4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.10.2024 zu der Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.10.2024 zu der Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF habe im Verfahren zunächst angegeben, er sei aus Simbabwe und erst in der Schubhaft seine wahre Staatsangehörigkeit bekannt gegeben. Der BF habe somit über ein Jahrzehnt lang seine Staatsbürgerschaft verschleiert, um einer Abschiebung in sein Heimatland zu entgehen. Zudem sei der BF in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.09.2024 zur Zahl XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1
FPG sei eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes nur möglich, wenn der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne die Gewährung einer entsprechenden Frist zur Ausreise, sei dem BF dies nicht möglich und würden aus diesem Grund auch die Spruchpunkte IV. und V. angefochten werden.
Paragraph 60, FPG sei eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes nur möglich, wenn der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne die Gewährung einer entsprechenden Frist zur Ausreise, sei dem BF dies nicht möglich und würden aus diesem Grund auch die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. angefochten werden. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid aufgreifen, die angefochtenen Spruchpunkte ersatzlos beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.
2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Mit Schriftsatz vom 14.11.2024 wurde unter anderem auch Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) eingebracht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2024 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen, weswegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist.Mit Schriftsatz vom 14.11.2024 wurde unter anderem auch Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch fünf. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) eingebracht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2024 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen, weswegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.09.2024 zur GZ.: XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall Abs. 3 SMG zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde die geständige Verantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der Bezahlung sowie die bisherige Unbescholtenheit des BF gewertet. Erschwerend wurde die mehrfache Tatbegehung gewertet wobei im Urteil von zumindest 16 Angriffen die Rede ist.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 11.09.2024 zur GZ.: römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall Absatz 3, SMG zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde die geständige Verantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der Bezahlung sowie die bisherige Unbescholtenheit des BF gewertet. Erschwerend wurde die mehrfache Tatbegehung gewertet wobei im Urteil von zumindest 16 Angriffen die Rede ist. Der BF befand sich im Zeitraum 18.06.2024 bis 18.10.2024 in Strafhaft und wurde am 18.10.2024 in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er sich anschließend bis zu seiner Abschiebung am 28.11.2024 in Schubhaft befand. Der BF befand sich im Zeitraum 18.06.2024 bis 18.10.2024 in Strafhaft und wurde am 18.10.2024 in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er sich anschließend bis zu seiner Abschiebung am 28.11.2024 in Schubhaft befand.
I. 10/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesgesetzblatt römisch eins. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)
1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Abs. 4 leg. cit hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Absatz 4, leg. cit hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Sowohl das Rechtsinstrument der freiwilligen Ausreise als auch jenes der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zielen auf die Durchsetzung der Ausreise des Fremden, jedoch unter verschiedenen Voraussetzungen und mit unterschiedlichen Konsequenzen ab. Während im ersten Fall dem Fremden eine - in der Regel - zweiwöchige Frist zur Ausreise ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt wird, ist im zweiten Fall die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme spätestens im Zeitpunkt des Verstreichens der Rechtsmittelfrist, im Beschwerdefall ab dem Ablauf des siebten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage möglich (§ 16 Abs. 4 BFA-VG). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zeigt sich somit als gegenüber der Fristsetzung bei freiwilliger Ausreise intensiveres Eingriffsmittel, zumal § 55 Abs. 2 FPG an die Rechtskraft des Bescheides anknüpft, was in den §§ 16, 18 BFA-VG nicht verlangt wird. Sowohl das Rechtsinstrument der freiwilligen Ausreise als auch jenes der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zielen auf die Durchsetzung der Ausreise des Fremden, jedoch unter verschiedenen Voraussetzungen und mit unterschiedlichen Konsequenzen ab. Während im ersten Fall dem Fremden eine - in der Regel - zweiwöchige Frist zur Ausreise ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt wird, ist im zweiten Fall die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme spätestens im Zeitpunkt des Verstreichens der Rechtsmittelfrist, im Beschwerdefall ab dem Ablauf des siebten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage möglich (Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zeigt sich somit als gegenüber der Fristsetzung bei freiwilliger Ausreise intensiveres Eingriffsmittel, zumal Paragraph 55, Absatz 2, FPG an die Rechtskraft des Bescheides anknüpft, was in den Paragraphen 16, 18, BFA-VG nicht verlangt wird. Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung sowie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Rechtskraft erwachsen. Der BF befindet sich seit Ende November 2024 wieder in Nigeria. Der BF bekämpfte die Rückkehrentscheidung selbst überhaupt nicht und wandte sich in der Beschwerde ausschließlich gegen die Instrumente zu deren Durchsetzung, was jedoch in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Bundesveraltungsgericht als unzulässig betrachtet wurde, weswegen die Beschwerde in Hinblick auf diesen Spruchpunkt mit Beschluss vom 09.12.2024 zurückgewiesen wurde. In Bezug auf die Beschwerde gegen den Ausspruch betreffend eine Frist für die freiwillige Ausreise führte der VwGH zu dem inzwischen nicht mehr in Kraft stehenden § 59 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 erläuternd aus, die Bestimmung sei so zu verstehen, dass der Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung und/oder dem Einreiseverbot angefochten werden könne (VwGH 16.11.2012, 2012/21/0235). Der VwGH nahm somit zumindest in Bezug auf die frühere Rechtslage an, es könne die Frist zur freiwilligen Ausreise in Verbindung mit einem Einreiseverbot bekämpft werden. In Bezug auf die Beschwerde gegen den Ausspruch betreffend eine Frist für die freiwillige Ausreise führte der VwGH zu dem inzwischen nicht mehr in Kraft stehenden Paragraph 59, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 erläuternd aus, die Bestimmung sei so zu verstehen, dass der Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung und/oder dem Einreiseverbot angefochten werden könne (VwGH 16.11.2012, 2012/21/0235). Der VwGH nahm somit zumindest in Bezug auf die frühere Rechtslage an, es könne die Frist zur freiwilligen Ausreise in Verbindung mit einem Einreiseverbot bekämpft werden. Es erscheint dem erkennenden Gericht auch denkmöglich, dass ein Fremder die Rückkehrentscheidung an sich nicht bekämpft und sich tatsächlich nur die verhängte Frist zur freiwilligen Ausreise wendet, weil er zum Beispiel eine längere Frist als angemessen erachtet, während die ausschließliche Bekämpfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gegen eine, an sich nicht in Frage gestellte Rückkehrentscheidung, schon denklogisch keinen Sinn ergibt, da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung per se ein Rechtsmittel gegen den Ausspruch in der Hauptsache voraussetzt. Insofern sieht das erkennende Gericht hier durchaus unterschiedliche Voraussetzungen als gegeben an, weswegen in Bezug auf den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides eine inhaltliche Entscheidung zu ergehen hat. Es erscheint dem erkennenden Gericht auch denkmöglich, dass ein Fremder die Rückkehrentscheidung an sich nicht bekämpft und sich tatsächlich nur die verhängte Frist zur freiwilligen Ausreise wendet, weil er zum Beispiel eine längere Frist als angemessen erachtet, während die ausschließliche Bekämpfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gegen eine, an sich nicht in Frage gestellte Rückkehrentscheidung, schon denklogisch keinen Sinn ergibt, da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung per se ein Rechtsmittel gegen den Ausspruch in der Hauptsache voraussetzt. Insofern sieht das erkennende Gericht hier durchaus unterschiedliche Voraussetzungen als gegeben an, weswegen in Bezug auf den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides eine inhaltliche Entscheidung zu ergehen hat. Ob ein Rechtsschutzinteresse des zwischenzeitlich in Nigeria aufhältigen BF besteht, lediglich hinsichtlich des gelinderen Durchsetzungsinstrumentes einer selbst nicht bekämpften Rückkehrentscheidung ein Rechtsmittel anzustrengen, kann dahingestellt bleiben, da aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 4 FPG klar hervor geht, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt werden kann, wenn der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dies ist im gegenständlichen Fall geschehen und widerspräche die nunmehrige Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise somit ohnehin dem klaren Gesetzeswortlaut. Ob ein Rechtsschutzinteresse des zwischenzeitlich in Nigeria aufhältigen BF besteht, lediglich hinsichtlich des gelinderen Durchsetzungsinstrumentes einer selbst nicht bekämpften Rückkehrentscheidung ein Rechtsmittel anzustrengen, kann dahingestellt bleiben, da aus dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz 4, FPG klar hervor geht, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt werden kann, wenn der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dies ist im gegenständlichen Fall geschehen und widerspräche die nunmehrige Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise somit ohnehin dem klaren Gesetzeswortlaut. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I. 33/2023 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) iVm § 55 Abs. 4 FPG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte Bundesgesetzblatt römisch eins. 33 aus 2023, in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzuweisen.
