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{'item': 'W122 2235801-2'}

Obsah (14)§ 169fArt. 133§ 8§ 169c§ 169g§ 29§ 6§ 28§ 113§ 12§ 175§ 13b§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW122 2235801-2 Spruch, W122 2235801-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 169fGeh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 9.506 Tage beträgt.1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3.

Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 9.506 Tage beträgt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 05.02.2015 begehrte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der vor seinem
  2. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten. Der Antrag wurde mangels Rechtsgrundlage mit Bescheid vom 15.07.2015 zurückgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer eine Beschwerde erhob. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Ro 2015/12/0022 aus und hob den angefochtenen Bescheid mit Entscheidung vom 24.10.2016, W106 2114628-1, ersatzlos auf.
  3. Mit Bescheid vom 30.07.2020 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen, wogegen dieser eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Nach einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen und infolge des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I 137/2023 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 30.07.2020 mit Beschluss vom 26.02.2024, W122 2235801-1, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
  4. Mit Bescheid vom 30.07.2020 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen, wogegen dieser eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Nach einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen und infolge des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 30.07.2020 mit Beschluss vom 26.02.2024, W122 2235801-1, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Mit Antrag vom 16.03.2020 begehrte der Beschwerdeführer im Zuge einer Stellungnahme (1.) die Feststellung, dass ihm am 01.02.2015

§ 8Geh

G idF BGBl. I Nr. 8/2015 (wobei in Abs. 1 näher bezeichnete Wortfolgen aufgrund der RL 2000/78/EG unangewendet bleiben) die Gehaltsstufe 17 samt DAZ gebührt, dass dieses Gehalt als Überleitungsbetrag

§ 169cAbs. 2 Geh

G heranzuziehen ist und ihm dadurch eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz gebührt und in eventu (2.) die volle Anrechnung seiner vor dem 18. Geburtstag liegenden Zeiten als Bäckerlehrling als Zeiten facheinschlägiger Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 3 GehG.Mit Antrag vom 16.03.2020 begehrte der Beschwerdeführer im Zuge einer Stellungnahme (1.) die Feststellung, dass ihm am 01.02.2015

Paragraph 8, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, (wobei in Absatz eins, näher bezeichnete Wortfolgen aufgrund der RL 2000/78/EG unangewendet bleiben) die Gehaltsstufe 17 samt DAZ gebührt, dass dieses Gehalt als Überleitungsbetrag

Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG heranzuziehen ist und ihm dadurch eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz gebührt und in eventu (2.) die volle Anrechnung seiner vor dem

  1. Geburtstag liegenden Zeiten als Bäckerlehrling als Zeiten facheinschlägiger Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2020 auf Feststellung, dass ihm am 01.02.2015

§ 8Geh

G idF BGBl. I Nr. 8/2015 die Gehaltsstufe 17 samt Dienstalterszulage gebührt, dieses Gehalt als Überleitungsbetrag

§ 169cAbs. 2 Geh

G heranzuziehen ist und ihm dadurch eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz gebührt,

§ 169fGeh

G zurück (Spruchpunkt 1.) und seinen Antrag vom 16.03.2020 auf volle Anrechnung seiner Zeiten als Bäckerlehrling als Zeiten facheinschlägiger Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 3 GehG

§ 169fund § 169g Geh

G ab (Spruchpunkt 2.). Infolge des Antrags des Beschwerdeführers vom 05.02.2015 setzte sie sein Besoldungsdienstalter

§ 169fAbs. 3 und 4 Geh

G zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.501,8334 Tagen fest (Spruchpunkt 3.) und stellte

§ 169fAbs. 6b i

Vm § 13b GehG fest, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 11.11.2011 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 4.).3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2020 auf Feststellung, dass ihm am 01.02.2015

Paragraph 8, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, die Gehaltsstufe 17 samt Dienstalterszulage gebührt, dieses Gehalt als Überleitungsbetrag

Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG heranzuziehen ist und ihm dadurch eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz gebührt,

Paragraph 169 f, GehG zurück (Spruchpunkt 1.) und seinen Antrag vom 16.03.2020 auf volle Anrechnung seiner Zeiten als Bäckerlehrling als Zeiten facheinschlägiger Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG

Paragraph 169 f und Paragraph 169 g, GehG ab (Spruchpunkt 2.). Infolge des Antrags des Beschwerdeführers vom 05.02.2015 setzte sie sein Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.501,8334 Tagen fest (Spruchpunkt 3.) und stellte

