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{'item': 'I424 2154829-3'}

Obsah (11)Art. 133§ 56§ 58§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlI424 2154829-3 Spruch, I424 2154829-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 23.01.2024 per E-Mail durch seine damalige Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: Asyl

G 2005).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 23.01.2024 per E-Mail durch seine damalige Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005).

  1. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 14.03.2024 persönlich vor dem BFA zu erscheinen und diverse, näher bezeichnete Urkunden und Nachweise vorzulegen. Am 14.03.2024 kam er der Aufforderung der persönlichen Antragsstellung nach und legte ein Konvolut an Unterlagen vor.
  2. Am 01.07.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: NAG).
  3. Am 01.07.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der römisch 40 Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: NAG).
  4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Verfahren des Beschwerdeführers bezüglich seines am 01.07.2024 bei der XXXX Landesregierung gestellten Aufenthaltstitels sei noch anhängig, sodass sich der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem NAG befinde. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als obsolet zu betrachten.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Verfahren des Beschwerdeführers bezüglich seines am 01.07.2024 bei der römisch 40 Landesregierung gestellten Aufenthaltstitels sei noch anhängig, sodass sich der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem NAG befinde. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als obsolet zu betrachten.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung Beschwerde und führte darin unter anderem aus, er habe den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zurückgezogen, sodass der Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliege.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung Beschwerde und führte darin unter anderem aus, er habe den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zurückgezogen, sodass der Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vorliege.
  3. Mit Schreiben vom 18.12.2024 gab die damalige Rechtsvertreterin bekannt, das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer habe sich per 17.12.2024 aufgelöst.
  4. Am 19.02.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Aktenteil zum gegenständlichen Verfahren.
  5. Am 20.02.2025 erging ein Auskunftsersuchen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes an die XXXX Landesregierung zu der Frage, ob betreffend den Beschwerdeführer noch ein Verfahren nach dem NAG anhängig sei.
  6. Am 20.02.2025 erging ein Auskunftsersuchen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes an die römisch 40 Landesregierung zu der Frage, ob betreffend den Beschwerdeführer noch ein Verfahren nach dem NAG anhängig sei.
  7. Am 21.03.2025 teilte die XXXX Landesregierung mit, dass das Verfahren bezüglich des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) weiterhin offen sei, bis dato sei keine Zurückziehung eingelangt.
  8. Am 21.03.2025 teilte die römisch 40 Landesregierung mit, dass das Verfahren bezüglich des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) weiterhin offen sei, bis dato sei keine Zurückziehung eingelangt.
  9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über die Auskunft der XXXX vom 21.03.2025 in Kenntnis und räumte eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme ein. Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies mit Schreiben vom 26.03.2025 auf die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses per 17.12.2024 hin.
  10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über die Auskunft der römisch 40 vom 21.03.2025 in Kenntnis und räumte eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme ein. Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies mit Schreiben vom 26.03.2025 auf die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses per 17.12.2024 hin.
  11. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 01.04.2025, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte bei der XXXX nicht zurückgezogen habe.
  12. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 01.04.2025, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte bei der römisch 40 nicht zurückgezogen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

  1. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer am 01.07.2024 bei der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) nach dem NAG, über den bislang nicht entschieden wurde. Das Verfahren ist nach wie vor anhängig.Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer am 01.07.2024 bei der römisch 40 Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern) nach dem NAG, über den bislang nicht entschieden wurde. Das Verfahren ist nach wie vor anhängig.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 01.07.2024 nach wie vor anhängig ist, ergibt sich aus der betreffenden Bestätigung der zuständigen XXXX Landesregierung vom 21.03.2025 (OZ 7). Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 01.04.2025 bestätigt, der damit die gegenteiligen Ausführungen seiner damaligen Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz revidierte (OZ 10). Die entsprechende Feststellung ist zusätzlich durch eine durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister belegt.Dass das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 01.07.2024 nach wie vor anhängig ist, ergibt sich aus der betreffenden Bestätigung der zuständigen römisch 40 Landesregierung vom 21.03.2025 (OZ 7). Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 01.04.2025 bestätigt, der damit die gegenteiligen Ausführungen seiner damaligen Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz revidierte (OZ 10). Die entsprechende Feststellung ist zusätzlich durch eine durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft aus dem zentralen Fremdenregister belegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes BGBl.

I. 10/2023 in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesgesetzblatt römisch eins. 10 aus 2023, in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I. 33/2023 in der geltenden Fassung (in der Folge: Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. 1/1930 in der geltenden Fassung (in der Folge: B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt römisch eins. 33 aus 2023, in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der geltenden Fassung (in der Folge: B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt (§ 1 BFA-VG). Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, BFA-VG). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG in näher bezeichneten Fällen nicht anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG in näher bezeichneten Fällen nicht anzuwenden sind.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (

§ 56Asyl

G 2005) ist

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet.Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (

Paragraph 56, AsylG 2005) ist

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Der Beschwerdeführer stellte – zusätzlich zu seinem am 23.01.2024 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – am 01.07.2024 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern). Über diesen Antrag liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vor. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag auch zurückgezogen hat oder das Verfahren vor der Niederlassungsbehörde eingestellt wurde. Somit befindet sich der Beschwerdeführer gegenständlich in einem Verfahren nach dem NAG, sodass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu Recht

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen hat.Somit befindet sich der Beschwerdeführer gegenständlich in einem Verfahren nach dem NAG, sodass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu Recht

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und weist nach wie vor die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei zurückgezogen worden, was sich jedoch als unrichtiges Vorbringen erwies. Dies wurde zuletzt auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lag somit lediglich ein unsubstantiiertes Bestreiten der Beweisergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens vor, da der Beschwerdeführer eben bloß eine Behauptung in den Raum stellte, welche zudem noch offensichtlich falsch gewesen ist. Dass das Bundesverwaltungsgericht bei der zuständigen XXXX der Stadt XXXX nachfragte, ob der NAG-Antrag zurückgezogen worden sei und das Ergebnis dieser Anfrage dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte, fußte auf der Überlegung, dass es auch möglich hätte sein können, dass die Zurückziehung des NAG-Antrages in Verstoß geraten sein könnte. Nachdem jedoch sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer bestätigten, dass das NAG-Verfahren nach wie vor laufend ist, erscheint dem Gericht der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage ausreichend geklärt und bestätigte sich, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig erhoben hat und dieser nach wie vor aktuell ist. Im Ergebnis lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen (welche über die Frage der Entscheidung betreffend die Verhandlungspflicht hinausreichten). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei zurückgezogen worden, was sich jedoch als unrichtiges Vorbringen erwies. Dies wurde zuletzt auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lag somit lediglich ein unsubstantiiertes Bestreiten der Beweisergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens vor, da der Beschwerdeführer eben bloß eine Behauptung in den Raum stellte, welche zudem noch offensichtlich falsch gewesen ist. Dass das Bundesverwaltungsgericht bei der zuständigen römisch 40 der Stadt römisch 40 nachfragte, ob der NAG-Antrag zurückgezogen worden sei und das Ergebnis dieser Anfrage dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte, fußte auf der Überlegung, dass es auch möglich hätte sein können, dass die Zurückziehung des NAG-Antrages in Verstoß geraten sein könnte. Nachdem jedoch sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer bestätigten, dass das NAG-Verfahren nach wie vor laufend ist, erscheint dem Gericht der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage ausreichend geklärt und bestätigte sich, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig erhoben hat und dieser nach wie vor aktuell ist. Im Ergebnis lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen (welche über die Frage der Entscheidung betreffend die Verhandlungspflicht hinausreichten). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2154829.3.00

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