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{'item': 'I412 2298272-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 15§§ 4Art. 2Art. 3§ 58§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlI412 2298272-1 Spruch, I412 2298272-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (im Folgenden Beschwerdeführer) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass seine Eltern nicht damit einverstanden seien, dass er seine Lebenspartnerin, eine österreichische Staatsangehörige, heirate, da sie um einige Jahre älter sei als er und keine Muslimin sei. Sein Vater könne ihm sein Studium nicht mehr bezahlen. Am 13.06.2024 wurde der Beschwerdeführer erstmalig durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Hierbei wiederholte er, nach seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen das in der Erstbefragung Vorgebrachte und gab weiter an, sein Vater wolle, dass er eine Weitverwandte heirate. Aus diesem Grund habe er die Elfenbeinküste verlassen. Er sei auch gekommen, um mit seiner Freundin hier in Österreich zu leben. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.08.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 29.08.2024 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 20.03.2025 wurde ergänzend vorgebracht, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem BF und seinem Vater gekommen sei. Der Vater habe vom BF verlangt, dass er die Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin beenden solle. Als der BF sich weigerte und seine Beziehung verteidigt habe, sei der Vater wütend geworden und habe dem BF geheißen, er solle verschwinden, wenn er zurückkehren sollte, würde er ihm etwas antun. Der Vater sei in der Vergangenheit bereits gewalttätig gegenüber dem BF geworden. Der BF habe im Rahmen der Einvernahme zudem angegeben, dass er bei Rückkehr in sein Heimatland um seine Existenz fürchte und wolle auch klarstellen, dass seine Familie nicht der Mittelschicht angehöre, wie es im Bescheid angeführt worden sei und wurden diesem Schriftsatz Fotos beigefügt. Am 27.03.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, Angehöriger der Volksgruppe der Odieneka und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist ledig und hat eine siebenjährige Tochter, die bei ihrer Mutter in der Elfenbeinküste lebt. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region Abidjan wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer besuchte in der Heimat für 12 Jahre die Grundschule. Danach studierte er ein Jahr lang Landwirtschaft. Er war in einem Gasunternehmen sowie in einer Kosmetikproduktion tätig sowie Inhaber eines Handygeschäftes, das derzeit sein Bruder betreibt. Der Beschwerdeführer weist in seinem Heimatstaat noch familiäre Anbindungen auf, insbesondere leben noch sein Vater sowie seine Geschwister und weitere Verwandte in seinem Herkunftsland. Die Schwester des Beschwerdeführers ist Lehrerin, sein Vater bezieht eine Pension und hat Mieteinnahmen. Anfang des Jahres 2022 reiste der Beschwerdeführer legal aus der Elfenbeinküste aus und gelangte nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Tunesien über Italien nach Österreich, wo er letztlich am 26.07.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. In Österreich führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. am XXXX , mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt. Die beiden lernten sich über die sozialen Medien kennen. Die Partnerin des Beschwerdeführers hat diesen zweimal in seiner Heimat und einmal in Tunesien besucht und seine Familie kennengelernt.In Österreich führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. am römisch 40 , mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt. Die beiden lernten sich über die sozialen Medien kennen. Die Partnerin des Beschwerdeführers hat diesen zweimal in seiner Heimat und einmal in Tunesien besucht und seine Familie kennengelernt. Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er war einige Zeit als Zeitungsausträger selbständig tätig. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat eine Deutschprüfung Niveau A2 absolviert und besucht den Deutsch Integrationskurs B1 sowie einen Basisbildungskurs. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer in einem Verein Fußball. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in der Elfenbeinküste nicht der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung aus asylrelevanten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung) durch staatliche Organe oder verfahrensrelevante Privatpersonen ausgesetzt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat Zur aktuellen Lage in Guinea werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, vom 28.1.2022, folgende Feststellungen getroffen:
  5. Politische Lage Die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) ist eine Präsidialdemokratie, in der dem Staatspräsidenten große exekutive Machtkompetenzen zufallen. Der Staatsaufbau richtet sich nach dem französischen Muster (AA 23.11.2020). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt nach der Wahl 2020 einer Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Der Premierminister ist Regierungschef, wird vom Präsidenten ernannt und ist für die Ernennung des Kabinetts verantwortlich, das vom Präsidenten bestätigt wird (FH 3.3.2021). Das Zweikammerparlament besteht aus einem 255 Sitze umfassenden Unterhaus, der Nationalversammlung, und einem 99 Sitze umfassenden Senat, der in der Verfassung von 2016 vorgesehen ist und im März 2018 eingesetzt wurde. Die Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Von den 99 Sitzen des Senats werden 66 indirekt von der Nationalversammlung und den Mitgliedern verschiedener lokaler Räte gewählt, und 33 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt; alle Mitglieder haben eine fünfjährige Amtszeit (FH 3.3.2021). Der ehemalige Premierminister und Präsidentschaftskandidat der Rassemblement des Houphouétistes pour la Démocratie et la Paix (RHDP), Amadou Gon Coulibaly, starb im Juli 2020 unerwartet. Präsident Alassane Ouattara, der zwei fünfjährige Amtszeiten hinter sich hatte, machte seine frühere Entscheidung, nicht zu kandidieren, rückgängig und wurde im August von der RHDP nominiert. Die Partei erklärte, dass Ouattara für zwei weitere Amtszeiten in Frage käme, da die in der Verfassung von 2016 vorgesehene Begrenzung auf zwei Amtszeiten erst nach Ouattaras zweiter Wahl verabschiedet worden war. Einige Kritiker warfen Ouattara vor, die neue Verfassung vorangebracht zu haben, um seine dritte Amtszeit zu ermöglichen. Seine Nominierung stieß auf große Proteste der Oppositionsparteien (FH 3.3.2021). Die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 waren weder frei noch fair. Die Opposition boykottierte die Wahlen im Oktober 2020 gänzlich, und viele potenzielle Wähler wurden aufgrund von Sicherheitsbedenken an der Stimmabgabe gehindert. Nach Angaben der Regierung, die die Wahlbeteiligung auf 54 Prozent bezifferte, gewann Ouattara die Wahl mit 94 Prozent der Stimmen. Diese Zahlen wurden von unabhängigen Beobachtern des Electoral Institute for Sustainable Democracy in Africa (EISA) angefochten. Das Institut berichtete, dass nur 54 Prozent der Wahllokale geöffnet waren und nur 41 Prozent der Wählerkarten vor der Abstimmung verteilt wurden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Wählerverzeichnis Probleme hinsichtlich Vollständigkeit aufwies und eine große Zahl verstorbener Personen enthielt, und dass es der Wahlkommission an Transparenz mangelte und sie die Regierungspartei bei der Durchführung der Wahl stark begünstigte (FH 3.3.2021).
  6. Sicherheitslage Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vgl. EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021).Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vergleiche EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021). Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vgl. BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vergleiche BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).
