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{'item': 'W142 2288974-1'}

Obsah (16)Art 133§§ 34§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 2§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW142 2288974-1 Spruch, W142 2288974-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine vietnamesische Staatsangehörige, wurde am 05.03.2024 von Beamten der LPD Wien bei einer Beschäftigung in einem Nagelstudio betreten, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein. Es erging ein Festnahmeauftrag

§§ 34Abs.

5 und 47 Abs. 1 BFA-VG. Dem entsprechenden Sicherstellungsprotokoll vom 05.03.2024 ist zu entnehmen, dass ein slowakischer Reisepass sichergestellt wurde.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine vietnamesische Staatsangehörige, wurde am 05.03.2024 von Beamten der LPD Wien bei einer Beschäftigung in einem Nagelstudio betreten, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein. Es erging ein Festnahmeauftrag

Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG. Dem entsprechenden Sicherstellungsprotokoll vom 05.03.2024 ist zu entnehmen, dass ein slowakischer Reisepass sichergestellt wurde.

  1. Laut Vermerk vom 05.03.2024 verfügt die BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 14.10.
  2. Am 06.03.2024 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Vietnamesisch einvernommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt gab die BF an, sie sei in Vietnam am XXXX geboren worden. Sie sei vietnamesische Staatsbürgerin. Sie sei ledig, habe keine Kinder und keine Sorgfaltspflichten. In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie sei am 03.03.2024 mit dem Zug nach Österreich eingereist. Befragt warum sie in das Bundesgebiet eingereist sei, gab die BF an: „Um zu arbeiten.“ Die BF verfüge über einen vietnamesischen Reisepass und einen slowakischen Aufenthaltstitel. Sie sei in der Slowakei krankenversichert. Die Dokumente würden sich in dem Geschäft befinden. Sie habe diese der Polizei aus Angst nicht gegeben. Sie würde bei Freunden schlafen, deren Namen sie jedoch aus persönlichen Gründen nicht nennen wolle. Die Adresse kenne sie nicht. Nachgefragt, ob sie jemals einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen sei, antwortete die BF, sie sei in dem Nagelstudio angemeldet, jedoch unter einer falschen Identität. Sie habe eine Ausbildung zur Nageldesignerin und habe auch in der Slowakei gearbeitet. Die BF verneinte in ihrem Herkunftsland Vietnam strafrechtlich oder politisch verfolgt zu werden.
  3. Am 06.03.2024 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Vietnamesisch einvernommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt gab die BF an, sie sei in Vietnam am römisch 40 geboren worden. Sie sei vietnamesische Staatsbürgerin. Sie sei ledig, habe keine Kinder und keine Sorgfaltspflichten. In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie sei am 03.03.2024 mit dem Zug nach Österreich eingereist. Befragt warum sie in das Bundesgebiet eingereist sei, gab die BF an: „Um zu arbeiten.“ Die BF verfüge über einen vietnamesischen Reisepass und einen slowakischen Aufenthaltstitel. Sie sei in der Slowakei krankenversichert. Die Dokumente würden sich in dem Geschäft befinden. Sie habe diese der Polizei aus Angst nicht gegeben. Sie würde bei Freunden schlafen, deren Namen sie jedoch aus persönlichen Gründen nicht nennen wolle. Die Adresse kenne sie nicht. Nachgefragt, ob sie jemals einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen sei, antwortete die BF, sie sei in dem Nagelstudio angemeldet, jedoch unter einer falschen Identität. Sie habe eine Ausbildung zur Nageldesignerin und habe auch in der Slowakei gearbeitet. Die BF verneinte in ihrem Herkunftsland Vietnam strafrechtlich oder politisch verfolgt zu werden.
  4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 06.03.2024, Zl. 1387495502-240380675, wurde über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF wurde am selben Tag in Schubhaft genommen.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Vietnam

§ 46

FPG festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1, Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein zweijähriges Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG verhängt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Vietnam

Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein zweijähriges Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass die BF Staatsangehörige von Vietnam sei und somit Fremde beziehungsweise Drittstaatsangehörige. Sie habe eine falsche Identität als slowakische Staatsbürgerin unter Verwendung eines gefälschten slowakischen Reisepasses verwendet. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Die BF sei am 05.03.2024 bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden. Sie habe diese unerlaubte Erwerbstätigkeit unter Verwendung von gefälschten slowakischen Dokumenten realisiert. Die BF verfüge in Österreich nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, jedoch über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Sie verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel bzw. würden ihre Mittel aus nicht legalen Quellen – unerlaubte Erwerbstätigkeit – stammen und sie könne ihren Unterhalt nicht aus legalen Mitteln bestreiten. Die BF führe in Österreich keinen Wohnsitz und erfülle nicht die Voraussetzungen der Art. 20 und 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) iVm Art. 6 Abs. 1 lit. C Schengener Grenzkodex (SGK) für den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt. Der Aufenthalt sei damit als unrechtmäßig zu bewerten. Die BF verfüge über keine relevanten familiären Bindungen oder soziale Anknüpfungen in Österreich, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig sei. Die unerlaubte Erwerbstätigkeit und die gezielte Einreise nach Österreich um unerlaubt zu arbeiten, ließe auf eine erhöhte Energie zum Rechtsbruch schließen. Daher sei eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. Aufgrund der Beweislage sei evident, dass die BF nach Österreich gekommen sei, da sie hier bessere Verdienstmöglichkeiten habe und so ihre schlechte finanzielle Situation aufbessern wolle. Die fehlenden Existenzmittel seien durch die unerlaubte Erwerbstätigkeit in Österreich indiziert und auch ihren Angaben sei zu entnehmen, dass sie selbst kein dauerhaftes und festes Einkommen in ihrer Heimat habe, um ihren Lebensunterhalt ohne unerlaubte Erwerbstätigkeit in Österreich zu sichern. Die BF werde ihr rechtswidriges Verhalten sicherlich prolongieren und habe sie dieses bewusst und absichtlich gesetzt. Das Verhalten der BF begründe eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, da sie sich nicht um rechtliche Bestimmungen kümmere und wenig einsichtig sei. Die BF sei offenkundig allein der unerlaubten Erwerbstätigkeit wegen nach Österreich gekommen. Die Bestimmung nach § 52 Abs. 6 FPG komme nicht zur Anwendung, da die BF mit gefälschten Dokumenten gezielt nach Österreich gekommen sei, um unerlaubt zu arbeiten. Ein solches Verhalten lasse auf eine erhöhte Energie zum Rechtsbruch schließen und daher sei eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. Dies werde auch durch die Verhängung der Schubhaft verdeutlicht, da evidente Fluchtgefahr bestünde.Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass die BF Staatsangehörige von Vietnam sei und somit Fremde beziehungsweise Drittstaatsangehörige. Sie habe eine falsche Identität als slowakische Staatsbürgerin unter Verwendung eines gefälschten slowakischen Reisepasses verwendet. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Die BF sei am 05.03.2024 bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden. Sie habe diese unerlaubte Erwerbstätigkeit unter Verwendung von gefälschten slowakischen Dokumenten realisiert. Die BF verfüge in Österreich nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, jedoch über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Sie verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel bzw. würden ihre Mittel aus nicht legalen Quellen – unerlaubte Erwerbstätigkeit – stammen und sie könne ihren Unterhalt nicht aus legalen Mitteln bestreiten. Die BF führe in Österreich keinen Wohnsitz und erfülle nicht die Voraussetzungen der Artikel 20 und 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, lit. C Schengener Grenzkodex (SGK) für den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt. Der Aufenthalt sei damit als unrechtmäßig zu bewerten. Die BF verfüge über keine relevanten familiären Bindungen oder soziale Anknüpfungen in Österreich, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig sei. Die unerlaubte Erwerbstätigkeit und die gezielte Einreise nach Österreich um unerlaubt zu arbeiten, ließe auf eine erhöhte Energie zum Rechtsbruch schließen. Daher sei eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. Aufgrund der Beweislage sei evident, dass die BF nach Österreich gekommen sei, da sie hier bessere Verdienstmöglichkeiten habe und so ihre schlechte finanzielle Situation aufbessern wolle. Die fehlenden Existenzmittel seien durch die unerlaubte Erwerbstätigkeit in Österreich indiziert und auch ihren Angaben sei zu entnehmen, dass sie selbst kein dauerhaftes und festes Einkommen in ihrer Heimat habe, um ihren Lebensunterhalt ohne unerlaubte Erwerbstätigkeit in Österreich zu sichern. Die BF werde ihr rechtswidriges Verhalten sicherlich prolongieren und habe sie dieses bewusst und absichtlich gesetzt. Das Verhalten der BF begründe eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, da sie sich nicht um rechtliche Bestimmungen kümmere und wenig einsichtig sei. Die BF sei offenkundig allein der unerlaubten Erwerbstätigkeit wegen nach Österreich gekommen. Die Bestimmung nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG komme nicht zur Anwendung, da die BF mit gefälschten Dokumenten gezielt nach Österreich gekommen sei, um unerlaubt zu arbeiten. Ein solches Verhalten lasse auf eine erhöhte Energie zum Rechtsbruch schließen und daher sei eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. Dies werde auch durch die Verhängung der Schubhaft verdeutlicht, da evidente Fluchtgefahr bestünde. 6. Der Festnahmeauftrag vom 05.03.2024 wurde widerrufen, da die Schubhaft verhängt wurde. 7. Mit Schreiben ihrer Vertretung vom 11.03.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid. 8. Mit Stellungnahme vom 12.03.2024 erklärte das BFA, dass das Risiko, dass die BF untertauche, um sich der Abschiebung zu entziehen als schlüssig anzusehen und der Sicherungsbedarf somit gegeben gewesen sei. 9. Laut Vermerk vom 12.03.2024 sei die BF am 12.03.2024 um 13:20 aus der Schubhaft entlassen worden. 10. Mit Schreiben ihrer Vertretung vom XXXX erhob die BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. 10. Mit Schreiben ihrer Vertretung vom römisch 40 erhob die BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF am 12.03.2024 freiwillig in die Slowakei begeben habe. Sie verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel, weshalb das BFA sie

