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{'item': 'W168 2274214-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW168 2274214-1 Spruch, W168 2274214-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. 1295225607-220313294, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. 1295225607-220313294, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste schlepperunterstützt unberechtigt und irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 17-29) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2022 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien verlassen habe, da in Syrien Krieg herrsche, es keine Sicherheit und keine Zukunft gebe und er sich und seiner Familie ein besseres Leben ermöglichen wolle, weitere Gründe habe er nicht (AS 27). Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familie (AS 27).
  2. Am 24.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 49-68). In der Befragung zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe, er dort gesucht würde und wenn er zurückkehre werde er zu Kampfhandlungen gezwungen und zum Militär eingezogen. Auch seien mehrere Verwandte von der Regierung getötet worden woraus ein persönlicher Hass auf das Regime entstanden sei (AS 59) und das seien alle Gründe (AS 59). Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere angeführt, dass dieser Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage und der allgemeinen Bürgerkriegssituation, bzw. einer allfälligen Verpflichtung Rekrutierung durch die Al Nusra Front in Syrien verlassen hat. Dies hat der BF nachvollziehbar konkret im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens auf internationalen Schutz angegeben. (AS 27 „In Syrien herrscht Krieg, es gibt keine Sicherheit und keine Zukunft; ich möchte mir und meiner Familie ein besseres Leben ermöglichen; ich möchte, dass meine Kinder in die Schule gehen. Sonst habe ich keine weiteren Asylgründe.“ AS 59 „aufgrund des Krieges habe ich Syrien verlassen. Ich bin dort gesucht. Wenn ich zurückkehre werde ich zu Kampfhandlungen gezwungen werden. Mehrere Verwandte von mir wurden durch diese Regierung getötet, so entstand ein persönlicher Hass auf dieses Regime. Wenn ich zurückkehre werde ich eingezogen zum Militär. … Es gibt keinen weiteren Grund.“), weshalb ihm vom Bundesamt zutreffend der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 77-187) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristeteAufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 77-187) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete, Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 203-221) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
  6. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 203-221) gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen. In dieser Verhandlung vor dem BVwG hat der BF zum Teil auch erstmals konkret auch ausgeführt, dass dieser seitens der HTS bedroht worden wäre, bzw. der Vater des BF in Syrien weiterhin noch Drohungen erhalten würde. Auch wären alle Gefängnisse in Syrien von Gefangenen der HTS voll. Sie wären 40 Tage lang vom IS umzingelt gewesen. Die Al Nusra Front wäre vom IS gekommen. Diese hätte mehrmals versucht ihn und seinen Vater zu töten, bzw. hätten diese den Onkel des BF getötet. Es wäre dem BF bis jetzt nicht möglich gewesen im HTS Gebiet zu leben, da er die Denkweise dieser ablehnen würde. Dies hätte sich im Jahr 2016 und 2027 zugetragen, bzw. wäre der BF durch den IS im Jahr 2014 bedroht worden. Es gäbe jedoch kein bestimmtes Datum, da die Drohungen und Schikanen immer wieder vorgekommen wären. (VH – BVwG AS.5, ff.) Sie hätten das Gedankengut und auch die Inhaftierung unschuldiger Personen kritisiert. Deshalb wären sie mit dem Tod bedroht worden. (VH – BVwG AS.7, ff.) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  10. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines Lichtbildausweises nicht festgestellt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, jedenfalls im wehrpflichtigen Alter, gehört der Volksgruppe der Araber an, spricht als Muttersprache Arabisch und bekennt sich zum muslimischen Glauben (AS 19, 49f.). Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (AS 17, 21, 53f.). 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer ist in der (ab Jänner 2014 unter Kontrolle der Opposition, ab Dezember 2015 unter Kontrolle der Regierung und ab 01.12.2024 bis dato unter Kontrolle der Dawn of Freedom/HTS-Led Coalition, vgl. https://syria.liveuamap.com stehenden) Ortschaft XXXX (auch XXXX ), ca. 40 Autominuten südlich der Stadt Aleppo im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen und hat dort bis 2012 gelebt (Verhandlungsprotokoll = VP S. 9). Bis zur unberechtigt illegalen (AS 23, 56) Ausreise in die Türkei im Jahr 2017 (AS 23) hat der BF sich an verschiedenen Orten aufgehalten (VP S. 5, 9), darunter XXXX /Aleppo (AS 55) und Idlib von 2015 bis 2017 (AS 55); Kontrollierende Akteure: ( XXXX ab 01.01.2015 Opposition, ab 01.12.2016 Assad Regime, ab 01.12.2024 HTS; XXXX (auch XXXX ) ab 01.01.2015 Opposition, ab 01.03.2020 Assad Regime, ab 01.12.2024 HTS; Idlib Stadt ab 01.04.2015 Oppositionskräfte und ab 01.12.2024 HTS;). 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer ist in der (ab Jänner 2014 unter Kontrolle der Opposition, ab Dezember 2015 unter Kontrolle der Regierung und ab 01.12.2024 bis dato unter Kontrolle der Dawn of Freedom/HTS-Led Coalition, vergleiche https://syria.liveuamap.com stehenden) Ortschaft römisch 40 (auch römisch 40 ), ca. 40 Autominuten südlich der Stadt Aleppo im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen und hat dort bis 2012 gelebt (Verhandlungsprotokoll = VP S. 9). Bis zur unberechtigt illegalen (AS 23, 56) Ausreise in die Türkei im Jahr 2017 (AS 23) hat der BF sich an verschiedenen Orten aufgehalten (VP S. 5, 9), darunter römisch 40 /Aleppo (AS 55) und Idlib von 2015 bis 2017 (AS 55); Kontrollierende Akteure: ( römisch 40 ab 01.01.2015 Opposition, ab 01.12.2016 Assad Regime, ab 01.12.2024 HTS; römisch 40 (auch römisch 40 ) ab 01.01.2015 Opposition, ab 01.03.2020 Assad Regime, ab 01.12.2024 HTS; Idlib Stadt ab 01.04.2015 Oppositionskräfte und ab 01.12.2024 HTS;). 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge eine umfassende Schul- und Hochschulbildung erhalten und verständigt sich in seiner Muttersprache Arabisch und Türkisch (AS 19, 50, 55f.). Er hat in der Türkei zuletzt als Handyverkäufer (AS 55) gearbeitet. 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer reiste unberechtigt illegal (AS 23, 56) im Jahr 2017 (AS 23) aus Syrien Richtung Türkei aus, wo er sich 5 Jahre aufhielt (AS 25) ehe er von dort Anfang 2022 aus- und über mehrere Zwischenländer bis nach Österreich weiterreiste (AS 25). Mindestens 2 Brüder sowie Onkel und Tanten leben nach wie vor in Syrien (VP S. 6). Seine Ehefrau lebt mit den beiden Töchtern in der Türkei (AS 21). 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer reiste bewusst unter Umgehung der Grenzkontrollen irregulär nach Österreich ein und stellte am 19.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 19). 1.1.
  16. Dem Beschwerdeführer ist insgesamt gesund, er bedarf keiner Medikamente (AS 52). 1.1.
  17. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich aktuell über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (AS 77ff.). 1.
  18. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  19. Mit Dezember 2024 wurde das syrische Assad Regime durch die Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen gestürzt. Diese haben auch mit Dezember 2024 die Kontrolle über das bzw. die Herkunftsgebiet/e bzw. Aufenthaltsorte des BF von der syrischen Regierung/Assad Regime übernommen ( XXXX ab 01.01.2015 Opposition, ab 01.12.2016 Assad Regime, ab 01.12.2024 HTS; XXXX (auch XXXX ) ab 01.01.2015 Opposition, ab 01.03.2020 Assad Regime, ab 01.12.2024 HTS; Idlib Stadt ab 01.04.2015 Opposition und ab 01.12.2024 HTS;). Die Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen haben auch bisher nicht, bzw. bis dato keine allgemeine Militärpflicht eingeführt, diese rekrutieren keine Zivilpersonen, sondern rekrutieren sich aus Freiwilligen. Der Beschwerdeführer hatte vor seinem Verlassen Syriens an seinem Aufenthaltsort keine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgend eine Partei zu gewärtigen, noch hat dieser eine solche hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret und auf ihn selbst bezogen weder durch das syrische Regime noch durch die HTS oder sonstige Gruppen oder Personen zu befürchten. Dass der BF aus irgend einem, insbesondere verfahrensrelevanten, Grund besonders in den Fokus der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen geraten wäre und deswegen eine unmittelbar konkrete ihn persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr seitens der nunmehr die Kontrolle im Herkunftsgebiet über habenden HTS oder mit ihr verbündeter Milzen mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hätte, ist sämtlichen Ausführungen des BF als auch der Vertretung nicht zu entnehmen, noch ergibt sich eine solche Einschätzung aus den aktuellen Länderinformationen des BVwG, bzw. aus den aktuellen Flash Updates von UNHCR hinsichtlich der aktuellen Lage in Syrien. 1.2.