  7. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und obwohl die Justiz in gewöhnlichen Strafsachen im Allgemeinen unabhängig ist, respektiert die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz häufig nicht (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben ist die Justiz nicht unabhängig. Richter sind anfällig für externe Einflussnahme, Korruption und Bestechung sind innerhalb der Justiz nach wie vor endemisch (FH 3.3.2021). Im Jänner 2020 beklagten verschiedene Berufsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft die fortwährende Beeinträchtigung des Justizwesens durch die Exekutive und die Weigerung der Regierung, mehrere Gerichtsentscheidungen umzusetzen. Menschenrechtsorganisationen und politische Parteien behaupteten, die Regierung nutze das Justizsystem, um unterschiedliche Oppositionelle zu marginalisieren (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wurde vollständig mobilisiert, um die dritte Amtszeit von Präsident Ouattara zu unterstützen (FH 3.3.2021). In der Vergangenheit traten die Schwurgerichte (Sondergerichte, die bei Bedarf zur Verhandlung von Strafsachen mit Verbrechen einberufen werden) nur selten zusammen. Im Laufe des Jahres 2020 nahmen die ständigen Strafgerichte, die als Ersatz für die Schwurgerichte eingerichtet worden waren, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen, ihre Arbeit auf (USDOS 30.3.2021). Im März 2020 billigte das Parlament Verfassungsänderungen, durch die der Oberste Gerichtshof abgeschafft und drei bestehende Gerichte als letzte Instanz eingesetzt wurden: der Kassationshof (Berufungsgericht), der Staatsrat (Conseil d'Etat) und der Rechnungshof (Cour des Comptes). Diese Gerichte sind für verschiedene Arten von Rechtsangelegenheiten zuständig. Der Cour de Cassation ist das höchste Berufungsgericht für Straf- und Zivilsachen. Der Conseil d'Etat ist das höchste Berufungsgericht für Verwaltungsstreitigkeiten. Der Cour des Comptes ist das oberste Rechnungsprüfungsorgan, das für die Überwachung der öffentlichen Finanzen und Konten zuständig ist. Zusätzlich zu diesen drei Gerichten entscheidet der Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) über die Wählbarkeit von Parlaments- und Präsidentschaftskandidaten, entscheidet über Streitigkeiten bei Wahlen, bestätigt Wahlergebnisse und urteilt über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge gewähren die Militärgerichte den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie zivile Strafgerichte. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es zu keinen Prozessen gegen Zivilisten vor Militärgerichten gekommen ist (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht manchmal nicht durch. Obwohl das Gesetz die Unschuldsvermutung und das Recht auf unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte vorsieht, wurde dies nicht immer eingehalten. Verurteilte haben Zugang zu Berufungsgerichten, aber höhere Gerichte hoben die Urteile nur selten auf (USDOS 30.3.2021). Der relative Mangel an ausgebildeten Richtern und Anwälten führte zu einem eingeschränkten Zugang zu wirksamen Gerichtsverfahren, insbesondere außerhalb der Großstädte. Die Regierung nennt eine Zahl von 450 Richtern für eine Bevölkerung von schätzungsweise 27,5 Millionen (USDOS 30.3.2021). In ländlichen Gebieten wird die Justiz häufig von traditionellen Institutionen auf Dorfebene ausgeübt, die häusliche Streitigkeiten und kleinere Landfragen nach dem Gewohnheitsrecht regeln. Die Streitbeilegung erfolgt durch ausführliche Debatten. Es wurden keine Fälle von körperlicher Bestrafung nach solchen, nach traditionellem Recht geführten Verfahren gemeldet. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen sogenannten „großen Vermittler“ vor, der vom Präsidenten ernannt wird und eine Brücke zwischen traditionellen und modernen Methoden der Streitbeilegung schlagen soll (USDOS 30.3.2021).
  8. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 30.3.2021) und die Regierung verabschiedete Gesetze, die Folter als eigenständiges Verbrechen definierten (HRW 14.1.2020). Es liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Folter durch staatliche Stellen praktiziert wird. Eine widerstreitende Meinung vertritt die NGO Fédération internationale de l’Action des Chrétiens (FIACAT), welche in den Zuständen der Gefängnisse sowie in der teilweise langwierigen Verfahrensdauer eine Form der Misshandlung der Häftlinge und damit der Folter sieht (AA 9.10.2020). Menschenrechtsorganisationen berichten über Misshandlungen von Häftlingen zwischen Festnahme und Einlieferung in das Gefängnis, und dass Gefangene mitunter Gewalt und Missbrauch, einschließlich Schlägen und Erpressung, durch Gefängnisbeamte ausgesetzt sind. Auch die Strafvollzugsbehörden räumen ein, dass es zu Misshandlungen kommen kann, die nicht gemeldet werden, da die Gefangenen Repressalien fürchten (USDOS 30.3.2021). Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein nennenswertes Problem, obwohl Berichten zufolge Angehörige der Sicherheitskräfte vereinzelte Übergriffe begangen haben, ohne bestraft zu werden. Die Regierung setzte die Militärpolizei und das Militärtribunal ein, um Übergriffe zu untersuchen (USDOS 30.3.2021).
  9. Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam um. Es wird berichtet, dass Beamte sich häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligen (USDOS 30.3.2021). Korruption und Bestechung sind nach wie vor weit verbreitet und betreffen vor allem die Justiz, die Polizei (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und das öffentliche Auftragswesen. Geringfügige Bestechung behindert auch den Zugang der Bürger zu öffentlichen Dienstleistungen, von der Erlangung einer Geburtsurkunde bis hin zur Zollabfertigung (FH 3.3.2021).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam um. Es wird berichtet, dass Beamte sich häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligen (USDOS 30.3.2021). Korruption und Bestechung sind nach wie vor weit verbreitet und betreffen vor allem die Justiz, die Polizei (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) und das öffentliche Auftragswesen. Geringfügige Bestechung behindert auch den Zugang der Bürger zu öffentlichen Dienstleistungen, von der Erlangung einer Geburtsurkunde bis hin zur Zollabfertigung (FH 3.3.2021). Eine öffentliche Antikorruptionsbehörde, die High Authority for Good Governance (HABG), wurde 2013 eingerichtet, gilt aber als ineffektiv. Das HABG verpflichtet Beamte zur Abgabe von Vermögenserklärungen, doch wird dies nicht ausreichend durchgesetzt. Täter auf allen Ebenen werden nur selten strafrechtlich verfolgt (FH 3.3.2021). Die HABG kann Empfehlungen aussprechen, aber die Staatsanwaltschaft muss entscheiden, ob sie einen Fall aufgreift. Zivilgesellschaftliche Gruppen und Regierungsbeamte berichten, dass die HABG nicht befugt ist, unabhängig zu handeln oder entscheidende Maßnahmen zu ergreifen. Der verfassungsmäßig vorgesehene Oberste Gerichtshof, der Regierungsmitglieder – einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten – wegen Straftaten in Ausübung ihres Amtes verurteilen kann, ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 30.3.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte die Elfenbeinküste Rang 104 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2021).
