Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Mutter von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), eine Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 29.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren; am 12.12.2023 wurde für ihn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Mutter von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), eine Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 29.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren; am 12.12.2023 wurde für ihn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 23.12.2024 wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 23.12.2024 wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen Spruchpunkt I. am 24.01.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.205 vorgelegt und am 07.04.2025 eine mündliche Verhandlung abgehalten.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. am 24.01.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.205 vorgelegt und am 07.04.2025 eine mündliche Verhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G ist Familienangehöriger unter anderen, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde sowie der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger unter anderen, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde sowie der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass „keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde“ und bezieht sich dabei offenbar auf die Mutter des Beschwerdeführers, verkennt aber, dass dem Vater des Beschwerdeführers der Flüchtlingsstatus zukommt. Ausschlussgründe iSd § 34 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor. Daher ist dem Beschwerdeführer, abgeleitet von seinem Vater, ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Ausschlussgründe iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor. Daher ist dem Beschwerdeführer, abgeleitet von seinem Vater, ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2306992.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.