RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW128 2303912-1 Spruch, W128 2303912-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2024 einen Antrag auf Nostrifizierung des an der Universität XXXX abgeschlossenen Studiums „Humanmedizin“ als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums „Humanmedizin“ an der Medizinischen Universität Innsbruck (MedUni Innsbruck).
- Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2024 einen Antrag auf Nostrifizierung des an der Universität römisch 40 abgeschlossenen Studiums „Humanmedizin“ als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums „Humanmedizin“ an der Medizinischen Universität Innsbruck (MedUni Innsbruck).
- Mit Verbesserungsauftrag vom 21.08.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer (Original-)Unterlagen auf.
- Mit Schreiben vom 23.09.2024 reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nach.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Nostrifizierungsantrag gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. § 90 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unzulässig zurück.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Nostrifizierungsantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 (UG) als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Nostrifizierungsantrag bezüglich des Diplomstudiums „Humanmedizin“ an der Medizinischen Universität Wien (MedUni Wien) bereits abgewiesen worden sei, da er die aufgetragenen Ergänzungsprüfungen nicht binnen der festgesetzten Frist absolviert habe. Nunmehr habe der Beschwerdeführer einen (gleichlautenden) Nostrifizierungsantrag, dasselbe Studium betreffend an der MedUni Innsbruck gestellt. Der Anwendungsbereich des § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG sei gegeben, wenn ein weiterer Nostrifizierungsantrag in Bezug auf „dasselbe Studium“ an einer anderen Universität gestellt werde. Gegenständlich handle es sich um „dasselbe Studium“ i.S.d. § 63 Abs. 8 UG, da lediglich geringfügige Abweichungen in Bezug auf Umfang, Inhalt, Aufbau, Lehrveranstaltungen, vorgeschriebene Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten zwischen den Diplomstudien „Humanmedizin“ an der MedUni Wien und der MedUni Innsbruck bestehen würden. Bereits aus § 40 Abs. 10 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG) habe sich ergeben, dass eine weitere Antragstellung in Bezug auf dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten ausgeschlossen sei. Dies müsse zur Folge haben, dass ein Antrag, dasselbe Studium betreffend, nach Erhalt des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides somit gleichermaßen präkludiert und daher als unzulässig zurückzuweisen sei.Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Nostrifizierungsantrag bezüglich des Diplomstudiums „Humanmedizin“ an der Medizinischen Universität Wien (MedUni Wien) bereits abgewiesen worden sei, da er die aufgetragenen Ergänzungsprüfungen nicht binnen der festgesetzten Frist absolviert habe. Nunmehr habe der Beschwerdeführer einen (gleichlautenden) Nostrifizierungsantrag, dasselbe Studium betreffend an der MedUni Innsbruck gestellt. Der Anwendungsbereich des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG sei gegeben, wenn ein weiterer Nostrifizierungsantrag in Bezug auf „dasselbe Studium“ an einer anderen Universität gestellt werde. Gegenständlich handle es sich um „dasselbe Studium“ i.S.d. Paragraph 63, Absatz 8, UG, da lediglich geringfügige Abweichungen in Bezug auf Umfang, Inhalt, Aufbau, Lehrveranstaltungen, vorgeschriebene Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten zwischen den Diplomstudien „Humanmedizin“ an der MedUni Wien und der MedUni Innsbruck bestehen würden. Bereits aus Paragraph 40, Absatz 10, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG) habe sich ergeben, dass eine weitere Antragstellung in Bezug auf dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten ausgeschlossen sei. Dies müsse zur Folge haben, dass ein Antrag, dasselbe Studium betreffend, nach Erhalt des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides somit gleichermaßen präkludiert und daher als unzulässig zurückzuweisen sei. Aus den Gesetzesmaterialien und der Formulierungskontinuität ergebe sich auch für die heutige Rechtslage (§ 90 Abs. 2 UG), dass das strikte Verbot der mehrfachen Antragstellung nur dann nicht gelte, wenn der Nostrifizierungsantrag vor Bescheiderlassung zurückgezogen und neuerlich bei derselben Universität eingebracht werde.Aus den Gesetzesmaterialien und der Formulierungskontinuität ergebe sich auch für die heutige Rechtslage (Paragraph 90, Absatz 2, UG), dass das strikte Verbot der mehrfachen Antragstellung nur dann nicht gelte, wenn der Nostrifizierungsantrag vor Bescheiderlassung zurückgezogen und neuerlich bei derselben Universität eingebracht werde. Da der Beschwerdeführer bereits einen Nostrifizierungsantrag an der MedUni Wien „dasselbe Studium“ betreffend gestellt habe, sei der gegenständliche Nostrifizierungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte: Das damalige Verfahren an der MedUni Wien sei für das derzeitige Nostrifizierungsverfahren an der MedUni Innsbruck nicht relevant. Gegenständlich handle es sich um einen neuen Antrag, weil das erste Nostrifizierungsverfahren längst abgeschlossen sei. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass eine Antragstellung an der MedUni Innsbruck, trotz rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren, in der Vergangenheit möglich gewesen sei. Auch in § 21 Abs. 3 der Satzung der MedUni Innsbruck, Satzungsteil Studienrecht, stehe lediglich, dass es „unzulässig [ist], denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen inländischen Universität einzubringen“. Auch das im angefochtenen Bescheid zitierte Judikat sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da dem Fall tatsächlich eine gleichzeitige Antragstellung zu Grunde gelegen sei. Zudem habe der dortige Beschwerdeführer eine „Fortsetzung“ und keine neuerliche Antragstellung bewirken wollen. Das damalige Verfahren an der MedUni Wien sei für das derzeitige Nostrifizierungsverfahren an der MedUni Innsbruck nicht relevant. Gegenständlich handle es sich um einen neuen Antrag, weil das erste Nostrifizierungsverfahren längst abgeschlossen sei. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass eine Antragstellung an der MedUni Innsbruck, trotz rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren, in der Vergangenheit möglich gewesen sei. Auch in Paragraph 21, Absatz 3, der Satzung der MedUni Innsbruck, Satzungsteil Studienrecht, stehe lediglich, dass es „unzulässig [ist], denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen inländischen Universität einzubringen“. Auch das im angefochtenen Bescheid zitierte Judikat sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da dem Fall tatsächlich eine gleichzeitige Antragstellung zu Grunde gelegen sei. Zudem habe der dortige Beschwerdeführer eine „Fortsetzung“ und keine neuerliche Antragstellung bewirken wollen. Weiters liege nicht „derselbe Nostrifizierungsantrag“ vor, da die Anforderungen, Unterlagen und Nachweise verschieden seien. Auch würden sich die Studien hinsichtlich der Curricula unterscheiden, weshalb sich die vorgeschriebenen Teilprüfungen in Wien und Innsbruck unterscheiden würden. Die Studierenden würden an der MedUni Wien und der MedUni Innsbruck auf unterschiedliche Art und Weise zum Abschluss kommen, da die Studienabschnitte der jeweiligen Universitäten unterschiedlich lang seien. Aufgrund der Satzungsautonomie bestünden unterschiedliche Verfahrensregelungen zur Nostrifizierung, was zu unterschiedlichen Entscheidungen führe. Somit handle es sich nicht um bloß „geringfügige Unterschiede“ in den Curricula.
