RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW162 2300761-2 Spruch, W162 2300761-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht seit 29.11.2015 überwiegend in Bezug von Notstandshilfe. 2.
- Am 22.05.2024 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Kontrollmeldetermine für den 29.05.2024 und den 22.07.2024 vorgeschrieben. 2.
- Am 04.06.2024 teilte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto mit, dass er sich ab 04.06.2024 in Krankenstand befände und eine Bescheinigung bei Gesundschreibung übermitteln würde. 2.3 Am 25.06.2024 übermittelte er über sein eAMS-Konto eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum von 04.06.2024 bis 25.06.
- 2.
- Am 26.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto mitgeteilt, dass er nach dem Krankenstand innerhalb einer Woche persönlich im Arbeitsmarktservice vorsprechen müsse. 2.
- Am 22.07.2024 teilte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen könnte. Daraufhin wurde ihm am selben Tag mitgeteilt, dass er seit 07.06.2024 nicht beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt wäre und er umgehend persönlich beim Arbeitsmarktservice vorsprechen müsste. 2.
- Am 24.07.2024 sprach er persönlich im Arbeitsmarktservice vor und gab an, die Nachricht bezüglich der persönlichen Wiedermeldung nach dem Krankenstand überlesen zu haben. Er meinte, es wäre bisher immer so, dass er sich über das eAMS-Konto zurückmelden konnte.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 06.08.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 2 und gemäß § 58 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 24.07.2024 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankmeldung ab 04.06.2024 beim Arbeitsmarktservice abgemeldet und am 24.07.2024 persönlich zurückgemeldet habe.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 06.08.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 24.07.2024 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankmeldung ab 04.06.2024 beim Arbeitsmarktservice abgemeldet und am 24.07.2024 persönlich zurückgemeldet habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er von 04.06.2024 bis 25.06.2024 in Krankenstand gewesen sei und am 25.06.2024 seine Krankenstandsbestätigung bzw. Gesundmeldung an das Arbeitsmarktservice übermittelt habe. Am 26.06.2024 habe er per e-AMS eine Nachricht erhalten, dass er sich binnen einer Woche persönlich beim Arbeitsmarktservice melden solle. Er habe diese Nachricht überlesen und diese Aufforderung sei neu für ihn, da dies bei seinen vorherigen Krankenständen nicht gefordert gewesen sei und er bereits einen Termin für den 22.07.2024 habe. Die Arbeitsmarktservice-Leistung sei ab 07.06.2024 eingestellt worden, ohne ihn zu informieren. Erst bei seinem Termin am 22.07.2024 (diesen habe er verschoben auf 24.07.2024) sei ihm mitgeteilt worden, dass die Leistung eingestellt worden sei, er habe jedoch keinen Bescheid erhalten. Er ersuchte um Auszahlung des Betrages für den Zeitraum von 07.06.2024 bis 23.07.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 24.07.2024 gebührt, da er an diesem Tag seinen Anspruch beim Arbeitsmarktservice geltend gemacht habe. Bereits mit Schreiben vom 20.09.2019 sei ihm mitgeteilt worden, dass bei Unterbrechungen wegen Krankheit bis zu 62 Tagen für die Weitergewährung der Leistung die Verpflichtung zur persönlichen Wiedermeldung im Arbeitsmarktservice innerhalb einer Woche besteht. Es sei dabei explizit darauf hingewiesen worden, dass eine e-Mail, ein Anruf oder eine Nachricht über eAMS nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer habe nach Ende seines Krankenstandes von 07.06.2024 bis 25.06.2024 trotz wiederholter Information über die Verpflichtung zur persönlichen Wiedermeldung innerhalb einer Woche erst am 24.07.2024 persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 24.07.2024 gebührt, da er an diesem Tag seinen Anspruch beim Arbeitsmarktservice geltend gemacht habe. Bereits mit Schreiben vom 20.09.2019 sei ihm mitgeteilt worden, dass bei Unterbrechungen wegen Krankheit bis zu 62 Tagen für die Weitergewährung der Leistung die Verpflichtung zur persönlichen Wiedermeldung im Arbeitsmarktservice innerhalb einer Woche besteht. Es sei dabei explizit darauf hingewiesen worden, dass eine e-Mail, ein Anruf oder eine Nachricht über eAMS nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer habe nach Ende seines Krankenstandes von 07.06.2024 bis 25.06.2024 trotz wiederholter Information über die Verpflichtung zur persönlichen Wiedermeldung innerhalb einer Woche erst am 24.07.2024 persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen monierte, dass er keinen Bescheid über die Einstellung der Leistung gem. § 47 AlVG erhalten habe und deshalb nicht rechtzeitig reagieren konnte. Es wurde auch eine Ergänzung zum Vorlageantrag eingebracht, in welcher er vorbrachte, dass seine Wiedermeldung nach Krankenstand per eAMS-Konto eine persönliche Wiedermeldung darstelle, außerdem sei die „persönliche Wiedermeldung“ beim Arbeitsmarktservice nicht ausdrücklich geregelt.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen monierte, dass er keinen Bescheid über die Einstellung der Leistung gem. Paragraph 47, AlVG erhalten habe und deshalb nicht rechtzeitig reagieren konnte. Es wurde auch eine Ergänzung zum Vorlageantrag eingebracht, in welcher er vorbrachte, dass seine Wiedermeldung nach Krankenstand per eAMS-Konto eine persönliche Wiedermeldung darstelle, außerdem sei die „persönliche Wiedermeldung“ beim Arbeitsmarktservice nicht ausdrücklich geregelt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.11.2024 übermittelt und langten am 09.12.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. 8.
