RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlG305 2304124-1 Spruch, G305 2304124-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 8EMRK, „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Asyl
G.1. Nachdem die Beschwerdeführerin (BF) am römisch 40 einen im Bundesgebiet lebenden, hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina im Bundesgebiet geheiratet hatte, stellte sie am römisch 40 den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK, „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Asyl
G.
- Am XXXX wurde sie von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 wurde sie von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Mit im Spruch genanntem Bescheid des BFA, wurde ihr Antrag vom XXXX auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt II.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.). 3. Mit im Spruch genanntem Bescheid des BFA, wurde ihr Antrag vom römisch 40 auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung heißt es im Kern, dass die BF ihre sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit überschritten habe und nicht über ausreichende Finanzmittel für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge. Sie lebe im Bundesgebiet mit dem Einkommen ihres Ehegatten, der Arbeitslosengeld beziehe. Bis zu ihrer Ausreise habe sie den Lebensmittelpunkt in Bosnien gehabt und sei sie seit dem Jahr XXXX zwischen beiden Staaten gependelt, weshalb nie ein Familienleben bestanden habe. Sie habe selbst angegeben, dass ihre medizinische Versorgung in Bosnien gewährleistet sei. Ein Bruder und eine Schwester würden in Bosnien leben, ein weiterer Bruder in Serbien. Ihre Kinder hielten sich in Deutschland und im Kosovo auf. Ihre individuellen Interessen seien daher nicht so ausgeprägt, dass sie höher gewertet werden müssten, als ihr öffentliches Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, da auch kein Privatleben bestehe, welches einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Insgesamt sei ihr der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zuzumuten. In der Begründung heißt es im Kern, dass die BF ihre sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit überschritten habe und nicht über ausreichende Finanzmittel für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge. Sie lebe im Bundesgebiet mit dem Einkommen ihres Ehegatten, der Arbeitslosengeld beziehe. Bis zu ihrer Ausreise habe sie den Lebensmittelpunkt in Bosnien gehabt und sei sie seit dem Jahr römisch 40 zwischen beiden Staaten gependelt, weshalb nie ein Familienleben bestanden habe. Sie habe selbst angegeben, dass ihre medizinische Versorgung in Bosnien gewährleistet sei. Ein Bruder und eine Schwester würden in Bosnien leben, ein weiterer Bruder in Serbien. Ihre Kinder hielten sich in Deutschland und im Kosovo auf. Ihre individuellen Interessen seien daher nicht so ausgeprägt, dass sie höher gewertet werden müssten, als ihr öffentliches Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, da auch kein Privatleben bestehe, welches einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Insgesamt sei ihr der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zuzumuten.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde, die sie mit einem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und dem Antrag verband, dass der angefochtene Bescheid behoben und ausgesprochen werden möge, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG erteilt werde. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung des Bescheides an die belangte Behörde. Sie habe in Bosnien keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte, die sie bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Von ihren dort lebenden Geschwistern könne sie keine Unterstützung erhalten. Auch könnten die Geschwister ihres Ehegatten diese nicht gewährleisten. Medikamente, die sie in Österreich über die Krankenversicherung erhalten würde, wären in Bosnien mit hohen Kosten verbunden, da sie dort ohne Krankenversicherung sei. Da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, sei sie auf die Unterstützung ihres Ehegatten im Alltag angewiesen. Der Aufenthalt ihres Ehegatten sei derart gefestigt, dass eine Rückkehr nach Bosnien unzumutbar sei. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb von einem besonders stark ausgeprägten Interesse an ihrem Verbleib auszugehen sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde, die sie mit einem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und dem Antrag verband, dass der angefochtene Bescheid behoben und ausgesprochen werden möge, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt werde. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung des Bescheides an die belangte Behörde. Sie habe in Bosnien keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte, die sie bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Von ihren dort lebenden Geschwistern könne sie keine Unterstützung erhalten. Auch könnten die Geschwister ihres Ehegatten diese nicht gewährleisten. Medikamente, die sie in Österreich über die Krankenversicherung erhalten würde, wären in Bosnien mit hohen Kosten verbunden, da sie dort ohne Krankenversicherung sei. Da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, sei sie auf die Unterstützung ihres Ehegatten im Alltag angewiesen. Der Aufenthalt ihres Ehegatten sei derart gefestigt, dass eine Rückkehr nach Bosnien unzumutbar sei. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb von einem besonders stark ausgeprägten Interesse an ihrem Verbleib auszugehen sei.