- Am 06.12.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 17.12.2024 legte der Beschwerdeführer eine „Gutachterliche Stellungnahme – Zulässigkeit der erneuten (konsekutiven) Antragstellung auf Nostrifizierung ‚desselben‘ ausländischen Studienabschlusses bei einer anderen Universität gemäß § 90 Abs 2 Satz 2 UG“ von Univ.-Ass. Dr XXXX vor und ergänzte sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wie folgt:
- Mit Schreiben vom 17.12.2024 legte der Beschwerdeführer eine „Gutachterliche Stellungnahme – Zulässigkeit der erneuten (konsekutiven) Antragstellung auf Nostrifizierung ‚desselben‘ ausländischen Studienabschlusses bei einer anderen Universität gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Satz 2 UG“ von Univ.-Ass. Dr römisch 40 vor und ergänzte sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wie folgt: Über Anfrage habe er ein Schreiben der Ombudsstelle für Studierende erhalten, wonach die zuständige Fachabteilung des (damaligen) Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung davon ausgehe, dass § 90 Abs. 2 UG nur auf Fälle gleichzeitiger Einbringung und Zurückziehung, nicht jedoch infolge einer negativen Entscheidung anzuwenden sei. Auch könne, angesichts unterschiedlicher Curricula an verschiedenen Universitäten, nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden, wenn ein Nostrifizierungsantrag negativ entschieden worden sei. Studierende, die bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens gescheitert seien, könnten demnach nach einer negativen Entscheidung der Universität einen Nostrifizierungsantrag an einer anderen Universität stellen.Über Anfrage habe er ein Schreiben der Ombudsstelle für Studierende erhalten, wonach die zuständige Fachabteilung des (damaligen) Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung davon ausgehe, dass Paragraph 90, Absatz 2, UG nur auf Fälle gleichzeitiger Einbringung und Zurückziehung, nicht jedoch infolge einer negativen Entscheidung anzuwenden sei. Auch könne, angesichts unterschiedlicher Curricula an verschiedenen Universitäten, nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden, wenn ein Nostrifizierungsantrag negativ entschieden worden sei. Studierende, die bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens gescheitert seien, könnten demnach nach einer negativen Entscheidung der Universität einen Nostrifizierungsantrag an einer anderen Universität stellen. Die Ausweitung des Verbots eines neuerlichen Nostrifizierungsantrags würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber ordentlichen Studierenden führen, die ihr Studium nach Nichtbestehen der letzten Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung an einer anderen Universität fortsetzen könnten. Auch seien Antragsteller, deren Verfahren negativ abgeschlossen worden sei, gegenüber Antragstellern benachteiligt, die ihren Antrag zurückgezogen hätten. § 90 Abs. 2 UG spreche auch nicht davon, dass es sich um eine einzige Universität handeln müsse, an der man einmalig einen Nostrifizierungsantrag stellen könne. Überdies zeige sich, dass auf die Formulierung „eine einzige Universität“ bzw. „einziger Versuch“ bereits in § 70 Abs. 6 UniStG verzichtet worden sei. Überdies ergebe sich aus einer Zusammenschau von § 90 Abs. 6 dritter Satz und Abs. 2 zweiter Satz UG, dass mehrere voneinander abhängige und nacheinander stattfindende Verfahren möglich seien.Die Ausweitung des Verbots eines neuerlichen Nostrifizierungsantrags würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber ordentlichen Studierenden führen, die ihr Studium nach Nichtbestehen der letzten Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung an einer anderen Universität fortsetzen könnten. Auch seien Antragsteller, deren Verfahren negativ abgeschlossen worden sei, gegenüber Antragstellern benachteiligt, die ihren Antrag zurückgezogen hätten. Paragraph 90, Absatz 2, UG spreche auch nicht davon, dass es sich um eine einzige Universität handeln müsse, an der man einmalig einen Nostrifizierungsantrag stellen könne. Überdies zeige sich, dass auf die Formulierung „eine einzige Universität“ bzw. „einziger Versuch“ bereits in Paragraph 70, Absatz 6, UniStG verzichtet worden sei. Überdies ergebe sich aus einer Zusammenschau von Paragraph 90, Absatz 6, dritter Satz und Absatz 2, zweiter Satz UG, dass mehrere voneinander abhängige und nacheinander stattfindende Verfahren möglich seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 16.