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{'item': 'W123 2307889-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW123 2307889-1 Spruch, W123 2307889-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: 1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kenias, stellte am 27.11.2017 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. 1.
  2. Am 30.04.2018 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. 1.
  3. Mit Bescheid vom 06.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt V.) Es wurde ihr keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Zudem erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).1.
  4. Mit Bescheid vom 06.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Es wurde ihr keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). 1.
  5. Der gegen den Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2018, Zl. W244 2197501-1/2Z, dahingehend stattgegeben, als dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VII. ersatzlos behoben wurde.1.
  6. Der gegen den Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2018, Zl. W244 2197501-1/2Z, dahingehend stattgegeben, als dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos behoben wurde. 1.
  7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2019 sowie nach Einbringen einer Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben, sowie ihres Lebensgefährten, eingelangt am 19.07.2019, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.09.2019, Zl. W252 2197501-1/23E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VIII. als unbegründet ab und gab Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe statt, als dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 17.09.2019 wirksam zugestellt und erwuchs in zweiter Instanz in Rechtskraft.1.
  8. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2019 sowie nach Einbringen einer Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben, sowie ihres Lebensgefährten, eingelangt am 19.07.2019, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.09.2019, Zl. W252 2197501-1/23E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch acht. als unbegründet ab und gab Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe statt, als dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 17.09.2019 wirksam zugestellt und erwuchs in zweiter Instanz in Rechtskraft.
  9. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz: 2.
  10. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.04.2021 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei am selben Tag ihre Erstbefragung stattfand. 2.
  11. Nach Übermittlung eines Schriftsatzes vom 14.04.2021 sowie der Durchführung einer Einvernahme am 06.05.2021 wies die belangte Behörde den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.2.
  12. Nach Übermittlung eines Schriftsatzes vom 14.04.2021 sowie der Durchführung einer Einvernahme am 06.05.2021 wies die belangte Behörde den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 2.
  13. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2021, Zl. W205 2197501-2/2E, gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.2.
  14. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2021, Zl. W205 2197501-2/2E, gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. 2.
  15. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2021, Zl. XXXX , ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab.2.
  16. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2021, Zl. römisch 40 , ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab. 2.
  17. Nach Erhebung der außerordentlichen Revision und Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Schriftsatz vom 16.11.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2021, Zl. XXXX die Revision zurück.2.
  18. Nach Erhebung der außerordentlichen Revision und Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Schriftsatz vom 16.11.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2021, Zl. römisch 40 die Revision zurück.
  19. Gegenständliches Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete: 3.
  20. Mit Schreiben vom 15.01.2020 gab die kenianische Botschaft bekannt, dass sie betreffend das Notfallreisedokument die Beschwerdeführerin noch einmal interviewen wollen würden, da die letzte Kommunikation am 19.07.2018 stattgefunden habe. 3.
  21. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 03.02.2020, zugestellt am 04.02.2020, aufgetragen gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 10.02.2020 um 10:00 Uhr zum aufgetragenen Termin persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken sowie diesen Bescheid und die sich in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente, wie ein Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Sofern dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge geleistet werde, müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass ihre Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).3.
  22. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 03.02.2020, zugestellt am 04.02.2020, aufgetragen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 10.02.2020 um 10:00 Uhr zum aufgetragenen Termin persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken sowie diesen Bescheid und die sich in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente, wie ein Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Sofern dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge geleistet werde, müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass ihre Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.
  23. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 12.02.2020 mit, dass sie den Bescheid erst am 12.02.2020 behoben habe, weshalb sie den Termin bei der kenianischen Botschaft am 10.02.2020 nicht wahrnehmen hätte können. Sie hätte sich dem Verfahren nicht entziehen wollen, sondern nichts davon gewusst. Weiteren Terminen werde sie nachkommen. Die freiwillige Rückkehr scheide bei ihr nicht per se aus. 3.
  24. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin erneut mit Bescheid vom 18.02.2020, zugestellt am 19.02.2020, aufgetragen gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 04.03.2020 um 11:00 Uhr zum aufgetragenen Termin persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken sowie diesen Bescheid und die sich in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente, wie ein Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Sofern dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge geleistet werde, müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass ihre Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).3.
  25. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin erneut mit Bescheid vom 18.02.2020, zugestellt am 19.02.2020, aufgetragen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 04.03.2020 um 11:00 Uhr zum aufgetragenen Termin persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken sowie diesen Bescheid und die sich in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente, wie ein Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Sofern dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge geleistet werde, müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass ihre Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.
  26. Aus der E-Mail vom 04.03.2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Interviewtermin bei der kenianischen Botschaft am 04.03.2020 erschienen sei und ein Gespräch mit dem zuständigen Konsul geführt habe. Aufgrund eines Konsulwechsels sei die vom Vorgänger erteilte Zustimmung aus dem Jahr 2018 nicht mehr gültig und die Daten müssten noch einmal in Nairobi überprüft werden. 3.
