RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlI403 2306993-1 Spruch, I403 2306993-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 29.09.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.12.2024 wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), allerdings wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 29.09.2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.12.2024 wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), allerdings wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen Spruchpunkt I. am 24.01.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.205 vorgelegt und am 07.04.2025 eine mündliche Verhandlung abgehalten.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. am 24.01.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.205 vorgelegt und am 07.04.2025 eine mündliche Verhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Reiseweg: Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest; sie ist spätestens am XXXX geboren und daher zum Entscheidungszeitpunkt mindestens 20 Jahre alt. Sie ist Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo. Ihre Muttersprachen sind Französisch und Lingala. Sie stammt aus Kinshasa. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Mutter.Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest; sie ist spätestens am römisch 40 geboren und daher zum Entscheidungszeitpunkt mindestens 20 Jahre alt. Sie ist Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo. Ihre Muttersprachen sind Französisch und Lingala. Sie stammt aus Kinshasa. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Mutter. Die Beschwerdeführerin verließ im Jahr 2018 die Demokratische Republik Kongo und flog nach Istanbul. Von dort reiste sie im Jänner 2019 weiter nach Griechenland. Ein EURODAC-Treffer in Griechenland liegt nicht vor. Bereits im Jahr 2019 lernte die Beschwerdeführerin in Griechenland den ebenfalls aus der Demokratischen Republik Kongo stammenden XXXX kennen und begann eine Beziehung mit ihm. XXXX reiste weiter nach Österreich und stellte hier am 07.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde am 16.03.2021 Flüchtlingsschutz zuerkannt; er ist in Österreich asylberechtigt.Die Beschwerdeführerin verließ im Jahr 2018 die Demokratische Republik Kongo und flog nach Istanbul. Von dort reiste sie im Jänner 2019 weiter nach Griechenland. Ein EURODAC-Treffer in Griechenland liegt nicht vor. Bereits im Jahr 2019 lernte die Beschwerdeführerin in Griechenland den ebenfalls aus der Demokratischen Republik Kongo stammenden römisch 40 kennen und begann eine Beziehung mit ihm. römisch 40 reiste weiter nach Österreich und stellte hier am 07.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde am 16.03.2021 Flüchtlingsschutz zuerkannt; er ist in Österreich asylberechtigt. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste die Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet und stellte am 29.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Sohn wurde am 02.12.2023 geboren. Die Vaterschaft wurde von XXXX anerkannt.Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste die Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet und stellte am 29.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Sohn wurde am 02.12.2023 geboren. Die Vaterschaft wurde von römisch 40 anerkannt. Die Beschwerdeführerin führt eine Beziehung mit XXXX ; ein gemeinsamer Wohnsitz ist geplant.Die Beschwerdeführerin führt eine Beziehung mit römisch 40 ; ein gemeinsamer Wohnsitz ist geplant. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Der Beschwerdeführerin droht in der Demokratischen Republik Kongo keine Zwangsverheiratung durch die Familie ihrer Mutter und auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit systematisch ausgeübte sexuelle Gewalt. 1.
- Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo ist auf Basis des Länderinformationsblattes festzustellen: Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, KasaiCentral und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UNInformationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012
(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätze n von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022). In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, KasaiCentral und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UNInformationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012
(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.
- Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätze n von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepubliknode/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 29.6.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 23.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 -FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 -USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in ihrem
- Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und NordKivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021). Die Verfassung enthält in ihrem
- Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und NordKivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Demokratische Republik Kongo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070244.html, Zugriff 20.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Ethnische Minderheiten Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo mehr als 200 afrikanische ethnische Gruppen, von denen die meisten Bantu sind; die vier größten Stämme - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitic) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 14.6.2022). 80 % der Menschen in der DR Kongo sind Bantu, aber es gibt mehr als 250 ethnische Gruppen im Lande. Zu den anderen Gruppen gehören die Zentralsudanesen/Ubangier, die Miloten und die Pygmäen (WPR 2022). Quellen: -CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.6.2022): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/congo-democratic-republic-of-the/, Zugriff 20.6.2022 -WPR - World Population Review
(2022): DR Congo Population 2022 (Live), https://worldpopulationreview.com/countries/dr-congo-population, Zugriff 21.6.2022 Frauen Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 12.4.2022) bzw. sehen sie sich in der Praxis in fast jedem Aspekt ihres Lebens Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 12.4.2022) bzw. sehen sie sich in der Praxis in fast jedem Aspekt ihres Lebens Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Gesetzlich ist eine Reihe von Schutzmechanismen für Frauen vorgesehen. Im wirtschaftlichen Bereich dürfen Frauen, ohne die Zustimmung ihrer männlichen Verwandten agieren, Mutterschutz ist vorgesehen, für Diskriminierungen oder Missbrauch von Frauen sind Strafen vorgesehen. Dennoch werden Frauen wirtschaftlich diskriminiert und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Erwerbstätigkeit von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeit von Frauen (USDOS 12.4.2022). Das Familienrecht weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Junge Frauen suchen zunehmend eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Hauses, vor allem in den städtischen Zentren, sind aber mit ungleichen Löhnen und Beförderungen konfrontiert. Wenn die Familien nicht genug Geld haben, um das Schulgeld zu bezahlen, werden Buben oft gegenüber Mädchen bevorzugt, um eine Ausbildung zu erhalten (FH 28.2.2022). Die Verfassung von 2006 sieht in Art. 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a.die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Familie“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Art. 454). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 15.1.2021). Die Verfassung von 2006 sieht in Artikel 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Durch eine Änderung des Familienrechts „Code de la Famille“ wurde 2016 versucht, diesem Verfassungsgrundsatz zu mehr Durchsetzung zu verhelfen. Eine Reihe diskriminierender Pflichten bleiben bestehen, u.a.die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann in Artikel 444 des „Code de la Familie“. Jedoch kam es auch zu begrüßenswerten, wenn auch längst überfälligen, Modernisierungen. So ist die Ehefrau nicht mehr verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält. Stattdessen richtet sich diese Anforderung nun an beide Ehepartner (Artikel 454,). Größte Herausforderung ist die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben in den Alltag der Betroffenen, gerade in ländlicheren Gebieten die oftmals keine Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen haben (AA 15.1.2021). Vergewaltigung steht unter Strafe, aber Opfer erstatten nicht immer Anzeige und das Gesetz wird somit nicht immer umgesetzt. Innereheliche Vergewaltigung ist nicht als Straftatbestand erfasst (USDOS 12.4.2022). Sexualisierte Gewalt kommt häufig vor und ist keineswegs auf die Ostprovinzen beschränkt. Unter dem Druck von Menschenrechtsorganisationen und internationaler Gemeinschaft werden die Täter seit mehreren Jahren stärker verfolgt, das Problem der Straflosigkeit in diesem Bereich besteht jedoch prinzipiell fort. Zudem werden Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen, oder zu einer Heirat mit dem Täter gedrängt werden. Daneben sind schätzungsweise 4 bis 10 % der Vergewaltigungsopfer männlichen Geschlechts. Für sie sind die mit sozialer Isolation und Traumatisierung verbundenen Folgen der Tat ebenso schwerwiegend (AA 15.1.2021). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 -FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 -USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Sicherheitskräfte errichten Sperren und Kontrollpunkte auf Straßen, Flughäfen und Märkten, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Bewegungen im Zusammenhang mit den Ebola- und COVID-19-Ausbrüchen zu verfolgen. Der Reiseverkehr war 2021 aufgrund von Vorschriften, mit denen die Verbreitung des COVID-19 eingedämmt werden sollte, erheblich eingeschränkt. Die Sicherheitskräfte schikanieren und erpressen routinemäßig Geld von Zivilisten für angebliche Verstöße und halten sie manchmal fest, bis sie oder ein Verwandter zahlten. Die Regierung verlangt von den Reisenden, dass sie sich bei Inlandsreisen sowie bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Stadt an Flughäfen und Häfen Kontrollen unterziehen (USDOS 12.4.2022). Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 28.2.2022). Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Sicherheitskräfte errichten Sperren und Kontrollpunkte auf Straßen, Flughäfen und Märkten, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Bewegungen im Zusammenhang mit den Ebola- und COVID-19-Ausbrüchen zu verfolgen. Der Reiseverkehr war 2021 aufgrund von Vorschriften, mit denen die Verbreitung des COVID-19 eingedämmt werden sollte, erheblich eingeschränkt. Die Sicherheitskräfte schikanieren und erpressen routinemäßig Geld von Zivilisten für angebliche Verstöße und halten sie manchmal fest, bis sie oder ein Verwandter zahlten. Die Regierung verlangt von den Reisenden, dass sie sich bei Inlandsreisen sowie bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Stadt an Flughäfen und Häfen Kontrollen unterziehen (USDOS 12.4.2022). Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 28.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/ 2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022). Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021). Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022). Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19- Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Congo, DR, https://btiproject.org/en/reports/country-report/COD, Zugriff 21.6.2022 - IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.11.2021): Democratic Republic of Congo: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Situation September 2021 - August 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155280/, Zugriff 21.6.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil DR KONGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr_kongo.pdf, Zugriff 21.6.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/demokratische-republik-kongo-wirtschaftrecht-steuern.html, Zugriff 21.6.2022 Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.). Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_ %28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BMI - Bundemsinisterium für Inneres [Österreich] (o.D.): Demokratische Republik Kongo - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html, Zugriff 22.6.2022 1.
