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{'item': 'L523 2298443-1'}

Obsah (14)Art 133§ 90§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 414§§ 2§ 353§ 354§ 247§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlL523 2298443-1 SpruchL523 2298443-1/92E, L523 2298443-1/92E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch di

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.04.2019 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension, welcher mittels Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, (im Folgenden kurz: PVA) vom 28.06.2019 abgelehnt wurde. Nach diesbezüglicher Klagserhebung beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht wurde der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.09.2020, mit rechtskräftigem Urteil vom 24.09.2021, 10 Cgs 262/19k-129, zuerkannt. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin, die PVA sei schuldig, ihr die Berufsunfähigkeitspension vom 01.05.2019 bis 31.08.2020 zu bezahlen, wurde abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.04.2019 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension, welcher mittels Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, (im Folgenden kurz: PVA) vom 28.06.2019 abgelehnt wurde. Nach diesbezüglicher Klagserhebung beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht wurde der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.09.2020, mit rechtskräftigem Urteil vom 24.09.2021, 10 Cgs 262/19k-129, zuerkannt. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin, die PVA sei schuldig, ihr die Berufsunfähigkeitspension vom 01.05.2019 bis 31.08.2020 zu bezahlen, wurde abgewiesen.
  3. Mit Bescheid der PVA vom 22.10.2021 sprach diese in Umsetzung des Urteils des Landesgerichtes XXXX auch über die Pensionshöhe der Beschwerdeführerin ab 01.09.2020 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin betreffend die Pensionshöhe Klage. Mit erstgerichtlichem Urteil des Arbeits- und Sozialgericht XXXX vom 27.03.2023, 14 Cgs 262/21t-229, wurde die Klage abgewiesen. Der daraufhin seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung wurde seitens des OLG Linz mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2023, 12 Rs 47/23b, nicht Folge gegeben.
  4. Mit Bescheid der PVA vom 22.10.2021 sprach diese in Umsetzung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 auch über die Pensionshöhe der Beschwerdeführerin ab 01.09.2020 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin betreffend die Pensionshöhe Klage. Mit erstgerichtlichem Urteil des Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 vom 27.03.2023, 14 Cgs 262/21t-229, wurde die Klage abgewiesen. Der daraufhin seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung wurde seitens des OLG Linz mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2023, 12 Rs 47/23b, nicht Folge gegeben.
  5. Am 07.08.2023 und am 16.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der PVA einen Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten sowie am 14.10.2023 einen Antrag auf Feststellung der Versicherungs-und Schwerarbeitszeiten und die Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen der Invalidität zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
  6. Mittels Säumnisbeschwerde vom 22.04.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die PVA über den Antrag vom 14.10.2023 auf Feststellung der Versicherungs-und Schwerarbeitszeiten und Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen der Invalidität zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht bescheidmäßig entschieden hat.
  7. Die PVA legte die Säumnisbeschwerde in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass die Angelegenheit in Bearbeitung sei und derzeit noch der Sachverhalt zu klären sei, sowie dass aufgrund der großen Datenmenge die Beilagen in mehreren Schriftsätzen in Vorlage gebracht würden. Am 02.09.2024 wurde die Säumnisbeschwerde der nunmehr zur Entscheidung zuständigen Richterin zugewiesen.
  8. Im Zeitraum September 2024 bis Dezember 2024 brachte die Beschwerdeführerin beim erkennenden Gericht 37 Stellungnahmen mit einem teils umfangreichen Unterlagenkonvolut ein. Die PVA brachte in diesem Zeitraum 3 Eingaben bzw. Stellungnahmen samt Unterlagen ein. Seit Jänner 2025 bis dato wurden seitens der Beschwerdeführerin rund weitere 20 Eingaben mit verschiedensten Beilagen und Anträgen in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin monierte zusammengefasst insbesondere, dass die PVA ihre Entscheidungspflicht verletzt und auch Rechtsverletzungen begangen habe durch mehrere unrichtige Bescheide und Begründungen und der Außerachtlassung der beigebrachten Beweise. In der Folge erhalte die Beschwerdeführerin aufgrund zu wenig berücksichtigter Versicherungsmonate eine zu geringe Berufsunfähigkeitspension. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem beim Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2025 auch die Gewährung und Bezahlung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß, die Gewährung und Bezahlung des Ruhensbetrages

§ 90ASVG sowie des Pensionsvorschusses jeweils im gesetzlichen Ausmaß.