  20. Mit Dezember 2024 wurde das syrische Assad Regime durch die Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen gestürzt. Diese haben auch mit Dezember 2024 die Kontrolle über das bzw. die Herkunftsgebiet/e bzw. Aufenthaltsorte des BF von der syrischen Regierung/Assad Regime übernommen ( römisch 40 ab 01.01.2015 Opposition, ab 01.12.2016 Assad Regime, ab 01.12.2024 HTS; römisch 40 (auch römisch 40 ) ab 01.01.2015 Opposition, ab 01.03.2020 Assad Regime, ab 01.12.2024 HTS; Idlib Stadt ab 01.04.2015 Opposition und ab 01.12.2024 HTS;). Die Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen haben auch bisher nicht, bzw. bis dato keine allgemeine Militärpflicht eingeführt, diese rekrutieren keine Zivilpersonen, sondern rekrutieren sich aus Freiwilligen. Der Beschwerdeführer hatte vor seinem Verlassen Syriens an seinem Aufenthaltsort keine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgend eine Partei zu gewärtigen, noch hat dieser eine solche hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret und auf ihn selbst bezogen weder durch das syrische Regime noch durch die HTS oder sonstige Gruppen oder Personen zu befürchten. Dass der BF aus irgend einem, insbesondere verfahrensrelevanten, Grund besonders in den Fokus der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen geraten wäre und deswegen eine unmittelbar konkrete ihn persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr seitens der nunmehr die Kontrolle im Herkunftsgebiet über habenden HTS oder mit ihr verbündeter Milzen mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hätte, ist sämtlichen Ausführungen des BF als auch der Vertretung nicht zu entnehmen, noch ergibt sich eine solche Einschätzung aus den aktuellen Länderinformationen des BVwG, bzw. aus den aktuellen Flash Updates von UNHCR hinsichtlich der aktuellen Lage in Syrien. 1.2.
  21. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser in seinem Herkunftsstaat vor seinem Verlassen einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden verfahrensrelevanten Bedrohung durch irgendeinen Akteur ausgesetzt war. 1.2.
  22. Eine Verfolgung alleine aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm (auch hierdurch) allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 206f.) ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 1.2.
  23. Auch hatte und hat der Beschwerdeführer keine, jedenfalls keine glaubhaften Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien (AS 58). 1.2.
  24. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der gegenwärtig allgemein prekären Lage in Syrien durch das BFA bereits ein subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG zuerkannt. 1.2.
  25. Der Beschwerdeführer hat insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.12.2024 ausreichend konkret, gleichlautend und nachvollziehbar nicht darlegen können, bzw. es insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser konkret vor seinem Verlassen Syriens im Jahr an seinem Herkunftsort oder in Syrien einer verfahrensrelevanten Bedrohung durch irgendeine Partei ausgesetzt war. Ebenso hat der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser gegenwärtig oder hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr durch das (ehemalige) syrische Regime, durch die kurdischen Milizen, die HTS oder sonstige Gruppen bzw. Personen unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt keine ihn unmittelbar konkret betreffende asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung betreffende Gefährdung gem. §3 AsylG aufzeigen und glaubhaft machen können. 1.
  26. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (vgl. OZ 3Z), ergänzt am 10.12.2024, auszugsweise wiedergegeben:Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 vergleiche OZ 3Z), ergänzt am 10.12.2024, auszugsweise wiedergegeben: […] Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). […] Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). […] Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024 Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...] Am 30.
  27. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  28. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  29. auf 8.
  30. (BBC 8.12.2024). [...] Am 7.
  31. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  32. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  33. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...] Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...] […] Sicherheitslage Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). [...] Sozio-Ökonomische Lage Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 16 Wien, 10.12.2024 werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […] Nordwest-Syrien Letzte Änderung 2024-03-08 11:28 Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von ISFührern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von ISFührern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). … […]„ Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung: 17.07.2023 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen 139 an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). 140 Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). 140 Quellen: BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] DIS - Danish Immigration Service (12.2022): Syria Recruitment to Opposition Groups, https://ww w.ecoi.net/en/file/local/2084806/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff 24.5.2023; FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+missi on+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 23.5.2023, ua.
  34. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
  35. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  36. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines Lichtbildausweises nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 17, 19, 21, 49f., 53f.). 2.1.
  37. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers XXXX , und der Kontrolle über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (LIB), sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com. 2.1.
  38. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers römisch 40 , und der Kontrolle über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (LIB), sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com. Dieser verfahrensrelevante Herkunftsort steht nunmehr, wie auch weiter Teile Syriens, bzw. auch weitere Aufenthaltsorte des BF in Syrien wie die Stadt Idlib schon damals, nunmehr seit Dezember 2024 unter der Kontrolle der HTS und mit ihr verbündeter Milizen. Dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls bis zur Ausreise in mehreren Orten Syriens aufhielt, basiert ebenfalls auf seinen diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben (VP S. 9). Abbildung 1: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 10.03.2025ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg , Abbildung 1: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 10.03.2025 Dass der Beschwerdeführer insbesondere in XXXX keine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er diesbezügliche Fragen verneinte (AS 58) bzw. nicht beantworten bzw. keine Nachweise beibringen konnte (VP S. 9) und er selbst sein ganzes Leben bis zur Ausreise in Syrien verbracht hat, bzw. dies auch problemlos verbringen konnte: Dass der Beschwerdeführer insbesondere in römisch 40 keine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er diesbezügliche Fragen verneinte (AS 58) bzw. nicht beantworten bzw. keine Nachweise beibringen konnte (VP S. 9) und er selbst sein ganzes Leben bis zur Ausreise in Syrien verbracht hat, bzw. dies auch problemlos verbringen konnte: Auch die Reisebewegungen des Beschwerdeführers innerhalb Syriens (AS 55: XXXX – Geburts- und Wohnort, Aleppo – Schulbesuch mit Matura in Idlib Stadt - Studium Universität XXXX ), sowie auch die problemlose Wiedereinreise nach seiner Flucht im Jahr 2017 im Juni oder August 2018 nach Idlib zwecks Besuch bei seinem Bruder und Onkel (AS 55) lassen nicht erkennen, dass er eine individuelle Verfolgungssituation überhaupt, insbesondere vor seiner Ausreise unmittelbar konkret zu vergegenwärtigen hatte, bzw. auch zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Dies ergibt sich auch daraus, dass er selbst nicht nur die Reisetätigkeiten problemlos ausüben konnte, insbesondere die laufenden Reisebewegungen (AS 55) in seiner Heimat selbst als auch die Wiederein- und Ausreise in und aus seiner Heimat im Jahr 2018, sondern insbesondere aus seinen Eigenangaben (AS 55: „F: Erzählen Sie mir chronologisch Ihren Lebenslauf, Schulbesuch, Studium, Beruf usw.? A: XXXX in XXXX in der Provinz Aleppo geboren, ich habe 7 Jahre dort die Schule besucht, in Aleppo habe ich maturiert. An der Universität XXXX habe ich online zu studieren begonnen. Nachgefragt war ich am Anfang in Idlib Stadt an der Uni dort online und danach von der Türkei aus, wo ich 2017 hin ging. Nachgefragt war ich davor in mehreren Ortschaften in Syrien. XXXX in Aleppo, genaue Zeitangaben kann ich nicht machen, dann in Idlib Stadt von 2015 bis Ende
