RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlI413 2306278-1 Spruch, I413 2306278-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.10.2024 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass die XXXX (im Folgenden als beschwerdeführende Partei bezeichnet) verpflichtet ist, wegen nicht fristgerechter Erstattung monatlicher Beitragsgrundlagenmeldungen Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 915,00 auf das Bankkonto der Österreichischen Gesundheitskasse zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche monatliche Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 erster Satz ASVG bis zum 15.05.2024 übermittelt werden hätte müssen. Die beschwerdeführende Partei habe diese monatliche Beitragsgrundlagenmeldung jedoch erst am 14.06.2024 und damit verspätet übermittelt.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.10.2024 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass die römisch 40 (im Folgenden als beschwerdeführende Partei bezeichnet) verpflichtet ist, wegen nicht fristgerechter Erstattung monatlicher Beitragsgrundlagenmeldungen Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 915,00 auf das Bankkonto der Österreichischen Gesundheitskasse zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche monatliche Beitragsgrundlagenmeldung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz ASVG bis zum 15.05.2024 übermittelt werden hätte müssen. Die beschwerdeführende Partei habe diese monatliche Beitragsgrundlagenmeldung jedoch erst am 14.06.2024 und damit verspätet übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, dass die Höhe der Säumniszuschläge unverhältnismäßig hoch und nicht sachgerecht sei. Es gäbe keinen Grund, für einen technischen Fehler, welcher auf die EDV zurückzuführen sei, einen derartig hohen Säumniszuschlag pro Mitarbeiter auszusprechen. Des Weiteren sei die Strafe als Einheit auszusprechen und nicht pro Mitarbeiter, da der Sanktionswille des Gesetzes dazu beitragen solle, dass man einen derartigen Fehler in Zukunft vermeide. De facto könne man dies am Melde- und Zahlungsverhalten der beschwerdeführenden Partei erkennen. Es sei stets unverzüglich gemeldet und bezahlt worden. Zudem sei die Behörde verpflichtet, mit Maß und Ziel die Höhe der Strafe vorzuschreiben, sodass diese für die Zukunft belehrend wirke und habe sie sich an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zum Fehlverhalten zu orientieren. Es sei auch festzuhalten, dass die Überweisung der Beiträge auf das Konto der belangten Behörde vorab zeitgerecht und vollständig erfolgt sei und somit die belangte Behörde keine Nachteile erlangt habe. Alleine daraus sei zu erkennen, dass kein Vorsatz bzw. keine Fahrlässigkeit gegeben gewesen sei. Es werde daher die Herabsetzung des Säumniszuschlages auf den Mindestzuschlag beantragt.
- Mit Schreiben vom 21.01.2025 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 11.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin die monatliche Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2024 betreffend 15 Dienstnehmer nicht fristgerecht bis 15.05.2024 übermittelt. Die Meldung erfolgte am 14.06.
- Mit Schreiben vom 03.07.2024 wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde darüber informiert, dass für den Meldeverstoß Säumniszuschläge in Höhe von € 915,00- vorgeschrieben werden. Mit Schreiben vom 15.07.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde die Aufhebung der Säumniszuschläge. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Säumniszuschläge von insgesamt € 915,00 vorgeschrieben.
- Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: Meldung von Änderungen und der monatlichen Beitragsgrundlagen § 34.
(1)(….)Paragraph 34,
(1)(….)
(2)Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem
- des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem
- des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem
- des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem
- des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum
- des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.
(2)Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen hat nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem
- des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem
- des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem
- des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem
- des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum
- des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen. Säumniszuschläge § 114.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wennParagraph 114,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn
- die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder gemäß § 41 Abs. 4 erstattet wurde oder
- die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erstattet wurde oder
- die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgte, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten war, oder
- die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte oder
- die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
- die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (Paragraph 34, Absatz 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
- die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (§ 34 Abs. 4) oder
- die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (Paragraph 34, Absatz 4,) oder
- für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach § 34 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
- für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach Paragraph 34, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) zu entrichten.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € Anmerkung 1) zu entrichten.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 4 ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach Paragraph 34, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € Anmerkung 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Absatz 2, ein Säumniszuschlag angefallen ist.
