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W611 2306378-1

Obsah (11)§ 28§ 3Art. 133§ 73§ 8Art. 130§§ 4Art. 9§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2025 GeschäftszahlW611 2306378-1 Spruch, W611 2306378-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 7 Vw

GVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:A)

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen: I. Der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt ist von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen.römisch eins. Der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt ist von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. II. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.römisch zwei. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. III. Die Prognoseentscheidung

§ 3Asyl

G 2005, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus. Die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens ist einzelfallbezogen zu beurteilen.römisch drei. Die Prognoseentscheidung

Paragraph 3, AsylG 2005, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus. Die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens ist einzelfallbezogen zu beurteilen. IV. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen.römisch vier. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen. V. Der Gefahr einer Wehrdienstverweigerung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Entscheidend ist dabei, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht. römisch fünf. Der Gefahr einer Wehrdienstverweigerung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Entscheidend ist dabei, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht. VI. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen.römisch sechs. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Noch am 21.01.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt.
  3. Das Verfahren wurde in weiterer Folge zugelassen.
  4. Am 17.04.2024 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt.
  5. Am 31.05.2024 gab das Bundesamt die Übersetzung von vom Beschwerdeführer vorgelegten, fremdsprachigen Dokumenten in Auftrag, welche teilweise noch am selben Tag, teilweise am 03.06.2024 beim Bundesamt wieder einlangten. Es wurden auch noch weitere Dokumentenübersetzungen in Auftrag gegeben welche am 01.07.2024 beim Bundesamt einlangten.
  6. Per E-Mail vom 29.07.2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer um den Stand seines Asylverfahrens und ersuchte bezüglich des Verfahrensstandes sowie weiterer Verfahrensschritte um Auskunft beim Bundesamt.
  7. Das Bundesamt setzte keine weiteren Verfahrensschritte.
  8. Am 14.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht der Beschwerdeführer habe am 22.01.2024 [sic!] einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seit der Antragstellung seien bereits mehr als sechs Monate verstrichen und habe das Bundesamt bisher über den Antrag nicht entschieden, woran es das ausschließliche, jedenfalls aber überwiegendem Verschulden an der Verzögerung treffe. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Säumnisbeschwerde stattgeben in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers stattgeben.
  9. Das Bundesamt holte den angefochtenen Bescheid nicht nach und legte die gegenständliche Säumnisbeschwerde am 23.01.2025 mit Schreiben vom 21.01.2025 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesamt beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt in weiterer Folge mit Schreiben vom 25.02.2025 zur Stellungnahme dahingehend auf, warum der Entscheidungspflicht nicht nachgekommen wurde und eine Nachholung des Bescheides binnen drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde nicht möglich gewesen sei.
  11. Am 28.02.2025 langte die Stellungnahme des Bundesamtes ein, in welcher ausgeführt wurde, dass im Jahr 2022 die Zahl der Asylantragstellungen rund 112.000 betragen habe. Die enorm hohe Zahl der in den Jahren 2022, 2023 und auch 2024 daraus resultierenden, offenen Verfahren habe eine extreme Belastungssituation dargestellt. Die Einhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfristen habe sich daher als schwierig erwiesen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoße. Es lägen daher mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse vor. Die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist sei unverschuldet und könne nicht in allen Verfahren durchgehend gewährleistet werden. Die Nachholung des Bescheides innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde wäre grundsätzlich möglich und auch im Dezember 2024 beabsichtigt gewesen. Aufgrund des am 08.12.2024 erfolgten Umsturzes in Syrien und der dadurch eingetretenen, geänderten Situation sowie mangels entsprechender Länderberichte, welche die aktuelle Lage in Syrien abbilden hätten könnten, habe der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedoch nicht mehr hinreichend festgestellt werden können, sodass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei.
  12. Mit Schriftsatz vom 24.03.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Akteneinsicht sowie ein Antrag auf Bekanntgabe des Datums des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sowie der Geschäftszahl des Gerichts ein.