- Ergänzend ist zur aktuellen Lage festzuhalten: Die DR Kongo befindet sich in einem Übergangsprozess zu einem demokratischen und rechtsstaatlichen System. Mit zweijähriger Verzögerung fanden im Dezember 2018 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Sie waren zwar von zahlreichen Unregelmäßigkeiten geprägt, stellten jedoch einen wichtigen Schritt in der Entwicklung des Landes dar: Zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit der DR Kongo kam es zu einem friedlichen Machtwechsel. Im Januar 2019 wurde Felix Tshisekedi als neuer Präsident vereidigt. Im Dezember 2023 fanden erneut Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Laut offizieller Angaben erhielt der bisherige Amtsinhaber Felix Tshisekedi mehr als 70 Prozent der Stimmen. Er wurde im Januar 2024 für eine zweite Amtszeit vereidigt. Seit Amtsantritt Tshisekedis sind erste wichtige Reformschritte zu verzeichnen. Quelle: deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, „Schweres politisches Erbe“, abrufbar unter https://www.bmz.de/de/laender/demokratische-republik-kongo/politische-situation-11192 Aus Kinshasa wurden im Jahr 2024 vereinzelte Sicherheitsvorfälle gemeldet, darunter Demonstrationen, ein Putschversuch, ein Ausbruch aus dem Makala-Gefängnis und einige Vorfälle im ländlichen Gebiet der Gemeinde Maluku aufgrund des Konflikts in der benachbarten Provinz Mai-Ndombe. Das Gemeinsame Büro der Vereinten Nationen für Menschenrechte betrachtet die Provinz Kinshasa als nicht von bewaffneten Konflikten betroffen. Seit der Verschlechterung der Sicherheitslage im Osten im Jahr 2025 wurden in Kinshasa, abgesehen von Demonstrationen gegen westliche Botschaften, keine größeren Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die von AI und HRW im Jahr 2024 veröffentlichten Pressemitteilungen oder Berichte über die Demokratische Republik Kongo erwähnen keine Sicherheitsprobleme in Kinshasa. Quelle: CGRS-CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit: Republique Democratique du Congo; Situation sécuritaire,
- Februar 2025https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_rdc._situation_securitaire_20250225_0.pdf [Zugriff am
- April 2025]Quelle: CGRS-CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit: Republique Democratique du Congo; Situation sécuritaire,
- Februar 2025, https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_rdc._situation_securitaire_20250225_0.pdf [Zugriff am
- April 2025] 1.
- EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Democratic Republic of the Congo; Forced marriage, including the Kintwidi practice; prevalence; legislation; possibility to refuse such a marriage; state protection; and support services [Q17-2024],
- Februar 2024 https://www.ecoi.net/en/file/local/2104690/2024_02_EUAA_COI_Query_Response_Q17_Democratic_Republic_of_Congo_Forced_Marriage_Kintwidi.pdf (Zugriff am 10.04.2025): Prevalence of forced marriage Information on the prevalence of forced marriage in the Democratic Republic of the Congo (DRC) was scarce among the sources consulted by EUAA within time constraints. However, the following information may be relevant. The Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) quoted a representative of Women in Action for Social Progress (FAPROS, Femmes en action pour le progrès social), an NGO that promotes the rights of women in DRC, as indicating that ‘“among adult women, the rate [of forced marriage] is very low. [Adult women] are rarely subjected to forced marriages”.’ The Human Rights Report published by the US Department of State (USDOS), covering the year 2022, noted that there was social acceptance of underage child marriage. According to USDOS, marrying underage girls is considered a strategy for parents ‘to collect dowries or to finance dowries for sons.’ Freedom House noted that girls who were abducted by rebel commanders were forced into marriages but ‘convictions for these offenses remain rare’. An article published by the Global Press Journal, a global news platform, in July 2020 noted the lack of awareness of legislation prohibiting forced marriages in the North Kivu province, where those unions were ‘common’. Kintwidi practice Kintwidi [also spelled out as Kintuidi, Kinzud, Kitshul, Kintshui, Kinsudi, Kitiuli] practice [informal translation] ‘concerns marital relationships involving the maternal lineage’ in the ethnic group called Yansi, present predominantly in the province of Kwilu, which followed a matrilineal structure. Sources indicated that this practice also takes place within the ethnic groups of Mbala and Mbun. This practice consists of a Yansi girl or woman having to marry her maternal uncle, but if the uncle is of an advanced age, he could decide to ‘“cede his spouse rights” to his son or a nephew’. An article published by the online newspaper Le Quotidien in June 2023 reported that the Kintwidi practice consists of [informal translation]: ‘a forced marriage between cousins, uncles and nieces, grandfathers and granddaughters or even between older daughters and a family authority’. The practice has a superstitious and mystic character. Without providing additional information, Le Quotidien reported that the rate of the Kintwidi practice is ‘high.’ Additional and corroborating information could not be found among the sources consulted by EUAA within time constraints. In August 2021, the online newspaper Actualité en bref reported on the results of a survey on the practice of Kintwidi conducted by the NGO Youth Association for Development in Bandundu (AJBD, Association des jeunes du Bandundu pour le développement) between 2017 and
- Among the 1 000 people interviewed, 500 men and 500 women between 20 and 65 years, 68 % of them recognised that they had been affected by the practice while 32 % affirmed they were aware of the practice without being directly affected. Legislation (…) USDOS noted that authorities rarely enforced the legislation against child marriage.20 The source added that legislation was not clear on the reporting procedure or actors involved to denounce forced marriages. Possibility to refuse forced marriage Information on the possibility to refuse forced marriage was scarce among the sources consulted by EUAA within time constraints. However, the following information may be relevant. Heshima Magazine, a news source based in DRC, noted that a girl wishing to marry someone not being her ‘Kintudi’ would require to pay a double dowry. Actualité en bref, another news source based in DRC, quoted the president of AJBD as indicating that [informal translation] ‘[t]he belief that surrounds [Kintwidi], which gives it a mystical character, places the victims in a situation of powerlessness and resignation, for fear of suffering the damage that would result from it.’ The IRB quoted the executive secretary of the association Solidarity of Women Activists for the Defense of Human Rights (SOFAD, Solidarité des femmes activistes pour la défense des droits humains), an NGO that promotes the rights of women and girls in DRC, as indicating, without providing further detail, that when a woman refuses forced marriage ‘“there are established sanctions depending on the rules of each society; the penalty can be either moral or physical”.’ The same source quoted representatives of FAPROS and Female Solidarity for Peace and Development (SOFEPADI, Solidarité féminine pour la paix et le développement integral) as indicating that refusing a forced marriage can lead to curses against her and her family. The representative of SOFEPADI further indicated that other reprisals include arbitrary detention, expelling, or in some cases, suicide. State protection Information on state protection could not be found among the sources consulted by EUAA within time constraints. Availability of support services Information on support services for victims of forced marriage was scarce among the sources consulted by EUAA within time constraints. The IRB quoted the executive secretary of SOFAD as indicating that support services for victims of forced marriage were ‘“timidly” available throughout the country’. 1.
- EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO) (Autor): Democratic Republic of the Congo; Sexual and gender-based violence (SGBV) against women, including sexual and domestic violence, conflict-related sexual violence, trafficking for sexual exploitation, traditional harmful practices, and early and forced marriage; legislation; social attitudes; availability of state protection; access to support services [Q11-2024],
- Februar 2024 https://www.ecoi.net/en/file/local/2104131/2024_01_EUAA_COI_Query_Response_Q11_Democratic_Republic_of_Congo_Sexual_and_Gender_Based_Violence_against_Women.pdf (Zugriff am 10.04.2025): Overview Sexual and domestic violence The 2022 Freedom House report described that SGBV in the Democratic Republic of the Congo (DRC) was ‘common’, whilst the 2022 annual report by the United States Department of State (USDOS) specified that rape was ‘common’ and sexual harassment ‘occurred throughout the country’. USDOS further indicated that ‘rape and other forms of gender-based violence [GBV] were widespread throughout the country, even in areas without armed conflict’, and that due to cultural and social reasons, ‘survivors seldom reported’ cases and ‘perpetrators were rarely punished’. In a 2023 article, UN Women illustrated that ‘52% of women in the DRC are survivors of domestic violence and 39% of Congolese women report having been threatened or harmed’. Multiple sources have described that there has been an increase in sexual violence in eastern DRC, with the United Nations Population Fund (UNFPA) attributing it to ‘the presence of armed actors, a scarcity of basic resources (i.e. water, food and fuel) and unsafe living conditions’. Care International, an international humanitarian agency, described that internal displacement ‘continues to expose women and girls to high levels of gender-based violence and sexual exploitation’. According to the United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA), GBV is ‘rampant with more than 31,000 cases registered in the first three months of 2023 alone’. According to Médecins Sans Frontières (MSF), between 17 and 30 April 2023, 670 victims of sexual violence were treated by MSF in camps for displaced people around Goma, in North Kivu, and that ‘[a]lmost all’ of the victims were women and ‘most’ were attacked ‘while searching for food or firewood outside of the displacement camps’. Conflict-related sexual violence A September 2023 article by the Associated Press (AP), quoting the UN’s humanitarian office’s operations director, described that ‘gender-based violence “is being perpetrated on a massive and distressing scale” with more than 35,000 survivors seeking access to treatment and services after attacks in just the first six months of 2023 in the three provinces [North Kivu, South Kivu, Ituri]’. Freedom House indicated that ‘rebels and government soldiers have regularly been implicated in cases of rape and sexual abuse’, with convictions for these offenses being ‘rare’. USDOS noted that ‘while sexual violence was a problem throughout the country, most cases took place in areas affected by the internal conflict’ and that ‘[a]rmed groups frequently used rape as a tactic of conflict’. USDOS further added that ‘FARDC [Armed Forces of the Democratic Republic of Congo], PNC [Congolese National Police], ANR [National Intelligence Agency], armed groups and civilians perpetrated widespread sexual violence’. The annual report by Human Rights Watch (HRW) covering 2023 indicated that more than 100 armed groups were active in the Eastern provinces of Ituri, North Kivu, South Kivu, and Tanganyika, and that many of their commanders have ‘been implicated in war crimes’ including ‘sexual violence’.15 The same report added that the ‘Rwanda-backed’ armed group, the ‘M23’, have committed war crimes in areas under their control in North Kivu, including rape. USDOS also noted that ‘large-scale abuses’ including GBV continued, by other armed groups such as the Cooperative for the Development of the Congo and the ISIS-Democratic Republic of the Congo [also known as the Allied Democratic Forces] in parts of North Kivu and Ituri Provinces. The 2022 USDOS report indicated that, according to United Nations Joint Human Rights Office (UNJHRO) reporting, ‘government agents raped and sexually abused women and girls during arrest and detention, as well as during military action’. The same source indicated that there were ‘credible reports’ that the state security forces (SSF) ‘subjected individuals, including minority groups and journalists, to cruel, inhuman, and degrading treatment and rape and sexual violence’. On sexual harassment, USDOS indicated that, according to local reports, the SSF and government agents ‘incited, perpetrated, or explicitly or implicitly condoned sexual harassment’. Citing figures from UNJHRO, USDOS reported, that from January through June 2022, there were 239 cases of conflict-related sexual violence affecting women and children, in which ‘nearly 18 percent of these violent crimes were attributable to state agents’, notably FARDC soldiers and the PNC agents. The same source added that ‘most of the sexual violence attributable to state agents was committed in North and South Kivu Provinces. (…) Early and forced marriage USDOS described that ‘while the law requires consent and prohibits marriage of boys and girls younger than age 18, many marriages of underage children took place, in part due to continued social acceptance’. USDOS also described that ‘dowry payments greatly incentivized underage marriage, as parents forcibly married daughters to collect dowries or to finance dowries for sons’. The same source, citing UNFPA, reported that as a method to ‘protect a girl from sexual violence’, some parents considered child marriage as ‘her husband would be responsible for her safety’. Freedom House noted that ‘although the legal minimum age for marriage is 18, many women are married earlier’. The same source stated that ‘rebel commanders have abducted girls into forced marriages’. A 2022 research paper, which surveyed internally displaced persons in displacement sites in areas including North Kivu, conducted by the International Organization for Migration (IOM), International Labour Organization (ILO) and a human rights group called Walk Free, concluded that amongst the respondents, ‘armed groups were most frequently reported to be responsible for the forced marriage (27 %), followed by a spouse (24 %), and then parents (19 %) and other family members (14 %).’ The same source further added that ‘[r]ape and sexual violence were also common experiences among those forced to marry by armed groups’ and that forced marriage occurred ‘in the context of extremely high levels of sexual violence against women due to the ongoing conflict’.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Reiseweg: Die Identität der Beschwerdeführerin kann mangels Vorlage eines entsprechenden Dokuments nicht festgestellt werden. Sie gab diesbezüglich in der Erstbefragung an, ihren Reisepass in Istanbul verloren zu haben, in der Einvernahme vor dem BFA meinte sie dann, er sei ihr in Izmir abgenommen worden. Ihre Staatsbürgerschaft und ihr früherer Wohnort ergeben sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung am 30.09.