  10. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Reihe lokaler und internationaler NGOs können im Allgemeinen frei arbeiten (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle (USDOS 30.3.2021). Die schlechten Sicherheitsbedingungen - vor allem im Norden und Westen des Landes - stellen jedoch für einige Organisationen eine Einschränkung dar (FH 3.3.2021).Eine Reihe lokaler und internationaler NGOs können im Allgemeinen frei arbeiten (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle (USDOS 30.3.2021). Die schlechten Sicherheitsbedingungen - vor allem im Norden und Westen des Landes - stellen jedoch für einige Organisationen eine Einschränkung dar (FH 3.3.2021). Regierungsvertreter treffen sich mit einigen dieser Gruppen. Während die Regierung je nach Thema oder Fall einigermaßen kooperativ ist und auf Ansichten von NGOs eingeht, ist sie bei heikleren Themen defensiv (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden zahlreiche Aktivisten verhaftetet, darunter mehrere bekannte Anführer der Alternative Citoyenne Ivoirienne (ACI). Als Grund dafür wurden mehrere unrechtmäßige Anschuldigungen genannt, von „Untergrabung der öffentlichen Ordnung“ bis hin zur „Untergrabung der nationalen Verteidigung“. Die Verhafteten hatten sich kritisch zur Präsidentschaftskandidatur Ouattaras geäußert (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021).Im Jahr 2020 wurden zahlreiche Aktivisten verhaftetet, darunter mehrere bekannte Anführer der Alternative Citoyenne Ivoirienne (ACI). Als Grund dafür wurden mehrere unrechtmäßige Anschuldigungen genannt, von „Untergrabung der öffentlichen Ordnung“ bis hin zur „Untergrabung der nationalen Verteidigung“. Die Verhafteten hatten sich kritisch zur Präsidentschaftskandidatur Ouattaras geäußert (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021).
  11. Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begangen hat (USDOS 30.3.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören vorübergehendes Verschwindenlassen durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen durch die Streitkräfte; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten; politische Gefangene oder Inhaftierte; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Behinderungen des Rechts auf friedliche Versammlung und Vereinigung; Gewaltverbrechen gegen Frauen und Mädchen, welche die Regierung kaum strafrechtlich verfolgt; Gewaltverbrechen gegen Angehörige sexueller Minderheiten. Die Regierung hat über Schritte berichtet, um Beamte der Sicherheits- und anderer Behörden, die des Missbrauchs beschuldigt wurden, strafrechtlich zu verfolgen. Opfer gemeldeter Übergriffe erklären hingegen, dass Täter nicht verfolgt wurden (USDOS 30.3.2021). Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte ist für die Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Regierung zuständig. Im Jänner 2019 wurde die Nationale Menschenrechtskommission in den Nationalen Rat für Menschenrechte umbenannt. Die Änderung sollte dem Rat eigentlich mehr finanzielle und operative Autonomie verschaffen. Die Organisation blieb jedoch weiterhin vollständig von der Finanzierung durch die Regierung und Geber abhängig. Dementsprechend stellen Menschenrechtsorganisationen ihre Unabhängigkeit und Wirksamkeit weiterhin in Frage. Die zivil kontrollierte Sonderermittlungszelle des Ministeriums für Justiz und Menschenrechte ermittelt gegen Personen, die für Menschenrechtsverletzungen während der Krise nach den Wahlen von 2010/11 verantwortlich waren (USDOS 30.3.2021). Eine Reihe von Gesetzesreformen führte zu Verbesserungen beim Schutz der Menschenrechte. Die Regierung verabschiedete Gesetze, die Folter als eigenständiges Verbrechen definieren. Zudem wurden Maßnahmen gesetzt, um den Rückgriff auf die Untersuchungshaft zu verringern. Einige Bestimmungen der neuen Gesetze können jedoch zur Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit genutzt werden (HRW 14.1.2020). Und die Behörden schränkten das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung auch schon ein (AI 7.4.2021). Obwohl sich die Bevölkerung im Allgemeinen frei an politischen Diskussionen und Debatten beteiligen kann, wurden Politik und Regierungsparteien im Umfeld der Wahlen 2020 zu gefährlichen Themen. Einzelpersonen waren Einschüchterungen, Drohungen und physischer Gewalt ausgesetzt. Während und nach den Wahlen griffen Milizen und unbekannte Akteure Anhänger der Opposition an, die sich während des Wahlboykotts versammelt und demonstriert hatten. In Abidjan und mindestens acht weiteren Städten gingen Oppositions- und Regierungsanhänger mit Macheten, Knüppeln und Jagdgewehren auf die Straße. Mehr als 50 Menschen wurden von Mitgliedern der Milizen getötet (FH 3.3.2021). Nach offiziellen Angaben lautete die Bilanz zwischen
  12. und 14.8.2020: Fünf Tote, 104 Verletzte und 68 Festnahmen von Personen, die der "Störung der öffentlichen Ordnung, der Anstiftung zum Aufruhr, der Gewalt gegen Beamte und der Zerstörung von Eigentum" beschuldigt wurden (AI 7.4.2021) Auch Sicherheitskräfte gingen ungestraft mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor (AI 7.4.2021). Zudem haben sie bei Gewalt gegen Oppositionsanhänger nicht eingegriffen. Dies hat Menschen davon abgehalten, ihre politischen Ansichten offen zu äußern (FH 3.3.2021).
  13. Meinungs- und Pressefreiheit Sowohl die Verfassung als auch internationale und regionale Menschenrechtsinstrumente, die von der Elfenbeinküste ratifiziert wurden, stützen das Recht auf Meinungsfreiheit. Meinungs- und Pressefreiheit sind – bis auf einige Einschränkungen – meist gewährleistet (AA 9.10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz verbietet Anstiftung zu Gewalt, ethnischem Hass und Rebellion, sowie die Beleidigung des Staatschefs oder anderer hochrangiger Mitglieder der Regierung. Manchmal unternimmt die Regierung Schritte, um solche Inhalte aus den sozialen Medien zu entfernen – so z.B. im Jänner 2020, als ein anonymer Facebook-Nutzer zu tödlicher Gewalt gegen römisch-katholische Christen aufgerufen hatte. In anderen Fällen warf die praktische Anwendung dieses Gesetzes Fragen der politischen Einflussnahme auf (USDOS 30.3.2021).Sowohl die Verfassung als auch internationale und regionale Menschenrechtsinstrumente, die von der Elfenbeinküste ratifiziert wurden, stützen das Recht auf Meinungsfreiheit. Meinungs- und Pressefreiheit sind – bis auf einige Einschränkungen – meist gewährleistet (AA 9.10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz verbietet Anstiftung zu Gewalt, ethnischem Hass und Rebellion, sowie die Beleidigung des Staatschefs oder anderer hochrangiger Mitglieder der Regierung. Manchmal unternimmt die Regierung Schritte, um solche Inhalte aus den sozialen Medien zu entfernen – so z.B. im Jänner 2020, als ein anonymer Facebook-Nutzer zu tödlicher Gewalt gegen römisch-katholische Christen aufgerufen hatte. In anderen Fällen warf die praktische Anwendung dieses Gesetzes Fragen