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{'item': 'G314 2308964-1'}

Obsah (17)§ 10§ 52§ 18Art 133§§ 3§ 8§ 57§ 55§ 13§ 53§ 24§ 6Art 1§ 28a§ 9§ 58§ 46a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlG314 2308964-1 Spruch, G314 2308964-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 4 Z 4 FPG erlassen.“, in Spruchpunkt VII.

richtig zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wird

§ 18

Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ und Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben wird.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids richtig zu lauten hat: „

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG erlassen.“, in Spruchpunkt römisch sieben. richtig zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wird

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ und Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben wird. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Montenegro, wurde erstmals im XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, der in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeitsdauer bis XXXX . Am XXXX .2024 beantragte er die Verlängerung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels; über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.Dem Beschwerdeführer (BF), einem Staatsangehörigen von Montenegro, wurde erstmals im römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, der in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeitsdauer bis römisch 40 . Am römisch 40 .2024 beantragte er die Verlängerung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels; über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Am XXXX .2023 wurde der BF zusammen mit einem Komplizen in XXXX wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen qualifizierten Suchtgifthandels und eines Vergehens nach dem Waffengesetz rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Am römisch 40 .2023 wurde der BF zusammen mit einem Komplizen in römisch 40 wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen qualifizierten Suchtgifthandels und eines Vergehens nach dem Waffengesetz rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX .2024 beantragte der BF während der Anhaltung in Strafhaft internationalen Schutz; am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gab er zunächst an, dass er befürchte, er müsse Österreich nach dem Strafvollzug verlassen, aber weiterhin in der Nähe seines Sohnes, der bald in die Schule komme, bleiben wolle. Bei der Rückkehr nach Montenegro fürchte er um sein Leben, weil er nach seiner Verhaftung mit der österreichischen Polizei kooperiert und Kriminelle namhaft gemacht habe. Da „man“ in Montenegro hiervon erfahren habe, werde er nun von einer Bande bedroht und fürchte, nach seiner Rückkehr von deren Mitgliedern umgebracht zu werden.Am römisch 40 .2024 beantragte der BF während der Anhaltung in Strafhaft internationalen Schutz; am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gab er zunächst an, dass er befürchte, er müsse Österreich nach dem Strafvollzug verlassen, aber weiterhin in der Nähe seines Sohnes, der bald in die Schule komme, bleiben wolle. Bei der Rückkehr nach Montenegro fürchte er um sein Leben, weil er nach seiner Verhaftung mit der österreichischen Polizei kooperiert und Kriminelle namhaft gemacht habe. Da „man“ in Montenegro hiervon erfahren habe, werde er nun von einer Bande bedroht und fürchte, nach seiner Rückkehr von deren Mitgliedern umgebracht zu werden. Am XXXX .2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich vernommen. Dabei wiederholte er die bei der Erstbefragung genannten Fluchtgründe und ergänzte, dass er über seine Schwester in Montenegro von am Suchtgifthandel beteiligten Personen, die er der Polizei genannt habe, namentlich von XXXX , bedroht worden sei. Diese würden ihn in die Luft sprengen, wenn er ihnen nicht EUR 120.000 gebe. Die Polizei in Montenegro arbeite mit kriminellen Organisationen zusammen, was in Österreich nicht der Fall sei; aus diesem Grund sei er hier sicherer. Am römisch 40 .2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich vernommen. Dabei wiederholte er die bei der Erstbefragung genannten Fluchtgründe und ergänzte, dass er über seine Schwester in Montenegro von am Suchtgifthandel beteiligten Personen, die er der Polizei genannt habe, namentlich von römisch 40 , bedroht worden sei. Diese würden ihn in die Luft sprengen, wenn er ihnen nicht EUR 120.000 gebe. Die Polizei in Montenegro arbeite mit kriminellen Organisationen zusammen, was in Österreich nicht der Fall sei; aus diesem Grund sei er hier sicherer. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§§ 3Abs 3 Z 2, 6 Abs 1 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G abgewiesen. Außerdem wurde ihm von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro festgestellt (Spruchpunkt V.),

§ 55

Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 1 Z 1, 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und

§ 13Abs 2 Z 1 Asyl

G festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.09.2024 verloren habe (Spruchpunkt VIII.) Abschließend wurde

§ 53

Abs 1 und Abs 3 Z 5 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werde, weil der BF einen Asylausschlussgrund gesetzt habe. Seinem Vorbringen könne zudem keine asylrelevante Gefährdung entnommen werden. Es sei nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Montenegro einer unmenschlichen Behandlung oder der realen Gefahr einer Verletzung von in der EMRK und deren Protokollen gewährleisteten Rechten ausgesetzt sein würde. Sein Herkunftsstaat sei weder in einen internationalen noch in einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt, sodass für ihn als Zivilperson keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus diesem Grund bestehen würde. Da er seit XXXX getrennt von seinem Sohn lebe, sei mit der Aufenthaltsbeendigung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des BF verbunden. Ob seiner negativen Vorbildwirkung diene die Aufenthaltsbeendigung sogar dem Kindeswohl. Es sei keine Integration des BF in die österreichische Gesellschaft feststellbar, sodass im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen sei. Da bereits im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Gefährdung seiner Sicherheit in Montenegro nicht habe festgestellt werden können, sei auch eine Abschiebung dorthin rechtmäßig. Da es sich bei Montenegro um einen sicheren Herkunftsstaat handle und der BF sich vor der Asylantragstellung schon mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, was zugleich bedeute, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise nach der Haftentlassung gewährt werde. Die Gesamtbeurteilung der Lebensumstände und des Verhaltens des BF ergebe, dass ein fünfjähriges Einreiseverbot notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, 6, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Außerdem wurde ihm von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.09.2024 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.) Abschließend wurde

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werde, weil der BF einen Asylausschlussgrund gesetzt habe. Seinem Vorbringen könne zudem keine asylrelevante Gefährdung entnommen werden. Es sei nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Montenegro einer unmenschlichen Behandlung oder der realen Gefahr einer Verletzung von in der EMRK und deren Protokollen gewährleisteten Rechten ausgesetzt sein würde. Sein Herkunftsstaat sei weder in einen internationalen noch in einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt, sodass für ihn als Zivilperson keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus diesem Grund bestehen würde. Da er seit römisch 40 getrennt von seinem Sohn lebe, sei mit der Aufenthaltsbeendigung kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des BF verbunden. Ob seiner negativen Vorbildwirkung diene die Aufenthaltsbeendigung sogar dem Kindeswohl. Es sei keine Integration des BF in die österreichische Gesellschaft feststellbar, sodass im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen sei. Da bereits im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Gefährdung seiner Sicherheit in Montenegro nicht habe festgestellt werden können, sei auch eine Abschiebung dorthin rechtmäßig. Da es sich bei Montenegro um einen sicheren Herkunftsstaat handle und der BF sich vor der Asylantragstellung schon mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, was zugleich bedeute, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise nach der Haftentlassung gewährt werde. Die Gesamtbeurteilung der Lebensumstände und des Verhaltens des BF ergebe, dass ein fünfjähriges Einreiseverbot notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Mit seiner am XXXX .2025 beim BFA eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär dessen ersatzlose Behebung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm in Montenegro Verfolgung durch für ihre Brutalität bekannte Drogenkartelle, deren Mitglieder er in seinem Strafverfahren belastet habe, drohe und der Staat nicht schutzfähig sei, zumal in seiner Herkunftsregion die nächste Polizeistation so weit entfernt sei, dass ihm kein Schutz geboten werden könne. Aufgrund der fehlenden staatlichen Schutzfähigkeit stelle die Befürchtung von Rache eine Verfolgung im Sinne der Statusrichtlinie dar. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden vorliegen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung seien der

§ 24

NAG rechtmäßige Aufenthalt des BF und das Wohl seines sechsjährigen Sohnes, der Anspruch auf verlässliche (persönliche) Kontakte zu beiden Eltern habe, zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel sei kaum möglich. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen; jedenfalls sei aber die Dauer des Einreiseverbots überschießend. Mit seiner am römisch 40 .2025 beim BFA eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär dessen ersatzlose Behebung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm in Montenegro Verfolgung durch für ihre Brutalität bekannte Drogenkartelle, deren Mitglieder er in seinem Strafverfahren belastet habe, drohe und der Staat nicht schutzfähig sei, zumal in seiner Herkunftsregion die nächste Polizeistation so weit entfernt sei, dass ihm kein Schutz geboten werden könne. Aufgrund der fehlenden staatlichen Schutzfähigkeit stelle die Befürchtung von Rache eine Verfolgung im Sinne der Statusrichtlinie dar. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden vorliegen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung seien der