- Die Muttersprachen ergeben sich aus ihrer Aussage vor dem BFA. Das genaue Geburtsdatum der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sie selbst gab an, am 22.10.2007 geboren zu sein (wonach sie zum Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alt wäre). Dies ist aber nicht mit dem vom BFA in Auftrag gegebenen Medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 28.03.2024 in Einklang zu bringen, wonach die Beschwerdeführerin spätestens am XXXX geboren ist.Das genaue Geburtsdatum der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sie selbst gab an, am 22.10.2007 geboren zu sein (wonach sie zum Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alt wäre). Dies ist aber nicht mit dem vom BFA in Auftrag gegebenen Medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 28.03.2024 in Einklang zu bringen, wonach die Beschwerdeführerin spätestens am römisch 40 geboren ist. Der Reiseweg der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung am 30.09.
- Dass kein EURODAC-Treffer vorliegt, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk im Protokoll der Erstbefragung. Dass die Beschwerdeführerin bei den griechischen Behörden nicht registriert ist, wird zudem durch ein im Verwaltungsakt (AS 127) einliegendes Schreiben vom 26.02.2024 bestätigt. Soweit die Beschwerdeführerin angab, gemeinsam mit ihrer Mutter in die Türkei geflogen zu sein, ist dies aus Sicht des Gerichtes zweifelhaft, kam es doch auch diesbezüglich zu Widersprüchen: In der Erstbefragung erwähnte die Beschwerdeführerin nicht, gemeinsam mit ihrer Mutter ausgereist zu sein, sondern meinte sie vielmehr: „Meine Mutter lebt zwar noch in der DR Kongo, hat aber vor, ebenfalls das Land zu verlassen.“ Erst als sie in der Einvernahme durch das BFA eine ihr drohende Zwangsehe (welche ihre Mutter angeblich schon erdulden musste) vorbrachte, meinte sie, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter in die Türkei geflohen sei, diese aber verloren habe, als sie in das Boot gestiegen sei, um nach Griechenland überzusetzen. Dass ihre Mutter sie aber einfach angerufen haben soll, als sie wieder in der Demokratischen Republik Kongo war, erscheint wenig plausibel, ist doch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als minderjähriger Flüchtling in Begleitung ihrer Mutter ein eigenes Mobiltelefon bei sich hatte, auf dem sie Monate oder Jahre später zu erreichen war. Unlogisch erscheint auch, dass ihre Mutter nach den Aussagen der Beschwerdeführerin erst 2023 in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben worden sein soll; dies würde bedeuten, dass beide zwischen 2019 und 2023 getrennt in Griechenland und der Türkei gelebt hätten und keinen Versuch unternommen hätten, zusammen zu kommen. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr von Seiten der Familie ihrer Mutter in der Demokratischen Republik Kongo eine Zwangsehe nach dem bei der Volksgruppe Yanzi verbreiteten Ritus „Kintwidi“ drohe, ist aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Kintwidi ist eine bei der Volksgruppe Yanzi, die vor allem in der Provinz Kwilu leben, verbreitete Tradition, wonach ein Mädchen mit ihrem Onkel mütterlicherseits – wenn dieser zu betagt ist, mit dessen Sohn – verheiratet wird. Die Verweigerung einer solchen Zwangsehe kann zu gesellschaftlicher Ächtung oder auch dem Ausstoßen eines Fluchs führen (siehe dazu den unter Punkt 1.
