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{'item': 'W121 2295347-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW121 2295347-1 Spruch, W121 2295347-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für XXXX Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am XXXX Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer auf die zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für römisch 40 Tage ab römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am römisch 40 Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer auf die zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er sich am XXXX auf eine Stelle als Karosseriebautechniker beworben habe, die von der Firma XXXX ausgeschrieben worden sei. Ihm sei jedoch telefonisch mitgeteilt worden, dass er aufgrund mangelnder Erfahrung für diese Position nicht in Betracht gezogen werde. Stattdessen sei ihm eine andere Position angeboten worden, die jedoch in keinem Zusammenhang mit seiner Qualifikation oder beruflichen Erfahrung gestanden habe. Er habe betont, dass die von ihm gewählte Stelle keine direkte Verbindung zum Arbeitsmarktservice gehabt habe, da es sich um eine selbstständig gefundene Position gehandelt habe. Er habe dennoch seine Verpflichtungen gegenüber dem AMS erfüllt, indem er sich aktiv um Arbeit bemüht habe. Dass er die ihm angebotene Stelle aufgrund fehlender Erfahrung nicht habe annehmen können, habe außerhalb seines Einflussbereichs gelegen. Er habe daher dringend darum ersucht, die Umstände seiner Bewerbung sowie die Nichtannahme der alternativen Position durch die Firma bei der Überprüfung des Bescheids zu berücksichtigen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er sich am römisch 40 auf eine Stelle als Karosseriebautechniker beworben habe, die von der Firma römisch 40 ausgeschrieben worden sei. Ihm sei jedoch telefonisch mitgeteilt worden, dass er aufgrund mangelnder Erfahrung für diese Position nicht in Betracht gezogen werde. Stattdessen sei ihm eine andere Position angeboten worden, die jedoch in keinem Zusammenhang mit seiner Qualifikation oder beruflichen Erfahrung gestanden habe. Er habe betont, dass die von ihm gewählte Stelle keine direkte Verbindung zum Arbeitsmarktservice gehabt habe, da es sich um eine selbstständig gefundene Position gehandelt habe. Er habe dennoch seine Verpflichtungen gegenüber dem AMS erfüllt, indem er sich aktiv um Arbeit bemüht habe. Dass er die ihm angebotene Stelle aufgrund fehlender Erfahrung nicht habe annehmen können, habe außerhalb seines Einflussbereichs gelegen. Er habe daher dringend darum ersucht, die Umstände seiner Bewerbung sowie die Nichtannahme der alternativen Position durch die Firma bei der Überprüfung des Bescheids zu berücksichtigen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hätte. Zwar habe sich der Beschwerdeführer beim potenziellen Arbeitgeber beworben, jedoch hätte er es unterlassen, die Anrufe des potentiellen Arbeitgebers entgegenzunehmen bzw. diesen zurückzurufen sowie zum Bewerbungsgespräch zu erscheinen. Er sei somit nicht an der verfahrensgegenständlichen Stelle interessiert gewesen. Dies habe der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX auch bestätigt. Die Beschäftigung als Karosserie-Servicemitarbeiter habe den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien entsprochen und habe der Beschwerdeführer keine Anstrengung unternommen, um die Arbeitsstelle zu erlangen. Der Beschwerdeführer hätte daher durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hätte. Zwar habe sich der Beschwerdeführer beim potenziellen Arbeitgeber beworben, jedoch hätte er es unterlassen, die Anrufe des potentiellen Arbeitgebers entgegenzunehmen bzw. diesen zurückzurufen sowie zum Bewerbungsgespräch zu erscheinen. Er sei somit nicht an der verfahrensgegenständlichen Stelle interessiert gewesen. Dies habe der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 auch bestätigt. Die Beschäftigung als Karosserie-Servicemitarbeiter habe den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien entsprochen und habe der Beschwerdeführer keine Anstrengung unternommen, um die Arbeitsstelle zu erlangen. Der Beschwerdeführer hätte daher durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer absolvierte von XXXX bis XXXX eine Ausbildung als Karosseriebautechniker.Der Beschwerdeführer absolvierte von römisch 40 bis römisch 40 eine Ausbildung als Karosseriebautechniker. Zuletzt stand der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX beim Arbeitgeber Lakaloo’s Patisserie KG in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.Zuletzt stand der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 beim Arbeitgeber Lakaloo’s Patisserie KG in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX (erneut) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 (erneut) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag vom XXXX zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und er erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigungen bereit.Zuletzt hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag vom römisch 40 zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und er erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigungen bereit. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Telefongespräches mit dem potenziellen Arbeitgeber XXXX ein Stellenangebot als Karosserie-Servicemitarbeiter im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung angeboten und ein Vorstellungstermin für den XXXX um XXXX Uhr vereinbart.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Telefongespräches mit dem potenziellen Arbeitgeber römisch 40 ein Stellenangebot als Karosserie-Servicemitarbeiter im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung angeboten und ein Vorstellungstermin für den römisch 40 um römisch 40 Uhr vereinbart. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind. Der Beschwerdeführer ist zum Vorstellungstermin am XXXX nicht erschienen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch Telefonanrufe des potentiellen Arbeitgebers unentschuldigt nicht entgegengenommen und nicht zurückgerufen.Der Beschwerdeführer ist zum Vorstellungstermin am römisch 40 nicht erschienen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch Telefonanrufe des potentiellen Arbeitgebers unentschuldigt nicht entgegengenommen und nicht zurückgerufen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Ignorieren von Telefonanrufen seitens des Arbeitgebers bzw. Unterlassen eines Rückrufes sowie das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin) eine zumutbare Beschäftigung als Karosserie-Servicemitarbeiter nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist unstrittig und ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Auch die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers basiert auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Dass der Beschwerdeführer bei Nichtbewerben auf eine zumutbare Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführer bei Nichtbewerben auf eine zumutbare Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im Antrag auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen wurde. Die Feststellungen zur telefonisch angebotenen Stelle beim potenziellen Dienstgeber XXXX stützen sich auf die im Verfahrensakt einliegenden Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers vom XXXX und sind unstrittig. Die Feststellungen zur telefonisch angebotenen Stelle beim potenziellen Dienstgeber römisch 40 stützen sich auf die im Verfahrensakt einliegenden Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers vom römisch 40 und sind unstrittig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die zugewiesene Beschäftigung als Karosserie-Servicemitarbeiter für ihn unzumutbar sei, da er in diesem Bereich keine aktuelle Berufserfahrung vorweisen könne bzw. kein Interesse an dieser Tätigkeit habe, vermag die Zumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG nicht in Frage zu stellen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die zugewiesene Beschäftigung als Karosserie-Servicemitarbeiter für ihn unzumutbar sei, da er in diesem Bereich keine aktuelle Berufserfahrung vorweisen könne bzw. kein Interesse an dieser Tätigkeit habe, vermag die Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht in Frage zu stellen. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Karosseriebautechniker aus dem Jahr XXXX , jedoch ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen, dass er diesen Beruf in den vergangenen Jahren nicht ausgeübt hat. Eine nennenswerte Tätigkeit in diesem Bereich ist nicht dokumentiert. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom erlernten Beruf entwöhnt ist, weshalb der Berufsschutz gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 AlVG – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht mehr zur Anwendung gelangt.Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Karosseriebautechniker aus dem Jahr römisch 40 , jedoch ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen, dass er diesen Beruf in den vergangenen Jahren nicht ausgeübt hat. Eine nennenswerte Tätigkeit in diesem Bereich ist nicht dokumentiert. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom erlernten Beruf entwöhnt ist, weshalb der Berufsschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht mehr zur Anwendung gelangt. Die zumutbarkeitsrechtliche Beurteilung der vermittelten Stelle als Karosserie-Servicemitarbeiter erfolgt somit ausschließlich auf Grundlage des § 9 Abs. 2 AlVG. Da die angebotene Beschäftigung weder die körperliche Leistungsfähigkeit noch die Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, die Entlohnung dem Kollektivvertrag entspricht und keine sonstigen unzumutbaren Umstände vorliegen, ist die Stelle als objektiv zumutbar zu qualifizieren.Die zumutbarkeitsrechtliche Beurteilung der vermittelten Stelle als Karosserie-Servicemitarbeiter erfolgt somit ausschließlich auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Da die angebotene Beschäftigung weder die körperliche Leistungsfähigkeit noch die Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, die Entlohnung dem Kollektivvertrag entspricht und keine sonstigen unzumutbaren Umstände vorliegen, ist die Stelle als objektiv zumutbar zu qualifizieren. Mangelndes subjektives Interesse oder das bloße Fehlen aktueller Berufspraxis sind nicht geeignet, die objektive Zumutbarkeit einer solchen Beschäftigung zu widerlegen. Vielmehr obliegt es dem Arbeitslosen, sich auf eine solche passende Stelle zu bewerben und damit seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Arbeitsvermittlung nachzukommen. Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde festgehalten, zwar um die zumutbare Beschäftigung beworben hat, in weiterer Folge jedoch die Anrufe des potentiellen Arbeitgebers unentschuldigt nicht entgegennahm und sich auch nicht mehr beim potentiellen Arbeitgeber gemeldet hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem konkret gesetzten Verhalten, nämlich dem Nichtreagieren auf die unbestrittenen Telefonanrufe des potentiellen Arbeitgebers und auch das Unterlassen des Zurückrufens des potentiellen Arbeitgebers. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Telefonanrufe erhalten habe, wird in Bezug auf die Stellungnahme des potenziellen Arbeitgebers als reine Schutzbehauptung gewertet. Aber selbst, wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer keinerlei Anrufe erhalten habe, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht zum Vorstellungstermin am XXXX erschienen ist und somit spätestens durch seine fehlende Teilnahme am Bewerbungsgespräch – trotz telefonischer Vereinbarung – das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Telefonanrufe erhalten habe, wird in Bezug auf die Stellungnahme des potenziellen Arbeitgebers als reine Schutzbehauptung gewertet. Aber selbst, wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer keinerlei Anrufe erhalten habe, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht zum Vorstellungstermin am römisch 40 erschienen ist und somit spätestens durch seine fehlende Teilnahme am Bewerbungsgespräch – trotz telefonischer Vereinbarung – das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung als Lagermitarbeiter vereitelt hat.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
  1. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
  2. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
  3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
  4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
  5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Während der ersten 100 Tage des Arbeitslosengeldbezugs besteht darüber hinaus gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 AlVG ein sogenannter Berufsschutz. Eine Beschäftigung ist in dieser Zeit nur dann zumutbar, wenn sie dem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf entspricht, es sei denn, der Arbeitslose ist durch längere Ausübung eines anderen Berufs oder durch längere Erwerbslosigkeit von seinem erlernten Beruf entwöhnt.Während der ersten 100 Tage des Arbeitslosengeldbezugs besteht darüber hinaus gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG ein sogenannter Berufsschutz. Eine Beschäftigung ist in dieser Zeit nur dann zumutbar, wenn sie dem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf entspricht, es sei denn, der Arbeitslose ist durch längere Ausübung eines anderen Berufs oder durch längere Erwerbslosigkeit von seinem erlernten Beruf entwöhnt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX bis XXXX eine Ausbildung zum Karosseriebautechniker abgeschlossen. Eine regelmäßige Ausübung dieses Berufs nach Abschluss der Ausbildung ist jedoch nicht dokumentiert. Vielmehr ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren keiner länger andauernden Tätigkeit in diesem Berufsfeld nachgegangen ist. Es ist daher von einer faktischen Entwöhnung im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 AlVG auszugehen.