- Am XXXX brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
- Am römisch 40 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
- Am 03.02.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX (Gemeinde XXXX , Bosnien und Herzegowina) geboren und ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Ihre Muttersprache ist Bosnisch. Sie verfügt zudem über Albanisch- und geringe Deutschkenntnisse.1.
- Die BF wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 (Gemeinde römisch 40 , Bosnien und Herzegowina) geboren und ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Ihre Muttersprache ist Bosnisch. Sie verfügt zudem über Albanisch- und geringe Deutschkenntnisse. Nachdem sie in Bosnien und Herzegowina vier Jahre die Grundschule absolviert hatte, war sie als Köchin und Reinigungskraft erwerbstätig. Über eine weiterführende Berufsausbildung verfügt sie nicht. Seit dem XXXX ist sie mit dem im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Der Ehegatte der BF verfügt seit XXXX über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ist seit XXXX als Bauarbeiter für ein in XXXX situiertes Unternehmen tätig. Er bringt etwa EUR 3.000,00 als Bemessungsgrundlage ins Verdienen.Seit dem römisch 40 ist sie mit dem im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Der Ehegatte der BF verfügt seit römisch 40 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ist seit römisch 40 als Bauarbeiter für ein in römisch 40 situiertes Unternehmen tätig. Er bringt etwa EUR 3.000,00 als Bemessungsgrundlage ins Verdienen. Aus einer vorhergehenden Ehe der BF mit einem kosovarischen Staatsangehörigen entstammen zwei bereits volljährige Kinder, die sich in Deutschland und im Kosovo aufhalten. Ein wechselseitiges wirtschaftliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen besteht nicht. 1.
- Der Lebensmittelpunkt der BF liegt außerhalb Österreichs in ihrem Herkunftsstaat. Wenn sie in diesen zurückkehrt, mietet sie für die Dauer ihres Aufenthalts ein Haus an. 1.
- In Österreich leben neben ihrem nunmehrigen Ehegatten keine weiteren Familienmitglieder. Eine Schwester der BF lebt in Bosnien und Herzegowina; ein Bruder mit dessen Familie in Serbien. Beide leben von Sozialhilfe. Zu diesen beiden Personen hat die BF nur eingeschränkten Kontakt. 1.
- Die BF ist im Besitz eines XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen bosnischen Reisepasses zur Nummer XXXX . Hieraus ergeben sich mehrfache Ein- und Ausreisebewegungen seit dem Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments. 1.
- Die BF ist im Besitz eines römisch 40 ausgestellten, bis römisch 40 gültigen bosnischen Reisepasses zur Nummer römisch 40 . Hieraus ergeben sich mehrfache Ein- und Ausreisebewegungen seit dem Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments. Erstmals reiste die BF am XXXX ins Bundesgebiet ein und verfügte sie vom XXXX bis XXXX über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Erstmals reiste die BF am römisch 40 ins Bundesgebiet ein und verfügte sie vom römisch 40 bis römisch 40 über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Seit dem XXXX besteht ein Hauptwohnsitz an der Meldeadresse ihres Ehegatten. Seit dem römisch 40 besteht ein Hauptwohnsitz an der Meldeadresse ihres Ehegatten. Seit ihrer ersten Einreise ins Bundesgebiet fanden mehrfach Reisebewegungen zwischen ihrem Herkunftsstaat und Österreich statt, jeweils unter Einhaltung der ihr erlaubten maximalen Aufenthaltsdauer. Grund für die zuletzt erfolgte Einreise im XXXX war ihr gesundheitlicher Zustand und die ihr in Österreich gebotene medizinische Versorgung, die sie ob den durch ihren Ehemann bestehenden Krankenversicherungsschutz erhält. Seit ihrer letzten Einreise im XXXX hat sie das Bundesgebiet nicht mehr verlassen.Seit ihrer ersten Einreise ins Bundesgebiet fanden mehrfach Reisebewegungen zwischen ihrem Herkunftsstaat und Österreich statt, jeweils unter Einhaltung der ihr erlaubten maximalen Aufenthaltsdauer. Grund für die zuletzt erfolgte Einreise im römisch 40 war ihr gesundheitlicher Zustand und die ihr in Österreich gebotene medizinische Versorgung, die sie ob den durch ihren Ehemann bestehenden Krankenversicherungsschutz erhält. Seit ihrer letzten Einreise im römisch 40 hat sie das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. Zusätzlich ist die BF im Besitz eines bis XXXX gültigen Personalausweises ihres Herkunftsstaates Bosnien und Herzegowina zur Nummer XXXX .Zusätzlich ist die BF im Besitz eines bis römisch 40 gültigen Personalausweises ihres Herkunftsstaates Bosnien und Herzegowina zur Nummer römisch 40 . 1.
