G 2018 als Feststellungsverfahren fortzuführen; das gegenständliche Nachprüfungsverfahren
Paragraph 353, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2018 als Feststellungsverfahren fortzuführen; wird eingestellt. A)
Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision gegen die vorstehenden Spruchpunkte ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Antrag auf Gebührenersatz samt einem Eventualantrag auf Feststellung der anwaltlich vertretenen XXXX (=ASt) betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung elektrischer Energie 2022-2024 (BBG-interne GZ: 2201.03485)“ der zentralen Beschaffungsstelle und vergebenden Bundesbeschaffung GmbH (= AG = BBG), die hier (auch) für etliche andere Auftraggeber tätig wird, den Beschluss:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Antrag auf Gebührenersatz samt einem Eventualantrag auf Feststellung der anwaltlich vertretenen römisch 40 (=ASt) betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung elektrischer Energie 2022-2024 (BBG-interne GZ: 2201.03485)“ der zentralen Beschaffungsstelle und vergebenden Bundesbeschaffung GmbH (= AG = BBG), die hier (auch) für etliche andere Auftraggeber tätig wird, den Beschluss: A) Das zur Zahl W131 2241627-5 protokollierte Verfahren betreffend den neuerlichen Antrag auf Pauschalgebührenersatz sowie betreffend den Eventualantrag auf Feststellung, dass die Kostenentscheidung vom 18.08.2024 weiterhin aufrecht ist, wird eingestellt. B) Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen den Spruchpunkt A) ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2018 als Feststellungsverfahren fortführen; Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren
Paragraph 353, Absatz 4, Ziffer eins, BVergG 2018 als Feststellungsverfahren fortführen; ● Das Feststellungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die noch anhängige Revision gegen die Beschlüsse über den Gebührenersatz aussetzen. Das Bundesverwaltungsgericht möge weiters ● nach Fortsetzung des Verfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen; und ● feststellen, dass der Abschluss der Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Lose 10 und 16 mit der Bestbieterin erfolgt ist; in eventu: ● feststellen, dass die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung in den Losen 10 und 16 vom 09.04.2021 zugunsten der XXXX rechtswidrig war; und feststellen, dass die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung in den Losen 10 und 16 vom 09.04.2021 zugunsten der römisch 40 rechtswidrig war; und ● die Antragsgegnerin
G 2018 verpflichten, der Antragstellerin die von ihr für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
G 2018 zu entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Hander der ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetze; die Antragsgegnerin
Paragraph 341, BVerG 2018 verpflichten, der Antragstellerin die von ihr für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 340, BVerG 2018 zu entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Hander der ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetze; in eventu ● feststellen, dass die Kostenentscheidung vom 18.08.2024 weiterhin aufrecht ist.“
G 2018 (= BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags handelt, in Senaten.
Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 (= BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags handelt, in Senaten.
G iVm VfGH V64/2019 war iZm dem Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren und iZm dem Antrag auf Aussetzung für die Dauer eines Revisionsverfahrens beim VwGH gegenständlich durch den Senat zu entscheiden, da für diese beiden Begehren iZm einer Rechtssache nach § 327 BVergG keine Einzelrichterzuständigkeit in § 328 BVergG vorgesehen ist. Gleichfalls war betreffend die nicht den gesetzlich in § 334 BVergG vertypten Feststellungsbegehren einstellend durch den Senat zu entscheiden, da § 328 BVergG recte den Einzelrichter nur für die Einstellung von Feststellungsverfahren vorsieht, für die das BVwG
Vm 353 BVergG zuständig ist.
