4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
6. Im Zeitraum September 2024 bis Dezember 2024 brachte die Beschwerdeführerin beim erkennenden Gericht 37 Stellungnahmen mit einem teils umfangreichen Unterlagenkonvolut ein. Die PVA brachte in diesem Zeitraum 3 Eingaben bzw. Stellungnahmen samt Unterlagen ein. Seit Jänner 2025 bis dato wurden seitens der Beschwerdeführerin rund weitere 20 Eingaben mit verschiedensten Beilagen und Anträgen in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin monierte zusammengefasst insbesondere, dass die PVA ihre Entscheidungspflicht verletzt und auch Rechtsverletzungen begangen habe durch mehrere unrichtige Bescheide und Begründungen und der Außerachtlassung der beigebrachten Beweise. In der Folge erhalte die Beschwerdeführerin aufgrund zu wenig berücksichtigter Versicherungsmonate eine zu geringe Berufsunfähigkeitspension. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem beim Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2025 auch die Gewährung und Bezahlung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß, die Gewährung und Bezahlung des Ruhensbetrages
Paragraph 90, ASVG sowie des Pensionsvorschusses jeweils im gesetzlichen Ausmaß.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch eine Einzelrichterin.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch eine Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Rechtliche Grundlagen im B-VG und ASVG: Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Hierin ist normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) entscheiden.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Hierin ist normiert, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) entscheiden.
5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Vm. § 354 ASVG sind hingegen zur Entscheidung über Leistungssachen die ordentlichen Gerichte berufen.
Paragraphen 2, Absatz eins und 65 Absatz eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) in Verbindung mit Paragraph 354, ASVG sind hingegen zur Entscheidung über Leistungssachen die ordentlichen Gerichte berufen. Fraglich ist somit, ob es sich in der Beschwerdesache um eine Verwaltungssache handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, oder um eine Leistungssache, für die das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig wäre.
ASVG gliedern sich die Verfahren in Leistungssachen (§ 354) und in Verwaltungssachen (§ 355). Fraglich ist somit, ob es sich in der Beschwerdesache um eine Verwaltungssache handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, oder um eine Leistungssache, für die das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig wäre.
Paragraph 353, ASVG gliedern sich die Verfahren in Leistungssachen (Paragraph 354,) und in Verwaltungssachen (Paragraph 355,). § 355 ASVG enthält im Rahmen einer Generalklausel eine Definition des Begriffs Verwaltungssache.
dieser Bestimmung gehören alle nicht
als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, zu den Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, ASVG enthält im Rahmen einer Generalklausel eine Definition des Begriffs Verwaltungssache.
dieser Bestimmung gehören alle nicht
Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, zu den Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche
Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles. Demgegenüber enthält § 354 ASVG eine taxative Aufzählung der Leistungssachen.
dieser Bestimmung sind Leistungssachen jene Angelegenheiten, in denen es sich umDemgegenüber enthält Paragraph 354, ASVG eine taxative Aufzählung der Leistungssachen.
dieser Bestimmung sind Leistungssachen jene Angelegenheiten, in denen es sich um
Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe
Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles;
1 ASVG hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie die Schwerarbeitszeiten entsprechend Abs. 2 dieser Normierung festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt.
Paragraph 247, Absatz eins, ASVG hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie die Schwerarbeitszeiten entsprechend Absatz 2, dieser Normierung festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. 3.3. Bezogen auf den Beschwerdefall: Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.09.2021 der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.09.2020 zuerkannt. Die PVA erließ daraufhin in Umsetzung dieses Urteils am 22.10.2021 einen Bescheid, gegen den die Pensionshöhe betreffend die Beschwerdeführerin Klage erhob. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 27.03.2023 wurde diese Klage abgewiesen und auch der eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin durch das OLG Linz mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2023 nicht Folge gegeben.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.09.2021 der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.09.2020 zuerkannt. Die PVA erließ daraufhin in Umsetzung dieses Urteils am 22.10.2021 einen Bescheid, gegen den die Pensionshöhe betreffend die Beschwerdeführerin Klage erhob. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 vom 27.03.2023 wurde diese Klage abgewiesen und auch der eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin durch das OLG Linz mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2023 nicht Folge gegeben. Nach Abschluss dieses Leistungsfeststellungs- bzw. Sozialrechtsverfahrens brachte die Beschwerdeführerin einen mit 14.10.2023 datierten Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten bei der PVA ein und in der Folge mangels diesbezüglicher Bescheiderlassung seitens der PVA die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist hierzu klar festzuhalten, dass eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht
Abs.1 ASVG nur in Verwaltungssachen eröffnet ist und eine Zuständigkeit in Leistungssachen nicht besteht. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist hierzu klar festzuhalten, dass eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG nur in Verwaltungssachen eröffnet ist und eine Zuständigkeit in Leistungssachen nicht besteht. Nach eingehender Sichtung der zahlreichen Eingaben in diesem Verfahren und der Heranziehung der einschlägigen gesetzlichen Normierung war festzustellen, dass der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten einen Antrag im Sinne des § 247 ASVG außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens darstellt.
Z.4 ASVG ist die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten nach § 247 ASVG eine Leistungssache.Nach eingehender Sichtung der zahlreichen Eingaben in diesem Verfahren und der Heranziehung der einschlägigen gesetzlichen Normierung war festzustellen, dass der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten einen Antrag im Sinne des Paragraph 247, ASVG außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens darstellt.
Paragraph 354, Ziffer 4, ASVG ist die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten nach Paragraph 247, ASVG eine Leistungssache. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht
der Bestimmung des § 414 ASVG - wonach es lediglich über Beschwerden in Verwaltungssachen im Sinne des § 355 ASVG und nicht über Beschwerden in Leistungssachen im Sinne des § 354 ASVG absprechen kann - nicht zur Entscheidung befugt (vgl. VwGH 03.10.1962, 1441/62; 10.06.1987, 87/08/0102 und 29.06.1993, 92/08/0074).Somit ist das Bundesverwaltungsgericht
der Bestimmung des Paragraph 414, ASVG - wonach es lediglich über Beschwerden in Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 355, ASVG und nicht über Beschwerden in Leistungssachen im Sinne des Paragraph 354, ASVG absprechen kann - nicht zur Entscheidung befugt vergleiche VwGH 03.10.1962, 1441/62; 10.06.1987, 87/08/0102 und 29.06.1993, 92/08/0074). Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes war die erhobene Beschwerde daher ohne weitere inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen. Vollständigkeitshalber wird festgestellt, dass Gegenstand dieses Verfahrens einzig die eingebrachte Säumnisbeschwerde war. Insofern sind über diesen Verfahrensgegenstand hinausgehende Anträge der Beschwerdeführern - wie der Antrag auf Zuerkennung und Zahlung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß, der Antrag auf Gewährung eines Ruhensbetrages bzw. eines Pensionsvorschusses - gegenständlich unzulässig. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde abgesehen, da
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Beschwerde bzw. Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde abgesehen, da
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Beschwerde bzw. Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall zudem unstrittig und konnte anhand des Akteninhaltes festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht des Weiteren davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die zugrunde gelegte Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Verwaltungssachen bzw. die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Leistungssachen zeigt, weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die zugrunde gelegte Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Verwaltungssachen bzw. die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bei Leistungssachen zeigt, weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:L523.2298443.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.