- Am XXXX stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK, „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Asyl
G und begründete diesen im Kern damit, dass sie ob ihres gesundheitlichen Zustandes im Herkunftsstaat nicht mehr alleine leben könne und Medikamente in ihrer Heimat mangels Krankenversicherung privat zu zahlen seien.1.5. Am römisch 40 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK, „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Asyl
G und begründete diesen im Kern damit, dass sie ob ihres gesundheitlichen Zustandes im Herkunftsstaat nicht mehr alleine leben könne und Medikamente in ihrer Heimat mangels Krankenversicherung privat zu zahlen seien. 1.6. Mit im Spruch näher bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G ab und erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen sie und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage.1.6. Mit im Spruch näher bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G ab und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen sie und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage betrage. Bereits zuvor gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte-plus“ wurden von der zuständigen Niederlassungsbehörde im XXXX jeweils abgewiesen, da die notwendigen Mittel für die Finanzierung des Aufenthaltes nicht vorlagen.Bereits zuvor gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte-plus“ wurden von der zuständigen Niederlassungsbehörde im römisch 40 jeweils abgewiesen, da die notwendigen Mittel für die Finanzierung des Aufenthaltes nicht vorlagen. 1.
- Die BF verfügt weder über ein Vermögen, noch über Ersparnisse, sie ihr einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten. Überdies geht sie keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehegatten angewiesen. Krankenversicherungsschutz besteht ausschließlich über die in Österreich gegebene Mitversicherung durch ihren Ehegatten. In ihrem Herkunftsstaat ist die BF nicht krankenversichert und hat keinerlei Ansprüche auf etwaige staatlich gestützte medizinische Leistungen. 1.
- Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Die BF leidet an Problemen an der Wirbelsäule und nimmt Schmerztabletten. Zusätzlich leidet sie unter Kreislaufproblemen. Sie steht jedoch nicht in durchgehender ärztlicher Behandlung. Eine direkte Pflege durch ein besonders geschultes Personal ist nicht notwendig. Eine Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme ist auch im Herkunftsstaat bzw. im Rahmen des ihr im Bundesgebiet erlaubten Aufenthalts möglich. 1.
- Im Falle ihrer Rückkehr muss sie mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und würde sie auch nicht in eine existenzbedrohende Notlage oder in eine medizinische Notlage geraten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht ihr kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht ihr kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Anlassbezogen bestehen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und/oder gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.
- Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Muttersprache und zu den Lebensumständen der BF in ihrem Herkunftsstaat ergeben sich, so wie jene zu ihren familiären Bindungen, aus ihren Angaben dazu vor dem BFA (AS 75 ff) und aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Niederschrift vom 03.02.2025) sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunde (AS 13) und des bosnischen Reisepasses (AS 85 ff), an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind. Aus letzterem Dokument gehen auch deren Ein- und Ausreisebewegungen hervor. Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus den im Zuge der Einvernahme vor dem BFA und vor dem BVwG dokumentierten Sprachkenntnissen. Ein Prüfungszertifikat über die Stufe A1 liegt dem Akt ein (AS 107). Da sie vor dem BVwG lediglich rudimentärste Fragen auf Deutsch beantworten konnte, waren nur grundlegendste Deutschkenntnisse feststellbar. Die Meldedaten der BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Der Umstand, dass sie seit XXXX durchgehend über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, vermag nichts daran zu ändern, dass sie laut den vorliegenden Ein- und Ausreisestempeln bis XXXX aufenthaltsrechtliche Bestimmungen eingehalten hatte. Ihr seit XXXX durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Einreisestempel im Reisepass der BF in Verbindung mit ihren eigenen Angaben vor dem BVwG.Die Meldedaten der BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Der Umstand, dass sie seit römisch 40 durchgehend über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, vermag nichts daran zu ändern, dass sie laut den vorliegenden Ein- und Ausreisestempeln bis römisch 40 aufenthaltsrechtliche Bestimmungen eingehalten hatte. Ihr seit römisch 40 durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Einreisestempel im Reisepass der BF in Verbindung mit ihren eigenen Angaben vor dem BVwG. 2.