Paragraph 169 f, Absatz 6 b, in Verbindung mit Paragraph 13 b, GehG fest, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 11.11.2011 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 4.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Feststellungsbescheid nur ein subsidiärer Rechtsbehelf sei, weshalb der Antrag auf Feststellung der am 01.02.2015 gebührenden Gehaltsstufe zurückzuweisen sei. Eine inhaltliche Absprache erfolge im Sinne der sonstigen Ausführungen im gegenständlichen Bescheid. Eine unmittelbare Anwendung des Unionsrechts komme nur solange in Frage, als der Gesetzgeber keine Maßnahme zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat. Eine solche Maßnahme sei mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 erfolgt. Zeiten einer Lehre seien nur dann zur Gänze anzurechnen, wenn diese bei einer inländischen Gebietskörperschaft bei Eintritt in das Dienstverhältnis nach dem 31.03.2000 absolviert wurden. Der Beschwerdeführer habe seine Lehrer nicht bei einer Gebietskörperschaft absolviert. Die Lehre als Bäcker sei auch nicht als einschlägige Berufstätigkeit zu werten, da eine Lehre lediglich die Ausbildung zur künftigen Ergreifung eines Berufes und keine Berufstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darstelle. Sie falle daher nicht unter § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 sowie § 169g Abs. 3 Z 3 GehG und die Lehrzeiten seien als sonstige Zeiten zu werten. Die sonstigen Zeiten seien

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten zu berücksichtigen. Die Zeiträume vom 18.06.2009 bis 30.08.2010 und vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 seien nicht in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist einzurechnen (§ 113 Abs. 13 und 16 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015).Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Feststellungsbescheid nur ein subsidiärer Rechtsbehelf sei, weshalb der Antrag auf Feststellung der am 01.02.2015 gebührenden Gehaltsstufe zurückzuweisen sei. Eine inhaltliche Absprache erfolge im Sinne der sonstigen Ausführungen im gegenständlichen Bescheid. Eine unmittelbare Anwendung des Unionsrechts komme nur solange in Frage, als der Gesetzgeber keine Maßnahme zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat. Eine solche Maßnahme sei mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 erfolgt. Zeiten einer Lehre seien nur dann zur Gänze anzurechnen, wenn diese bei einer inländischen Gebietskörperschaft bei Eintritt in das Dienstverhältnis nach dem 31.03.2000 absolviert wurden. Der Beschwerdeführer habe seine Lehrer nicht bei einer Gebietskörperschaft absolviert. Die Lehre als Bäcker sei auch nicht als einschlägige Berufstätigkeit zu werten, da eine Lehre lediglich die Ausbildung zur künftigen Ergreifung eines Berufes und keine Berufstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darstelle. Sie falle daher nicht unter Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, sowie Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG und die Lehrzeiten seien als sonstige Zeiten zu werten. Die sonstigen Zeiten seien

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten zu berücksichtigen. Die Zeiträume vom 18.06.2009 bis 30.08.2010 und vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 seien nicht in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist einzurechnen (Paragraph 113, Absatz 13 und 16 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015,).

  1. Mit Schriftsatz vom 21.06.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass die überwiegende Masse der Beamten – wie auch der Beschwerdeführer – üblicherweise eine Lehrzeit zwischen dem
  2. und dem
  3. Lebensjahr im Ausmaß von vier Jahren absolviert habe. Die nunmehr vorgesehene Anrechnung in einem Ausmaß von 42,86 % treffe daher die vor dem
  4. Lebensjahr erworben Vordienstzeiten von – in aller Regel – vier Jahren und lösche diese zu einem erheblichen Teil aus, sodass diese Zeiten bei der Berechnung des Vergleichsstichtags größtenteils unberücksichtigt bleiben würden. Eine Beseitigung der Altersdiskriminierung werde daher nicht erzielt. Betreffend die Zeiten des Beschwerdeführers als Bäckerlehrling und die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten würden zudem jegliche Feststellungen fehlen.
