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{'item': 'W154 2294393-1'}

Obsah (20)§ 22a§ 35Art 133§ 55§ 34§ 9§§ 56§ 77§ 46§ 76Art. 130§ 13§ 60§ 46a§ 31§ 8§ 24§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW154 2294393-1 Spruch, W154 2294393-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 17.05.2024, 22:00 Uhr und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 17.05.2024, 22:00 Uhr bis 20.05.2024, 11:35 Uhr, wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig erklärt. II. Der Beschwerde gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat am 20.05.2024 wird stattgegeben und die durchgeführte Abschiebung nach Ägypten für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat am 20.05.2024 wird stattgegeben und die durchgeführte Abschiebung nach Ägypten für rechtswidrig erklärt. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 1.535,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 1.535,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist ägyptische Staatsangehörige und stellte am 30.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 22.02.2019, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019, GZ: XXXX abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs mit 25.04.2019 in Rechtskraft, nachdem die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des VwGH vom 18.02.2020, XXXX , zurückgewiesen wurde.Die Beschwerdeführerin ist ägyptische Staatsangehörige und stellte am 30.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 22.02.2019, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019, GZ: römisch 40 abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs mit 25.04.2019 in Rechtskraft, nachdem die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des VwGH vom 18.02.2020, römisch 40 , zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Beschwerdeführerin erging am 15.05.2024 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG und wurde angeordnet, die Festnahme frühestens am 17.05.2024 ab 23:00 Uhr und spätestens am 19.05.2024 bis 23:00 Uhr vorzunehmen. Auch wurde angeordnet, die Beschwerdeführerin nach erfolgter Festnahme in das PAZ XXXX zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung.Gegen die Beschwerdeführerin erging am 15.05.2024 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und wurde angeordnet, die Festnahme frühestens am 17.05.2024 ab 23:00 Uhr und spätestens am 19.05.2024 bis 23:00 Uhr vorzunehmen. Auch wurde angeordnet, die Beschwerdeführerin nach erfolgter Festnahme in das PAZ römisch 40 zu überstellen. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Die Beschwerdeführerin wurde laut Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX am 17.05.2024, 22:00 Uhr, festgenommen und über die Gründe ihrer Festnahme belehrt. Anschließend wurde sie in das PAZ XXXX verbracht.Die Beschwerdeführerin wurde laut Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 am 17.05.2024, 22:00 Uhr, festgenommen und über die Gründe ihrer Festnahme belehrt. Anschließend wurde sie in das PAZ römisch 40 verbracht. Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin am 20.05.2024 auf dem Luftweg nach Cairo/Ägypten abgeschoben.Laut Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 21.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin am 20.05.2024 auf dem Luftweg nach Cairo/Ägypten abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 25.06.2024 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein, welche sich erkennbar gegen die Festnahme und die anschließende Anhaltung sowie die Abschiebung der Beschwerdeführerin richtete. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 gab die belangte Behörde hinsichtlich der Beschwerde an, dass sich im vorliegenden Fall der Festnahmeauftrag auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützt habe, wonach darauf abzustellen sei, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages der Fremde seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Dies sei im gegenständlichen Fall zutreffend. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe seit 25.04.2019 eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung und sei diese ab dem 09.05.2019 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da ab diesem Zeitpunkt die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Erlassung einer Festnahme notwendig gewesen, da die Beschwerdeführerin seit Jahren ihre Ausreiseverpflichtung beharrlich missachte. Somit hätten sich bereits weniger eingriffsintensive Mittel (Rückkehrberatung) als nicht zielführend zur Erreichung des verfolgten Zieles der Außerlandesbringung erwiesen. Sofern in der Beschwerde angeführt werde, dass die erlassene Rückkehrentscheidung vom 07.02.2024 jene vom 22.02.2019 ersetze, handle es sich um eine rechtliche Fehleinschätzung. Wie der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen sei, könne nur eine neue rechtskräftige oder durchführbare Rückkehrentscheidung eine zuvor erlassene ersetzen. Aufgrund der weder rechtskräftigen noch durchführbaren Rückkehrentscheidung vom 07.02.2024 sei die zuvor erlassene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht. Zudem sei die Judikatur betreffend einer mehr als 10-jährigen Aufenthaltsdauer nicht anwendbar, da sich die Fremde nachweislich lediglich 9 Jahre und 2 Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe. Mit Stellungnahme vom 19.07.2024 gab die belangte Behörde hinsichtlich der Beschwerde an, dass sich im vorliegenden Fall der Festnahmeauftrag auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestützt habe, wonach darauf abzustellen sei, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages der Fremde seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei. Dies sei im gegenständlichen Fall zutreffend. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe seit 25.04.2019 eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung und sei diese ab dem 09.05.2019 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da ab diesem Zeitpunkt die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Erlassung einer Festnahme notwendig gewesen, da die Beschwerdeführerin seit Jahren ihre Ausreiseverpflichtung beharrlich missachte. Somit hätten sich bereits weniger eingriffsintensive Mittel (Rückkehrberatung) als nicht zielführend zur Erreichung des verfolgten Zieles der Außerlandesbringung erwiesen. Sofern in der Beschwerde angeführt werde, dass die erlassene Rückkehrentscheidung vom 07.02.2024 jene vom 22.02.2019 ersetze, handle es sich um eine rechtliche Fehleinschätzung. Wie der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen sei, könne nur eine neue rechtskräftige oder durchführbare Rückkehrentscheidung eine zuvor erlassene ersetzen. Aufgrund der weder rechtskräftigen noch durchführbaren Rückkehrentscheidung vom 07.02.2024 sei die zuvor erlassene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht. Zudem sei die Judikatur betreffend einer mehr als 10-jährigen Aufenthaltsdauer nicht anwendbar, da sich die Fremde nachweislich lediglich 9 Jahre und 2 Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz zu verpflichten. Mit Stellungnahme vom 31.07.2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die durchgesetzte Rückkehrentscheidung nicht nur aufgrund des Zeitablaufs seit deren Erlassung, sondern vielmehr auch wegen der maßgeblichen Änderung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin unzulässig sei. Wie bereits in der Maßnahmenbeschwerde dargelegt, ersetze die mit Bescheid vom 07.02.2024 im Rahmen der Abweisung des Antrages gem. § 55 AsylG erlassene neue Rückkehrentscheidung jene vom 22.09.