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung seines an der Universität XXXX abgeschlossenen Studiums „Humanmedizin“ als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums „Humanmedizin“ an der MedUni Wien. Am 16.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung seines an der Universität römisch 40 abgeschlossenen Studiums „Humanmedizin“ als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums „Humanmedizin“ an der MedUni Wien. Mit Bescheid vom 29.01.2020 wurden dem Beschwerdeführer als Bedingung für diese Anerkennung die Ablegung folgender Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben: ● „Ablegung jeweils einer Ergänzungsprüfung aus den Fachbereichen ‚Rezeptierkunde‘ und ‚Gerichtliche Medizin‘; ● Ablegung der notwendigen Ergänzungen in den Fachbereichen ‚Chirurgie‘ und ‚Haut- und Geschlechtskrankheiten‘ im Rahmen der Summativen integrierten Prüfung (SIP) 4a; ● Ablegung der notwendigen Ergänzungen in den Fachbvereichen ‚Kinderheilkunde‘, ‚Frauenheilkunde und Geburtshilfe‘, ‚Neurologie‘ und ‚Psychiatrie‘ im Rahmen der SIP 5a und ● Absolvieren einer vertiefenden Ausbildung (bzw. Wahlfachausbildung) gemäß § 13 des Bundesgesetzes über die Studieneinrichtung Medizin (StG. Medizin)“ Absolvieren einer vertiefenden Ausbildung (bzw. Wahlfachausbildung) gemäß Paragraph 13, des Bundesgesetzes über die Studieneinrichtung Medizin (StG. Medizin)“ Zur Absolvierung dieser Prüfungen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist (inklusive Verlängerung) bis zum 05.09.2022 gewährt. Mit Bescheid des stellvertretenden Curriculumsdirektors für Humanmedizin an der MedUni Wien vom 08.09.2022, Zl. 27-H-899-2022, wurde der Nostrifizierungsantrag des Beschwerdeführers vom 16.05.2019 abgewiesen, da der Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen nicht innerhalb der gewährten Frist positiv absolvierte. Am 07.08.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag an der MedUni Innsbruck.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- § 90 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 lautet (auszugsweise):3.1.
- Paragraph 90, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, lautet (auszugsweise): „Nostrifizierung § 90.
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 90,
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2)Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4)Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
(5)[…]“ 3.1.
- Es kommt nicht darauf an, dass der Nostrifizierungsantrag gleichzeitig eingebracht wird, sondern darauf, dass nicht gleichzeitig ein Nostrifizierungsverfahren, das denselben ausländischen Studienabschluss betrifft, anhängig ist. Die Formulierung „derselbe Nostrifizierungsantrag“ ist missverständlich, da man im Hinblick darauf, dass der Antrag an unterschiedlichen Universitäten gestellt wird und dass die Gestaltung der Curricula der einzelnen Studien sehr unterschiedlich sein kann, die Meinung vertreten könnte, dass es sich bei jedem einzelnen Antrag um einen „anderen“ Nostrifizierungsantrag handelt, was aber offensichtlich nicht gemeint war. Die Nostrifizierung ist also dann unzulässig, wenn gleichzeitig ein anderes Nostrifizierungsverfahren anhängig ist, das die Gleichstellung desselben ausländischen Studienabschlusses mit dem Abschluss eines vergleichbaren inländischen Studiums betrifft, bzw. ein solcher Antrag auf Nostrifizierung bereits zurückgezogen wurde. Nicht erfasst sind die Fälle, in welchen über einen solchen Nostrifizierungsantrag bereits (positiv oder negativ) entschieden wurde. Dass man diesfalls von einer (unzulässigen) Entscheidung in derselben Sache sprechen kann, scheint angesichts der unterschiedlichen Curricula zweifelhaft (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 90 Rz 4 (Stand 01.09.2023, rdb.at)).3.1.