Paragraph 24, NAG rechtmäßige Aufenthalt des BF und das Wohl seines sechsjährigen Sohnes, der Anspruch auf verlässliche (persönliche) Kontakte zu beiden Eltern habe, zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel sei kaum möglich. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen; jedenfalls sei aber die Dauer des Einreiseverbots überschießend. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF heißt XXXX ; er ist ein am XXXX in der montenegrinischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger von Montenegro und Angehöriger der montenegrinischen Volksgruppe. Sein letzter Wohnort in seinem Herkunftsstaat befand sich ebenfalls in XXXX , einer Stadt mit etwa XXXX . Der BF heißt römisch 40 ; er ist ein am römisch 40 in der montenegrinischen Stadt römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Montenegro und Angehöriger der montenegrinischen Volksgruppe. Sein letzter Wohnort in seinem Herkunftsstaat befand sich ebenfalls in römisch 40 , einer Stadt mit etwa römisch 40 . Die Erstsprache des BF ist Serbisch; er verfügt auch über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Schule und machte Ausbildungen zur Tourismusfachkraft und zum Personenschützer. Seine Mutter ist bereits verstorben, sein Vater und zwei seiner Schwestern leben nach wie vor in Montenegro, eine weitere Schwester im Kosovo. Im XXXX reiste der BF in das Bundesgebiet ein und nahm von XXXX .2015 bis XXXX .2015 Unterkunft bei XXXX , einer in XXXX lebenden serbischen Staatsangehörigen. Anschließend kehrte er nach Montenegro zurück. Im XXXX reiste er wieder in das Bundesgebiet ein und schloss die Ehe mit XXXX . Im römisch 40 reiste der BF in das Bundesgebiet ein und nahm von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Unterkunft bei römisch 40 , einer in römisch 40 lebenden serbischen Staatsangehörigen. Anschließend kehrte er nach Montenegro zurück. Im römisch 40 reiste er wieder in das Bundesgebiet ein und schloss die Ehe mit römisch 40 . Am XXXX wurde dem BF in Wien erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis XXXX , erteilt, der in der in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt am XXXX mit Gültigkeitsdauer bis XXXX . Am XXXX beantragte er erneut die Verlängerung des Aufenthaltstitels; über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden.Am römisch 40 wurde dem BF in Wien erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis römisch 40 , erteilt, der in der in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt am römisch 40 mit Gültigkeitsdauer bis römisch 40 . Am römisch 40 beantragte er erneut die Verlängerung des Aufenthaltstitels; über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden. Der BF lebte im Bundesgebiet zunächst in einem Haushalt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn XXXX zusammen, der am XXXX als serbischer und montenegrinischer Staatsangehöriger in XXXX geboren wurde. Im XXXX wurde XXXX und XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, sodass letzterer nunmehr österreichisch-montenegrinischer Doppelstaatsbürger ist. Der BF lebte im Bundesgebiet zunächst in einem Haushalt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 zusammen, der am römisch 40 als serbischer und montenegrinischer Staatsangehöriger in römisch 40 geboren wurde. Im römisch 40 wurde römisch 40 und römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, sodass letzterer nunmehr österreichisch-montenegrinischer Doppelstaatsbürger ist. XXXX wurde die Ehe des BF geschieden. Seit XXXX besteht kein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Ex-Ehefrau und seinem Sohn mehr. Letzterer lebt seither in XXXX zusammen mit seiner Mutter, die seit der Scheidung alleine mit der Obsorge für ihn betraut ist; der BF leistete bis zu seiner Inhaftierung Geldunterhaltszahlungen für ihn. römisch 40 wurde die Ehe des BF geschieden. Seit römisch 40 besteht kein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Ex-Ehefrau und seinem Sohn mehr. Letzterer lebt seither in römisch 40 zusammen mit seiner Mutter, die seit der Scheidung alleine mit der Obsorge für ihn betraut ist; der BF leistete bis zu seiner Inhaftierung Geldunterhaltszahlungen für ihn. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hatte im Bundesgebiet ab XXXX mehrere Beschäftigungsverhältnisse in der Dauer von einem bis maximal zehn Monaten, wobei er zum Teil nur geringfügig beschäftigt war. Zwischenzeitig war er immer wieder ohne Beschäftigung und bezog Arbeitslosengeld (erstmals im XXXX und XXXX , dann wieder von XXXX bis XXXX und zuletzt von XXXX bis XXXX ) oder Notstandshilfe (erstmals von XXXX bis XXXX , dann wieder im XXXX und XXXX , von XXXX bis XXXX und zuletzt von XXXX bis XXXX ). Vor seiner Verhaftung war er von XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt und von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX jeweils vollversichert erwerbstätig. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hatte im Bundesgebiet ab römisch 40 mehrere Beschäftigungsverhältnisse in der Dauer von einem bis maximal zehn Monaten, wobei er zum Teil nur geringfügig beschäftigt war. Zwischenzeitig war er immer wieder ohne Beschäftigung und bezog Arbeitslosengeld (erstmals im römisch 40 und römisch 40 , dann wieder von römisch 40 bis römisch 40 und zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 ) oder Notstandshilfe (erstmals von römisch 40 bis römisch 40 , dann wieder im römisch 40 und römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 ). Vor seiner Verhaftung war er von römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigt und von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 jeweils vollversichert erwerbstätig. Der BF hat einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen montenegrinischen Reisepass. Seit der Einreise in das Bundesgebiet hielt er sich immer wieder besuchsweise in seinem Herkunftsstaat auf, zuletzt XXXX .Der BF hat einen am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen montenegrinischen Reisepass. Seit der Einreise in das Bundesgebiet hielt er sich immer wieder besuchsweise in seinem Herkunftsstaat auf, zuletzt römisch 40 . Mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde ein Waffenverbot über den BF verhängt.Mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde ein Waffenverbot über den BF verhängt. XXXX schloss sich der BF mit drei anderen Personen, darunter einem Mann, der im Strafverfahren als „ XXXX “ bezeichnet wurde, aber bislang nicht identifiziert werden konnte, zu einer kriminellen Vereinigung zusammen, die darauf ausgerichtet war, zumindest mehrere Monate lang in XXXX Suchtgift in großen Mengen an diverse Abnehmer zu verkaufen, wobei der gemeinsam mit dem BF abgeurteilte Mittäter, der serbische Staatsangehörige XXXX , als Kopf der Vereinigung fungierte und regelmäßig für die Organisation des Suchtgifthandels in die Niederlanden, nach Belgien, Serbien und Österreich reiste. Der BF war in der Vereinigung als Läufer tätig. Er wurde von XXXX und dem unbekannt gebliebenen Mittäter („ XXXX “) mit Suchtgift versorgt, das er dann an verschiedene Abnehmer weiterverkaufte. Ein weiteres, abgesondert verfolgtes Mitglied der Vereinigung ( XXXX ) fungierte ebenfalls als Läufer und verkaufte Suchtgift, das er von XXXX erhielt, weiter. Als Mitglied der kriminellen Vereinigung überließ der BF im Jahr XXXX Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG, die bei Cocain 15 g beträgt, an andere Personen bzw. versuchte dies. So überließ er diversen Abnehmern insgesamt 3.500 g Kokain (Reinheitsgehalt 64 % Cocain), das er zuvor von seinem unbekannt gebliebenen Mittäter („ XXXX “) erhalten hatte. Im XXXX und XXXX übergab er einem Abnehmer in mehreren Angriffen insgesamt 1.385 g Kokain (Reinheitsgehalt 64 % Cocain) gestückelt (85 g + 100 g + 1.000 g + 200 g). Am XXXX versuchte er, XXXX 229 g Kokain (Reinheitsgehalt 79,2 % Cocain) zu übergeben, indem er es mit seinem Fahrzeug zu einem vereinbarten Treffpunkt transportieren wollte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er von Polizeibeamten dabei beobachtet wurde, wie er das Suchtgift in seinem Auto deponierte, und vor der Abfahrt festgenommen wurde. Zusätzlich besaß er am XXXX 179,8 g Kokain (Reinheitsgehalt 77,4 % Cocain), also eine die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in seiner Wohnung zum Weiterverkauf bunkerte. Da er bei seiner Verhaftung einen (nicht biegsamen) Totschläger besaß, verstieß er gegen das seit dem Jahr XXXX bestehende Waffenverbot. römisch 40 schloss sich der BF mit drei anderen Personen, darunter einem Mann, der im Strafverfahren als „ römisch 40 “ bezeichnet wurde, aber bislang nicht identifiziert werden konnte, zu einer kriminellen Vereinigung zusammen, die darauf ausgerichtet war, zumindest mehrere Monate lang in römisch 40 Suchtgift in großen Mengen an diverse Abnehmer zu verkaufen, wobei der gemeinsam mit dem BF abgeurteilte Mittäter, der serbische Staatsangehörige