  5. Mit am 28.06.2024 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Der Beschwerdeführer brachte am 02.01.2025 einen Fristsetzungsantrag ein, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht mit am 16.01.2025 eingelangter verfahrensleitender Anordnung aufforderte, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen.1.
  3. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen. Am 05.02.2015 beantragte er die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der vor seinem
  4. Geburtstag zurückgelegten Zeiten. Einen im Jahr 2010 gestellten Antrag zog er am 16.12.2010 zurück. 1.
  5. Der Beschwerdeführer absolvierte vom XXXX bis XXXX eine Bäckerlehre bei einem privaten Unternehmen, wo er nachfolgend vom XXXX bis XXXX als Bäcker tätig war. 1.
  6. Der Beschwerdeführer absolvierte vom römisch 40 bis römisch 40 eine Bäckerlehre bei einem privaten Unternehmen, wo er nachfolgend vom römisch 40 bis römisch 40 als Bäcker tätig war. Vom XXXX bis XXXX absolvierte er Zeiten beim Bundesheer (davon vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX im Präsenz- und Ausbildungsdienst und vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX als Zeitsoldat). Vom römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er Zeiten beim Bundesheer (davon vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 im Präsenz- und Ausbildungsdienst und vom römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 als Zeitsoldat). 1.
  7. Als Bäcker bereitete der Beschwerdeführer etwa Brot, Semmeln, Spezialgebäck und Regionales wie Osterpinzen oder Kletzenbrot zu. Er mischte und formte die Teige, bestückte den Ofen, prüfte den Backvorgang und brachte die Backwaren in das Verkaufsregal. In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses war er in der Feldküche als Schichtführer tätig. Er bereitete das Frühstück, Mittag- und Abendessen zu (etwa Portionsgerichte, Schnitzel, Gulasch und Rostbraten), reinigte die Küche und verrichtete zum Teil die Einkäufe der Lebensmittel. Die Zubereitung von Backwaren stellte nur einen kleinen Teilbereich seiner Tätigkeiten in der Feldküche dar. Der Beschwerdeführer war beim Bundesheer nicht als Bäcker tätig und absolvierte eine Ausbildung zum Feldkoch Unteroffizier. Bereits ab Mitte des Jahres XXXX war der Beschwerdeführer in der Küche tätig, ebenso damit bereits als Zeitsoldat in den Jahren XXXX bis XXXX .Der Beschwerdeführer war beim Bundesheer nicht als Bäcker tätig und absolvierte eine Ausbildung zum Feldkoch Unteroffizier. Bereits ab Mitte des Jahres römisch 40 war der Beschwerdeführer in der Küche tätig, ebenso damit bereits als Zeitsoldat in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 . Das Fehlen seiner Tätigkeiten als Bäcker hätte nicht dazu geführt, dass er seine Tätigkeiten in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Feldküche nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können. 1.
  8. In der Zeit nach dem
  9. Juni des Kalenderjahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: XXXX ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist er folgende Vordienstzeiten auf:1.
  10. In der Zeit nach dem
  11. Juni des Kalenderjahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte (hier: römisch 40 ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 weist er folgende Vordienstzeiten auf: Beschreibung Wert 100% 42,86% Sonstige Zeiten XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 1.737 Tage Bundesheer XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 2.433 Tage Summe 100%ig anrechenbare Zeiten 2.433 Tage Summe sonstige Zeiten 1.737 Tage Summe anrechenbare sonstige Zeiten (= zu berücksichtigende sonstige Zeiten x 42,86%) 744,4782 Tage Anrechenbare Zeiten für Stichtag 3.177,4782 Tage Vorrückungsstichtag XXXX römisch 40 Vergleichsstichtag XXXX römisch 40 Diff. (Vorr.-Vergl.st.t.) 320,4782 Tage BDA pauschaliert 9.185,8334 Tage BDA neu 9.506,3116 Tage Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet. Er befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet. Er befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Sein pauschales Besoldungsdienstalter

