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{'item': 'I415 2294424-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlI415 2294424-1 Spruch, I415 2294424-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 21.07.2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag führte er hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, sein Bruder XXXX sei zum Islam konvertiert und er habe ihn zum Christentum zurückgebracht. Dann habe es viele Probleme mit den Muslimen gegeben. Diese hätten ihn und seinen Bruder töten gewollt, weswegen er seinen Bruder in der Kirche verstecken gemusst habe. In weiterer Folge habe er fliehen müssen. In seinen mitgeführten Gegenständen befände sich ein Zettel, welcher beweisen würde, dass er seinen Bruder zum Christentum zurückgebracht habe. Aufgrund dessen habe er nicht normal arbeiten gekonnt. Sie seien eine sehr arme Familie. Der Beschwerdeführer reiste am 21.07.2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag führte er hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, sein Bruder römisch 40 sei zum Islam konvertiert und er habe ihn zum Christentum zurückgebracht. Dann habe es viele Probleme mit den Muslimen gegeben. Diese hätten ihn und seinen Bruder töten gewollt, weswegen er seinen Bruder in der Kirche verstecken gemusst habe. In weiterer Folge habe er fliehen müssen. In seinen mitgeführten Gegenständen befände sich ein Zettel, welcher beweisen würde, dass er seinen Bruder zum Christentum zurückgebracht habe. Aufgrund dessen habe er nicht normal arbeiten gekonnt. Sie seien eine sehr arme Familie. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) am 11.04.2024 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er habe Probleme bekommen, nachdem er seinen Bruder zur Religion zurückgeholt habe. Sein Bruder sei 2015 zum Islam konvertiert. Nach einem Jahr habe er ihn zur Religion zurückgeholt und er habe dann in einer Kirche gelebt. Er sei dann zur Polizei gegangen und habe sich beschwert, dass Leute seinen Bruder bedroht hätten. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die Leute, die seinen Bruder bedroht hätten, hätten erfahren, dass er bei der Polizei gewesen sei. Dann sei er bedroht worden, weil er zur Polizei gegangen sei und er sich über sie beschwert habe. Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung nach Ägypten gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertretung, am 24.06.2024 fristgerecht Beschwerde ein, wobei die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert wurden. Am 25.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, welche am 27.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten. Am 27.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Ägypten. Er gehört der Volksgruppe der Araber sowie der Religion des Christentums an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Nach seinem Schulbesuch in Ägypten arbeitete der Beschwerdeführer zunächst als Bäcker und danach als Maler. Er reiste 2015 nach Libyen und kehrte nach einem sechsmonatigen Aufenthalt dort nach Ägypten zurück. Für ca. sechs Monate lebte er dann bei seiner Schwester in XXXX und danach verbrachte er ein Jahr in einem Kloster am Roten Meer. Danach reiste er nach XXXX und von dort für etwa zwei Wochen nach Zypern, bevor er wieder nach XXXX zurückkehrte, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 blieb.Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Nach seinem Schulbesuch in Ägypten arbeitete der Beschwerdeführer zunächst als Bäcker und danach als Maler. Er reiste 2015 nach Libyen und kehrte nach einem sechsmonatigen Aufenthalt dort nach Ägypten zurück. Für ca. sechs Monate lebte er dann bei seiner Schwester in römisch 40 und danach verbrachte er ein Jahr in einem Kloster am Roten Meer. Danach reiste er nach römisch 40 und von dort für etwa zwei Wochen nach Zypern, bevor er wieder nach römisch 40 zurückkehrte, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 blieb. Der Beschwerdeführer verließ Ägypten im Jahr 2022 legal mit dem Flugzeug von Ägypten nach Albanien. Von dort gelangte er schlepperunterstützt über den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 21.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in Ägypten. Der Beschwerdeführer hat über Messenger Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern in Ägypten. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich Grundversorgungsleistungen und ist bis dato keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er arbeitete jedoch für ein Jahr und zwei Monate ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine zertifizierten Deutschkenntnisse. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet. Eine maßgebliche soziale, berufliche und kulturelle Integration des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Strafgerichtlich ist er unbescholten. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, von Muslimen bzw. in weiterer Folge von Anhängern der Muslim-Bruderschaft bzw. von der Familie XXXX nach der Rück-Konversion seines Bruders zum Christentum bedroht bzw. verfolgt zu werden.Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, von Muslimen bzw. in weiterer Folge von Anhängern der Muslim-Bruderschaft bzw. von der Familie römisch 40 nach der Rück-Konversion seines Bruders zum Christentum bedroht bzw. verfolgt zu werden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter, vor denen ihm sein Herkunftsstaat nicht ausreichend Schutz geboten hätte, glaubhaft zu machen. Im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird dem Beschwerdeführer seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird dem Beschwerdeführer seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur aktuellen Lage in Ägypten werden schließlich folgende (allgemeine) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: Die folgenden Feststellungen wurden dem aktuellen Länderinformationsblatt (Stand: 29.08.2022) der Staatendokumentation Ägypten entnommen. Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 - STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021- Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022).Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022 Kopten Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022).Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 28.2.2022). Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022).Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022). Kopten stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar. Kopten sind in der Oberschicht des Landes vertreten – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte, kaum jedoch in höheren öffentlichen Ämtern. Gleichzeitig gehören Angehörige der koptischen Gemeinschaft zu den Ärmsten des Landes und sind beispielsweise in der Abfallbeseitigung tätig. Nach Selbstdarstellung des koptischen Papstes sind die Kopten gleichberechtigter Teil der ägyptischen Gesellschaft (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivilund Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 - DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  5. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
  7. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugirff 25.8.2022 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2022 und vor dem BFA am 11.04.2024 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten berücksichtigt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.03.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers. 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer volljährig, ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Ägypten ist, beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der Erstbefragung (Protokoll vom 22.07.2022, AS 13-15) und der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 11.04.2024, AS 40). Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente im Original nicht eindeutig fest. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte er jedoch einen ägyptischen Personalausweis in Kopie vor (AS 45). Hinsichtlich der Feststellung zu seiner Gesundheit ist auf seine glaubhaften Angaben im Verfahren zu verweisen (Erstbefragungsprotokoll, AS 16; niederschriftliche Einvernahme, AS 38; Niederschrift zur Verhandlung, S 3). Aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung ist von seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung in Ägypten ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren (Erstbefragungsprotokoll, AS 14; niederschriftliche Einvernahme, AS 40f; Niederschrift zur Verhandlung, S 3). Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten in Ägypten, sowie in Libyen bzw. seinen Reisebewegungen innerhalb Ägyptens und nach Libyen sind seinen glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und in der Verhandlung zu entnehmen (niederschriftliche Einvernahme, AS 41f; Niederschrift zur Verhandlung, S 4f, S 10f). Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Ägypten basieren auf seinen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im Verfahren (Erstbefragungsprotokoll, AS 16f; niederschriftliche Einvernahme, AS 41; Niederschrift zur Verhandlung, S 4). Das Datum seiner Asylantragstellung ist dem aktuellen IZR-Auszug zu entnehmen und im Erstbefragungsprotokoll vermerkt. Die Feststellungen hinsichtlich der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Ägypten sowie hinsichtlich des Artes des Kontaktes zu seinen Familienangehörigen leiten sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren ab (Erstbefragung, AS 15; niederschriftliche Einvernahme, AS 40; Niederschrift zur Verhandlung, S 3). Die Feststellung zum Bezug von Grundversorgungleistungen des Beschwerdeführers war aufgrund des aktuellen Auszuges aus dem GVS zu treffen. Dass der Beschwerdeführer bis dato keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist dem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB zu entnehmen. Aufgrund seiner glaubhaften Aussage in der Verhandlung, er habe für ein Jahr und zwei Monate freiwillig gearbeitet, konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden (Niederschrift zur Verhandlung, S 15). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte er auch eine Bestätigung der XXXX über die Ausübung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten vor (AS 59).Die Feststellung zum Bezug von Grundversorgungleistungen des Beschwerdeführers war aufgrund des aktuellen Auszuges aus dem GVS zu treffen. Dass der Beschwerdeführer bis dato keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist dem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB zu entnehmen. Aufgrund seiner glaubhaften Aussage in der Verhandlung, er habe für ein Jahr und zwei Monate freiwillig gearbeitet, konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden (Niederschrift zur Verhandlung, S 15). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte er auch eine Bestätigung der römisch 40 über die Ausübung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten vor (AS 59). Indizien für zertifizierte Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere legte er kein Zertifikat über eine absolvierte Sprachprüfung vor. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, über das Internet Deutsch zu lernen (Niederschrift zur Verhandlung, S 15), vermochte er in derselben selbst rudimentäre Deutschkenntnisse nicht zu demonstrieren. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. derartiges wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Eine maßgebliche soziale, berufliche und kulturelle Integration in Österreich liegt aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht vor. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ist dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Der Beschwerdeführer tätigte im Rahmen seines Verfahrens zu seiner Person jedoch auch wiederholt widersprüchliche Aussagen und sind diese seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht zuträglich: So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, fünf Jahre lang die Grundschule besucht zu haben (AS 14), führte er in der niederschriftlichen Einvernahme dazu divergierend aus, lediglich drei Jahre lang die Schule besucht zu haben (AS 40). Vom BF mit diesem Widerspruch konfrontiert, erklärte der Beschwerdeführer wenig überzeugend sich nicht mehr genau erinnern zu können, wie lange er in die Schule gegangen sei (AS 40f). Höchst widersprüchliche Angaben äußerte der Beschwerdeführer auch zu seinem Zypern Aufenthalt. Gab er vor dem BFA noch an im Jahr 2017 für zehn Tage nach Zypern gereist zu sein, um danach wieder nach XXXX zurückzukehren (AS 42), konnte er sich ein knappes Jahr später im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu befragt zunächst gar nicht an Zypern erinnern. Schließlich führte er dann aber Augenblicke später aus 15 Tage in Zypern gewesen zu sein und dort ohne Erfolg um Asyl „nachgefragt“ zu haben (Niederschrift zur Verhandlung, S 11f):Höchst widersprüchliche Angaben äußerte der Beschwerdeführer auch zu seinem Zypern Aufenthalt. Gab er vor dem BFA noch an im Jahr 2017 für zehn Tage nach Zypern gereist zu sein, um danach wieder nach römisch 40 zurückzukehren (AS 42), konnte er sich ein knappes Jahr später im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu befragt zunächst gar nicht an Zypern erinnern. Schließlich führte er dann aber Augenblicke später aus 15 Tage in Zypern gewesen zu sein und dort ohne Erfolg um Asyl „nachgefragt“ zu haben (Niederschrift zur Verhandlung, S 11f): „RI: Waren Sie in dieser Zeit irgendwann im Ausland? BF: Ich bin von XXXX nach Albanien gereist. BF: Ich bin von römisch 40 nach Albanien gereist. RI: Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass Sie 2017 nach Zypern gereist sind. Was haben Sie dort gemacht? Wie lange waren Sie in Zypern? BF: Ich kann mich an Zypern nicht mehr erinnern. Ich weiß nicht, ob ich Zypern erwähnt habe. RI: Warum haben Sie dort keinen Asylantrag gestellt? BF: Es gibt dort kein Asyl. Ich konnte dort nicht bleiben. RI: Jetzt erinnern Sie sich wieder, dass Sie in Zypern gewesen sind? BF: Ja, das haben Sie gerade gemacht. Ich habe mich davor nicht erinnert, dass ich in Zypern war. RI: Was haben Sie in Zypern gemacht und wie lange waren Sie in Zypern? BF: Ich war dort für 15 Tage. Das war auf der türkischen Seite und dort gab es kein Asyl. RI: Was heißt das, es gab kein Asyl? Haben Sie nicht angesucht oder hat man Ihnen gesagt, dass das nicht funktioniert? BF: Ich konnte dort nicht um Asyl ansuchen. Ich habe nachgefragt, aber ohne Erfolg. RI: Warum sind Sie überhaupt nach Zypern gegangen? BF: Weil ich Ägypten verlassen wollte und nicht mehr zurückwollte. Ich wolle in Zypern um Asyl ansuchen. RI: Was ist nach Zypern passiert? BF: Ich bin wieder nach Ägypten zurückgekehrt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach XXXX ging. BF: Ich bin wieder nach Ägypten zurückgekehrt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach römisch 40 ging. RI: Warum sind Sie dann ausgerechnet nach XXXX gereist, wenn Sie nicht nach Ägypten zurückkehren wollten? Wenn es so gefährlich ist in Ägypten, dann reist man doch nicht immer wieder zurück?RI: Warum sind Sie dann ausgerechnet nach römisch 40 gereist, wenn Sie nicht nach Ägypten zurückkehren wollten? Wenn es so gefährlich ist in Ägypten, dann reist man doch nicht immer wieder zurück? BF: Mein Visum ist abgelaufen und ich konnte nicht mehr länger dortbleiben. Ich habe dort niemanden getroffen, der mir den Weg zeigt wie man um Asyl ansucht.” Dass sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht einmal an seinen Zypern-Aufenthalt erinnern konnte, dann jedoch unter Angabe einer anderslautenden Aufenthaltsdauer im Vergleich zur BFA-Aussage gesteigert dort sogar vergeblich um Asyl habe ansuchen wollen, ist der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zuträglich. 2.