- Die Eheschließung zwischen ihr und XXXX ist durch die vorliegende Heiratsurkunde belegt.2.
- Die Eheschließung zwischen ihr und römisch 40 ist durch die vorliegende Heiratsurkunde belegt. 2.
- Dass sie weder über ein Vermögen, noch über einen etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet eventuell möglich machende Ersparnisse verfügt und von der finanziellen Unterstützung ihres Ehemannes abhängig ist, ergibt sich, gleich wie die derzeitigen Lebensumstände, aus den Ausführungen der BF vor dem BVwG. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung dass sie keiner (legalen) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. 2.
- Der Umstand, dass sie im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig war, folgt überdies dem Inhalt einer von Amts wegen zu ihrer Person gemachten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die sich daraus ergebende Negativauskunft passt auch gut damit zusammen, dass sie mangels Aufenthaltstitel zu einer Arbeitsaufnahme nicht berechtigt war und Krankenversicherungsschutz lediglich über ihren Ehegatten möglich ist. 2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich zwanglos aus dem vorliegenden Strafregisterauszug. 2.
- Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK liegt dem Akt ein. Die Abweisung von zwei Anträgen auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte-plus“ wurden von der zuständigen Niederlassungsbehörde im XXXX im IZR dokumentiert.2.
- Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK liegt dem Akt ein. Die Abweisung von zwei Anträgen auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte-plus“ wurden von der zuständigen Niederlassungsbehörde im römisch 40 im IZR dokumentiert. 2.
- Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand waren anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu treffen. Dass eine Behandlung auch in ihrem Herkunftsstaat möglich ist, folgt den Angaben der BF vor dem BFA und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zudem, dass derzeit Kontrolluntersuchungen im jährlichen Rhythmus notwendig sind. Hinweise auf die Notwendigkeit professioneller Pflegedienste liegen nicht vor. Hieraus folgt insgesamt, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat durch die gesundheitliche Situation der BF nicht beeinträchtigt ist. Das ergibt sich schon aus der bisherigen Reisetätigkeit der BF zwischen ihrem Herkunftsstaat und Österreich, wobei die Intensität ihrer Reisen eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit ausschließt. 2.
- Die BF hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige - für die gegenständliche Entscheidung - relevanten Probleme im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina geäußert und haben sich solche in Bezug auf ihre konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sie bis vor Kurzem regelmäßig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und trotz ihres unterbrochenen Aufenthalts Therapien und medizinisch indizierte Maßnahmen weitestgehend durchführen lassen konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Die BF ist als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Fremde und zugleich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 und Z 10 FPG. Sie reiste erstmals im XXXX in das Bundesgebiet ein, hat dieses und auch die Schengenstaaten in der Folge mehrfach verlassen. Sie ist zuletzt im XXXX mit einem gültigen Reisepass rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und hielt sich hier zunächst auch rechtmäßig auf. Sie hat Österreich jedoch seit ihrer im XXXX stattgehabten Einreise nicht mehr verlassen. Mit Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) ist dieser nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt sind und ihr nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG). Auch (abschlägig erledigte) Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen einen Fremden nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt.Die BF ist als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Fremde und zugleich Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 10, FPG. Sie reiste erstmals im römisch 40 in das Bundesgebiet ein, hat dieses und auch die Schengenstaaten in der Folge mehrfach verlassen. Sie ist zuletzt im römisch 40 mit einem gültigen Reisepass rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und hielt sich hier zunächst auch rechtmäßig auf. Sie hat Österreich jedoch seit ihrer im römisch 40 stattgehabten Einreise nicht mehr verlassen. Mit Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) ist dieser nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG nicht erfüllt sind und ihr nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Auch (abschlägig erledigte) Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen einen Fremden nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Z 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die BF, deren Lebensmittelpunkt zuvor in Bosnien und Herzegowina war, ab XXXX immer wieder vorübergehend im Rahmen visumfreier Aufenthalte im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ein durchgehender Aufenthalt besteht erst seit XXXX . Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die BF, deren Lebensmittelpunkt zuvor in Bosnien und Herzegowina war, ab römisch 40 immer wieder vorübergehend im Rahmen visumfreier Aufenthalte im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ein durchgehender Aufenthalt besteht erst seit römisch 40 . Da sie im Inland mit ihrem Ehegatten, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, der in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, besteht ein Familienleben. Weitere Verwandte oder Familienmitglieder befinden sich nicht im Bundesgebiet. Ihre Kinder leben in Deutschland und im Kosovo, ihre Geschwister, zu denen nur eingeschränkter Kontakt besteht, leben in Serbien und Bosnien und Herzegowina. Die BF hat ausschließlich grundlegendste Deutschkenntnisse erworben; eine tiefergehende gesellschaftliche oder berufliche Integration liegt nicht vor, zumal ihr Ehegatte für ihren Lebensunterhalt aufkommt, sie am heimischen Arbeitsmarkt nicht Fuß gefasst hat und sie lediglich über ihren Ehegatten über Krankenversicherungsschutz verfügt. Der gesundheitliche Zustand der BF ist vorliegenden medizinischen Unterlagen zufolge dahingehend einzuschätzen, dass in Österreich derzeit ausschließlich Kontrollen durchgeführt werden müssen und notwendige Behandlungen in den Zeiten ihres Aufenthalts im Bundesgebiet erfolgen können. Eine Unterstützung durch besonders geschultes Pflegepersonal ist nicht notwendig, medizinische Untersuchungen und können medizinische Kontrollen in Österreich im Rahmen von Besuchen in der ihr erlaubten Aufenthaltsdauer erfolgen. Die BF hat zwar stark eingeschränkte Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat und es wird nicht übersehen, dass sie in ihrer Heimat ob ihrer gesundheitlichen Probleme nur erschwerte Möglichkeiten hat, alleine das finanzielle Auslangen zu finden. Dies wird jedoch dadurch relativiert, als ihr dies zuletzt mit Unterstützung ihres Ehegatten gelungen ist, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet wie auch den Aufenthalt im Herkunftsstaat zu finanzieren und es ihr dank der Unterstützung ihres Ehegatten möglich war, bis Mitte XXXX mehrfach Reisebewegungen durchzuführen.Die BF hat zwar stark eingeschränkte Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat und es wird nicht übersehen, dass sie in ihrer Heimat ob ihrer gesundheitlichen Probleme nur erschwerte Möglichkeiten hat, alleine das finanzielle Auslangen zu finden. Dies wird jedoch dadurch relativiert, als ihr dies zuletzt mit Unterstützung ihres Ehegatten gelungen ist, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet wie auch den Aufenthalt im Herkunftsstaat zu finanzieren und es ihr dank der Unterstützung ihres Ehegatten möglich war, bis Mitte römisch 40 mehrfach Reisebewegungen durchzuführen. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten, hat jedoch durch ihren beharrlichen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstoßen. Bei der Gewichtung der für sie sprechenden Umstände ist iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend zu berücksichtigen, dass das Familienleben zuletzt zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Es liegen keine überlangen Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG vor. Bei der Gewichtung der für sie sprechenden Umstände ist iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend zu berücksichtigen, dass das Familienleben zuletzt zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Es liegen keine überlangen Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG vor. Eine Trennung von Ehepartnern ist stets nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH vom 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss aber nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (Siehe VwGH vom 02.09.2024, Ra 2024/20/0434). Eine Trennung von Ehepartnern ist stets nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ vergleiche VwGH vom 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK muss aber nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (Siehe VwGH vom 02.09.2024, Ra 2024/20/0434). Da sich die BF in einer finanziellen Abhängigkeit zu ihrem Ehegatten befindet, sie jedoch nicht unmittelbar seiner Pflege und Unterstützung bedarf, sondern ihren Aufenthalt und den Antrag auf Erteilung eines
Art 8
EMRK primär auf die in Österreich gewährleistete medizinisch Versorgung stützt, ist die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Art 8EMRK nicht zu beanstanden.
