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{'item': 'W151 2306341-1'}

Obsah (18)§ 12bArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 108§ 12c§ 12§ 12a§ 12d§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW151 2306341-1 Spruch, W151 2306341-1/7E W151 2306342-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§ 12bZ 1 Ausl

BG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH und römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Irak, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alejandra NAVARRO DE CHALUPA, Kantgasse 3/1/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 11.10.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.B)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 05.07.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer bei XXXX GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Sachbearbeiter für Verkauf & Vertrieb“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.800,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. 1. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 05.07.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer bei römisch 40 GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Sachbearbeiter für Verkauf & Vertrieb“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.800,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. 2. Mit Bescheid vom 11.10.2024 wies das AMS den Antrag auf Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 1 Ausl

BG ab. Nach den vorliegenden Unterlagen wären für die Kriterien nach Anlage C des § 12b Zi.1 leg.cit. statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 53 Punkte zu vergeben. Zudem seien im vorliegenden Fall die Angaben zum Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, divergierend. Laut Firmenbuch sei der Zweitbeschwerdeführer Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil von 76% und nicht Sachbearbeiter im Unternehmen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben könne in diesem Fall keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden. Es könne somit nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen

§12bZi.1 Ausl

BG erfüllt seien. 2. Mit Bescheid vom 11.10.2024 wies das AMS den Antrag auf Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Nach den vorliegenden Unterlagen wären für die Kriterien nach Anlage C des Paragraph 12 b, Zi.1 leg.cit. statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 53 Punkte zu vergeben. Zudem seien im vorliegenden Fall die Angaben zum Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, divergierend. Laut Firmenbuch sei der Zweitbeschwerdeführer Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil von 76% und nicht Sachbearbeiter im Unternehmen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben könne in diesem Fall keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden. Es könne somit nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen

§12bZi.1 Ausl

BG erfüllt seien.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten aus, dass der Zweitbeschwerdeführer lediglich über einen geringen Geschäftsanteil von 24 % verfüge. Es würden ihm keine Sonderrechte und keine Sperrminorität zukommen. Er werde bei der ÖGK sozialversichert sein, nur sein Monatsentgelt erhalten und die Erstbeschwerdeführerin werde sämtliche Kosten betreffend den Arbeitnehmer (ÖGK, Finanzamt, Gemeinde Wien) tragen. Zudem ergebe sich aus den zukünftigen Aufgaben des Zweitbeschwerdeführers (tägliche Anwesenheit im Büro, Online- und Rufbereitschaft für Kunden während der wöchentlichen Arbeitszeiten, Kommunikation mit internationalen Geschäftspartnern etc.), dass er unselbständig handeln werde. Der Zweitbeschwerdeführer erreiche Zudem die geforderte Mindestpunkteanzahl. Für Berufserfahrung seien statt lediglich 13 vielmehr 20 Punkte anzuerkennen, da er über 15 Jahre Berufserfahrung verfüge. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin Englisch Unternehmenssprache sei. Der Zweitbeschwerdeführer erreiche daher insgesamt 65 Punkte.
  2. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte das AMS aus, dass vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen die Mindestpunkteanzahl nach Anlage C als erfüllt erachtet werde. Weiters stehe die beabsichtigte Beschäftigung nicht im Widerspruch zu den Angaben im Firmenbuch. Jedoch sei für die beabsichtigte Beschäftigung eines Sachbearbeiters für Verkauf und Vertrieb eine kaufmännische Ausbildung erforderlich. Eine solche weise der Zweitbeschwerdeführer (Studium der Elektrotechnik) nicht auf.
  3. Das Beschwerdevorlageschreiben wurde den Beschwerdeführerin im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Diese erstatteten mit Schreiben vom 06.02.2025 eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, stellte am 05.07.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs. 2 Z 2 NAG. Der Zweitbeschwerdeführer soll bei der Erstbeschwerdeführerin, der XXXX Gmb

H, für die berufliche Tätigkeit „Sachbearbeiter für Verkauf & Vertrieb“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.800,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden.1.1. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, stellte am 05.07.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Der Zweitbeschwerdeführer soll bei der Erstbeschwerdeführerin, der römisch 40 GmbH, für die berufliche Tätigkeit „Sachbearbeiter für Verkauf & Vertrieb“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.800,- pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden. 1.