  11. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin zu bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Beschwerdeführer begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Verfolgung durch Muslime aufgrund der zweimaligen Konversion seines Bruders. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen, wobei sich der Eindruck der mangelnden Glaubhaftigkeit vor allem aus den oberflächlich gehaltenen, vagen und in sich widersprüchlichen Darlegungen des Beschwerdeführers ableitet. Der Beschwerdeführer brachte bei seiner Asylantragstellung als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sein jüngerer Bruder zum Islam konvertiert sei und vom Beschwerdeführer wieder zum Christentum zurückgebracht worden sei. Daher werde er und sein Bruder von den Muslimen verfolgt und mit dem Tode bedroht. Sein Bruder habe sich in einer Kirche versteckt und er selbst habe fliehen müssen. Vor dem BFA wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgründe und bestätigte, dass bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden sei, da der Dolmetscher auch Ägypter gewesen sei (AS 38). Zudem steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass sein Haus einmal von Molotow-Cocktails beworfen worden sei. Beschwerdehalber wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als koptischer Christ im Herkunftsland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, weil er seinen Bruder nach dessen Übergang zum Islam davon überzeugt habe wieder zurück zum Christentum zu konvertieren. Aufgrund anhaltender Bedrohungen gegen den Bruder des Beschwerdeführers – ohne näher auszuführen durch wen – habe der Beschwerdeführer sich an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet. Daraufhin sei auch der Beschwerdeführer ernstzunehmend bedroht worden und habe die Polizei keinen ausreichenden Schutz bieten können, weshalb er schließlich ausreiste. In der mündlichen Verhandlung nannte der Beschwerdeführer erstmals die Muslimbruderschaft und nicht pauschal „die Muslimen“ als konkrete Bedrohung. Zudem sei er von der Familie XXXX nach der Konversion seines Bruders zum Christentum bedroht worden.In der mündlichen Verhandlung nannte der Beschwerdeführer erstmals die Muslimbruderschaft und nicht pauschal „die Muslimen“ als konkrete Bedrohung. Zudem sei er von der Familie römisch 40 nach der Konversion seines Bruders zum Christentum bedroht worden. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Asylantragstellung am 22.07.2022 als auch bei der BFA-Einvernahme am 11.04.2024 und selbst in der Beschwerde pauschal eine Bedrohung durch „die Muslime“ behauptet. In der mündlichen Verhandlung steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass die Bedrohung nicht durch „die Muslime“, sondern von der Muslimbruderschaft ausgehe. Zudem nannte er auch erstmals namentlich die Familie XXXX , die ihn nach der Konversion seines Bruders zum Christentum bedroht habe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Belehrung durch das BFA hinsichtlich des Neuerungsverbotes im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 43), dieses Vorbringen erst der mündlichen Verhandlung erstattete. Es macht schließlich einen Unterschied, ob man konkret von einer namentlich näher genannten Familie verfolgt wird oder dieses Vorbringen bewusst vage hält wie vor dem BFA geschehen (AS 42):Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Asylantragstellung am 22.07.2022 als auch bei der BFA-Einvernahme am 11.04.2024 und selbst in der Beschwerde pauschal eine Bedrohung durch „die Muslime“ behauptet. In der mündlichen Verhandlung steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass die Bedrohung nicht durch „die Muslime“, sondern von der Muslimbruderschaft ausgehe. Zudem nannte er auch erstmals namentlich die Familie römisch 40 , die ihn nach der Konversion seines Bruders zum Christentum bedroht habe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Belehrung durch das BFA hinsichtlich des Neuerungsverbotes im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 43), dieses Vorbringen erst der mündlichen Verhandlung erstattete. Es macht schließlich einen Unterschied, ob man konkret von einer namentlich näher genannten Familie verfolgt wird oder dieses Vorbringen bewusst vage hält wie vor dem BFA geschehen (AS 42): „VP: Nachdem ich meinen Bruder zur Religion zurückgeholt habe, habe ich Probleme bekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Bruder 2015 zum Islam konvertiert ist. Nach 1 Jahr habe ich zurückgeholt zur Religion und er hat dann in einer Kirche gelebt. Ich bin dann zur Polizei gegangen und habe mich beschwert, dass Leute meinen Bruder bedroht haben. Wann das war weiß ich nicht mehr. Die Leute die meinen Bruder bedroht haben, haben erfahren, dass ich bei der Polizei war. Dann wurde ich bedroht, weil ich zur Polizei gegangen bin und mich über sie beschwert habe. Nachfrage: Wer sind diese „Leute“? VP: Das waren Nachbarn und der Mehrheit der Leute unserer Gegend. Es waren viele. Nachfrage: Was meinen Sie mit „Viele“? VP: Das waren 6 Leute.“ Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer seine behaupteten Verfolger nicht schon vor dem BFA als die Muslim-Bruderschaft bzw. als die XXXX bezeichnet hat, sondern vage von „Leute“ bzw. Nachbarn gesprochen hat. Es drängt sich diesbezüglich die Vermutung auf, dass der Beschwerdeführer damit seinem Fluchtvorbringen mehr Gehalt verleihen wollte.Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer seine behaupteten Verfolger nicht schon vor dem BFA als die Muslim-Bruderschaft bzw. als die römisch 40 bezeichnet hat, sondern vage von „Leute“ bzw. Nachbarn gesprochen hat. Es drängt sich diesbezüglich die Vermutung auf, dass der Beschwerdeführer damit seinem Fluchtvorbringen mehr Gehalt verleihen wollte. Generell ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem lebensfremd, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2015 zum Islam konvertiert und dann im Jahr 2016, sohin nach lediglich einem Jahr, wieder zum Christentum zurückkonvertiert sein soll. Dies vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht plausibel zu erklären. So gelang es dem Beschwerdeführer nicht, etwaige innere Beweggründe seines Bruders für die Konversion zu nennen. Diese habe stattgefunden, weil er von Personen der Muslim-Bruderschaft unter Druck gesetzt worden sei (Niederschrift zur Verhandlung, S 6f): „RI: Warum ist Ihr Bruder damals zum Islam konvertiert? Was waren seine Beweggründe? Hat er Sie damals diesbezüglich eingebunden? BF: Er wohnte bei uns zuhause. Danach war er verschwunden. Er hat dann gesagt, dass er zum Islam konvertiert ist. Er hat mir auch gesagt, dass ihn Personen unter Druck gesetzt haben, damit er zum Islam konvertiert. RI: Warum haben Sie oder der Rest der Familie ihn nicht daran gehindert zum Islam zu konvertieren? BF: Wir wussten davon nichts, er hat uns damit überrascht. RI: Welche Personen haben ihn unter Druck gesetzt? BF: Personen der Muslim-Bruderschaft. RI: Warum haben Sie dies nicht bereits vor dem BFA erzählt? BF: Bei der letzten Einvernahme? RI: Ja. BF: Ich stand unter Angst, als ich aufgegriffen wurde. Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber ich erzähle heute die Wahrheit.” Schließlich fehlen auch jegliche Gründe dafür, warum sich die Muslim-Bruderschaft gerade den Bruder des Beschwerdeführers als Ziel einer Konversion ausgesucht haben sollte. Solche Gründe brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht vor, sondern gab nur unsubstantiiert an, es sei ein Sieg für sie, wenn jemand zum Islam konvertiere. (Niederschrift zur Verhandlung, S 8) Auch die Rück-Konversion seines Bruders zum Christentum nach lediglich einem Jahr vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft und nachvollziehbar zu schildern. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass der Bruder – diesmal auf Druck des Beschwerdeführers – zurückkonvertiert sei, erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls als wenig realitätsnahe (Niederschrift zur Verhandlung, S 7f): „RI: Warum ist er dann wieder zurück zum Christentum konvertiert? BF: Ich habe ihn unter Druck gesetzt und dann war er müde. Er hat zu mir gesagt, dass er wieder zum Christentum zurück möchte. RI: Wie haben Sie ihn unter Druck gesetzt? BF: Ich habe ihn angerufen und ihm gesagt: „Bitte wegen deiner Mutter. Du hast uns in der Stadt zerstört“. RI: Dann hat er den Druck, den Sie ausgeübt haben, mehr gefürchtet, als den der Muslim-Bruderschaft? BF: Er hat sich bei ihnen nicht wohlgefühlt. Er blieb ein Jahr bei ihnen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damit die Muslim-Bruderschaft meine. RI: Warum haben ausgerechnet Sie ihn „zurückgeholt“ und nicht Ihre Geschwister oder Ihre Mutter? BF: Meine Geschwister haben versucht ihn zu überzeugen, aber ohne Erfolg. RI: Warum sollten Sie plötzlich erfolgreich gewesen sein? BF: Weil ich viel Druck auf ihn ausgeübt habe. RI: Wie haben Sie den Druck ausgeübt? BF: Über meine Mutter. Ich habe zu ihm gesagt, dass deine Mutter wegen dir sterben wird. Zudem haben mir auch andere Personen geholfen.” Wieso der Beschwerdeführer Ägypten im Jahr 2015 erstmals verlassen haben will und nach Libyen ausgereist sein soll, obwohl die Probleme damals behauptetermaßen noch gar nicht bestanden haben, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht plausibel erklären: „RI: Warum sind Sie eigentlich nach Libyen gegangen? BF: Weil mein Bruder zum Islam konvertiert ist. RI: Wann war das? BF: Ich