- Mit Schreiben vom 21.01.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Arbeitsmarktservice um Vorlage sämtlicher Kommunikation und Mitteilungen mit dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie unter Hinweis auf VwGH 30.01.2024, Ra 2022/08/0016 um umfassende Darlegung der Gründe, die im vorliegenden Fall zu einer Verpflichtung der persönlichen Wiedermeldung gem. § 46 Abs. 5 AlVG geführt haben und ab wann.8.
- Mit Schreiben vom 21.01.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Arbeitsmarktservice um Vorlage sämtlicher Kommunikation und Mitteilungen mit dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie unter Hinweis auf VwGH 30.01.2024, Ra 2022/08/0016 um umfassende Darlegung der Gründe, die im vorliegenden Fall zu einer Verpflichtung der persönlichen Wiedermeldung gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG geführt haben und ab wann. 8.
- Mit Schreiben vom 12.02.2025 legte die belangte Behörde sämtliche Dokumente vor und führte aus, dass die persönliche Wiedermeldung gem. § 46 Abs 5 AlVG in der Betreuungsvereinbarung vom 22.05.2024 sowie in der eAMS-Nachricht vom 26.06.2024 vorgeschrieben war. Als Begründung für die Vorschreibung wurde die Verbesserung der Vermittlungschancen in Hinblick auf die langjährige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers genannt. Erstmals sei dies bereits am 20.09.2019 erfolgt.8.
- Mit Schreiben vom 12.02.2025 legte die belangte Behörde sämtliche Dokumente vor und führte aus, dass die persönliche Wiedermeldung gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG in der Betreuungsvereinbarung vom 22.05.2024 sowie in der eAMS-Nachricht vom 26.06.2024 vorgeschrieben war. Als Begründung für die Vorschreibung wurde die Verbesserung der Vermittlungschancen in Hinblick auf die langjährige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers genannt. Erstmals sei dies bereits am 20.09.2019 erfolgt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer (mit einer Verspätung von ca. 35 Minuten), dessen Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine AMS-Beraterin als Zeugin erschienen sind und befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht seit 29.11.2015 überwiegend in Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung gem. § 46 Abs 5 AlVG ist im gegenständlichen Fall begründet und nachvollziehbar.1.
- Das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist im gegenständlichen Fall begründet und nachvollziehbar. 1.
- Am 20.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer erstmalig per eAMS Konto mitgeteilt, dass er sich nach einer Unterbrechung persönlich wieder melden müsse. Diese Vorschreibung gilt durchgehend bis laufend. 1.
- Zuletzt wurde der Beschwerdeführer über das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung am 22.05.2024 in der Betreuungsvereinbarung informiert (S. 3 der Betreuungsvereinbarung: „Verpflichtung zur persönlichen Wiedermeldung bei Unterbrechungen bis zu 62 Tagen: Wurde Ihr Leistungsbezug bzw. Ihre Vormerkung unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie für die Weitergewährung Ihrer Leistung bzw. Für eine weitere Vormerkung persönlich in Ihre zuständige regionale Geschäftsstelle kommen. Ein E-Mail, ein Anruf oder eine Nachricht über Ihr eAMS-Konto ist nicht ausreichend, damit Ihre Leistung bzw. Ihre Vormerkung fortgesetzt wird. Bitte beachten Sie, dass Ihre persönliche Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen muss. Sollten Sie diese Rückmeldefrist nicht einhalten, beginnt Ihr Leistungsbezug bzw. Ihre Vormerkung erst wieder ab dem Tag Ihrer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice.“ 1.5.
- Am 04.06.2024 teilte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto mit, dass er sich ab 04.06.2024 in Krankenstand befände und eine Bescheinigung bei Gesundschreibung übermitteln würde. 1.5.