- zitierten EUAA-Bericht). In der Befragung durch das BFA am 25.04.2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter der Volksgruppe der Yanzi angehöre und mit ihrem Cousin verheiratet worden sei; dieses Schicksal habe der Beschwerdeführerin auch gedroht, deshalb hätten sie 2018 die Demokratische Republik Kongo verlassen. Dieses Vorbringen fand keinerlei Niederschlag in der Erstbefragung am 30.09.2023, als die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass sie 2018 nach Griechenland gekommen sei, um dort die Schule besuchen zu können; warum sie die Demokratische Republik Kongo verlassen hätte, wisse sie nicht, weil sie damals ein Kind gewesen sei; es sei der Familie jedenfalls wirtschaftlich nicht gut gegangen. Auch wenn einzuräumen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, hat er doch zugleich betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0135, mwN). Im gegenständlichen Fall verwies die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung nur auf wirtschaftliche Gründe, die sie zur Ausreise bewegt hätten, während sie bei der Einvernahme durch das BFA erstmals auf eine ihr drohende Zwangsehe zu sprechen kam. Die Richterin verkennt nicht das in einer Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 06.05.2024 vorgebrachte Argument, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung schwanger gewesen sei und von einem männlichen Polizisten befragt worden sei; der Umstand, dass die drohende Zwangsehe aber mit keinem Wort erwähnt wurde, spricht dennoch gegen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens.Dieses Vorbringen fand keinerlei Niederschlag in der Erstbefragung am 30.09.2023, als die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass sie 2018 nach Griechenland gekommen sei, um dort die Schule besuchen zu können; warum sie die Demokratische Republik Kongo verlassen hätte, wisse sie nicht, weil sie damals ein Kind gewesen sei; es sei der Familie jedenfalls wirtschaftlich nicht gut gegangen. Auch wenn einzuräumen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, hat er doch zugleich betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0135, mwN). Im gegenständlichen Fall verwies die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung nur auf wirtschaftliche Gründe, die sie zur Ausreise bewegt hätten, während sie bei der Einvernahme durch das BFA erstmals auf eine ihr drohende Zwangsehe zu sprechen kam. Die Richterin verkennt nicht das in einer Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 06.05.2024 vorgebrachte Argument, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung schwanger gewesen sei und von einem männlichen Polizisten befragt worden sei; der Umstand, dass die drohende Zwangsehe aber mit keinem Wort erwähnt wurde, spricht dennoch gegen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens. Zudem gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung als Volksgruppe „Mongo“ an, in der Einvernahme durch das BFA dann allerdings, dass sie väterlicherseits von der Volksgruppe „Mongo“ abstamme, mütterlicherseits aber von den „Yanzi“. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich seit frühester Kindheit, wie sie zu Protokoll gab, keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt hätte, sondern bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, die ihrer Schilderung nach beide zur Volksgruppe „Yanzi“ gehören müssten, aufgewachsen wäre und die Volksgruppenzugehörigkeit auch ihren Fluchtgrund bestimmt, wäre anzunehmen, dass sie bei der Erstbefragung nicht „Mongo“, sondern „Yanzi“ – oder zumindest beide Volksgruppen - angegeben hätte. Außerdem gab die Beschwerdeführerin in der Befragung durch das BFA an, als Muttersprachen Französisch und Lingala zu beherrschen – und nicht Yanzi. Es ist daher zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich zur Volksgruppe der Yanzi gehört, welche die Praxis des Kindwidi betreiben. Darüber hinaus erscheint es ungewöhnlich, dass die Mutter der Erstbeschwerdeführerin zunächst eine Beziehung mit dem Vater der Beschwerdeführerin führte, ehe sie, als die Beschwerdeführerin bereits die Schule besuchte, dem Ritus des Kintwidi unterzogen worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, dass ihre in Kinshasa bei einer Freundin lebende Mutter von ihrer Familie verflucht worden sei und deshalb Wunden an den Füßen bekommen habe, ergibt sich daraus keine glaubhafte Verfolgungsgefahr. In einer Zusammenschau dieser Unstimmigkeiten mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu ihrem Geburtsdatum und zum Verbleib ihres Reisepasses machte und zudem auch behauptete, in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, obwohl sie in EURO-DAC nicht registriert wurde, geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die drohende Zwangsehe im Rahmen des Kintwidi-Ritus nur vorgebracht hat, um ihre Chancen auf Asyl zu erhöhen, nicht aber, weil dies der Realität entsprechen würde. Darüber hinaus handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Frau in einer Partnerschaft und mit einem Kind, die seit Jahren unabhängig von ihrer Familie lebt, so dass selbst bei Wahrunterstellung nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei einer Rückkehr von der Familie ihrer Mutter zu einer Ehe gegen ihren Willen gezwungen werden könnte. Soweit in der Stellungnahme vom 06.05.2024 und in der Beschwerde unter Hinweis auf den unter Punkt 1.