war im Jahr 2015 dort, da ich in meiner Heimatstadt nicht mehr bleiben konnte, da mich die Leute dort komisch angeschaut haben. RI: Wie lange sind Sie in Libyen verblieben und was haben Sie in Libyen gemacht? BF: Ich bliebt dort sechs Monate. Ich habe aber dort nicht gearbeitet. Ich konnte auch nicht länger bleiben und bin deshalb wieder nach Ägypten gereist. RI: Warum konnten Sie nicht mehr länger dort bleiben? BF: Die Sicherheitslage hat es nicht zugelassen. RI: Warum haben Sie dann Libyen wieder verlassen und wohin sind Sie gegangen? BF: Ich bin wieder nach Ägypten. Ich habe gedacht, meinen Bruder zurückzubekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich wieder in meine Stadt zurückgekehrt bin. Mein Bruder ist immer noch Moslem. Als ich von Libyen zurückgekehrt bin, war mein Bruder noch Moslem. RI: Was meinten Sie vorhin, als Sie sagten, dass die Leute Sie komisch angeschaut haben? BF: Wenn eine Person zum Islam konvertiert, wird dann in der Moschee gefeiert und auch auf der Straße. RI: Warum sind Sie dann ausgerechnet wieder nach Ägypten zurückgekehrt, wenn Sie dort schon solche Probleme behaupten? BF: Es gab damals keine Probleme. Als mein Bruder damals aber zum Islam konvertiert ist, bin ich nach Libyen, um meinen Bruder zurückzubekommen. RI: Wie lange waren Sie dann noch in Ägypten, bevor Sie per Flugzeug nach Albanien ausgereist sind? BF: Ich habe meinen Bruder im Jahr 2016 vom Islam wieder zum Christentum zurückgebracht bzw. ihn zum Konvertieren gebracht. Danach passierten mehrere Probleme und ich stand unter Druck. Deshalb habe ich meinen Ort mehrmals gewechselt. Ich bin von Libyen zurückgekehrt und habe meinen Bruder überzeugt und dann fingen die Probleme an. RI: Warum sind Sie überhaupt nach Libyen gegangen? BF: Als mein Bruder zum Islam konvertiert ist, bin ich nach Libyen gereist. Die Ortsbewohner haben uns komisch angeschaut. Ich stand psychisch unter Druck, deshalb habe ich mich entschieden wieder nach Ägypten zurückzukehren. RI wiederholt die Frage. BF: Ich wollte damals Ägypten verlassen. Als ich unter Druck stand, habe ich mich entschieden, Ägypten zu verlassen. RI: Warum wollten Sie Ägypten verlassen, wenn Sie sagen, dass damals das Problem noch gar nicht bestanden hat? BF: Ich war psychisch unter Druck und ich wollte in einem anderen Land leben. Ich stand unter Druck, weil mein Bruder zum Islam konvertiert ist. RI: Warum standen nur Sie unter psychischen Druck und nicht auch Ihre Mutter und Ihre Geschwister? BF: Wir waren alle unter psychischem Druck, aber ich war in der Stadt bekannt. Deswegen bin ich nach Libyen gereist. RI: Wieso sollten Sie bekannter sein als Ihre Geschwister und Ihre Mutter? BF: Ich bin wegen meines Berufs in der Stadt bekannt.“ Wenig nachvollziehbar erscheint weiters, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers „seit 2016 oder 2017“ – und damit seit über acht Jahren – in der Kirche seines Herkunftsortes versteckt halten soll (Niederschrift zur Verhandlung, S 9). Diesbezügliche Nachweise brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage. Im Verfahren ergaben sich auch Widersprüche hinsichtlich der Art der Bedrohungen. Während der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme angab, er sei einige Male auf der Straße bedroht worden und einmal sei er auch telefonisch bedroht worden (AS 42), führte er in der Verhandlung zunächst aus, er sei nur telefonisch bedroht worden (Niederschrift zur Verhandlung, S 10f). Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab er später an, er sei zunächst persönlich mit dem Tod bedroht worden und dann sei er nur telefonisch bedroht worden (Niederschrift zur Verhandlung, S 12). Somit erscheint der vorgebrachte Fluchtgrund des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. Dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in Ägypten, obwohl die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor im selben Haus wohnt und die Geschwister des Beschwerdeführers in näher genannten Nachbarorten leben (Niederschrift zur Verhandlung, S 10), keine Probleme aufgrund des vom Beschwerdeführer behaupteten Problems haben, verleiht dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht weiteres Gewicht. Im Übrigen spricht es nicht für das vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungsszenario bzw. für ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates, dass der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Probleme seit dem Jahr 2016 noch bis zu seiner Ausreise im Sommer 2022 und damit noch ganze sechs Jahre lang in Ägypten verblieben ist. Ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis vermochte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht zu nennen. Er führte lediglich an, er habe kein Geld gehabt und sei immer wieder von einem Ort in den anderen gezogen. (Niederschrift zur Verhandlung, S 10) Somit fehlt auch der zeitliche Konnex zur endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr
  12. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). An dieser Stelle seien noch einmal die eklatanten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten im Zusammenhanghang mit seiner behaupteten Ausreise nach Zypern erwähnt. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen stellen, selbst bei Wahrunterstellung, keine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung dar, weder ihrer Art nach, noch ist eine derart erhebliche Intensität gegeben, die es für den Beschwerdeführer unzumutbar machen würde den Schutz des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines Fluchtvorbringens der Privatverfolgung nicht die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar sein sollte, sodass es im konkreten Fall auch unter diesem Gesichtspunkt an der für die Gewährung von Asyl erforderlichen Verfolgungsgefahr fehlt (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0620, mwN). Er ist jung, gesund und erwerbsfähig. Es stünde ihm somit ohne weiteres offen, sich an einem anderen Ort Ägyptens niederzulassen und sich der behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen – etwa in eine Stadt wie XXXX , in der der Beschwerdeführer ohnehin schon mehrere Jahre nachdem das Problem entstanden sei zugebracht hat – zu entziehen, zumal die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes in Ägypten gewährleistet ist. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seines Fluchtvorbringens der Privatverfolgung nicht die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar sein sollte, sodass es im konkreten Fall auch unter diesem Gesichtspunkt an der für die Gewährung von Asyl erforderlichen Verfolgungsgefahr fehlt vergleiche VwGH 08.09.1999, 98/01/0620, mwN). Er ist jung, gesund und erwerbsfähig. Es stünde ihm somit ohne weiteres offen, sich an einem anderen Ort Ägyptens niederzulassen und sich der behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen – etwa in eine Stadt wie römisch 40 , in der der Beschwerdeführer ohnehin schon mehrere Jahre nachdem das Problem entstanden sei zugebracht hat – zu entziehen, zumal die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes in Ägypten gewährleistet ist. Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen gedanklich konstruiert und nicht selbst wahrgenommen hat, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukäme. Somit ist es ihm nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Soweit in der Beschwerde auf die Diskriminierung von Christen, die Lage von Kopten sowie die Verbreitung von islamistischen Gruppierungen in Ägypten und die Verfolgung von Kopten in Ägypten (AS 124-127) sowie in der Verhandlung seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf die Ausführungen zur Religionsfreiheit im Länderinformationsblatt (Niederschrift zur Verhandlung, S 14) eingegangen wird, ist daraus für den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wenig zu gewinnen, zumal es sich bei dem vorgebrachten Fluchtgrund um eine Privatverfolgung handelt und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Ägypten nicht schutzfähig bzw. – willig sind, fehlen. Zur aktuellen Situation der Kopten in Ägypten sei noch auf folgendes hingewiesen: „Das Oberhaupt der mit Rom unierten koptisch-katholischen Kirche, Patriarch Ibrahim Sidrak, sieht eine positive Entwicklung für die Christen in Ägypten: „In den vergangenen zehn Jahren hat es echte Fortschritte gegeben“, sagte Sidrak im Gespräch mit KIRCHE IN NOT. „Im Gegensatz zu den Nachbarländern“ habe sich die Situation der Religionsfreiheit in Ägypten verbessert. Es gebe „viel weniger Gewaltakte“ gegen Christen als in der Vergangenheit, auch erkenne der ägyptische Staat die Kirchen an. (…) Auch heute gebe es Fanatiker und Terroristen in Ägypten, aber diese „seien kaltgestellt“. Eine Gefahr, dass die Muslimbruderschaft wieder die Macht erlangen könnte, sieht der Patriarch nicht: „Ich glaube, als die Ägypter 2012 zur Wahl gingen, glaubten sie, dass sie der Muslimbruderschaft nie eine Chance gegeben hatten und man es nun ausprobieren müsse. Sie werden denselben Fehler nicht noch einmal begehen.““ (https://www.kirche-in-not.de/allgemein/aktuelles/aegypten-fortschritte-fuer-christen/, 03.04.2025, 13:19 Uhr) „Wohl hätten ägyptische Christen mit Schwierigkeiten und auch mit Gewalt und religiöser Diskriminierung zu kämpfen; dies stelle jedoch keine systematische Verfolgung dar, sagte der Papst und Patriarch laut dem vatikanischen Pressedienst Fides im ägyptischen Fernsehen.“ (https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2021-01/kopten-patriarch-tawadros-christen-aegypten-islam-verfolgung.html, 03.04.2025, 13:27 Uhr) Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Ägypten lässt sich keine systematische Verfolgung von koptischen Christen in Ägypten ableiten, sondern allenfalls Diskriminierungen. Somit machte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als nicht asylrelevant einstuft. 2.