6. Im Zeitraum September 2024 bis Dezember 2024 brachte die Beschwerdeführerin beim erkennenden Gericht 37 Stellungnahmen mit einem teils umfangreichen Unterlagenkonvolut ein. Die PVA brachte in diesem Zeitraum 3 Eingaben bzw. Stellungnahmen samt Unterlagen ein. Seit Jänner 2025 bis dato wurden seitens der Beschwerdeführerin rund weitere 20 Eingaben mit verschiedensten Beilagen und Anträgen in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin monierte zusammengefasst insbesondere, dass die PVA ihre Entscheidungspflicht verletzt und auch Rechtsverletzungen begangen habe durch mehrere unrichtige Bescheide und Begründungen und der Außerachtlassung der beigebrachten Beweise. In der Folge erhalte die Beschwerdeführerin aufgrund zu wenig berücksichtigter Versicherungsmonate eine zu geringe Berufsunfähigkeitspension. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem beim Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2025 auch die Gewährung und Bezahlung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß, die Gewährung und Bezahlung des Ruhensbetrages

Paragraph 90, ASVG sowie des Pensionsvorschusses jeweils im gesetzlichen Ausmaß.

  1. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die PVA dem Gericht mit Schreiben vom 21.03.2025 insbesondere mit, dass inzwischen das Verfahren betreffend der (strittigen) Versicherungszeiten bei der ÖGK rechtskräftig abgeschlossen sei und nunmehr eine Bescheiderlassung über die bereits veranlasste und geänderte Pensionshöhe möglich sei. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei abzuleiten, dass der eigentliche Wusch hinter der beantragten Feststellung der Versicherungszeiten, eine Art Antrag auf Neuberechnung der bereits (rechtskräftig) zuerkannten Pension inklusive der Pensionshöhe sei. Diesbezüglich seien weitere Erhebungen seitens der PVA bereits durchgeführt worden und könne nunmehr eine dementsprechende Bescheiderlassung erfolgen. Abgesehen davon stelle sich die Frage, inwieweit Anträge auf Feststellung der Versicherungszeiten zur Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahren – wenn bereits eine Leistung inklusive der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen rechtskräftig festgestellt und gewährt wurde – tatsächlich einer eigenständigen Bescheidpflicht unterliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Verfahrensganges wird auf Punkt I. Verfahrensgang verwiesen. Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Verfahrensganges wird auf Punkt römisch eins. Verfahrensgang verwiesen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.09.2020 zuerkannt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.09.2020 zuerkannt. Die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der PVA vom 22.10.2021 betreffend die Pensionshöhe wurde mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX abgewiesen und der dagegen eingebrachten Berufung seitens des OLG Linz mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2023 nicht Folge gegeben.Die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der PVA vom 22.10.2021 betreffend die Pensionshöhe wurde mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 abgewiesen und der dagegen eingebrachten Berufung seitens des OLG Linz mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2023 nicht Folge gegeben. Mittels Schreiben vom 14.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin nach Abschluss dieses Leistungsfeststellungsverfahrens bei der PVA einen Antrag auf Feststellung der Versicherungs-und Schwerarbeitszeiten und die Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen der Invalidität zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Hierüber brachte die Beschwerdeführerin am 22.04.2024 eine Säumnisbeschwerde ein.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seitens der Beschwerdeführerin und der PVA übermittelten umfassenden Stellungnahmen- und Unterlagenkonvoluts. Der festgestellte Anspruch der Beschwerdeführerin auf Berufsunfähigkeitspension ist dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24.09.2021, 10 Cgs 262/19k-129 abzuleiten. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Pensionshöhe ergeben sich aus den vorliegenden Urteilen, zuletzt das rechtskräftige Urteil des OLG vom 11.07.2023, 12 Rs 47/23b. Der nach Abschluss des Verfahrens betreffend die Berufsunfähigkeitspension gestellte Antrag auf Feststellung der Versicherungs-und Schwerarbeitszeiten und die damit einhergehende Säumnisbeschwerde ist eben diesem Antrag und der vorliegenden Säumnisbeschwerde abzuleiten. Der festgestellte Sachverhalt geht somit aus den vorgelegten Unterlagen unmittelbar hervor und steht zweifelsfrei fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
  5. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch eine Einzelrichterin.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch eine Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Rechtliche Grundlagen im B-VG und ASVG: Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Hierin ist normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) entscheiden.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Hierin ist normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) entscheiden.