  39. … F: Waren Sie danach noch einmal in Syrien? A: Ja, Juni oder August 2018 war ich einen Monat in Idlib Stadt aufhältig. … F: Was war der Grund, dass Sie dorthin gegangen sind? A: Ich wollte meinen Bruder und Onkel besuchen.“). Auch die Reisebewegungen des Beschwerdeführers innerhalb Syriens (AS 55: römisch 40 – Geburts- und Wohnort, Aleppo – Schulbesuch mit Matura in Idlib Stadt - Studium Universität römisch 40 ), sowie auch die problemlose Wiedereinreise nach seiner Flucht im Jahr 2017 im Juni oder August 2018 nach Idlib zwecks Besuch bei seinem Bruder und Onkel (AS 55) lassen nicht erkennen, dass er eine individuelle Verfolgungssituation überhaupt, insbesondere vor seiner Ausreise unmittelbar konkret zu vergegenwärtigen hatte, bzw. auch zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Dies ergibt sich auch daraus, dass er selbst nicht nur die Reisetätigkeiten problemlos ausüben konnte, insbesondere die laufenden Reisebewegungen (AS 55) in seiner Heimat selbst als auch die Wiederein- und Ausreise in und aus seiner Heimat im Jahr 2018, sondern insbesondere aus seinen Eigenangaben (AS 55: „F: Erzählen Sie mir chronologisch Ihren Lebenslauf, Schulbesuch, Studium, Beruf usw.? A: römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Aleppo geboren, ich habe 7 Jahre dort die Schule besucht, in Aleppo habe ich maturiert. An der Universität römisch 40 habe ich online zu studieren begonnen. Nachgefragt war ich am Anfang in Idlib Stadt an der Uni dort online und danach von der Türkei aus, wo ich 2017 hin ging. Nachgefragt war ich davor in mehreren Ortschaften in Syrien. römisch 40 in Aleppo, genaue Zeitangaben kann ich nicht machen, dann in Idlib Stadt von 2015 bis Ende
  40. … F: Waren Sie danach noch einmal in Syrien? A: Ja, Juni oder August 2018 war ich einen Monat in Idlib Stadt aufhältig. … F: Was war der Grund, dass Sie dorthin gegangen sind? A: Ich wollte meinen Bruder und Onkel besuchen.“). Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018, damals bereits als Volljähiger und der syrischen Wehrpflicht unterliegend, erneut nach Syrien eingereist ist. Bereits diese angegebene ungehinderte Aus- und Wiedereinreise sprechen gegen das Vorliegen einer konkreten Bedrohung bzw. Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien. So lassen auch diese durch den BF selbst angegeben Reisebewegungen nachvollziehbar nicht erkennen, dass er tatsächlich eine individuelle Verfolgungssituation überhaupt, insbesondere vor seiner Ausreise unmittelbar konkret zu vergegenwärtigen hatte, bzw. auch zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Im Übrigen ist dem LIB zu entnehmen, dass „Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent.“. Somit ist der Beschwerdeführer der sich jedenfalls seit 2015 bis zu seiner Ausreise 2017 in Idlib aufhielt, dort leben und studieren konnte und freiwillig zu Besuch bei seinem Bruder und Onkel in ein Gebiet mit HTS Kontrolle gereist, wo er erst im Zuge der mündlichen Verhandlung angibt, von ebendiesen HTS verfolgt worden zu sein. Es war auch aufgrund bereits dieser Angaben des BF ersichtlich, dass der BF nunmehr ergänzend zu seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren offenbar verfahrenszweckbezogen versucht in der Verhandlung vor dem BVwG am 10.12.2024, und damit bereits nach dem Sturz des Assad Regimes, seine Fluchtgeschichte auch Bezogen auf eine Bedrohung durch die HTS auszuweiten. Dies ist ihm, wie in Folge ausgeführt und dargelegt, jedoch mangels ausreichend hierauf bezogener konkreter, bzw. insgesamt ausreichend schlüssiger Ausführungen in Unterschied bereits zu seiner Angabe eines freiwillig problemlosen Aufenthaltes bzw. eines längeren Familienbesuches konkret auch im Gebiet der HTS, in Idlib, aus den konkret untern ausgeführten Gründen insgesamt nicht gelungen. Weiters konnte erkannt werden, dass der BF in Syrien nach glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben auch die Schule besuchen und mit Matura abschließen, bzw. auch an einer Universität islamisches Recht / Scharia studieren und dieses Studium abschließen (AS 56) und auch gemeinsam mit seiner Familie leben konnte (AS 60). Auch dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegebene Lebenslauf lässt keine individuelle Verfolgung, insbesondere keine durch die HTS oder andere aktuelle Akteure erkennen. Das Gericht hat keine Veranlassung an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, jedenfalls ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer gerade hierzu unwahre Angaben hätte tätigen sollen (siehe 2.2.). 2.1.
  41. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen und seiner Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 19, 50, 55f.). 2.1.
  42. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation gründen auf seinen diesbezüglich grundsätzlich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 21, 23, 25, 56). Nicht übersehen dabei wird, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Familienverhältnisse innerhalb- und außerhalb Syriens im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben tätigte: Einerseits zum Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern sowie seine Brüder und seine Schwester leben nach wie vor in Syrien (AS 21). Andererseits leben seine Eltern sowie seine 6 Brüder und seine Schwester in der Türkei, 2 Brüder leben nach wie vor in Syrien (AS 53). Wieder andererseits hält sich sein Vater, sowie 2 Brüder und Onkel und Tanten in Afrin auf (VP S. 6). Weiters zu den Lebensumständen seiner Familienmitglieder befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater arbeitete in Idlib als Autohändler (AS 60), bzw. als Lehrer in der Türkei (AS 53) bzw. habe der Vater ein Doktorat in Scharia (AS 62) bzw. unterrichtet der Vater Politikwissenschaften an mehreren Instituten in der Türkei und macht Online-Reden für die Syrer (AS 62). Andererseits reise der Vater immer wieder immer wieder von der Türkei nach Syrien und umgekehrt bzw. nach Syrien und unterrichte nicht nur online sondern auch persönlich Syrer (VP S. 6). Von seinen 2 in Syrien verbliebenen Brüdern arbeitet einer als Lehrer und ein anderer putzt in einer Schule (AS 53). Nach Ansicht des Gerichts ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, hinsichtlich derart elementarer Angaben (Tätigkeit des Vaters, Aufenthaltsorte der Familie) für ihn gleichbleibende und schlüssige Angaben tätigen zu können; jedenfalls lassen sich auch hier die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe seines Verfahrens nicht in einklang bringen. Auch wenn diese Widersprüche zwar für sich alleinstehend nicht verfahrensentscheidend, sind, so ergeben sich bereits hieraus jedoch offensichtliche Wiedersprüche in den Angaben des BF, bzw. sich hierdurch offensichtliche und deutliche Ungereimtheiten zu erkennen, die tatsächlich darauf hinweisen, dass der BF gezielt verfahrenszweckbezogen sein Vorbringen verändert und ausgestaltet. Bereits auch diese inhomogenen Ausführungen indizieren eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF, welche sich insbesondere auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens des BF zu seinen konkreten Fluchtgründen bzw. Bedrohungen zeigt. Auf die weiteren Ausführungen unter 2.
  43. ist diesbezüglich zu verweisen. 2.1.
  44. Die Feststellung zur bewusst irregulären Reise des Beschwerdeführers nach bzw. seiner Einreise nach Österreich ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 19). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, fußt auf seinen eigenen Angaben (AS 52) und dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 77ff.). 2.
  45. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  46. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemein unsicheren Lage und wegen des Krieges (AS 27, 59) Syrien in Richtung Türkei etwa im Jahr 2017 verlassen hat. Aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der in Syrien allgemein prekären Wirtschaft – bzw. Sicherheitslage, als auch wegen der allgemein unsicheren Lage hat der Beschwerdeführer bereits subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an den hierauf bezogenen bzw. durch den Beschwerdeführer diesbezüglich getätigten, glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.2.
  47. Dass der Beschwerdeführer infolge der – allgemein bekannten – Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024, insbesondere seit dem Umsturz des ASSAD Regimes am mit 08.12.2024 und der in Folge erfolgten Machübernahme auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers durch die HTS nunmehr diesbezüglich ausreichend konkrete, glaubhafte oder auch ergänzende Asylgründe hätte, konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10.12.2024, explizit auch hierauf konkret angesprochen, ausreichend konkret und begründet, bzw. insgesamt ausreichend glaubhaft nicht darlegen. Vielmehr war diesbezüglich zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seine zunächst allgemein auf die allgemeine schlechte Lage gestützten Befürchtungen (Erstbefragung), bzw. im weiteren Verfahrensverlauf auf die Bürgerkriegssituation gestützten, bzw. auf eine Bedrohung durch das syrische Regime und die Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes gestützten, bzw. hierauf bezogenen Befürchtungen, nun im Beschwerdeverfahren auch erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend erweitert, dass dieser an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätte, dabei verletzt worden wäre und sein Vater inhaftiert worden sei und die gesamte Familie gegenüber dem Regime als auch der HTS oppositionell eingestellt wäre, es auch durch diese zu Schikanen gekommen sei, bzw. er und seine Familie sich auch gegen die HTS ausgesprochen hätten (VP S. 4: Ich wurde z. B. gefragt, ob ich politisch aktiv war. Ich dachte, es wäre eine Mitgliedschaft in einer politischen Partei gemeint. Ich nahm aber an Demonstrationen teil, gegen das Regime und wurde dabei sogar verletzt. Auch das meinem Vater im Jahr 2005 inhaftiert wurde, und dass meine Familie dem Regime und der HTS gegenüber oppositionell sind und dass es für diese immer wieder zu Schikanen kam. VP S. 8: ich nahm an Demonstrationen gegenüber dem Regime teil und wir haben uns auch gegen die HTS ausgesprochen. Weil wir gegen ihre Tötung bzw. Inhaftierung von Unschuldigen waren. Ich wurde sogar bei einer Demonstration am Bein verletzt, auch meine Geschwister haben in ihren Körpern immer noch Trümmerteile, da diese sehr schwer zum Entfernen sind.). (siehe dazu 2.2.