§ 52Abs.

6 FPG hätte auffordern müssen, sich unverzüglich in das slowakische Hoheitsgebiet zu begeben. Eine solche Aufforderung sei jedoch unterblieben, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erweise. Es liege keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, die eine Nichtanwendung des § 52 Abs. 6 FPG rechtfertige. Das BFA habe seine Ermittlungspflicht verletzt. Insbesondere würden Feststellungen dazu fehlen, dass von der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe. Auch die Beweiswürdigung des BFA gebe in diesem Punkt keine näheren Aufschlüsse, da das BFA dazu lediglich auf den Akteninhalt verweise. Insgesamt erweise sich das vom BFA geführte Ermittlungsverfahren wegen fehlender Feststellungen und nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung als mangelhaft und führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Sofern das Gericht davon ausgehe, dass die BF unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, wäre § 52 Abs. 6 FPG anwendbar. Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 02.09.2021 klargestellt, dass hier der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG heranzuziehen sei. Delikte, die nicht die Grenze von § 53 Abs. 3 FPG erreichen würden, fielen jedenfalls nicht darunter. Zudem müsse eine über diesen Maßstab hinausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr festgestellt werden. Im Fall der BF liege jedoch keinesfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vor. Sie sei strafgerichtlich unbescholten, habe sich dem BFA gegenüber reumütig gezeigt, sei mittlerweile freiwillig in die Slowakei ausgereist und beabsichtige auch keinen weiteren Aufenthalt in Österreich. Die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von zwei Jahren erweise sich als unrechtmäßig. Dem BFA sei eine einseitige Würdigung des Sachverhaltes vorzuwerfen. Das BFA unterlasse es vollständig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob von der BF überhaupt weiterhin eine Gefahr ausgehe und wie lange die von ihr (vermeintlich) ausgehende Gefährdung zu prognostizieren wäre. Unter Einbeziehung sämtlicher Umstände gehe von der BF in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche zu einer Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes führe. Ebenso seien die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die darauf gestützte Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise rechtswidrig erfolgt. Abschließend wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die BF am 12.03.2024 freiwillig in die Slowakei begeben habe. Sie verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel, weshalb das BFA sie