- Am 25.06.2024 übermittelte er über sein eAMS-Konto eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum von 04.06.2024 bis 25.06.
- 1.5.
- Der Beschwerdeführer bezog von 07.06.2024 bis 25.06.2024 Krankengeld. 1.
- Am 26.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto erneut mitgeteilt, dass er nach dem Krankenstand innerhalb einer Woche persönlich im Arbeitsmarktservice vorsprechen müsse. 1.
- Am 22.07.2024 teilte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto mit, dass er seinen Kontrollmelde-Termin nicht wahrnehmen könnte. Daraufhin wurde ihm am selben Tag mitgeteilt, dass er seit 07.06.2024 nicht beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt wäre und er umgehend persönlich beim Arbeitsmarktservice vorsprechen müsste. 1.
- Am 24.07.2024 sprach der Beschwerdeführer persönlich im Arbeitsmarktservice vor und gab an, die Nachricht bezüglich der persönlichen Wiedermeldung nach dem Krankenstand überlesen zu haben. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf Notstandshilfe infolge seiner persönlichen Wiedermeldung am 24.07.2024 erfolgreich geltend gemacht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug der Versicherungszeiten vom 27.03.2025, welcher im Akt einliegt. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und der Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsmeldung sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.04.2025 konnte sich das erkennende Gericht – in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes – durch die Befragung des Beschwerdeführers, der Vertreterin der belangten Behörde sowie der geladenen Zeugin ein eigenes Bild von der Betreuungssituation des Beschwerdeführers, dessen Zuverlässigkeit zur Einhaltung von Terminen und des Hintergrunds bezüglich der Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung gem. § 46 Abs. 5 AlVG machen.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 01.04.2025 konnte sich das erkennende Gericht – in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes – durch die Befragung des Beschwerdeführers, der Vertreterin der belangten Behörde sowie der geladenen Zeugin ein eigenes Bild von der Betreuungssituation des Beschwerdeführers, dessen Zuverlässigkeit zur Einhaltung von Terminen und des Hintergrunds bezüglich der Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG machen. 2.
- Dass der Beschwerdeführer seit 29.11.2015 überwiegend in Bezug von Notstandshilfe steht, ergibt sich aus dem Versicherungdatenverlauf des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt. 2.
- Für den erkennenden Senat ist das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung gem. § 46 Abs 5 AlVG im gegenständlichen Fall begründet und nachvollziehbar (vgl. Erkenntnis v. 30.01.2024, Ra 2022/08/0016-5). 2.
- Für den erkennenden Senat ist das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG im gegenständlichen Fall begründet und nachvollziehbar vergleiche Erkenntnis v. 30.01.2024, Ra 2022/08/0016-5). Wenngleich die belangte Behörde es verabsäumt hat, in ihrem Bescheid vom 08.08.2024 bzw. vom 16.09.2024 die konkreten Gründe für das Erfordernis einer persönlichen Wiedermeldung gem. § 46 Abs 5 AlVG im Fall des Beschwerdeführers darzulegen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst ein umfassendes Bild machen. So hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers der Weg der persönlichen Geltendmachung bzw. Wiedermeldung vorgeschrieben wurde, um seine Vermittlungschancen zu verbessern. Bereits im Jahre 2019 sei der Beschwerdeführer langzeitarbeitslos gewesen und wiederholt zu Kontrollmeldeterminen und bei Maßnahmen krankgemeldet gewesen, wobei seine Wiedermeldung nach dem Krankenstand häufig einige Tage nach Ende des Krankenstandes erfolgt sei. Aus diesem Grund habe man bereits am 20.09.2019 erstmals das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung vorgeschrieben. So hat die belangte Behörde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer oft „nicht greifbar“ gewesen sei und deshalb der Weg über die persönliche Wiedermeldung gewählt wurde, da in derartigen Fällen eine schnellere Zubuchung zu Maßnahmen erfolgen könne. Wenngleich die belangte Behörde es verabsäumt hat, in ihrem Bescheid vom 08.08.2024 bzw. vom 16.09.2024 die konkreten Gründe für das Erfordernis einer persönlichen Wiedermeldung gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG im Fall des Beschwerdeführers darzulegen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst ein umfassendes Bild machen. So hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers der Weg der persönlichen Geltendmachung bzw. Wiedermeldung vorgeschrieben wurde, um seine Vermittlungschancen zu verbessern. Bereits im Jahre 2019 sei der Beschwerdeführer langzeitarbeitslos gewesen und wiederholt zu Kontrollmeldeterminen und bei Maßnahmen krankgemeldet gewesen, wobei seine Wiedermeldung nach dem Krankenstand häufig einige Tage nach Ende des Krankenstandes erfolgt sei. Aus diesem Grund habe man bereits am 20.09.2019 erstmals das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung vorgeschrieben. So hat die belangte Behörde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer oft „nicht greifbar“ gewesen sei und deshalb der Weg über die persönliche Wiedermeldung gewählt wurde, da in derartigen Fällen eine schnellere