  48. und 2.2.4.). Die Behauptungen des Beschwerdeführers er habe auch Drohungen seitens HTS erhalten, brachte er ebenso erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor (VP S. 5: R: Wurden Sie jemals von der HTS ganz konkret, persönlich bedroht? BF: Ja, mein Vater und ich. Bis heute erhält er noch Drohungen. … R: Wann wurden Sie von der HTS bedroht? BF: Das war im Jahr 2016 und 2017 und vom IS im Jahr 2014.) (siehe dazu 2.2.3.). Den BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dazu befragt, warum dieser einzelnen Bedrohungen von ihm und seinen Familienmitgliedern durch die HTS nicht, jedenfalls nicht bereits ausreichend konkret im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben habe, führt der BF nur aus, dass er nicht gewusst hätte, dass dieses Vorbringen für dieses Verfahren von Bedeutung wäre, bzw. er erst durch die Vertretung hierauf aufmerksam gemacht worden wäre. (Protokoll Verhandlung BVwG S4 ff.) Aufgrund auch der Allgemeinheit dieserart Angaben bzw. der Detaillosigkeit sämtlicher auf eine Bedrohung durch die HTS bezogenen Ausführungen war jedoch offensichtlich erkennbar, dass der BF durch diese offensichtlich erkennbare Steigerung des Vorbringens im Hinblick auf eine Bedrohung nunmehr konkret durch die HTS diesbezüglich ausschließlich verfahrenszweckbezogene Ausführungen erstattet, die dieser konkret belegbar weder in der Einvernahme vor dem BVwG, noch in der Beschwerdeschrift erstattet hat. Ausreichend konkrete und glaubwürdige Gründe, warum der BF ein solches Vorbringen tatsächlich nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattet hat, bzw. erstatten hätte können und müssen, kann der BF allein durch seine diesbezüglich erkennbar allgemein unkonkreten Angaben nicht erstatten. Ausreichend konkrete Ausführungen, wonach der BF etwa aufgrund von Teilnahmen an Demonstrationen oder auch politischer Äußerungen von ihm selber oder auch von Familienangehörigen (Vater) tatsächlich besonders persönlich bzw. auch aktuell besonders in den Fokus der HTS geraten wäre und ihm persönlich mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit deshalb eine verfahrensrelevante Bedrohung bei einer Rückkehr durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milzen, bzw. auch durch Anhänger des Assad Regimes oder sonstige Akteure nachvollziehbar konkret drohen würde, hat der BF durch sämtliche sich hierauf beziehenden allgemeinen Ausführungen ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen können. Vielmehr war es auch aufgrund der hierauf bezogenen detaillosen und erkennbar allgemein, gänzlich emotionslos erstatteten Ausführungen des BF dem Richter erkennbar, dass es sich hierbei um ausschließlich verfahrenszweckbezogene Ausführungen handelt, denen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer ihn konkret persönlich betreffenden unmittelbaren Bedrohung, oder auch Zwangsrekrutierung durch die HTS oder andere Akteure ausgesetzt wäre kann er nicht nennen; im Gegenteil, gab er doch ausdrücklich an, einzelnen Versuchen der Anwerbung durch die HTS leicht entgangen zu sein. So führt der BF wie folgt selbst hierzu vor dem BFA aus: „AS 61: F: Hatten Sie persönlich in Idlib Probleme mit Al Nusra? A: Ja, ich wurde mehrmals aufgehalten. Sie wollten mich rekrutieren. Als ich in XXXX war, hat IS versucht mich zu rekrutieren. … F: Ist Ihnen da etwas passiert? A: Das habe ich abgelehnt und dann durfte ich weiter gehen.“ Diese Angaben, bzw. die Möglichkeit einfach wegzugehen, stellen jedenfalls keine asylrelevante Bedrohung dar. Zu erkennen ist jedoch, dass der BF dieses Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich erkennbar steigerte. So führte der BF vor dem BVwG wie folgt aus: „VP S. 7: Ich musste immer wieder ablehnen und es kamen vermehrt Drohungen mit dem Tod, deshalb musste ich ausreisen“. (siehe dazu 2.2.
  49. und 2.2.4.). Festgestellt werden kann somit, dass es dem BF nicht möglich ist ein ausreichend gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, sondern es erkennbar ist, dass der BF diesbezügliche Bedrohungen durch die HTS im Laufe des Verfahrens offensichtlich erkennbar immer weiter verfahrenszweckbezogen steigerte. Den diesbezüglichen Ausführungen des BF ist somit gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer ihn konkret persönlich betreffenden unmittelbaren Bedrohung, oder auch Zwangsrekrutierung durch die HTS oder andere Akteure ausgesetzt wäre kann er nicht nennen; im Gegenteil, gab er doch ausdrücklich an, einzelnen Versuchen der Anwerbung durch die HTS leicht entgangen zu sein. So führt der BF wie folgt selbst hierzu vor dem BFA aus: „AS 61: F: Hatten Sie persönlich in Idlib Probleme mit Al Nusra? A: Ja, ich wurde mehrmals aufgehalten. Sie wollten mich rekrutieren. Als ich in römisch 40 war, hat IS versucht mich zu rekrutieren. … F: Ist Ihnen da etwas passiert? A: Das habe ich abgelehnt und dann durfte ich weiter gehen.“ Diese Angaben, bzw. die Möglichkeit einfach wegzugehen, stellen jedenfalls keine asylrelevante Bedrohung dar. Zu erkennen ist jedoch, dass der BF dieses Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich erkennbar steigerte. So führte der BF vor dem BVwG wie folgt aus: „VP S. 7: Ich musste immer wieder ablehnen und es kamen vermehrt Drohungen mit dem Tod, deshalb musste ich ausreisen“. (siehe dazu 2.2.
  50. und 2.2.4.). Festgestellt werden kann somit, dass es dem BF nicht möglich ist ein ausreichend gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, sondern es erkennbar ist, dass der BF diesbezügliche Bedrohungen durch die HTS im Laufe des Verfahrens offensichtlich erkennbar immer weiter verfahrenszweckbezogen steigerte. Den diesbezüglichen Ausführungen des BF ist somit gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch der Widerspruch zu seinem Ausreisegrund von (AS 61: F: Aus welchem Grund haben sie Syrien 2017 verlassen, wenn Sie in einem Gebiet lebten, das nicht unter Regierungskontrolle stand? A: Al Nusra war auch ein Gefahrenfaktor für uns, weil diese von der Regierung bombardiert wurde, dort gab es keine Sicherheit.) zu (VP S. 7: Ich musste immer wieder ablehnen und es kamen vermehrt Drohungen mit dem Tod, deshalb musste ich ausreisen.) löst sich nicht auf. (siehe dazu 2.2.4.), bzw. indizieren auch diese unterschiedlichen Angaben des BF die Erstattung von ausschließlich verfahrenszweckbezogene Ausführungen denen in Folge gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Besondere Gründe, warum er konkrete Befürchtungen hätte, einer Zwangsrekrutierung von welchem Akteur auch immer (HTS, SNA) unterworfen zu sein und derart Gewalttaten begehen zu müssen (AS 59: Wenn ich zurückkehre, werde ich zu Kampfhandlungen gezwungen werden), konnte der Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet darlegen und nicht nennen, sondern gibt auch diese Ausführungen ausschließlich unbelegt, unkonkret und allgemein („Schikanen“) an. Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Zwangsrekrutierung nunmehr durch die FSA oder die HTS unterworfen werden würde, hat der Beschwerdeführer nicht. (siehe dazu 2.2.4.). Insbesondere ist betreffend die Frage einer Militärpflicht auf die auch weiterhin aktuellen Länderinformationen zu verweisen, wonach die HTS auch aktuell keine allgemeine Wehrpflicht eingeführt hat und ihre Milizen sich ausreichend aus freiwilligen Personen rekrutieren, die sich aus ideologischen oder finanziellen Gründen freiwillig dieser Miliz anschließen. Besondere Gründe, warum tatsächlich der BF einer Zwangsrekrutierung individuell konkret, bzw. unmittelbar aktuell ausgesetzt sein sollte, kann dieser nicht nennen. Hierauf bezogen ist ferner auch festzuhalten, dass den vorliegenden Länderinformationen, bzw. auch weiteren aktuellen Informationen (UNHCE Flash Updates und Länderberichte) eindeutig zu entnehmen ist, dass sich die Milizen der HTS auch gegenwärtig ausschließlich aus Freiwilligenverbänden rekrutieren und in Syrien auch weiterhin keine allgemeine Wehrpflicht eingeführt wurde, bzw. auch wird. Besondere Gründe warum diese konkret den Beschwerdeführer, der nicht vorgebracht hat über militärisch besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse zu verfügen, bzw. sich diesen auch nicht freiwillig anschließen will, dennoch unmittelbar konkret mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit dennoch (Zwangs)rekrutieren sollten, bzw. dieser deshalb asylrelevant bedroht werden würde, kann der BF ausreichend konkret nicht darlegen. Sämtliches auch diesbezügliches Vorbringen wird ausschließlich nur erkennbar spekulativ bzw. in Steigerungsabsicht erstattet. Eine diesbezügliche unmittelbar konkrete, bzw. den Beschwerdeführer unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung kann aus sämtlichem hierauf bezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erschlossen werden. Es war dem erkennenden Richter auch diesbezüglich im Zuge der mündlichen Verhandlung offensichtlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausschließlich verfahrenszweckbezogen unkonkrete und ausschließlich auf allgemeinen Spekulationen beruhende allgemeine Ausführungen erstattet. Dass der BF über tatsächlich konkrete Hinweise verfügen würde, dass dieser Auch aus der unkonkreten, bzw. diesbezüglich gänzlich allgemeinen und emotionslosen Art und Weise der Erstattung der hierauf bezogenen Ausführungen des BF war zu erkennen, dass es sich hierbei ausschließlich um verfahrenszweckbezogene Ausführungen handelt, denen insgesamt gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unmittelbar konkret aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Idlib, XXXX oder XXXX , nunmehr durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen, oder auch durch einzelne Anhänger des vormaligen Assad Regimes individuell konkret aus asylrelevanten Gründen unmittelbar konkret bedroht und gefährdet werden würde, ergeben sich damit aus sämtlichen diesbezüglich nur allgemeinen und unkonkreten, bzw. insgesamt nur auf Spekulationen beruhenden Ausführungen des Beschwerdeführers, die dieser zudem nicht ausreichend gleichbleibend, sondern offensichtlich gesteigert und damit insgesamt unglaubwürdig angegeben hat, insgesamt jedenfalls nicht. (siehe Ausführungen zu 2.2.4.).Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unmittelbar konkret aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Idlib, römisch 40 oder römisch 40 , nunmehr durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen, oder auch durch einzelne Anhänger des vormaligen Assad Regimes individuell konkret aus asylrelevanten Gründen unmittelbar konkret bedroht und gefährdet werden würde, ergeben sich damit aus sämtlichen diesbezüglich nur allgemeinen und unkonkreten, bzw. insgesamt nur auf Spekulationen beruhenden Ausführungen des Beschwerdeführers, die dieser zudem nicht ausreichend gleichbleibend, sondern offensichtlich gesteigert und damit insgesamt unglaubwürdig angegeben hat, insgesamt jedenfalls nicht. (siehe Ausführungen zu 2.2.4.). 2.2.