der politischen Einflussnahme auf (USDOS 30.3.2021). Andererseits bleiben die öffentlichen Medien fest unter der Kontrolle der Regierung. Zusätzlich gibt es aber eine Fülle von privaten Medien, welche die Regierung offen kritisieren. Der Nationale Kommunikationsrat setzt sich stärker für oppositionelle Zeitungen ein als für regierungsnahe (BTI 2020). Unabhängige Medien sind aktiv und bringen ein breites Spektrum an Meinungen zum Ausdruck. Es gibt zahlreiche unabhängige Radiosender (USDOS 30.3.2021). Die meisten nationalen Medien – v.a. Zeitungen – sind in ihrer Berichterstattung allerdings parteiisch und bevorzugen entweder die Regierung oder die Opposition (FH 3.3.2021). Daneben gibt es Printerzeugnisse verschiedener Positionen. Eine parteineutrale Berichterstattung gibt es allerdings selten. Der Einfluss von oppositionellen Printmedien im Gegensatz zu den staatlichen TV-Sendern ist durch die niedrige Alphabetisierungsrate und der geringen Auflage eingeschränkt. NGOs werfen dem unabhängigen Nationalen Presserat (CNP) vor, Suspendierungen und Sanktionen unverhältnismäßig häufig gegen Oppositionsmedien zu verwenden (AA 9.10.2020). Trotzdem veröffentlichen Zeitungen, die politisch der Opposition nahestehen, häufig Leitartikel, in denen die Regierung verurteilt wird oder aber sie fabrizierten Geschichten, um politische Gegner zu diffamieren. Die journalistischen Standards werden sowohl von regierungs- als auch von oppositionsnahen Medien missachtet. Dies führt mitunter zu Verleumdungsvorwürfen und in der Folge zu Klagen, wonach oppositionelle Medien eher wegen dieses Delikts angeklagt werden würden (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben sind oppositionelle Medien weiterhin Drohungen und Druck seitens der Regierung ausgesetzt – insbesondere während des Wahlkampfs. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur freien Meinungsäußerung werden somit in der Praxis nur teilweise eingehalten (BTI 2020). Die Situation der Presse hat sich seit dem Ende des Konflikts in den Jahren 2010/11 verbessert, und es kommt nur noch selten zu schweren Gewalttaten gegen Journalisten. Allerdings sind Journalisten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Einschüchterungen und gelegentlicher Gewalt durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (FH 3.3.2021). Sowohl unabhängige Journalisten als auch solche, die den staatlichen Medien angehören, geben an, dass sie regelmäßig Selbstzensur ausüben, um Sanktionen oder Repressalien zu vermeiden. Die CNP suspendiert oder verwarnt kurzzeitig Zeitungen und Journalisten wegen Äußerungen, die ihrer Meinung nach falsch oder verleumderisch sind oder zu Fremdenfeindlichkeit und Hass aufstacheln. Dabei werden Verleumdungen, die das nationale Interesse bedrohen, mit sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis und hohen Geldstrafen bedroht (USDOS 30.3.2021). Politische Aktivisten, Journalisten und andere Personen, die sich abweichend äußerten, wurden schikaniert und willkürlich verhaftet (AI 7.4.2021). Das Gesetz verbietet „die Inhaftierung von Journalisten in Polizeigewahrsam, die Präventivhaft und die Inhaftierung von Journalisten wegen Straftaten, die durch die Presse oder durch andere Publikationsmittel begangen wurden“. Das Gesetz sieht jedoch hohe Geldstrafen für alle vor, die sich der Begehung von Straftaten durch die Presse oder andere Publikationsmittel schuldig gemacht haben. Zudem werden Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung manchmal von den Behörden mit Gewalt, Schikanen oder Einschüchterungen konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Journalisten bleiben prinzipiell anfällig für Missbrauch durch die Polizei (BTI 2020). Einige wurden von der Polizei festgenommen, inhaftiert und geschlagen, als sie über Proteste und Gewalt während und nach den Wahlen 2020 berichteten (FH 3.3.2021). In der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen befindet sich die Elfenbeinküste auf Platz 66 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2021). Das Gesetz verbietet Radiosendern die Ausstrahlung politischer Kommentare durch kommunale Radiosender, aber die Regulierungsbehörde erlaubt kommunalen Radiosendern die Ausstrahlung politischer Programme, wenn sie professionelle Journalisten beschäftigen. Die Eigentümer berichten jedoch, dass sie sich häufig selbst zensieren und die Ausstrahlung politischer Inhalte vermeiden, weil sie Sanktionen oder eine Abschaltung durch die Kommunikationsbehörde befürchten. Insgesamt nimmt die Regierung sowohl auf die Berichterstattung und die Programminhalte der Fernsehsender als auch auf jene öffentlicher und privater Radiosender Einfluss. Die Kontrolle der Regierung über die wichtigsten staatlichen Fernsehsender wird von der Opposition und der Zivilgesellschaft stark kritisiert (USDOS 30.3.2021).
  14. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz sieht Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Das Gesetz schreibt vor, dass Gruppen, die Demonstrationen oder Kundgebungen in Stadien oder anderen geschlossenen Räumen abhalten wollen, mindestens drei Tage vor der geplanten Veranstaltung eine schriftliche Anmeldung bei der Regierung einreichen müssen. Die Organisatoren müssen die Genehmigung der Regierung einholen, um die Veranstaltung durchführen zu können (USDOS 30.3.2021). Die Versammlungsfreiheit wurde bereits mit der Revision des Strafgesetzbuches vom Juni 2019 eingeschränkt. Im Falle von nicht angemeldeten oder verbotenen Versammlungen kann es zur Verhängung von ein- bis dreijährigen Haftstrafen kommen (FH 3.3.2021). Im August 2020 wurden politische Aktivisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und andere, die zu Demonstrationen aufgerufen oder an friedlichen Protesten gegen die Kandidatur des Präsidenten teilgenommen hatten, willkürlich verhaftet (AI 7.4.2021). Damals wurden mehrere von der Opposition organisierte Demonstrationen gewaltsam aufgelöst. Zwischen
  15. und 14.8.2020 gab es dabei laut offiziellen Angaben fünf Todesopfer, 104 Verletzte und 68 Festnahmen von Personen, die der „Störung der öffentlichen Ordnung, der Anstiftung zum Aufruhr, der Gewalt gegen Ordnungskräfte und der Zerstörung von Eigentum“ beschuldigt wurden. Am 19.8.2020 wurden vom Ministerrat alle öffentlichen Proteste verboten. Dieses Verbot wurde bis Dezember 2020 mehrmals verlängert. Wahlkampfveranstaltungen waren erlaubt (AI 7.4.2021). Präsident Ouattara verbot demnach während der gesamten Wahlperiode 2020 öffentliche Demonstrationen und Proteste. Die Polizei löste Proteste und andere Akte des zivilen Ungehorsams, die auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen waren, gewaltsam auf. Bewaffnete Milizen griffen unbewaffnete Demonstranten während des gesamten Wahlzeitraums ungestraft brutal an. Häufig kam es zu Zusammenstößen zwischen regierungsnahen Gruppen und Anhängern der Opposition. Insgesamt wurden über 50 Menschen bei Demonstrationen getötet (FH 3.3.2021). 10.