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot nach Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot nach Absatz eins, leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als Tatsache, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat
3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als Tatsache, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – auch darauf abzustellen, wie lange die von einer Person ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Die Behörde hat den für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (VwGH 18.05.2006, 2006/18/0034; 03.03.2008, 2006/18/0496). Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich das mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einreiseverbot als dem Grunde nach zutreffend. Der BF wurde in Österreich einmal verurteilt, wobei diese Verurteilung den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) erfüllt. Bei der Strafzumessung seiner Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetzt wurde als erschwerend die mehrfache Tatbegehung gewertet. Mildernd wurde die geständige Verantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der Bezahlung sowie die bisherige Unbescholtenheit des BF gewertet. Schon durch diese Verurteilung ist indiziert, dass von dem BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweist sich das mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einreiseverbot als dem Grunde nach zutreffend. Der BF wurde in Österreich einmal verurteilt, wobei diese Verurteilung den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) erfüllt. Bei der Strafzumessung seiner Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetzt wurde als erschwerend die mehrfache Tatbegehung gewertet. Mildernd wurde die geständige Verantwortung, die Sicherstellung des Suchtgiftes und der Bezahlung sowie die bisherige Unbescholtenheit des BF gewertet. Schon durch diese Verurteilung ist indiziert, dass von dem BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht bloß auf die genannte Verurteilung, sondern setzte sich umfangreich mit dem bisherigen Verhalten des BF auseinander: Der BF hat sich nämlich überdies zu keinem Zeitpunkt im Verfahren um die Ausstellung eines Reisepasses bzw. eines Ersatzreisedokumentes bemüht. Er machte bezüglich seiner Staatsbürgerschaft über Jahre hinweg falsche Angaben, um einer Abschiebung in sein Heimatland zu entgehen. Der BF hat sich durch unangemeldete Unterkunftnahmen über Monate hinweg dem Verwaltungsverfahren entzogen. Außerdem machte sich der BF verschiedener Verstöße gegen fremdenrechtlicher Normen schuldig, da er illegal nach Österreich einreiste und sich beharrlich weigerte trotz der seit 2010 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet zu verlassen. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Da der BF bei Erlassung des bekämpften Bescheides noch in Haft war und ein Wohlverhalten in Freiheit nicht vorliegt, ist nicht von einem Wegfall der vom BF ausgehenden schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht tritt daher der Anschauung des BFA bei, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG ausgeht und auch für die nächsten Jahre keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Das auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützte Einreiseverbot erweist sich demnach als rechtmäßig. Im konkreten Fall ist aufgrund der negativen Zukunftsprognose und der kriminellen Energie, die sich in der Verurteilung nach dem SMG aufgrund mehrfacher Tatbegehung und der jahrelangen Unwilligkeit des BF zeigt, sich den rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich sowie den rechtskräftigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde zu unterwerfen, ein siebenjähriges Einreiseverbot durchaus in einem Rahmen, der als gesetzmäßige Ausübung des, der belangten Behörde eingeräumten Ermessenspielraums betrachtet werden kann. Der BF hat kein Familienleben in Österreich und fehlt auch eine sonstige soziale Verankerung im Bundesgebiet. Der mit dem siebenjährigen Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich somit als verhältnismäßig und zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht tritt daher der Anschauung des BFA bei, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgeht und auch für die nächsten Jahre keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Das auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützte Einreiseverbot erweist sich demnach als rechtmäßig. Im konkreten Fall ist aufgrund der negativen Zukunftsprognose und der kriminellen Energie, die sich in der Verurteilung nach dem SMG aufgrund mehrfacher Tatbegehung und der jahrelangen Unwilligkeit des BF zeigt, sich den rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich sowie den rechtskräftigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde zu unterwerfen, ein siebenjähriges Einreiseverbot durchaus in einem Rahmen, der als gesetzmäßige Ausübung des, der belangten Behörde eingeräumten Ermessenspielraums betrachtet werden kann. Der BF hat kein Familienleben in Österreich und fehlt auch eine sonstige soziale Verankerung im Bundesgebiet. Der mit dem siebenjährigen Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich somit als verhältnismäßig und zumutbar. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG abzuweisen. 3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufgezeigt, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufgezeigt, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche zuletzt etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Insbesondere wurde die Rückkehrentscheidung und damit die Abwägung der Integrationsmerkmale betreffend den BF nicht bekämpft. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Insbesondere wurde die Rückkehrentscheidung und damit die Abwägung der Integrationsmerkmale betreffend den BF nicht bekämpft. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.1421887.3.00
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