  51. Zur Frage einer etwaigen Verfolgung im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen, einer oppositionellen Einstellung des Beschwerdeführers und der Familie des Beschwerdeführers, sowie Drohungen gegen den Beschwerdeführer durch die HTS und einer allfälligen Gefährdung dessen aufgrund seiner politischen Gesinnung sind ergänzend insbesondere folgende Ausführungen zu erstatten: Wie unter 2.2.
  52. bereits ausgeführt, gab der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nachweislich konkret an, dass er nie politisch tätig gewesen sei (AS 58: F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein.). Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führte der BF jedoch konkret in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, er habe an Demos gegen das Regime teilgenommen, welche seine politische Aktivität gegen das Regime belegen sollen (VP S. 4: Ich nahm aber an Demonstrationen teil, gegen das Regime und wurde dabei sogar verletzt.), bzw. ergänzte auch, dass er nicht nur gegen das Regime demonstriert hätte, sondern sich auch gegen die HTS ausgesprochen hätte (VP S. 8: ich nahm an Demonstrationen gegenüber dem Regime teil und wir haben uns auch gegen die HTS ausgesprochen). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts versucht der Beschwerdeführer insbesondere auch durch diese gänzlich allgemeinen und detaillosen Ausführungen wiederholt durch erkennbare Steigerungen des Vorbringens sein Fluchtvorbringen dramatischer darzustellen, als es tatsächlich gewesen ist, bzw. versucht nunmehr erkennbar bereits kurz nach dem Sturz des Assad Regimes in der Verhandlung vor dem BVwG mit 10.12.2024 erstmals politischen Gründe für eine Verfolgung durch die nunmehr weite Teile Syriens beherrschende, bzw. auch die Wohnorte des BF kontrollierende HTS zu konstruieren. Bereits aus der gänzlich detaillos kurzen, bzw. allgemeinen Art und Weise der Erstattung der diesbezüglichen Ausführungen, als auch unter Betrachtung des Vorbringens des BF im erstinstanzlichen Verfahren, war es dem Richter erkennbar, dass der Beschwerdeführer wiederholt auch diesbezüglich rein verfahrenszweckbezogen dieserart Ausführungen erstattet, bzw. diese möglichen Verfolgungsgründe einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung nunmehr ebenso erkennbar verfahrenszweckbezogen zu konstruieren versucht. Insgesamt war jedoch auch aufgrund der erkennbaren hierauf bezogenen gänzlichen Allgemeinheit und Detaillosigkeit, sowie auch der emotionslosen Art und Weise der Ausführungen sämtliches diesbezügliches Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer erwähnt erkennbar mehrmals in der Verhandlung vor dem BVwG nunmehr eine oppositionelle Einstellung auch hinsichtlich seiner Familienmitglieder gegenüber der HTS, bzw. führt dieser insbesondere erst vor dem BVwG aus, dass ihm auch deswegen bzw. aus politischen Gründen nunmehr eine Verfolgung durch die HTS drohen würde. Zu erkennen war, dass der BF ausführt, dass, sein Vater, als Autohändler (insbesondere früher auch in Idlib) leben und arbeiten und der Lebensstandard des Beschwerdeführers vom Einkommen seines Vaters mitfinanziert werden konnte (AS 60), dieser jedoch nach Angaben des BF auch problemlos ein Universitätsstudium absolvieren konnte und anschließend als Politikwissenschaftler arbeiten konnte (AS 62). Weiters führte der BF auch aus, dass auch dieser bedroht und verfolgt würde, nämlich durch den IS, die Kurden und der syrischen Regierung (AS 61: Meinem Vater wurde vorgeworfen, dass er von der islamischen Gemeinschaft ausgetreten wäre und er sei zu töten. Weil mein Vater gegen die Einstellung des IS war.; AS 62: mein Vater vom IS. Die Drohbriefe, die er erhielt waren von den Kurden und vom IS. … von drei verschiedenen Sicherheitsämtern der syrischen Regierung gesucht … Weil mein Vater ein Doktorat [in Scharia] hat und nicht mit der Regierung gearbeitet hat. … von den Kurden, weil er ein Doktorat hatte und sich mehrmals in der Öffentlichkeit äußerte, dass er gegen die Besatzung der arabischen Ortschaften durch die Kurden ist.). Auch habe der IS bzw. HTS mehrmals versucht den Beschwerdeführer selbst und seinen Vater zu töten und auch sein Onkel sei getötet worden (VP S. 5: Wir wurden vom IS 40 Tage lang umzingelt. Die Al-Nousra kam vom IS. Sie haben mehrmals versucht, meinen Vater und mich zu töten. Sie haben meinen Onkel getötet. Den BF zu diesen Angaben auf im Zug der Verhandlung vor dem BVwG befragt führt der BF aus, Deshalb ist es mir bis jetzt nicht möglich, im HTS-Gebiet zu leben, weil wir damals ihre Denkweise ablehnten … Das war im Jahr 2016 und 2017 und vom IS im Jahr 2014 … da es immer wieder zu Drohungen und Schikanen kam). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt auch im konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer diesbezüglichen Bedrohung nunmehr auch durch die HTS eine eindeutige Steigerung seines bisherigen Vorbringens, bzw. seiner bisher vorgebrachten Fluchtgründe vor, indem der BF diesbezüglich nunmehr erkennbar versucht, in einer weiteren Aneinanderreihung von sämtlich möglichen bzw. potentiellen Verfolgern (Regierung, Kurden, IS, nunmehr auch HTS) eine mit den gleichzeitig vorgebrachten Lebensumständen des Beschwerdeführers selbst (Bedrohungs-/Verfolgungsszenarien des Beschwerdeführers vs. AS 60: Leben mit dem Vater in 100qm Wohnung mit 3 Schlafzimmern; AS 60: problemloses Leben und Studieren auf Kosten des Vaters; AS 56: samt Studienabschluss), sowie jenen des Vaters (Bedrohungs-/Verfolgungsszenarien des Beschwerdeführers vs. Ausbildung des Vaters AS 62: Universitätsstudium, Arbeit des Vaters AS 60: Autohändler, AS 62: unterrichtet Politikwissenschaften in der Türkei), nunmehr ein an die aktuellen Machverhältnisse in Syrien angepasstes Verfolgungskonstrukt zu konstruieren, welches es tatsächlich nie gegeben hat. Weder der bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegebene Lebenslauf des Beschwerdeführers noch der Lebenslauf des Vaters des Beschwerdeführers deutet nach Ansicht des Gerichts auf eine ausreichend glaubhafte, nachvollziehbare konkrete und asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung durch Regime/Kurden/IS/HTS hin und kann daher jedenfalls auch keine Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben. Im Gegenteil ist es naheliegend und aus Sicht des Beschwerdeführers durchaus verständlich, dass dieser mit einer Aneinanderreihung aller verfügbarer Akteure alle möglichen Bedroher und Verfolger alle möglichen Fluchtszenarien abzudecken, um so möglichst seine eigenen Asylchancen zu steigern. Nicht unerwähnt bleiben soll zudem auch, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Umzingelungen und Todesdrohungen bereits im Jahr 2014 erfolgt sein sollen, welche, selbst bei Wahrunterstellung, den Beschwerdeführer und seine Familie nicht von dem oben erwähnten Lebensstil abhalten konnten, ja konnte der Beschwerdeführer doch im Familienverband weiterhin seiner akademischen Laufbahn nachgehen, ehe er erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass es auch im Jahr 2016 und 2017 VP S. 5: „immer wieder zu Drohungen und Schikanen“ gekommen sein will. Auch diese Behauptung lässt sich nicht mit dem oben erwähnten Lebensstil des Beschwerdeführers in Einklang bringen, denn entweder hat es immer wieder Drohungen und Schikanen von HTS/IS gegeben oder eben nicht und wenn ja, muss sich der Beschwerdeführer den Vorhalt gefallen lassen, diese Angaben nicht schon früher im Verfahren angegeben zu haben. Dass er diesen Widerspruch selbst auf mehrmalige richterliche Nachfrage (VP S. 5-8) nicht aufklären konnte, sondern lediglich lapidar und emotionslos mit der Bemerkung quittierte VP S. 8 „Wo ist der Widerspruch. Ich habe von den Schikanen erzählt“ vermag seinen Angaben keine glaubhafte Basis seiner Behauptungen zu entnehmen. Vielmehr stützen die aus- und abweichenden Antworten auf die konkreten richterlichen Fragen den