  16. Opposition Das Gesetz verbietet die Bildung politischer Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien. In der Vergangenheit gab es derartige Verbindungen zwischen ethnischen Gruppen und bestimmten politischen Parteien (USDOS 30.3.2021). Oppositionelle politische Gruppen berichten immer wieder über die Ablehnung ihrer Anträge auf Abhaltung politischer Versammlungen und über angeblich uneinheitliche Standards bei der Erteilung von Genehmigungen für öffentliche Versammlungen (BTI 2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Nach der Regierungsverordnung vom August 2020, mit welcher Demonstrationen auf öffentlichen Straßen verboten wurden, und den anschließenden Verhaftungen von Oppositionsanhängern, die an nicht genehmigten Demonstrationen teilnahmen, berichteten die Medien über Bilder von Anhängern der Regierungskoalition, die auf dem Weg zur offiziellen Nominierung von Präsident Ouattara als Präsidentschaftskandidat ungehindert durch die Straßen marschierten (USDOS 30.3.2021).Oppositionelle politische Gruppen berichten immer wieder über die Ablehnung ihrer Anträge auf Abhaltung politischer Versammlungen und über angeblich uneinheitliche Standards bei der Erteilung von Genehmigungen für öffentliche Versammlungen (BTI 2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Nach der Regierungsverordnung vom August 2020, mit welcher Demonstrationen auf öffentlichen Straßen verboten wurden, und den anschließenden Verhaftungen von Oppositionsanhängern, die an nicht genehmigten Demonstrationen teilnahmen, berichteten die Medien über Bilder von Anhängern der Regierungskoalition, die auf dem Weg zur offiziellen Nominierung von Präsident Ouattara als Präsidentschaftskandidat ungehindert durch die Straßen marschierten (USDOS 30.3.2021). Im August 2020 riefen mehrere Oppositionsparteien und Einzelpersonen, sowie auch eine zivilgesellschaftliche Organisation, über soziale Medien zu Demonstrationen gegen die Absicht von Präsident Ouattara auf, eine dritte Amtszeit anzustreben. Im ganzen Land fanden mehrere Demonstrationen statt, von denen einige in Ausschreitungen ausarteten. Es kam zu Verhaftungen und zu Anklagen wegen Anstiftung zu Unruhen, Störung der öffentlichen Ordnung, Aufruf zum Aufruhr, Gewalt und Körperverletzung sowie Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum (USDOS 30.3.2021). Bei den Präsidentschaftswahlen 2020 kam es zu Einschüchterungen, Drohungen und körperlicher Gewalt. Die Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen und veranstalteten im Vorfeld des Wahltages im Oktober zahlreiche Protestmärsche, Sitzstreiks und Demonstrationen, obwohl die Regierung von August bis Oktober alle Proteste verboten hatte. Anhänger der Opposition sahen sich Drohungen von Polizei und Militär ausgesetzt, die es zudem versäumten, die Sicherheit der Bürger während und nach dem Wahltag zu gewährleisten. Die Sicherheitskräfte gingen mit Gewalt gegen die Demonstranten vor und töteten mehrere Demonstranten während des Wahlkampfes. Auch bewaffnete Milizen griffen unbewaffnete Demonstranten während der gesamten Wahlperiode brutal und ungestraft an. Mehr als 50 Menschen wurden von Milizionären getötet, Täter blieben ungestraft. Oppositions- und Regierungsanhänger gingen in Abidjan und in mindestens acht weiteren Städten mit Macheten, Knüppeln und Jagdgewehren auf die Straße. Die Sicherheitskräfte sahen über die Gewalt gegen Oppositionsanhänger weitgehend hinweg (FH 3.3.2021), und es kam zu einer Reihe von willkürlichen Verhaftungen von politischen Aktivisten, Vertretern der Zivilgesellschaft und weiteren Personen, die zu Demonstrationen aufgerufen bzw. an friedlichen Protesten gegen die Präsidentschaftskandidatur teilgenommen hatten. Mehrere Oppositionelle wurden im November 2020 de facto unter Hausarrest gestellt, nachdem sie den Nationalen Übergangsrat gegründet hatten (AI 7.4.2021). Menschenrechtsorganisationen und politische Parteien behaupten, dass die Regierung die Justiz dazu nutze, Oppositionelle zu marginalisieren. Die Regierung leugnet, dass es politische Gefangene gibt, doch wurden Ende 2019 und im Laufe des Jahres mehrere Mitglieder von Oppositionsparteien aufgrund verschiedener strafrechtlicher Anschuldigungen verhaftet (USDOS 30.3.2021). Bei mehreren Gelegenheiten haben Polizei oder Gendarmerie Oppositionspolitiker und Aktivisten der Zivilgesellschaft, die regierungsfeindliche Demonstrationen organisiert haben, festgenommen und kurzzeitig inhaftiert (HRW 14.1.2020). Berichten zufolge gewähren Beamte inhaftierten Mitgliedern von Oppositionsparteien den gleichen Schutz wie anderen Gefangenen (USDOS 30.3.2021).
  17. Religionsfreiheit Laut der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 sind 42,9 Prozent der Bevölkerung Muslime, 33,9 Prozent Christen (17,2 Prozent Katholiken, 11,8 Prozent Evangelikale, 1,7 Prozent Methodisten, 3,2 Prozent andere) und 3,6 Prozent Anhänger indigener Religionen (USDOS 12.5.2021; vgl. CIA 18.1.2022). Viele Menschen, die sich als Christen oder Muslime bezeichnen, praktizieren auch einige Aspekte indigener religiöser Überzeugungen. Im Norden des Landes sind die Muslime in der Mehrheit, im Süden sind die Christen in der Mehrheit. Angehörige beider Gruppen sowie anderer religiöser Gruppen sind im ganzen Land ansässig (USDOS 12.5.2021).Laut der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 sind 42,9 Prozent der Bevölkerung Muslime, 33,9 Prozent Christen (17,2 Prozent Katholiken, 11,8 Prozent Evangelikale, 1,7 Prozent Methodisten, 3,2 Prozent andere) und 3,6 Prozent Anhänger indigener Religionen (USDOS 12.5.2021; vergleiche CIA 18.1.2022). Viele Menschen, die sich als Christen oder Muslime bezeichnen, praktizieren auch einige Aspekte indigener religiöser Überzeugungen. Im Norden des Landes sind die Muslime in der Mehrheit, im Süden sind die Christen in der Mehrheit. Angehörige beider Gruppen sowie anderer religiöser Gruppen sind im ganzen Land ansässig (USDOS 12.5.2021). Die Verfassung schreibt einen säkularen Staat vor, der alle Glaubensrichtungen respektiert und alle Menschen vor dem Gesetz gleich behandelt, unabhängig von ihrer Religion (USDOS 12.5.2021), und diese gesetzlichen Garantien werden auch in de Regel eingehalten und jede Person kann ihren Glauben in der Öffentlichkeit und im Privatleben frei ausüben (FH 3.3.2021). Die Verfassung verbietet ausdrücklich religiöse Diskriminierung in der Arbeitswelt und sieht die Gewissens-, Glaubens- und Kultusfreiheit im Einklang mit dem Gesetz, den Rechten anderer, der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung vor. "Propaganda", die zu religiösem Hass aufruft ist verboten (USDOS 12.5.2021). Die muslimisch-christliche Nord-Süd-Spaltung ist seit Jahrzehnten ein hervorstechendes Merkmal des Lebens und wurde durch die Krise von 2002 bis 2011 noch verschärft, aber die Spannungen haben sich weitgehend abgebaut. Seitdem hat sich die Spaltung verringert, und die derzeitige Regierungskoalition umfasst Muslime und Christen (FH 3.3.2021).
  18. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen nicht ausdrücklich das Recht auf Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung oder Rückkehr vor. Trotzdem respektiert die Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Die Möglichkeiten zur Bewegungsfreiheit haben sich seit 2011 verbessert. Allerdings gibt es in einigen Gebieten weiterhin irreguläre Kontrollpunkte und Erpressungen, insbesondere im Westen und Norden sowie in der Nähe von Gold- und Diamanten-Fördergebieten. Frauen wird im Allgemeinen gleiche Bewegungsfreiheit gewährt. Allerdings wird diese durch Sicherheitsrisiken und das Risiko sexueller Gewalt in der Praxis behindert (FH 3.3.2021).
