291994-1'}

Obsah (7)§§ 42Art. 133§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW604 2291994-1 Spruch, W604 2291994-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 42

und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 22.04.2024, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides geändert, sodass er wie folgt zu lauten hat: Dem Antrag der XXXX , geboren am XXXX , auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 24.02.2023 wird stattgegeben.Dem Antrag der römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 24.02.2023 wird stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.02.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
  2. Am 24.04.2024 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gem. § 40, § 41 und § 45 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ vorgenommen. Die begehrte Zusatzeintragung hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wies sie dagegen mit Bescheid vom 22.04.2024

§§ 42

und 45 BBG unter Verweis auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens ab.2. Am 24.04.2024 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ vorgenommen. Die begehrte Zusatzeintragung hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wies sie dagegen mit Bescheid vom 22.04.2024

Paragraphen 42 und 45 BBG unter Verweis auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens ab.

  1. Gegen letztgenannten Bescheid richtet sich die am 07.05.2024 eingebrachte Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin auf die Schwere der vorliegenden Leiden und die Unmöglichkeit des Zurücklegens längerer Wegstrecken verweist.
  2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten holte das Bundesverwaltungsgericht Gutachten einer Sachverständigen der Fachrichtungen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.09.2024 mit dem Ergebnis ein, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorlägen. Von der belangten Behörde wurden keine Einwendungen gegen das Ergebnis des erhobenen Sachverständigenbeweises erstattet. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 25.02.2025, eingelangt am 28.02.2025, weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 24.02.2023 beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22.04.2024 mit Einlangen am 07.05.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 16.05.2024, eingelangt am 17.05.2024, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel eingebracht. Gegen das von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten wurden keine Einwendungen erhoben.1.
  5. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat ihren Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 24.02.2023 beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22.04.2024 mit Einlangen am 07.05.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 16.05.2024, eingelangt am 17.05.2024, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel eingebracht. Gegen das von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten wurden keine Einwendungen erhoben. 1.
  6. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor: 1.2.
  7. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, langstreckige Fusion L3-S1, Anschlussdegeneration, thorakolumbale Skoliose, Periarthropathie beide Schultergelenke, Polyarthrose der Fingergelenke beidseits, posttraumatische Veränderungen des linken Sprunggelenks und rechten Kniegelenks; 1.2.
  8. Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits; 1.2.
  9. Arterielle Hypertonie; 1.2.
  10. Schilddrüsenfunktionsstörung; 1.2.
  11. Beginnender grauer Star beidseits mit erhaltener Sehschärfe beidseits. 1.
  12. Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1.3.
  13. Es liegt bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität vor. Die Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit resultierender Gangbildbeeinträchtigung und dem Erfordernis der Verwendung von zwei Stützkrücken beeinträchtigt die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in erheblichem Maße.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Identität der Beschwerdeführerin sowie deren inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung, der Beschwerdevorlage und den nachgereichten Beweismitteln aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen, entsprechende Umstände finden sich zweifelsfrei dokumentiert. Die belangte Behörde ist der gutachterlichen Beurteilung im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin hat mit Anbringen vom 28.02.2025 zwar medizinische Beweismittel eingebracht, hierzu aber lediglich mitgeteilt, dass sie die Befunde der letzten und noch anstehenden Operation in Vorlage bringe. Ein konkretes Vorbringen, welches sich gegen das übermittelte Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens richtet, wurde dagegen nicht erstattet und ist angesichts des für die Beschwerdeführerin positiven Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch diese Befundvorlage ein anderslautendes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erzielen wollte. Die fachliche Eignung der befassten Sachverständigen wurde zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. 2.
  16. Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die bis 17.05.2024 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.2.
  17. Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die bis 17.05.2024 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. 2.
  18. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. 2.
  19. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten römisch 40 vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Abweichung zur behördlichen Beurteilung resultiert aus dem nunmehr im Rahmen der fachärztlich- unfallchirurgisch- bzw. orthopädischen Untersuchung objektivierten Ausmaß des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. 2.3.
  20. Die befasste Sachverständige erläutert zu den objektivierten Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates anschaulich, dass insbesondere die Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach mehrmaligen Operationen, erforderlicher neuerlicher Operation und Instabilität bei anhaltenden Beschwerden zu einer erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität und Gangleistung führe. Sie beschreibt dazu, dass Wirbelsäulen– und Schulterleiden zu einer Stand- und Gangbildbeeinträchtigung und daraus resultierender Unsicherheit führen würden, weshalb der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Sie erläutert vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung schlüssig, dass anhand der objektivierbaren Einschränkung der Gesamtmobilität, der dokumentierten radiologischen Veränderungen und der erforderlichen Schmerztherapie von Beschwerden in einem Ausmaß auszugehen sei, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich beeinträchtige. So habe im Rahmen der persönlichen Untersuchung unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken, welche zur Entlastung der Wirbelsäulenbeschwerden jedenfalls erforderlich seien, ein behäbiges, breitspuriges und vorgeneigtes Gangbild objektiviert werden können. Die Wirbelsäule weise eine Rotationsskoliose, einen Thoraxbuckel rechts, eine Lendenwulst links, eine Streckhaltung der Lendenwirbelsäule, eine Kyphose der Brustwirbelsäule und einen massiven Hartspann auf. Auch habe bei der Prüfung des Finger-Boden-Abstandes die Beugung lediglich bis zu 10 cm über den Kniegelenken durchgeführt werden können. Diese Beurteilung XXXX findet auch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden ihre Bestätigung. So wird im Befund von XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 20.10.2023 dargestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität hochgradig eingeschränkt sei, weshalb die Bewilligung eines Parkausweises empfohlen werde.2.3.
  21. Die befasste Sachverständige erläutert zu den objektivierten Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates anschaulich, dass insbesondere die Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach mehrmaligen Operationen, erforderlicher neuerlicher Operation und Instabilität bei anhaltenden Beschwerden zu einer erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität und Gangleistung führe. Sie beschreibt dazu, dass Wirbelsäulen– und Schulterleiden zu einer Stand- und Gangbildbeeinträchtigung und daraus resultierender Unsicherheit führen würden, weshalb der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Sie erläutert vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung schlüssig, dass anhand der objektivierbaren Einschränkung der Gesamtmobilität, der dokumentierten radiologischen Veränderungen und der erforderlichen Schmerztherapie von Beschwerden in einem Ausmaß auszugehen sei, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich beeinträchtige. So habe im Rahmen der persönlichen Untersuchung unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken, welche zur Entlastung der Wirbelsäulenbeschwerden jedenfalls erforderlich seien, ein behäbiges, breitspuriges und vorgeneigtes Gangbild objektiviert werden können. Die Wirbelsäule weise eine Rotationsskoliose, einen Thoraxbuckel rechts, eine Lendenwulst links, eine Streckhaltung der Lendenwirbelsäule, eine Kyphose der Brustwirbelsäule und einen massiven Hartspann auf. Auch habe bei der Prüfung des , Finger-Boden-Abstandes die Beugung lediglich bis zu 10 cm über den Kniegelenken durchgeführt werden können. Diese Beurteilung römisch 40 findet auch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden ihre Bestätigung. So wird im Befund von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 20.10.2023 dargestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität hochgradig eingeschränkt sei, weshalb die Bewilligung eines Parkausweises empfohlen werde.
  22. Rechtliche Beurteilung:

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A): 3.1.
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in Paragraph 40, Absatz eins, BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach Paragraph eins, Absatz 4, der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, GZ. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie
  3. Oktober 2002, GZ. 2001/11/0242, 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186; 27.05.2014, GZ. Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, GZ. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Ausgangspunkt der gegenständlichen Prüfung im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass sind das Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Bei der Beschwerdeführerin liegen maßgebende Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates vor, ihr Leidenszustand erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich. Die aus den Gesundheitsschädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates resultierenden Funktionseinschränkungen erreichen ein Ausmaß, welches die Eintragung des Zusatzes „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass zu rechtfertigen vermag. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen damit vor, weshalb dem dahingehenden Antrag zu entsprechen und der Beschwerde Folge zu geben ist. 3.1.
  4. Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren: Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.05.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 46, BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.05.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben. 3.1.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland). Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und ein weiteres auf persönlicher Untersuchung basierendes unfallchirurgisch/orthopädisches fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die erzielten Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises wurden den Verfahrensparteien

§§ 17Vw

GVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit zuletzt nicht erhoben und sind Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen.Die erzielten Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises wurden den Verfahrensparteien

Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht, Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit zuletzt nicht erhoben und sind Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen damit nicht länger zu sehen. Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben vergleiche zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vergleiche etwa VfGH E 1873 aus 2020,; VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung hängt einerseits von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die wesentlichen Kriterien aus gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur ableitbar sind. Hinweise zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind nicht ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2291994.1.00

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