Schluss, dass es die behaupteten Vorfälle so nie gegeben hat (nachzulesen im VP S. 5ff.). Waren es zu Beginn des Verfahrens noch AS 27: Krieg, keine Sicherheit und keine Zukunft; steigerte der Beschwerdeführer bereits in erster Instanz zu AS 59: mehrere Verwandte seien durch die Regierung getötet worden, bis zu schließlich VP S. 5 er sei vom Regime als auch von der HTS/IS/Al-Kaida/Al-Nousra gesucht – es sei zu (VP S. 5, 6, 7 und 8) „Schikanen“ gekommen, dabei bezog er sich auf seine Angaben auf das Aufhalten und Zwangsrekrutierungsversuche der Al-Nusra, wo er angab er habe AS 61 „abgelehnt und dann durfte ich weiter gehen“. Wenn sich der Beschwerdeführer somit selbst auf diese Schikanen bezieht, welchen er durch einfaches Ablehnen und wie angegeben weitergehen entgehen konnte, kann daraus keine persönliche, bzw. eine insgesamt asylrelevante Verfolgung entnommen werden. Wäre es tatsächlich zu ihn konkret betreffenden relevanten Vorfällen gekommen, hätte diese der Beschwerdeführer nachvollziehbar bereits im erstinstanzlichen Verfahren, jedenfalls im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 ausreichend konkret angegeben, anstatt bereits bekanntes aus seiner Einvernahme vom 24.02.2023 zu wiederholen und dieserart Angaben ausschließlich weiter auszuführen und auch auf die HTS auszudehnen (Auszug VP S. 7: „R: Vorhalt: Sie haben ganz konkret AS 85, auf die Frage, gab es noch Bedrohungen gegen Sie nach 2014 durch den IS „Außer dieser nicht“ und AS 87 auf die Frage, warum Sie nicht nach Idlib zurückkehren können, haben Sie ausschließlich ausgeführt, dass der Ort nicht sicher ist, und dort wird bombardiert. Das Gebiet kann die Regierung jederzeit erobern. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass sie ganz konkret persönlich durch den HTS bedroht worden wären und deshalb nicht zurückkehren könnten. Diese Aussagen stehen somit in offensichtlichen und direkten Widerspruch zu Ihren Angaben in der heutigen Verhandlung. Erklären Sie mir das bitte. … BF: Ich habe aber von den Schikanen der HTS erzählt. … Wiederholung der Frage … BF: Wo ist der Widerspruch. Ich habe von den Schikanen erzählt und ich meinte damit, dass ich von der HTS gesucht werde und dass sie mehrere Male versuchten, mich zu rekrutieren und es auch zu mehrmaligen Anhaltungen kam.). Weder im Zuge des erstinstanzlichen noch des Beschwerdeverfahrens konnte der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt, irgendeine persönliche Bedrohung/Verfolgungshandlung oder –situation glaubhaft darlegen (Auszug VP S. 9: R: Haben Sie ganz konkret Sie persönlich unmittelbar konkret betreffenden Bescheinigungsmittel oder Hinweise die auf eine Sie aktuell unmittelbar konkret betreffende persönliche Gefährdung hinweisen könnten. … BF: Ich habe keine Nachweise), noch ist diese bei einer eventuellen Rückkehr zu seinen in der Heimat verbliebenen Familienmitgliedern gegeben, da diese offenbar problemlos ebendort leben können (AS 53: …ein Lehrer und einer putzt bei einer Schule; VP S. 10: R: Warum können sich Ihre Familienangehörige in Syrien aufhalten und Sie haben 2017 Syrien verlassen? BF: Meine Brüder lehnten eine Ausreise ab.). Ausreichend glaubhaft hat der BF damit durch sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret und glaubhaft betreffenden asylrelevanten Bedrohung nicht aufzeigen können. Ebenso hat dieser nicht darlegen können, dass dieser tatsächlich eine fundamental verinnerlichte politische Einstellung gegen der HTS habe, er oder andere Familienmitglieder sich tatsächlich gegen dies HTS öffentlich ausgesprochen hätten, von dieser konkret bedroht wären oder besonders in den Fokus der HTS und mit ihr verbündeter Milzen geraten wären. Letztlich hat der BF hierauf bezogen auch eine unmittelbar konkrete persönliche asylrelevante Bedrohung in Syrien ausreichend konkret und glaubhaft nicht darlegen können. Vielmehr war zu erkennen, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch diesbezüglich insgesamt nur allgemein unkonkrete Angaben zu erstatten vermochte. Es war dem Richter auch aufgrund der gänzlich emotionslosen, kurzen und detaillosen Ausführungen erkennbar, dass sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet worden ist und diesem gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. 2.2.
  53. Zur Frage einer etwaigen Verfolgung im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Wehrdienst und einer (allfälligen) (zwangsweisen) Rekrutierung: Insofern war bereits vor der grundlegenden Änderung der (Macht-)Verhältnisse in Syrien Anfang Dezember 2024 eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ausgeschlossen. An dieser Beurteilung ist insbesondere nunmehr auch nach dem Sturz Assads und der Machtübernahme durch die HTS festzuhalten. Dies insbesondere, da ein verpflichtender Wehrdienst in Syrien nunmehr nicht mehr vorliegt, bzw. sich die Milzen der HTS und mit ihr verbündeter Milzen insbesondere aus Freiwilligen rekrutieren. Dass der BF einer diesbezüglich unmittelbar konkreten Gefährdung, bzw. einer diesbezüglich insgesamt asylrelevanten Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt wäre, hat der BF durch sämtliches hierauf bezogenes –ausschließlich allgemeines und unkonkretes- Vorbringen nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können. Festzuhalten ist auch, dass durch den BF eine (zwangsweise) Rekrutierung durch andere (am Bürgerkrieg beteiligte) Gruppierungen im Herkunftsstaat nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret vorgebracht worden ist. Hierzu ist auf die konkreten Ausführungen des BF zu verweisen, der diesbezüglich ausschließlich von „Schikanen“ spricht (unter 2.2.3.), woraus keine individuell-konkrete bzw. asylrelevante Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer ableitbar ist. Dabei soll auch nicht unerwähnt sein, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls die Jahre 2015 bis zu seiner Ausreise in von der Opposition kontrollierten Gebieten problemlos aufhalten konnte, bzw. sich seine Verwandten teilweise immer noch aufhalten können, was ebenfalls nicht für eine Verfolgung des Beschwerdeführers spricht bzw. gesprochen hat. Konkrete Gründe, warum der Beschwerdeführer selbst somit unmittelbar konkret in den Fokus der nunmehr nach dem Sturz des Assad Regimes mit Dezember 2024 durch die HTS oder auch mit ihr verbündeter Milzen geraten wäre, bzw. von diesen unmittelbar konkret bedroht, bzw. insbesondere auch diesbezüglich asylrelevant bedroht wäre, kann der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen und dies ergibt sich auch nicht aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer damit eine unmittelbar konkrete, ihn persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung seitens der HTS oder mit ihr verbündeter Milzen bei einer allfälligen Rückkehr zu vergegenwärtigen hätte, kann somit sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst nicht entnommen werden. Eine aktuelle oder auch zukünftige unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auch einer konkreten politischen Gesinnung im Zusammenhang mit einer allfälligen Verpflichtung zur Ableistung eines Wehrdienst, einer allfälligen (zwangsweisen) Rekrutierung, bzw. in Bezug ist fallgegenständlich aus folgenden Erwägungen zu verneinen: Die HTS hat im Dezember 2024 jedenfalls auch die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und über weite Teile Syriens übernommen. Zivilisten in den von der HTS und mit ihr verbündeter Milzen kontrollierten Gebieten wird, wie sich auch aus den weiterhin aktuellen Länderfeststellungen bzw. Informationen des BVwG ergibt auch aktuell allgemein keine Wehrdienstpflichten auferlegt und es werden auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von der HTS kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich auch den bewaffneten Flügeln der HTS anzuschließen. Dies ist bereits dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten LIB, oben unter 1.