  19. IDPs und Flüchtlinge Es gibt keine nationale, systematische Erhebung von Daten über Binnenvertriebene / IDPs (IDMC 12.2021). Laut Schätzungen internationaler Organisationen und der Regierung gab es Mitte Dezember 2020 aufgrund der befürchteten oder erlebten Gewalt im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen (31.10.2020) etwa 3.000 oder auch bis zu 5.530 IDPs. Ende November und Anfang Dezember 2020 kehrten diese Menschen freiwillig nach Hause zurück. Die Regierung koordinierte aktiv mit internationalen Organisationen die Registrierung und Erbringung von Dienstleistungen für IDPs (USDOS 30.3.2021; vgl. IDMC 12.2021).Es gibt keine nationale, systematische Erhebung von Daten über Binnenvertriebene / IDPs (IDMC 12.2021). Laut Schätzungen internationaler Organisationen und der Regierung gab es Mitte Dezember 2020 aufgrund der befürchteten oder erlebten Gewalt im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen (31.10.2020) etwa 3.000 oder auch bis zu 5.530 IDPs. Ende November und Anfang Dezember 2020 kehrten diese Menschen freiwillig nach Hause zurück. Die Regierung koordinierte aktiv mit internationalen Organisationen die Registrierung und Erbringung von Dienstleistungen für IDPs (USDOS 30.3.2021; vergleiche IDMC 12.2021). Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet. Flüchtlingsdokumente erlauben es Flüchtlingen, sich frei im Land zu bewegen. Flüchtlinge haben auch Zugang zur Einbürgerung. Die Regierung gewährt auch jenen Personen vorübergehenden Schutz, die nach den einschlägigen UN-Konventionen nicht mehr als Flüchtlinge gelten (USDOS 30.3.2021).
  20. Grundversorgung und Wirtschaft Eine staatliche Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung gibt es nicht. Zwar gewährleistet die tropische Landwirtschaft in manchen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Menschen auf Subsistenzbasis, aber vor allem in den ländlichen Regionen im Norden und Westen des Landes besteht eine große Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Betroffen sind insbesondere von Frauen geführte Haushalte (AA 9.10.2020). Es existiert kein Sozialversicherungssystem, keine Sozialhilfe und staatliche Hilfen sind praktisch nicht vorhanden. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder andere Hilfen, die über das hinausgehen, was der restlichen Bevölkerung zur Verfügung steht, gibt es nicht. Bedürftige sind ausschließlich auf die Unterstützung von Familienangehörigen, NGOs, Kirchen oder Privatpersonen angewiesen. Die meisten dieser Anlauflaufstellen sind jedoch nicht in der Lage, regelmäßige Unterstützung zu leisten. Es werden häufig nur einmalige Verteilaktionen in verschiedenen Regionen des Landes organisiert. Auch internationale Organisationen wie das Welternährungsprogramm WFP bieten Hilfeleistungen an. WFP setzt hier den Schwerpunkt auf die Versorgung von Kindern und Frauen durch Lebensmittel und Geldleistungen (AA 9.10.2020). Die Arbeitslosenquote wird mit 3,5 Prozent, die Inflationsrate mit 2,43 Prozent angegeben (laenderdaten.info o.D.). Im Human Development Index (HDI) der Vereinigten Nationen für 2020 belegt das Land Rang 162 von 189 gelisteten Staaten (HDI o.D.). Dabei erfreut sich die Elfenbeinküste seit 2012 eines dynamischen, robusten und stabilen Wirtschaftswachstums, das sich jedoch 2020 aufgrund der Covid-19-Krise verlangsamt hat. Dennoch hat sich der Wert auf dem Humankapitalindex der Weltbank im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 leicht verbessert. Die Armut ist von 46,3 Prozent im Jahr 2015 auf 39,4 Prozent im Jahr 2020 stark zurückgegangen, aber dieser Rückgang beschränkte sich auf die städtischen Gebiete, da die Armut auf dem Land im gleichen Zeitraum um 2,4 Prozent zunahm (WB 3.5.2021). Vor der durch die Pandemie ausgelösten globalen Krise, verfügte die Elfenbeinküste über eine der robustesten Volkswirtschaften Afrikas und der Welt und wuchs seit 2012 mit einer durchschnittlichen jährlichen Rate von 8 Prozent. Die globale Gesundheitssituation wirkte sich jedoch negativ auf Haushalte und Unternehmen aus und verlangsamte die Wachstumsrate auf 1,8 Prozent im Jahr
  21. Es wird erwartet, dass die robuste Inlandsnachfrage und stabile Exporte die wirtschaftliche Erholung des Landes im Jahr 2021 vorantreiben werden (WB 3.5.2021). Eine andere Quelle geht davon aus, dass sich die Elfenbeinküste bereits von der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession und den damit verbundenen, spürbar negativen Auswirkungen auf das robuste Wirtschaftswachstum erholen konnte. Diese Erholung beruht wiederum auf einer günstigen Produktion und den relativ hohen Preisen für das wichtigste Exportprodukt Kakao (GW 5.1.2022). Die Elfenbeinküste bleibt das wirtschaftliche Zentrum des frankophonen Westafrikas und übt erheblichen Einfluss in der Region aus (WB 3.5.2021). Während 2019 der Bausektor und die öffentlichen Investitionen die wichtigsten Wachstumsmotoren waren, dürften 2021 das verarbeitende Gewerbe, der Dienstleistungssektor und die Exporte den wirtschaftlichen Umschwung unterstützen. Die größte Herausforderung bleibt die Umsetzung einer Reformagenda, die eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung und ein inklusiveres Wachstum durch die Förderung des Privatsektors fördert (WB 3.5.2021).
