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{'item': 'W167 2281540-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW167 2281540-1 Spruch, W167 2281540-1/13E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wies die belangte Behörde den Antrag des BF hinsichtlich § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorlegte. Mit Schreiben vom XXXX zog der vertretene BF die Beschwerde zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das BVwG noch nicht über die Bescheidbeschwerde entschieden.Mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids wies die belangte Behörde den Antrag des BF hinsichtlich Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet ab. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorlegte. Mit Schreiben vom römisch 40 zog der vertretene BF die Beschwerde zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das BVwG noch nicht über die Bescheidbeschwerde entschieden.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids ist aufgrund der vom vertretenen BF eindeutig erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).Der Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids ist aufgrund der vom vertretenen BF eindeutig erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W167.2281540.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.