4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt III.). 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass gegen den BF
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch drei.). Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Kern mit der Betretung des BF bei einer Baustellenkontrolle im Bundesgebiet und dass er mit seinem Verhalten gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei, sich an die europäischen und österreichischen Gesetze zu halten. Es gebe keine Anhaltspunkte für ein Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet, weshalb von einer nachhaltigen Integration nicht ausgegangen werden könne. Aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung wider ihn zu erlassen. Da er bewusst zur illegalen Arbeitsaufnahme eingereist sei und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung von ihm ausgehe, sei ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen.
1 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wurde.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wurde. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger Fremder iSd FPG. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger Fremder iSd FPG. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der dem § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FrPolG
Abs. 1 leg. cit., zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 14f, ist ein Fremder zuerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern. Erst wenn dieser Aufforderung nicht Rechnung getragen wird, könnte eine Rückkehrentscheidung
1 leg. cit. erlassen werden, es sei denn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, leg. cit., zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 14f, ist ein Fremder zuerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern. Erst wenn dieser Aufforderung nicht Rechnung getragen wird, könnte eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. erlassen werden, es sei denn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Im Sinne der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind nach Erlassung des Bescheides eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen. Der gegenständlichen Entscheidung ist somit die zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG bestehende Sach- und Rechtlage zu Grunde zu legen. Bezogen auf den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr über einen gültigen Aufenthaltstitel von Ungarn verfügt (wie auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheids), aus formalen Gründen als unzulässig erweist. Daher tritt der formale Umstand ein, dass der BF zuerst
6 FPG nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern wäre und erst nach seiner Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Ungarn auszureisen, eine Rückkehrentscheidung
GH zu Ra 2017/21/0234, unerheblich. Eine solche Aufforderung hätte auch von Seiten der belangten Behörde bereits im XXXX 2024 erfolgen müssen. Ob des damals vorliegenden Sachverhalts und der Information durch den BF, er sei in Ungarn berechtigt zu arbeiten, hätte die belangte Behörde bereits zum damaligen Zeitpunkt ermitteln müssen, ob er in Ungarn aufenthaltsberechtigt war.Im Sinne der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind nach Erlassung des Bescheides eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen. Der gegenständlichen Entscheidung ist somit die zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG bestehende Sach- und Rechtlage zu Grunde zu legen. Bezogen auf den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr über einen gültigen Aufenthaltstitel von Ungarn verfügt (wie auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheids), aus formalen Gründen als unzulässig erweist. Daher tritt der formale Umstand ein, dass der BF zuerst
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern wäre und erst nach seiner Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Ungarn auszureisen, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG ergehen könnte. Die einstweilen erfolgte Ausreise des BF ist dabei, im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH zu Ra 2017/21/0234, unerheblich. Eine solche Aufforderung hätte auch von Seiten der belangten Behörde bereits im römisch 40 2024 erfolgen müssen. Ob des damals vorliegenden Sachverhalts und der Information durch den BF, er sei in Ungarn berechtigt zu arbeiten, hätte die belangte Behörde bereits zum damaligen Zeitpunkt ermitteln müssen, ob er in Ungarn aufenthaltsberechtigt war. Auch eine verfahrensrelevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 6 FPG liegt nicht vor: In Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2021/21/0103 bedingt eine einmalige Betretung des BF bei einer Tätigkeit, die in Verstoß gegen das AuslBG ausgeübt wird, den für die Erfüllung des in § 52 Abs. 6 FPG für die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise geforderten Gefährdungsmaßstab nicht. Weitere gefährdungsbegründende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Auch eine verfahrensrelevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG liegt nicht vor: In Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2021/21/0103 bedingt eine einmalige Betretung des BF bei einer Tätigkeit, die in Verstoß gegen das AuslBG ausgeübt wird, den für die Erfüllung des in Paragraph 52, Absatz 6, FPG für die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise geforderten Gefährdungsmaßstab nicht. Weitere gefährdungsbegründende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ist daher schon deswegen ersatzlos zu beheben, weil diese auf der Basis der nunmehr vorliegenden Sachlage nicht hätte ergehen dürfen. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung, sowie die in den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) erfolgten Aussprüche untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben.Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ist daher schon deswegen ersatzlos zu beheben, weil diese auf der Basis der nunmehr vorliegenden Sachlage nicht hätte ergehen dürfen. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung, sowie die in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) erfolgten Aussprüche untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese ersatzlos zu beheben. 3.2. Zu Spruchteil B: Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2303004.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.