  27. Aus der E-Mail vom 02.06.2020 geht hervor, dass das Konsulat der Republik Kenia der Verfasserin der Mail mitgeteilt habe, dass über das Land aufgrund der hohen Infektionszahlen (bezogen vermutlich auf Covid-19) ein 21-tägiger Lockdown verhängt worden sei, welcher vermutlich verlängert werde. In dieser Zeit könnten keine Passagierflugzeuge in Kenia landen und seitens der Botschaft würden keine Reisedokumente oder Visa ausgestellt werden. Das Konsulat habe empfohlen nach Ende der Ausnahmesituation wieder an sie heranzutreten. 3.
  28. In der E-Mail vom 09.10.2020 wurde festgehalten, dass die Buchung (des Fluges) bestätigt und die Reisepläne abgespeichert seien, sowie dass auch die Durchbeförderung genehmigt wäre. 3.
  29. Aus der der E-Mail vom 20.10.2020 geht die Vereinbarung eines Termins zur Abholung eines Heimreisezertifikates für dem am 17.11.2020 geplanten Flug hervor. Zudem wurde dort angemerkt, dass das Konsulat darauf bestehe, dass das Heimreisezertifikat von der Beschwerdeführerin unterschrieben werden müsse und ihr nur persönlich ausgehändigt werden dürfe. 3.
  30. Mit Erhebungsersuchen vom 04.11 2020 wurde die Landespolizeidirektion Steiermark um eine Hauserhebung ersucht, und zwar, ob die Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse noch wohnhaft oder bereits verzogen sei, wobei nötigenfalls mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen sei. Bei Antreffen der Beschwerdeführerin sei zudem um die Aushändigung des Mitwirkungsbescheides betreffend die Ladung für den 12.11.2020 ersucht worden, bei Verzug der Beschwerdeführerin um amtliche Abmeldung sowie Bekanntgabe dessen. 3.
  31. Die Beschwerdeführerin wurde danach erneut mit Bescheid vom 04.11.2020 aufgetragen gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 12.11.2020 um 10:00 Uhr zum aufgetragenen Termin persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken sowie diesen Bescheid und die sich in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente, wie ein Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Sofern dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge geleistet werde, müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass ihre Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).3.
  32. Die Beschwerdeführerin wurde danach erneut mit Bescheid vom 04.11.2020 aufgetragen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 12.11.2020 um 10:00 Uhr zum aufgetragenen Termin persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken sowie diesen Bescheid und die sich in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente, wie ein Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Sofern dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge geleistet werde, müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass ihre Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.
  33. Aus der E-Mail vom 09.11.2020 geht die Verschiebung der Abholung des Heimreisezertifikates der Beschwerdeführerin seitens des kenianischen Konsulates auf 16.11.2020 10:00 Uhr hervor, wobei in den E-Mails vom 09.11.2020 nunmehr darauf hingewiesen wurde, dass auch dieser Termin aufgrund einer Erkrankung nicht wahrgenommen werden könne, sowie aus einer anderen E-Mail vom selben Tag, dass die Beschwerdeführerin an einer starken Verkühlung mit hohem Fieber (eventuell Covid-19) leide und sich in Heimquarantäne befinde. In der E-Mail wurde auch auf ein Schreiben im Anhang verwiesen, welches jedoch nicht vorliegt. 3.
  34. Mit Schreiben vom 09.11.2020 erfolgte die Stornierung der Flugbuchung. 3.
  35. Aus der E-Mail vom 29.12.2020 geht hervor, dass das Heimreisezertifikat gegen Vorlage einer neuen Buchung abholbereit wäre. Das Problem sei aber, dass die Botschaft das Heimreisezertifikat nur persönlich an die Beschwerdeführerin aushändige und sie unterschreiben müsse. Da sie nicht freiwillig ausreisen wolle, sei es sehr unwahrscheinlich, dass sie dies tun werde. 3.
  36. Aus der E-Mail des kenianischen Konsulates vom 17.05.2021 geht ebenso hervor, dass die Beschwerdeführerin das Dokument nicht per Post verschicken könne, das Dokument nur in Anwesenheit der Beschwerdeführerin ausgestellt werde und das Konsulat ihre Unterschrift bezeugen müsse. Eine andere Vorgehensweise sei nicht möglich. Das Ersatzreisedokument sei aber immer noch gültig ist und die Zahlungsbestätigung liege noch vor. 3.
  37. Aus der E-Mail vom 04.01.2022 geht hervor, dass es täglich mehrmals Flüge mit Transit gebe, jedoch für die Einreise, abgesehen von einem PCR-Test und einer Online-Anmeldung auch ein Impfnachweis verlangt werde. 3.
  38. Mit E-Mail vom 09.03.2022 teilte die Stadt Graz mittels ELGA Auszug der belangten Behörde mit, dass eine Impfung der Beschwerdeführerin gegen Covid-19 erfolgt sei. 3.
  39. Mit E-Mail vom 12.05.2022 wurde das kenianische Konsulat erneut dazu befragt, ob die Ausstellung eines Heimreisezertifikates noch immer möglich sei. 3.
  40. Wie aus der E-Mail vom 06.02.2023 hervorgeht, teilte kenianische Botschaft der belangten Behörde mit, dass eine Identifizierung nur mit den entsprechenden Dokumenten möglich sei, die die Beschwerdeführerin selbst vorlegen solle, wobei im IFA eine Passnummer ersichtlich sei. 3.
  41. Mit Schriftsatz vom 04.04.2023 bei der belangten Behörde eingelangt am 11.04.2023, stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. 3.
