Obsah (8)
Art. 133§ 1§ 2§ 3§ 9§ 33aArt. 130§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW129 2309854-1 Spruch, W129 2309854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der mj. Sohn des Beschwerdeführers besucht im Schuljahr 2024/25 die Volksschule XXXX Wien. Mit Bescheid vom 23.09.2024, Zl. 9132.003/0524-Präs3b/2024, gab die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem (ausdrücklich auf § 9 Abs 6 SchPflG gestützten) Antrag des Beschwerdeführers vom 07.09.2024 auf Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben seines Sohnes vom Unterricht bis 11.02.2025 statt. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers besuchte sodann im ersten Semester des Schuljahres 2024/25 eine Schule in Spanien.
- Der mj. Sohn des Beschwerdeführers besucht im Schuljahr 2024/25 die Volksschule römisch 40 Wien. Mit Bescheid vom 23.09.2024, Zl. 9132.003/0524-Präs3b/2024, gab die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem (ausdrücklich auf Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG gestützten) Antrag des Beschwerdeführers vom 07.09.2024 auf Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben seines Sohnes vom Unterricht bis 11.02.2025 statt. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers besuchte sodann im ersten Semester des Schuljahres 2024/25 eine Schule in Spanien.
- Mit (neuerlich ausdrücklich auf § 9 Abs 6 SchPflG gestütztem) Formularantrag vom 05.02.2025 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Genehmigung zum (weiteren) Fernbleiben vom Unterricht seines Sohnes im Zeitraum vom 11.02.2025 bis 27.06.2025 (zweites Semester des Schuljahres 2024/25) an. Begründend führte er aus, dass er die Bewilligung des Fernbleibens aufgrund seiner beruflichen Situation und der beruflichen Situation der Kindsmutter gerne ausdehnen wolle.
- Mit (neuerlich ausdrücklich auf Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG gestütztem) Formularantrag vom 05.02.2025 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Genehmigung zum (weiteren) Fernbleiben vom Unterricht seines Sohnes im Zeitraum vom 11.02.2025 bis 27.06.2025 (zweites Semester des Schuljahres 2024/25) an. Begründend führte er aus, dass er die Bewilligung des Fernbleibens aufgrund seiner beruflichen Situation und der beruflichen Situation der Kindsmutter gerne ausdehnen wolle.
- Mit Bescheid vom 10.02.2025, Zl. 9132.003/0089-Präs3b/2025, zugestellt am 03.03.2025 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), wurde der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht mit der Begründung abgewiesen, dass sich aus dem Antrag kein außergewöhnliches Ereignis, das ein Fernbleiben erforderlich machen würde, ergeben würde; ein solches sei jedoch für die Bewilligung erforderlich.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass eine Rückkehr nach Österreich zur Folge hätte, dass er seinen Sohn von der Volksschule XXXX komplett abmelden müsse. Zudem sei nicht sicher, dass sein Sohn im folgenden Schuljahr wieder in die gleiche Klasse komme. Weiters sei es nicht sinnvoll, seinen Sohn aus dem Umfeld, in dem er sich gerade eingewöhnt habe, herauszureißen. Schließlich sei auch die Kindesbetreuung nach der Schule durch die Mutter in Spanien besser möglich als in Österreich.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass eine Rückkehr nach Österreich zur Folge hätte, dass er seinen Sohn von der Volksschule römisch 40 komplett abmelden müsse. Zudem sei nicht sicher, dass sein Sohn im folgenden Schuljahr wieder in die gleiche Klasse komme. Weiters sei es nicht sinnvoll, seinen Sohn aus dem Umfeld, in dem er sich gerade eingewöhnt habe, herauszureißen. Schließlich sei auch die Kindesbetreuung nach der Schule durch die Mutter in Spanien besser möglich als in Österreich.