Art. 130Abs.

5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Artikel 130

, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§§ 2Abs. 1 und 65 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) i

Vm. § 354 ASVG sind hingegen zur Entscheidung über Leistungssachen die ordentlichen Gerichte berufen.

Paragraphen 2, Absatz eins und 65 Absatz eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) in Verbindung mit Paragraph 354, ASVG sind hingegen zur Entscheidung über Leistungssachen die ordentlichen Gerichte berufen. Fraglich ist somit, ob es sich in der Beschwerdesache um eine Verwaltungssache handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, oder um eine Leistungssache, für die das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig wäre.

§ 353

ASVG gliedern sich die Verfahren in Leistungssachen (§ 354) und in Verwaltungssachen (§ 355). Fraglich ist somit, ob es sich in der Beschwerdesache um eine Verwaltungssache handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, oder um eine Leistungssache, für die das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig wäre.

Paragraph 353, ASVG gliedern sich die Verfahren in Leistungssachen (Paragraph 354,) und in Verwaltungssachen (Paragraph 355,). § 355 ASVG enthält im Rahmen einer Generalklausel eine Definition des Begriffs Verwaltungssache.

dieser Bestimmung gehören alle nicht

§ 354

als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, zu den Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, ASVG enthält im Rahmen einer Generalklausel eine Definition des Begriffs Verwaltungssache.

dieser Bestimmung gehören alle nicht

Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, zu den Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

  1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
  2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
  3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
  4. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
  5. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
  6. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche

Abschnitt I

des Fünften Teiles.5.

Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche

Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles. Demgegenüber enthält § 354 ASVG eine taxative Aufzählung der Leistungssachen.

dieser Bestimmung sind Leistungssachen jene Angelegenheiten, in denen es sich umDemgegenüber enthält Paragraph 354, ASVG eine taxative Aufzählung der Leistungssachen.

dieser Bestimmung sind Leistungssachen jene Angelegenheiten, in denen es sich um

  1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs 1, soweit nicht hierbei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
  2. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hierbei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht;
  3. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
  4. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe

Abschnitt II

des Fünften Teiles;3.

Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe

Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles;

  1. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
  2. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,), 4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),4a. die Feststellung der Invalidität (Paragraphen 255 a, 280 a,) oder der Berufsunfähigkeit (Paragraph 273 a,),
  3. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG)
  4. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (Paragraph 15, APG)
  5. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e)
  6. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,) handelt.

§ 247Abs.

1 ASVG hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie die Schwerarbeitszeiten entsprechend Abs. 2 dieser Normierung festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt.