§ 169cAbs. 2 Geh

G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 9.185,8334 Tage.Sein pauschales Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 9.185,8334 Tage. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines

  1. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines
  2. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt 320,4782 Tage. Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt 320,4782 Tage. Sein (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigiertes) Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 beträgt daher 9.506,3116 (9.185,8334 + 320,4782) Tage.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu 2235801-1, der Beschwerde und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH) unstrittig zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist den terminlichen und sachlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den Vordienstzeiten und dem letzten Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung seines
  5. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, nicht entgegengetreten (VH, S. 5 und 6). Die Zuordnung seiner Berufszeit als Bäcker betrachte er zwar als falsch (VH, S. 5), ordnete diese in der VH jedoch durch seine Rechtsvertretung – wie es auch den diesbezüglichen Daten im angefochtenen Bescheid entspricht – dem Zeitraum vom XXXX bis XXXX zu, wobei er erinnerlich am XXXX noch 6.000 Schaumrollen gemacht habe (VH, S. 3 und 5). Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen. Der Beschwerdeführer ist den terminlichen und sachlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den Vordienstzeiten und dem letzten Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung seines
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, nicht entgegengetreten (VH, S. 5 und 6). Die Zuordnung seiner Berufszeit als Bäcker betrachte er zwar als falsch (VH, S. 5), ordnete diese in der VH jedoch durch seine Rechtsvertretung – wie es auch den diesbezüglichen Daten im angefochtenen Bescheid entspricht – dem Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 zu, wobei er erinnerlich am römisch 40 noch 6.000 Schaumrollen gemacht habe (VH, S. 3 und 5). Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen. Das von der belangten Behörde herangezogene pauschale Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 zog der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Zweifel, wobei auch seine dreimonatige Karenzierung richtig abgebildet sei (VH, S. 6). Die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Neuberechnung des Besoldungsdienstalters laut Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll entspricht (gerundet) mit einem Unterschied von einem Tag dem Ergebnis der belangten Behörde nach der neuen Berechnungsmethode im SAP im Ausmaß von 9.507 Tagen (VH, S. 5), wobei dieser Unterschied lediglich auf Rundungsdifferenzen und eine unterschiedliche tageweise Berechnung zurückzuführen ist. Die Zurückziehung eines bereits im Jahr 2010 gestellten Antrags ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde in der VH, die der Beschwerdeführer bestätigte (VH, S. 6 f). 2.
  7. Die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten als Bäcker und jene, die er in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verrichtete, ergeben sich aus seinen Angaben in der VH. Dass er bereits ab Mitte des Jahres XXXX in der Küche tätig war, ergibt sich aus dem Beginn seines Präsenzdienstes am XXXX in Verbindung mit seinen Angaben in der VH, wonach er gleich nach seiner zweimonatigen Grundausbildung in die Küche gekommen und als Mitglied des Kaderpersonals auch für verantwortungsvollere Aufgaben im Vergleich zu den anderen Grundwehrdienern herangezogen worden sei. Die Ausbildung zur vorbereitenden Kaderausbildung habe schon im Jahr XXXX begonnen und bereits damals seien ihm Aufgaben in der Küche übertragen worden. Als Zeitsoldat ( XXXX bis XXXX ) sei er ebenfalls bereits in der Küche tätig gewesen (VH, S. 3 ff). Dass er bereits ab Mitte des Jahres römisch 40 in der Küche tätig war, ergibt sich aus dem Beginn seines Präsenzdienstes am römisch 40 in Verbindung mit seinen Angaben in der VH, wonach er gleich nach seiner zweimonatigen Grundausbildung in die Küche gekommen und als Mitglied des Kaderpersonals auch für verantwortungsvollere Aufgaben im Vergleich zu den anderen Grundwehrdienern herangezogen worden sei. Die Ausbildung zur vorbereitenden Kaderausbildung habe schon im Jahr römisch 40 begonnen und bereits damals seien ihm Aufgaben in der Küche übertragen worden. Als Zeitsoldat ( römisch 40 bis römisch 40 ) sei er ebenfalls bereits in der Küche tätig gewesen (VH, S. 3 ff). 2.
  8. Dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in der Feldküche in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne seine Vortätigkeit als Bäcker nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können, ergibt sich daraus, dass es sich bei den festgestellten Tätigkeiten als Bäcker und in der Feldküche um unterschiedliche Tätigkeiten im Rahmen von unterschiedlichen Berufsbildern (Koch im Vergleich zu Bäcker) handelte, auch wenn der Beschwerdeführer im Zuge von beiden Tätigkeiten Speisen zubereitete. Als Bäcker waren dies jedoch Backwaren wie Brot, Semmeln, Spezialgebäck und Regionales wie Osterpinzen oder Kletzenbrot und in der Feldküche hauptsächlich Hauptgerichte wie etwa Gulasch oder Schnitzel. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage explizit aus, dass es beim Bundesheer keine Bäcker gegeben habe, woraus folgt, dass er dort auch nicht als ein solcher tätig war. Zwar gab er an, dass es früher oft Weihnachtsbäckereien oder Mehlspeisen gegeben habe, auf diese Funktionen sei aber nur bei Veranstaltungen zurückgegriffen worden, etwa bei Jubiläen, 10 bis 20 größeren Feiern oder kleineren Bataillonsveranstaltungen. Semmeln seien immer angekauft worden, Schweinemedaillons im Brotteig oder Ähnliches seien selbst gemacht worden (VH, S. 3 ff.). Die Zubereitung von Backwaren stellte damit lediglich einen kleinen Teilbereich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Feldküche dar und ist auch nicht mit der Zubereitung von etwa Gulasch, Schnitzel oder Rostbraten zu vergleichen. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer beim Bundesheer eine (weitere) Ausbildung zum Feldkoch absolvierte. Im konkreten Fall ergaben sich damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten in der Feldküche im ersten halben Jahr seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne die geltend gemachten Tätigkeiten als Bäcker nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können, zumal er unmittelbar vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bereits ab Mitte des Jahres XXXX und damit bereits über sechseinhalb Jahre lang beim Bundesheer in der Küche tätig war sowie nach seinen eigenen Angaben gleich nach seiner zweimonatigen Grundausbildung für verantwortungsvollere Aufgaben herangezogen wurde. Die Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Bäcker tritt damit hinsichtlich der Bedeutung für seine Tätigkeit in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Feldküche noch weiter in den Hintergrund. Im konkreten Fall ergaben sich damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten in der Feldküche im ersten halben Jahr seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne die geltend gemachten Tätigkeiten als Bäcker nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können, zumal er unmittelbar vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bereits ab Mitte des Jahres römisch 40 und damit bereits über sechseinhalb Jahre lang beim Bundesheer in der Küche tätig war sowie nach seinen eigenen Angaben gleich nach seiner zweimonatigen Grundausbildung für verantwortungsvollere Aufgaben herangezogen wurde. Die Vortätigkeit des Beschwerdeführers als Bäcker tritt damit hinsichtlich der Bedeutung für seine Tätigkeit in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Feldküche noch weiter in den Hintergrund. Hinsichtlich der Lehrzeiten des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 169cAbs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. 3.2.1.

Paragraph 169 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

§ 169cAbs.

3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.

Paragraph 169 c, Absatz 3, leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. 3.2.

  1. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.3.2.
  4. Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Nach Abs. 6b leg. cit. ist gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.Nach Absatz 6 b, leg. cit. ist gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.

Abs. 9 leg. cit. ist bei dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.