  22. Medizinische Versorgung Es gibt eine medizinische Infrastruktur, darunter zahlreiche private Kliniken sowie einige größere staatliche Krankenhäuser, welche sich jedoch zum größten Teil in Abidjan befinden. In ländlicheren Regionen gibt es kleinere Kliniken und Praxen, die aber für Behandlungen komplizierterer Erkrankungen nicht ausgestattet sind (AA 9.10.2020). Es gibt einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten. Dort können auch Notfalloperationen durchgeführt werden (AA 29.1.2022). Die öffentlichen Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse, ein Mangel an Fachpersonal und – v.a. im Landesinneren – eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten (BMEIA 26.1.2022). Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 26.1.2022; vgl. AA 29.1.2022). Grundsätzlich hängen Qualität und Möglichkeiten der Behandlung in erheblichem Maße von den verfügbaren finanziellen Mitteln des Patienten ab. Häufig stellt bereits der Transport eines Patienten in das nächstgelegene Krankenhaus eine finanzielle Hürde dar. Die Behandlung selbst ist in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, jedoch müssen erforderliche Medikamente und Behandlungsmaterialien wie Handschuhe, Verbände etc. vorab selbst gekauft werden. Es gibt in manchen Krankenhäusern eine Art Sozialdienst, der im Notfall einspringen kann. Wartezeiten und Ausstattung öffentlicher Krankenhäuser sind wesentlich schlechter als bei Privatkliniken. Die stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt nur gegen vorherige Zahlung eines geringen Tagesgeldsatzes. Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen auch in Notfällen die medizinische Grundversorgung nicht (oder nur nach Zahlung eines Bestechungsgelds) gewährt wird (AA 9.10.2020).Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 26.1.2022; vergleiche AA 29.1.2022). Grundsätzlich hängen Qualität und Möglichkeiten der Behandlung in erheblichem Maße von den verfügbaren finanziellen Mitteln des Patienten ab. Häufig stellt bereits der Transport eines Patienten in das nächstgelegene Krankenhaus eine finanzielle Hürde dar. Die Behandlung selbst ist in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, jedoch müssen erforderliche Medikamente und Behandlungsmaterialien wie Handschuhe, Verbände etc. vorab selbst gekauft werden. Es gibt in manchen Krankenhäusern eine Art Sozialdienst, der im Notfall einspringen kann. Wartezeiten und Ausstattung öffentlicher Krankenhäuser sind wesentlich schlechter als bei Privatkliniken. Die stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt nur gegen vorherige Zahlung eines geringen Tagesgeldsatzes. Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen auch in Notfällen die medizinische Grundversorgung nicht (oder nur nach Zahlung eines Bestechungsgelds) gewährt wird (AA 9.10.2020). Chronische, verbreitete Erkrankungen wie HIV/AIDS können im Rahmen einer retroviralen Therapie behandelt werden. Die Medikamente hierfür werden kostenfrei ausgegeben. Fachwissen für Diagnostik und Behandlung anderer Krankheiten ist überwiegend im privaten Gesundheitssektor vorhanden, jedoch mit entsprechend hohen Kosten verbunden (AA 9.10.2020). Die Dichte an Apotheken ist in den größeren Städten hoch. Sie sind gut ausgestattet und verkaufen gängige Medikamente aller Art – meist sogar rezeptfrei. Viele Medikamente werden zudem staatlich subventioniert, sodass diese auch für finanziell schlechter gestellte Patienten zugänglich sind. Insbesondere in den ländlichen Teilen der Elfenbeinküste können sich viele Patienten allerdings dennoch notwendige Medikamente nicht leisten (AA 9.10.2020). Die Regierung treibt seit 2016 den Aufbau eines universellen Krankenversicherungssystems voran. Die Couverture Maladie Universelle kostet 1.000 Franc CFA (ca. 1,50€) im Monat. Bisher steht die Krankenversicherung nur einem kleinen Teil der im formellen Sektor Beschäftigten zur Verfügung. Die Prozedur der Registrierung aller Berechtigten ist noch nicht abgeschlossen (AA 9.10.2020).
  23. Rückkehr Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie für die Ausreise zusammengelegt, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen, im Zielland ihrer Ausreise Fuß zu fassen. Rückgeführte fürchten daher oft die Begegnung mit ihrer Familie. Bei freiwilligen Rückkehrern sieht die Situation oftmals anders aus und eine Reintegration verläuft meist problemlos. Politische oder staatliche Repression bzw. strafrechtliche Verfolgung haben Rückkehrer nicht zu fürchten. Ein soziales Auffangnetz für Rückkehrer gibt es nicht. Unbegleitete Minderjährige, die rückgeführt werden und keine Familie haben, die sie aufnimmt, können bis zu einem Alter von ca. 12 Jahren möglicherweise in einem Heim oder einem SOS-Kinderdorf untergebracht werden. Ein verlässliches System für die Betreuung dieser Personengruppe gibt es aber nicht (AA 9.10.2020).
  24. Dokumente Die Elfenbeinküste verfügt über kein zuverlässiges Urkundenwesen. Die Beschaffung von echten Dokumenten unwahren Inhaltes oder aber von Fälschungen ist problemlos möglich, wobei insbesondere erstere häufig verwendet werden. Auch der Diebstahl von Identitäten, z. B. von verstorbenen Personen, ist an der Tagesordnung. Insbesondere Geburtsurkunden enthalten oft falsche Angaben zu Geburtsdatum oder Abstammung. Ein Geburtenregistereintrag nebst zugehöriger Geburtsurkunde beliebigen Inhaltes kann durch ein Nachbeurkundungsurteil, welches man durch Vorsprache beim Gericht erwirken kann, ganz legal und ordentlich nachbeurkundet werden. Generell gestaltet sich der Zugang zu Fälschungen oder aber zu echten Urkunden unwahren Inhalts recht einfach. In einem Verwaltungsapparat, in welchem Korruption weitverbreitet ist, kann bereits durch die Zahlung geringer Beträge eine Vielfalt an Urkunden erworben werden. Insbesondere im Bereich der Schengenvisaanträge werden oft Fälschungen vorgelegt, die sich ohne Zutun von Behörden erlangen lassen. Gefälscht werden meistens Einladungsschreiben oder Kontoauszüge. Im Bereich der nationalen Visa sind Personenstandsurkunden häufig gefälscht (AA 9.10.2020).
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Zur Person des Beschwerdeführers Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zur Elfenbeinküste Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.03.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. Zudem wurde seine Partnerin als Zeugin befragt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  27. Zur Person des Beschwerdeführers: Aufgrund der Vorlage bzw. Sicherstellung identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Konfession und seinem Familienstand, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in der Elfenbeinküste aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung. Gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, was die Feststellung zum Gesundheitszustand und der daraus folgenden Arbeitsfähigkeit ermöglichte. Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und den beruflichen Erfahrungen in seinem Herkunftsland beruhen ebenso auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, gleiches gilt für die Feststellungen hinsichtlich seiner familiären Anbindungen in seinem Heimatstaat. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Elfenbeinküste, seine Reiseroute und die Einreise nach Österreich erschließen sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und dem im Bundesgebiet gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2023 basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsakts in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer mit der vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung führt und mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben. Der Beschwerdeführer gab an, bis vor ca. zwei Monaten selbständig tätig gewesen zu sein, was sich auch aus einer Abfrage des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt. Diese Beschäftigung übe er derzeit allerdings nicht mehr aus. Einem aktuellen GVS-Auszug lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Dass der Beschwerdeführer einen Sprachkurs Niveau B1 besucht und auch eine Sprachprüfung für Deutsch absolviert hat, bestätigt er zuletzt in der mündlichen Verhandlung und wird auch durch die vorgelegten Unterlagen bescheinigt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  28. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete sein Asylansuchen im Wesentlichen damit, dass sein Vater etwas gegen seine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsangehörigen, habe. Von staatlicher Seite droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung, wie dieser selbst bestätigte. Auch eine unmittelbar drohende Verfolgung durch seinen Vater wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht, sondern schilderte er lediglich, ohne Anführung konkreter Ereignisse, dieser sei wütend und in der Vergangenheit auch gewalttätig geworden, und habe ihn aufgefordert zu gehen und nicht wiederzukommen. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom
  29. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter.Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter. Aus dem Vorbringen des 35jährigen, arbeitsfähigen Beschwerdeführers ist keine Verfolgungshandlung von derartiger Intensität abzuleiten, abgesehen davon würde es sich bei einer Bedrohung durch seinen Vater um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, dass die staatlichen Institutionen in der Elfenbeinküste im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN).Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, dass die staatlichen Institutionen in der Elfenbeinküste im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Im vorliegenden Fall wurden keine Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass die Elfenbeinküste hinsichtlich der Verfolgung durch Private nicht schutzfähig und schutzwillig sei. Der belangten Behörde ist auch hinsichtlich ihrer Ausführungen vollinhaltlich zuzustimmen, wonach es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich nach ca. zweijähriger Abwesenheit wieder in seinem Herkunftsland zu resozialisieren. Der Beschwerdeführer ist erwachsen, arbeitsfähig, verfügt über Arbeitserfahrungen in der Elfenbeinküste und über sozialen Anschluss in Form seiner Familie und Freunde bzw. lebt dort auch seine Tochter. Dem Beschwerdeführer droht, wie bereits erörtert, im Herkunftsstaat keine Verfolgung und drohen ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass seine Verwandten der Mittelschicht angehören würden. In einer Stellungnahme seiner Rechtsvertretung wurde versucht, die Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland als prekär dazustellen, dies kann jedoch weder aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, noch aus den allgemeinen Länderinformationen abgeleitet werden. Die Familie des Beschwerdeführers ist zum Teil berufstätig, seine Schwester ist Lehrerin, sein Bruder betreibt das Handygeschäft des Beschwerdeführers weiter. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, sein Vater sei Chauffeur gewesen, er beziehe derzeit eine staatliche Person und erhalte Mieteinnahmen. Der Beschwerdeführer selbst beschrieb seine Situation als mittelmäßig. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass in seinem Fall individuelle Umstände vorliegen würde, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Auch die sehr allgemeine, ohne konkreten Bezug zu seiner Person stehende Angabe des Beschwerdeführers über Befürchtungen hinsichtlich der anstehenden Präsidentschaftswahlen legen nicht dar, dass dieser als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, die zudem aktuell vorliegen würde. 2.

