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{'item': 'W151 2308462-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 103§ 64§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 414§ 65§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW151 2308462-1 Spruch, W151 2308462-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: PVA) vom 31.10.2023, AZ: XXXX sprach diese aus, dass die offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 6.179,90 zuzüglich Verzugszinsen

§ 103

ASVG ab dem 01.11.2023 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet werde. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage und ist ein - derzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der SVS über Beitragsrückstände im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2022 unterbrochenes - Sozialgerichtsverfahren zur GZ XXXX vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig. 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: PVA) vom 31.10.2023, AZ: römisch 40 sprach diese aus, dass die offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 6.179,90 zuzüglich Verzugszinsen

Paragraph 103, ASVG ab dem 01.11.2023 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet werde. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage und ist ein - derzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der SVS über Beitragsrückstände im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2022 unterbrochenes - Sozialgerichtsverfahren zur GZ römisch 40 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig.

  1. Die PVA nahm auch nach Klagserhebung gegen den Bescheid vom 31.10.2024 weiterhin eine Aufrechnung für die SVS vor. Infolgedessen begehrte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.01.2024 die Einstellung des monatlichen Abzuges und Rücküberweisung der einbehaltenen Abzüge inklusive Zinsen. In einer weiteren E-Mail vom 22.01.2024 und erneut mit Schreiben vom 22.07.2024 forderte der Beschwerdeführer die belangte Behörde zur Entscheidung in der Frage der aufschiebenden Wirkung betreffend seine Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2023 in Form eines Bescheides auf.
  2. Mit bei der PVA am 07.02.2025 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterlassens eines Bescheides über die (Nicht-)Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend seine Klage gegen Bescheid der PVA vom 31.10.
  3. Die belangte Behörde habe versäumt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten über seinen Antrag mittels E-Mail vom 22.01.2024 auf Entscheidung in der Frage der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung

§ 64

AVG betreffs der Klage des Klägers gegen den Bescheid der PVA vom 13.10.2023 einen Bescheid zu erlassen.

  1. Mit bei der PVA am 07.02.2025 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterlassens eines Bescheides über die (Nicht-)Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend seine Klage gegen Bescheid der PVA vom 31.10.
  2. Die belangte Behörde habe versäumt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten über seinen Antrag mittels E-Mail vom 22.01.2024 auf Entscheidung in der Frage der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 64, AVG betreffs der Klage des Klägers gegen den Bescheid der PVA vom 13.10.2023 einen Bescheid zu erlassen.

  1. Die PVA legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt einer Stellungnahme am 28.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Mit Bescheid der PVA vom 31.10.2023, AZ: XXXX , sprach diese aus, dass die offene Forderung der SVS an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 6.179,90 zuzüglich Verzugszinsen

§ 103

ASVG ab dem 01.11.2023 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet werde. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage. Das Verfahren – welches derzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der SVS über Beitragsrückstände im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2022 unterbrochen ist – ist zur GZ XXXX vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig. 1. Mit Bescheid der PVA vom 31.10.2023, AZ: römisch 40 , sprach diese aus, dass die offene Forderung der SVS an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 6.179,90 zuzüglich Verzugszinsen

Paragraph 103, ASVG ab dem 01.11.2023 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet werde. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage. Das Verfahren – welches derzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der SVS über Beitragsrückstände im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2022 unterbrochen ist – ist zur GZ römisch 40 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig.

  1. Die PVA nahm auch nach Klagserhebung gegen den Bescheid vom 31.10.2024 weiterhin eine Aufrechnung für die SVS vor. Infolgedessen begehrte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.01.2024 die Einstellung des monatlichen Abzuges und Rücküberweisung der einbehaltenen Abzüge inklusive Zinsen. In einer weiteren E-Mail vom 22.01.2024 und erneut mit Schreiben vom 22.07.2024 forderte der Beschwerdeführer die belangte Behörde zur Entscheidung in der Frage der aufschiebenden Wirkung betreffend seine Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2023 in Form eines Bescheides auf.
  2. Mit einem bei der PVA am 07.02.2025 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterlassens eines Bescheides über die (Nicht-)Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend seine Klage gegen Bescheid der PVA vom 31.10.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte und für eine Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf der vorliegenden Beschwerde und dem Verwaltungsakt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des BVwG:

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 130Abs.

5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Artikel 130

, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

§ 414

ASVG sind Bescheide des BM oder der SVTr in Verwaltungssachen vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Im Verfahren in Leistungssachen gibt es von vornherein keinen Rechtszug zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil dort eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht (vgl Art 130 Abs 5 B-VG). (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 414 ASVG (Stand 1.10.2019, rdb.at).

Paragraph 414, ASVG sind Bescheide des BM oder der SVTr in Verwaltungssachen vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Im Verfahren in Leistungssachen gibt es von vornherein keinen Rechtszug zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil dort eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG). vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 414, ASVG (Stand 1.10.2019, rdb.at). Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Leistungen (§ 103 ASVG) sind Sozialrechtssachen

§ 65

Abs 1 Z 1 ASGG (OGH 23.5.1989, 10 Ob S 173/89).Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Leistungen (Paragraph 103, ASVG) sind Sozialrechtssachen

Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (OGH 23.5.1989, 10 Ob S 173/89). Gegenständlich hat die PVA mit Bescheid vom 31.10.2023 die Aufrechnung einer offenen Forderung der SVS an Beiträgen zur Sozialversicherung ab dem 01.11.2023 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ausgesprochen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer eine derzeit anhängige Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf das genannte Verfahren und infolge der seitens der PVA trotz Klagserhebung weiterhin erfolgten Aufrechnung begehrte bescheidmäßige Erledigung ist folglich keine Angelegenheit in Verwaltungssachen, und damit nicht vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der

§ 414

ASVG übertragenen Zuständigkeit – sondern als Leistungssache vom Arbeits- und Sozialgericht (vgl. § 67 Abs. 1 Z 2 ASGG) – zu besorgen.Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf das genannte Verfahren und infolge der seitens der PVA trotz Klagserhebung weiterhin erfolgten Aufrechnung begehrte bescheidmäßige Erledigung ist folglich keine Angelegenheit in Verwaltungssachen, und damit nicht vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der

Paragraph 414, ASVG übertragenen Zuständigkeit – sondern als Leistungssache vom Arbeits- und Sozialgericht vergleiche Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) – zu besorgen. Da die gegenständliche Rechtsache somit in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, und damit

Art. 130Abs.

5 B-VG der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entzogen ist, ist die Säumnisbeschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen.Da die gegenständliche Rechtsache somit in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, und damit

Artikel 130

, Absatz 5, B-VG der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entzogen ist, ist die Säumnisbeschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2308462.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.