Zubuchung zu Maßnahmen erfolgen könne. Wenn im konkreten Fall das Ergebnis bislang nicht fruchtbar gewesen ist und sich der Beschwerdeführer auch nach mehreren Jahren, in denen das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung gem. § 46 Abs 5 AlVG besteht, noch immer nicht in einer Beschäftigung befindet, so sieht der erkennende Senat dennoch im Bestreben der belangten Behörde, die bestmöglichen Vermittlungschancen für den Beschwerdeführer durch das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung anzustreben, ein taugliches Mittel, um den Beschwerdeführer als Langzeitarbeitslosen in eine Beschäftigung zu bekommen. Es wird als nachvollziehbar erkannt, das Instrument der persönlichen Wiedermeldung zu wählen, wenn die Vermittlungschancen dadurch möglicherweise verbessert werden können. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass dieses Instrument tatsächlich zu keiner Verbesserung geführt hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es dabei nicht um Erfolgsgarantien geht, sondern um eine weitere Möglichkeit, seine Vermittlungschancen zu verbessen.Wenn im konkreten Fall das Ergebnis bislang nicht fruchtbar gewesen ist und sich der Beschwerdeführer auch nach mehreren Jahren, in denen das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG besteht, noch immer nicht in einer Beschäftigung befindet, so sieht der erkennende Senat dennoch im Bestreben der belangten Behörde, die bestmöglichen Vermittlungschancen für den Beschwerdeführer durch das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung anzustreben, ein taugliches Mittel, um den Beschwerdeführer als Langzeitarbeitslosen in eine Beschäftigung zu bekommen. Es wird als nachvollziehbar erkannt, das Instrument der persönlichen Wiedermeldung zu wählen, wenn die Vermittlungschancen dadurch möglicherweise verbessert werden können. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass dieses Instrument tatsächlich zu keiner Verbesserung geführt hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es dabei nicht um Erfolgsgarantien geht, sondern um eine weitere Möglichkeit, seine Vermittlungschancen zu verbessen. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich Probleme bei der Einhaltung von Terminen. So ist der Beschwerdeführer sogar zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht erschienen, bis ihn sein Rechtsvertreter telefonisch erreichte und er nach etwa 35 Minuten verspätet einvernommen werden konnte und dabei angab, er habe den Termin vergessen bzw. sei beim Zahnarzt gewesen. Dieses Versäumnis bzw. diese Verspätung entspricht vielen Aufzeichnungen im Verwaltungsakt, wonach der Beschwerdeführer oft „nicht zuverlässig“ (vgl. Aussagen des Arbeitsmarktservice im Zuge der mündlichen Verhandlung) war, Nachrichten des Arbeitsmarktservice übersehen hätte (vgl. dazu die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und in seinem Vorbringen zum Versäumnis der persönlichen Wiedermeldung z.B. betreffend die Erinnerungsnachricht des Arbeitsmarktservice vom 26.06.2024) oder er gewisse AMS-Termine versäumt hatte. So wurde seitens des Arbeitsmarktservice beispielsweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgehabt hätte, sich selbstständig zu machen, daraufhin zu einem Unternehmensgründungsprogramm zugebucht worden wäre und er auch diesen Termin nicht eingehalten hätte.Der Beschwerdeführer hat offensichtlich Probleme bei der Einhaltung von Terminen. So ist der Beschwerdeführer sogar zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht erschienen, bis ihn sein Rechtsvertreter telefonisch erreichte und er nach etwa 35 Minuten verspätet einvernommen werden konnte und dabei angab, er habe den Termin vergessen bzw. sei beim Zahnarzt gewesen. Dieses Versäumnis bzw. diese Verspätung entspricht vielen Aufzeichnungen im Verwaltungsakt, wonach der Beschwerdeführer oft „nicht zuverlässig“ vergleiche Aussagen des Arbeitsmarktservice im Zuge der mündlichen Verhandlung) war, Nachrichten des Arbeitsmarktservice übersehen hätte vergleiche dazu die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und in seinem Vorbringen zum Versäumnis der persönlichen Wiedermeldung z.B. betreffend die Erinnerungsnachricht des Arbeitsmarktservice vom 26.06.2024) oder er gewisse AMS-Termine versäumt hatte. So wurde seitens des Arbeitsmarktservice beispielsweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgehabt hätte, sich selbstständig zu machen, daraufhin zu einem Unternehmensgründungsprogramm zugebucht worden wäre und er auch diesen Termin nicht eingehalten hätte. In einer Gesamtschau der Vermittlungssituation des Beschwerdeführers ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass die belangte Behörde das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung vorgeschrieben hat. Es wurde angeführt, dass in der Regel anlässlich dieser persönlichen Wiedermeldung sofort Vermittlungsvorschläge mitgegeben werden und oft auch der Berater sofort ein Gespräch anlässlich der persönlichen Wiedermeldung führen würde. Es ist auch nachvollziehbar, dass manche Personen mehr vom persönlichen Kontakt profitieren würden und die Vermittlungschancen dadurch erhöht werden können. Deshalb wird das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung im gegenständlichen Fall als ausreichend begründet und nachvollziehbar erachtet. 2.
