RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW131 2241615-5 Spruch, W131 2241615-5/22E Beschluss I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Rei
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die BBG führte ein zweistufiges Vergabeverfahren zur Strombeschaffung lt Entscheidungskopf beginnend im Jahr 2020 durch. Dabei sollte die Lieferung von elektrischer Energie über 17 losweise Rahmenvereinbarungen sichergestellt werden.
- Die ASt beantragte 2021 Vergabenachprüfung, wodurch letztlich insb auch die folgenden folgenden Verfahrenszahlen je losweiser Anfechtung eröffnet wurden: W131 2241615-2 (Los 1), 2243744-1 (Los 3), 2243745-1 (Los 5), 2243746-1 (Los 10), 2243747- 1 (Los 11), 2243748-1 (Los 16)
- Dazu erging am 18.08.2021 ein Erkenntnis des BVwG, mit welchem die beantragte Nichtigerklärung ua auch der ursprünglichen Auswahlentscheidungen der AG zu Gunsten der XXXX betreffend die vorbezeichneten Vergabelose erfolgte; und gegen welches Erkenntnis ua von der BBG am 29.09.2021 eine außerordentliche Revision erhoben wurde.
- Dazu erging am 18.08.2021 ein Erkenntnis des BVwG, mit welchem die beantragte Nichtigerklärung ua auch der ursprünglichen Auswahlentscheidungen der AG zu Gunsten der römisch 40 betreffend die vorbezeichneten Vergabelose erfolgte; und gegen welches Erkenntnis ua von der BBG am 29.09.2021 eine außerordentliche Revision erhoben wurde.
- Mit Erkenntnis vom 14.10.2024, Ra 2021/04/0201 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 18.08.2021 im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
- Mit Schreiben vom 22.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, begehrte die ASt: „das Bundesverwaltungsgericht möge
- das anhängige Nachprüfungsverfahren gemäß § 353 Abs 4 Z 1 BVergG als Feststellungsverfahren fortführen,
- das anhängige Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 353, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG als Feststellungsverfahren fortführen,
- das Feststellungsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die noch anhängige, ordentliche Revision der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse über den Gebührenersatz aussetzen (VwGH GZ: Ro 2024/05/0031); sodann nach Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof
- in der Sache eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie
- betreffend die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung in Los 1, 3, 5, 10, 11 und 16 vom 09.04.2021 zugunsten der XXXX feststellen, dass der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war,
- betreffend die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung in Los 1, 3, 5, 10, 11 und 16 vom 09.04.2021 zugunsten der römisch 40 feststellen, dass der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, in eventu feststellen, dass die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 09.04.2021 hinsichtlich Los 1, 3, 5, 10, 11 und 16 an die XXXX wegen eines Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war; und in eventu feststellen, dass die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 09.04.2021 hinsichtlich Los 1, 3, 5, 10, 11 und 16 an die römisch 40 wegen eines Verstoßes gegen das BVergG, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war; und
- der Antragsgegnerin gemäß § 341 BVergG den Gebührenersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren auferlegen.“
- der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 341, BVergG den Gebührenersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren auferlegen.“
- Mit Schreiben vom 19.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, teilte die ASt mit, ihren Fortsetzungsantrag vom 22.11.2024, samt allen darin enthaltenen Anträgen zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I.A)1., A)
- und und A)3.Zu römisch eins.A)1., A)
- und und A)
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 328 Abs 1 BVergG 2018 (= BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG), soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags handelt, in Senaten. Nach Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 (= BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327, BVergG), soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags handelt, in Senaten. Gemäß § 328 BVergG iVm VfGH V64/2019 war daher iZm dem Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren, dem Antrag auf Aussetzung für die Dauer eines Revisionsverfahrens beim VwGH, und iZm den nicht dem § 334 BVergG zuordenbaren (Eventual-) Feststellungsbegehren gegenständlich durch den Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 328, BVergG in Verbindung mit VfGH V64/2019 war daher iZm dem Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren, dem Antrag auf Aussetzung für die Dauer eines Revisionsverfahrens beim VwGH, und iZm den nicht dem Paragraph 334, BVergG zuordenbaren (Eventual-) Feststellungsbegehren gegenständlich durch den Senat zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient.Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient. Aufgrund der Zurückziehung der unter Punkt I. dieser Beschlussausfertigung ersichtlichen Anträge, die insbesondere keine solchen Verfahren, wie in § 328 BVergG für eine Einzelrichterzuständigkeit genannt, einleiteten, war insoweit durch den Senat beschlussmäßig einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der unter Punkt römisch eins. dieser Beschlussausfertigung ersichtlichen Anträge, die insbesondere keine solchen Verfahren, wie in Paragraph 328, BVergG für eine Einzelrichterzuständigkeit genannt, einleiteten, war insoweit durch den Senat beschlussmäßig einzustellen. Zu II. A) Zu römisch zwei. A) Gemäß § 328 BVergG iVm VfGH V64/2019 war über die Einstellung des neuerlichen Pauschalgebührenersatzbegehrens durch den Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 328, BVergG in Verbindung mit VfGH V64/2019 war über die Einstellung des neuerlichen Pauschalgebührenersatzbegehrens durch den Einzelrichter zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient.Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient. Aufgrund der Zurückziehung des neuerlichen Antrags auf Pauschalgebührenersatz war insoweit gleichfalls beschlussmäßig einzustellen. Zu I.B) und II.B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B) und römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133Abs 4 B-VG i
Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Basis der eindeutigen und insb auch durch VfGH V64/2019 klargestellten Zuständigkeitsrechtslage jeweils ohne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung einzustellen.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Basis der eindeutigen und insb auch durch VfGH V64/2019 klargestellten Zuständigkeitsrechtslage jeweils ohne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2241615.5.00