- Es kommt nicht darauf an, dass der Nostrifizierungsantrag gleichzeitig eingebracht wird, sondern darauf, dass nicht gleichzeitig ein Nostrifizierungsverfahren, das denselben ausländischen Studienabschluss betrifft, anhängig ist. Die Formulierung „derselbe Nostrifizierungsantrag“ ist missverständlich, da man im Hinblick darauf, dass der Antrag an unterschiedlichen Universitäten gestellt wird und dass die Gestaltung der Curricula der einzelnen Studien sehr unterschiedlich sein kann, die Meinung vertreten könnte, dass es sich bei jedem einzelnen Antrag um einen „anderen“ Nostrifizierungsantrag handelt, was aber offensichtlich nicht gemeint war. Die Nostrifizierung ist also dann unzulässig, wenn gleichzeitig ein anderes Nostrifizierungsverfahren anhängig ist, das die Gleichstellung desselben ausländischen Studienabschlusses mit dem Abschluss eines vergleichbaren inländischen Studiums betrifft, bzw. ein solcher Antrag auf Nostrifizierung bereits zurückgezogen wurde. Nicht erfasst sind die Fälle, in welchen über einen solchen Nostrifizierungsantrag bereits (positiv oder negativ) entschieden wurde. Dass man diesfalls von einer (unzulässigen) Entscheidung in derselben Sache sprechen kann, scheint angesichts der unterschiedlichen Curricula zweifelhaft vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 90, Rz 4 (Stand 01.09.2023, rdb.at)). 3.1.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: 3.1.3.
- Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).3.1.3.
- Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den gegenständlichen Nostrifizierungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. 3.1.3.
- Der Wortlaut des § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG lautet dahingehend, dass (nur) die gleichzeitige Einbringung desselben Nostrifizierungsantrags an mehreren Universitäten sowie die Einbringung nach einer zuvor erfolgten Zurückziehung an einer anderen Universität unzulässig ist. In den Erläuterungen zu § 90 UG (vgl. ErlRV 1134 BlgNR
- GP 94f) finden sich hingegen keine näheren Ausführungen hinsichtlich der Unzulässigkeit von Nostrifizierungsanträgen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts soll durch § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG die gleichzeitige Führung mehrerer Nostrifizierungsverfahren an verschiedenen Universitäten, welchen ein gleichlautender Antrag zu Grunde liegt, verhindert werden. 3.1.3.
- Der Wortlaut des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG lautet dahingehend, dass (nur) die gleichzeitige Einbringung desselben Nostrifizierungsantrags an mehreren Universitäten sowie die Einbringung nach einer zuvor erfolgten Zurückziehung an einer anderen Universität unzulässig ist. In den Erläuterungen zu Paragraph 90, UG vergleiche ErlRV 1134 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 94f) finden sich hingegen keine näheren Ausführungen hinsichtlich der Unzulässigkeit von Nostrifizierungsanträgen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts soll durch Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG die gleichzeitige Führung mehrerer Nostrifizierungsverfahren an verschiedenen Universitäten, welchen ein gleichlautender Antrag zu Grunde liegt, verhindert werden. Es ist dem Beschwerdeführer auch beizupflichten, dass eine unterschiedliche Behandlung von Studierenden, die ihr Studium nach Nichtbestehen der letzten Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung an einer anderen Universität fortsetzen können und Studierenden, deren Nostrifizierungsantrag aufgrund der Nichterbringung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen abgewiesen wurde, im Lichte der studienrechtlichen Vorschriften systemwidrig wäre. So ergibt sich aus § 77 Abs. 2 UG, dass sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen immer nur auf eine Universität (und bezogen auf „dieselbe Prüfung“) bezieht und dass eine Anrechnung der negativen Beurteilungen zwar prüfungsbezogen, aber auch nur innerhalb einer Universität erfolgt (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 68 Rz 4 (Stand 1.9.2023, rdb.at)).Es ist dem Beschwerdeführer auch beizupflichten, dass eine unterschiedliche Behandlung von Studierenden, die ihr Studium nach Nichtbestehen der letzten Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung an einer anderen Universität fortsetzen können und Studierenden, deren Nostrifizierungsantrag aufgrund der Nichterbringung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen abgewiesen wurde, im Lichte der