Absatz 9, leg. cit. ist bei dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. 3.2.3. Der Vergleichsstichtag wird

§ 169gAbs. 1 Geh

G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. 3.2.3. Der Vergleichsstichtag wird

Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, anzuwenden. 3.2.
  2. § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 lautet auszugsweise wie folgt: 3.2.
  3. Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, lautet auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
  1. a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  2. a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  3. b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  4. b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)

Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2)

Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die

  1. a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
  2. b)im Lehrberuf
  3. aa)an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
  4. bb)an der Akademie der bildenden Künste oder
  5. cc)an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
  6. dd)an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, […]2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, […] 3. […] 4. die Zeit […]
  7. d)[…] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, […]“ 3.2.5.

§ 113Abs. 5 Geh

G in der

§ 169gAbs.

2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 3.2.5.

Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 113Abs. 6 Geh

G idF BGBl. I Nr. 176/2004 ist der Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 Wehrgesetz 2001 für die Anwendung des Abs. 5 leg. cit. einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

Paragraph 113, Absatz 6, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, ist der Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 23, Wehrgesetz 2001 für die Anwendung des Absatz 5, leg. cit. einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

§ 12Geh

G in der anzuwendenden Fassung BGBI. l Nr. 43/1995 werden sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte vorangesetzt:

Paragraph 12, GehG in der anzuwendenden Fassung BGBI. l Nr. 43 aus 1995, werden sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte vorangesetzt: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze; b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte. […]
(3)Zeiten

Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,

(3)Zeiten

Absatz eins, Litera b,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,

  1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  2. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach Paragraph 26, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  3. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt. […]“ 3.2.
  4. Abweichend von den Bestimmungen

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind

§ 169gAbs. 3 Z 1 Geh

G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegt wurden. 3.2.
  2. Abweichend von den Bestimmungen

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

Z 3 leg. cit. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die

  1. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  2. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Ziffer 3, leg. cit. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die

  1. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  2. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c Geh

G ist eine Berufstätigkeit nach dieser Bestimmung gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (

  1. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist und (
  2. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG ist eine Berufstätigkeit nach dieser Bestimmung gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (

  1. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist und (
  2. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.

Z 4 leg. cit. sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Ziffer 4, leg. cit. sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Z 5 leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

Ziffer 5, leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Falls die für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Falls die für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). 3.2.

  1. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: 3.2.7.
  2. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln.3.2.7.

  1. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.

§ 169fAbs. 4 Geh

G ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest.

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist dieser Vorrückungsstichtag mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag zu vergleichen. In die Berechnung des Vergleichsstichtages fließen zur Gänze die Zeiten des Beschwerdeführers beim Bundesheer ein (2.433 Tage). Soweit der Beschwerdeführer eine Altersdiskriminierung darin erblickt, dass keine gänzliche Anrechnung seiner Zeiten als Bäckerlehrling erfolgte, ist auf § 169g Abs. 3 Z 5 GehG zu verweisen, wonach – abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 leg. cit. – selbst Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann (zur Gänze) voranzustellen sind, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist (was auf den Fall des Beschwerdeführers, der seine Lehrzeiten zudem bei einem privaten Unternehmen und damit nicht bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegt hat, nicht zutrifft). Soweit der Beschwerdeführer eine Altersdiskriminierung darin erblickt, dass keine gänzliche Anrechnung seiner Zeiten als Bäckerlehrling erfolgte, ist auf Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG zu verweisen, wonach – abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 leg. cit. – selbst Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann (zur Gänze) voranzustellen sind, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist (was auf den Fall des Beschwerdeführers, der seine Lehrzeiten zudem bei einem privaten Unternehmen und damit nicht bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegt hat, nicht zutrifft). Laut Gerichtshof der Europäischen Union ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5, mit welchem dieser die Behandlung einer Beschwerde ablehnte, welcher als Ausgangsfall die (vom Bundesverwaltungsgericht verneinte) Frage der Anrechnung von Lehrzeiten als Kraftfahrzeugmechaniker bei der damaligen Post- und Telegraphenverwaltung und damit einer Gebietskörperschaft zugrunde lag. Selbst in diesem Fall sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass es nicht unsachlich sei, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht.Laut Gerichtshof der Europäischen Union ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5, mit welchem dieser die Behandlung einer Beschwerde ablehnte, welcher als Ausgangsfall die (vom Bundesverwaltungsgericht verneinte) Frage der Anrechnung von Lehrzeiten als Kraftfahrzeugmechaniker bei der damaligen Post- und Telegraphenverwaltung und damit einer Gebietskörperschaft zugrunde lag. Selbst in diesem Fall sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass es nicht unsachlich sei, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht. Dies hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für die Frage zu gelten, ob – so wie konkret – Lehrzeiten bei einem privaten Arbeitgeber (zur Gänze) angerechnet werden oder nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber sieht eine (gänzliche) Anrechnung von Zeiten als Lehrling als lex specialis nur dann vor, wenn diese bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden (und auch dann

§ 169gAbs. 3 Z 5 Geh

G nur bei Eintritten nach dem 31.03.2000). Daraus folgt, dass Zeiten als Lehrling bei einem privaten Unternehmen – unabhängig davon, ob ein Eintritt in das Dienstverhältnis vor oder nach dem 31.03.2000 erfolgt ist – jedenfalls nicht zur Gänze anzurechnen sind. Der Gesetzgeber sieht eine (gänzliche) Anrechnung von Zeiten als Lehrling als lex specialis nur dann vor, wenn diese bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden (und auch dann