(4)An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
(4)An die Stelle der in den Absatz 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
(5)In den Fällen des Abs. 1 Z 5 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.
(5)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins,, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.
(6)Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Abs. 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (§ 34 Abs. 5).
(6)Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Absatz 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (Paragraph 34, Absatz 5,).
(6a)Erreicht die Summe der in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (§ 34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
(6a)Erreicht die Summe der in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (Paragraph 34, Absatz 2,) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
(7)Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
(7)Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Absatz eins, unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
(8)Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Abs. 1 Z 5 nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (§ 59 Abs. 1) aufgerechnet werden.
(8)Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Absatz eins, Ziffer 5, nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (Paragraph 59, Absatz eins,) aufgerechnet werden. Anm. 1:Anmerkung 1: Gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 61,00 €Gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 61,00 € 3.
- Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
- Das Vorliegen der Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten und konnte aus diesem Grund dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden. Die beschwerdeführende Partei war als Dienstgeberin ebenfalls unbestritten gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Meldung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum April 2024 bis spätestens 15.05.2024 an die belangte Behörde zu übermitteln. Die beschwerdeführende Partei war als Dienstgeberin ebenfalls unbestritten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, die Meldung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum April 2024 bis spätestens 15.05.2024 an die belangte Behörde zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 14.06.2024 bei der belangten Behörde ein und war daher unzweifelhaft verspätet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die zu § 113 Abs 1 ASVG ergangene Judikatur des VwGH zur Frage der rechtlichen Einordnung von Beitragszuschlägen auf die mit 1.1.2019 eingeführten Säumniszuschläge zu übertragen ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH handelt es sich beim Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. zuletzt VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, mwN). Dass dies ebenso für Säumniszuschläge nach § 114 ASVG gilt, ergibt sich einerseits aus der Systematik des Gesetzes, da der durch BGBl I Nr 30/2018 eingefügte § 114 ASVG nunmehr die früher mit den Z 3 und 4 des § 113 Abs 1 ASVG (idF BGBl I Nr 31/2007) erfassten Tatbestände regelt und unter demselben Abschnitt eingeordnet wurde. Zudem legt die in Abs 3 des § 114 ASVG geregelte Staffelung der Höhe der Säumniszuschläge nach Dauer der Verspätung nahe, dass Säumniszuschläge – wie Beitragszuschläge – ebenfalls den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung sanktionieren sollen und damit die Judikatur betreffend das subjektive Verschulden des Dienstgebers am Meldeverstoß für Beitragszuschläge ebenfalls für Säumniszuschlage zu gelten hat (s. dazu auch Derntl in JAS 2018, 322). Der Dienstgeber erfüllt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung der Beitragsgrundlagen nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Kasse gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die zu Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ergangene Judikatur des VwGH zur Frage der rechtlichen Einordnung von Beitragszuschlägen auf die mit 1.1.2019 eingeführten Säumniszuschläge zu übertragen ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH handelt es sich beim Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche zuletzt VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, mwN). Dass dies ebenso für Säumniszuschläge nach Paragraph 114, ASVG gilt, ergibt sich einerseits aus der Systematik des Gesetzes, da der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2018, eingefügte Paragraph 114, ASVG nunmehr die früher mit den Ziffer 3 und 4 des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2007,) erfassten Tatbestände regelt und unter demselben Abschnitt eingeordnet wurde. Zudem legt die in Absatz 3, des