  54. und LIB Version 11 siehe Ordnungszahl = OZ 3Z, zu entnehmen. Dass sich die Lage diesbezüglich zwischenzeitig diesbezüglich geändert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend begründet geltend gemacht und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Festzuhalten ist, dass die HTS auch ohne eine allgemeine Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e). Auch ist festzuhalten, dass für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, die HTS, eine Generalamnestie angekündigt hat. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024]) Zudem ergibt sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien, dass der Beschwerdeführer als (etwaiger) Wehrpflichtiger oder Wehrdienstleistender ernstlich Gefahr liefe, (allein deshalb) aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Die gegenteilige Auffassung wäre zudem rechtlich verfehlt; vgl. Art 4 EMRK.Zudem ergibt sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien, dass der Beschwerdeführer als (etwaiger) Wehrpflichtiger oder Wehrdienstleistender ernstlich Gefahr liefe, (allein deshalb) aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Die gegenteilige Auffassung wäre zudem rechtlich verfehlt; vergleiche Artikel 4, EMRK. Festzuhalten ist ferner, dass den allgemeinen Gefährdungen im Zusammenhang mit einer selbst auch Zwangsrekrutierung bzw. der Ableistung eines Militärdienstes durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes gem. § 8 AsylG durch das Bundesamt an den Beschwerdeführer ausreichend Rechnung getragen worden ist. Besondere Gründe, warum der Beschwerdeführer bei der Ableistung einer ihn unmittelbar konkreten unmittelbaren persönlich ihn betreffenden asylrelevanten Gefährdung rechnen müsste, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen können. Festzuhalten ist ferner, dass den allgemeinen Gefährdungen im Zusammenhang mit einer selbst auch Zwangsrekrutierung bzw. der Ableistung eines Militärdienstes durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes gem. Paragraph 8, AsylG durch das Bundesamt an den Beschwerdeführer ausreichend Rechnung getragen worden ist. Besondere Gründe, warum der Beschwerdeführer bei der Ableistung einer ihn unmittelbar konkreten unmittelbaren persönlich ihn betreffenden asylrelevanten Gefährdung rechnen müsste, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen können. Insbesondere ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer es auch nicht glaubhaft machen konnte, dass dieser die Ableistung eines Wehrdienstes tatsächlich aus ausreichend glaubhaft verinnerlichten politischen oder religiösen Gründen ablehnt. Vielmehr war aufgrund sämtlicher hierauf bezogener nur allgemeiner Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu erkennen, dass dieser schlicht Unwillig ist irgendeinen Militärdienst zu leisten. Diesbezüglich konkret befragt kann der Beschwerdeführer nur ausführen, dass er diesen insbesondere nicht ableisten wolle, weil er nicht kämpfen mag (AS 59 „Wenn ich zurück kehre werde ich eingezogen zum Militär“) und wegen der allgemeinen Kriegswehen (AS 59 „aufgrund es Krieges habe ich Syrien verlassen … wenn ich zurückkehre werde ich eingezogen zum Militär“). Der Beschwerdeführer begründete die angebliche Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee weiters mit, AS 60 „Weil die Soldaten das Volk töten.“ Bzw. jenen bei HTS mit VP S. 8 „Weil wir gegen ihre Tötung bzw. Inhaftierung von Unschuldigen waren“. Bereits daraus erschließt sich, dass seine Militärdienstverweigerung nicht an den GFK Grund der politischen Gesinnung anknüpft. Glaubhaft ist somit, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an Politik hat, und folglich keine politische Gesinnung verinnerlicht hat, an welche die Zuerkennung eines Asylstatus anknüpfen könnte. Dass der Beschwerdeführer jedoch auch vor dem Sturz des Assad Regimes in seinem Herkunftsgebiet, welches unter der Kontrolle der Opposition gestanden ist, hat der Beschwerdeführer durch sämtliche Ausführungen nicht glaubhaft machen können, zumal das syrische Regime auch vor dessen Sturzt dort keine Zugriffsmöglichkeinten auf Personen hatte, bzw. dort keine Rekrutierungen durchführen konnte. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Wehrdienst bei den vor dem Abzug der jeweiligen Akteure aus dem Gebiet um Idlib bzw. sei es auch XXXX oder XXXX mit Dezember 2024 und Übernahme der Kontrolle über dieser Gebiete durch die HTS bei diesen verweigern würde, bzw. ihn bei einer Verweigerung des Wehrdienstes ihm eine asylrelevante Gefährdung drohen würde, hat der Beschwerdeführer ebenso durch sämtliche Ausführungen nicht glaubhaft aufzeigen können. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt auch diesbezüglich ausschließlich spekulativ und allgemein. Vielmehr war hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher ausschließlich nur unkonkreter allgemeiner Ausführungen des Beschwerdeführers zu erkennen, dass diese ausschießlich verfahrenszweckbezogen erstattet worden sind und diesen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Wehrdienst bei den vor dem Abzug der jeweiligen Akteure aus dem Gebiet um Idlib bzw. sei es auch römisch 40 oder römisch 40 mit Dezember 2024 und Übernahme der Kontrolle über dieser Gebiete durch die HTS bei diesen verweigern würde, bzw. ihn bei einer Verweigerung des Wehrdienstes ihm eine asylrelevante Gefährdung drohen würde, hat der Beschwerdeführer ebenso durch sämtliche Ausführungen nicht glaubhaft aufzeigen können. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt auch diesbezüglich ausschließlich spekulativ und allgemein. Vielmehr war hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher ausschließlich nur unkonkreter allgemeiner Ausführungen des Beschwerdeführers zu erkennen, dass diese ausschießlich verfahrenszweckbezogen erstattet worden sind und diesen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Das Ermittlungsverfahren ergab schließlich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung – etwa wegen einer „schlichten“, also nicht auf Gewissensgründen oder einer bestimmten (politischen) Überzeugung basierenden, Wehrdienstverweigerung, allenfalls auch in Kombination mit seiner illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, dem Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz - durch irgend eine Partei unterstellt werden würde. Dies ist insbesondere auch hinsichtlich der nunmehr die Kontrolle über das Herkunftsgebiet Idlib/ XXXX innehabende HTS und mit ihr verbündeter Milzen zu erkennen, zumal es in Bezug auf das Bestehen einer solchen unmittelbar konkreten asylrelevanten Bedrohung des Beschwerdeführers durch diese in casu keinerlei ausreichend konkrete bzw. konkretisierbare Hinweise gibt. Dies war insbesondere auch unter konkreten Berücksichtigung sämtlicher aktueller Berichte über die gegenwärtige Lage in Syrien zu erkennen. (etwa aktuelle Flash Updates zu Syrien seitens UNHCR)Das Ermittlungsverfahren ergab schließlich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung – etwa wegen einer „schlichten“, also nicht auf Gewissensgründen oder einer bestimmten (politischen) Überzeugung basierenden, Wehrdienstverweigerung, allenfalls auch in Kombination mit seiner illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, dem Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz - durch irgend eine Partei unterstellt werden würde. Dies ist insbesondere auch hinsichtlich der nunmehr die Kontrolle über das Herkunftsgebiet Idlib/ römisch 40 innehabende HTS und mit ihr verbündeter Milzen zu erkennen, zumal es in Bezug auf das Bestehen einer solchen unmittelbar konkreten asylrelevanten Bedrohung des Beschwerdeführers durch diese in casu keinerlei ausreichend konkrete bzw. konkretisierbare Hinweise gibt. Dies war insbesondere auch unter konkreten Berücksichtigung sämtlicher aktueller Berichte über die gegenwärtige Lage in Syrien zu erkennen. (etwa aktuelle Flash Updates zu Syrien seitens UNHCR) 2.2.