  1. Es sei somit von einem Wirksamkeitsverlust der 2019 erlassenen Rückkehrentscheidung auszugehen. Bezüglich der seitens der belangten Behörde angeführten Judikate werde festgehalten, dass sich die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte von dem dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheide und daher verfahrensgegenständlich nicht relevant sei. In der Stellungnahme halte die belangte Behörde fest, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 bis 2016 jedes Jahr von Juli bis einschließlich August auf Heimaturlaub befunden habe und sich aus diesen Aufenthaltszeiten ein inländischer Aufenthalt von lediglich 9 Jahren und 3 Monaten ergäbe. Zwar sei es richtig, dass es immer wieder zu Untebrechungen des inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerin gekommen sei, jedoch nicht davon auszugehen sei, dass sie durch ihre Auslandsaufenthalte ihren Lebensmittelpunkt nach Ägypten verlegt und eine Rückkehrabsicht gehabt habe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin durchgehend über eine Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet. Sohin sei die Aufenthaltsdauer ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels mit 01.04.2014 zu berechnen und sei sohin zum Zeitpunkt der Abschiebung im Mai 2024 eine Aufenthaltsdauer von 10 Jahren und 1,5 Monaten erfüllt gewesen. Das Bundesamt unterlasse es jedoch, diese beträchtliche Aufenthaltsdauer einer rechtlichen Beurteilung im Sinne der entsprechenden Judikatur zu unterziehen.Mit Stellungnahme vom 31.07.2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die durchgesetzte Rückkehrentscheidung nicht nur aufgrund des Zeitablaufs seit deren Erlassung, sondern vielmehr auch wegen der maßgeblichen Änderung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin unzulässig sei. Wie bereits in der Maßnahmenbeschwerde dargelegt, ersetze die mit Bescheid vom 07.02.2024 im Rahmen der Abweisung des Antrages gem. Paragraph 55, AsylG erlassene neue Rückkehrentscheidung jene vom 22.09.
  2. Es sei somit von einem Wirksamkeitsverlust der 2019 erlassenen Rückkehrentscheidung auszugehen. Bezüglich der seitens der belangten Behörde angeführten Judikate werde festgehalten, dass sich die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte von dem dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheide und daher verfahrensgegenständlich nicht relevant sei. In der Stellungnahme halte die belangte Behörde fest, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 bis 2016 jedes Jahr von Juli bis einschließlich August auf Heimaturlaub befunden habe und sich aus diesen Aufenthaltszeiten ein inländischer Aufenthalt von lediglich 9 Jahren und 3 Monaten ergäbe. Zwar sei es richtig, dass es immer wieder zu Untebrechungen des inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerin gekommen sei, jedoch nicht davon auszugehen sei, dass sie durch ihre Auslandsaufenthalte ihren Lebensmittelpunkt nach Ägypten verlegt und eine Rückkehrabsicht gehabt habe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin durchgehend über eine Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet. Sohin sei die Aufenthaltsdauer ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels mit 01.04.2014 zu berechnen und sei sohin zum Zeitpunkt der Abschiebung im Mai 2024 eine Aufenthaltsdauer von 10 Jahren und 1,5 Monaten erfüllt gewesen. Das Bundesamt unterlasse es jedoch, diese beträchtliche Aufenthaltsdauer einer rechtlichen Beurteilung im Sinne der entsprechenden Judikatur zu unterziehen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ: XXXX , wurde der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024 erhobenen Beschwerde stattgegeben und festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführin

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Das Erkenntnis erwuchs mit 24.10.2024 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ: römisch 40 , wurde der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024 erhobenen Beschwerde stattgegeben und festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführin

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Das Erkenntnis erwuchs mit 24.10.2024 in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin und dem bisherigen Verfahren: Die Beschwerdeführerin ist volljährig und ägyptische Staatsangehörige. Sie besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerin stellte in Österreich am 30.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019, GZ: XXXX , negativ beschieden wurde.Die Beschwerdeführerin stellte in Österreich am 30.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019, GZ: römisch 40 , negativ beschieden wurde. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024 erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen, nachdem diese am 25.04.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ: XXXX , wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten für den Gültigkeitszeitraum 24.10.2024 bis 24.10.2025 erteilt.Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024 erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen, nachdem diese am 25.04.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stellte. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ: römisch 40 , wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten für den Gültigkeitszeitraum 24.10.2024 bis 24.10.2025 erteilt. Es lag zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin eine seit 25.04.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen ägyptischen Reisepass für einen Gültigkeitszeitraum von 31.02.2022 bis 02.02.
  3. Die Identität der Beschwerdeführerin wurde am 30.04.2024 festgestellt und ein Heimreisezertifikat, gültig ab 02.05.2024, ausgestellt. Die Beschwerdeführerin war gesund und haftfähig. Sie litt zum Zeitpunkt der Abschiebung an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und war flugtauglich. Das Bundesamt erließ am 15.05.2024 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.05.2024 um 22:00 Uhr von Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.Das Bundesamt erließ am 15.05.2024 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.05.2024 um 22:00 Uhr von Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Die Beschwerdeführerin befand sich von 17.05.2024, 22:00 Uhr bis 20.05.2024, 11:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 20.05.2024 fand eine begleitete Abschiebung der Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Kairo statt, wobei sich die Beschwerdeführerin kooperativ verhielt. Die Beschwerdeführin ist strafgerichtlich unbescholten. 1.

