RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlI413 2302142-1 Spruch, I413 2302142-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 und 27.01.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 und 27.01.2025 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 24.10.2014, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“„Der Ihnen mit Bescheid vom 24.10.2014, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“ II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stattgegeben und römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Syriens, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, im Folgenden als belangte Behörde bzw. BFA bezeichnet, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 2. Am 29.09.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2. Am 29.09.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 3. Mit Urteil vom 23.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1, zweiter Fall StGB, nach §§ 15, 269 Abs 2, zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3. Mit Urteil vom 23.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, zweiter Fall StGB, nach Paragraphen 15, 269, Absatz 2,, zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 4. Am 28.10.2022 erfolgte eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB. Es erfolgte ein Widderruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe seiner ersten Verurteilung sowie eine Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre hinsichtlich seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung. 4. Am 28.10.2022 erfolgte eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB. Es erfolgte ein Widderruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe seiner ersten Verurteilung sowie eine Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre hinsichtlich seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung. 5. Mit Urteil vom 31.05.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt und die bedingt gewährte Strafnachsicht seiner zweiten Verurteilung widerrufen. Mit Urteil des OLG XXXX vom 21.11.2023 wurde die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf zwei Jahre erhöht.5. Mit Urteil vom 31.05.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt und die bedingt gewährte Strafnachsicht seiner zweiten Verurteilung widerrufen. Mit Urteil des OLG römisch 40 vom 21.11.2023 wurde die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf zwei Jahre erhöht. 6. Am 18.09.2024 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. 7. Mit Urteil vom 23.09.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.7. Mit Urteil vom 23.09.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. 8. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 24.10.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkennt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Im Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt VII.).9. Gegen Spruchpunkt I. bis V. und gegen Spruchpunkt VII. richtet sich die Beschwerde vom 05.11.2024, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, die belangte Behörde habe die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, nicht hinreichend geprüft. Diese seien nach wie vor aufrecht; der Beschwerdeführer befürchte Verfolgungshandlungen aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime sowie von den syrischen Streitkräften eingezogen zu werden. Er lebe seit zehn Jahren in Österreich und sei hier stark verwurzelt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und sei keinesfalls gefährlich für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 8. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 24.10.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkennt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)., 9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf. und gegen Spruchpunkt römisch sieben. richtet sich die Beschwerde vom 05.11.2024, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, die belangte Behörde habe die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, nicht hinreichend geprüft. Diese seien nach wie vor aufrecht; der Beschwerdeführer befürchte Verfolgungshandlungen aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung durch das syrische Regime sowie von den syrischen Streitkräften eingezogen zu werden. Er lebe seit zehn Jahren in Österreich und sei hier stark verwurzelt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und sei keinesfalls gefährlich für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 10. Mit Schriftsatz vom 06.11.2024, eingelangt am 08.11.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. 11. Am 09.01.2025 und am 16.01.2025 brachte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag ein. 12. Am 22.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. 13. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 27.01.2025 statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Erneut blieb eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der belangten Behörde der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige, ledige, kinderlose Beschwerdeführer syrischer Staatsangehörigkeit ist der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft XXXX in Daraa. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seinem siebten Lebensjahr und reiste dann mit seiner Familie in die Arabischen Emirate aus, wo der Beschwerdeführer die Grund- und Mittelschule besuchte. Ende 2007 / Anfang 2008 kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX zurück. Nach zwei Jahren verzogen sie in die Nähe von XXXX . Er absolvierte die allgemeine Reifeprüfung und studierte im Anschluss zwei Jahre lang Veterinärmedizin, wobei er das Studium mit einem technischen Diplom abschloss. Seit 23.07.2014 ist er melderechtlich in Österreich erfasst.Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft römisch 40 in Daraa. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seinem siebten Lebensjahr und reiste dann mit seiner Familie in die Arabischen Emirate aus, wo der Beschwerdeführer die Grund- und Mittelschule besuchte. Ende 2007 / Anfang 2008 kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach römisch 40 zurück. Nach zwei Jahren verzogen sie in die Nähe von römisch 40 . Er absolvierte die allgemeine Reifeprüfung und studierte im Anschluss zwei Jahre lang Veterinärmedizin, wobei er das Studium mit einem technischen Diplom abschloss. Seit 23.07.2014 ist er melderechtlich in Österreich erfasst. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers sind nach wie vor in XXXX wohnhaft. Dort ist die Familie des Beschwerdeführers Eigentümerin einer Fabrik und von Grundstücken. Aktuell verdient die Mutter des Beschwerdeführers Geld durch ihren eigenen Kindergarten, der Vater bezog Pensionsleistungen, die derzeit wegen des Regimewechsels nicht ausgezahlt werden. Einmal täglich steht der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen in Kontakt.Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers sind nach wie vor in römisch 40 wohnhaft. Dort ist die Familie des Beschwerdeführers Eigentümerin einer Fabrik und von Grundstücken. Aktuell verdient die Mutter des Beschwerdeführers Geld durch ihren eigenen Kindergarten, der Vater bezog Pensionsleistungen, die derzeit wegen des Regimewechsels nicht ausgezahlt werden. Einmal täglich steht der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen in Kontakt. In Österreich leben zwei weitere Schwestern des Beschwerdeführers, in Schweden ein Bruder. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch. Er ging seit dem Jahr 2019 immer wieder kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten nach, die höchstens eineinhalb Monate andauerten. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt erwirkte er nicht. Ansonsten bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer weist mit Ausnahme seiner Deutschkenntnisse keine berücksichtigungswürdigen Anzeichen einer beruflichen, sozialen oder kulturellen Integration in Österreich auf. Nach Asylantragstellung am 06.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.10.2014, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten gewährt. Seinen Antrag auf internationalen Schutz stützte der Beschwerdeführer seinerzeit darauf, dass er zum Militärdienst des syrischen Regimes einrücken hätte müssen und als Jugendlicher gezwungen worden wäre, für die Al-Nousra-Front zu kämpfen.Nach Asylantragstellung am 06.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.10.2014, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten gewährt. Seinen Antrag auf internationalen Schutz stützte der Beschwerdeführer seinerzeit darauf, dass er zum Militärdienst des syrischen Regimes einrücken hätte müssen und als Jugendlicher gezwungen worden wäre, für die Al-Nousra-Front zu kämpfen. Im Zeitraum 13.09.2022 bis 15.05.2023 war der Beschwerdeführer in Justizanstalten aufhältig, seit 07.09.2024 ist er durchgängig inhaftiert. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist insgesamt fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.09.2020, rechtskräftig seit 03.10.2020 zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 28.08.2020 in XXXX eine näher bezeichnete Person gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sagte, er werde ihm in den Kopf schießen und ihn umbringen. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden dabei das umfassende reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend kein Umstand gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 29.09.2020, rechtskräftig seit 03.10.2020 zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 28.08.2020 in römisch 40 eine näher bezeichnete Person gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sagte, er werde ihm in den Kopf schießen und ihn umbringen. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden dabei das umfassende reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend kein Umstand gewertet. Am 23.08.2021, rechtskräftig seit 27.08.2021, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX für schuldig befunden, am 06.07.2021 in XXXX Am 23.08.2021, rechtskräftig seit 27.08.2021, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 für schuldig befunden, am 06.07.2021 in römisch 40 I./ drei näher bezeichnete Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme sowie seiner Fixierung zu hindern versucht zu haben, indem er versuchte, sich aus seiner Fixierung loszureißen, mit seinen Beinen in Richtung der Beamten ausschlug und einem Polizeibeamten einen Kopfstoß gegen seine linke Gesichtshälfte versetzte, während diese versuchten, ihn zu fixieren und ihm dabei Handfesseln anzulegen;römisch eins./ drei näher bezeichnete Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme sowie seiner Fixierung zu hindern versucht zu haben, indem er versuchte, sich aus seiner Fixierung loszureißen, mit seinen Beinen in Richtung der Beamten ausschlug und einem Polizeibeamten einen Kopfstoß gegen seine linke Gesichtshälfte versetzte, während diese versuchten, ihn zu fixieren und ihm dabei Handfesseln anzulegen; II./ zwei näher bezeichnete Polizeibeamte durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung, nämlich zur Abstandnahme von seiner weiteren Anhaltung im Arrestantenbereich einer Polizeiinspektion, zu nötigen versucht zu haben, indem er ihnen gegenüber sinngemäß äußerte „Ihr müsst mich sofort entlassen. Ich will den Richter sehen. Sofort. Wenn ihr mich heute nicht rechtzeitig rauslasst … ich komme morgen mit einer Waffe wieder und dann schwöre ich euch, wird was passieren!“ während er sich langsam auf die Beamten zubewegte und mit seiner Hand eine Pistole andeutete;römisch zwei./ zwei näher bezeichnete Polizeibeamte durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung, nämlich zur Abstandnahme von seiner weiteren Anhaltung im Arrestantenbereich einer Polizeiinspektion, zu nötigen versucht zu haben, indem er ihnen gegenüber sinngemäß äußerte „Ihr müsst mich sofort entlassen. Ich will den Richter sehen. Sofort. Wenn ihr mich heute nicht rechtzeitig rauslasst … ich komme morgen mit einer Waffe wieder und dann schwöre ich euch, wird was passieren!“ während er sich langsam auf die Beamten zubewegte und mit seiner Hand eine Pistole andeutete; III./ einen näher bezeichneten Polizeibeamten während sowie wegen der zu Punkt I./ des Anklagetenors genannten Amtshandlung durch Versetzung eines Kopfstoßes gegen dessen linke Gesichtshälfte am Körper verletzt zu haben, wodurch er eine Jochbeinprellung mit etwa einer Woche Druckschmerz sowie eine leichte Rötung und eine leichte Schwellung am linken Jochbein erlitt. römisch drei./ einen näher bezeichneten Polizeibeamten während sowie wegen der zu Punkt römisch eins./ des Anklagetenors genannten Amtshandlung durch Versetzung eines Kopfstoßes gegen dessen linke Gesichtshälfte am Körper verletzt zu haben, wodurch er eine Jochbeinprellung mit etwa einer Woche Druckschmerz sowie eine leichte Rötung und eine leichte Schwellung am linken Jochbein erlitt. Der Beschwerdeführer beging damit zu I./ das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1, zweiter Fall StGB, zu II./ das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2, zweiter Fall StGB und zu III./ das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB. Hierfür wurde er nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen, mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das teilweise reumütige Geständnis berücksichtigt.Der Beschwerdeführer beging damit zu römisch eins./ das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, zweiter Fall StGB, zu römisch zwei./ das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 2,, zweiter Fall StGB und zu römisch drei./ das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB. Hierfür wurde er nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen, mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das teilweise reumütige Geständnis berücksichtigt. Am 28.10.2022, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX den Beschwerdeführer nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in XXXX Am 28.10.2022, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 den Beschwerdeführer nach dem Strafsatz des Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in römisch 40 I. näher bezeichnete Personen gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarrömisch eins. näher bezeichnete Personen gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar A./ am 14.07.2022, indem er wiederholt beim Callcenter von XXXX anrief undA./ am 14.07.2022, indem er wiederholt beim Callcenter von römisch 40 anrief und 1./ gegenüber einer näher bezeichneten Person sinngemäß äußerte, dass er alle Mitarbeiter umbringen werde, sie morgen nicht zur Arbeit kommen werde und er ihre Kinder erschießen werde; 2./ gegenüber einer näher bezeichneten Person sinngemäß äußerte, dass er ein schlechter Mensch sei, [er] wisse, wo sie arbeite und am nächsten Tag vorbeikomme und sie umbringe; 3./ gegenüber einer näher bezeichneten Person äußerte: „Es gibt Strafe und Strafe ist Tod. Ich unterstehe keinem Gericht, ich kenne nur ein Gericht. Morgen ist sie tot.“ sowie sinngemäß äußerte, dass er wisse, dass sie sich im Gasometer befinde und dort bald alle tot sein werden; B./ am 13.09.2022 einen Mitarbeiter eines für die XXXX telefonisch, wobei sich das angedrohte Übel gegen diesen und Mitarbeiter der MA XXXX richtete und er in der Absicht handelte, dass die Drohung den Mitarbeitern der MA XXXX zur Kenntnis gelangt, indem er äußert „Ich werde mir eine Pistole holen und alle erschießen!“;B./ am 13.09.2022 einen Mitarbeiter eines für die römisch 40 telefonisch, wobei sich das angedrohte Übel gegen diesen und Mitarbeiter der MA römisch 40 richtete und er in der Absicht handelte, dass die Drohung den Mitarbeitern der MA römisch 40 zur Kenntnis gelangt, indem er äußert „Ich werde mir eine Pistole holen und alle erschießen!