  42. In der E-Mail vom 17.05.2023 wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin eigenständig bei der kenianischen Botschaft für einen Termin anmelden müsse und die kenianische Botschaft nur freiwillige Ausreisen unterstütze, weshalb auf Bitte der belangten Behörde ein „VT“ immer verneint werde. 3.
  43. Aus der E-Mail vom 31.01.2023 geht hervor, dass die kenianische Botschaft in Wien zugesichert habe auch mit den örtlichen Behörden in Kenia Kontakt aufzunehmen und den Fall zu besprechen. 3.
  44. Mit Aktenvermerk vom 18.02.2024 wurde festgehalten, dass der Fall der Beschwerdeführerin erneut der Botschaft vorgelegt worden sei und eine Botschaftsmitarbeiterin den Fall mit dem Konsul besprechen werde. Weiters werde die Botschaft in Wien auch mit den örtlichen Behörden in Kenia Kontakt aufnehmen und den Fall besprechen. Ergänzt mit Aktenvermerk vom 21.01.2024 wurde erneut festgehalten, dass nur eine freiwillige Ausreise möglich sei. 3.
  45. Weiters wurde dem Akt eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin beigelegt, wonach dieser bis 05.10.2015 gültig ist. 3.
  46. Mit dem Aktenvermerk vom 26.07.2024 wurde festgehalten, dass das Außenministerium im Gespräch mit der Botschaft sei. 3.
  47. Am 23.08.2024 wurde ein Festnahme- und ein Durchsuchungsauftrag gegen die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Schubhaftnahme sowie durchsuchen der Räumlichkeiten, in welcher der Aufenthalt der Beschwerdeführerin vermutet worden sei, erlassen. 3.
  48. Aus der E-Mail vom 27.08.2024 geht hervor, dass der Festnahmeauftrag aufgrund des unsteten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nicht vollzogen habe werden können und dieser daher als gegenstandslos anzusehen sei. Noch am selben Tag wurde der diesbezügliche Bericht der durchführenden Polizeiinspektion der belangten Behörde vorgelegt. 3.
  49. Daraufhin sei mit E-Mail vom 27.08.2024 der Termin bei kenianischen Botschaft am selben Tag abgesagt worden, wobei diese ebenso per E-Mail vom selben Tag den Termin aufrecht erhalten hätten wollen, um den Fall mit den zuständigen Beamten weiter zu diskutieren. Aus einer weiteren E-Mail vom selben Tag geht im Wesentlichen hervor, dass die Mitarbeiter der kenianischen Botschaft über das üblicherweise stattfindende Prozedere informiert worden seien und diese angegeben hätten, dass sie kaum Informationen zu der Beschwerdeführerin, welche sie aber benötigt hätten, bekommen hätten, was auch mit der belangten Behörde besprochen worden sei. 3.
  50. Mit E-Mail vom 29.08.2024 wurde die Abmeldung der Beschwerdeführerin von der im Zentralen Melderegister ersichtlichen Adresse, an der sie nicht wohnhaft sei, wie sich aus dem Polizeibericht vom 27.08.2024 ergebe, veranlasst. 3.
  51. Am 11.09.2024 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein „höfliches Ersuchen“ an die belangte Behörde und stellte ihr eine Frist um zum gegenständlichen Verfahrensgang und konkret der bisherigen Säumnis hinsichtlich einer Sachentscheidung Mitteilung zu erstatten. 3.
  52. Am 23.09.2024 wurde erneut ein Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin zur Schubhaftnahme erlassen. 3.
  53. Am 24.09.2024 erstattete die belangte Behörde per E-Mail Mitteilung an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, in welcher darauf verwiesen wurde, dass seit Vertreterbekanntgabe versucht worden sei, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. Sie sei auch, wie beigelegt, mit schriftlich per RSa-Brief aufgefordert worden, unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen bzw. ein Reisedokument bei ihrer Vertretungsbehörde einzuholen. Die Beschwerdeführerin sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Daher sei ein Festnahmeauftrag erlassen worden, von welchem bei einer freiwilligen Ausreise Abstand genommen werden könne. 3.
  54. Am 30.09.2024 erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde. 3.
  55. Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.12.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.04.2023 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:3.