- Mit Schreiben vom 26.03.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der mj. Sohn des Beschwerdeführers besucht im Schuljahr 2024/25 die Volksschule XXXX Wien. Er unterliegt in diesem Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers besucht im Schuljahr 2024/25 die Volksschule römisch 40 Wien. Er unterliegt in diesem Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Nachdem dem (ausdrücklich auf § 9 Abs 6 SchPflG gestützten) Antrag des Beschwerdeführers vom 07.09.2024 auf Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben seines Sohnes vom Unterricht bis 11.02.2025 mit Bescheid vom 23.09.2024, Zl. 9132.003/0524-Präs3b/2024, stattgegeben worden war, besuchte der mj. Sohn des Beschwerdeführers eine Schule in Fuerteventura, Spanien.Nachdem dem (ausdrücklich auf Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG gestützten) Antrag des Beschwerdeführers vom 07.09.2024 auf Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben seines Sohnes vom Unterricht bis 11.02.2025 mit Bescheid vom 23.09.2024, Zl. 9132.003/0524-Präs3b/2024, stattgegeben worden war, besuchte der mj. Sohn des Beschwerdeführers eine Schule in Fuerteventura, Spanien. Mit (neuerlich ausdrücklich auf § 9 Abs 6 SchPflG gestütztem) Formularantrag vom 05.02.2025 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Genehmigung zum (weiteren) Fernbleiben vom Unterricht seines Sohnes im Zeitraum vom 11.02.2025 bis 27.06.2025 (zweites Semester des Schuljahres 2024/25) an und begründete diesen mit seiner beruflichen Situation sowie der beruflichen Situation der Kindsmutter.Mit (neuerlich ausdrücklich auf Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG gestütztem) Formularantrag vom 05.02.2025 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Genehmigung zum (weiteren) Fernbleiben vom Unterricht seines Sohnes im Zeitraum vom 11.02.2025 bis 27.06.2025 (zweites Semester des Schuljahres 2024/25) an und begründete diesen mit seiner beruflichen Situation sowie der beruflichen Situation der Kindsmutter.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung betreffend die Schulpflicht des mj. Sohnes des Beschwerdeführers beruht auf dem Umstand des dauernden Aufenthalts in Österreich im Zusammenhang mit dessen Alter. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
§ 1Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: Sch
PflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: SchPflG) besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
§ 2Abs. 1 Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
§ 9Abs. 1 Sch
PflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
Paragraph 9, Absatz eins, SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
§ 9Abs. 2 Sch
PflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Paragraph 9, Absatz 2, SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
§ 9Abs. 3 Sch
PflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
- Erkrankung des Schülers,
- mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
- Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
- außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
- Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
§ 9Abs. 4 Sch
PflG ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Paragraph 9, Absatz 4, SchPflG ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
§ 9Abs. 6 Sch
PflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen
§ 33aAbs.
1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.
Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen
Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig. 3.2. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann die demonstrative Aufzählung der Gründe, die
§ 9Abs. 3 Sch
PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
§ 9Abs. 6 Sch
PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.3.2. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann die demonstrative Aufzählung der Gründe, die
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 13a [S. 503] zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Dabei sind unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ beispielweise Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie zu verstehen, nicht aber alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 11 [S. 503] zu § 9 SchPflG).Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 13a [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Dabei sind unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ beispielweise Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie zu verstehen, nicht aber alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 11 [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG). Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, Zl. 98/10/0012, in dem dieser zum Ausdruck bringt, dass selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im
igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. § 9 Abs. 6 SchPflG räumt der zuständigen Bildungsdirektion Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.
Art. 130Abs.
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG räumt der zuständigen Bildungsdirektion Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.
Artikel 130
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). 3.
- Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Unstrittig ist, dass der am XXXX geborene mj. Sohn des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in dem vom Beschwerdeführer beantragten Zeitraum vorliegt. Dazu ist folgendes festzuhalten:Unstrittig ist, dass der am römisch 40 geborene mj. Sohn des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in dem vom Beschwerdeführer beantragten Zeitraum vorliegt. Dazu ist folgendes festzuhalten: Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 05.02.2025 sinngemäß vorbringt, dass ein weiteres Fernbleiben seines Sohnes vom Unterricht seiner beruflichen Situation und der beruflichen Situation der Kindsmutter entgegenkommen würde, ist festzuhalten, dass dieses Ansinnen für das erkennende Gericht zwar durchaus nachvollziehbar und verständlich ist. Da es sich jedoch bei der beruflichen Situation der Eltern um kein außergewöhnliches Ereignis iSd SchPflG handelt, mangelt es diesem Grund im gegenständlichen Fall an der mit den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen erforderlichen Vergleichbarkeit und kann daher darin kein begründeter Anlass zum Fernbleiben vom Unterricht erblickt werden.Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 05.02.2025 sinngemäß vorbringt, dass ein weiteres Fernbleiben seines Sohnes vom Unterricht seiner beruflichen Situation und der beruflichen Situation der Kindsmutter entgegenkommen würde, ist festzuhalten, dass dieses Ansinnen für das erkennende Gericht zwar durchaus nachvollziehbar und verständlich ist. Da es sich jedoch bei der beruflichen Situation der Eltern um kein außergewöhnliches Ereignis iSd SchPflG handelt, mangelt es diesem Grund im gegenständlichen Fall an der mit den in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG aufgezählten Gründen erforderlichen Vergleichbarkeit und kann daher darin kein begründeter Anlass zum Fernbleiben vom Unterricht erblickt werden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass eine Rückkehr nach Österreich zur Folge hätte, dass er seinen Sohn von der Volksschule XXXX komplett abmelden müsse und auch nicht sicher sei, dass dieser wieder in dieselbe Klasse komme, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Bewilligung des Fernbleibens vom Unterricht – wie aus dem unter Punkt 3.
- Gesagten hervorgeht – nicht dazu dient, einen Schulplatz in „Reserve“ zu halten, andernfalls die Bestimmungen des SchPflG ausgehöhlt werden würden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass eine Rückkehr nach Österreich zur Folge hätte, dass er seinen Sohn von der Volksschule römisch 40 komplett abmelden müsse und auch nicht sicher sei, dass dieser wieder in dieselbe Klasse komme, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Bewilligung des Fernbleibens vom Unterricht – wie aus dem unter Punkt 3.
- Gesagten hervorgeht – nicht dazu dient, einen Schulplatz in „Reserve“ zu halten, andernfalls die Bestimmungen des SchPflG ausgehöhlt werden würden. Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, dass es nicht sinnvoll sei, seinen Sohn aus einem Umfeld herauszureißen, in dem er sich gerade erst eingewöhnt habe, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht diesen Umstand nicht verkennt, dieser jedoch ebenso wenig einen tauglichen Rechtfertigungsgrund zum Fernbleiben darstellt. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Kindesbetreuung durch die Mutter in Spanien besser möglich ist als in Österreich, da auch mit diesem Faktor kein tauglicher Rechtfertigungsgrund aufgezeigt wird. Angemerkt sei, dass – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte – ein Schulbesuch im Ausland den Bestimmungen des § 13 SchPflG unterliegt und § 9 SchPflG für die Bewilligung des vom Beschwerdeführer angestrebten Besuchs einer Schule im Ausland nicht in Frage kommt. Angemerkt sei, dass – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte – ein Schulbesuch im Ausland den Bestimmungen des Paragraph 13, SchPflG unterliegt und Paragraph 9, SchPflG für die Bewilligung des vom Beschwerdeführer angestrebten Besuchs einer Schule im Ausland nicht in Frage kommt. Folglich kam die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zutreffend zu dem Ergebnis, dass das beantragte Fernbleiben vom Unterricht nicht gerechtfertigt ist und konnte daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden. 3.
- Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine – ohnehin nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).Eine – ohnehin nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.). 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W129.2309854.1.00