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 eine Ausbildung zum Karosseriebautechniker abgeschlossen. Eine regelmäßige Ausübung dieses Berufs nach Abschluss der Ausbildung ist jedoch nicht dokumentiert. Vielmehr ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren keiner länger andauernden Tätigkeit in diesem Berufsfeld nachgegangen ist. Es ist daher von einer faktischen Entwöhnung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG auszugehen. Da somit kein Berufsschutz mehr besteht, ist die vom AMS zugewiesene Stelle als Karosserie-Servicemitarbeiter ausschließlich anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG zu beurteilen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die Tätigkeit entspricht der körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, erfolgt in einem ordnungsgemäßen Betrieb, ist angemessen entlohnt und kann unter zumutbaren Bedingungen angetreten werden. Da somit kein Berufsschutz mehr besteht, ist die vom AMS zugewiesene Stelle als Karosserie-Servicemitarbeiter ausschließlich anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zu beurteilen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die Tätigkeit entspricht der körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, erfolgt in einem ordnungsgemäßen Betrieb, ist angemessen entlohnt und kann unter zumutbaren Bedingungen angetreten werden. Dass der Beschwerdeführer angibt, keine aktuelle Berufserfahrung zu besitzen bzw. kein persönliches Interesse an der Tätigkeit zu haben, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Weder das Fehlen aktueller Praxis noch subjektive Präferenzen sind nach § 9 AlVG taugliche Gründe, um die objektive Zumutbarkeit einer Beschäftigung auszuschließen.Dass der Beschwerdeführer angibt, keine aktuelle Berufserfahrung zu besitzen bzw. kein persönliches Interesse an der Tätigkeit zu haben, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Weder das Fehlen aktueller Praxis noch subjektive Präferenzen sind nach Paragraph 9, AlVG taugliche Gründe, um die objektive Zumutbarkeit einer Beschäftigung auszuschließen. 3.
  6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie bereits festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Telefongespräches mit dem potenziellen Arbeitgeber XXXX ein Stellenangebot als Karosserie-Servicemitarbeiter im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung angeboten. Zwar erfolgte nach Aufforderung durch das AMS eine Bewerbung durch den Beschwerdeführer, jedoch hat er in weiterer Folge die Anrufe des potentiellen Arbeitgebers unentschuldigt ignoriert und ist auch nicht zum Bewerbungsgespräch am XXXX erschienen. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, eine Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber zu ermöglichen, unentschuldigt nicht nachgekommen. Wie bereits festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Telefongespräches mit dem potenziellen Arbeitgeber römisch 40 ein Stellenangebot als Karosserie-Servicemitarbeiter im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung angeboten. Zwar erfolgte nach Aufforderung durch das AMS eine Bewerbung durch den Beschwerdeführer, jedoch hat er in weiterer Folge die Anrufe des potentiellen Arbeitgebers unentschuldigt ignoriert und ist auch nicht zum Bewerbungsgespräch am römisch 40 erschienen. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, eine Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber zu ermöglichen, unentschuldigt nicht nachgekommen. Für die Annahme einer Vereitelungshandlung ist es nicht Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer explizit angibt, kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung zu haben. Voraussetzung ist ein Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Vom Beschwerdeführer konnte jedenfalls erwartet werden, die Anrufe des potenziellen Arbeitgebers hinsichtlich der vermittelten Stelle entgegenzunehmen. 3.
  7. Zu Kausalität und Vorsatz 3.7.
  8. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.7.
  9. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Anrufe des potentiellen Arbeitgebers unentschuldigt nicht entgegenzunehmen und zum Bewerbungsgespräch am XXXX nicht zu erscheinen, war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Anrufe des potentiellen Arbeitgebers unentschuldigt nicht entgegenzunehmen und zum Bewerbungsgespräch am römisch 40 nicht zu erscheinen, war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. 3.7.
  10. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er die Anrufe nicht entgegengenommen hat sowie zum Bewerbungsgespräch am XXXX nicht erschienen ist, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird.Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er die Anrufe nicht entgegengenommen hat sowie zum Bewerbungsgespräch am römisch 40 nicht erschienen ist, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. 3.
  11. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von XXXX Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt.Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von römisch 40 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt. 3.
  12. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
  13. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2295347.1.00

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