  56. Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.12.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.04.2023 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt: „Feststellungen: […] - Sie sind Fremde und nicht österreichischer Staatsangehöriger; - Ihre Identität steht fest. - Sie halten sich seit rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. - Sie sind bis dato Ihrer damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. - Sie sind nicht rückkehrwillig. - Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Besitz eines gültigenReisedokumentes sind und auch nicht nachgewiesen haben, dass Sie mit Ihrer Vertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Identitäts- bzw. Reisedokumentes Kontakt aufgenommen zu haben. - Sie haben Ihren Reisepass, nachdem Sie in Österreich angekommen sind, entsorgt. - Sie wurden durch die kenianische Botschaft als kenianische Staatsbürgerin identifiziert. - Es kann festgestellt werden, dass Sie Ihrer Verpflichtung, sich ein für die freiwillige Ausreise erforderliches, taugliches Reisedokument aus eigenem selbst zu beschaffen nicht nachgekommen sind und es somit an Ihrer Mitwirkungspflicht am Verfahren mangelt. − Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie persönlich am 16.03.2024 bei der kenianischen Botschaft vorstellig wurden, da keinerlei Personendokumente vorgelegt wurden. Auch ist festzustellen, dass der E-Mail-Schriftverkehr nicht durch Sie persönlich geführt wurde, sondern durch Ihren Bekannten Herrn Schmid. - Sie waren für die Beschaffung eines Heimreisezertifikates für die ho. Behörde mehrfach nicht greifbar und konnten auch am 27.08.2024 nicht der kenianischen Botschaftsvertretung in Graz vorgeführt werden. Es steht für die ho. Behörde fest, dass Sie im Falle einer Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, in Ihr Herkunftsland ausreise können. - Seit 23.09.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 BFA-VG ausgeschrieben.- Seit 23.09.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, BFA-VG ausgeschrieben. - Sie sind nicht mehr an der Adresse XXXX wohnhaft und wurden durch ein amtliches Abmeldeverfahren mit 22.10.2024 abgemeldet.- Sie sind nicht mehr an der Adresse römisch 40 wohnhaft und wurden durch ein amtliches Abmeldeverfahren mit 22.10.2024 abgemeldet. - Sie haben Sie dem laufenden Verfahren entzogen und stehen der ho. Behörde nicht mehr zur Verfügung. - Es kann festgestellt werden, dass in Ihrem Fall keine Duldung vorliegt. […] Beweiswürdigung: […] Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem gesamten Inhalt Ihres Verfahrensaktes zu IFA Zl. XXXX und den Antrag zur Ausstellung einer Duldungskarte vom 04.04.2023 sowie der Säumnisbeschwerde vom 03.10.
  57. Die Feststellungen, wonach Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung weder innerhalb der eingeräumten Frist noch bis dato nachgekommen sind, stützt sich auf die Aktenlage, wonach kein solcher geplanter Ausreiseprozess von Ihnen oder einer unterstützenden Rückkehrberatungsorganisation geltend gemacht wurde. Die Feststellung zu Ihrer mangelnden Mitwirkung und Verpflichtung zur Beschaffung eines Reisedokumentes, stützen sich darauf, dass Sie bis dato dem Bundesamt keinerlei Nachweis vorgelegt haben, mit Ihrer Vertretungsbehörde persönlich Kontakt aufgenommen zu haben. Durch Ihre fehlenden Bereitschaft und Mitwirkung am Verfahren liegen daher nach Ansicht des Bundesamtes sehr wohl von Ihnen zu vertretende Gründe vor, die eine Ausreise/Abschiebung unmöglich machen. Sie haben sich bis dato dem ho. Verfahren entzogen, indem Sie für die Behörde für relevante Schritte, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, nicht greifbar waren.Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem gesamten Inhalt Ihres Verfahrensaktes zu IFA Zl. römisch 40 und den Antrag zur Ausstellung einer Duldungskarte vom 04.04.2023 sowie der Säumnisbeschwerde vom 03.10.
  58. Die Feststellungen, wonach Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung weder innerhalb der eingeräumten Frist noch bis dato nachgekommen sind, stützt sich auf die Aktenlage, wonach kein solcher geplanter Ausreiseprozess von Ihnen oder einer unterstützenden Rückkehrberatungsorganisation geltend gemacht wurde. Die Feststellung zu Ihrer mangelnden Mitwirkung und Verpflichtung zur Beschaffung eines Reisedokumentes, stützen sich darauf, dass Sie bis dato dem Bundesamt keinerlei Nachweis vorgelegt haben, mit Ihrer Vertretungsbehörde persönlich Kontakt aufgenommen zu haben. Durch Ihre fehlenden Bereitschaft und Mitwirkung am Verfahren liegen daher nach Ansicht des Bundesamtes sehr wohl von Ihnen zu vertretende Gründe vor, die eine Ausreise/Abschiebung unmöglich machen. Sie haben sich bis dato dem ho. Verfahren entzogen, indem Sie für die Behörde für relevante Schritte, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, nicht greifbar waren. […] Rechtliche Beurteilung: […] Sie beantragten eine Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z 3 FPG. Derartige Voraussetzungen liegen jedoch in Ihrem Fall nicht vor:Sie beantragten eine Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Derartige Voraussetzungen liegen jedoch in Ihrem Fall nicht vor: Sie haben es seit (spätestens) Eintritt der Rechtskraft der negativen Asylentscheidung unterlassen, sich durch eine Ihnen zumutbare und mögliche Kontaktaufnahme mit Ihrer Vertretungsbehörde in den Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen, waren für die ho. Behörde an den Meldeadressen nicht greifbar und sind Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie sind unsteten Aufenthalte und untergetaucht. Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, sondern ermächtigt, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen. Der Fremde ist ungeachtet dieser Ermächtigung des Bundesamtes jederzeit verpflichtet, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung – insbesondere ein taugliches Reisedokument - selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderlichen Handlungen aus Eigenem zu setzen. Die Ermächtigung des Bundesamtes besteht neben dieser eigenständigen Verpflichtung des Fremden jedoch weiter. Zwischen der Ermächtigung des Bundesamtes und der Verpflichtung des Fremden besteht auch kein Rangverhältnis in dem Sinne, dass der Fremde zunächst selbst tätig werden muss, um sich ein Reisedokument zu beschaffen und das Bundesamt die Handlungen zur Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(en) erst dann setzen darf, wenn die eigenständigen Bemühungen des Fremden erfolglos verlaufen sind. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremde ist grundsätzlich angehalten, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellten oder auferlegten Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachzukommen und sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen – wie insbesondere die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumente, falls ein solches fehlen sollte – herzustellen. Die Pflicht des Fremden umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde, sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Diese eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und der Erstattung der dazu erforderlichen Angaben erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde, also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Es kann nämlich dem Behördenwissen folgend, sehr wohl davon ausgegangen werden, dass eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft – anders als die bloße schriftliche Kontaktaufnahme durch das Bundesamt – bei entsprechender Mitwirkung des Fremden zu einer raschen Ausstellung eines Reisedokumentes führt. Sie haben teils an den Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt. Seit Ihrer Vorführung vor die kenianischen Botschaft am 18.07.2018 und 10.02.2020, bzw. nach negativem Abschluss des zweiten Asylverfahrens (07.07.2021) und der damit einhergehenden drohenden Abschiebung ins Herkunftsland, haben Sie sich dem Rückführungsverfahren entzogen, indem Sie für die ho. Behörde nicht mehr greifbar waren, was auch zur Abmeldung Ihres Wohnsitzes führte. Da die hier vorliegenden Ausreise- bzw. Abschiebehindernisse, nämlich die mangelnde Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, liegen in Ihrem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG nicht vor. Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete war somit gemäß § 46a Abs 4 FPG abzuweisen.Da die hier vorliegenden Ausreise- bzw. Abschiebehindernisse, nämlich die mangelnde Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, liegen in Ihrem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor. Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete war somit gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 3.
  59. Mit Schriftsatz vom 16.01.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.01.2025, erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte nach einer kurzen Darlegung des Verfahrensganges und Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wiederholt relevantes Parteivorbringen ignoriert habe und leichtfertig vom Inhalt der Akten abgegangen sei. Hierdurch habe sie auch in rechtlicher Konsequenz den konkreten und fallbezogenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt außer Acht gelassen. Dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin wäre untergetaucht und für das gegenständliche Verfahren nicht greifbar gewesen, ist entgegenzuhalten, dass sie seit der Stellung ihres Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtsfreundlich vertreten worden sei, was auch eine Zustellvollmacht mitumfasse. Eine Kontaktaufnahme mit dem Vertreter wäre verpflichtend normiert und auch leicht möglich gewesen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Abmeldung von der letzten Wohnadresse nur unter gleichzeitigem unbedenklichen Nachweis der Identität erfolgen könne, was auch der belangten Behörde bewusst sein müsse, zumal die Beschwerdeführerin über keinen inländischen oder sonstigen Identitätsnachweis verfüge, der sie zu einer Abmeldung berechtigen würde. Auch ihr bisheriger unsteter Aufenthalt sei damit begründet. Die Beschwerdeführerin habe auch zu keinem Zeitpunkt ihre Mitwirkungspflicht verletzt, da sie den langjährigen Ladungen zur Identitätsprüfung nachgekommen sei und sich über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren alle drei Tage bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet habe. Die belangte Behörde habe dadurch willkürlich gehandelt und habe ein wiederholt erfolgtes Parteivorbringen ignoriert. Auch, dass sie der belangten Behörde keinerlei Nachweis, mit ihrer Vertretungsbehörde persönlich Kontakt aufgenommen zu haben, vorgelegt habe, entspreche nicht dem Akteninhalt, zumal sie im Rahmen ihres Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein entsprechendes Beweisanbot der Unmöglichkeit der Beibringung eines Reisedokumentes bzw. Heimreisezertifikates unter Beweis gestellt habe. So sei sie am 16.03.2023 dort persönlich vorstellig geworden. Die Beschwerdeführerin sei unverschuldet nicht in der Lage gewesen, ihre Staatsangehörigkeit und Identität dazulegen, weshalb die kenianische Botschaft dem Begehren nicht entsprechen habe können. Auf das Parteivorbringen im gegenständlichen Antrag sei nicht einmal ansatzweise eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin habe daher unter Beweis gestellt, dass es aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, ein Reisedokument beizubringen. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Willkür behaftet. Zudem habe die belangte Behörde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch nicht über die Festnahmeanordnung zur Sicherung der Abschiebung in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  60. Feststellungen: Der oben unter I. Verfahrensgang, Punkt 3.33., wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. Verfahrensgang, Punkt 3.33., wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt. Dem Akt liegt eine Kopie des noch gültigen Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie ein ELGA-Auszug, aus dem die Impfung der Beschwerdeführerin gegen Covid-19 hervorgeht, bei.