  1. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine ursprünglich unter der Bezeichnung XXXX GmbH im Jahr 2022 gegründete GmbH mit Sitz in Wien. Der Geschäftszweig der Erstbeschwerdeführerin lautet unverändert auf „Handel mit Waren jeder Art sowie Import und Export von Waren aller Art; Projektentwicklung“.1.
  2. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine ursprünglich unter der Bezeichnung römisch 40 GmbH im Jahr 2022 gegründete GmbH mit Sitz in Wien. Der Geschäftszweig der Erstbeschwerdeführerin lautet unverändert auf „Handel mit Waren jeder Art sowie Import und Export von Waren aller Art; Projektentwicklung“. 1.
  3. Als Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin sind aktuell der Zweitbeschwerdeführer mit einer Stammeinlage von EUR 2.400 (= 24 %), sowie Herr XXXX geb. am XXXX mit einer Stammeinlage von EUR 7.600 (= 76 %) am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Als (alleiniger) Geschäftsführer ist der Zweitbeschwerdeführer eingetragen; er vertritt die Gesellschaft seit 04.12.2023 selbständig.1.
  4. Als Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin sind aktuell der Zweitbeschwerdeführer mit einer Stammeinlage von EUR 2.400 (= 24 %), sowie Herr römisch 40 geb. am römisch 40 mit einer Stammeinlage von EUR 7.600 (= 76 %) am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Als (alleiniger) Geschäftsführer ist der Zweitbeschwerdeführer eingetragen; er vertritt die Gesellschaft seit 04.12.2023 selbständig. 1.
  5. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes Bachelorstudium in Elektrotechnik. Der Zweitbeschwerdeführer hat Englischkenntnisse B1 sowie 22 Jahre und 7 Monate Berufserfahrung im Ausland nachgewiesen. 1.
  6. Dem Zweitbeschwerdeführer sind 30 Punkte für Qualifikation, 10 Punkte für Sprachkenntnisse, 20 Punkte für Berufserfahrung, sohin insgesamt 60 Punkte nach Anlage C zum AuslBG anzurechnen. 1.
  7. Es wird festgestellt, dass die Angaben zum Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, in der Arbeitgebererklärung, dem Vermittlungsauftrag und dem Arbeitsvorvertrag jedenfalls hinsichtlich der beruflichen Verwendung und der Entlohnung übereinstimmen. Sowohl der Antragsteller als auch eine etwaige Ersatzkraft (Vermittlungsauftrag) soll als Sachbearbeiter für Verkauf und Vertrieb mit einer Entlohnung von EUR 3.800 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 38,5h/W beschäftigt werden.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zur Person des Zweitbeschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung. 2.
  10. Die Feststellungen zu Gründung und Sitz der Erstbeschwerdeführerin, den Beteiligungs- und Vertretungsverhältnissen und dem Geschäftszweig ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch. 2.
  11. Die Feststellungen zur Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Sprachkenntnissen des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen. Dass Erreichen der Mindestpunkteanzahl wurde auch seitens des AMS im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Vorlageschreiben vom 21.01.2025, S. 2). Auch der im bekämpften Bescheid monierte Umstand divergierender Angaben in Arbeitgebererklärung, Vermittlungsauftrag, Arbeitsvorvertrag und Firmenbuch wurde nicht aufrecht erhalten (vgl. Vorlageschreiben vom 21.01.2025, S. 3).2.
  12. Die Feststellungen zur Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Sprachkenntnissen des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen. Dass Erreichen der Mindestpunkteanzahl wurde auch seitens des AMS im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt vergleiche Vorlageschreiben vom 21.01.2025, S. 2). Auch der im bekämpften Bescheid monierte Umstand divergierender Angaben in Arbeitgebererklärung, Vermittlungsauftrag, Arbeitsvorvertrag und Firmenbuch wurde nicht aufrecht erhalten vergleiche Vorlageschreiben vom 21.01.2025, S. 3).
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl. I Nr. 67/2024 lauten:3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2,
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendunga) in einem Arbeitsverhältnis,
  1. b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
  2. c)
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendung,
  1. a)in einem Arbeitsverhältnis,,
  2. b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,,
  3. c)
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn
  1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
  2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere auch dann vor, wenn,
  1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder,
  2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25% Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.
(5a)…“ „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. … und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,2.

als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.

als Stammmitarbeiter

§ 12doder7.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2a)…“
(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.,

(2a)…“ 3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das AMS begründete den bekämpften Bescheid einerseits damit, dass nach den vorliegenden Unterlagen für die Kriterien nach Anlage C des §12b Z1 leg.cit. statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 53 Punkte zu vergeben wären. Andererseits seien im vorliegenden Fall die Angaben zum Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, divergierend. Laut Firmenbuch sei der Zweitbeschwerdeführer Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil von 76% und nicht Sachbearbeiter im Unternehmen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben könne in diesem Fall keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden. Es könne somit nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen

§12bZ1 Ausl

BG erfüllt seien. 3.4.