  13. Eine Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung seitens des Gerichtes war trotz mehrfacher Versuche vor Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht erfolgreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der Beschwerdeführer stellte am 21.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 21.01.2024 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (vgl. Erstbefragung, AS 1 ff). 1.
  16. Der Beschwerdeführer stellte am 21.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am 21.01.2024 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt vergleiche Erstbefragung, AS 1 ff). Dabei brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, er habe Syrien aufgrund des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und des Umstandes, dass er in die Armee eintreten müsse, verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor der syrischen Armee, er hätte jedoch mit keinen konkreten staatlichen Sanktionen im Fall seiner Rückkehr zu rechnen. 1.
  17. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.04.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Asylverfahren unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (vgl. Niederschrift Bundesamt, AS 43 ff).1.
  18. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.04.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Asylverfahren unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen vergleiche Niederschrift Bundesamt, AS 43 ff). Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, seine Familie werde vom syrischen Regime gesucht, weil sein Vater Regimegegner sei. Auch werde der Beschwerdeführer vom Regime gesucht, weil er die Wehrpflicht bei der syrischen Armee nicht geleistet habe. Er habe vor 2015 für etwa eineinhalb Jahre regelmäßig an Demonstrationen in Syrien gegen das Assad-Regime teilgenommen, sei da aber erst ungefähr 14 Jahre alt gewesen. Persönlich habe er nie Probleme mit Behörden seines Heimatlandes gehabt. Da HTS aktuell über seinen Heimatort herrsche, wäre es auch möglich, dass er für die HTS kämpfen müsse. Er legte auch ein Konvolut arabischer und türkischer Dokumente vor, deren Übersetzung das Bundesamt im Mai und im Juni 2024 veranlasste, wobei die letzte Übersetzung am 01.07.2024 beim Bundesamt einlangte (vgl. AS 91 ff).Er legte auch ein Konvolut arabischer und türkischer Dokumente vor, deren Übersetzung das Bundesamt im Mai und im Juni 2024 veranlasste, wobei die letzte Übersetzung am 01.07.2024 beim Bundesamt einlangte vergleiche AS 91 ff). 1.
  19. Per E-Mail vom 29.07.2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer um den Stand seines Asylverfahrens und ersuchte bezüglich des Verfahrensstandes sowie weiterer Verfahrensschritte um Auskunft beim Bundesamt. Das Bundesamt setzte keine weiteren Verfahrensschritte mehr. 1.
  20. Der Beschwerdeführer brachte am 14.10.2024 durch seine Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde ein. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden. 1.
  21. Die durchschnittlichen Verfahrensdauern der erstinstanzlichen Verfahren des Bundesamtes betrugen im arithmetischen Mittel im Jahr 2022 3,5 Monate und im Jahr 2023 5,5 Monate (vgl. Detail-Statistik-Kennzahlen BFA, Jahr 2022, https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/Jahresstatistiken/Detailstatistik_BFAKennzahlenJahr_2022-inklVertriebene.pdf, Zugriff am 09.04.2025; Detail-Statistik-Kennzahlen BFA, Jahr 2023, https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/Jahresstatistiken/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_Jahr_2023.pdf, Zugriff am 09.04.2025; Detail-Statistik-Kennzahlen BFA, Jahr ). 1.
  22. Die durchschnittlichen Verfahrensdauern der erstinstanzlichen Verfahren des Bundesamtes betrugen im arithmetischen Mittel im Jahr 2022 3,5 Monate und im Jahr 2023 5,5 Monate vergleiche Detail-Statistik-Kennzahlen BFA, Jahr 2022, https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/Jahresstatistiken/Detailstatistik_BFAKennzahlenJahr_2022-inklVertriebene.pdf, Zugriff am 09.04.2025; Detail-Statistik-Kennzahlen BFA, Jahr 2023, https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/Jahresstatistiken/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_Jahr_2023.pdf, Zugriff am 09.04.2025; Detail-Statistik-Kennzahlen BFA, Jahr ). Im Jahr 2024 betrugen die durchschnittlichen Verfahrensdauern erstinstanzlicher Verfahren des Bundesamtes im arithmetischen Mittel 7,8 Monate (vgl. https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2024/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-4_Quartal_2024_final.pdf, Zugriff 09.04.2025).Im Jahr 2024 betrugen die durchschnittlichen Verfahrensdauern erstinstanzlicher Verfahren des Bundesamtes im arithmetischen Mittel 7,8 Monate vergleiche https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2024/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-4_Quartal_2024_final.pdf, Zugriff 09.04.2025).
  23. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: Es ergaben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die Verfahrensverzögerung auf den Beschwerdeführer zurückzuführen ist und wurde dies seitens des Bundesamtes auch gar nicht behauptet. Die Feststellungen zu den durchschnittlichen Verfahrensdauern des Bundesamtes zur Erlassung erstinstanzlicher Bescheide ergibt sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen in Klammer angeführten Detailstatistiken des Bundesamtes, welche auf der Website des Bundesministeriums für Inneres veröffentlicht sind.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  25. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