“; II./ am 18.06.2022 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens fremde bewegliche Sachen, nämlich ein T-Shirt im Wert von EUR 15,99 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern wegzunehmen versucht zu haben, indem er mit dem im Rucksack verborgenen T-Shirt das Geschäft ohne zu bezahlen verließ, wobei er durch den Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde. römisch zwei./ am 18.06.2022 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens fremde bewegliche Sachen, nämlich ein T-Shirt im Wert von EUR 15,99 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern wegzunehmen versucht zu haben, indem er mit dem im Rucksack verborgenen T-Shirt das Geschäft ohne zu bezahlen verließ, wobei er durch den Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde. Hierdurch beging der Beschwerdeführer zu I./ die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und zu II./ das Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, wobei mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt wurde, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von fünf Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung sowie die Begehung innerhalb zweier offener Probezeiten. Weiters wurde beschlossen, die zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und wurde die zu XXXX gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Hierdurch beging der Beschwerdeführer zu römisch eins./ die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und zu römisch zwei./ das Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, wobei mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt wurde, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von fünf Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung sowie die Begehung innerhalb zweier offener Probezeiten. Weiters wurde beschlossen, die zu römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und wurde die zu römisch 40 gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 31.05.2023, rechtskräftig seit 21.11.2023, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in XXXX eine näher bezeichnete PersonMit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 31.05.2023, rechtskräftig seit 21.11.2023, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in römisch 40 eine näher bezeichnete Person I./ gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:römisch eins./ gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar: A./ am 02.12.2022 durch die Äußerung: „Wenn ich dich nicht hier in der Justizanstalt töten kann, dann werde ich dich draußen mit einer Schusswaffe töten. Ich habe eine Riesengruppe an verbündeter Tschetschenen, die sich jederzeit an der Tat beteiligen werden“; B./ am 17.12.2022 durch die Äußerung: „Wenn ich jetzt nicht wissen würde, dass die Beamten jederzeit in das Zimmer kommen könnten und mich auf frischer Tat erwischen würden, würde ich dich sofort töten“; II./ am 17.12.2022 am Körper verletzt zu haben, indem er ihn würgte und ihm einen Faustschlag auf das Auge versetzte, wodurch die näher bezeichnete Person Hämatome am Hals, Prellungen im Gesichtsbereich, ein Hämatom samt Schwellung im Augenbereich sowie diverse Kratzspuren erlitt. römisch zwei./ am 17.12.2022 am Körper verletzt zu haben, indem er ihn würgte und ihm einen Faustschlag auf das Auge versetzte, wodurch die näher bezeichnete Person Hämatome am Hals, Prellungen im Gesichtsbereich, ein Hämatom samt Schwellung im Augenbereich sowie diverse Kratzspuren erlitt. Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu I./ die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und zu II./ das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen, wobei eine Probezeit offen war, der sehr rasche Rückfall sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB gewertet. Mit Beschluss wurde weiters die bedingt gewährte Strafnachsicht zu XXXX widerrufen.Der Beschwerdeführer hat hierdurch zu römisch eins./ die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und zu römisch zwei./ das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen, wobei eine Probezeit offen war, der sehr rasche Rückfall sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB gewertet. Mit Beschluss wurde weiters die bedingt gewährte Strafnachsicht zu römisch 40 widerrufen. Das Oberlandesgericht XXXX gab mit 21.11.2023 zu XXXX einer Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe statt und erhöhte die verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB auf zwei Jahre. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab mit 21.11.2023 zu römisch 40 einer Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe statt und erhöhte die verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins und Absatz eins a, StGB auf zwei Jahre. Am 23.09.2024, rechtskräftig seit selbigem Tag, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer zu XXXX nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in XXXX Am 23.09.2024, rechtskräftig seit selbigem Tag, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer zu römisch 40 nach dem Strafsatz des Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in römisch 40 I./ am 31.07.2024 eine näher bezeichnete Person gefährlich bedroht zu haben, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „Du kennst mich nicht! Wir haben eine Bande und ich bringe dich um! Du kannst nicht vor uns weglaufen!