  61. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Die Beschwerdeführerin gab sowohl bereits im Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldetet, als auch in der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde an, dass sie am 16.03.2023 bei der kenianischen Botschaft vorstellig geworden sei und ein Notfallreisedokument begehrt habe, wobei die Vertretungsbehörde ein solches nur unter Vorlage von Dokumenten/Zertifikaten ausstellen könne, wozu die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage sei, wobei die belangte Behörde einer persönlichen Vorstellung die Glaubhaftigkeit versagte. Insbesondere vor dem Beiliegen des Aktes einer Kopie des noch immer gültigen Reisepasses der Beschwerdeführerin (vgl. AS 405f), war die Beschwerdeführerin jedoch selbst bei tatsächlichem Vorstellig werden bei ihrer Vertretungsbehörde, nicht in der Lage, dadurch die Unmöglichkeit der Abschiebung dazulegen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht dabei auch nicht verkennt, dass – wie bereits die belangte Behörde ebenso festhielt – nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin derzeit im Besitz dieses Dokumentes ist, so ist selbst bei Wahrunterstellung ihres Besuches aktenevident, dass sie ihre Abschiebung durch die belangte Behörde durch ihre mangelnde Zusammenarbeit mit dieser vereitelte.Die Beschwerdeführerin gab sowohl bereits im Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldetet, als auch in der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde an, dass sie am 16.03.2023 bei der kenianischen Botschaft vorstellig geworden sei und ein Notfallreisedokument begehrt habe, wobei die Vertretungsbehörde ein solches nur unter Vorlage von Dokumenten/Zertifikaten ausstellen könne, wozu die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage sei, wobei die belangte Behörde einer persönlichen Vorstellung die Glaubhaftigkeit versagte. Insbesondere vor dem Beiliegen des Aktes einer Kopie des noch immer gültigen Reisepasses der Beschwerdeführerin vergleiche AS 405f), war die Beschwerdeführerin jedoch selbst bei tatsächlichem Vorstellig werden bei ihrer Vertretungsbehörde, nicht in der Lage, dadurch die Unmöglichkeit der Abschiebung dazulegen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht dabei auch nicht verkennt, dass – wie bereits die belangte Behörde ebenso festhielt – nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin derzeit im Besitz dieses Dokumentes ist, so ist selbst bei Wahrunterstellung ihres Besuches aktenevident, dass sie ihre Abschiebung durch die belangte Behörde durch ihre mangelnde Zusammenarbeit mit dieser vereitelte. Außerdem berief sich die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag und der Beschwerde lediglich pauschal darauf, dass sie nicht untergetaucht sei, da sie sich von 06.05.2021 bis 11.01.2023 alle drei Tage bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet habe. Dokumente, welche dies belegen würden, liegen dem gesamten Akt jedoch nicht bei. Beiden im Vorabsatz geschilderten Fällen ist zudem entgegenzuhalten, dass sie die Festnahme- und Durchsuchungsaufträge zur Schubhaftnahme vom 23.08.2024 sowie 23.09.2024 jedenfalls durch ihr Untertauchen vereitelt hat, um ihre Abschiebung zu verhindern und unmöglich zu machen. Ein Ignorieren bzw. leichtfertiges Abgehen vom Akteninhalt durch die belangte Behörde, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet, konnte ebenso nicht festgestellt werden. Denn durch das Bestehen einer Rechtsvertretung bzw. Zustellvollmacht ist keinesfalls nachvollziehbar, wie dadurch die verletzten Mitwirkungspflichten bzw. das Untertauchen der Beschwerdeführerin kompensiert hätte werden können. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zudem darauf verweist, dass die Abmeldung von der Wohnsitzadresse mangels Nachweises der Identität nicht hätte erfolgen können, so ist dem zu entgegnen, dass in einem solchen Fall auch die Anmeldung gar nicht erst hätte erfolgen können. Daher ist auch dieses Argument nicht dazu geeignet, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin zu verneinen. Der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass die Rechtsmäßigkeit einer Festnahmeanordnung bzw. eine drohende Schubhaftnahme nicht Gegenstand des hg. Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldetet ist.
  62. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  63. Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.
  64. Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG zu dulden, solange„§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. […]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. […]“ 3.
  4. Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.3.
  5. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist. Nach § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 leg.cit. kann dem Fremden gemäß § 46a Abs. 2b FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 leg.cit. kann dem Fremden gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. 3.
  6. Nach der Ziffer 3 des § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: „jedenfalls“) – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung.3.
  7. Nach der Ziffer 3 des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: „jedenfalls“) – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung. Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 leg.cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg.cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038).Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, leg.cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005, die vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005, die vom Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038 mwN). Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (vgl. Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR
  8. GP 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine ("einander widersprechenden") parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem "grundsätzlichen" Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 vergleiche Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode 56) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine ("einander widersprechenden") parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem "grundsätzlichen" Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Für Handlungen iSd § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 bedarf es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).Für Handlungen iSd Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 bedarf es in der Regel eines konkreten Auftrags durch das BFA (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf iSd. Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543). Kommt der Fremde einem Auftrag nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 nicht nach, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 auszugehen. Auf dieser Basis ist der gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 gezogene Schluss des VwG, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073 mwN).Kommt der Fremde einem Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FrPolG 2005 nicht nach, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 auszugehen. Auf dieser Basis ist der gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 gezogene Schluss des VwG, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, allerdings vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, sodass die Voraussetzungen der Duldung nach dieser Gesetzesstelle nicht weiter vorliegen, vertretbar vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073 mwN). 3.