Paragraph 114, ASVG geregelte Staffelung der Höhe der Säumniszuschläge nach Dauer der Verspätung nahe, dass Säumniszuschläge – wie Beitragszuschläge – ebenfalls den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung sanktionieren sollen und damit die Judikatur betreffend das subjektive Verschulden des Dienstgebers am Meldeverstoß für Beitragszuschläge ebenfalls für Säumniszuschlage zu gelten hat (s. dazu auch Derntl in JAS 2018, 322). Der Dienstgeber erfüllt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung der Beitragsgrundlagen nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Kasse gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat daher die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Die Meldeverspätung ist somit der Sphäre der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen, weshalb ihr auf Basis ihres Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach sie nicht kontrolliert habe, ob ELDA die Daten tatsächlich versendet habe, da im BMD-System gekennzeichnet gewesen sei, dass die Daten gesendet worden seien (Protokoll vom 11.03.2025, S 4), eine Kontrollversäumnis anzulasten ist. Daran vermag auch der Umstand, dass der beschwerdeführenden Partei nicht bewusst gewesen sei, dass eine BMD-Sendebestätigung nicht auch gleichzeitig eine ELDA-Sendung bestätige (Protokoll vom 11.03.2025, S 4), nichts zu ändern. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass gemäß § 114 Abs. 3 ASVG bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 5,00, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 10 zu entrichten ist. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 15,00 zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50 (Anmerkung: für das Jahr 2024: EUR 61,00 BGBl. II Nr. 407/2023) an. Da im gegenständlichen Fall die Meldung erst am 14.06.2024 erfolgte, wurde ein jeweiliger Säumniszuschlag von EUR 61,00 je Dienstnehmer vorgeschrieben (siehe dazu die im angefochtenen Bescheid enthaltene Tabelle).Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 114, Absatz 3, ASVG bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 5,00, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 10 zu entrichten ist. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 15,00 zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach Paragraph 34, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50 (Anmerkung: für das Jahr 2024: EUR 61,00 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023,) an. Da im gegenständlichen Fall die Meldung erst am 14.06.2024 erfolgte, wurde ein jeweiliger Säumniszuschlag von EUR 61,00 je Dienstnehmer vorgeschrieben (siehe dazu die im angefochtenen Bescheid enthaltene Tabelle). 3.2.
- § 114 Abs. 7 ASVG sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichtet werden kann, und räumt damit dem Versicherungsträger einen gewissen Ermessensspielraum ein. 3.2.
- Paragraph 114, Absatz 7, ASVG sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichtet werden kann, und räumt damit dem Versicherungsträger einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu den vier in Abs. 7 angeführten Kriterien (Art des Meldeverstoßes, wirtschaftliche Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, Verspätungszeitraum und Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen) wird in den Materialien Folgendes ausgeführt: Zu den vier in Absatz 7, angeführten Kriterien (Art des Meldeverstoßes, wirtschaftliche Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, Verspätungszeitraum und Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen) wird in den Materialien Folgendes ausgeführt: „Der Versicherungsträger soll ermächtigt werden, in bestimmten Fällen auf den Säumniszuschlag ganz oder teilweise zu verzichten. Ein solcher Verzicht wird etwa dann erfolgen, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin liegt (zum Beispiel Fernbleiben vom Arbeitsplatz, mangelnde Überstunden- oder Dienstreise-Aufzeichnungen).“ (Erläut RV 618 BlgNR
- GP, 6)„Der Versicherungsträger soll ermächtigt werden, in bestimmten Fällen auf den Säumniszuschlag ganz oder teilweise zu verzichten. Ein solcher Verzicht wird etwa dann erfolgen, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin liegt (zum Beispiel Fernbleiben vom Arbeitsplatz, mangelnde Überstunden- oder Dienstreise-Aufzeichnungen).“ (Erläut Regierungsvorlage 618 BlgNR