- Das erstmalige Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung ergibt sich aus einer Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 20.09.2019, worin dem Beschwerdeführer erstmalig per eAMS Konto mitgeteilt wurde, dass er sich nach einer Unterbrechung persönlich wieder melden müsse. Das Arbeitsmarktservice hat im Zuge der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass dieses Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung durchgehend bis laufend gilt. Diese persönliche Wiedermeldung kann vom Arbeitsmarktservice vorgeschrieben werden, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich erscheint, wobei diese Vorschreibung eine hoheitliche Anordnung ist und keiner besonderen Form bedarf, sondern lediglich den Zugang an die arbeitslose Person. Die Vorschreibung ist im gegenständlichen Fall erstmals per Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 20.09.2019 erfolgt und wurde danach mehrmals wiederholt und bis dato niemals widerrufen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass er sich nach einem Krankenstand persönlich wiedermelden müsse, dass dies bis dato immer per eAMS möglich gewesen wäre und ihm dies auch von einem AMS-Mitarbeiter gesagt worden wäre, so ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft, zumal aktenkundig ist, dass dem Beschwerdeführer die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung zugegangen ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass ihm ein AMS-Mitarbeiter nach eigenen Angaben gesagt hätte, dass eine Meldung per eAMS reichen würde – darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben über dieses Gespräch mit einem unbekannten Mitarbeiter beim AMS machen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angibt, dass bis dato alle Wiedermeldungen beim AMS per eAMS Konto erfolgt wären und nicht persönlich, dann ist dem entgegenzuhalten, dass bereits am 20.10.2022 eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers nach Krankenstand erfolgt ist und die Wiedermeldung nach Krankenstand von 23.07.2021 bis 06.09.2021 aufgrund der speziellen CORONA-Situation lediglich per eAMS Konto erfolgt ist. 2.
- Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am 22.05.2024 über das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung informiert (S. 3 der Betreuungsvereinbarung: „Verpflichtung zur persönlichen Wiedermeldung bei Unterbrechungen bis zu 62 Tagen…“). 2.
- Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 04.06.2024 über sein eAMS-Konto mitgeteilt hat, dass er sich ab 04.06.2024 in Krankenstand befände. Es ist auch unstrittig, dass er am 25.06.2024 per eAMS-Konto eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum von 04.06.2024 bis 25.06.2024 übermittelte. Die ärztliche Krankmeldung befindet sich im Verwaltungsakt. Der Krankengeldbezug wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 2.
- Es ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer am 26.06.2024 über sein eAMS-Konto mitgeteilt wurde, dass er nach dem Krankenstand innerhalb einer Woche persönlich im Arbeitsmarktservice vorsprechen müsse. Hierbei handelt es sich um eine Serviceleistung des Arbeitsmarktservice im konkreten Fall, zumal die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung schon viele Jahre aufrecht war und keine Notwendigkeit besteht, dies dem Beschwerdeführer jedes einzelne Mal wieder mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, diese Nachricht überlesen zu haben. In der mündlichen Verhandlung wurde erläutert, dass diese Nachricht im Nachrichteneingang und nicht bei AMS-Terminen im eAMS Konto sichtbar war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es ich bei dieser Nachricht des Arbeitsmarktservice lediglich um eine Serviceleistung handelte. 2.
- Es ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2024 über sein eAMS-Konto mitgeteilt hat, dass er seinen Termin nicht wahrnehmen könne, und ihm am selben Tag mitgeteilt wurde, dass er seit 07.06.2024 nicht beim AMS vorgemerkt wäre und er umgehend persönlich beim Arbeitsmarktservice vorsprechen müsse. 2.
