← Österreich

{'item': 'I403 2306992-1'}

Obsah (4)§ 3Art. 133§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlI403 2306992-1 Spruch, I403 2306992-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Mutter von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), eine Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 29.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren; am 12.12.2023 wurde für ihn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Mutter von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), eine Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 29.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren; am 12.12.2023 wurde für ihn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 23.12.2024 wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 23.12.2024 wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen Spruchpunkt I. am 24.01.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.205 vorgelegt und am 07.04.2025 eine mündliche Verhandlung abgehalten.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. am 24.01.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.205 vorgelegt und am 07.04.2025 eine mündliche Verhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Vater des Beschwerdeführers ist XXXX . Dieser ist unbescholten und asylberechtigt. Der Vater des Beschwerdeführers ist römisch 40 . Dieser ist unbescholten und asylberechtigt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu XXXX ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das IZR und das Strafregister; die Vaterschaft ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vaterschaftsanerkennung bzw. der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zu römisch 40 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das IZR und das Strafregister; die Vaterschaft ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vaterschaftsanerkennung bzw. der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, wenn bereits aufgrund der Vorschriften des § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Das Gesetz differenziert nämlich beim Status des Asylberechtigten nicht. Weder kennt das Gesetz einen „originären“ Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur „abgeleiteter“ Status zuzuerkennen wäre. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0191 sowie VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, wenn bereits aufgrund der Vorschriften des , Paragraph 34, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Das Gesetz differenziert nämlich beim Status des Asylberechtigten nicht. Weder kennt das Gesetz einen „originären“ Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur „abgeleiteter“ Status zuzuerkennen wäre. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0191 sowie VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). § 34 Abs. 2 AsylG sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Paragraph 34, Absatz 2, AsylG sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger unter anderen, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde sowie der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger unter anderen, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde sowie der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass „keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde“ und bezieht sich dabei offenbar auf die Mutter des Beschwerdeführers, verkennt aber, dass dem Vater des Beschwerdeführers der Flüchtlingsstatus zukommt. Ausschlussgründe iSd § 34 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor. Daher ist dem Beschwerdeführer, abgeleitet von seinem Vater, ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Ausschlussgründe iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor. Daher ist dem Beschwerdeführer, abgeleitet von seinem Vater, ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2306992.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.