  55. Zur vorgebrachten (angeblichen) Verfolgung wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland: In der Beschwerde (AS 214, 219) wurde erstmals – in Steigerung des Vorbringens – behauptet, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung im Ausland staatliche Verfolgung drohe (AS 206f.: „… Dass der BF in Österreich einen Asylantrag stellte, führt laut gängigen und allgemein bekannten Berichten, ebenfalls dazu, dass er in Syrien verfolgt wird … dass er Syrien illegal verlassen hat“ AS 213: „…illegalen Ausreise des BF aus Syrien und zu den Folgen der Asylantragstellung …“.). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer eine individuell-konkrete Verfolgungsgefahr weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend. Bereits der Beschwerdeschrift und auch den Ausführungen des Beschwerdeführers waren keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, warum gerade der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, ins Visier der syrischen oder anderen Behörden zu geraten und deshalb unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht zu werden. Dass sich dies unter der einst oppositionellen und nunmehr seit Dezember 2024 in weiten Teilen Syriens und auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Kontrolle ausübenden HTS geändert haben könnte, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dass insbesondere die nunmehr die Kontrolle über weite Teile Syrien ausübende oppositionelle HTS und mit ihr verbündeter Milzen einer Person, wegen alleine einer auch illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellen sollte und diese deswegen asylrelevant unmittelbar konkret persönlich bedrohen sollte, ist nicht einsichtig. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass die aktuelle Führung vielmehr explizit sämtliche sich im Ausland aufhältige Staatsangehörige Syrien eingeladen hat, nunmehr freiwillig wieder nach Syrien zurückzukehren. 2.2.
  56. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien hatte, beruhen somit insbesondere darauf, dass im gesamten Verfahren nie eine diesbezügliche Problematik vorgebracht wurde und auch für das Gericht nicht erkennbar ist. Eine solche den Beschwerdeführer unmittelbar konkret betreffende Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Informationen zu Syrien (etwa Flash Updates seitens des UNHCR zu Syrien). 2.2.
  57. Festzuhalten ist zudem auch, dass in casu auch die konkreten Umstände des Verlassens Syriens im Jahr 2017, die angegebene freiwillige Rückkehr nach Syrien bzw. in das Gebiet Idlib zu Besuchszecken im Jahr 2018 (AS.55), der folgende 5 Jahre dauernde Aufenthalt des BF in der Türkei mitsamt dessen Familie, sowie die bewusst von dort nach dieser Zeit erfolgte schlepperunterstützte unberechtigte Reise gezielt in das Bundesgebiet, welches der BF nur unter bewusster unberechtigter Durchreise durch mehrere europäische Staaten und der Aufwendung für syrische Verhältnisse überaus hoher geldlicher Summen (€ 8.500 As. 27) erreichen konnte, bzw. auch die erst im Bundesgebiet beliebig erstmals erfolgte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, nicht das Vorliegen einer unmittelbaren Suche nach Schutz, sondern eine insbesondere verfahrenszweckbezogene Antragstellung indizieren. 2.2.
  58. Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können, dass dieser vor seiner Ausreise, gegenwärtig oder auch zukünftig aus asylrelevanten Gründen unmittelbar konkret persönlich verfahrensrelevant bedroht wäre. Zu erkennen war vielmehr, dass der Beschwerdeführer insgesamt keine politisch besonders tätige oder exponierte Person ist und er weder ausreichend glaubhaft politisch aktiv war, noch Mitglied einer politischen Organisation war oder ist. Besondere Gründe, warum dieser insbesondere durch die gegenwärtig die Kontrolle auch über die Herkunftsregion des BF innehabende HTS aus asylrelevanten Gründen unmittelbar konkret, dies auch allfällig aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie, nachvollziehbar konkret persönlich bedroht werden würde, hat dieser insgesamt nicht glaubhaft machen können. Konkrete oder besondere Gründe, warum der Beschwerdeführer, der Syrien seinen Angaben zufolge bereits 2017 verlassen hat, jedoch seinen Angaben zufolge 2018 zu seinen Familienangehörigen wieder nach Idlib und damit in das damalige HTS Gebiet freiwillig auf Besuch zurückgekehrt ist (AS.55), gegenwärtig oder zukünftig durch die an seinem Herkunftsort nunmehr aktuell die Kontrolle ausübenden HTS oder mit ihr verbündeter Milzen, bzw. von sonstigen Akteuren unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht wäre, können verfahrensgegenständlich aufgrund sämtlicher Ausführungen des Beschwerdeführer selbst, bzw. aufgrund der Informationen des BVwG zur aktuellen Lage in Syrien nach der Machtergreifung der HTS (UNHCR Flash Updates) mit Dezember 2024 auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers fallgegenständlich insgesamt nicht erkannt werden. Ausreichend konkrete Bescheinigungsmittel, die eine solche aktuelle asylrelevant konkrete Bedrohung des BF tatsächlich ausreichend valide aufzeigen könnten, kann der BF nicht in Vorlage bringen. Ausreichend konkrete Hinweise, die auf eine unmittelbar konkrete Bedrohung des BF in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen indizieren, hat der BF somit insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können. Sämtliche Ausführungen des BF beruhen auf allgemeinen bzw. spekulativen Annahmen einer Bedrohung. Das Vorliegen alleine einer allgemeinen Möglichkeit einer Bedrohung reicht nicht aus um eine verfahrensrelevant unmittelbar konkrete Bedrohung des BF gem. §3 AsylG aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits aufgrund der prekären allgemeinen Sicherheits – und Versorgungslage in Syrien bereits durch das Bundesamt ein subsidiärer Schutz gem. 8 AslyG zuerkannt. Der Beschwerdeführer, dies auch unter konkreter Berücksichtigung der Ausführungen des BF und der Vertretung in der Verhandlung vom 10.12.2024, bzw. weiters auch unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Berichte Syrien nach der Machübernahme der HTS betreffend (etwa aktuelle Flash Updates des UNHCR), hat damit insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass dieser in Syrien und in seiner Herkunftsregion einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt war oder er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien und in sein Herkunftsgebiet eine solche ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung iSd §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hätte. 2.
  59. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, bzw. wurden auch unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Informationsquellen zur aktuellen Lage in Syrien (etwa Flash Updates) vorgenommen. Da diese weiterhin zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  60. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  61. Rechtliche Grundlagen § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschn A Ziffer 2, FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. Vgl. mwN VwGH 31.10.2024, Ra 2023/14/
  3. Zur Thematik einer etwaigen Zwangsrekrutierung ist anzumerken, dass von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird; vgl. VwGH mwN z. B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0089.Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. Vgl. mwN VwGH 31.10.2024, Ra 2023/14/
  4. Zur Thematik einer etwaigen Zwangsrekrutierung ist anzumerken, dass von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird; vergleiche VwGH mwN z. B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/
  5. Im Lichte dieser Rechtsprechung und der Erwägungen oben unter 2.
  6. ist eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Wehrdienst und einer (allfälligen) (zwangsweisen) Rekrutierung zu verneinen: Dass er insofern bereits in der Vergangenheit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Ebenso wenig machte er glaubhaft, dass er eine jeglichem Wehrdienst, einem/dem Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien und/oder dem Wehrdienst unter Baschar al-Assad entgegenstehende – den Konventionsgründen allenfalls zuordenbare – individuelle, innere Überzeugung hätte. Schon unter der Herrschaft Baschar al-Assads wurde Wehrdienstverweigerung nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Dass sich dies unter den neuen Machthabern anders gestalten sollte, ist weder plausibel noch hat es der Beschwerdeführer vorgebracht. Die aktuellen Machthaber in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wiederum erlegen keine Wehrdienstpflicht auf und führen keine Zwangsrekrutierungen durch. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). 3.1.
  7. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam insgesamt keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Er selbst nannte ausreichend konkret und glaubhaft schließlich keine ihm persönlich drohenden Verfolgungshandlungen, bzw. verneinte diese sogar teilweise auch ausdrücklich. Auch ergab sich keine (auch nur unterstellte) konkrete und glaubhafte oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das syrische Regime. Vielmehr gab er selbst ausdrücklich keine politisch relevanten Interessen an, weshalb das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer keine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren könnte, als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant zu qualifizieren war. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/
  8. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben; vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/
  9. Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 91ff.).Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vergleiche VwGH 14.03.1995, 94/20/
  10. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben; vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/
  11. Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 91ff.). Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst reicht nach der Rechtsprechung und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im gegenständlichen Einzelfall nicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem Konventionsrund aus, da „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32). Dass dem Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und/oder wegen seiner Asylantragstellung im Ausland als Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, konnte er auch nicht glaubhaft machen. Auch eine sonstige verfahrensrelevante Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund, durch einen anderen Akteur, aktuell insbesondere etwa die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen, oder in einem anderen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt, insgesamt nicht ausreichend konkret, detailliert und nachvollziehbar darlegen und insgesamt nicht glaubhaft mache

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