RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlL524 2297288-1 Spruch, L524 2297288-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 22.05.2024 wurde gemäß §§ 17 Abs. 1, 38, 44, 46 und 58 AlVG ausgesprochen, dass die Notstandshilfe ab dem 16.02.2024 gebühre, da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe am 15.02.2024 geltend gemacht habe. Wegen des stationären Aufenthalts in einer Klinik bis 15.02.2024 ruhe der Anspruch auf Notstandshilfe am 15.02.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 22.05.2024 wurde gemäß Paragraphen 17, Absatz eins, 38, 44, 46 und 58 AlVG ausgesprochen, dass die Notstandshilfe ab dem 16.02.2024 gebühre, da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe am 15.02.2024 geltend gemacht habe. Wegen des stationären Aufenthalts in einer Klinik bis 15.02.2024 ruhe der Anspruch auf Notstandshilfe am 15.02.
- In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab dem 18.09.2023 hätte weitergewährt werden müssen und nicht erst ab dem 16.02.
- Es sei evident, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, um sicherzustellen, dass ihr ab dem 18.09.2023 die Notstandshilfe weiter gewährt werde. Für die Fristversäumnis lägen wegen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin triftige Gründe vor. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 29.07.2024, Zl. LGS SBG/2/0566/2024, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.05.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen März 2023 und Jänner 2024 nicht beim AMS gemeldet habe und erst am 15.02.2024 den Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebührten erst ab dem Tag der Geltendmachung. Eine rückwirkende Geltendmachung komme mangels Erfüllung der Voraussetzung hierfür nicht in Betracht. Es könne daher auch unberücksichtigt bleiben, was zur verspäteten Antragstellung geführt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit einer Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 12.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Notstandshilfe vom 09.09.2022 bis 07.09.2023 gewährt wird. Infolge einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe schließlich bis zum 17.09.2023 gezahlt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 22.01.2024, XXXX , wurde für die Beschwerdeführerin ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB bestellt. Der Wirkungsbereich umfasst u.a. die Vertretung gegenüber Gerichten, Ämtern und Behörden.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.01.2024, römisch 40 , wurde für die Beschwerdeführerin ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 271, ABGB bestellt. Der Wirkungsbereich umfasst u.a. die Vertretung gegenüber Gerichten, Ämtern und Behörden. Vom 19.01.2024 bis 15.02.2024 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine bipolare affektive Störung diagnostiziert. Am 15.02.2024 erfolgte die Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin. Die Geltendmachung von Notstandshilfe erfolgte über Antrag am 15.02.
- Von März 2023 bis Jänner 2024 fand kein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS statt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Gewährung von Notstandshilfe vom 09.09.2022 bis 07.09.2023 ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 12.09.
- Die Zahlung von Notstandshilfe bis zum 17.09.2023 auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.
- Die Feststellungen zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 22.01.2024, XXXX . Dieser Beschluss ist seit 20.02.2024 rechtskräftig (Rechtskraftbestätigung vom 21.02.2024).Die Feststellungen zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.01.2024, römisch 40 . Dieser Beschluss ist seit 20.02.2024 rechtskräftig (Rechtskraftbestätigung vom 21.02.2024). Die Feststellung zum Krankenhausaufenthalt vom 19.01.2024 bis 15.02.2024 ergibt sich aus einem Schreiben des Krankenhauses vom 23.03.
- Die festgestellte Diagnose stützt sich auf einen Arztbrief desselben Krankenhauses vom 14.07.
- Aus einem Eintrag des AMS vom 15.02.2024 ergibt sich die Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin mit diesem Tag. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe mit 15.02.2024 ergibt sich aus dem angebrachten Datumsstempel auf dem Antrag. Die Feststellung, dass von März 2023 bis Jänner 2024 kein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS stattfand, ergibt sich aus der unbestritten gebliebenen Darstellung in der Beschwerdevorentscheidung, welche mit den elektronischen Aufzeichnungen des AMS in Einklang gebracht werden kann. Im Jänner 2024 wurde dem AMS der Beschluss über die Erwachsenenvertretung übermittelt, womit wieder ein Kontakt erfolgte. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde:
- Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt ( Z 1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z 2).
- Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt ( Ziffer eins,) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Ziffer 2,). Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist gemäß § 58 AlVG dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist gemäß Paragraph 58, AlVG dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
- Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Zuerkennung von Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.09.2023 bis zum 14.02.2024 verletzt. Es lägen triftige Gründe für die Fristversäumung wegen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin vor. Ihr hätte die Notstandshilfe ab 18.09.2023 weiter gewährt werden müssen und nicht erst ab der Geltendmachung am 15.02.
- Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des § 46 AlVG sinngemäß Anwendung.Gemäß Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß Paragraph 16, AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG sinngemäß Anwendung. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet (vgl. VwGH 18.01.2012, 2009/08/0030 mwN). Diese Grundsätze sind auch im Fall des Antrags auf Fortbezug der Notstandshilfe heranzuziehen (vgl. VwGH 24.11.2010, 2007/08/0204).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet vergleiche VwGH 18.01.2012, 2009/08/0030 mwN). Diese Grundsätze sind auch im Fall des Antrags auf Fortbezug der Notstandshilfe heranzuziehen vergleiche VwGH 24.11.2010, 2007/08/0204). Die Beschwerdeführerin hat unstrittig ihren Anspruch auf Notstandshilfe am 15.02.2024 geltend gemacht. Ihr gebührt daher die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung; hier jedoch ab dem 16.02.2024 infolge Ruhens am 15.02.2024 (vgl. auch VwGH 15.03.2024, Ra 2024/08/0009, wonach für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt).Die Beschwerdeführerin hat unstrittig ihren Anspruch auf Notstandshilfe am 15.02.2024 geltend gemacht. Ihr gebührt daher die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung; hier jedoch ab dem 16.02.2024 infolge Ruhens am 15.02.2024 vergleiche auch VwGH 15.03.2024, Ra 2024/08/0009, wonach für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführerin ab dem 18.09.2023 die Notstandshilfe wegen ihres dem AMS bekannten psychischen Zustands hätte weitergewährt werden müssen, besteht jedoch kein Recht auf einen – nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld – "ununterbrochenen Leistungsbezug" von Notstandshilfe, sondern es ist die Gewährung von Notstandshilfe nach den in § 46 iVm § 58 AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen (vgl. VwGH 20.10.2010, 2010/08/0191). Die Notstandshilfe wird gemäß § 35 AlVG jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf dieses Zeitraums im September 2023 hätte die Beschwerdeführerin daher neuerlich einen Antrag stellen müssen, um die Notstandshilfe weiter gewährt zu bekommen. Daran vermag auch ihr psychischer Zustand nichts zu ändern.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführerin ab dem 18.09.2023 die Notstandshilfe wegen ihres dem AMS bekannten psychischen Zustands hätte weitergewährt werden müssen, besteht jedoch kein Recht auf einen – nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld – "ununterbrochenen Leistungsbezug" von Notstandshilfe, sondern es ist die Gewährung von Notstandshilfe nach den in Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 58, AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen vergleiche VwGH 20.10.2010, 2010/08/0191). Die Notstandshilfe wird gemäß Paragraph 35, AlVG jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf dieses Zeitraums im September 2023 hätte die Beschwerdeführerin daher neuerlich einen Antrag stellen müssen, um die Notstandshilfe weiter gewährt zu bekommen. Daran vermag auch ihr psychischer Zustand nichts zu ändern. Schließlich bringt die Beschwerde vor, dass wegen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin triftige Gründe für die Fristversäumung vorlägen, weshalb die Notstandshilfe ab dem 18.09.2023 zu gewähren sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Berücksichtigung triftiger Gründe im Falle einer Fristversäumnis nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG lediglich Fälle betrifft, in denen von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger Unterlagen eine Frist gesetzt wurde; dies setzt jedoch die vorherige (persönliche) Vorsprache zum Zweck der Geltendmachung des Anspruchs voraus (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Eine derartige Konstellation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin wurde keine Nachfrist gesetzt, welche von ihr versäumt wurde.Schließlich bringt die Beschwerde vor, dass wegen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin triftige Gründe für die Fristversäumung vorlägen, weshalb die Notstandshilfe ab dem 18.09.2023 zu gewähren sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Berücksichtigung triftiger Gründe im Falle einer Fristversäumnis nach Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG lediglich Fälle betrifft, in denen von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger Unterlagen eine Frist gesetzt wurde; dies setzt jedoch die vorherige (persönliche) Vorsprache zum Zweck der Geltendmachung des Anspruchs voraus vergleiche VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Eine derartige Konstellation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführerin wurde keine Nachfrist gesetzt, welche von ihr versäumt wurde. Eine rückwirkende Gewährung von Notstandshilfe und zwar auf einen mehrmonatigen Zeitraum vor der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin sieht § 46 AlVG – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Gewährung einer Nachfrist nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG – nicht vor. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Notstandshilfe erfordert die Abgabe eines Antrags (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053). Die Bestimmung des § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar (vgl. VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053).Eine rückwirkende Gewährung von Notstandshilfe und zwar auf einen mehrmonatigen Zeitraum vor der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin sieht Paragraph 46, AlVG – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Gewährung einer Nachfrist nach Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG – nicht vor. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Notstandshilfe erfordert die Abgabe eines Antrags vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053). Die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar vergleiche VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Sofern in der Beschwerde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie und die Befragung des Bruders der Beschwerdeführer zu deren psychischer Erkrankung beantragt werden, ist festzuhalten, dass das Beweisthema nicht genannt wird bzw. kein tauglicher Beweisantrag dargelegt wird, da die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird (vgl. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/14/0045 zum Erfordernis eines ordnungsgemäßen Beweisantrags und VwGH 29.07.2015, 2012/07/0105 zu einem mangelnden tauglichen Beweisantrag bei Unstrittigkeit des Beweisthemas). Sofern in der Beschwerde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie und die Befragung des Bruders der Beschwerdeführer zu deren psychischer Erkrankung beantragt werden, ist festzuhalten, dass das Beweisthema nicht genannt wird bzw. kein tauglicher Beweisantrag dargelegt wird, da die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird vergleiche VwGH 21.02.2022, Ra 2021/14/0045 zum Erfordernis eines ordnungsgemäßen Beweisantrags und VwGH 29.07.2015, 2012/07/0105 zu einem mangelnden tauglichen Beweisantrag bei Unstrittigkeit des Beweisthemas). Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Befragung des Bruders der Beschwerdeführerin konnte überdies auch deshalb abgesehen werden, da diese zur Lösung der hier aufgeworfenen Rechtsfrage weder erforderlich noch geeignet sind.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L524.2297288.1.00