  1. Zur Lage im Herkunftsland Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe angeben, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsland nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. Selbst wenn man den vom Beschwerdeführer behauptete Konflikt mit seinen Vater als wahr unterstellt, käme diesem Vorbringen in Anbetracht einer mangelnden Intensität bzw. der grundsätzlich anzunehmenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden keine Asylrelevanz zu.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe angeben, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsland nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. Selbst wenn man den vom Beschwerdeführer behauptete Konflikt mit seinen Vater als wahr unterstellt, käme diesem Vorbringen in Anbetracht einer mangelnden Intensität bzw. der grundsätzlich anzunehmenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden keine Asylrelevanz zu. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers substantiiert behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Elfenbeinküste keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Elfenbeinküste keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN). Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Die allgemeine Situation in der Elfenbeinküste ist nicht derart gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Die allgemeine Situation in die Elfenbeinküste steht daher als solche einer Rückführung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entgegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Die allgemeine Situation in der Elfenbeinküste ist nicht derart gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Die allgemeine Situation in die Elfenbeinküste steht daher als solche einer Rückführung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entgegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ist im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich. Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ist im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, verfügt über im Herkunftsland erworbene Schulbildung und Berufsausbildung. Er ist mit der Sprache, den örtlichen Gegebenheiten und den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von welchem zu erwarten wäre, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenso für ihre Existenzsicherung aufkommen kann und muss. Wenngleich die Versorgungs- und Sicherheitslage in seinem Herkunftsland nicht mit jener in Österreich vergleichbar ist, so ist die Lage jedenfalls als hinreichend stabil anzusehen und ist aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers auch kein besonderes individuelles Risiko zu erblicken. Hinsichtlich der obigen Ausführungen besteht somit im gegenständlichen Fall kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner individuellen Lebensumstände aufgrund generell schwankender Versorgungssicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Schwierige Lebensumstände allein genügen jedenfalls nicht für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005.Wenngleich die Versorgungs- und Sicherheitslage in seinem Herkunftsland nicht mit jener in Österreich vergleichbar ist, so ist die Lage jedenfalls als hinreichend stabil anzusehen und ist aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers auch kein besonderes individuelles Risiko zu erblicken. Hinsichtlich der obigen Ausführungen besteht somit im gegenständlichen Fall kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner individuellen Lebensumstände aufgrund generell schwankender Versorgungssicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Schwierige Lebensumstände allein genügen jedenfalls nicht für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Geburt in seinem Herkunftsland gelebt und verfügt dort über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte. Davon abgesehen sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und seines Bildungsstandes bzw. seiner Berufserfahrung innerhalb kurzer Zeit nach seiner Rückkehr die Selbsterhaltungsfähigkeit wieder zu erlangen. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich wieder im Herkunftsland einzufinden, eine Arbeit zu finden und seine Existenz wiederaufzubauen. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung in die Elfenbeinküste und Rückkehr in die Herkunftsregion, in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Elfenbeinküste entgegenstehen würden.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung in die Elfenbeinküste und Rückkehr in die Herkunftsregion, in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Elfenbeinküste entgegenstehen würden. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit seiner Partnerin, die er über die sozialen Medien kennengelernt hat und die ihn in der Elfenbeinküste, sowie in Tunesien besuchen kam. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E

  1. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. E
  2. April 2011, 2011/01/0093).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E
  3. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche E
  4. April 2011, 2011/01/0093). Der Beschwerdeführer lebt zwar seit August 2023 mit seiner Partnerin in gemeinsamen Haushalt, eine besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann hinsichtlich des jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers jedoch nicht erkannt werden. Im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ist maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ist maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich eine Person im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich eine Person im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Die Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Partnerin lassen darauf schließen, dass zudem auch von Anfang an eine Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung in Österreich beabsichtigt war. Die Zeugin gab an, dass man sich schon über eine legale Einreisemöglichkeit informiert hätte, dies sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer für eine legale Zuwanderung eine Arbeitsbewilligung benötigte hätte und dies an seiner mangelnden Ausbildung gescheitert wäre. In einer solchen Konstellation würde auch eine aufrechte Ehe eines Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht dazu führen, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden muss und muss nicht akzeptiert werden, dass jemand mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es dem Fremden in diesem Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (vgl. E
  5. April 2012, 2011/23/0541).In einer solchen Konstellation würde auch eine aufrechte Ehe eines Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht dazu führen, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden muss und muss nicht akzeptiert werden, dass jemand mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es dem Fremden in diesem Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen vergleiche E
  6. April 2012, 2011/23/0541). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa zwei Jahre andauernde Aufenthalt sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa zwei Jahre andauernde Aufenthalt sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Dessen ungeachtet wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlich jedoch auch gar keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Nicht außeracht zu lassen ist, dass er sich bereits gewisse Deutschkenntnisse angeeignet hat und über einige gesellschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt bzw. versucht hat, durch eine selbständige Tätigkeit als Zeitungsausträger eine gewisse berufliche Integration in Österreich zu erlangen. Derzeit geht der Beschwerdeführer jedoch keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Elfenbeinküste ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Er hat dort seine Schulbildung durchlaufen und Berufserfahrung gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimatsregion über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seines Vaters und seiner Geschwister sowie seiner minderjährigen Tochter. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Elfenbeinküste ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Er hat dort seine Schulbildung durchlaufen und Berufserfahrung gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimatsregion über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seines Vaters und seiner Geschwister sowie seiner minderjährigen Tochter. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine umfassende Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine umfassende Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass di

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.