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hätte auffordern müssen, sich unverzüglich in das slowakische Hoheitsgebiet zu begeben. Eine solche Aufforderung sei jedoch unterblieben, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erweise. Es liege keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, die eine Nichtanwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG rechtfertige. Das BFA habe seine Ermittlungspflicht verletzt. Insbesondere würden Feststellungen dazu fehlen, dass von der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe. Auch die Beweiswürdigung des BFA gebe in diesem Punkt keine näheren Aufschlüsse, da das BFA dazu lediglich auf den Akteninhalt verweise. Insgesamt erweise sich das vom BFA geführte Ermittlungsverfahren wegen fehlender Feststellungen und nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung als mangelhaft und führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Sofern das Gericht davon ausgehe, dass die BF unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, wäre Paragraph 52, Absatz 6, FPG anwendbar. Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 02.09.2021 klargestellt, dass hier der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG heranzuziehen sei. Delikte, die nicht die Grenze von Paragraph 53, Absatz 3, FPG erreichen würden, fielen jedenfalls nicht darunter. Zudem müsse eine über diesen Maßstab hinausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr festgestellt werden. Im Fall der BF liege jedoch keinesfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vor. Sie sei strafgerichtlich unbescholten, habe sich dem BFA gegenüber reumütig gezeigt, sei mittlerweile freiwillig in die Slowakei ausgereist und beabsichtige auch keinen weiteren Aufenthalt in Österreich. Die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von zwei Jahren erweise sich als unrechtmäßig. Dem BFA sei eine einseitige Würdigung des Sachverhaltes vorzuwerfen. Das BFA unterlasse es vollständig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob von der BF überhaupt weiterhin eine Gefahr ausgehe und wie lange die von ihr (vermeintlich) ausgehende Gefährdung zu prognostizieren wäre. Unter Einbeziehung sämtlicher Umstände gehe von der BF in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche zu einer Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes führe. Ebenso seien die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die darauf gestützte Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise rechtswidrig erfolgt. Abschließend wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF ist eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Vietnam. Sie ist ledig und spricht Vietnamesisch, ist gesund und arbeitsfähig.Die BF ist eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige von Vietnam. Sie ist ledig und spricht Vietnamesisch, ist gesund und arbeitsfähig. Am 05.03.2024 wurde die BF im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in Wien bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit in einem Nagelstudio angetroffen. Sie gab an, sich seit 03.03.2024 in Österreich aufzuhalten. Es stellte sich heraus, dass sie in Österreich unter falscher Identität – namentlich als XXXX , geboren am XXXX – einer Beschäftigung nachging. Sie wies sich mit einem auf diesen Namen lautenden, bis zum 25.04.2028 gültigen slowakischen Reisepass aus, der sichergestellt wurde. Die BF hat unter Verwendung gefälschter slowakischer Dokumente unerlaubt in Österreich gearbeitet. Am 05.03.2024 wurde die BF im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in Wien bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit in einem Nagelstudio angetroffen. Sie gab an, sich seit 03.03.2024 in Österreich aufzuhalten. Es stellte sich heraus, dass sie in Österreich unter falscher Identität – namentlich als römisch 40 , geboren am römisch 40 – einer Beschäftigung nachging. Sie wies sich mit einem auf diesen Namen lautenden, bis zum 25.04.2028 gültigen slowakischen Reisepass aus, der sichergestellt wurde. Die BF hat unter Verwendung gefälschter slowakischer Dokumente unerlaubt in Österreich gearbeitet. Die BF verfügt jedoch über einen vietnamesischen Reisepass gültig von 14.11.2023 bis 14.11.2033 sowie einen slowakischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 16.04.2023 bis 14.10.
  2. Die BF war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei. In Österreich verfügt sie über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Vor der finanzpolizeilichen Kontrolle am 05.03.2024 war die BF nicht in Österreich aufrecht gemeldet. Am 12.03.2024 hat die BF freiwillig das österreichische Bundesgebiet verlassen. Sie ist in die Slowakei gereist und in Bratislava aufhältig. Sie beabsichtigt keinen weiteren Aufenthalt in Österreich. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Identität der BF steht aufgrund des vorgelegten Dokumentes, einem vietnamesischen Reisepass, vor dem BFA im Original fest und ist unstrittig (AS 49). Dass die BF einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel sowie über eine Aufenthaltsmeldung in Bratislava verfügt, ergibt sich aus dem Erhebungsbericht der LPD Burgenland vom 05.03.2024 (AS 4) sowie dem im Akt enthaltenen entsprechenden Dokument (AS 49). Dass sie keinen weiteren Aufenthalt in Österreich beabsichtigt, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift (AS 98). Die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG am 05.03.2024 geht aus einer Anzeige vom selben Tag und den Unterlagen der LPD Wien hervor und wurde dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten (AS 6). Aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 05.03.2024 (AS 6) sowie aus einem Sicherstellungsprotokoll vom 05.03.2024 (OZ 5) ergibt sich, dass sich die BF mit einem slowakischen Reisepass auswies, der nicht auf ihren Namen und ihr Geburtsdatum lautete. Dieser wurde der BF abgenommen. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass sie in Österreich einer Beschäftigung unter Verwendung einer falschen Identität nachging. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
  4. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist als vietnamesische Staatsangehörige Drittstaatsangehörige im Sinne dieses Gesetzes. Sie verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Slowakei. Sie hält sich