- Unstrittig ist die Wiedermeldung des Beschwerdeführers im Zuge seiner persönlichen Wiedermeldung am 24.07.
- Festgehalten wurde dabei, dass er angegeben hatte, die Nachricht bezüglich der persönlichen Wiedermeldung nach dem Krankenstand überlesen zu haben. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf Notstandshilfe infolge seiner persönlichen Wiedermeldung am 24.07.2024 erfolgreich geltend gemacht, zumal es sich hierbei um die erste persönliche Wiedermeldung nach dem Krankenstand handelt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab diesem Tag seinen Anspruch auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht hat, wird auch vom erkennenden Senat geteilt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)–
(3)…
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)–
(4)…
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
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(7)…“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0134). 3.
- Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Der Beschwerdeführer stand von 07.06.2024 bis 25.06.2024 im Krankengeldbezug und damit ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe daher in diesem Zeitraum. 3.
- Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Der Beschwerdeführer stand von 07.06.2024 bis 25.06.2024 im Krankengeldbezug und damit ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe daher in diesem Zeitraum. Eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice wäre innerhalb einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes, sohin innerhalb einer Woche ab dem 25.06.2024 (letzter Tag des Krankengeldbezuges) notwendig gewesen. Eine solche Wiedermeldung ist allerdings nicht erfolgt; der Beschwerdeführer meldete sich erst am 24.07.2024 bei der regionalen Geschäftsstelle. Da das Arbeitslosengeld dem Antragsprinzip unterliegt, wäre eine Wiedermeldung für das neuerliche Aufleben der Leistung erforderlich gewesen; für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum. 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten. Auch bei einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Anspruchs ist nach § 46 Abs 5 AlVG, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, den Zeitpunkt des Endes mitzuteilen, eine neuerliche Geltendmachung erforderlich. Der Gesetzgeber differenziert insoweit danach, ob der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage übersteigt. Wird dieser Zeitraum nicht überschritten, ist grundsätzlich eine erleichterte Geltendmachung in Form einer Wiedermeldung ausreichend. Die Wiedermeldung kann in diesen Fällen auch telefonisch oder elektronisch erfolgen. Nach § 46 Abs 5 dritter und vierter Satz AlVG kann das AMS jedoch auch in diesen Fällen ausdrücklich eine persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere dann vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung hat nach § 46 Abs 5 dritter Satz AlVG zwar „ausdrücklich" zu erfolgen. Eine besondere Form, in der eine solche Vorschreibung zu ergehen hat, ist aber nicht vorgesehen. Als zu ihrer Wirksamkeit notwendig anzusehen ist jedoch der Zugang an die arbeitslose Person. Daraus, dass die persönliche Wiedermeldung vom AMS „vorzuschreiben" ist, folgt, dass das Gesetz auf eine einseitige Anordnung durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abstellt und es somit nicht erforderlich ist, dass die persönliche Wiedermeldung mit der arbeitslosen Person „vereinbart", mit ihr also ein Einvernehmen hergestellt wird. Eine in der Betreuungsvereinbarung aufgenommene Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung ist als dislozierte hoheitliche Anordnung zu deuten. § 46 Abs. 5 AlVG führt beispielhaft bestimmte Gründe für die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung an, z.B: Zweifel an der Verfügbarkeit, persönliche Abklärung zur Wahrung bzw. Verbesserung der Vermittlungschancen. Diese persönliche Wiedermeldung nach § 46 Abs. 5 AlVG knüpft hinsichtlich des Begriffs der persönlichen Wiedermeldung an die persönliche Geltendmachung gem. § 46 Abs. 1 AlVG an. Diese erfordert eine persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Eine bloß schriftliche Meldung ist somit nicht ausreichend.3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten. Auch bei einer Unterbrechung oder einem Ruhen des Anspruchs ist nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht schon im Vorhinein bekannt ist und es somit der Ingerenz des Arbeitslosen überlassen ist, den Zeitpunkt des Endes mitzuteilen, eine neuerliche Geltendmachung erforderlich. Der Gesetzgeber differenziert insoweit danach, ob der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage übersteigt. Wird dieser Zeitraum nicht überschritten, ist grundsätzlich eine erleichterte Geltendmachung in Form einer Wiedermeldung ausreichend. Die Wiedermeldung kann in diesen Fällen auch telefonisch oder elektronisch erfolgen. Nach Paragraph 46, Absatz 5, dritter und vierter Satz AlVG kann das AMS jedoch auch in diesen Fällen