Paragraph 328, BVergG in Verbindung mit VfGH V64/2019 war iZm dem Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren und iZm dem Antrag auf Aussetzung für die Dauer eines Revisionsverfahrens beim VwGH gegenständlich durch den Senat zu entscheiden, da für diese beiden Begehren iZm einer Rechtssache nach Paragraph 327, BVergG keine Einzelrichterzuständigkeit in Paragraph 328, BVergG vorgesehen ist. Gleichfalls war betreffend die nicht den gesetzlich in Paragraph 334, BVergG vertypten Feststellungsbegehren einstellend durch den Senat zu entscheiden, da Paragraph 328, BVergG recte den Einzelrichter nur für die Einstellung von Feststellungsverfahren vorsieht, für die das BVwG
Paragraphen 334, in Verbindung mit 353 BVergG zuständig ist. IdZ ist klarzustellen, dass nach den Prozesserklärungen der ASt objektiv
Vm § 333 BVergG die Weiterführung nur iZm den Vergabelosen 10 und 16 beantragt worden war, wie
den in Spruchpunkt I.A)3. genannten konkreten Feststellungsbegehren ersichtlich.IdZ ist klarzustellen, dass nach den Prozesserklärungen der ASt objektiv
Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG die Weiterführung nur iZm den Vergabelosen 10 und 16 beantragt worden war, wie
den in Spruchpunkt römisch eins.A)3. genannten konkreten Feststellungsbegehren ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient.Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient. Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Weiterführung
G 2018, auf Aussetzung und auf (Eventual-) Feststellung war das jeweilige Verfahren somit beendet und war jeweils beschlussmäßig einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Weiterführung
Paragraph 353, Absatz 4, BVerG 2018, auf Aussetzung und auf (Eventual-) Feststellung war das jeweilige Verfahren somit beendet und war jeweils beschlussmäßig einzustellen. Zu II. A)Zu römisch zwei. A)
G iVm VfGH V64/2019 war für die Einstellung des Verfahrens über den neuen Pauschalgebührenersatzantrag der Einzelrichter des BVwG zuständig.
Paragraph 328, BVergG in Verbindung mit VfGH V64/2019 war für die Einstellung des Verfahrens über den neuen Pauschalgebührenersatzantrag der Einzelrichter des BVwG zuständig. IZm dem Eventualbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestands eines früheren Kostenersatzbeschlusses handelt es sich allerdings um keine Angelegenheit iZm einem Antrag wegen rechtswidrigen Verhaltens eines Auftraggebers in einer Angelegenheit nach Art 14b B-VG, sondern um ein verfahrensrechtlich wohl unzulässiges Eventualfeststellungsbegehren abseits des Anwendungsbereichs des § 327 BVergG. Insoweit hatte daher bereits
GG der Einzelrichter über die Verfahrenseinstellung zu entscheiden.IZm dem Eventualbegehren auf Feststellung des aufrechten Bestands eines früheren Kostenersatzbeschlusses handelt es sich allerdings um keine Angelegenheit iZm einem Antrag wegen rechtswidrigen Verhaltens eines Auftraggebers in einer Angelegenheit nach Artikel 14 b, B-VG, sondern um ein verfahrensrechtlich wohl unzulässiges Eventualfeststellungsbegehren abseits des Anwendungsbereichs des Paragraph 327, BVergG. Insoweit hatte daher bereits
Paragraph 6, BVwGG der Einzelrichter über die Verfahrenseinstellung zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient.Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Kenntnis des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient. Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Anträge betreffend auf Pauschalgebührenersatz und auf Eventualfeststellung waren diese (Eventual-) Verfahren somit beendet und war jeweils beschlussmäßig einzustellen. Zu I.B) und II.B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B) und römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Einstellungsentscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund gesetzlich eindeutiger bzw durch den VfGH und VwGH bereits klargestellter Rechtslage ohne weitere grundsätzliche Rechtsfragen jeweils einzustellen. Die Revision ist
GG nicht zulässig, weil die Einstellungsentscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund gesetzlich eindeutiger bzw durch den VfGH und VwGH bereits klargestellter Rechtslage ohne weitere grundsätzliche Rechtsfragen jeweils einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2241627.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.