römisch 40 , als Kopf der Vereinigung fungierte und regelmäßig für die Organisation des Suchtgifthandels in die Niederlanden, nach Belgien, Serbien und Österreich reiste. Der BF war in der Vereinigung als Läufer tätig. Er wurde von römisch 40 und dem unbekannt gebliebenen Mittäter („ römisch 40 “) mit Suchtgift versorgt, das er dann an verschiedene Abnehmer weiterverkaufte. Ein weiteres, abgesondert verfolgtes Mitglied der Vereinigung ( römisch 40 ) fungierte ebenfalls als Läufer und verkaufte Suchtgift, das er von römisch 40 erhielt, weiter. Als Mitglied der kriminellen Vereinigung überließ der BF im Jahr römisch 40 Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG, die bei Cocain 15 g beträgt, an andere Personen bzw. versuchte dies. So überließ er diversen Abnehmern insgesamt 3.500 g Kokain (Reinheitsgehalt 64 % Cocain), das er zuvor von seinem unbekannt gebliebenen Mittäter („ römisch 40 “) erhalten hatte. Im römisch 40 und römisch 40 übergab er einem Abnehmer in mehreren Angriffen insgesamt 1.385 g Kokain (Reinheitsgehalt 64 % Cocain) gestückelt (85 g + 100 g + 1.000 g + 200 g). Am römisch 40 versuchte er, römisch 40 229 g Kokain (Reinheitsgehalt 79,2 % Cocain) zu übergeben, indem er es mit seinem Fahrzeug zu einem vereinbarten Treffpunkt transportieren wollte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er von Polizeibeamten dabei beobachtet wurde, wie er das Suchtgift in seinem Auto deponierte, und vor der Abfahrt festgenommen wurde. Zusätzlich besaß er am römisch 40 179,8 g Kokain (Reinheitsgehalt 77,4 % Cocain), also eine die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in seiner Wohnung zum Weiterverkauf bunkerte. Da er bei seiner Verhaftung einen (nicht biegsamen) Totschläger besaß, verstieß er gegen das seit dem Jahr römisch 40 bestehende Waffenverbot. Der BF wurde am XXXX verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels (§§ 15 StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG) sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 3 SMG) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Geldbetrag von EUR 115.000, den er durch den Suchtgifthandel erhalten hatte, wurde für verfallen erklärt, der Totschläger und das im Verfahren sichergestellte Suchtgift (insgesamt über 400 g Kokain) eingezogen. Der BF verantwortete sich im Strafverfahren zu dem Versuch, am XXXX 229 g Kokain an XXXX zu übergeben, geständig, ebenso zu dem von Inverkehrsetzungsvorsatz getragenen Besitz von 179,8 g Kokain und zu dem Besitz eines Totschlägers entgegen dem Waffenverbot. Im Übrigen leugnete er die ihm angelasteten Taten und versuchte insbesondere, XXXX zu entlasten. Bei der Strafbemessung wurden - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe - die Sicherstellung der Waffe und (teilweise) des Suchtgifts, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Teilgeständnis als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation und die mehrfache Überschreitung der Übermenge beim Suchtgifthandel aus. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich. Der BF wurde am römisch 40 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels (Paragraphen 15, StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 3, SMG) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Geldbetrag von EUR 115.000, den er durch den Suchtgifthandel erhalten hatte, wurde für verfallen erklärt, der Totschläger und das im Verfahren sichergestellte Suchtgift (insgesamt über 400 g Kokain) eingezogen. Der BF verantwortete sich im Strafverfahren zu dem Versuch, am römisch 40 229 g Kokain an römisch 40 zu übergeben, geständig, ebenso zu dem von Inverkehrsetzungsvorsatz getragenen Besitz von 179,8 g Kokain und zu dem Besitz eines Totschlägers entgegen dem Waffenverbot. Im Übrigen leugnete er die ihm angelasteten Taten und versuchte insbesondere, römisch 40 zu entlasten. Bei der Strafbemessung wurden - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe - die Sicherstellung der Waffe und (teilweise) des Suchtgifts, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Teilgeständnis als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation und die mehrfache Überschreitung der Übermenge beim Suchtgifthandel aus. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis XXXX in der Justizanstalt XXXX ; seither wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich.Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 ; seither wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 möglich. Am XXXX wurde der BF bei der illegalen Verwendung eines Mobiltelefons in der Justizanstalt XXXX betreten. Am römisch 40 wurde der BF bei der illegalen Verwendung eines Mobiltelefons in der Justizanstalt römisch 40 betreten. Der BF hat sporadisch über Textnachrichten bei Ausgängen Kontakt zu einer seiner Schwestern und zu seinem Vater in Montenegro, wobei das Verhältnis aufgrund seiner Straffälligkeit getrübt ist. Während der Haft hält er den Kontakt zu seinem Sohn ebenfalls über Telefonate aufrecht. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Montenegro Repressalien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sein wird. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass er dort durch Mitglieder krimineller Banden verfolgt wird, weil er mit den Strafverfolgungsbehörden in Österreich in Bezug auf Suchtgiftdelikte kooperiert hat, und die montenegrinischen Behörden weder bereit noch in der Lage sind, ihn vor deren Übergriffen zu schützen. In seiner Heimatstadt XXXX gibt es eine Polizeistation. Dem BF ist eine Rückkehr nach Montenegro, dessen Hauptstadt Podgorica per Flugzeug von Wien aus problemlos erreichbar ist, zumutbar. Ihr droht dort keine reale Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass er dort in eine die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohende Lebenssituation geraten wird. Für ihn besteht in Montenegro auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Montenegro Repressalien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sein wird. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass er dort durch Mitglieder krimineller Banden verfolgt wird, weil er mit den Strafverfolgungsbehörden in Österreich in Bezug auf Suchtgiftdelikte kooperiert hat, und die montenegrinischen Behörden weder bereit noch in der Lage sind, ihn vor deren Übergriffen zu schützen. In seiner Heimatstadt römisch 40 gibt es eine Polizeistation. Dem BF ist eine Rückkehr nach Montenegro, dessen Hauptstadt Podgorica per Flugzeug von Wien aus problemlos erreichbar ist, zumutbar. Ihr droht dort keine reale Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass er dort in eine die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohende Lebenssituation geraten wird. Für ihn besteht in Montenegro auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Zur aktuellen Situation in Montenegro: Politische Lage: Montenegro wurde 2006 von Serbien unabhängig. Es ist eine parlamentarische Republik mit etwa 616.000 Einwohnern. Staatsoberhaupt ist der (für fünf Jahre direkt gewählte) Präsident, Regierungschef der Premierminister, der vom Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Das Parlament besteht aus einer Kammer mit 81 Sitzen; die Abgeordneten werden in direkter, freier, gleicher und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Die Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte. Generell sind Wahlen in Montenegro frei. Lokale und internationale Wahlbeobachter tragen dazu bei, dass Wahlvorgänge im Wesentlichen korrekt ablaufen. Begünstigt durch die zahlenmäßig geringe Wählerschaft versuchen einige Parteien jedoch regelmäßig, Wahlergebnisse in illegitimer oder illegaler Weise zu beeinflussen. Wahlbeobachtungsmissionen der OSZE bewerteten die Präsidentschaftswahl im März 2023 und die Parlamentswahl im Juni 2023 trotz einiger Mängel im Ablauf als friedlich und wettbewerbsorientiert. Montenegro verhandelt seit 2012 über einen EU-Beitritt, ließ aber in den vergangenen Jahren bei den nötigen Reformbemühungen nach. Sicherheitslage: Montenegro ist NATO-Mitglied. Die Sicherheitslage ist im ganzen Land insgesamt ruhig. Das Staatsgebiet von Montenegro beinhaltet keine Konfliktregionen. Gewaltverbrechen stellen für die Bevölkerung kein nennenswertes Problem dar, obwohl es in den letzten Jahren zu mehreren Morden unter rivalisierenden kriminellen Banden gekommen ist. Rechtsschutz/Justizwesen: Montenegro ist nach wie vor mäßig auf die Anwendung des EU-Besitzstandes und der europäischen Standards im Bereich Justiz und Grundrechte vorbereitet, hat aber insgesamt begrenzte Fortschritte gemacht. Das Justizsystem befindet sich in einer tiefen institutionellen Krise, die sich in schwacher Führung, einem Mangel an strategischer Vision und schlechter Planung niederschlägt und auch die Rechtsprechung beeinträchtigt. Es gibt weiterhin Probleme bei der Rechenschaftspflicht. Montenegro erfüllt aber weiterhin seine Verpflichtungen in Bezug auf die Grundrechte