Paragraph 247, Absatz eins, ASVG hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie die Schwerarbeitszeiten entsprechend Absatz 2, dieser Normierung festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. 3.3. Bezogen auf den Beschwerdefall: Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.09.2021 der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.09.2020 zuerkannt. Die PVA erließ daraufhin in Umsetzung dieses Urteils am 22.10.2021 einen Bescheid, gegen den die Pensionshöhe betreffend die Beschwerdeführerin Klage erhob. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 27.03.2023 wurde diese Klage abgewiesen und auch der eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin durch das OLG Linz mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2023 nicht Folge gegeben.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.09.2021 der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.09.2020 zuerkannt. Die PVA erließ daraufhin in Umsetzung dieses Urteils am 22.10.2021 einen Bescheid, gegen den die Pensionshöhe betreffend die Beschwerdeführerin Klage erhob. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 vom 27.03.2023 wurde diese Klage abgewiesen und auch der eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin durch das OLG Linz mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2023 nicht Folge gegeben. Nach Abschluss dieses Leistungsfeststellungs- bzw. Sozialrechtsverfahrens brachte die Beschwerdeführerin einen mit 14.10.2023 datierten Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten bei der PVA ein und in der Folge mangels diesbezüglicher Bescheiderlassung seitens der PVA die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist hierzu klar festzuhalten, dass eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht

§ 414

Abs.1 ASVG nur in Verwaltungssachen eröffnet ist und eine Zuständigkeit in Leistungssachen nicht besteht. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist hierzu klar festzuhalten, dass eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG nur in Verwaltungssachen eröffnet ist und eine Zuständigkeit in Leistungssachen nicht besteht. Nach eingehender Sichtung der zahlreichen Eingaben in diesem Verfahren und der Heranziehung der einschlägigen gesetzlichen Normierung war festzustellen, dass der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten einen Antrag im Sinne des § 247 ASVG außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens darstellt.

§ 354

Z.4 ASVG ist die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten nach § 247 ASVG eine Leistungssache.Nach eingehender Sichtung der zahlreichen Eingaben in diesem Verfahren und der Heranziehung der einschlägigen gesetzlichen Normierung war festzustellen, dass der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten einen Antrag im Sinne des Paragraph 247, ASVG außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens darstellt.

Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG ist die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten nach Paragraph 247, ASVG eine Leistungssache. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht

der Bestimmung des § 414 ASVG - wonach es lediglich über Beschwerden in Verwaltungssachen im Sinne des § 355 ASVG und nicht über Beschwerden in Leistungssachen im Sinne des § 354 ASVG absprechen kann - nicht zur Entscheidung befugt (vgl. VwGH 03.10.1962, 1441/62; 10.06.1987, 87/08/0102 und 29.06.1993, 92/08/0074).Somit ist das Bundesverwaltungsgericht

der Bestimmung des Paragraph 414, ASVG - wonach es lediglich über Beschwerden in Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 355, ASVG und nicht über Beschwerden in Leistungssachen im Sinne des Paragraph 354, ASVG absprechen kann - nicht zur Entscheidung befugt vergleiche VwGH 03.10.1962, 1441/62; 10.06.1987, 87/08/0102 und 29.06.1993, 92/08/0074). Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes war die erhobene Beschwerde daher ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen. Vollständigkeitshalber wird festgestellt, dass Gegenstand dieses Verfahrens einzig die eingebrachte Säumnisbeschwerde war. Insofern sind über diesen Verfahrensgegenstand hinausgehende Anträge der Beschwerdeführern - wie der Antrag auf Zuerkennung und Zahlung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß, der Antrag auf Gewährung eines Ruhensbetrages bzw. eines Pensionsvorschusses - gegenständlich unzulässig. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde abgesehen, da

§ 24Abs. 2 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Beschwerde bzw. Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde abgesehen, da

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Beschwerde bzw. Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall zudem unstrittig und konnte anhand des Akteninhaltes festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht des Weiteren davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die zugrunde gelegte Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Verwaltungssachen bzw. die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Leistungssachen zeigt, weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die zugrunde gelegte Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Verwaltungssachen bzw. die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Leistungssachen zeigt, weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:L523.2298443.1.00

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