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG nur bei Eintritten nach dem 31.03.2000). Daraus folgt, dass Zeiten als Lehrling bei einem privaten Unternehmen – unabhängig davon, ob ein Eintritt in das Dienstverhältnis vor oder nach dem 31.03.2000 erfolgt ist – jedenfalls nicht zur Gänze anzurechnen sind. Insofern stellt sich auch die Frage einer besonderen Bedeutung der Lehrzeiten des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG in der oben zitierten Fassung für seine Tätigkeit in der Feldküche sowie die Frage einer Gleichwertigkeit nach § 169g Abs. 3 Z 3 GehG nicht (vgl. hierzu VfGH vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5, wenn auch zu Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling). Insofern stellt sich auch die Frage einer besonderen Bedeutung der Lehrzeiten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der oben zitierten Fassung für seine Tätigkeit in der Feldküche sowie die Frage einer Gleichwertigkeit nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG nicht vergleiche hierzu VfGH vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5, wenn auch zu Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass eine Gleichwertigkeit und besondere Bedeutung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Bäckerlehrling hinsichtlich seiner Tätigkeiten in der Feldküche im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohnehin zu verneinen wären, da nicht einmal seine Zeiten als Bäcker zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind. Es wird hierzu auf die Ausführungen weiter unten verwiesen. Die Zeiten des Beschwerdeführers als Bäckerlehrling sind daher nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. 3.2.7.

  1. Eine Anrechnung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Bäcker als gleichwertige Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c iVm § 169g Abs. 3 Z 3 GehG scheidet bereits deshalb aus, da nach § 169g Abs. 3 Z 3 GehG – abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 leg. cit. – mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a nur dann zur Gänze zu berücksichtigen sind, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Eine solche Höchstgrenze wurde erst mit § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 119/2002, der mit 01.09.2002 in Kraft getreten ist, vorgesehen. Da der Beschwerdeführer vor diesem Stichtag in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist, kommt eine Anrechnung nach § 169g Abs. 3 Z 3 GehG bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.3.2.7.
  3. Eine Anrechnung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Bäcker als gleichwertige Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG scheidet bereits deshalb aus, da nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG – abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 leg. cit. – mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, nur dann zur Gänze zu berücksichtigen sind, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Eine solche Höchstgrenze wurde erst mit Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, der mit 01.09.2002 in Kraft getreten ist, vorgesehen. Da der Beschwerdeführer vor diesem Stichtag in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist, kommt eine Anrechnung nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Abgesehen davon ist eine Gleichwertigkeit der Aufgaben des Beschwerdeführers als Bäcker mit jenen in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Feldküche nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c iVm § 169g Abs. 3 Z 3 GehG auch deshalb nicht anzunehmen, da es sich bei den jeweils festgestellten Tätigkeiten um unterschiedliche Tätigkeiten handelte, auch wenn der Beschwerdeführer im Zuge von beiden Tätigkeiten Speisen zubereitete. Als Bäcker waren dies jedoch Backwaren wie Brot, Semmeln und Spezialgebäck und in der Feldküche hauptsächlich Hauptgerichte wie etwa Gulasch oder Schnitzel. Die Zubereitung ist nicht miteinander vergleichbar. Die Zubereitung von Backwaren stellte auch nur einen kleinen Teilbereich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Feldküche dar. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben des Beschwerdeführers als Bäcker jenen in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Feldküche

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c Geh

G zu mindestens 75% entsprochen haben. Abgesehen davon ist eine Gleichwertigkeit der Aufgaben des Beschwerdeführers als Bäcker mit jenen in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Feldküche nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG auch deshalb nicht anzunehmen, da es sich bei den jeweils festgestellten Tätigkeiten um unterschiedliche Tätigkeiten handelte, auch wenn der Beschwerdeführer im Zuge von beiden Tätigkeiten Speisen zubereitete. Als Bäcker waren dies jedoch Backwaren wie Brot, Semmeln und Spezialgebäck und in der Feldküche hauptsächlich Hauptgerichte wie etwa Gulasch oder Schnitzel. Die Zubereitung ist nicht miteinander vergleichbar. Die Zubereitung von Backwaren stellte auch nur einen kleinen Teilbereich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Feldküche dar. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben des Beschwerdeführers als Bäcker jenen in den ersten sechs Monaten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Feldküche

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG zu mindestens 75% entsprochen haben. Der Beschwerdeführer war im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch nicht als Bäcker tätig (weshalb auch eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a ausscheidet).Der Beschwerdeführer war im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch nicht als Bäcker tätig (weshalb auch eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, ausscheidet). Eine Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers als Bäcker

§ 12Abs. 3 Geh

G in der nach § 169g Abs. 2 GehG anzuwendenden Fassung, wonach Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten „von besonderer Bedeutung ist“, kommt ebenfalls nicht in Betracht.Eine Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers als Bäcker

Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der nach Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG anzuwendenden Fassung, wonach Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden können, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten „von besonderer Bedeutung ist“, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte – etwa in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis – ausgeübt hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) diese für den Verwendungserfolg als Beamter (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich waren. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG (vgl. dazu VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG, wenn der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte – etwa in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis – ausgeübt hatte. Der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Es sind die konkret erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, wobei wesentlich ist, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat und ob (fallbezogen) diese für den Verwendungserfolg als Beamter (im Sinn eines "Quantensprunges") ursächlich waren. Trifft Letzteres zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG vergleiche dazu VwGH 11.12.2013, 2013/12/0115, mwN). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist (vgl. VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist vergleiche VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, voranging und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. etwa VwGH 25.06.2008, 2005/12/0264; 13.04.1994, 94/12/0038).Eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, voranging und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, schließt von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist vergleiche etwa VwGH 25.06.2008, 2005/12/0264; 13.04.1994, 94/12/0038). 3.2.7.3. Im konkreten Fall gibt es – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten in der Feldküche im ersten halben Jahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne die geltend gemachten Tätigkeiten als Bäcker nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können, zumal er unmittelbar davor bereits rund sechseinhalb Jahre lang beim Bundesheer ebenfalls in der Küche tätig war (so auch als Zeitsoldat in den Jahren XXXX bis XXXX ) und dort nach seinen eigenen Angaben gleich nach seiner zweimonatigen Grundausbildung für verantwortungsvollere Aufgaben herangezogen wurde. Auch stellte die Zubereitung von Backwaren lediglich einen kleinen Teilbereich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Feldküche dar. Von einer besonderen Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bäcker in der Privatwirtschaft im Sinne des Gesetzes und der zitierten Judikatur für seine erfolgreiche Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Feldküche ist daher nicht auszugehen.3.2.7.3. Im konkreten Fall gibt es – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten in der Feldküche im ersten halben Jahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ohne die geltend gemachten Tätigkeiten als Bäcker nur in einem merklich geringeren Ausmaß hätte ausüben können, zumal er unmittelbar davor bereits rund sechseinhalb Jahre lang beim Bundesheer ebenfalls in der Küche tätig war (so auch als Zeitsoldat in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 ) und dort nach seinen eigenen Angaben gleich nach seiner zweimonatigen Grundausbildung für verantwortungsvollere Aufgaben herangezogen wurde. Auch stellte die Zubereitung von Backwaren lediglich einen kleinen Teilbereich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Feldküche dar. Von einer besonderen Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bäcker in der Privatwirtschaft im Sinne des Gesetzes und der zitierten Judikatur für seine erfolgreiche Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Feldküche ist daher nicht auszugehen. Im Ergebnis sind die Zeiten des Beschwerdeführers als Bäcker somit – wovon richtigerweise auch die belangte Behörde ausging – ebenfalls nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. 3.2.7.4.

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen. 3.2.7.4.

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem

  1. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Die Summe der sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers, die nach dem
  2. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab XXXX ), beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.737 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen auch seine Zeiten als Bäckerlehrling und Bäcker.Die Summe der sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers, die nach dem
  3. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (somit konkret sonstige Zeiten ab römisch 40 ), beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.737 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen auch seine Zeiten als Bäckerlehrling und Bäcker. § 169g Abs. 2 Z 3 GehG in der geltenden Fassung iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 verweist betreffend Beamte, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem solchen gestanden sind (dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da

§ 113Abs. 6 Geh

G idF BGBl. I Nr. 176/2004 für die Anwendung des Abs. 5 leg. cit. der Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 Wehrgesetz 2001 einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt ist), auf die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

§ 12Abs. 1 lit. b Geh

G idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem solchen gestanden sind (dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da

Paragraph 113, Absatz 6, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, für die Anwendung des Absatz 5, leg. cit. der Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 23, Wehrgesetz 2001 einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt ist), auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. § 169g Abs. 4 GehG ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer vor dem 01.05.1995 in ein Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer vor dem 01.05.1995 in ein Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die sonstigen Zeiten nach § 169g Abs. 4 GehG im konkreten Fall nach der aktuellen Gesetzeslage nur bis zum Höchstmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen seien, ist darauf zu verweisen, dass im angefochtenen Bescheid eine solche Deckelung nicht vorgenommen wurde und – wie dargelegt – aufgrund des Eintritts des Beschwerdeführers in ein Bundesdienstverhältnis vor dem Stichtag 01.05.1995 nicht schlagend wird. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht ging die belangte Behörde ebenfalls davon aus, dass die Stichtagsregelung konkret zutreffe und eine Deckelung nicht zum Tragen komme. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die sonstigen Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG im konkreten Fall nach der aktuellen Gesetzeslage nur bis zum Höchstmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen seien, ist darauf zu verweisen, dass im angefochtenen Bescheid eine solche Deckelung nicht vorgenommen wurde und – wie dargelegt – aufgrund des Eintritts des Beschwerdeführers in ein Bundesdienstverhältnis vor dem Stichtag 01.05.1995 nicht schlagend wird. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht ging die belangte Behörde ebenfalls davon aus, dass die Stichtagsregelung konkret zutreffe und eine Deckelung nicht zum Tragen komme. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G jedoch auf 42,86% zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 1.737 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86%, somit 744,4782 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86% zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 1.737 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86%, somit 744,4782 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 2.433 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 744,4782 Tagen (gesamt 3.177,4782 Tage), die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis XXXX voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den XXXX . Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 2.433 Tagen und den sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 744,4782 Tagen (gesamt 3.177,4782 Tage), die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis römisch 40 voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den römisch 40 . Da der ermittelte Vergleichsstichtag XXXX und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag XXXX , der

