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{'item': 'W131 2241627-5'}

Obsah (8)§ 353Art 133§ 341§ 340§ 328§§ 334§ 13§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW131 2241627-5 Spruch, W131 2241627-5/22E Beschluss I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Rei

§ 353Abs 4 Z 1 BVerg

G 2018 als Feststellungsverfahren fortzuführen; das gegenständliche Nachprüfungsverfahren

Paragraph 353, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2018 als Feststellungsverfahren fortzuführen; wird eingestellt. A)

  1. Das zur Zahl W131 2241627-5 protokollierte Verfahren betreffend den Antrag, das Feststellungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die noch anhängige Revision gegen die Beschlüsse über den Gebührenersatz auszusetzen,wird eingestellt. das Feststellungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die noch anhängige Revision gegen die Beschlüsse über den Gebührenersatz auszusetzen,, wird eingestellt. A)
  2. Das zur Zahl W131 2241627-5 protokollierte Verfahren mit den Anträgen, festzustellen, dass der Abschluss der Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Lose 10 und 16 mit der Bestbieterin erfolgt ist; in eventu: festzustellen, dass die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung in den Losen 10 und 16 vom 09.04.2021 zugunsten XXXX rechtswidrig war,in eventu: festzustellen, dass die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung in den Losen 10 und 16 vom 09.04.2021 zugunsten römisch 40 rechtswidrig war, wird eingestellt. B) Die Revision gegen die vorstehenden Spruchpunkte ist

Art 133

Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision gegen die vorstehenden Spruchpunkte ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Antrag auf Gebührenersatz samt einem Eventualantrag auf Feststellung der anwaltlich vertretenen XXXX (=ASt) betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung elektrischer Energie 2022-2024 (BBG-interne GZ: 2201.03485)“ der zentralen Beschaffungsstelle und vergebenden Bundesbeschaffung GmbH (= AG = BBG), die hier (auch) für etliche andere Auftraggeber tätig wird, den Beschluss:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Antrag auf Gebührenersatz samt einem Eventualantrag auf Feststellung der anwaltlich vertretenen römisch 40 (=ASt) betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung elektrischer Energie 2022-2024 (BBG-interne GZ: 2201.03485)“ der zentralen Beschaffungsstelle und vergebenden Bundesbeschaffung GmbH (= AG = BBG), die hier (auch) für etliche andere Auftraggeber tätig wird, den Beschluss: A) Das zur Zahl W131 2241627-5 protokollierte Verfahren betreffend den neuerlichen Antrag auf Pauschalgebührenersatz sowie betreffend den Eventualantrag auf Feststellung, dass die Kostenentscheidung vom 18.08.2024 weiterhin aufrecht ist, wird eingestellt. B) Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die BBG führte ein zweistufiges Vergabeverfahren zur Strombeschaffung lt Entscheidungskopf beginnend im Jahr 2020 durch. Dabei sollte die Lieferung von elektrischer Energie über 17 losweise Rahmenvereinbarungen sichergestellt werden.
  2. Die ASt beantragte diverse Nachprüfungen, die letztlich losweise zu folgenden Verfahrenszahlen beim BVwG durchgeführt wurden, nämlich: W131 2241628-2 (Los 1), 2243750-1 (Los 3), 2243751-1 (Los4), 2243752-1 (Los 5), 2243753-1 (Los 8), 2243754-1 (Los 9), 2243755-1 (Los 10), 2243756-1 (Los 11), W131 2241627-2 (Los 16)
  3. Dazu erging am 18.08.2021 ein Erkenntnis des BVwG, das die begehrte Nichtigerklärung jeweils großteils aussprach; und gegen welches Erkenntnis ua von der AG am 29.09.2021 eine außerordentliche Revision erhoben wurde.
  4. Mit Beschluss vom 18.08.2024 legte das BVwG der AG einen Kostenersatz gegenüber der ASt in Höhe von EUR 34.992,-- auf. Gegen diesen Beschluss erhob die AG eine ordentliche Revision an den VwGH, welche bei diesem noch anhängig ist.
  5. Mit Erkenntnis vom 14.10.2024, Ra Ra 2021/04/0201 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 18.08.2021 im angefochtenen Umfang (Nichtigerklärung der Auswahlentscheidungen der AG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
  6. Mit Schreiben vom 26.11.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, begehrte die Antragstellerin (=ASt): „Das Bundesverwaltungsgericht möge ● Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren

§ 353Abs 4 Z 1 BVerg

G 2018 als Feststellungsverfahren fortführen; Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren

Paragraph 353, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2018 als Feststellungsverfahren fortführen; ● Das Feststellungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die noch anhängige Revision gegen die Beschlüsse über den Gebührenersatz aussetzen. Das Bundesverwaltungsgericht möge weiters ● nach Fortsetzung des Verfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen; und ● feststellen, dass der Abschluss der Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Lose 10 und 16 mit der Bestbieterin erfolgt ist; in eventu: ● feststellen, dass die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung in den Losen 10 und 16 vom 09.04.2021 zugunsten der XXXX rechtswidrig war; und feststellen, dass die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung in den Losen 10 und 16 vom 09.04.2021 zugunsten der römisch 40 rechtswidrig war; und ● die Antragsgegnerin

§ 341BVer

G 2018 verpflichten, der Antragstellerin die von ihr für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

§ 340BVer

G 2018 zu entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Hander der ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetze; die Antragsgegnerin

Paragraph 341, BVerG 2018 verpflichten, der Antragstellerin die von ihr für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Paragraph 340, BVerG 2018 zu entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Hander der ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetze; in eventu ● feststellen, dass die Kostenentscheidung vom 18.08.2024 weiterhin aufrecht ist.“

  1. Mit Schreiben vom 21.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, teilte die ASt mit, ihren Fortsetzungsantrag vom 26.11.2024, samt allen darin enthaltenen Anträgen zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu I.A)1., I.A)
  5. und I.A)3.Zu römisch eins.A)1., römisch eins.A)
  6. und römisch eins.A)3.