  1. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt seit dem Jahr 2017 eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen, wobei zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt bestand. Im Bundesgebiet leben zwei Töchter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Abschiebung nach Ägypten mit ihren zwei in Österreich aufenthaltsberechtigten, volljährigen Töchtern (ebenfalls ägyptische Staatsangehörige) im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in XXXX .Die Beschwerdeführerin führt seit dem Jahr 2017 eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen, wobei zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt bestand. Im Bundesgebiet leben zwei Töchter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Abschiebung nach Ägypten mit ihren zwei in Österreich aufenthaltsberechtigten, volljährigen Töchtern (ebenfalls ägyptische Staatsangehörige) im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in römisch 40 . Die Beschwerdefüherin ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über eine Einstellungszusage von März sowie September 2024 betreffend eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden sowie über mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen. In Österreich hat sich die Beschwerdeführerin einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die Beschwerdeführerin hat am 15.11.2019 das ÖSD Zertifikat A2 abgeschlossen und im Anschluss daran einen B1 Deutschkurs besucht. Sie bezog vor ihrer Ausreise seit Juli 2017 monatlich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin wird auch von ihren Töchtern finanziell unterstützt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin und dem bisherigen Verfahren: Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Beschwerdeführein die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass sie Staatsangehörige Ägyptens ist, geht aus den im Akt einliegenden identitätsbezeugenden Dokumenten hervor. Eine Kopie des unvollständigen Reisepasses der Beschwerdeführerin für einen Gültigkeitszeitraum von 31.02.2022 bis 02.02.2025 liegt im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für den Gültigkeitszeitraum 24.10.2024 bis 24.10.2025 zuerkannt wurde, geht aus dem rechtskräftigen Erkenntis des BVwG vom 23.10.2024 und einer Einsichtnahme in das Fremdenregister hervor. Dass die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung sowie der Abschiebung rechtskräftig war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Dass die Beschwerdeführerin am 30.04.2024 identifiziert wurde und ein Heimreisezertifikat, gültig ab 02.05.2024, erlassen wurde, ergibt sich ebenso aus einer amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Weder der Anhaltedatei noch das amtsärztliche Gutachten lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin einer medizinischen Behandlung bedarf. Daher war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin gesund und haftfähig war und auch zum Zeitpunkt der Abschiebung am 20.05.2024 an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten litt. Nachdem sich auch kein Hinweis auf eine allfällige Fluguntauglichkeit ergeben hat, war zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin flugtauglich war. Die Feststellungen zur Festnahme, zur Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und zur Abschiebung ergeben sich aus der Anhaltedatei und dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 21.05.2024 betreffend die Abschiebung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, folgt aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. 2.
  4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin und zu ihren sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet wurden bereits unbedenklich dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ: XXXX , zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen ergeben sich aus einem ZMR-Auszug. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über eine Einstellungszusage und ein ÖSD Zertifikat A2 verfügt und einen B1 Deutschkurs besucht hat, konnte den im Akt einliegenden Unterlagen entnommen werden. Die Feststellungen zu ihren finanziellen Verhältnissen und zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin die staatliche Grundversorgung bezogen hat, geht aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem GVS-Informationssystem hervor und wurde bereits dem Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024 unbedenklich zugrunde gelegt.Die Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin und zu ihren sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet wurden bereits unbedenklich dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ: römisch 40 , zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen ergeben sich aus einem ZMR-Auszug. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über eine Einstellungszusage und ein ÖSD Zertifikat A2 verfügt und einen B1 Deutschkurs besucht hat, konnte den im Akt einliegenden Unterlagen entnommen werden. Die Feststellungen zu ihren finanziellen Verhältnissen und zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin die staatliche Grundversorgung bezogen hat, geht aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem GVS-Informationssystem hervor und wurde bereits dem Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024 unbedenklich zugrunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Rechtliche Grundlagen: Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet wie folgt: § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Da die gegenständlich relevanten Ereignisse betreffend den Beschwerdeführer (Festnahme, Anhaltung und Abschiebung) den sehr kurzen Zeitraum zwischen 17.05.2024 und 20.05.2024 betreffen, in einem engen Zusammenhang stehen und teilweise auch ähnliche rechtliche Voraussetzungen haben, wird über die eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin in einem Erkenntnis entschieden, wobei über die Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in getrennten Spruchpunkten abgesprochen wird, die entsprechende Trennung wird in der Folge auch in der rechtlichen Beurteilung eingehalten. 3.
  5. Zu Spruchunkt A.I. (Stattgabe der Beschwerde gegen die Festnahme und die darauffolgende Anhaltung): In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024, Zl.: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024, Zl.: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ: XXXX , stattgegeben und festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin

§ 55Abs. 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt I.). Das Erkenntnis erwuchs mit 24.10.2024 in Rechtskraft.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ: römisch 40 , stattgegeben und festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Das Erkenntnis erwuchs mit 24.10.2024 in Rechtskraft. Gegen die Beschwerdeführerin bestand jedoch seit 25.04.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Am 17.05.2024 um 22:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen, weil das Bundesamt von der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 ausging. Am 18.05.2024 um 00:01 Uhr wurde die Beschwerdeführerin in das PAZ XXXX eingeliefert und in weiterer Folge am 20.05.2024 um 11:35 Uhr auf dem Luftweg in die Heimat abgeschoben.Gegen die Beschwerdeführerin bestand jedoch seit 25.04.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, wobei die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Am 17.05.2024 um 22:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen, weil das Bundesamt von der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 ausging. Am 18.05.2024 um 00:01 Uhr wurde die Beschwerdeführerin in das PAZ römisch 40 eingeliefert und in weiterer Folge am 20.05.2024 um 11:35 Uhr auf dem Luftweg in die Heimat abgeschoben. Wird mit der Zurückweisung eines Antrages nach § 55 AsylG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 3 FPG erlassen, wird zwar ein neuer Titel für eine Abschiebung geschaffen, es kommt aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht (vgl VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Im Gesetz (vgl. § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG) ist nämlich vorgesehen, dass in einem individuellen Fall beliebig viele und nebeneinanderstehende durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen können (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).Wird mit der Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, wird zwar ein neuer Titel für eine Abschiebung geschaffen, es kommt aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Im Gesetz vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG) ist nämlich vorgesehen, dass in einem individuellen Fall beliebig viele und nebeneinanderstehende durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen können (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). In der Maßnahmenbeschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass es unbestritten sei, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war und diese Rückkehrentscheidung durch Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019 in Rechtskraft erwuchs. Der am 25.04.2024 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG vermöge zunächst aufgrund der eindeutigen Regelung des § 58 Abs. 13 AsylG auch am Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nichts zu ändern. Auch der VwGH sei in ähnlichen Konstellationen davon ausgegangen, dass die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründe und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehe (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).In der Maßnahmenbeschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass es unbestritten sei, dass gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war und diese Rückkehrentscheidung durch Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2019 in Rechtskraft erwuchs. Der am 25.04.2024 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG vermöge zunächst aufgrund der eindeutigen Regelung des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG auch am Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nichts zu ändern. Auch der VwGH sei in ähnlichen Konstellationen davon ausgegangen, dass die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründe und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehe (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dieser Grundsatz komme jedoch im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen. Werde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei bereits rechtskräftig bestehender Rückkehrentscheidung gem. § 58 Abs. 10 oder Abs. 11 AsylG zurückgewiesen, so sei diese Entscheidung nach § 10 Abs. 3 leg. cit. nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Werde jedoch der Antrag der Drittstaatsangehörigen einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt und abgewiesen, müsse neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, da die Frage der Zulässigkeit einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter dem Blickwinkel der Sachverhaltsänderung einer neuerlichen Überprüfung unterzogen werden solle. Komme die Behörde dabei unbeschadet des (bereits festgestellten) geändernten Sachverhalts zum Schluss, die Rückkehrentscheidung sei zulässig, so habe sie diese Entscheidung mit ihrem abweisenden Bescheid zu verbinden. In diesen Fällen ersetze die neuerlich erlassene Rückkehrentscheidung die bereits bestehende.Dieser Grundsatz komme jedoch im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen. Werde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei bereits rechtskräftig bestehender Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 58, Absatz 10, oder Absatz 11, AsylG zurückgewiesen, so sei diese Entscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Werde jedoch der Antrag der Drittstaatsangehörigen einer inhaltlichen Entscheidung zugeführt und abgewiesen, müsse neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, da die Frage der Zulässigkeit einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter dem Blickwinkel der Sachverhaltsänderung einer neuerlichen Überprüfung unterzogen werden solle. Komme die Behörde dabei unbeschadet des (bereits festgestellten) geändernten Sachverhalts zum Schluss, die Rückkehrentscheidung sei zulässig, so habe sie diese Entscheidung mit ihrem abweisenden Bescheid zu verbinden. In diesen Fällen ersetze die neuerlich erlassene Rückkehrentscheidung die bereits bestehende. Weiters führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass, sofern, das Gericht davon ausgehe, dass die Rückkehrentscheidung vom 22.02.2019 nach wie vor aufrecht und vollstreckbar