  10. Die belangte Behörde stützte sich bei der Abweisung ihres Antrags auf § 46a Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und sohin darauf, dass die „Unabschiebbarkeit“ von der Beschwerdeführerin selbst zu vertreten ist. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer mangelnden Mitwirkung und Verpflichtung zur Beschaffung eines Reisedokumentes, bis dato keinerlei Nachweis vorgelegt habe, mit ihrer Vertretungsbehörde persönlich Kontakt aufgenommen zu haben, wodurch sie die die Unmöglichkeit der Ausreise/Abschiebung selbst zu vertreten habe. Außerdem habe sie sich dem Verfahren entzogen, wodurch es für die belangte Behörde unmöglich gewesen sei, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Die Beschwerdeführerin habe spätestens seit Eintritt der Rechtskraft der negativen Asylentscheidung es unterlassen, sich durch eine ihr zumutbare und mögliche Kontaktaufnahme mit ihrer Vertretungsbehörde in Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen, sei an den Meldeadressen nicht greifbar gewesen und ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ihre Aufenthalte wären unstet gewesen und sie sei abgetaucht. Nach dem Behördenwissen könne davon ausgegangen werden, dass eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft – anders als die bloße schriftliche Kontaktaufnahme durch das Bundesamt – bei entsprechender Mitwirkung des Fremden zu einer raschen Ausstellung des Reisedokumentes führe. Die Beschwerdeführerin habe teils an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt und sich seit ihrer Vorführung vor die kenianische Botschaft am 18.07.2018 und am 10.02.2020 bzw. nach negativen Abschluss des Asylverfahrens am 07.07.2021 und der damit einhergehenden drohenden Abschiebung ins Herkunftsland sich dem Rückführungsverfahren entzogen, indem sie für die belangte Behörde nicht mehr greifbar gewesen sei, was zur Abmeldung ihres Wohnsitzes geführt habe.3.
  11. Die belangte Behörde stützte sich bei der Abweisung ihres Antrags auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG und sohin darauf, dass die „Unabschiebbarkeit“ von der Beschwerdeführerin selbst zu vertreten ist. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer mangelnden Mitwirkung und Verpflichtung zur Beschaffung eines Reisedokumentes, bis dato keinerlei Nachweis vorgelegt habe, mit ihrer Vertretungsbehörde persönlich Kontakt aufgenommen zu haben, wodurch sie die die Unmöglichkeit der Ausreise/Abschiebung selbst zu vertreten habe. Außerdem habe sie sich dem Verfahren entzogen, wodurch es für die belangte Behörde unmöglich gewesen sei, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Die Beschwerdeführerin habe spätestens seit Eintritt der Rechtskraft der negativen Asylentscheidung es unterlassen, sich durch eine ihr zumutbare und mögliche Kontaktaufnahme mit ihrer Vertretungsbehörde in Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen, sei an den Meldeadressen nicht greifbar gewesen und ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ihre Aufenthalte wären unstet gewesen und sie sei abgetaucht. Nach dem Behördenwissen könne davon ausgegangen werden, dass eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft – anders als die bloße schriftliche Kontaktaufnahme durch das Bundesamt – bei entsprechender Mitwirkung des Fremden zu einer raschen Ausstellung des Reisedokumentes führe. Die Beschwerdeführerin habe teils an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt und sich seit ihrer Vorführung vor die kenianische Botschaft am 18.07.2018 und am 10.02.2020 bzw. nach negativen Abschluss des Asylverfahrens am 07.07.2021 und der damit einhergehenden drohenden Abschiebung ins Herkunftsland sich dem Rückführungsverfahren entzogen, indem sie für die belangte Behörde nicht mehr greifbar gewesen sei, was zur Abmeldung ihres Wohnsitzes geführt habe. Die belangte Behörde geht dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Pflicht sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderlichen Handlungen aus Eigenem zu setzen, die diesbezügliche Ermächtigung des Bundesamtes ebenso weiterbestehe. Nach den Ausführungen unter Punkt 3.
  12. kann der Beschwerdeführerin aber aufgrund der Einleitung eines Heimreisezertifikatverfahrens nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht ausreichend selbst um die Ausstellung eines Dokumentes bei seiner Vertretungsbehörde bemüht habe, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen.Die belangte Behörde geht dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Pflicht sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderlichen Handlungen aus Eigenem zu setzen, die diesbezügliche Ermächtigung des Bundesamtes ebenso weiterbestehe. Nach den Ausführungen unter Punkt 3.
  13. kann der Beschwerdeführerin aber aufgrund der Einleitung eines Heimreisezertifikatverfahrens nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht ausreichend selbst um die Ausstellung eines Dokumentes bei seiner Vertretungsbehörde bemüht habe, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen. Gegen die Ausstellung der Karte für Geduldete spricht jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin – wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannte – nach Rechtskraft des im Folgeverfahren ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2021, wobei auch der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ablehnten bzw. die Revision zurückwiesen, dem Verfahren entzogen hat. Denn so gab die kenianische Vertretungsbehörde im gesamten laufenden Verfahren – wie unter Punkt I.