§ 73Abs.

1 erster Satz erster Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz erster Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2024 – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher aus diesem Gesichtspunkt zulässig.

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN).Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann vergleiche VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist vergleiche etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN). Zur gegenständlich maßgeblichen Situation hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Jahr 2021 und 2022 keine Situation vorgelegen sei, wie sie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, für die Jahre 2015 und 2016 beschrieben wurde. Die im hier fraglichen Zeitraum bestehende Situation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der ihm zur Vollziehung zugewiesenen Verfahrensmaterien möge mit jener Lage, in der sich andere Behörden üblicherweise befinden, nicht vergleichbar sein. Das treffe aber in diesem Rechtsbereich schon auf den regelmäßigen Dienstbetrieb dieser Behörde zu. Anders als früher habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber auch selbst mit wiederkehrend erhöhten Antragszahlen gerechnet. Bereits im Jahr 2019 habe das Bundesamt Überlegungen zur Arbeitsbewältigung im Fall eines zukünftigen starken (Wieder-)Anstiegs der Asylantragszahlen angestellt und sich im Jahr 2021 in diesem Zusammenhang „einen flexiblen Personaleinsatz als wesentliches Ziel“ gesetzt. Die Entscheidungsfristen seien bis zum vierten Quartal 2021 im Regelfall eingehalten worden, da die durchschnittliche Erledigungsdauer dieser Behörde zu dieser Zeit etwa vier Monate betragen habe. Die Fluktuation im Personalstand des Bundeamtes sei gegenüber der aufgrund der Ereignisse der Jahre 2015 und 2016 erfolgten massiven Aufstockung des Personals bloß als gering anzusehen. Es sei zwar anzuerkennen, dass die Behörde Maßnahmen verfolgt habe, um den Einsatz des bei ihr tätigen Personals effizient zu gestalten. Dennoch könne nicht abgeleitet werden, dass die im hier maßgeblichen Zeitraum sich darbietende Lage - im Besonderen vor dem Hintergrund der anderen Ausgangssituation - jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des oben erwähnten Erkenntnisses Ro 2016/01/0001 bis 0004 gegeben gewesen sei (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2012/20/0228).Zur gegenständlich maßgeblichen Situation hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Jahr 2021 und 2022 keine Situation vorgelegen sei, wie sie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, für die Jahre 2015 und 2016 beschrieben wurde. Die im hier fraglichen Zeitraum bestehende Situation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der ihm zur Vollziehung zugewiesenen Verfahrensmaterien möge mit jener Lage, in der sich andere Behörden üblicherweise befinden, nicht vergleichbar sein. Das treffe aber in diesem Rechtsbereich schon auf den regelmäßigen Dienstbetrieb dieser Behörde zu. Anders als früher habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber auch selbst mit wiederkehrend erhöhten Antragszahlen gerechnet. Bereits im Jahr 2019 habe das Bundesamt Überlegungen zur Arbeitsbewältigung im Fall eines zukünftigen starken (Wieder-)Anstiegs der Asylantragszahlen angestellt und sich im Jahr 2021 in diesem Zusammenhang „einen flexiblen Personaleinsatz als wesentliches Ziel“ gesetzt. Die Entscheidungsfristen seien bis zum vierten Quartal 2021 im Regelfall eingehalten worden, da die durchschnittliche Erledigungsdauer dieser Behörde zu dieser Zeit etwa vier Monate betragen habe. Die Fluktuation im Personalstand des Bundeamtes sei gegenüber der aufgrund der Ereignisse der Jahre 2015 und 2016 erfolgten massiven Aufstockung des Personals bloß als gering anzusehen. Es sei zwar anzuerkennen, dass die Behörde Maßnahmen verfolgt habe, um den Einsatz des bei ihr tätigen Personals effizient zu gestalten. Dennoch könne nicht abgeleitet werden, dass die im hier maßgeblichen Zeitraum sich darbietende Lage - im Besonderen vor dem Hintergrund der anderen Ausgangssituation - jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des oben erwähnten Erkenntnisses Ro 2016/01/0001 bis 0004 gegeben gewesen sei vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2012/20/0228). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt nach Antragstellung und Erstbefragung noch weitere Ermittlungsschritte gesetzt und den Beschwerdeführer bereits im April 2024 niederschriftlich einvernommen. Die Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten fremdsprachigen Dokumente wurde veranlasst und langten diese spätestens mit 01.07.2024 beim Bundesamt. Einzig ausstehend Verfahrenshandlung war also nur mehr die Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Behörde hat nicht aufgezeigt, dass sie daran durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Die Ansicht des Bundeamtes, wonach im Jahr 2022 die Zahl der Asylantragstellungen rund 112.000 betragen habe, die enorm hohe Zahl der in den Jahren 2022, 2023 und auch 2024 daraus resultierenden, offenen Verfahren eine extreme Belastungssituation dargestellt habe und sich daher die Einhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erwiesen habe, wurde durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis des VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0489) ausdrücklich nicht geteilt.Die Ansicht des Bundeamtes, wonach im Jahr 2022 die Zahl der Asylantragstellungen rund 112.000 betragen habe, die enorm hohe Zahl der in den Jahren 2022, 2023 und auch 2024 daraus resultierenden, offenen Verfahren eine extreme Belastungssituation dargestellt habe und sich daher die Einhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erwiesen habe, wurde durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche das bereits angeführte Erkenntnis des VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0489) ausdrücklich nicht geteilt. Die Behörde hat auch nach Einlangen der Säumnisbeschwerde keine Entscheidung erlassen oder allenfalls weitere Ermittlungsschritte (deren Notwendigkeit sich aber nicht aus dem Verwaltungsakt ergibt und vom Bundesamt auch nicht behauptet wurde) durchgeführt. Auch wenn die durchschnittliche Erledigungsdauer des Bundeamtes im Jahr 2024 7,8 Monate betrug, so wurde auch diese – wenngleich über der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten liegende – Durchschnittsdauer im Fall des Beschwerdeführers bei weitem Überschritten, noch bevor es zum Umsturz und Machtwechsel in Syrien und einer dadurch geänderten Lage im Herkunftsstaat gekommen ist. Insgesamt erweist sich die Säumnisbeschwerde daher als zulässig, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).Insgesamt erweist sich die Säumnisbeschwerde daher als zulässig, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.2. Zum Teilerkenntnis nach § 28 Abs. 7 VwGVG:3.2. Zum Teilerkenntnis nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG: 3.2.1. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht mangels überwiegendem Verschulden der Behörde abzuweisen, besteht die Möglichkeit eines Teilerkenntnisses nach § 28 Abs. 7 VwGVG (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).3.2.1. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht mangels überwiegendem Verschulden der Behörde abzuweisen, besteht die Möglichkeit eines Teilerkenntnisses nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Durch diese gesetzliche Regelung wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. VwGH 15.02.2024, Ra 2023/14/0349 mwN.).Durch diese gesetzliche Regelung wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet vergleiche VwGH 15.02.2024, Ra 2023/14/0349 mwN.). Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist vergleiche VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015). Die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfragen sind vom Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden (vgl. VwGH 19.23.2023, Ra 2023/01/0116).Die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfragen sind vom Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden vergleiche VwGH 19.23.2023, Ra 2023/01/0116). Ausgehend von den unten festgelegten Rechtsanschauungen, ist der Sachverhalt klärungsbedürftig. Um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr prüfen zu können, bedarf es Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme. 3.2.2. Zu den festgelegten Rechtsanschauungen:

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es ist vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund zunächst zu prüfen, ob es

§ 3Abs. 1 Asyl

G glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.Es ist vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund zunächst zu prüfen, ob es

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vergleiche etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er Syrien einerseits wegen der schlechten Sicherheitslage, andererseits aber wegen der nicht erfüllten Wehrpflicht beim syrischen Assad-Regime, wegen Reflexverfolgung nach seinem Vater, der ein Regimegegner sei, der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime sowie einer möglichen Rekrutierung durch HTS verlassen hat. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

Art. 9Abs.

2 Buchst. e der Statusrichtlinie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen, als Verfolgung (im Sinne von Art. 9 Abs. 1) gelten kann.Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

Artikel 9, Absatz 2, Buchst.

e der Statusrichtlinie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen, als Verfolgung (im Sinne von Artikel 9, Absatz eins,) gelten kann. Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat ist asylrelevant, wenn dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen die Verhältnismäßigkeit fehlt z.B. eine Gefängnisstrafe (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ob und wann an den Betroffenen ein Einberufungsbefehl ergangen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch nach Sturz des Assad-Regimes seitens der neuen syrischen Regierung, welche sich zumindest in Teilen aus der ehemaligen Miliz der HTS zusammensetzt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Wehrdienst oder eine sonstige damit in Zusammenhang stehende Verfolgung droht (vgl. zur Lage während der Regierung des Assad-Regimes ua. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, 21.12.2022, Ra 2022/18/0318).Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat ist asylrelevant, wenn dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen die Verhältnismäßigkeit fehlt z.B. eine Gefängnisstrafe vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ob und wann an den Betroffenen ein Einberufungsbefehl ergangen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch nach Sturz des Assad-Regimes seitens der neuen syrischen Regierung, welche sich zumindest in Teilen aus der ehemaligen Miliz der HTS zusammensetzt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum Wehrdienst oder eine sonstige damit in Zusammenhang stehende Verfolgung droht vergleiche zur Lage während der Regierung des Assad-Regimes ua. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, 21.12.2022, Ra 2022/18/0318). Es kommt somit entscheidungswesentlich darauf an, ob dem Beschwerdeführer in Syrien (im Falle einer Wiedereinreise/Rückkehr, bereits unmittelbar bei der Einreise) maßgeblich wahrscheinlich der Militärdiensteinsatz bei der aktuellen syrischen Regierung oder einem anderen Akteur (etwa der kurdischen Selbstverwaltung) bzw. eine daraus resultierende Bedrohung oder Verfolgung droht, die an einen Konventionsgrund anknüpft. Dabei ist anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lage in seinem Herkunftsstaat zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seine Heimat(region) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevant ins Blickfeld der aktuellen Regierung (oder anderer Akteure) geraten und von deren möglicher Rekrutierung und Bestrafung betroffen sein könnte bzw. ob überhaupt eine solche noch droht und ob die ihm – allenfalls - drohende Verfolgung in einem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, etwa mit dem der (ihm unterstellten) oppositionellen „politischen Gesinnung“, steht, wofür nachvollziehbar begründete Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind. Es sind die dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungshandlungen wegen Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat oder auch allenfalls infolge der geänderten Lage in Syrien hervortretende, andere Verfolgungsgründe zu ermitteln und bejahendenfalls ist eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie herzustellen.Es kommt somit entscheidungswesentlich darauf an, ob dem Beschwerdeführer in Syrien (im Falle einer Wiedereinreise/Rückkehr, bereits unmittelbar bei der Einreise) maßgeblich wahrscheinlich der Militärdiensteinsatz bei der aktuellen syrischen Regierung oder einem anderen Akteur (etwa der kurdischen Selbstverwaltung) bzw. eine daraus resultierende Bedrohung oder Verfolgung droht, die an einen Konventionsgrund anknüpft. Dabei ist anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lage