internationalen Menschenrechtsinstrumenten und -gesetzen. Es lassen sich keine diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis und keine unverhältnismäßige Bestrafung feststellen. Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz sind nicht vollständig gewährleistet. Die montenegrinische Justiz arbeitet am Abbau eines über Jahre gewachsenen Verfahrensstaus. Die weit in die Zeit vor der Unabhängigkeit Montenegros zurückreichenden Defizite insbesondere bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität hatten zu einer partiellen Straffreiheit geführt. So konnten Dutzende Mordfälle an hochrangigen Amtsträgern oder Intellektuellen in der Zeit vor der Unabhängigkeit bis heute nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden. Neben diesen Mordfällen gibt es im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität eine Reihe von Vorwürfen über Drohungen, Einschüchterungen und Korruption, deren Hintergründe im Einzelfall nicht geklärt oder justiziell aufgearbeitet werden konnten. Ähnliches gilt für Übergriffe gegen oder Einschüchterungen von Oppositionellen und Medienvertretern. Zuletzt wurden aktuelle und ehemalige Spitzenvertreter des Justiz- und Strafverfolgungssystems unter dem Vorwurf der Korruption bzw. Zusammenarbeit mit Strukturen der organisierten Kriminalität festgenommen. In diesen Fällen ist bislang noch kein Urteil ergangen. Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Gerichtsverfahren sind langwierig und oft sehr bürokratisch, vor allem wenn es um geschäftliche Angelegenheiten geht. Die Polizei hält Verdächtige häufig lange in Untersuchungshaft, um die Ermittlungen abzuschließen. Die Gerichte sind finanziell schlecht ausgestattet und oft überlastet. Montenegro hatte bereits 2002 die Todesstrafe abgeschafft, als es noch mit Serbien zusammen die Bundesrepublik Jugoslawien bildete. Seine Ratifikation des Protokolls Nr. 13 zur EMRK trat am 6. Juni 2006 in Kraft (siehe https://amnesty-todesstrafe.de/2018/06/staaten-mit-und-ohne-todesstrafe/, Zugriff am 08.04.2025). Sicherheitsbehörden: Eine Vermischung von polizeilichen und militärischen Aufgaben findet nicht statt. In Fällen von polizeilichem Fehlverhalten können sich Bürger an den Rat für die zivile Kontrolle von Polizeieinsätzen wenden, der Empfehlungen für Maßnahmen an den Polizeichef oder den Innenminister aussprechen kann. Straflosigkeit ist ein Problembei den Sicherheitskräften, insbesondere bei Polizei- und Gefängnisbeamten. Einheimische Nichtregierungsorganisationen führen Korruption, mangelnde Transparenz, fehlende Kapazitäten der Aufsichtsorgane sowie politischen Einfluss auf Staatsanwälte und Beamte der Polizeiverwaltung und des Innenministeriums als Faktoren an, die zur Straflosigkeit beitragen, trotz der Existenz mehrerer unabhängiger Aufsichtsgremien. Für die direkte Ausführung von Strafverfolgungsaufgaben gibt es in Montenegro acht regionale Polizeieinheiten, von denen eine in XXXX , der Heimatstadt des BF, situiert ist (siehe https://www.gov.me/en/mup/regional-units, Zugriff am 08.04.2025). Für die direkte Ausführung von Strafverfolgungsaufgaben gibt es in Montenegro acht regionale Polizeieinheiten, von denen eine in römisch 40 , der Heimatstadt des BF, situiert ist (siehe https://www.gov.me/en/mup/regional-units, Zugriff am 08.04.2025). Mit einem Polizeibeamten pro 141 Einwohner hat Montenegro nach Monaco die zweithöchste Anzahl von Polizeibeamten pro Kopf in Europa (siehe https://www.osce.org/files/f/documents/c/4/486994.pdf, Zugriff am 08.04.2025). Korruption: Korruption und Vetternwirtschaft sind nach wie vor weit verbreitet. Montenegro hat bei der Korruptionsbekämpfung begrenzte Fortschritte erzielt. Einiges deutet darauf hin, dass Korruption und organisierte Kriminalität tief in die staatlichen Strukturen eingedrungen sind, auch auf höchster Ebene der Justiz und der Strafverfolgungsbehörden. Mehrere Fälle von Korruption, die in das Licht der Öffentlichkeit gerückt sind, werden derzeit untersucht. Bei der Korruptionsprävention wurden begrenzte Fortschritte erzielt. Die Ergebnisse der Korruptionsbekämpfungsbehörde haben sich quantitativ gesehen verbessert, allerdings sollten ihre Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Unparteilichkeit und Proaktivität weiter verbessert werden, ebenso das Gesetz zur Korruptionsprävention. Organisationen der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien sorgen für ein gewisses Maß an Rechenschaftspflicht, indem sie über die offizielle Korruption und ihre Auswirkungen berichten. Bewegungsfreiheit: Verfassung und Gesetze sehen Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte. Grundversorgung und Wirtschaft: Der Tourismus ist nach wie vor die Haupteinnahmequelle des Landes. Die pandemiebedingte Krise ist endgültig überwunden. Die im Ausland lebende Diaspora mit ihren Rücküberweisungen stellt einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Ein Sorgenkind bleibt der Arbeitsmarkt. Die Arbeitslosenquote in Montenegro betrug im Zeitraum von 2002 bis 2024 durchschnittlich 17,33 Prozent. Zuletzt sank die Arbeitslosenquote von 10,70 Prozent im Jänner 2025 auf 10,59 Prozent im Februar 2025 (https://de.tradingeconomics.com/montenegro/unemployment-rate#:~:text=20%20Prozent%20lag.-,Arbeitslosenquote%20in%20Montenegro%20betrug%20im%20Zeitraum%20von%202002%20bis%202024,bei%2010%2C20%20Prozent%20lag, Zugriff am 08.04.2025). Der gesetzliche Mindestlohn in Montenegro liegt seit Anfang 2022 bei EUR 450 pro Monat. Die Grundversorgung findet oft durch die Großfamilie statt; eine staatliche Versorgung durch Sozialhilfe ist vorhanden, aber dem Umfang nach nicht ausreichend. Ein Anspruch auf Zugang zu Krankenversicherung und sozialer Absicherung besteht für montenegrinische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Montenegro sowie für ausländische Staatsangehörige mit legalem gewöhnlichem Aufenthalt. Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung ist flächendeckend. Neben einem Klinikzentrum in Podgorica, mehreren Krankenhäusern im ganzen Land (etwa in XXXX , der Heimatstadt des BF) und verschiedenen Spezialkliniken existieren Polikliniken, in denen üblicherweise eine ambulante Behandlung stattfindet. Insgesamt ist das öffentliche Gesundheitssystem überlastet, die technische Ausstattung veraltet und nicht immer einsatzbereit. Dennoch ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt; Medikamente sind im Regelfall verfügbar. Die medizinische Versorgung ist flächendeckend. Neben einem Klinikzentrum in Podgorica, mehreren Krankenhäusern im ganzen Land (etwa in römisch 40 , der Heimatstadt des BF) und verschiedenen Spezialkliniken existieren Polikliniken, in denen üblicherweise eine ambulante Behandlung stattfindet. Insgesamt ist das öffentliche Gesundheitssystem überlastet, die technische Ausstattung veraltet und nicht immer einsatzbereit. Dennoch ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt; Medikamente sind im Regelfall verfügbar. Rückkehr: Es gibt keine Repressalien oder Schikanen seitens der Behörden gegen Rückkehrer. Rückkehrende kommen nur nach einer Anmeldung bei Arbeitsamt als arbeitslos in den Genuss staatlicher Krankenversicherungsleistungen; in einem zweiten Schritt muss eine Anmeldung bei der staatlichen Krankenversicherung erfolgen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des BVwG sowie insbesondere aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Identität des BF geht aus seinem Reisepass, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Seine Volksgruppenzugehörigkeit und seine Herkunftsregion ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung, die er bei der Einvernahme vor dem BFA bestätigte. Auch die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Ausbildung und Berufstätigkeit sowie seiner Herkunftsfamilie basieren auf seinen plausiblen Angaben im Verwaltungsverfahren. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel, zumal er vor dem BFA Serbokroatisch als Muttersprache angegeben hat. Er gab vor dem BFA auch an, dass er sich zuletzt im XXXX in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat.Die Identität des BF geht aus seinem Reisepass, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt, hervor. Seine Volksgruppenzugehörigkeit und seine Herkunftsregion ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung, die er bei der Einvernahme vor dem BFA bestätigte. Auch die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Ausbildung und Berufstätigkeit sowie seiner Herkunftsfamilie basieren auf seinen plausiblen Angaben im Verwaltungsverfahren. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel, zumal er vor dem BFA Serbokroatisch als Muttersprache angegeben hat. Er gab vor dem BFA auch an, dass er sich zuletzt im römisch 40 in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat. Die Aufenthalte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus entsprechenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR. Die ihm ab XXXX erteilten Aufenthaltstitel sind im IZR dokumentiert, ebenso der letzte – noch offene – Verlängerungsantrag vom XXXX . Hinweise darauf, dass sich der BF in einem anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) länger als für die Dauer der erlaubten visumfreien Zeit aufhalten darf, liegen nicht vor und wurden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.Die Aufenthalte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus entsprechenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR. Die ihm ab römisch 40 erteilten Aufenthaltstitel sind im IZR dokumentiert, ebenso der letzte – noch offene – Verlängerungsantrag vom römisch 40 . Hinweise darauf, dass sich der BF in einem anderen Mitgliedstaat (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) länger als für die Dauer der erlaubten visumfreien Zeit aufhalten darf, liegen nicht vor und wurden in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Die Ehe des BF mit XXXX und die Geburt des gemeinsamen Sohnes können anhand seiner Angaben dazu festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeiten von XXXX und XXXX ergeben sich aus dem ZMR.Die Ehe des BF mit römisch 40 und die Geburt des gemeinsamen Sohnes können anhand seiner Angaben dazu festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeiten von römisch 40 und römisch 40 ergeben sich aus dem ZMR. Der aktuelle Familienstand des BF kann anhand seiner Angaben vor dem BFA, die mit der entsprechenden Feststellung im Strafurteil des Landesgerichts XXXX übereinstimmen, konstatiert werden. Damit steht gut im Einklang, dass zuletzt im XXXX ein gemeinsamer Wohnsitz des BF mit seinem Sohn und seiner Ex-Gattin im ZMR an einer Adresse in XXXX aufscheint (für einen getrennten Wohnsitz seit XXXX , wie er im angefochtenen Bescheid angenommen wird, gibt es dagegen keine Beweisergebnisse). Über die Kontakte zu seinem Sohn hinausgehende familiäre Verbindungen ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Angaben des BF im Rahmen der Erstbefragung oder bei seiner Einvernahme vor dem BFA. Bei der Erstbefragung gab er an, dass seine Ex-Ehefrau mit der Obsorge für seinen Sohn betraut sei, seine Unterhaltszahlungen schilderte er vor dem BFA. Der aktuelle Familienstand des BF kann anhand seiner Angaben vor dem BFA, die mit der entsprechenden Feststellung im Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 übereinstimmen, konstatiert werden. Damit steht gut im Einklang, dass zuletzt im römisch 40 ein gemeinsamer Wohnsitz des BF mit seinem Sohn und seiner Ex-Gattin im ZMR an einer Adresse in römisch 40 aufscheint (für einen getrennten Wohnsitz seit römisch 40 , wie er im angefochtenen Bescheid angenommen wird, gibt es dagegen keine Beweisergebnisse). Über die Kontakte zu seinem Sohn hinausgehende familiäre Verbindungen ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Angaben des BF im Rahmen der Erstbefragung oder bei seiner Einvernahme vor dem BFA. Bei der Erstbefragung gab er an, dass seine Ex-Ehefrau mit der Obsorge für seinen Sohn betraut sei, seine Unterhaltszahlungen schilderte er vor dem BFA. Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF hat das Verfahren nicht ergeben. Die im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus den Sozialversicherungsdaten. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und dem schriftlichen Antrag auf Asyl vom XXXX (AS 3), in welchem auch die möglichen Entlassungstermine genannt werden. Im Strafurteil wird auch auf das XXXX erlassenen Waffenverbot Bezug genommen. Aus dem ZMR gehen Wohnsitzmeldungen des BF in den Justizanstalten XXXX und XXXX hervor.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und dem schriftlichen Antrag auf Asyl vom römisch 40 (AS 3), in welchem auch die möglichen Entlassungstermine genannt werden. Im Strafurteil wird auch auf das römisch 40 erlassenen Waffenverbot Bezug genommen. Aus dem ZMR gehen Wohnsitzmeldungen des BF in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 hervor. Es gibt keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die im Zuge der Einvernahme vor dem BFA vom BF vorgebrachte Reduktion der Freiheitsstrafe um 16 Monate (AS 110) sowie für die Bewilligung vom Vollzugserleichterungen, sodass keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können. Dementsprechend scheint im Strafregister nach wie vor die Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe auf. Die unerlaubte Verwendung eines Mobiltelefons in der Justizanstalt XXXX ergibt sich aus dem aktenkundigen polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX .2024, aus dem auch folgt, dass weitere diesbezügliche Ermittlungen eingestellt wurden. Die Kontakte des BF zu seinen Angehörigen während der Haft wurden von ihm vor dem BFA geschildert. Die unerlaubte Verwendung eines Mobiltelefons in der Justizanstalt römisch 40 ergibt sich aus dem aktenkundigen polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 .2024, aus dem auch folgt, dass weitere diesbezügliche Ermittlungen eingestellt wurden. Die Kontakte des BF zu seinen Angehörigen während der Haft wurden von ihm vor dem BFA geschildert. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Montenegro beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden und gegen die der BF keine Einwände vorgebracht hat, sowie auf ergänzenden Informationen aus öffentlich zugänglichen, unbedenklichen Quellen, deren Fundstelle jeweils angegeben wurde. Es wurden Informationen von verschiedenen allgemein anerkannten Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen werden in den Feststellungen nur auszugsweise (nämlich soweit entscheidungswesentlich) wiedergegeben. Aufgrund der stabilen Situation in Montenegro sind die herangezogenen Berichte weiterhin ausreichend aktuell. Aus den Informationen über die aktuelle Situation in Montenegro ergibt sich, dass für den BF keine Gefahr besteht, bei der Rückkehr dorthin asylrelevant verfolgt zu werden, zumal Ausschlussgründe vorliegen. Ebensowenig besteht die konkrete Gefahr, dass dort sein Leben bedroht ist oder ihm die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen könnte. Aus den herangezogenen Berichten über die Situation in Montenegro ergibt sich, dass die Todesstrafe dort abgeschafft ist. Eine konkrete Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für den BF ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal er zu keiner besonders vulnerablen Personengruppe gehört. Mit einer Rückkehr einhergehende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere eine Art 3 EMRK widersprechende existenzbedrohende Notlage, sind nicht konkret zu befürchten, zumal der BF arbeitsfähig und sprachkundig ist und über Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, die ihm auch in Montenegro eine Teilnahme am Erwerbsleben und solcherart eine Finanzierung seines Lebensunterhalts ermöglichen werden. Die Beschwerdebehauptung, wonach es in der Nähe seines Herkunftsorts keine Polizeistation gibt, ist durch öffentlich zugängliche, konsistente Informationen, wonach in XXXX eine regionale Einheit der montenegrinischen Polizei stationiert ist, widerlegt. Aus den herangezogenen Berichten über die Situation in Montenegro ergibt sich, dass die Todesstrafe dort abgeschafft ist. Eine konkrete Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für den BF ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal er zu keiner besonders vulnerablen Personengruppe gehört. Mit einer Rückkehr einhergehende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere eine Artikel 3, EMRK widersprechende existenzbedrohende Notlage, sind nicht konkret zu befürchten, zumal der BF arbeitsfähig und sprachkundig ist und über Ausbildung und Berufserfahrung verfügt, die ihm auch in Montenegro eine Teilnahme am Erwerbsleben und solcherart eine Finanzierung seines Lebensunterhalts ermöglichen werden. Die Beschwerdebehauptung, wonach es in der Nähe seines Herkunftsorts keine Polizeistation gibt, ist durch öffentlich zugängliche, konsistente Informationen, wonach in römisch 40 eine regionale Einheit der montenegrinischen Polizei stationiert ist, widerlegt. Montenegro gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 5 HStV. Dies spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der montenegrinischen Behörden. Der BF behauptet eine Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen (ohne erkennbaren Zusammenhang mit einem Konventionsgrund), zeigt aber keine spezifischen Umstände auf, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen und trotzdem dazu führen könnten, dass ihm der grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz dort nicht zuteil werden würde. Montenegro gilt als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, HStV. Dies spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der montenegrinischen Behörden. Der BF behauptet eine Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen (ohne erkennbaren Zusammenhang mit einem Konventionsgrund), zeigt aber keine spezifischen Umstände auf, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen und trotzdem dazu führen könnten, dass ihm der grundsätzlich vorhandene staatliche Schutz dort nicht zuteil werden würde. Dazu kommt, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst primär mit seinem Wunsch begründet hat, bei seinem Sohn bleiben zu können, und erst auf weiteres Nachfragen ergänzte, dass etwaige Komplizen von Mittätern ihm nach dem Leben trachten würden, sollte er eine gewisse Geldsumme nicht bezahlen. Die angekündigten Beweismittel für die behauptete Bedrohungslage hat er bislang nicht vorgelegt. Außerdem konnte der im Strafverfahren als „ XXXX “ bezeichnete Mittäter des BF nach wie vor nicht identifiziert werden, sodass davon auszugehen ist, dass der BF ihn gerade nicht an die Polizei verraten hat, zumal er sich in Bezug auf den Handel mit ihm von diesem Mittäter übergebenem Suchtgift nicht geständig verantwortete. Die beiden bekannten Mittäter des BF sind serbische Staatsangehörige, sodass eine Verbindung zur organisierten Kriminalität in Montenegro nicht auf der Hand liegt.Dazu kommt, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst primär mit seinem Wunsch begründet hat, bei seinem Sohn bleiben zu können, und erst auf weiteres Nachfragen ergänzte, dass etwaige Komplizen von Mittätern ihm nach dem Leben trachten würden, sollte er eine gewisse Geldsumme nicht bezahlen. Die angekündigten Beweismittel für die behauptete Bedrohungslage hat er bislang nicht vorgelegt. Außerdem konnte der im Strafverfahren als „ römisch 40 “ bezeichnete Mittäter des BF nach wie vor nicht identifiziert werden, sodass davon auszugehen ist, dass der BF ihn gerade nicht an die Polizei verraten hat, zumal er sich in Bezug auf den Handel mit ihm von diesem Mittäter übergebenem Suchtgift nicht geständig verantwortete. Die beiden bekannten Mittäter des BF sind serbische Staatsangehörige, sodass eine Verbindung zur organisierten Kriminalität in Montenegro nicht auf der Hand liegt. Weder in den Verwaltungsakten noch im Strafurteil gibt es irgendwelche konkreten Hinweise darauf, dass der BF mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet hätte. Er hat sich vielmehr im Strafverfahren nur in Bezug auf die Taten, bei denen er auf frischer Tat betreten wurde, geständig gezeigt und bemüht sich, seinen gleichzeitig verhafteten und abgeurteilten Mittäter XXXX , der in der Hierarchie der kriminellen Vereinigung über ihm stand, zu entlasten, was ebenfalls gegen eine Kooperation mit der Polizei in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz spricht, zumal laut Strafurteil „seine leugnende Einlassung, insbesondere seine Erklärung der massiv belastenden Chatinhalte, keineswegs überzeugend war“ und seine Darstellung der Herkunft der bei ihm sichergestellten hohen Bargeldbeträge als „lebensfremd“ beurteilt wurde (siehe Seite 10 des Strafurteils). Weder in den Verwaltungsakten noch im Strafurteil gibt es irgendwelche konkreten Hinweise darauf, dass der BF mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet hätte. Er hat sich vielmehr im Strafverfahren nur in Bezug auf die Taten, bei denen er auf frischer Tat betreten wurde, geständig gezeigt und bemüht sich, seinen gleichzeitig verhafteten und abgeurteilten Mittäter römisch 40 , der in der Hierarchie der kriminellen Vereinigung über ihm stand, zu entlasten, was ebenfalls gegen eine Kooperation mit der Polizei in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz spricht, zumal laut Strafurteil „seine leugnende Einlassung, insbesondere seine Erklärung der massiv belastenden Chatinhalte, keineswegs überzeugend war“ und seine Darstellung der Herkunft der bei ihm sichergestellten hohen Bargeldbeträge als „lebensfremd“ beurteilt wurde (siehe Seite 10 des Strafurteils). Insgesamt ist dem BF eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der montenegrinischen Behörden in Bezug auf seien allfällige Bedrohung durch in die organisierte Kriminalität verwickelte Privatpersonen somit nicht gelungen. Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, dass der Rückkehr des BF keine relevanten Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die in der Beschwerde primär beantragte ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids kommt nicht in Betracht, weil jedenfalls eine Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz getroffen werden muss. Auch die eventualiter beantragte Aufhebung und Zurückverweisdung kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, insbesondere bestehen keine (krassen) Ermittlungsmängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden wie dem BF, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