ausdrücklich eine persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere dann vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung hat nach Paragraph 46, Absatz 5, dritter Satz AlVG zwar „ausdrücklich" zu erfolgen. Eine besondere Form, in der eine solche Vorschreibung zu ergehen hat, ist aber nicht vorgesehen. Als zu ihrer Wirksamkeit notwendig anzusehen ist jedoch der Zugang an die arbeitslose Person. Daraus, dass die persönliche Wiedermeldung vom AMS „vorzuschreiben" ist, folgt, dass das Gesetz auf eine einseitige Anordnung durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abstellt und es somit nicht erforderlich ist, dass die persönliche Wiedermeldung mit der arbeitslosen Person „vereinbart", mit ihr also ein Einvernehmen hergestellt wird. Eine in der Betreuungsvereinbarung aufgenommene Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung ist als dislozierte hoheitliche Anordnung zu deuten. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG führt beispielhaft bestimmte Gründe für die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung an, z.B: Zweifel an der Verfügbarkeit, persönliche Abklärung zur Wahrung bzw. Verbesserung der Vermittlungschancen. Diese persönliche Wiedermeldung nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG knüpft hinsichtlich des Begriffs der persönlichen Wiedermeldung an die persönliche Geltendmachung gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG an. Diese erfordert eine persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Eine bloß schriftliche Meldung ist somit nicht ausreichend. Für die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung müssen stets bestimmte Gründe vorliegen, wie sie in § 46 Abs. 5 AlVG beispielhaft genannt werden. Diese müssen spätestens in dem Bescheid, mit dem an eine entgegen der Vorschreibung nicht persönlich erfolgte Wiedermeldung Rechtsfolgen geknüpft werden, bzw. gegebenenfalls in einem in der Sache ergehenden Erkenntnis des BVwG dargelegt werden, um sie überprüfbar zu machen (vgl. dazu VwGH 30.01.2024, Ra 2022/08/0016 mwN; vgl. in diesem Sinn zur Vorschreibung von Kontrollmeldungen nach § 49 AlVG 1977 VfSlg. 14.661/1996; Für die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung müssen stets bestimmte Gründe vorliegen, wie sie in Paragraph 46, Absatz 5, AlVG beispielhaft genannt werden. Diese müssen spätestens in dem Bescheid, mit dem an eine entgegen der Vorschreibung nicht persönlich erfolgte Wiedermeldung Rechtsfolgen geknüpft werden, bzw. gegebenenfalls in einem in der Sache ergehenden Erkenntnis des BVwG dargelegt werden, um sie überprüfbar zu machen vergleiche dazu VwGH 30.01.2024, Ra 2022/08/0016 mwN; vergleiche in diesem Sinn zur Vorschreibung von Kontrollmeldungen nach Paragraph 49, AlVG 1977 VfSlg. 14.661 aus 1996,; Im gegenständlichen Fall erfolgte die Vorschreibung zur persönlichen Geltendmachung erstmals am 20.09.2019 und wurde diese niemals widerrufen. Verfahrensgegenständlich wurde die persönliche Wiedermeldung weiters in der Betreuungsvereinbarung vom 22.05.2024 und in diversen Schreiben bekräftigt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 26.06.2024 per eAMS Konto daran erinnert, dass er nach Beendigung seines Krankenstandes binnen einer Woche persönlich vorsprechen müsse. Es ist iSd § 46 Abs. 5 dritter Satz AlVG eine ausdrückliche Vorschreibung einer persönlichen Wiedermeldung durch das Arbeitsmarktservice erfolgt und wurde die ausreichende Begründung dieser Vorschreibung bereits beweiswürdigend dargetan. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Vorschreibung zur persönlichen Geltendmachung erstmals am 20.09.2019 und wurde diese niemals widerrufen. Verfahrensgegenständlich wurde die persönliche Wiedermeldung weiters in der Betreuungsvereinbarung vom 22.05.2024 und in diversen Schreiben bekräftigt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 26.06.2024 per eAMS Konto daran erinnert, dass er nach Beendigung seines Krankenstandes binnen einer Woche persönlich vorsprechen müsse. Es ist iSd Paragraph 46, Absatz 5, dritter Satz AlVG eine ausdrückliche Vorschreibung einer persönlichen Wiedermeldung durch das Arbeitsmarktservice erfolgt und wurde die ausreichende Begründung dieser Vorschreibung bereits beweiswürdigend dargetan. Eine in der beschriebenen Weise vom Arbeitsmarktservice vorgeschriebene persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung kann - anders als eine bloße Wiedermeldung nach § 46 Abs 5 AlVG - nicht telefonisch oder elektronisch erfolgen. Der Gesetzgeber knüpft insoweit vielmehr an den Begriff der persönlichen Geltendmachung nach § 46 Abs 1 AlVG an. Diese erfordert eine persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Eine bloß schriftliche Meldung ist somit nicht ausreichend. Auch der bloße Einwurf einer Bestätigung über das Ende des Krankengeldbezugs in den Briefkasten des AMS stellt im Sinn des Gesagten jedenfalls keine persönliche Wiedermeldung nach § 46 Abs 5 AlVG dar. Eine in der beschriebenen Weise vom Arbeitsmarktservice vorgeschriebene persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung kann - anders als eine bloße Wiedermeldung nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG - nicht telefonisch oder elektronisch erfolgen. Der Gesetzgeber knüpft insoweit vielmehr an den Begriff der persönlichen Geltendmachung nach Paragraph 46, Absatz eins, AlVG an. Diese erfordert eine persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Eine bloß schriftliche Meldung ist somit nicht ausreichend. Auch der bloße Einwurf einer Bestätigung über das Ende des Krankengeldbezugs in den Briefkasten des AMS stellt im Sinn des Gesagten jedenfalls keine persönliche Wiedermeldung nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG dar. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Mitteilung bzw. keinen Bescheid über die „Einstellung seiner Bezüge“ erhalten hätte, ist einzuwenden, dass der Beschwerdeführer mehrmals über mehrere Jahre hinweg auf das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung hingewiesen wurde und diese Vorgehensweise den §§ 46 f AlVG entspricht. §47 Abs. 1 AlVG sieht vor, dass bei Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eine Mitteilung bezüglich Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches auszustellen ist, aus der insbesondere Beginn, Höhe und Ende des Leistungsanspruches hervorgehen. Es erfolgte keine Einstellung mit 25.06.2024 und es erging deshalb auch keine entsprechende Mitteilung. Die Einstellung erfolgte mit 04.06.2024 aufgrund der Meldung des Beschwerdeführers, sie erfolgte nicht amtswegig und der Beschwerdeführer wurde demnach über die Einstellung nicht gesondert mit einer Mitteilung gem. § 24 Abs. 1 AlVG in Kenntnis gesetzt.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Mitteilung bzw. keinen Bescheid über die „Einstellung seiner Bezüge“ erhalten hätte, ist einzuwenden, dass der Beschwerdeführer mehrmals über mehrere Jahre hinweg auf das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung hingewiesen wurde und diese Vorgehensweise den Paragraphen 46, f AlVG entspricht. §47 Absatz eins, AlVG sieht vor, dass bei Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eine Mitteilung bezüglich Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches auszustellen ist, aus der insbesondere Beginn, Höhe und Ende des Leistungsanspruches hervorgehen. Es erfolgte keine Einstellung mit 25.06.2024 und es erging deshalb auch keine entsprechende Mitteilung. Die Einstellung erfolgte mit 04.06.2024 aufgrund der Meldung des Beschwerdeführers, sie erfolgte nicht amtswegig und der Beschwerdeführer wurde demnach über die Einstellung nicht gesondert mit einer Mitteilung gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Kenntnis gesetzt. 3.
- Eine Nachsichtserteilung (wie etwa § 10 Abs. 3 AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Antragstellung nicht vor. Vielmehr stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).3.
- Eine Nachsichtserteilung (wie etwa Paragraph 10, Absatz 3, AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Antragstellung nicht vor. Vielmehr stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). Daran ändert auch § 17 Abs. 4 AlVG nichts:Daran ändert auch Paragraph 17, Absatz 4, AlVG nichts: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 4 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 4, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN). Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitsuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitsuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412). Es ist unter Hinweis auf die dargestellte Rechtslage (§ 46 AlVG) jedoch auszuführen, dass keine gesetzliche Verpflichtung des AMS zur Erinnerung an die fristgerechte Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe besteht. Eine behauptete Verletzung der Anleitungspflicht durch die Behörde würde nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe an die Geltendmachung geknüpft ist (vgl. VwGH 26.11.2008, 2006/08/0179; 22.12.2009, 2009/08/0088).Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitsuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitsuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 412). Es ist unter Hinweis auf die dargestellte Rechtslage (Paragraph 46, AlVG) jedoch auszuführen, dass keine gesetzliche Verpflichtung des AMS zur Erinnerung an die fristgerechte Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe besteht. Eine behauptete Verletzung der Anleitungspflicht durch die Behörde würde nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe an die Geltendmachung geknüpft ist vergleiche VwGH 26.11.2008, 2006/08/0179; 22.12.2009, 2009/08/0088). Im vorliegenden Fall ist auch kein einen Amtshaftungsanspruch begründendes Fehlverhalten der belangten Behörde ersichtlich. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS zu Recht von einem Anspruch auf Notstandshilfe ab 24.07.2024 ausgeht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2300761.2.00