sei, darauf hinzuweisen sei, dass seit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 bereits mehr als fünf Jahre vergangen seien und die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, der Anhaltung sowie der Abschiebung bereits ununterbrochen über zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weise nunmehr eine derart beträchtliche Dauer auf, dass in der Überschreitung der Zehnjahresgrenze nach der Rechtsprechung des VwGH eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliege (VwGH 09.10.2015, Ra 2015/22/0075), die eine erneute Interessenabwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich mache.Weiters führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass, sofern, das Gericht davon ausgehe, dass die Rückkehrentscheidung vom 22.02.2019 nach wie vor aufrecht und vollstreckbar sei, darauf hinzuweisen sei, dass seit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 bereits mehr als fünf Jahre vergangen seien und die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, der Anhaltung sowie der Abschiebung bereits ununterbrochen über zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weise nunmehr eine derart beträchtliche Dauer auf, dass in der Überschreitung der Zehnjahresgrenze nach der Rechtsprechung des VwGH eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliege (VwGH 09.10.2015, Ra 2015/22/0075), die eine erneute Interessenabwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich mache. Bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin von Mai 2014 bis zu ihrer Abschiebung am 20.05.2024 rund zehn Jahre lang durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Demnach sei der zehn Jahre andauernde Aufenthalt durchaus als so lange zu werten, dass dieser die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich stärke. Weiters wurde ausgeführt, dass der Behörde fallbezogen anzulasten sei, dass sie seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im April 2019 – und sohin rund fünf Jahre lang – keine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Schließlich führte das BVwG aus, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Integration zwar nie in Österreich erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig gewesen sei und lediglich eine Einstellungszusage vorliege. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von rund zehn Jahren und ihre familiären Anbindungen in Form ihrer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Töchter und ihres Lebensgefährten in Zusammenschau mit den zumindest dem Grunde nach vorhandenen Integrationsbemühungen würden jedoch dazu führen, dass das persönliche Interesse der bereits 66-jährigen Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiege.Bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin von Mai 2014 bis zu ihrer Abschiebung am 20.05.2024 rund zehn Jahre lang durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Demnach sei der zehn Jahre andauernde Aufenthalt durchaus als so lange zu werten, dass dieser die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich stärke. Weiters wurde ausgeführt, dass der Behörde fallbezogen anzulasten sei, dass sie seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im April 2019 – und sohin rund fünf Jahre lang – keine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Schließlich führte das BVwG aus, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Integration zwar nie in Österreich erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig gewesen sei und lediglich eine Einstellungszusage vorliege. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von rund zehn Jahren und ihre familiären Anbindungen in Form ihrer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Töchter und ihres Lebensgefährten in Zusammenschau mit den zumindest dem Grunde nach vorhandenen Integrationsbemühungen würden jedoch dazu führen, dass das persönliche Interesse der bereits 66-jährigen Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiege. Gegenständlich ist somit zu klären, ob die im Jahr 2019 erlassene Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hat, weil sich das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin inzwischen – auch im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren – maßgeblich geändert hat, da die Beschwerdeführerin seit 2017 einen österreichischen Lebensgefährten hat und vor ihrer Abschiebung mit ihren im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Töchtern im gemeinsamen Haushalt lebte. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 07.02.2024 anführte, dass eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführerin vorzunehmen sei, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Dazu führte das Bundesamt in weiterer Folge lediglich aus, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin auf einen Verbleib im Bundesgebiet und ein Familienleben mit ihren beiden volljährigen Töchtern kein besonders ausgeprägtes Privatleben darstelle und das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem sehr hohes Gewicht zukomme, dem entgegenstehe. Eine weitergehende beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin erfolgte seitens des Bundesamtes nicht.Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 07.02.2024 anführte, dass eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen der Beschwerdeführerin vorzunehmen sei, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Dazu führte das Bundesamt in weiterer Folge lediglich aus, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin auf einen Verbleib im Bundesgebiet und ein Familienleben mit ihren beiden volljährigen Töchtern kein besonders ausgeprägtes Privatleben darstelle und das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem sehr hohes Gewicht zukomme, dem entgegenstehe. Eine weitergehende beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin erfolgte seitens des Bundesamtes nicht. Dazu ist auszuführen, dass es Rechtsprechung des VwGH ist, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (siehe dazu im Zusammenhang mit Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, Rn. 14). Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit

§ 60Abs. 3 FPG gegenstandslos würde (vgl. Vw

GH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 14, mwN). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, mwN).Dazu ist auszuführen, dass es Rechtsprechung des VwGH ist, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (siehe dazu im Zusammenhang mit Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung etwa VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, Rn. 14). Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit

Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde vergleiche VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 14, mwN). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, mwN). Im Fall der Beschwerdeführerin hat sich ergeben, dass inzwischen grundsätzlich ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu ihrem österreichischen Lebensgefährten, insbesondere aber auch zu ihren beiden im Bundesgebiet lebenden Töchtern entwickelt hat. Vor dem Hintergrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der hier anzustellenden Grobprüfung zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung davon ausgegangen werden, dass eine Situation vorlag, in der der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen gewesen wäre (bzw. die Rückkehrentscheidung aus diesen Gründen auf Dauer unzulässig wäre). Aufgrund des Umstandes dass sich die Beschwerdeführerin seit rund zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, strafrechtlich nie in Erscheinung getreten ist, in sprachlicher Hinsicht über ein ÖSD Zertifikat A2 verfügt und einen B1-Deutschkurs besucht und sich während ihres Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, weist – in Zusammenschau mit ihrem schützenswerten Familienleben – eine maßgebliche familiäre und soziale Integration im Bundesgebiet auf.Im Fall der Beschwerdeführerin hat sich ergeben, dass inzwischen grundsätzlich ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu ihrem österreichischen Lebensgefährten, insbesondere aber auch zu ihren beiden im Bundesgebiet lebenden Töchtern entwickelt hat. Vor dem Hintergrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der hier anzustellenden Grobprüfung zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung davon ausgegangen werden, dass eine Situation vorlag, in der der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen gewesen wäre (bzw. die Rückkehrentscheidung aus diesen Gründen auf Dauer unzulässig wäre). Aufgrund des Umstandes dass sich die Beschwerdeführerin seit rund zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, strafrechtlich nie in Erscheinung getreten ist, in sprachlicher Hinsicht über ein ÖSD Zertifikat A2 verfügt und einen B1-Deutschkurs besucht und sich während ihres Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, weist – in Zusammenschau mit ihrem schützenswerten Familienleben – eine maßgebliche familiäre und soziale Integration im Bundesgebiet auf. Insgesamt kann daher nach der durchgeführten Grobprüfung erkannt werden, dass die gegen die Beschwerdeführerin seit 25.04.2019 bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung somit jedenfalls ihre Wirksamkeit verloren hätte. Demnach konnte im vorliegenden Fall die mit Bescheid ergangene Rückkehrentscheidung, rechtskräftig seit 25.04.2019, keine Grundlage für eine Abschiebung bilden. Aus den genannten Gründen geht das erkennende Gericht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Festnahme und Anhaltung – und in der Folge auch die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kairo – nicht von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 auszugehen. In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH, „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN)In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH, „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN) Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, rechtskräftig seit 24.10.2023, positiv beschieden und der Beschwerdeführerin nach § 55 AsylG ein „Aufenthaltstitel plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde.Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, rechtskräftig seit 24.10.2023, positiv beschieden und der Beschwerdeführerin nach Paragraph 55, AsylG ein „Aufenthaltstitel plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde. Demzufolge erweist sich die auf die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 gestützte Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin als rechtswidrig. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen die Festnahme am 17.05.2024 und die darauffolgende Anhaltung