§ 3Abs 3 Z 2 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Asylwerber einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden wie dem BF, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Asylwerber einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (siehe auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (siehe auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Vorauszuschicken ist, dass der BF keine ihm in Montenegro drohende Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft gemacht hat, weil kein Zusammenhang zwischen dem von ihm erstatteten Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen einerseits und einem Konventionsgrund andererseits besteht. Sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist aber schon deshalb abzuweisen, weil er einen Ausschlussgrund iSd § 6 AsylG gesetzt hat.Vorauszuschicken ist, dass der BF keine ihm in Montenegro drohende Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft gemacht hat, weil kein Zusammenhang zwischen dem von ihm erstatteten Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen einerseits und einem Konventionsgrund andererseits besteht. Sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist aber schon deshalb abzuweisen, weil er einen Ausschlussgrund iSd Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Ein Asylausschlussgrund liegt

§ 6Abs 1 Asyl

G vor, wenn und solange der Asylwerber Schutz

Art 1

Abschnitt D GFK genießt (Z 1), wenn einer der in Art 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe (Begehung eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Begehung eines schweren, nicht politischen Verbrechens vor der Zulassung als Flüchtling oder Handlungen, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten) vorliegt (Z 2), wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Asylwerber eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder wenn er von einem inländischen Gericht (oder von einem ausländischen Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 StGB) wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4). Ein Asylausschlussgrund liegt

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG vor, wenn und solange der Asylwerber Schutz

Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt (Ziffer eins,), wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe (Begehung eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Begehung eines schweren, nicht politischen Verbrechens vor der Zulassung als Flüchtling oder Handlungen, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten) vorliegt (Ziffer 2,), wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Asylwerber eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder wenn er von einem inländischen Gericht (oder von einem ausländischen Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB) wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Ziffer 4,). Die Beurteilung, ob der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose, bei der sein Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar (siehe VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Strafgerichtliche Verurteilungen sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf eine entsprechende Gefährlichkeit ziehen lässt (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN). Die Beurteilung, ob der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose, bei der sein Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar (siehe VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Strafgerichtliche Verurteilungen sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf eine entsprechende Gefährlichkeit ziehen lässt vergleiche VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN). Für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der BF muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich muss die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die von ihm ausgehende Gefahr verhältnismäßig sein. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich vielmehr im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493). Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der BF muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich muss die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die von ihm ausgehende Gefahr verhältnismäßig sein. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich vielmehr im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493). Für die Beurteilung nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs 4 lit b StatusRL) muss demnach zunächst eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB vorliegen. Es muss sich bei der zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehört unter anderem der Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln. Bei der Beurteilung, ob die Straftat einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind alle besonderen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die dafür angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der dadurch verursachten Schäden sowie allenfalls auch das Verfahren zur Ahndung der Straftat. Dabei ist es nicht statthaft, den besonderen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der BF "wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", ist zu prüfen, ob er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Staats darstellt, in dem er sich aufhält. Im Rahmen der dabei zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Letztlich ist zu prüfen, ob die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei dieser Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die er für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen der Nichtzuerkennung jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Aufenthaltsstaates in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die er im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland allenfalls aus den in § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, dagegen nicht zu berücksichtigen (siehe VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004). Eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hat nicht stattzufinden (siehe VwGH 12.12.2023, Ra 2022/18/0003). Für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL) muss demnach zunächst eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB vorliegen. Es muss sich bei der zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehört unter anderem der Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln. Bei der Beurteilung, ob die Straftat einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind alle besonderen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die dafür angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der dadurch verursachten Schäden sowie allenfalls auch das Verfahren zur Ahndung der Straftat. Dabei ist es nicht statthaft, den besonderen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der BF "wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", ist zu prüfen, ob er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Staats darstellt, in dem er sich aufhält. Im Rahmen der dabei zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Letztlich ist zu prüfen, ob die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei dieser Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die er für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen der Nichtzuerkennung jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Aufenthaltsstaates in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die er im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland allenfalls aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, dagegen nicht zu berücksichtigen (siehe VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004). Eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hat nicht stattzufinden (siehe VwGH 12.12.2023, Ra 2022/18/0003). Der BF wurde (unter anderem) wegen des Verbrechens des Handels mit einer Übermenge Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung als Ersttäter zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz schon wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Bereits mit dem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der VwGH im Zusammenhang mit dem Asylausschlussgrund des § 13 Abs 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005) aus, Drogenhandel sei „typischerweise“ ein „besonders schweres Verbrechen“. Der BF wurde (unter anderem) wegen des Verbrechens des Handels mit einer Übermenge Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung als Ersttäter zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz schon wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Bereits mit dem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der VwGH im Zusammenhang mit dem Asylausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) aus, Drogenhandel sei „typischerweise“ ein „besonders schweres Verbrechen“. Der vom BF verübte qualifizierte Suchtgifthandel ist auch objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend, weil er (zusammen mit anderen, weniger schwerwiegenden strafbaren Handlungen nach dem SMG und dem WaffG) die Erlassung einer vierjährigen Freiheitsstrafe notwendig machte, obwohl er als Ersttäter zuvor noch nie das Haftübel verspürt hatte. Den Milderungsgründen, von denen nur der zuvor ordentliche Lebenswandel und das Teilgeständnis auf das Zutun des BF zurückzuführen sind, stehen gravierende Erschwerungsgründe in Bezug auf das Verbrechen des Suchtgifthandels (die mehrfache Deliktsqualifikation und das mehrfachte Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge) gegenüber. In Bezug auf den Großteil des Suchtgifts, mit dem der BF gehandelt hatte, verantwortete er sich nicht geständig und lässt auch keine Schuldeinsicht erkennen. Auch die Tatsachen, dass er aus dem Suchtgifthandel, den er durch zehn Monate hindurch in zahlreichen Angriffen begangen hatte, EUR 115.000 erlöst, weitere Suchtgiftmengen mit Inverkehrsetzungsvorsatz gebunkert und zu einer Suchtgiftübergabe, zu der es infolge seiner Verhaftung nicht mehr gekommen war, entgegen einem Waffenverbot einen Totschläger mit sich geführt hatte, belegen eindrücklich, dass er ein besonders schweres Verbrechen verübt hat, für das er auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Für den BF muss trotz der Erstverurteilung und der allgemein hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum hier nicht in Betracht. Dazu kommt, dass er während des Strafvollzugs unerlaubterweise ein Mobiltelefon verwendet hat, was belegt, dass er nicht einmal in der Haftsituation gewillt ist, Regeln und Vorschriften einzuhalten. In der gebotenen Gesamtbetrachtung kann für ihn daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, es besteht vielmehr eine erhebliche Wiederholungsgefahr, zumal seine Tat noch nicht lange zurückliegt, er erst durch seine Festnahme von einer Fortsetzung des strafbaren Verhaltens abgehalten werden konnte und er die seit der Beendigung des Suchtgifthandels in Haft war. Für den BF muss trotz der Erstverurteilung und der allgemein hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum hier nicht in Betracht. Dazu kommt, dass er während des Strafvollzugs unerlaubterweise ein Mobiltelefon verwendet hat, was belegt, dass er nicht einmal in der Haftsituation gewillt ist, Regeln und Vorschriften einzuhalten. In der gebotenen Gesamtbetrachtung kann für ihn daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, es besteht vielmehr eine erhebliche Wiederholungsgefahr, zumal seine Tat noch nicht lange zurückliegt, er erst durch seine Festnahme von einer Fortsetzung des strafbaren Verhaltens abgehalten werden konnte und er die seit der Beendigung des Suchtgifthandels in Haft war. Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG sind somit erfüllt. Da die Straftaten, wegen derer der BF rechtskräftig verurteilt wurde, objektiv sehr wichtige Rechtsgüter verletzen und sich auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen, liegt ein besonders schweres Verbrechen vor. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe

§ 28a

Abs 4 SMG die Verhängung einer vierjährigen Freiheitsstrafe gegen den zuvor unbescholtenen BF schuld- und tatangemessen war. Kokain birgt ein besonders hohes Abhängigkeitspotential, teils schwere gesundheitliche Risiken und die Gefahr erheblicher Nebenwirkungen für Konsumentinnen und Konsumenten. Durch den arbeitsteilig organisierten Handel mit übergroßen Mengen dieses gefährlichen Suchtgifts setzte der BF aus Gewinnstreben ein Verhalten, das geeignet ist, die (physischen und psychische) Gesundheit vieler Personen schwerwiegend zu beeinträchtigen. Dies zeigt sich etwa auch in der Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (siehe z.B. EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG sind somit erfüllt. Da die Straftaten, wegen derer der BF rechtskräftig verurteilt wurde, objektiv sehr wichtige Rechtsgüter verletzen und sich auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen, liegt ein besonders schweres Verbrechen vor. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe

Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG die Verhängung einer vierjährigen Freiheitsstrafe gegen den zuvor unbescholtenen BF schuld- und tatangemessen war. Kokain birgt ein besonders hohes Abhängigkeitspotential, teils schwere gesundheitliche Risiken und die Gefahr erheblicher Nebenwirkungen für Konsumentinnen und Konsumenten. Durch den arbeitsteilig organisierten Handel mit übergroßen Mengen dieses gefährlichen Suchtgifts setzte der BF aus Gewinnstreben ein Verhalten, das geeignet ist, die (physischen und psychische) Gesundheit vieler Personen schwerwiegend zu beeinträchtigen. Dies zeigt sich etwa auch in der Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (siehe z.B. EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Das Verhalten des BF, der sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligte, die grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieb (so reiste der Anführer der Vereinigung regelmäßig in verschiedene europäischen Staaten, um den Handel zu organisieren), belegt seine Gemeingefährlichkeit und zeigt nicht nur retrospektiv, sondern auch prospektiv, dass von ihm eine Gefährdung ausgeht, die einer Asylgewährung entgegensteht. Angesichts der vom BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für Grundinteressen der Allgemeinheit (an öffentlicher Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit, der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer) ist die daraus resultierende Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auch eine verhältnismäßige Maßnahme. Da somit (wie das BFA richtig erkannt hat) der Ausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliegt, ist der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6Abs 2 Asyl

G ohne weitere Prüfung abzuweisen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist mithin als rechtskonform zu bestätigen. Da somit (wie das BFA richtig erkannt hat) der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegt, ist der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 6, Absatz 2, AsylG ohne weitere Prüfung abzuweisen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist mithin als rechtskonform zu bestätigen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels dieser Voraussetzungen oder deshalb abzuweisen, weil eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt (§ 8 Abs 3 AsylG) oder weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (§ 8 Abs 6 AsylG), so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs 2 Asyl

G vorliegt, also wenn einer der in Art 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) verurteilt wurde (Z 3). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels dieser Voraussetzungen oder deshalb abzuweisen, weil eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG) oder weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 6, AsylG), so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt, also wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder rechtskräftig wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) verurteilt wurde (Ziffer 3,). Hier wurde der BF rechtskräftig wegen zweier Verbrechen iSd § 17 StGB verurteilt, wobei sogar eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliegt (siehe oben). Da es sich bei der aktiven Beteiligung des BF an einer kriminellen Vereinigung, die grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben hat, somit (im Größenschluss) jedenfalls um eine "schwere Straftat" im Sinne des (in § 9 Abs 2 Z 3 AsylG umgesetzten) Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie (§ 2 Abs 1 Z 9 AsylG) handelt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274), liegt der Aberkennungsgrund des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG vor. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre daher jedenfalls aus diesem Grund abzuweisen. Hier wurde der BF rechtskräftig wegen zweier Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB verurteilt, wobei sogar eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegt (siehe oben). Da es sich bei der aktiven Beteiligung des BF an einer kriminellen Vereinigung, die grenzüberschreitenden Suchtgifthandel betrieben hat, somit (im Größenschluss) jedenfalls um eine "schwere Straftat" im Sinne des (in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG umgesetzten) Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG) handelt vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274), liegt der Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vor. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre daher jedenfalls aus diesem Grund abzuweisen. Es liegen aber auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz

§ 8Abs 1 Asyl

G nicht vor. In Montenegro herrscht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt; die Todesstrafe ist abgeschafft. Die Abschiebung des BF nach Montenegro ist auch nicht mit der realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK verbunden. Der BF befürchtet bei der Rückkehr eine Verfolgung durch kriminelle Banden, deren Mitglieder er an die Polizei verraten haben will, und behauptet, die dortigen Behörden diesbezüglich nicht schutzfähig seien, ohne dies näher zu konkretisieren. Es liegen aber auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht vor. In Montenegro herrscht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt; die Todesstrafe ist abgeschafft. Die Abschiebung des BF nach Montenegro ist auch nicht mit der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verbunden. Der BF befürchtet bei der Rückkehr eine Verfolgung durch kriminelle Banden, deren Mitglieder er an die Polizei verraten haben will, und behauptet, die dortigen Behörden diesbezüglich nicht schutzfähig seien, ohne dies näher zu konkretisieren. Da Montenegro als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 5 HStV gilt, besteht die gesetzliche Vermutung einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der montenegrinischen Behörden, die der BF nicht widerlegt hat, weil er keine konkreten Umstände aufgezeigt hat, die in seinem Fall trotzdem dazu führen können, dass seine nach Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte im Fall seiner Rückführung in asylrelevanter Weise verletzt würden (siehe VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076), sondern sich in diesem Zusammenhang auf die generelle Behauptung beschränkt, die montenegrinische Polizei würde mit kriminellen Organisationen zusammenarbeiten (Seite 113 der Verwaltungsakten) und die nächste Polizeistation sei so weit von seinem Herkunftsort entfernt, dass ihm kein Schutz geboten werden könne (Seite 207 der Verwaltungsakten). Da Montenegro als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, HStV gilt, besteht die gesetzliche Vermutung einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der montenegrinischen Behörden, die der BF nicht widerlegt hat, weil er keine konkreten Umstände aufgezeigt hat, die in seinem Fall trotzdem dazu führen können, dass seine nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte im Fall seiner Rückführung in asylrelevanter Weise verletzt würden (siehe VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076), sondern sich in diesem Zusammenhang auf die generelle Behauptung beschränkt, die montenegrinische Polizei würde mit kriminellen Organisationen zusammenarbeiten (Seite 113 der Verwaltungsakten) und die nächste Polizeistation sei so weit von seinem Herkunftsort entfernt, dass ihm kein Schutz geboten werden könne (Seite 207 der Verwaltungsakten). Abgesehen davon, dass die letztere Behauptung auf tatsächlicher Ebene zu widerlegen ist, zumal in XXXX , dem Herkunftsort des BF, sogar eine von acht regionalen Polizeieinheiten in Montenegro situiert ist, ist zu berücksichtigen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der herkunftsstaatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob dort wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, zu denen der BF auch Zugang hat (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn dieser nicht in der Lage ist, seien Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines (asylrelevante Intensität erreichenden) Nachteils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Trotz gewisser Mängel sind die montenegrinischen Sicherheitsbehörden und Gerichte in Bezug auf die vom BF befürchteten Schäden durch Angehörige der organisierten Kriminalität als schutzwillig und auch ausreichend schutzfähig anzusehen, zumal grundsätzlich eine hinreichend funktionierende Staatsgewalt besteht. Selbst die vom BF befürchteten Fehlleistungen einzelner, mit Kriminellen kooperierender Sicherheitsorgane berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit des montenegrinischen Staates nicht, weil es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und so wirksamen Schutz zu erlangen (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Vor allfälligen Angriffen durch Angehörige der organisierten Kriminalität, die der BF an die Strafverfolgungsbehörden verraten haben soll, können ihm auch die österreichischen Sicherheitsbehörden keinen lückenlosen präventiven Schutz bieten. Abgesehen davon, dass die letztere Behauptung auf tatsächlicher Ebene zu widerlegen ist, zumal in römisch 40 , dem Herkunftsort des BF, sogar eine von acht regionalen Polizeieinheiten in Montenegro situiert ist, ist zu berücksichtigen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der herkunftsstaatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob dort wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, zu denen der BF auch Zugang hat vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn dieser nicht in der Lage ist, seien Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines (asylrelevante Intensität erreichenden) Nachteils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Trotz gewisser Mängel sind die montenegrinischen Sicherheitsbehörden und Gerichte in Bezug auf die vom BF befürchteten Schäden durch Angehörige der organisierten Kriminalität als schutzwillig und auch ausreichend schutzfähig anzusehen, zumal grundsätzlich eine hinreichend funktionierende Staatsgewalt besteht. Selbst die vom BF befürchteten Fehlleistungen einzelner, mit Kriminellen kooperierender Sicherheitsorgane berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit des montenegrinischen Staates nicht, weil es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und so wirksamen Schutz zu erlangen (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Vor allfälligen Angriffen durch Angehörige der organisierten Kriminalität, die der BF an die Strafverfolgungsbehörden verraten haben soll, können ihm auch die österreichischen Sicherheitsbehörden keinen lückenlosen präventiven Schutz bieten. Im Ergebnis ist somit auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids keiner Korrektur zugänglich.Im Ergebnis ist somit auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids keiner Korrektur zugänglich. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist, ist