  1. Zur Punktevergabe nach Anlage C ist festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer nach den Vorliegenden Unterlagen zumindest 60 Punkte (für Qualifikation 30 Punkte, für Berufserfahrung im Ausland 20 Punkte, für Sprachkenntnisse Englisch 10 Punkte), und damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage C erreicht. Dies wurde auch seitens des AMS im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Vorlageschreiben vom 21.01.2025, S. 2). 3.4.
  2. Zur Punktevergabe nach Anlage C ist festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer nach den Vorliegenden Unterlagen zumindest 60 Punkte (für Qualifikation 30 Punkte, für Berufserfahrung im Ausland 20 Punkte, für Sprachkenntnisse Englisch 10 Punkte), und damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage C erreicht. Dies wurde auch seitens des AMS im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt vergleiche Vorlageschreiben vom 21.01.2025, S. 2). 3.4.
  3. Auch der Vorhalt divergierender Angaben in Arbeitgebererklärung, Vermittlungsauftrag, Arbeitsvorvertrag und Firmenbuch wurde im Beschwerdeverfahren seitens des AMS nicht aufrecht erhalten (vgl. Vorlageschreiben vom 21.01.2025, S. 3). Sowohl der Zweitbeschwerdeführer, als auch eine etwaige Ersatzkraft (Vermittlungsauftrag) soll als Sachbearbeiter für Verkauf und Vertrieb mit einer Entlohnung von EUR 3.800 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 38,5h/W beschäftigt werden.3.4.
  4. Auch der Vorhalt divergierender Angaben in Arbeitgebererklärung, Vermittlungsauftrag, Arbeitsvorvertrag und Firmenbuch wurde im Beschwerdeverfahren seitens des AMS nicht aufrecht erhalten vergleiche Vorlageschreiben vom 21.01.2025, S. 3). Sowohl der Zweitbeschwerdeführer, als auch eine etwaige Ersatzkraft (Vermittlungsauftrag) soll als Sachbearbeiter für Verkauf und Vertrieb mit einer Entlohnung von EUR 3.800 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 38,5h/W beschäftigt werden. 3.4.
  5. Sofern das AMS im Vorlageschreiben weiters einwendet, dass das vom Zweitbeschwerdeführer absolvierte Studium Elektrotechnik für die beabsichtigte Beschäftigung eines Sachbearbeiters für Verkauf und Vertrieb, welches einer kaufmännischen Ausbildung bedürfe, nicht einschlägig sei, ist festzuhalten, dass §12b AuslBG – anders als §12a AuslBG – nicht auf eine einschlägige Berufsausbildung abstellt. Im Anwendungsbereich des §12b AuslBG sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen (vgl. VwGH Ra 2016/09/0104).3.4.
  6. Sofern das AMS im Vorlageschreiben weiters einwendet, dass das vom Zweitbeschwerdeführer absolvierte Studium Elektrotechnik für die beabsichtigte Beschäftigung eines Sachbearbeiters für Verkauf und Vertrieb, welches einer kaufmännischen Ausbildung bedürfe, nicht einschlägig sei, ist festzuhalten, dass §12b AuslBG – anders als §12a AuslBG – nicht auf eine einschlägige Berufsausbildung abstellt. Im Anwendungsbereich des §12b AuslBG sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen vergleiche VwGH Ra 2016/09/0104). Auch das

§ 12bAusl

BG erforderliche Mindestgehalt (50 vH der Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2024: € 3.030 brutto pro Monat) wird mit dem angegebenen Gehalt erreicht. Auch das

Paragraph 12 b, AuslBG erforderliche Mindestgehalt (50 vH der Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2024: € 3.030 brutto pro Monat) wird mit dem angegebenen Gehalt erreicht. Der Zweitbeschwerdeführer erfüllt daher insgesamt die in § 12b Z1 AuslBG geforderten Voraussetzungen für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft.Der Zweitbeschwerdeführer erfüllt daher insgesamt die in Paragraph 12 b, Z1 AuslBG geforderten Voraussetzungen für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft. 3.4.4. Dem AMS obliegt es zu prüfen, ob für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle ein Inländer oder ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung stünde, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (Ersatzkraftverfahren). Die Erstbeschwerdeführerin hat in der Arbeitgebererklärung ausdrücklich zugestimmt, dass ein solches Verfahren eingeleitet wird und eine Arbeitsplatzbeschreibung abgegeben. Im gegenständlichen Fall wurde das Ersatzkräfteverfahren nicht durchgeführt und wurde daher diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts zur Gänze unterlassen. In einem weiteren Schritt wäre daher nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung

§ 4Abs. 1 i

Vm § 4b AuslBG durchzuführen.Im gegenständlichen Fall wurde das Ersatzkräfteverfahren nicht durchgeführt und wurde daher diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts zur Gänze unterlassen. In einem weiteren Schritt wäre daher nunmehr eine Arbeitsmarktprüfung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen. Da die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels der Befugnis, Arbeitskräfte zu vermitteln, ausscheidet, ist der angefochtene Bescheid und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche ein Ersatzkraftverfahren

§ 4Abs. 1 i

Vm § 4b AuslBG durchzuführen hat.Da die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mangels der Befugnis, Arbeitskräfte zu vermitteln, ausscheidet, ist der angefochtene Bescheid und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche ein Ersatzkraftverfahren

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer haben einen solchen Antrag (in eventu) gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Zu B) Unzulässigkeit der RevisionDa keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140)., Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2306341.1.00

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