  14. ersichtlich – an, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin nur im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr nach Kenia möglich sei. Die Ausstellung eines solchen ist demnach nur daran gescheitert, dass die Beschwerdeführerin bei der Vertretungsbehörde nicht persönlich erschienen ist und unterschrieben hat. Auch der später geforderte Covid-19-Impfnachweis sowie, dass eine Identifizierung der Beschwerdeführerin nur mit entsprechenden Dokumenten möglich sei, welche sie selbst vorlegen hätte sollen, scheiterte nicht am mangelnden Vorhandensein solcher Dokumente, wie aus der Einholung eines ELGA Auszuges betreffend den Impfnachweis sowie der im Akt befindlichen Kopie des aktuell gültigen Reisepasses der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, sondern erneut mangels persönlicher Vorsprache der Beschwerdeführerin. Den im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens angeordneten Festnahme- und Durchsuchungsaufträgen vom 23.08.2024 sowie 23.09.2024 entging die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Untertauchens und unstetigen Aufenthaltes, weshalb jeweils deren Abmeldung von der angegebenen Meldeadresse veranlasst wurde. Die Behauptung der kenianischen Vertretungsbehörde, dass sie kaum Informationen zu der Beschwerdeführerin hätten, welche sie aber benötigen würden, was auch mit der belangten Behörde besprochen worden sei, ist ebenso nicht dazu geeignet, die Unmöglichkeit der Abschiebung aus der Fremden nicht zu vertretenden Gründen zu belegen, zumal diese nachgeholt hätten werden können, wenn die Beschwerdeführerin an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt oder diese nicht vereitelt hätte. Das Verhalten der Fremden war somit auch ursächlich für die bisherige Unmöglichkeit der Abschiebung (vgl. dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 und VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331, wo zwar in anders gelagerten Fällen, aber sich ebenso auf eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FrPolG 2005 angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung Bezug genommen wird).Gegen die Ausstellung der Karte für Geduldete spricht jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin – wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannte – nach Rechtskraft des im Folgeverfahren ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2021, wobei auch der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ablehnten bzw. die Revision zurückwiesen, dem Verfahren entzogen hat. Denn so gab die kenianische Vertretungsbehörde im gesamten laufenden Verfahren – wie unter Punkt römisch eins.
  15. ersichtlich – an, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin nur im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr nach Kenia möglich sei. Die Ausstellung eines solchen ist demnach nur daran gescheitert, dass die Beschwerdeführerin bei der Vertretungsbehörde nicht persönlich erschienen ist und unterschrieben hat. Auch der später geforderte Covid-19-Impfnachweis sowie, dass eine Identifizierung der Beschwerdeführerin nur mit entsprechenden Dokumenten möglich sei, welche sie selbst vorlegen hätte sollen, scheiterte nicht am mangelnden Vorhandensein solcher Dokumente, wie aus der Einholung eines ELGA Auszuges betreffend den Impfnachweis sowie der im Akt befindlichen Kopie des aktuell gültigen Reisepasses der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, sondern erneut mangels persönlicher Vorsprache der Beschwerdeführerin. Den im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens angeordneten Festnahme- und Durchsuchungsaufträgen vom 23.08.2024 sowie 23.09.2024 entging die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Untertauchens und unstetigen Aufenthaltes, weshalb jeweils deren Abmeldung von der angegebenen Meldeadresse veranlasst wurde. Die Behauptung der kenianischen Vertretungsbehörde, dass sie kaum Informationen zu der Beschwerdeführerin hätten, welche sie aber benötigen würden, was auch mit der belangten Behörde besprochen worden sei, ist ebenso nicht dazu geeignet, die Unmöglichkeit der Abschiebung aus der Fremden nicht zu vertretenden Gründen zu belegen, zumal diese nachgeholt hätten werden können, wenn die Beschwerdeführerin an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt oder diese nicht vereitelt hätte. Das Verhalten der Fremden war somit auch ursächlich für die bisherige Unmöglichkeit der Abschiebung vergleiche dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078 und VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331, wo zwar in anders gelagerten Fällen, aber sich ebenso auf eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FrPolG 2005 angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung Bezug genommen wird). Im gegenständlichen Fall finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erwirkung eines Heimreisezertifikats durch die belangte Behörde als aussichtslos erscheint, weshalb auch nicht von einer de facto Verweigerung auszugehen ist. Aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführerin bei einem entsprechenden Mitwirken ihrerseits die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise durch die Vertretungsbehörde von Kenia sehr wohl möglich wäre. Weder in der Begründung ihres Antrages, noch in der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin substantiiert andere maßgebliche Gründe vorgebracht, aufgrund derer darauf zu schließen wäre, dass die Abschiebung unzulässig wäre und sind solche Umstände auch sonst nicht hervorgekommen. 3.
  16. Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt davon auszugehen, dass die erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus von der Fremden nicht zu vertretenden Gründen wegen ihres Untertauchens und unstetigen Aufenthaltes, wodurch sie zwei Festnahmen zum Zweck der Schubhaftnahme vereitelte und in Folge der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine Abschiebung und Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht erfolgen konnte, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). 3.
  17. Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt davon auszugehen, dass die erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus von der Fremden nicht zu vertretenden Gründen wegen ihres Untertauchens und unstetigen Aufenthaltes, wodurch sie zwei Festnahmen zum Zweck der Schubhaftnahme vereitelte und in Folge der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine Abschiebung und Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht erfolgen konnte, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Dass die Abschiebung aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG unzulässig ist, konnte im Verfahren ebenfalls nicht festgestellt werden.Dass die Abschiebung aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG unzulässig ist, konnte im Verfahren ebenfalls nicht festgestellt werden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W123.2307889.1.00

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