- zitierten EUAA-Bericht auf die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung zu ihrer Mutter hat und nicht glaubhaft ist, dass diese sich vor ihrer eigenen Familie versteckt hält. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr bei ihrer Mutter in Kinshasa wohnen könnte. Die Berichte über systematisch ausgeübte sexuelle Gewalt betreffen insbesondere den Osten der Demokratischen Republik Kongo und nicht die Hauptstadt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz bereits zuerkannt. Eine staatliche Verfolgung wurde von der Beschwerdeführerin nie vorgebracht bzw. in der Befragung durch das BFA am 25.04.2024 explizit verneint.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Das Gericht verkennt nicht, dass UNHCR im März 2025 die Empfehlung ausgesprochen hat, von Rückführungen von Personen, die aus North Kivu, South Kivu oder Ituri stammen, abzusehen (UNHCR Position on Returns to North Kivu, South Kivu and Ituri in the Democratic Republic of the Congo – Update IV); diese Empfehlung findet allerdings auf die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin keine Anwendung und wurde ihr zudem bereits subsidiärer Schutz zuerkannt.Das Gericht verkennt nicht, dass UNHCR im März 2025 die Empfehlung ausgesprochen hat, von Rückführungen von Personen, die aus North Kivu, South Kivu oder Ituri stammen, abzusehen (UNHCR Position on Returns to North Kivu, South Kivu and Ituri in the Democratic Republic of the Congo – Update römisch vier); diese Empfehlung findet allerdings auf die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin keine Anwendung und wurde ihr zudem bereits subsidiärer Schutz zuerkannt. Eine staatliche Verfolgung wurde nicht vorgebracht; die behauptete Verfolgung durch eine von der Familie ihrer Mutter angedrohte Zwangsverheiratung ist nicht glaubhaft. Das Gericht verkennt auch nicht, dass nach der Judikatur des EuGH Frauen insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 zugehörig angesehen werden können, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind (EuGH 16.01.2024, C-621/21). Für Frauen, die aus den Regionen North Kivu, South Kivu oder Ituri stammen, wäre die Wahrscheinlichkeit aufgrund ihres Geschlechts Opfer von (sexueller) Gewalt zu werden, hoch. Die Beschwerdeführerin stammt aber aus Kinshasa, wo ihre Mutter lebt, zu der sie zurückkehren könnte, so dass in ihrem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sein wird.Eine staatliche Verfolgung wurde nicht vorgebracht; die behauptete Verfolgung durch eine von der Familie ihrer Mutter angedrohte Zwangsverheiratung ist nicht glaubhaft. Das Gericht verkennt auch nicht, dass nach der Judikatur des EuGH Frauen insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Artikel 10, Absatz eins, Buchst. d der Richtlinie 2011/95 zugehörig angesehen werden können, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind (EuGH 16.01.2024, C-621/21). Für Frauen, die aus den Regionen North Kivu, South Kivu oder Ituri stammen, wäre die Wahrscheinlichkeit aufgrund ihres Geschlechts Opfer von (sexueller) Gewalt zu werden, hoch. Die Beschwerdeführerin stammt aber aus Kinshasa, wo ihre Mutter lebt, zu der sie zurückkehren könnte, so dass in ihrem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin führt zwar eine Partnerschaft mit XXXX , ist aber keine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Zugleich ist die Beschwerdeführerin Mutter eines minderjährigen Kindes, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde (vgl. dazu Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2025, Zl. I403 2306992-1/8E), so dass sie in Bezug auf ihren Sohn als Familienangehörige gilt. Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 ist die Erstreckung des Status aber nicht möglich, wenn man Familienangehöriger einer Person ist, die den Status, wie gegenständlich der Sohn der Beschwerdeführerin, selbst nur aufgrund des Familienverfahrens erhalten hat. Daher kann der Flüchtlingsstatus weder von ihrem Partner noch von ihrem Sohn auf die Beschwerdeführerin erstreckt werden.Die Beschwerdeführerin führt zwar eine Partnerschaft mit römisch 40 , ist aber keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Zugleich ist die Beschwerdeführerin Mutter eines minderjährigen Kindes, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde vergleiche dazu Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2025, Zl. I403 2306992-1/8E), so dass sie in Bezug auf ihren Sohn als Familienangehörige gilt. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erstreckung des Status aber nicht möglich, wenn man Familienangehöriger einer Person ist, die den Status, wie gegenständlich der Sohn der Beschwerdeführerin, selbst nur aufgrund des Familienverfahrens erhalten hat. Daher kann der Flüchtlingsstatus weder von ihrem Partner noch von ihrem Sohn auf die Beschwerdeführerin erstreckt werden. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2306993.1.00