“ und seine Drohung dadurch unterstrich, dass er versuchte, die näher bezeichnete Person an der Kleidung zu packen und hinter das Bedienungspult zu gelangen und mehrfach sagte, er werde die näher bezeichnete Person und auch die Polizei umbringen, wenn diese eintrifft.römisch eins./ am 31.07.2024 eine näher bezeichnete Person gefährlich bedroht zu haben, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „Du kennst mich nicht! Wir haben eine Bande und ich bringe dich um! Du kannst nicht vor uns weglaufen!“ und seine Drohung dadurch unterstrich, dass er versuchte, die näher bezeichnete Person an der Kleidung zu packen und hinter das Bedienungspult zu gelangen und mehrfach sagte, er werde die näher bezeichnete Person und auch die Polizei umbringen, wenn diese eintrifft. II./ am 02.07.2024 eine näher bezeichnete Person am Körper verletzt zu haben, indem er ihm fünfmal mit der Faust gegen die Brust schlug, einen Schlag mit der Hand gegen den Hals versetzte, ihn mehrfach stieß und mit dem Fuß gegen den linken Oberschenkel trat, wodurch dieser ein Hämatom am Hals sowie Prellungen am Brustkorb links und der Wirbelsäule erlitt. römisch zwei./ am 02.07.2024 eine näher bezeichnete Person am Körper verletzt zu haben, indem er ihm fünfmal mit der Faust gegen die Brust schlug, einen Schlag mit der Hand gegen den Hals versetzte, ihn mehrfach stieß und mit dem Fuß gegen den linken Oberschenkel trat, wodurch dieser ein Hämatom am Hals sowie Prellungen am Brustkorb links und der Wirbelsäule erlitt. Hierdurch hat der Beschwerdeführer zu I./ das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und zu II./ das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, der rasche Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Hierdurch hat der Beschwerdeführer zu römisch eins./ das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und zu römisch zwei./ das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, der rasche Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Mit 14.01.2025 zu XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, § 297 Abs 1 1. Fall StGB und §§ 288 Abs 1 und Abs 4 StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen am 20.09.2024, 21.09.2024, 11.10.2024 und 17.12.2024 erhoben. Mit 14.01.2025 zu römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 297, Absatz eins, 1. Fall StGB und Paragraphen 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen am 20.09.2024, 21.09.2024, 11.10.2024 und 17.12.2024 erhoben. Am 16.01.2025 wurde vonseiten der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB eingebracht.Am 16.01.2025 wurde vonseiten der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB eingebracht. Am 03.04.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB; § 297 Abs 1 erster Fall StGB; § 288 Abs 1 und 4 StGB; § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. In Anbetracht der Erhebung einer Berufung ist das Strafurteil nicht rechtskräftig.Am 03.04.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB; Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB; Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB; Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. In Anbetracht der Erhebung einer Berufung ist das Strafurteil nicht rechtskräftig. 1.2. Zu den Fluchtgründen und zur individuellen Rückkehrsituation XXXX sowie auch XXXX im Gouvernement Daraa steht seit Dezember 2024 unter der Kontrolle der HTS, ebenso die angrenzenden Gebiete. römisch 40 sowie auch römisch 40 im Gouvernement Daraa steht seit Dezember 2024 unter der Kontrolle der HTS, ebenso die angrenzenden Gebiete. Der Beschwerdeführer hat keinen Wehrdienst für das syrische Regime abgeleistet. Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine Verfolgung vom syrischen Regime zu erfahren oder zum Wehrdienst des syrischen Militärs eingezogen zu werden bzw bei dessen Verweigerung Konsequenzen daraus ausgesetzt zu sein. Weiters kann auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion einer Verfolgung zum Opfer fallen würde, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Das Regime unter Bashar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist die syrische Armee inaktiv. Ihre Soldaten wurden außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst erfolgen nicht. Hinsichtlich der HTS besteht aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein. Es ergeben sich zum Einen weder Hinweise darauf, dass HTS aktiv Personen zum Wehrdienst rekrutiert, noch, dass Personen gegen ihren Willen zum Wehrdienst bei HTS gezwungen würden. Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion vor. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr jedoch ein reales Risiko einer Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen oder für ihn als Zivilperson eine Rückführung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Wenngleich der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, in Syrien aufgewachsen ist und die Landessprache spricht sowie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, so würde ihm bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Daraa aufgrund der volatilen Versorgungs- und Sicherheitslage zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu finden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in einem anderen Teil des Landes für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit besteht.Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr jedoch ein reales Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen oder für ihn als Zivilperson eine Rückführung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Wenngleich der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, in Syrien aufgewachsen ist und die Landessprache spricht sowie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, so würde ihm bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Daraa aufgrund der volatilen Versorgungs- und Sicherheitslage zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu finden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in einem anderen Teil des Landes für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit besteht. 1.3. Zur Lage in Syrien 1.3.1. Machtverhältnisse: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten. Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In Al Suwayda übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Am 08.12.2024 erklärten die HTS und ihre Koalitionäre verkündeten am 08.12.2024 in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens. Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus. Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbidj, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt: Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir ez Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasakah, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten Tell-Abyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen 1.3.2. Sicherheitslage Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg. Vor dem Sturz von Bashar al-Assad dauerten Kämpfe vor allem in Nordsyrien an, mit sporadischem Beschuss und Luftangriffen durch die Truppen der syrischen Armee, ihrer russischen Verbündeten und iranischer Milizen auf der einen Seite und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) auf der anderen. Als Reaktion auf die zunehmenden Angriffe startete Hay'at Tahrir al-Sham die Operation "Abschreckung der Aggression" und rückte von Idlib über Aleppo, Hama, Homs und Damaskus vor und stürzte das Assad-Regime innerhalb von 11 Tagen. Syrien war am Ende der ersten Dezemberwoche von der Herrschaft Assads befreit. In Südsyrien dauerte der Konflikt in Daraa zwischen dem zusammenbrechenden Regime und lokalen Gruppen an, von denen sich einige mit dem Regime abfanden, während andere weiterhin Widerstand leisteten. Für das Jahr 2024 waren die Truppen der syrischen Armee für 446 zivile Todesopfer, die SDF für 132 zivile Todesopfer, der IS für acht zivile Todeopfer, alle Oppositionsfraktionen zusammen für einundzwanzig zivile Todesopfer, die russischen Streitkräfte für 39 zivile Todesopfer, die türkischen Grenzsoldaten für 30 zivilie Todesopfer, israelische Luftangriffe für dreizehn zivile Todesopfer und jordanische Grenztruppen für vierzehn zivile Todesopfer verantwortlich. Die Analyse der Daten zeigt, dass 51,84 % der Todesopfer durch identifizierbare Akteure verursacht wurden, während die Täter der restlichen 48,16 % – aufgrund von Morden, Bombenanschlägen und Landminen – unbekannt bleiben. In ganz Syrien ereigneten sich im Jahr 2024 weiterhin nicht identifizierte Explosionen, mit einem Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren. Hierbei sind 94 Todesopfer durch Explosionen und Sprengsätze, vor allem auf dem Land von Aleppo, insbesondere in Afrin, Al-Bab und Jarablus, sowie in Daraa im Süden dokumentiert, die auf Angriffe verschiedener Akteure zurückzuführen waren, vor allem auf die SDF, deren Sprengstoff oft aus ihren Kontrollgebieten stammt, gefolgt von der syrischen Regierung des gestürzten Präsidenten, die versuchte, die von der Opposition gehaltenen Regionen zu destabilisieren. Auch von Rache getriebene Einzeltaten tragen dazu bei. Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Morden ging im Jahr 2024 leicht zurückgegangen: 364 registrierte Todesfälle im Vergleich zu 400 im Jahr 2023, 389 im Jahr 2022, 367 im Jahr 2021, 348 im Jahr 2020, 337 im Jahr 2019 und 84 im Jahr 2018. Landminen sind nach wie vor eine große Bedrohung für die Zivilbevölkerung und forderten im Jahr 2024 141 Todesopfer, verglichen mit 126 im Jahr 2023, 119 im Jahr 2022, 169 im Jahr 2021, 135 im Jahr 2020 und 290 im Jahr 2019. Das Gouvernement Aleppo ist nach wie vor am stärksten von Landminen betroffen. Die Hauptnutzer von Landminen waren im Jahr 2024 die syrische Regierung des gestürzten Präsidenten al-Assad, der IS und die SDF. Durch den Machtwechsel kam es zu keiner Destabilisierung der Lage im Land. Die Sicherheitslage hat sich in Syrien laut den Vereinten Nationen stabilisiert. Es kommt aber weiterhin in Syrien – zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen, aktuell insbesondere im Nordosten an der Grenze zur Türkei, wo türkische Kräfte PKK-Ziele in Nord Raqqa bekämpft oder im ländlichen Damaskus durch Luftangriffe Israels und durch militärische Aktivitäten Israels im Bereich nördlich von Quneitra und im Bereich der Gouvernementsgrenzen zwischen Daraa und Quneitra. Auch kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen durch Autobomben oder durch Beschuss. Ferner ist die Gefahr der Verletzung durch Landminen im ganzen Land – wenn auch in unterschiedlicher Intensität – gegeben. Zudem führen Sicherheitskräfte im Land immer wieder Razzien durch, bei welchen es auch zu Toten kam. Auch kommt es im Land immer wieder zu Protesten, so etwa jüngst in Daraa gegen die israelischen Militäraktionen im Gebiet. 1.3.3. Neueste Entwicklungen: 1.3.3.1. Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten. Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament. Bereits am 17.12.2024 erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. Am 29.12.2024 teilte Al-Scharaa in einem Interview mit, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens. Am 10.01.2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden. Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt. Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern. AFP berichtete am 08.01.2025, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen. Am 29.12.2025 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren. Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen. Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Diese Konferenz wurde am 25.02.2025 in Damaskus unter Teilnahme von 600 Personen abgehalten. Das Abschlussdokument fokussierte auf die territoriale Integrität des Landes und seiner Souveränität, verurteilte die Einfälle Israels und forderte dessen Rückzug. Die Stellungnahme zeigte auch die Erlassung einer einstweiligen Verfassung auf, die ein interimistisches Gesetzgebungsorgan vorsieht und den Entwurf einer permanenten Verfassung, welche Freiheit und Menschenrechte verspricht. Außerdem wird die Bedeutung der Menschenrechte hervorgehoben, die Förderung der Teilhabe von Frauen in allen Sektoren und der friedlichen Koexistenz aller Bestandteile der syrischen Gesellschaft und die Pflege einer Kultur des Dialogs innerhalb der syrischen Gesellschaft bei der folgenden nationalen Diskussion. 1.3.3.2. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidij ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidij. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) "Manbij Military Council Forces" vor. Am 17.12.2024 wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18.12.2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21.12.2024 wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidij getötet. Das Pentagon erklärte am 30.12.2024, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidij anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidij aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidij zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen. Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am 18.01.2025 ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf. Mit 21.01.2025 kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12.12.2024 und 18.01.2025 mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen. Am 11.12.2024 übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert. 1.3.3.3. Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen 07.12.2024 und 11.12.2024 mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom 14.12.2024 zum 15.12.2024 griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am 20.12.2024 schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am 29.12.2024 griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am 30.12.2024 tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros. Am 23.01.2025 veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen. 1.3.3.4. Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen (Moratorium on Forced Returns). Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen ((Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections). UNHCR ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzstatus infolge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsland derzeit nicht erfüllt sind. Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27.11.2024 und dem 11.12.2024 etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon. Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen. Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe. Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder. Mit 29.12.2024 haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen 08.12.2024 und 29.12.2024 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29.12.) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%). Seit Anfang Dezember 2024 sind bis 27.02.2025 nach Schätzungen des UNHCR ca 297.300 syrische Staatsangehörige über die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt. Zuletzt stiegen die Grenzübertritte vom Libanon und von Jordanien nach Syrien Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 08.01.2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am 30.01.2025 mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbij vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel and öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News, 30. Jänner 2025). 1.3.3.5. Sonstiges Human Rights Watch bestätigt am 16.12.2024 den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus. Am 18.12.2024 der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus. Am 27.12.2024 töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus. Am 07.01.2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus. Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen. Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte. Die Europäische Union hob am 24.02.2025 bestimmte Sanktionen auf, um die demokratische Entwicklung während der politischen Wandlung des Landes zu unterstützen. Unter anderem sind syrische Banken, die staatliche Luftfahrgesellschaft, die Zentralbank und die Erdöl-, Gas- und Stromindustrie von den Sanktionen ausgenommen. Das Waffenembargo bleibt weiterhin bestehen. Am 29.01.2025 wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten. Der 08. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt. 1.3.4. Akteure: 1.3.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen al-Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS im Jahr 2017 eine zivile Regierung in der Provinz Idlib im Nordwesten Syriens. In Idlib festigte die HTS ihre Autorität, indem sie eine Form von Stabilität bot und gleichzeitig Gewalt einsetzte, um Rivalen und sogar ehemalige Verbündete auszurotten oder zu kooptieren. Die HTS entfernte sich von der ausgeprägten Dschihadistischen Rhetorik, dem Kampf für Religion und der Etablierung einer islamischen Herrschaft in Syrien als Teil eines umfassenden, vernetzten globalen Projekts. Stattdessen übernahm sie ein eher "revolutionäres" und nationalistisches Narrativ und konzentrierte sie sich auf den Sturz des Präsidenten Bashar al-Assad und die "Befreiung" Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein. 1.3.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte. Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt 1.3.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. 1.3.4.4. Sonstige Gruppierungen Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition "Southern Operations Room". 1.3.5. Versorgungslage, humanitäre Lage Im Jahr 2024 lebten über 90 Prozent der Syrerinnen und Syrer unter der Armutsgrenze. Etwa 12,9 Millionen Menschen – mehr als die Hälfte der Bevölkerung – hatten Schwierigkeiten, Zugang zu ausreichend hochwertigen Nahrungsmitteln zu erhalten, und mindestens 16,7 Millionen Syrer benötigten humanitäre Hilfe, was einem Anstieg von neun Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dennoch ist die humanitäre Hilfe für Syrien auf den niedrigsten Stand der letzten Jahre gesunken. Mehr als 12 Jahre Krieg haben die zivile Infrastruktur und Dienstleistungen Syriens dezimiert und den Zugang zu Unterkünften, Gesundheitsversorgung, Elektrizität, Bildung, öffentlichen Verkehrsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen stark beeinträchtigt. Die Menschen im ganzen Land waren aufgrund der schweren Treibstoffknappheit und der steigenden Lebensmittelpreise in Not geraten. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich die Situation durch die von der Regierung oft willkürlich vorgenommenen Kürzungen bei der Sozialversicherung verschärft. Vor ihrem Zusammenbruch im Dezember hatte die syrische Regierung weiterhin strenge Beschränkungen für die Lieferung humanitärer Hilfe in den von der Regierung gehaltenen Gebieten Syriens und anderswo im Land verhängt und Hilfsgüter umgeleitet, um ehemalige Oppositionsgebiete zu bestrafen. Das Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bei der Auftragsvergabe durch UN-Organisationen, die Hilfe in Syrien leisten, hat zu einem ernsthaften Risiko der Finanzierung missbräuchlicher Einrichtungen geführt. Komplexe und weitreichende Sanktionen, die von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Union und anderen gegen die syrische Regierung, Beamte und verwandte Einrichtungen verhängt wurden, haben die prinzipientreue und unparteiische Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Gemeinden und den Wiederaufbau kritischer Infrastrukturen wie Gesundheits- und Sanitäreinrichtungen behindert. Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe. 1.3.6. Gouvernement Daraa XXXX und XXXX sind Ortschaften im Gouvernement Daraa und liegen im Subdistrikt XXXX im Süden Syriens unmittelbar östlich der Golan Höhen, ca 50 km südwestlich von Damaskus. römisch 40 und römisch 40 sind Ortschaften im Gouvernement Daraa und liegen im Subdistrikt römisch 40 im Süden Syriens unmittelbar östlich der Golan Höhen, ca 50 km südwestlich von Damaskus. Im Gouvernement Daraa begannen die ersten Proteste gegen den zwischenzeitig gestürzten Machthaber Bashar Assad und spielte eine wichtige Rolle als Oppositionshochburg, bis die syrische Regierung 2018 mit Unterstützung Russlands das Gebiet dieses Gouvernements wieder unter seine Kontrolle bringen konnte. Seitdem bis Anfang Dezember 2024 stand das Gouvernement unter Kontrolle der syrischen Regierung. Bis 07.12.2024 waren weite Teile dieses Gouvernements unter Kontrolle der syrischen Opposition; die syrische Armee zog sich aus dem Gebiet zurück. Seit 10.12.2024 steht das Gouvernement unter Kontrolle der von HTS geführten Koalition. Vor dem Ende der Herrschaft der syrischen Regierung unter Assad war Daraa in den letzten Jahren ein Ort der Drogenproduktion und des Drogenschmuggels, in welche die syrische Regierung und Opposition direkt verwickelt waren. Gegen diese Umstände wurden bewaffnete Aktionen etwa Luftschläge Jordaniens, berichtet. Auch die vom Iran unterstützte Hisbollah operierte in diesem Gebiet, um Raketen auf Israel zu feuern, was wiederum zu israelischen Luftschlägen führte. Die EuAA kommt in ihrer Country Guideline im April 2024 zum Schluss, dass aufgrund der Vielzahl bewaffneter Akteure, der generellen Instabilität und der hohen Zahl an zivilen Opfern in Daraa die Gewalt einen derart hohen Grad erreicht, dass substantielle Gründe aufzeigen, zu vermuten, dass eine Zivilperson, die in das Gouvernement zurückkehr, allein aufgrund ihrer Präsenz dort ein reales Risiko hat, Opfer einer Bedrohung im Sinne des Art 15 (
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