Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 17.05.2024, 22:00 Uhr und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 17.05.2024, 22:00 Uhr bis 20.05.2024, 11:35 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig erklärt. II. Der Beschwerde gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat am 20.05.2024 wird stattgegeben und die durchgeführte Abschiebung nach Ägypten für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat am 20.05.2024 wird stattgegeben und die durchgeführte Abschiebung nach Ägypten für rechtswidrig erklärt. III.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 1.535,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 1.535,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist ägyptische Staatsangehörige und stellte am 30.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 22.02.2019, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019, GZ: XXXX abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs mit 25.04.2019 in Rechtskraft, nachdem die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des VwGH vom 18.02.2020, XXXX , zurückgewiesen wurde.Die Beschwerdeführerin ist ägyptische Staatsangehörige und stellte am 30.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 22.02.2019, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019, GZ: römisch 40 abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs mit 25.04.2019 in Rechtskraft, nachdem die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des VwGH vom 18.02.2020, römisch 40 , zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Beschwerdeführerin erging am 15.05.2024 ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG und wurde angeordnet, die Festnahme frühestens am 17.05.2024 ab 23:00 Uhr und spätestens am 19.05.2024 bis 23:00 Uhr vorzunehmen. Auch wurde angeordnet, die Beschwerdeführerin nach erfolgter Festnahme in das PAZ XXXX zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung.Gegen die Beschwerdeführerin erging am 15.05.2024 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und wurde angeordnet, die Festnahme frühestens am 17.05.2024 ab 23:00 Uhr und spätestens am 19.05.2024 bis 23:00 Uhr vorzunehmen. Auch wurde angeordnet, die Beschwerdeführerin nach erfolgter Festnahme in das PAZ römisch 40 zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Die Beschwerdeführerin wurde laut Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX am 17.05.2024, 22:00 Uhr, festgenommen und über die Gründe ihrer Festnahme belehrt. Anschließend wurde sie in das PAZ XXXX verbracht.Die Beschwerdeführerin wurde laut Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 am 17.05.2024, 22:00 Uhr, festgenommen und über die Gründe ihrer Festnahme belehrt. Anschließend wurde sie in das PAZ römisch 40 verbracht. Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin am 20.05.2024 auf dem Luftweg nach Cairo/Ägypten abgeschoben.Laut Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 21.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin am 20.05.2024 auf dem Luftweg nach Cairo/Ägypten abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 25.06.2024 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein, welche sich erkennbar gegen die Festnahme und die anschließende Anhaltung sowie die Abschiebung der Beschwerdeführerin richtete. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 gab die belangte Behörde hinsichtlich der Beschwerde an, dass sich im vorliegenden Fall der Festnahmeauftrag auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützt habe, wonach darauf abzustellen sei, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages der Fremde seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Dies sei im gegenständlichen Fall zutreffend. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe seit 25.04.2019 eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung und sei diese ab dem 09.05.2019 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da ab diesem Zeitpunkt die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Erlassung einer Festnahme notwendig gewesen, da die Beschwerdeführerin seit Jahren ihre Ausreiseverpflichtung beharrlich missachte. Somit hätten sich bereits weniger eingriffsintensive Mittel (Rückkehrberatung) als nicht zielführend zur Erreichung des verfolgten Zieles der Außerlandesbringung erwiesen. Sofern in der Beschwerde angeführt werde, dass die erlassene Rückkehrentscheidung vom 07.02.2024 jene vom 22.02.2019 ersetze, handle es sich um eine rechtliche Fehleinschätzung. Wie der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen sei, könne nur eine neue rechtskräftige oder durchführbare Rückkehrentscheidung eine zuvor erlassene ersetzen. Aufgrund der weder rechtskräftigen noch durchführbaren Rückkehrentscheidung vom 07.02.2024 sei die zuvor erlassene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht. Zudem sei die Judikatur betreffend einer mehr als 10-jährigen Aufenthaltsdauer nicht anwendbar, da sich die Fremde nachweislich lediglich 9 Jahre und 2 Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 gab die belangte Behörde hinsichtlich der Beschwerde an, dass sich im vorliegenden Fall der Festnahmeauftrag auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestützt habe, wonach darauf abzustellen sei, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages der Fremde seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Dies sei im gegenständlichen Fall zutreffend. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe seit 25.04.2019 eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung und sei diese ab dem 09.05.2019 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da ab diesem Zeitpunkt die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Erlassung einer Festnahme notwendig gewesen, da die Beschwerdeführerin seit Jahren ihre Ausreiseverpflichtung beharrlich missachte. Somit hätten sich bereits weniger eingriffsintensive Mittel (Rückkehrberatung) als nicht zielführend zur Erreichung des verfolgten Zieles der Außerlandesbringung erwiesen. Sofern in der Beschwerde angeführt werde, dass die erlassene Rückkehrentscheidung vom 07.02.2024 jene vom 22.02.2019 ersetze, handle es sich um eine rechtliche Fehleinschätzung. Wie der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen sei, könne nur eine neue rechtskräftige oder durchführbare Rückkehrentscheidung eine zuvor erlassene ersetzen. Aufgrund der weder rechtskräftigen noch durchführbaren Rückkehrentscheidung vom 07.02.2024 sei die zuvor erlassene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht. Zudem sei die Judikatur betreffend einer mehr als 10-jährigen Aufenthaltsdauer nicht anwendbar, da sich die Fremde nachweislich lediglich 9 Jahre und 2 Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten. Mit Stellungnahme vom 31.07.2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die durchgesetzte Rückkehrentscheidung nicht nur aufgrund des Zeitablaufs seit deren Erlassung, sondern vielmehr auch wegen der maßgeblichen Änderung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin unzulässig sei. Wie bereits in der Maßnahmenbeschwerde dargelegt, ersetze die mit Bescheid vom 07.02.2024 im Rahmen der Abweisung des Antrages gem. § 55 AsylG erlassene neue Rückkehrentscheidung jene vom 22.09.
3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführin
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Das Erkenntnis erwuchs mit 24.10.2024 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ: römisch 40 , wurde der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024 erhobenen Beschwerde stattgegeben und festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführin
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Das Erkenntnis erwuchs mit 24.10.2024 in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 Z 3 BFA-VG. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.05.2024 um 22:00 Uhr von Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.Das Bundesamt erließ am 15.05.2024 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.05.2024 um 22:00 Uhr von Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Die Beschwerdeführerin befand sich von 17.05.2024, 22:00 Uhr bis 20.05.2024, 11:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 20.05.2024 fand eine begleitete Abschiebung der Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Kairo statt, wobei sich die Beschwerdeführerin kooperativ verhielt. Die Beschwerdeführin ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024, Zl.: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024, Zl.: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ: XXXX , stattgegeben und festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin
3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt I.). Das Erkenntnis erwuchs mit 24.10.2024 in Rechtskraft.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ: römisch 40 , stattgegeben und festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Das Erkenntnis erwuchs mit 24.10.2024 in Rechtskraft. Gegen die Beschwerdeführerin bestand jedoch seit 25.04.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Am 17.05.2024 um 22:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen, weil das Bundesamt von der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 ausging. Am 18.05.2024 um 00:01 Uhr wurde die Beschwerdeführerin in das PAZ XXXX eingeliefert und in weiterer Folge am 20.05.2024 um 11:35 Uhr auf dem Luftweg in die Heimat abgeschoben.Gegen die Beschwerdeführerin bestand jedoch seit 25.04.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Am 17.05.2024 um 22:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen, weil das Bundesamt von der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 ausging. Am 18.05.2024 um 00:01 Uhr wurde die Beschwerdeführerin in das PAZ römisch 40 eingeliefert und in weiterer Folge am 20.05.2024 um 11:35 Uhr auf dem Luftweg in die Heimat abgeschoben. Wird mit der Zurückweisung eines Antrages nach § 55 AsylG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 3 FPG erlassen, wird zwar ein neuer Titel für eine Abschiebung geschaffen, es kommt aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht (vgl VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Im Gesetz (vgl. § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG) ist nämlich vorgesehen, dass in einem individuellen Fall beliebig viele und nebeneinanderstehende durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen können (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).Wird mit der Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, wird zwar ein neuer Titel für eine Abschiebung geschaffen, es kommt aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Im Gesetz vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG) ist nämlich vorgesehen, dass in einem individuellen Fall beliebig viele und nebeneinanderstehende durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen können (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). In der Maßnahmenbeschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass es unbestritten sei, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war und diese Rückkehrentscheidung durch Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019 in Rechtskraft erwuchs. Der am 25.04.2024 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG vermöge zunächst aufgrund der eindeutigen Regelung des § 58 Abs. 13 AsylG auch am Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nichts zu ändern. Auch der VwGH sei in ähnlichen Konstellationen davon ausgegangen, dass die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründe und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehe (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).In der Maßnahmenbeschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass es unbestritten sei, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war und diese Rückkehrentscheidung durch Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019 in Rechtskraft erwuchs. Der am 25.04.2024 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG vermöge zunächst aufgrund der eindeutigen Regelung des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG auch am Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nichts zu ändern. Auch der VwGH sei in ähnlichen Konstellationen davon ausgegangen, dass die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründe und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehe (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dieser Grundsatz komme jedoch im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen. Werde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei bereits rechtskräftig bestehender Rückkehrentscheidung gem. § 58 Abs. 10 oder Abs. 11 AsylG zurückgewiesen, so sei diese Entscheidung nach § 10 Abs. 3 leg. cit. nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Werde jedoch der Antrag der Drittstaatsangehörigen einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt und abgewiesen, müsse neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, da die Frage der Zulässigkeit einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter dem Blickwinkel der Sachverhaltsänderung einer neuerlichen Überprüfung unterzogen werden solle. Komme die Behörde dabei unbeschadet des (bereits festgestellten) geändernten Sachverhalts zum Schluss, die Rückkehrentscheidung sei zulässig, so habe sie diese Entscheidung mit ihrem abweisenden Bescheid zu verbinden. In diesen Fällen ersetze die neuerlich erlassene Rückkehrentscheidung die bereits bestehende.Dieser Grundsatz komme jedoch im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen. Werde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei bereits rechtskräftig bestehender Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 58, Absatz 10, oder Absatz 11, AsylG zurückgewiesen, so sei diese Entscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Werde jedoch der Antrag der Drittstaatsangehörigen einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt und abgewiesen, müsse neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, da die Frage der Zulässigkeit einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter dem Blickwinkel der Sachverhaltsänderung einer neuerlichen Überprüfung unterzogen werden solle. Komme die Behörde dabei unbeschadet des (bereits festgestellten) geändernten Sachverhalts zum Schluss, die Rückkehrentscheidung sei zulässig, so habe sie diese Entscheidung mit ihrem abweisenden Bescheid zu verbinden. In diesen Fällen ersetze die neuerlich erlassene Rückkehrentscheidung die bereits bestehende. Weiters führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass, sofern, das Gericht davon ausgehe, dass die Rückkehrentscheidung vom 22.02.2019 nach wie vor aufrecht und vollstreckbar sei, darauf hinzuweisen sei, dass seit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 bereits mehr als fünf Jahre vergangen seien und die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, der Anhaltung sowie der Abschiebung bereits ununterbrochen über zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weise nunmehr eine derart beträchtliche Dauer auf, dass in der Überschreitung der Zehnjahresgrenze nach der Rechtsprechung des VwGH eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliege (VwGH 09.10.2015, Ra 2015/22/0075), die eine erneute Interessenabwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich mache.Weiters führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass, sofern, das Gericht davon ausgehe, dass die Rückkehrentscheidung vom 22.02.2019 nach wie vor aufrecht und vollstreckbar sei, darauf hinzuweisen sei, dass seit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 bereits mehr als fünf Jahre vergangen seien und die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, der Anhaltung sowie der Abschiebung bereits ununterbrochen über zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weise nunmehr eine derart beträchtliche Dauer auf, dass in der Überschreitung der Zehnjahresgrenze nach der Rechtsprechung des VwGH eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliege (VwGH 09.10.2015, Ra 2015/22/0075), die eine erneute Interessenabwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich mache. Bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin
3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin von Mai 2014 bis zu ihrer Abschiebung am 20.05.2024 rund zehn Jahre lang durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Demnach sei der zehn Jahre andauernde Aufenthalt durchaus als so lange zu werten, dass dieser die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich stärke. Weiters wurde ausgeführt, dass der Behörde fallbezogen anzulasten sei, dass sie seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im April 2019 – und sohin rund fünf Jahre lang – keine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Schließlich führte das BVwG aus, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Integration zwar nie in Österreich erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig gewesen sei und lediglich eine Einstellungszusage vorliege. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von rund zehn Jahren und ihre familiären Anbindungen in Form ihrer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Töchter und ihres Lebensgefährten in Zusammenschau mit den zumindest dem Grunde nach vorhandenen Integrationsbemühungen würden jedoch dazu führen, dass das persönliche Interesse der bereits 66-jährigen Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiege.Bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin von Mai 2014 bis zu ihrer Abschiebung am 20.05.2024 rund zehn Jahre lang durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Demnach sei der zehn Jahre andauernde Aufenthalt durchaus als so lange zu werten, dass dieser die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich stärke. Weiters wurde ausgeführt, dass der Behörde fallbezogen anzulasten sei, dass sie seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im April 2019 – und sohin rund fünf Jahre lang – keine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Schließlich führte das BVwG aus, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Integration zwar nie in Österreich erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig gewesen sei und lediglich eine Einstellungszusage vorliege. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von rund zehn Jahren und ihre familiären Anbindungen in Form ihrer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Töchter und ihres Lebensgefährten in Zusammenschau mit den zumindest dem Grunde nach vorhandenen Integrationsbemühungen würden jedoch dazu führen, dass das persönliche Interesse der bereits 66-jährigen Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiege. Gegenständlich ist somit zu klären, ob die im Jahr 2019 erlassene Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hat, weil sich das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin inzwischen – auch im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren – maßgeblich geändert hat, da die Beschwerdeführerin seit 2017 einen österreichischen Lebensgefährten hat und vor ihrer Abschiebung mit ihren im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Töchtern im gemeinsamen Haushalt lebte. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 07.02.2024 anführte, dass eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführerin vorzunehmen sei, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Dazu führte das Bundesamt in weiterer Folge lediglich aus, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin auf einen Verbleib im Bundesgebiet und ein Familienleben mit ihren beiden volljährigen Töchtern kein besonders ausgeprägtes Privatleben darstelle und das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem sehr hohes Gewicht zukomme, dem entgegenstehe. Eine weitergehende beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin erfolgte seitens des Bundesamtes nicht.Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 07.02.2024 anführte, dass eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführerin vorzunehmen sei, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Dazu führte das Bundesamt in weiterer Folge lediglich aus, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin auf einen Verbleib im Bundesgebiet und ein Familienleben mit ihren beiden volljährigen Töchtern kein besonders ausgeprägtes Privatleben darstelle und das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem sehr hohes Gewicht zukomme, dem entgegenstehe. Eine weitergehende beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin erfolgte seitens des Bundesamtes nicht. Dazu ist auszuführen, dass es Rechtsprechung des VwGH ist, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (siehe dazu im Zusammenhang mit Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, Rn. 14). Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit
GH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 14, mwN). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, mwN).Dazu ist auszuführen, dass es Rechtsprechung des VwGH ist, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (siehe dazu im Zusammenhang mit Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, Rn. 14). Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit
Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde vergleiche VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 14, mwN). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, mwN). Im Fall der Beschwerdeführerin hat sich ergeben, dass inzwischen grundsätzlich ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu ihrem österreichischen Lebensgefährten, insbesondere aber auch zu ihren beiden im Bundesgebiet lebenden Töchtern entwickelt hat. Vor dem Hintergrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der hier anzustellenden Grobprüfung zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung davon ausgegangen werden, dass eine Situation vorlag, in der der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen gewesen wäre (bzw. die Rückkehrentscheidung aus diesen Gründen auf Dauer unzulässig wäre). Aufgrund des Umstandes dass sich die Beschwerdeführerin seit rund zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, strafrechtlich nie in Erscheinung getreten ist, in sprachlicher Hinsicht über ein ÖSD Zertifikat A2 verfügt und einen B1-Deutschkurs besucht und sich während ihres Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, weist – in Zusammenschau mit ihrem schützenswerten Familienleben – eine maßgebliche familiäre und soziale Integration im Bundesgebiet auf.Im Fall der Beschwerdeführerin hat sich ergeben, dass inzwischen grundsätzlich ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu ihrem österreichischen Lebensgefährten, insbesondere aber auch zu ihren beiden im Bundesgebiet lebenden Töchtern entwickelt hat. Vor dem Hintergrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der hier anzustellenden Grobprüfung zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung davon ausgegangen werden, dass eine Situation vorlag, in der der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen gewesen wäre (bzw. die Rückkehrentscheidung aus diesen Gründen auf Dauer unzulässig