§ 169fAbs. 4 letzter Satz Geh

G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 320,4782 Tagen aufweist (wobei die Dezimaltage hinsichtlich des Vergleichsstichtags im Hintergrund übernommen wurden) und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 (9.185,8334 Tage)

§ 169fAbs. 4 Geh

G um 320,4782 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 9.506,3116 Tage (gerundet: 9.506 Tage) zu betragen. Da der ermittelte Vergleichsstichtag römisch 40 und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag römisch 40 , der

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 320,4782 Tagen aufweist (wobei die Dezimaltage hinsichtlich des Vergleichsstichtags im Hintergrund übernommen wurden) und der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 (9.185,8334 Tage)

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um 320,4782 Tage zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter aufgrund dieser Verbesserung 9.506,3116 Tage (gerundet: 9.506 Tage) zu betragen. Betreffend den in der Beschwerde bemängelten Anrechnungsfaktor von 42,86%, womit die Altersdiskriminierung nicht beseitigt werde, ist auch an dieser Stelle auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, E4710/2024-5, zu verweisen, wonach gegen § 169g Abs. 3 Z 4 und Z 5 sowie Abs. 4 GehG, BGBl. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 143/2024, keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden.Betreffend den in der Beschwerde bemängelten Anrechnungsfaktor von 42,86%, womit die Altersdiskriminierung nicht beseitigt werde, ist auch an dieser Stelle auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, E4710/2024-5, zu verweisen, wonach gegen Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, sowie Absatz 4, GehG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. 3.2.7.5. Hinsichtlich Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 11.11.2011 nicht verjährt ist, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf § 169f Abs. 6b GehG. Nach § 113 Abs. 13 und 16 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 (§ 113 Abs. 16 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2015 ist

§ 175Abs. 78 Geh

G mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist

§ 13bGeh

G anzurechnen (hierbei handelt es sich aufgrund des Wortlauts – arg: „nicht anzurechnen“ – und der ausdrücklichen Normierung des Beginns und des Endes der Hemmung um eine Fortlaufhemmung, vgl. hierzu allgemein Ris-Justiz RS0034530; OGH 28.03.2023, 4Ob28/23f). Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG. Nach Paragraph 113, Absatz 13 und 16 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, (Paragraph 113, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, ist

Paragraph 175, Absatz 78, GehG mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist

Paragraph 13 b, GehG anzurechnen (hierbei handelt es sich aufgrund des Wortlauts – arg: „nicht anzurechnen“ – und der ausdrücklichen Normierung des Beginns und des Endes der Hemmung um eine Fortlaufhemmung, vergleiche hierzu allgemein Ris-Justiz RS0034530; OGH 28.03.2023, 4Ob28/23f). Ausgehend vom verfahrenseinleitenden Antrag vom 05.02.2015 (einen im Jahr 2010 gestellten Antrag zog der Beschwerdeführer am 16.12.2010 zurück), unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG und unter Berücksichtigung, dass nur der nach § 113 Abs. 16 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 nicht auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG anzurechnende Zeitraum vom 11.11.2014 bis 05.02.2015 (87 Tage) in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist fällt, ergibt sich entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 11.11.2011 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten

§ 7Abs. 1 Geh

G der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Ausgehend vom verfahrenseinleitenden Antrag vom 05.02.2015 (einen im Jahr 2010 gestellten Antrag zog der Beschwerdeführer am 16.12.2010 zurück), unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG und unter Berücksichtigung, dass nur der nach Paragraph 113, Absatz 16, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, nicht auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG anzurechnende Zeitraum vom 11.11.2014 bis 05.02.2015 (87 Tage) in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist fällt, ergibt sich entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 11.11.2011 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten

Paragraph 7, Absatz eins, GehG der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. das angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.2.7.
  2. Die belangte Behörde ging auch richtigerweise davon aus, dass eine gesonderte Feststellung der dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 gebührenden Gehaltsstufe – neben dem Ausspruch über die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters laut Spruchpunkt
  3. des Bescheides – nicht zu erfolgen hat. Auch der Ausspruch darüber, ob eine volle Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft zu erfolgen hat, ist im Ausspruch über die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters

§ 169fGeh

G impliziert. Auch der Ausspruch darüber, ob eine volle Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft zu erfolgen hat, ist im Ausspruch über die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters

Paragraph 169 f, GehG impliziert. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004 – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Zu der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG – im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004, – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2235801.2.00

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