  13. Zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt II.1.
  14. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt römisch zwei.1.
  15. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Sofern der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr den Tod (AS 18) befürchtet sowie bei seiner Rückkehr Angst um sein Leben hätte (Niederschrift zur Verhandlung, S 12), ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verbleibt, sich an die staatlichen Institutionen zu wenden und allenfalls eine Anzeige zu erstatten. Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Ägypten, allenfalls bei seinen Verwandten oder in der Kirche, in der sein Bruder lebt, offen. Die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerdeschrift glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerdeschrift glaubhaft vorgebracht vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der über arabische Sprachkenntnisse verfügende Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Weiters lebt seine gesamte Familie nach wie vor in Ägypten und besteht daher ein soziales Netzwerk, das allenfalls Unterstützung gewährleistet. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der über arabische Sprachkenntnisse verfügende Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Weiters lebt seine gesamte Familie nach wie vor in Ägypten und besteht daher ein soziales Netzwerk, das allenfalls Unterstützung gewährleistet. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen. Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem gesunden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten unzulässig machen könnten.Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem gesunden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten unzulässig machen könnten. 2.
  16. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, und trat der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  18. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I.):3.
  19. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass ägyptische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. In der Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.In der Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen. 3.
  20. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.):3.
  21. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.): Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben, und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben, und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Ägypten ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht (substantiiert) vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Ägypten und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine (exzeptionellen) Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Beschwerdeführer ist gesund, erwerbsfähig und verfügt über eine Berufserfahrung als Bäcker und Maler in Ägypten. Es ist daher anzunehmen, dass er sich am ägyptischen Arbeitsmarkt erfolgreich eingliedern kann. Somit wird ihm die Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts auch ohne die Unterstützung seiner Familie möglich sein. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache und wurde in Ägypten hauptsozialisiert. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als in Österreich, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine (exzeptionellen) Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Beschwerdeführer ist gesund, erwerbsfähig und verfügt über eine Berufserfahrung als Bäcker und Maler in Ägypten. Es ist daher anzunehmen, dass er sich am ägyptischen Arbeitsmarkt erfolgreich eingliedern kann. Somit wird ihm die Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts auch ohne die Unterstützung seiner Familie möglich sein. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache und wurde in Ägypten hauptsozialisiert. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als in Österreich, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E3683/2019; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
  22. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.):3.
  23. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.): Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  24. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer

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