§ 328Abs 1 BVerg

G 2018 (= BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags handelt, in Senaten.

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 (= BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags handelt, in Senaten.

§ 328BVerg

G iVm VfGH V64/2019 war iZm dem Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren und iZm dem Antrag auf Aussetzung für die Dauer eines Revisionsverfahrens beim VwGH gegenständlich durch den Senat zu entscheiden, da für diese beiden Begehren iZm einer Rechtssache nach § 327 BVergG keine Einzelrichterzuständigkeit in § 328 BVergG vorgesehen ist. Gleichfalls war betreffend die nicht den gesetzlich in § 334 BVergG vertypten Feststellungsbegehren einstellend durch den Senat zu entscheiden, da § 328 BVergG recte den Einzelrichter nur für die Einstellung von Feststellungsverfahren vorsieht, für die das BVwG

§§ 334i

Vm 353 BVergG zuständig ist.

Paragraph 328, BVergG in Verbindung mit VfGH V64/2019 war iZm dem Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren und iZm dem Antrag auf Aussetzung für die Dauer eines Revisionsverfahrens beim VwGH gegenständlich durch den Senat zu entscheiden, da für diese beiden Begehren iZm einer Rechtssache nach Paragraph 327, BVergG keine Einzelrichterzuständigkeit in Paragraph 328, BVergG vorgesehen ist. Gleichfalls war betreffend die nicht den gesetzlich in Paragraph 334, BVergG vertypten Feststellungsbegehren einstellend durch den Senat zu entscheiden, da Paragraph 328, BVergG recte den Einzelrichter nur für die Einstellung von Feststellungsverfahren vorsieht, für die das BVwG

Paragraphen 334, in Verbindung mit 353 BVergG zuständig ist. IdZ ist klarzustellen, dass nach den Prozesserklärungen der ASt objektiv

§ 13AVG i

Vm § 333 BVergG die Weiterführung nur iZm den Vergabelosen 10 und 16 beantragt worden war, wie

den in Spruchpunkt I.A)3. genannten konkreten Feststellungsbegehren ersichtlich.IdZ ist klarzustellen, dass nach den Prozesserklärungen der ASt objektiv

Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG die Weiterführung nur iZm den Vergabelosen 10 und 16 beantragt worden war, wie

den in Spruchpunkt römisch eins.A)3. genannten konkreten Feststellungsbegehren ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient.Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient. Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Weiterführung

§ 353Abs 4 BVer

G 2018, auf Aussetzung und auf (Eventual-) Feststellung war das jeweilige Verfahren somit beendet und war jeweils beschlussmäßig einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Weiterführung

Paragraph 353, Absatz 4, BVerG 2018, auf Aussetzung und auf (Eventual-) Feststellung war das jeweilige Verfahren somit beendet und war jeweils beschlussmäßig einzustellen. Zu II. A)Zu römisch zwei. A)

§ 328BVerg

G iVm VfGH V64/2019 war für die Einstellung des Verfahrens über den neuen Pauschalgebührenersatzantrag der Einzelrichter des BVwG zuständig.

Paragraph 328, BVergG in Verbindung mit VfGH V64/2019 war für die Einstellung des Verfahrens über den neuen Pauschalgebührenersatzantrag der Einzelrichter des BVwG zuständig. IZm dem Eventualbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestands eines früheren Kostenersatzbeschlusses handelt es sich allerdings um keine Angelegenheit iZm einem Antrag wegen rechtswidrigen Verhaltens eines Auftraggebers in einer Angelegenheit nach Art 14b B-VG, sondern um ein verfahrensrechtlich wohl unzulässiges Eventualfeststellungsbegehren abseits des Anwendungsbereichs des § 327 BVergG. Insoweit hatte daher bereits

§ 6BVw

GG der Einzelrichter über die Verfahrenseinstellung zu entscheiden.IZm dem Eventualbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestands eines früheren Kostenersatzbeschlusses handelt es sich allerdings um keine Angelegenheit iZm einem Antrag wegen rechtswidrigen Verhaltens eines Auftraggebers in einer Angelegenheit nach Artikel 14 b, B-VG, sondern um ein verfahrensrechtlich wohl unzulässiges Eventualfeststellungsbegehren abseits des Anwendungsbereichs des Paragraph 327, BVergG. Insoweit hatte daher bereits

Paragraph 6, BVwGG der Einzelrichter über die Verfahrenseinstellung zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient.Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient. Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Anträge betreffend auf Pauschalgebührenersatz und auf Eventualfeststellung waren diese (Eventual-) Verfahren somit beendet und war jeweils beschlussmäßig einzustellen. Zu I.B) und II.B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B) und römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG i

Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Einstellungsentscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund gesetzlich eindeutiger bzw durch den VfGH und VwGH bereits klargestellter Rechtslage ohne weitere grundsätzliche Rechtsfragen jeweils einzustellen. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG nicht zulässig, weil die Einstellungsentscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund gesetzlich eindeutiger bzw durch den VfGH und VwGH bereits klargestellter Rechtslage ohne weitere grundsätzliche Rechtsfragen jeweils einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2241627.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.