Dabei wird nicht übersehen, dass sie (speziell in der Person ihres Ehemanns) wichtige Bezugspersonen im Inland hat und hier wesentliche familiäre Bindungen bestehen. Da sie in der Absicht nach Österreich zurückgekehrt ist, die Regeln über den Familiennachzug zu umgehen, und fremden- und niederlassungsrechtliche Vorschriften missachtete, besteht ein so großes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, dass eine (vorübergehende) Trennung von ihrem Ehegatten trotz des damit verbundenen Eingriffs in ihr Familienleben gerechtfertigt ist. Da sich die BF in einer finanziellen Abhängigkeit zu ihrem Ehegatten befindet, sie jedoch nicht unmittelbar seiner Pflege und Unterstützung bedarf, sondern ihren Aufenthalt und den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK primär auf die in Österreich gewährleistete medizinisch Versorgung stützt, ist die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden.
Dabei wird nicht übersehen, dass sie (speziell in der Person ihres Ehemanns) wichtige Bezugspersonen im Inland hat und hier wesentliche familiäre Bindungen bestehen. Da sie in der Absicht nach Österreich zurückgekehrt ist, die Regeln über den Familiennachzug zu umgehen, und fremden- und niederlassungsrechtliche Vorschriften missachtete, besteht ein so großes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, dass eine (vorübergehende) Trennung von ihrem Ehegatten trotz des damit verbundenen Eingriffs in ihr Familienleben gerechtfertigt ist. Zwar kann auch eine in Österreich durchgeführte medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib im Inland führen. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Zwar kann auch eine in Österreich durchgeführte medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib im Inland führen. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet vergleiche VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die von ihr vorgebrachten medizinischen Probleme stellen kein Hindernis dar, ist es ihr doch auch in der Vergangenheit gelungen, hier eine ausreichende Versorgung zu erhalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es ihr nach wie vor möglich ist, etwaige Behandlungen im Rahmen der ihr erlaubten Aufenthalte zu erhalten und ob der Krankenversicherung in Österreich Leistungen zu beziehen. Eine maßgebliche Verstärkung ihres Interesses an einem dauerhaften Verbleib im Inland ist damit nicht verbunden, zumal es sich um keine schwerwiegende Erkrankung handelt, kein unmittelbarer Behandlungsbedarf besteht und aktuell keine Heilbehandlung durchgeführt wird, die durch ihre Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina unterbrochen würde. Die BF kann den Kontakt zu ihrem Ehegatten und zu anderen Bezugspersonen in Österreich (wie schon zu Beginn ihrer Ehe) bei wechselseitigen Besuchen sowie über moderne Kommunikationsmittel pflegen. Dies ist ihr ebenso zumutbar, wie eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina. Sie ist mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat vertraut und spricht die Landessprache. Sie hat dort ein - wenn auch eingeschränktes - familiäres Netzwerk und kann dort wieder durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Außerdem kann ihr Ehegatte sie auch im Herkunftsstaat von Österreich aus weiterhin finanziell unterstützen. Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer, als das entgegenstehende persönliche Interesse der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Es bleibt ihr unbenommen, bei Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob der BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat sie zwar in Österreich familiäre Anknüpfungen, aber nach wie vor auch starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat Bosnien und Herzegowina, wo sie sich bis vor etwas weniger als einem Jahr regelmäßig aufhielt und für den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens ihren Lebensmittelpunkt hatte. Aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und des mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden, wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden, wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die (wie im konkreten Fall) eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie, u.A. ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z. 2).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die (wie im konkreten Fall) eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie, u.A. ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation im Herkunftsstaat, der als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV gilt, und der Lebensumstände der BF liegen anlassbezogen keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machten. Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation im Herkunftsstaat, der als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, HStV gilt, und der Lebensumstände der BF liegen anlassbezogen keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 55 Abs 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs. 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Für eine etwaige längere Frist für freiwillige Ausreise besteht kein Anlass, zumal weder besondere Umstände vorgebracht wurden, die dies notwendig machen würden, noch ein Ausreisetermin bekanntgegeben wurde.Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Für eine etwaige längere Frist für freiwillige Ausreise besteht kein Anlass, zumal weder besondere Umstände vorgebracht wurden, die dies notwendig machen würden, noch ein Ausreisetermin bekanntgegeben wurde. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2304124.1.00