§ 31Abs.

1 FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie zwar über einen Aufenthaltstitel für die Slowakei verfügt, jedoch einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist als vietnamesische Staatsangehörige Drittstaatsangehörige im Sinne dieses Gesetzes. Sie verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Slowakei. Sie hält sich

Paragraph 31, Absatz eins, FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie zwar über einen Aufenthaltstitel für die Slowakei verfügt, jedoch einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

§ 52Abs.

6 FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Fr

PolG zu erlassen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG zu erlassen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit voraus, dass die BF (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Das BFA hat die BF jedoch nicht zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei aufgefordert.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit voraus, dass die BF (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Das BFA hat die BF jedoch nicht zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei aufgefordert. Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann gegen die BF eine Rückkehrentscheidung nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (in den Herkunftsstaat Vietnam) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen die BF eine Rückkehrentscheidung nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (in den Herkunftsstaat Vietnam) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesamt geht im gegenständlichen Fall davon aus, dass eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege, da die BF mit gefälschten Dokumenten gezielt nach Österreich gekommen sei, um unerlaubt zu arbeiten. Ein solches Verhalten lasse auf eine erhöhte Energie zum Rechtsbruch schließen, weshalb eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben sei. Dies werde auch durch die Verhängung der Schubhaft verdeutlicht, da evidente Fluchtgefahr bestehe. Dabei hat allerdings das BFA unberücksichtigt gelassen, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union).Dabei hat allerdings das BFA unberücksichtigt gelassen, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union). Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung vorrangig darauf, dass die BF einmal (am 05.03.2024) unter Verwendung gefälschter Dokumente bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, und daher der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG verwirklicht sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert aber (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 2 FPG (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, Rn. 10, mwN).Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung vorrangig darauf, dass die BF einmal (am 05.03.2024) unter Verwendung gefälschter Dokumente bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, und daher der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG verwirklicht sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert aber (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleiche dazu etwa VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, Rn. 10, mwN). § 53 Abs 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen Vorschriften des AuslBG nicht genannt.Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen Vorschriften des AuslBG nicht genannt. Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende – dem § 67 Abs 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende – Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“).Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende – dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende – Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Stellen Verstöße wie die hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs 1 bzw. § 52 Abs 6 FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. sinngemäß – betreffend einen Verstoß gegen andere Verwaltungsvorschriften – VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).Stellen Verstöße wie die hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche sinngemäß – betreffend einen Verstoß gegen andere Verwaltungsvorschriften – VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der BF zwar anzulasten ist, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, um einer Beschäftigung nachzugehen, welche sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, doch reichen diese Umstände nicht aus, um von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG ausgehen zu können. Somit liegen auch die in § 56 Abs 6 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung genannten Alternativvoraussetzungen nicht vor. Das Bundesamt hat somit im angefochtenen Bescheid eine unrichtige Gefährdungsbeurteilung vorgenommen.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der BF zwar anzulasten ist, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, um einer Beschäftigung nachzugehen, welche sie nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, doch reichen diese Umstände nicht aus, um von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG ausgehen zu können. Somit liegen auch die in Paragraph 56, Absatz 6, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung genannten Alternativvoraussetzungen nicht vor. Das Bundesamt hat somit im angefochtenen Bescheid eine unrichtige Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 zweiter Fall FPG, nämlich der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, zweiter Fall FPG, nämlich der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, weshalb die übrigen Spruchpunkte zu beheben waren. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die mündliche Verhandlung konnte demnach entfallen. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W142.2288974.1.00

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