wäre). Aufgrund des Umstandes dass sich die Beschwerdeführerin seit rund zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, strafrechtlich nie in Erscheinung getreten ist, in sprachlicher Hinsicht über ein ÖSD Zertifikat A2 verfügt und einen B1-Deutschkurs besucht und sich während ihres Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, weist – in Zusammenschau mit ihrem schützenswerten Familienleben – eine maßgebliche familiäre und soziale Integration im Bundesgebiet auf. Insgesamt kann daher nach der durchgeführten Grobprüfung erkannt werden, dass die gegen die Beschwerdeführerin seit 25.04.2019 bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung somit jedenfalls ihre Wirksamkeit verloren hätte. Demnach konnte im vorliegenden Fall die mit Bescheid ergangene Rückkehrentscheidung, rechtskräftig seit 25.04.2019, keine Grundlage für eine Abschiebung bilden. Aus den genannten Gründen geht das erkennende Gericht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Festnahme und Anhaltung – und in der Folge auch die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kairo – nicht von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 auszugehen. In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH, „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN)In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH, „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN) Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, rechtskräftig seit 24.10.2023, positiv beschieden und der Beschwerdeführerin nach § 55 AsylG ein „Aufenthaltstitel plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde.Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, rechtskräftig seit 24.10.2023, positiv beschieden und der Beschwerdeführerin nach Paragraph 55, AsylG ein „Aufenthaltstitel plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde. Demzufolge erweist sich die auf die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 gestützte Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin als rechtswidrig. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen die Festnahme am 17.05.2024 und die darauffolgende Anhaltung
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattzugeben.Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen die Festnahme am 17.05.2024 und die darauffolgende Anhaltung
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattzugeben. 3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Stattgabe der Beschwerde gegen die Abschiebung): §§ 46, 50 und 52 Abs. 9 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise: Paragraphen 46, 50 und 52 Absatz 9, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise: „Abschiebung § 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist. […]“ „Verbot der Abschiebung § 50.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Im konkreten Fall bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin wurde am 20.05.2024 auf dem Luftweg nach Kairo abgeschoben. Zum Zeitpunkt der Abschiebung war die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 nicht (mehr) rechtswirksam. Zwar ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nach Erlassung der Rückkehrentscheidung seit 2019 nicht freiwillig nachgekommen ist, allerdings hat auch das Bundesamt die Effektuierung der Rückkehrentscheidung bis zum Jahr 2024 nicht durchgeführt. Voraussetzung für eine Abschiebung ist
1 FPG das Vorliegen (u.a.) einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit
3 FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FPG. Danach ist unter anderem Art. 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus § 14 BFA-VG ergibt (vgl. erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN).“Voraussetzung für eine Abschiebung ist
Paragraph 46, Absatz eins, FPG das Vorliegen (u.a.) einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit
Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 13, Absatz 2, FPG. Danach ist unter anderem Artikel 8, EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus Paragraph 14, BFA-VG ergibt vergleiche erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN).“ Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt, war die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 nicht (mehr) rechtswirksam. Die durchgeführte Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kairo war daher – ebenso wie die Festnahme und Anhaltung zum Zweck der Abschiebung - rechtswidrig. 3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Wird ausdrücklich weniger begehrt als
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist die Beschwerdeführerin die obsiegende Partei. Mit der Beschwerde wurden zwei selbständige Verwaltungsakte (Festnahme und Anhaltung einerseits und Abschiebung andererseits) bekämpft. Insofern ist der Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60 samt der Eingabengebühr von € 30,00 in zweifacher Höhe zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin gebührt somit ein Kostenzuspruch
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV in Höhe von insgesamt € 1.535,20 (vgl. VwGH vom 18.12.2024, Ra 2022/21/0198-10).Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist die Beschwerdeführerin die obsiegende Partei. Mit der Beschwerde wurden zwei selbständige Verwaltungsakte (Festnahme und Anhaltung einerseits und Abschiebung andererseits) bekämpft. Insofern ist der Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60 samt der Eingabengebühr von € 30,00 in zweifacher Höhe zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin gebührt somit ein Kostenzuspruch
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV in Höhe von insgesamt € 1.535,20 vergleiche VwGH vom 18.12.2024, Ra 2022/21/0198-10). Dem Bund gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2294393.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.