in seinem Herkunftsstaat zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seine Heimat(region) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevant ins Blickfeld der aktuellen Regierung (oder anderer Akteure) geraten und von deren möglicher Rekrutierung und Bestrafung betroffen sein könnte bzw. ob überhaupt eine solche noch droht und ob die ihm – allenfalls - drohende Verfolgung in einem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, etwa mit dem der (ihm unterstellten) oppositionellen „politischen Gesinnung“, steht, wofür nachvollziehbar begründete Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind. Es sind die dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungshandlungen wegen Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat oder auch allenfalls infolge der geänderten Lage in Syrien hervortretende, andere Verfolgungsgründe zu ermitteln und bejahendenfalls ist eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie herzustellen. Dabei ist aber auch die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wehrpflicht während der Regierung des Assad-Regimes zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich nämlich, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern Asyl nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes rechtfertigen könnte (vgl. VwGH vom 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, mwN). Ferner sind weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, für sich genommen als Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen (vgl. VwGH vom 28.03.2023, Ra 2023/20/0027). Weiters hat der VwGH schon ausgesprochen, dass es gerade keinen Automatismus gibt, wonach „jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen ‚inoffiziell als Verräter gesehen werden‘, ‚da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, … nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen.“ (vgl. VwGH vom 08.11.2023, Ra 2023/20/0520-6). Dabei ist aber auch die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wehrpflicht während der Regierung des Assad-Regimes zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich nämlich, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern Asyl nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes rechtfertigen könnte vergleiche VwGH vom 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, mwN). Ferner sind weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, für sich genommen als Verfolgungshandlungen im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen vergleiche VwGH vom 28.03.2023, Ra 2023/20/0027). Weiters hat der VwGH schon ausgesprochen, dass es gerade keinen Automatismus gibt, wonach „jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen ‚inoffiziell als Verräter gesehen werden‘, ‚da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, … nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen.“ vergleiche VwGH vom 08.11.2023, Ra 2023/20/0520-6). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die inzwischen geänderte Lage in Syrien weiterhin anwendbar. Sollten die Ermittlungen und Beurteilungen zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes

§ 8Abs. 1 Asyl

G erfüllt. Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen:Sollten die Ermittlungen und Beurteilungen zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erfüllt. Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 05.03.2018, Ra 2017/20/0406 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 05.03.2018, Ra 2017/20/0406 mwN.). Bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine nicht ausreichende Versorgung eines Fremden in seiner Heimat mit insbesondere Lebensmitteln, Trinkwasser und adäquater medizinischer Betreuung hat sich die Behörde im Rahmen der Non-Refoulement-Prüfung mit der diesbezüglich aktuellen Situation im Heimatstaat des Fremden näher auseinander zu setzen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 8 AsylG, E63).Bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine nicht ausreichende Versorgung eines Fremden in seiner Heimat mit insbesondere Lebensmitteln, Trinkwasser und adäquater medizinischer Betreuung hat sich die Behörde im Rahmen der Non-Refoulement-Prüfung mit der diesbezüglich aktuellen Situation im Heimatstaat des Fremden näher auseinander zu setzen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 8, AsylG, E63). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu ermitteln haben und sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auf Ebene der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen haben. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W611.2306378.1.00

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