studienrechtlichen Vorschriften systemwidrig wäre. So ergibt sich aus Paragraph 77, Absatz 2, UG, dass sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen immer nur auf eine Universität (und bezogen auf „dieselbe Prüfung“) bezieht und dass eine Anrechnung der negativen Beurteilungen zwar prüfungsbezogen, aber auch nur innerhalb einer Universität erfolgt (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 68, Rz 4 (Stand 1.9.2023, rdb.at)). Es kann somit weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu § 90 Abs. 2 UG entnommen werden, dass die rechtskräftige Abweisung eines Nostrifizierungsantrags an einer Universität die Unzulässigkeit eines (gleichlautenden) Nostrifizierungsantrags an einer anderen Universität zur Folge hat.Es kann somit weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu Paragraph 90, Absatz 2, UG entnommen werden, dass die rechtskräftige Abweisung eines Nostrifizierungsantrags an einer Universität die Unzulässigkeit eines (gleichlautenden) Nostrifizierungsantrags an einer anderen Universität zur Folge hat. Überdies bestehen zwischen den beiden Curricula an der MedUni Wien und der MedUni Innsbruck (jedenfalls) Unterschiede hinsichtlich des Aufbaus der Studien (etwa umfasst der zweite Studienabschnitt an der MedUni Innsbruck vier Semester und der dritte Studienabschnitt sechs Semester, an der MedUni Wien umfasst der zweite Studienabschnitt sechs Semester und der dritte Studienabschnitt vier Semester). Demnach ist es ohnehin zweifelhaft, ob gegenständlich überhaupt von demselben Nostrifizierungsantrag i.S.d. § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG gesprochen werden kann.Überdies bestehen zwischen den beiden Curricula an der MedUni Wien und der MedUni Innsbruck (jedenfalls) Unterschiede hinsichtlich des Aufbaus der Studien (etwa umfasst der zweite Studienabschnitt an der MedUni Innsbruck vier Semester und der dritte Studienabschnitt sechs Semester, an der MedUni Wien umfasst der zweite Studienabschnitt sechs Semester und der dritte Studienabschnitt vier Semester). Demnach ist es ohnehin zweifelhaft, ob gegenständlich überhaupt von demselben Nostrifizierungsantrag i.S.d. Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG gesprochen werden kann. Mangels Unzulässigkeit des gegenständlichen Nostrifizierungsantrags ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.08.2024 zu befassen haben. Durch die ersatzlose Behebung ist es der belangten Behörde verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage neuerlich eine zurückweisende Entscheidung zu treffen. 3.1.
- Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
- Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, da die Auslegung des § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG über den vorliegenden Einzelfall hinaus erhebliche praktische Auswirkungen hat.3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, da die Auslegung des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG über den vorliegenden Einzelfall hinaus erhebliche praktische Auswirkungen hat. Es fehlt an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur konkreten Frage, ob nach einer bereits erfolgten Entscheidung über eine Nostrifizierung ein neuerlicher Antrag an einer anderen Universität zulässig ist Die unterschiedliche Gestaltung der Curricula an verschiedenen Universitäten lässt Zweifel aufkommen, ob es sich tatsächlich um "denselben Antrag" handelt, wenn der gleiche ausländische Studienabschluss mit unterschiedlichen inländischen Studien verglichen wird. Die getroffenen Lösungen der hier relevanten Rechtsfragen orientieren sich an der Darstellung bei Perthold-Stoitzner in UG³.02 § 90 Rz 4 (Stand: 1.9.2023, rdb.at), werden jedoch auch in der Literatur uneinheitlich beurteilt (vgl. Bast/Klemmer/Langeder, UniStG² 282). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt keine einheitliche Linie (vgl. etwa BVwG vom 20.01.2025, W129 2301527-1).Die getroffenen Lösungen der hier relevanten Rechtsfragen orientieren sich an der Darstellung bei Perthold-Stoitzner in UG³.02 Paragraph 90, Rz 4 (Stand: 1.9.2023, rdb.at), werden jedoch auch in der Literatur uneinheitlich beurteilt vergleiche Bast/Klemmer/Langeder, UniStG² 282). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt keine einheitliche Linie vergleiche etwa BVwG vom 20.01.2025, W129 2301527-1). Diese Rechtsfragen bedürfen daher zur Gewährleistung der Rechtssicherheit einer höchstgerichtlichen Klärung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W128.2303912.1.00