4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 23.01.2024 per E-Mail durch seine damalige Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 23.01.2024 per E-Mail durch seine damalige Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005).
G 2005 als unzulässig zurück.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Verfahren des Beschwerdeführers bezüglich seines am 01.07.2024 bei der XXXX Landesregierung gestellten Aufenthaltstitels sei noch anhängig, sodass sich der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem NAG befinde. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als obsolet zu betrachten.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Verfahren des Beschwerdeführers bezüglich seines am 01.07.2024 bei der römisch 40 Landesregierung gestellten Aufenthaltstitels sei noch anhängig, sodass sich der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem NAG befinde. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen als obsolet zu betrachten.
G 2005. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
I. 10/2023 in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesgesetzblatt römisch eins. 10 aus 2023, in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. 1/1930 in der geltenden Fassung (in der Folge: B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt römisch eins. 33 aus 2023, in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der geltenden Fassung (in der Folge: B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt (§ 1 BFA-VG). Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, BFA-VG). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG in näher bezeichneten Fällen nicht anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG in näher bezeichneten Fällen nicht anzuwenden sind.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
G 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (
G 2005) ist
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet.Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (
Paragraph 56, AsylG 2005) ist
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Der Beschwerdeführer stellte – zusätzlich zu seinem am 23.01.2024 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen – am 01.07.2024 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern). Über diesen Antrag liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vor. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag auch zurückgezogen hat oder das Verfahren vor der Niederlassungsbehörde eingestellt wurde. Somit befindet sich der Beschwerdeführer gegenständlich in einem Verfahren nach dem NAG, sodass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu Recht
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen hat.Somit befindet sich der Beschwerdeführer gegenständlich in einem Verfahren nach dem NAG, sodass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu Recht
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und weist nach wie vor die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei zurückgezogen worden, was sich jedoch als unrichtiges Vorbringen erwies. Dies wurde zuletzt auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lag somit lediglich ein unsubstantiiertes Bestreiten der Beweisergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens vor, da der Beschwerdeführer eben bloß eine Behauptung in den Raum stellte, welche zudem noch offensichtlich falsch gewesen ist. Dass das Bundesverwaltungsgericht bei der zuständigen XXXX der Stadt XXXX nachfragte, ob der NAG-Antrag zurückgezogen worden sei und das Ergebnis dieser Anfrage dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte, fußte auf der Überlegung, dass es auch möglich hätte sein können, dass die Zurückziehung des NAG-Antrages in Verstoß geraten sein könnte. Nachdem jedoch sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer bestätigten, dass das NAG-Verfahren nach wie vor laufend ist, erscheint dem Gericht der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage ausreichend geklärt und bestätigte sich, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig erhoben hat und dieser nach wie vor aktuell ist. Im Ergebnis lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen (welche über die Frage der Entscheidung betreffend die Verhandlungspflicht hinausreichten). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei zurückgezogen worden, was sich jedoch als unrichtiges Vorbringen erwies. Dies wurde zuletzt auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lag somit lediglich ein unsubstantiiertes Bestreiten der Beweisergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens vor, da der Beschwerdeführer eben bloß eine Behauptung in den Raum stellte, welche zudem noch offensichtlich falsch gewesen ist. Dass das Bundesverwaltungsgericht bei der zuständigen römisch 40 der Stadt römisch 40 nachfragte, ob der NAG-Antrag zurückgezogen worden sei und das Ergebnis dieser Anfrage dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte, fußte auf der Überlegung, dass es auch möglich hätte sein können, dass die Zurückziehung des NAG-Antrages in Verstoß geraten sein könnte. Nachdem jedoch sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer bestätigten, dass das NAG-Verfahren nach wie vor laufend ist, erscheint dem Gericht der Sachverhalt in Verbindung mit der Aktenlage ausreichend geklärt und bestätigte sich, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig erhoben hat und dieser nach wie vor aktuell ist. Im Ergebnis lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen (welche über die Frage der Entscheidung betreffend die Verhandlungspflicht hinausreichten). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I424.2154829.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.