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattzugeben.Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen die Festnahme am 17.05.2024 und die darauffolgende Anhaltung

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattzugeben. 3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Stattgabe der Beschwerde gegen die Abschiebung): §§ 46, 50 und 52 Abs. 9 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise: Paragraphen 46, 50 und 52 Absatz 9, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise: „Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. […]“ „Verbot der Abschiebung § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“ Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Im konkreten Fall bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin wurde am 20.05.2024 auf dem Luftweg nach Kairo abgeschoben. Zum Zeitpunkt der Abschiebung war die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 nicht (mehr) rechtswirksam. Zwar ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nach Erlassung der Rückkehrentscheidung seit 2019 nicht freiwillig nachgekommen ist, allerdings hat auch das Bundesamt die Effektuierung der Rückkehrentscheidung bis zum Jahr 2024 nicht durchgeführt. Voraussetzung für eine Abschiebung ist

§ 46Abs.

1 FPG das Vorliegen (u.a.) einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit

§ 60Abs.

3 FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FPG. Danach ist unter anderem Art. 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus § 14 BFA-VG ergibt (vgl. erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN).“Voraussetzung für eine Abschiebung ist

Paragraph 46, Absatz eins, FPG das Vorliegen (u.a.) einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit

Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 13, Absatz 2, FPG. Danach ist unter anderem Artikel 8, EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus Paragraph 14, BFA-VG ergibt vergleiche erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN).“ Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt, war die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 nicht (mehr) rechtswirksam. Die durchgeführte Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kairo war daher – ebenso wie die Festnahme und Anhaltung zum Zweck der Abschiebung - rechtswidrig. 3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist die Beschwerdeführerin die obsiegende Partei. Mit der Beschwerde wurden zwei selbständige Verwaltungsakte (Festnahme und Anhaltung einerseits und Abschiebung andererseits) bekämpft. Insofern ist der Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60 samt der Eingabengebühr von € 30,00 in zweifacher Höhe zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin gebührt somit ein Kostenzuspruch

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV in Höhe von insgesamt € 1.535,20 (vgl. VwGH vom 18.12.2024, Ra 2022/21/0198-10).Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist die Beschwerdeführerin die obsiegende Partei. Mit der Beschwerde wurden zwei selbständige Verwaltungsakte (Festnahme und Anhaltung einerseits und Abschiebung andererseits) bekämpft. Insofern ist der Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60 samt der Eingabengebühr von € 30,00 in zweifacher Höhe zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin gebührt somit ein Kostenzuspruch

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV in Höhe von insgesamt € 1.535,20 vergleiche VwGH vom 18.12.2024, Ra 2022/21/0198-10). Dem Bund gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2294393.1.00

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