- GP, 6) „§ 114 Abs. 7 ASVG sieht kein Ermessen für Säumniszuschläge auf Grund verspäteter Anmeldungen bzw. der noch fehlenden Daten zur Anmeldung vor.„§ 114 Absatz 7, ASVG sieht kein Ermessen für Säumniszuschläge auf Grund verspäteter Anmeldungen bzw. der noch fehlenden Daten zur Anmeldung vor. Ohne Ermessensübung ist jede diesbezüglich verspätet erstatte Meldung ausnahmslos mit € 50,00 zu sanktionieren. Damit kann weder ein „Erstverstoß“ noch das Vorliegen von speziellen besonderen Rechtfertigungs- oder Milderungsgründen zu einem Verzicht oder einer Herabsetzung dieser Sanktion durch den Krankenversicherungsträger führen. Die Verzichtsmöglichkeiten nach § 114 Abs. 7 ASVG sollen daher um die Fälle des § 114 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG erweitert werden, sodass auch diesbezüglich eine Ermessensentscheidung möglich ist.Die Verzichtsmöglichkeiten nach Paragraph 114, Absatz 7, ASVG sollen daher um die Fälle des Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG erweitert werden, sodass auch diesbezüglich eine Ermessensentscheidung möglich ist. Für die Ermessensausübung selbst ist das einzige im Gesetz normierte Kriterium die „Art des Meldeverstoßes“ und somit das Verschulden des Dienstgebers an der verspäteten Übermittlung. Neben der Art des Meldeverstoßes sollen als weitere Kriterien die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherige Meldeverhalten treten. Damit kommen alle bisher bei den Beitragszuschlägen zu beachtenden Kriterien zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass künftig nicht beinahe jedes Verfahren zu einer Herabsetzung eines Säumniszuschlages führen wird, da neben dem Verschulden auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden auch Erschwernisgründe in das Ermessen einfließen. Dadurch ist zwar ein Versehen als Milderungsgrund zu werten, das Vorliegen von bisherigen Meldeverstößen jedoch als Erschwernisgrund, der dies wieder ausgleichen kann.“ (Erläut RV 59 BlgNR
- GP, 19)Dies hat zur Folge, dass künftig nicht beinahe jedes Verfahren zu einer Herabsetzung eines Säumniszuschlages führen wird, da neben dem Verschulden auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden auch Erschwernisgründe in das Ermessen einfließen. Dadurch ist zwar ein Versehen als Milderungsgrund zu werten, das Vorliegen von bisherigen Meldeverstößen jedoch als Erschwernisgrund, der dies wieder ausgleichen kann.“ (Erläut Regierungsvorlage 59 BlgNR
- GP, 19) Beim Kriterium „Art des Meldeverstoßes“ ist nach den oben angeführten Erläuterungen zur Fassung laut BGBl I Nr 79/2015 primär zu berücksichtigen, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin liegt. Es ergaben sich aus dem Beschwerdevorbringen jedoch keine Hinweise darauf, dass die verspätete Übertragung der Sphäre der DienstnehmerInnen zuzuordnen wäre. Beim Kriterium „Art des Meldeverstoßes“ ist nach den oben angeführten Erläuterungen zur Fassung laut Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2015, primär zu berücksichtigen, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin liegt. Es ergaben sich aus dem Beschwerdevorbringen jedoch keine Hinweise darauf, dass die verspätete Übertragung der Sphäre der DienstnehmerInnen zuzuordnen wäre. Die Erläuterungen zur Neufassung des Abs. 7 mit BGBl I Nr 30/2015 legen weiters nahe, dass im Rahmen dieses Tatbestandes auch ganz allgemein das Ausmaß des Verschuldens des Dienstgebers zu berücksichtigen ist (s. dazu auch Derntl in JAS 2018, 322). Die Erläuterungen zur Neufassung des Absatz 7, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 30 aus 2015, legen weiters nahe, dass im Rahmen dieses Tatbestandes auch ganz allgemein das Ausmaß des Verschuldens des Dienstgebers zu berücksichtigen ist (s. dazu auch Derntl in JAS 2018, 322). Im gegenständlichen Fall wurde die Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für den Beitragszeitraum April 2024 rechtzeitig von der beschwerdeführenden Partei veranlasst, blieb jedoch in der Folge aufgrund von technischen Problemen die tatsächliche Übermittlung via ELDA aus. Als der beschwerdeführenden Partei die möglicherweise fehlgeschlagene Übermittlung bewusst wurde, trat sie von sich mit der belangten Behörde in Kontakt, um sich über den tatsächlichen Eingang der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen Gewissheit zu verschaffen sowie diese gegebenenfalls nachzuholen. Zudem wurden die Sozialversicherungsbeiträge für den Beitragszeitraum April 2024 rechtzeitig und vollständig von der beschwerdeführenden Partei beglichen, wodurch sich der Verwaltungsmehraufwand für die belangte Behörde auf ein Minimum reduzierte. In Zusammenschau dieser Umstände ist daher im gegenständlichen Fall von einem besonders geringen Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der verspäteten Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sowie einer hohen Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Übermittlung der Meldungen auszugehen. Ein teilweiser Verzicht um die Hälfte des Betrages und somit die Vorschreibung von Säumniszuschlägen in der Höhe von insgesamt EUR 457,50 erscheint daher als angemessen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2306278.1.00