§ 58Abs 1 Z 2 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist, ist

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

§ 57Abs 1 Asyl

G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF ist ob seines rechtzeitigen Verlängerungsantrags vom XXXX rechtmäßig. Er war in Österreich bislang zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG; außerdem wurde er wegen Verbrechen verurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen, zumal das gegen ihn geführte Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Aufenthalt des BF ist ob seines rechtzeitigen Verlängerungsantrags vom römisch 40 rechtmäßig. Er war in Österreich bislang zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG; außerdem wurde er wegen Verbrechen verurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen, zumal das gegen ihn geführte Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs 1 Asyl

G liegen daher nicht vor, sodass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor, sodass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Aus dieser Bestimmung sowie aus den Bestimmungen des § 12 Abs 1 und § 13 Abs 1 AsylG ergibt sich, dass ein aufgrund des NAG oder eines anderen Bundesgesetzes bereits bestehendes Aufenthaltsrecht bei Stellung eiens Antrags auf internationalen Schutz unberührt bleibt (siehe auch VwGH 22.06.2023, Ra 2019/22/0170). Da sich der BF nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht auf § 52 Abs 2 FPG gestützt werden.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Aus dieser Bestimmung sowie aus den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ergibt sich, dass ein aufgrund des NAG oder eines anderen Bundesgesetzes bereits bestehendes Aufenthaltsrecht bei Stellung eiens Antrags auf internationalen Schutz unberührt bleibt (siehe auch VwGH 22.06.2023, Ra 2019/22/0170). Da sich der BF nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht auf Paragraph 52, Absatz 2, FPG gestützt werden.

§ 52

Abs 4 Z 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht. Diese Voraussetzung ist fallbezogen deshalb erfüllt, weil der Aufenthalt des BF aufgrund seiner gravierenden Suchtmitteldelinquenz öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 11 Abs 2 Z 1 NAG).

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Diese Voraussetzung ist fallbezogen deshalb erfüllt, weil der Aufenthalt des BF aufgrund seiner gravierenden Suchtmitteldelinquenz öffentlichen Interessen widerstreitet (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG). Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Aspekte (Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Frage, ob dieser rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) zu berücksichtigen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Aspekte (Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Frage, ob dieser rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken, die bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um seinen Vater handelt (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/14/0186). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Kind Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG auch kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Wird ein Kind durch eine Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was hier aufgrund der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall ist (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118). Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl zu bedenken, die bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um seinen Vater handelt vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2024/14/0186). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Kind Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG auch kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Wird ein Kind durch eine Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was hier aufgrund der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall ist vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118). Der BF hält sich seit XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Familienleben mit seinem XXXX geborenen Sohn besteht zwar auch nach der Beendigung des gemeinsamen Haushalts, wird allerdings dadurch relativiert, dass es seit XXXX auf Besuchskontakte und seit der Inhaftierung des BF auf Telefonate beschränkt ist. Allerdings kann der Sohn des BF auch nach dessen Rückkehr nach Montenegro weiterhin in der gewohnten Umgebung von seiner Mutter, die schon jetzt seine Hauptbezugsperson ist, betreut werden. Telefonate und persönliche Kontakte im Rahmen von Besuchen in Montenegro (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind), bleiben auch nach der Aufenthaltsbeendigung des BF möglich. Der BF hält sich seit römisch 40 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Familienleben mit seinem römisch 40 geborenen Sohn besteht zwar auch nach der Beendigung des gemeinsamen Haushalts, wird allerdings dadurch relativiert, dass es seit römisch 40 auf Besuchskontakte und seit der Inhaftierung des BF auf Telefonate beschränkt ist. Allerdings kann der Sohn des BF auch nach dessen Rückkehr nach Montenegro weiterhin in der gewohnten Umgebung von seiner Mutter, die schon jetzt seine Hauptbezugsperson ist, betreut werden. Telefonate und persönliche Kontakte im Rahmen von Besuchen in Montenegro (oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind), bleiben auch nach der Aufenthaltsbeendigung des BF möglich. Der BF wurde in Österreich, wo er außer seinem Sohn keine Familienangehörigen hat, strafgerichtlich verurteilt. Ihm ist bislang keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt gelungen, andere relevante Integrationsschritte (ehrenamtliches Engagement, aktive Teilnahme am vereinsleben, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen o.ä.) werden nicht behauptet. Die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, den er auch während des Inlandsaufenthalts besucht hat, sind aufrecht. Seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, das neben der Beziehung zu seinem Sohn aus der in Österreich gelegentlich ausgeübten Erwerbstätigkeit und hier allenfalls geknüpften Sozialkontakten resultiert, steht das angesichts seiner schwerwiegenden Straffälligkeit weitaus überwiegende öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Da sich der BF aufgrund seines rechtzeitigen Verlängerungsantrags

§ 24

Abs 1 NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, gründet sich die Rückkehrentscheidung nicht, wie im angefochtenen Bescheid angegeben, auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG, sondern auf § 52 Abs 4 Z 4 FPG. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist mit dieser Maßgabe nicht zu beanstanden.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Da sich der BF aufgrund seines rechtzeitigen Verlängerungsantrags

Paragraph 24, Absatz eins, NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, gründet sich die Rückkehrentscheidung nicht, wie im angefochtenen Bescheid angegeben, auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, sondern auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist mit dieser Maßgabe nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Montenegro, einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 5 HStG, ist festzustellen, weil angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden in Bezug auf die vom BF befürchteten Übergriffe (siehe oben) keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 50 FPG ergeben würde. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist demnach als unbegründet abzuweisen.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Montenegro, einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, HStG, ist festzustellen, weil angesichts der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden in Bezug auf die vom BF befürchteten Übergriffe (siehe oben) keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd Paragraph 50, FPG ergeben würde. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist demnach als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten VI. und VII. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids:

§ 18Abs 1 BFA-VG (in der Begründung des angefochtenen Bescheids irrtümlich als § 18 Abs 1 Asyl

G bezeichnet) ist einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden (Z 4) oder das Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5). Hat das BFA die aufschiebende Wirkung nach dieser Bestimmung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (in der Begründung des angefochtenen Bescheids irrtümlich als Paragraph 18, Absatz eins, AsylG bezeichnet) ist einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden (Ziffer 4,) oder das Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,). Hat das BFA die aufschiebende Wirkung nach dieser Bestimmung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 1 BFA-VG sind hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und aufgrund der Begehung qualifizierter Suchtmitteldelikte schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Der tatbestanbd des § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG ist dagegen nicht anzuziehen, weil das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation zwar (aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes sowie aufgrund der bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit in Bezug auf allfällige Übergriffe durch kriminelle Privatpersonen) nicht asylrelevant, aber nicht offenbar tatsachenwidrig ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG sind hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und aufgrund der Begehung qualifizierter Suchtmitteldelikte schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Der tatbestanbd des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ist dagegen nicht anzuziehen, weil das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation zwar (aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes sowie aufgrund der bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit in Bezug auf allfällige Übergriffe durch kriminelle Privatpersonen) nicht asylrelevant, aber nicht offenbar tatsachenwidrig ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.