RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW175 2300477-1 Spruch, W175 2300476-1/17E W175 2300477-1/21EW175 2300477-1/21E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde 1.) des XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX und 1.) des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und 2.) der XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , 2.) der römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , beide somalische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2024, Zahlen: 1.) 1401850104-241014087 und 2.) 1401849506-241014052, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführer (BF) stellten am 01.07.2024 im Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). römisch eins.
- Die Beschwerdeführer (BF) stellten am 01.07.2024 im Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). I.
- Bei der Anhaltung am 01.07.2024 gab der BF1 an, am XXXX geboren zu sein, die BF2 gab an, am XXXX geboren zu sein.römisch eins.
- Bei der Anhaltung am 01.07.2024 gab der BF1 an, am römisch 40 geboren zu sein, die BF2 gab an, am römisch 40 geboren zu sein. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die BF von Polen am 06.05.2024 infolge Antragstellung auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt wurden. Im Zuge der Erstbefragung am 01.07.2024 gab der BF1 an, somalischer Staatsangehöriger, minderjährig und ledig zu sein, wobei er auch das Geburtsdatum XXXX anführte. Er habe drei Jahre die Schule besucht, seine Familie (Eltern, sechs Brüder und fünf Schwestern, deren Alter er nicht nennen könne) sei in Somalia. Er sei mit seiner Schwester - der BF2 - nach Österreich eingereist. In Österreich lebe eine asylberechtigte Schwester. Im Zuge der Erstbefragung am 01.07.2024 gab der BF1 an, somalischer Staatsangehöriger, minderjährig und ledig zu sein, wobei er auch das Geburtsdatum römisch 40 anführte. Er habe drei Jahre die Schule besucht, seine Familie (Eltern, sechs Brüder und fünf Schwestern, deren Alter er nicht nennen könne) sei in Somalia. Er sei mit seiner Schwester - der BF2 - nach Österreich eingereist. In Österreich lebe eine asylberechtigte Schwester. Der BF1 gab an, der Einvernahme problemlos folgen zu können. Sie hätten ihren Wohnort aus Angst vor Angehörigen der Al-Shabaab am 05.10.2023 verlassen, um nach Österreich zu gelangen, da hier ihre Schwester lebe. Er sei ohne Reisedokument ausgereist und habe ein solches auch nie besessen. Danach sei er schlepperunterstützt über Äthiopien, Russland und Belarus kommend über Polen, wo er sich eineinhalb Monate aufgehalten habe, in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. In Folge sei er am 01.07.2024 über Deutschland nach Österreich gelangt, wo er den gegenständlichen Antrag gestellt habe. Zu dem Aufenthalt in Polen befragt gab der BF1 an, dass sie dort festgenommen worden seien. Sie hätten ihre Fingerabdrücke abgeben müssen und Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren hätten sie nicht abgewartet und seien über Deutschland nach Österreich gereist. Unterlagen hätten sie keine mehr. Die Situation in Polen sei nicht gut, sie seien dort schlecht behandelt worden. Die Niederschrift wurde dem BF1 rückübersetzt. Im Zuge der Erstbefragung am 01.07.2024 gab die BF2 an, somalische Staatsangehörige, minderjährig und ledig zu sein, wobei sie das Geburtsdatum XXXX anführte. Sie habe die Koranschule besucht, ihre Familie (Eltern, sechs Brüder und fünf Schwestern, deren Alter sie nicht nennen könne) sei in Somalia. Sie sei mit ihrem Bruder - dem BF1 - nach Österreich eingereist. In Österreich lebe eine asylberechtigte Schwester. Im Zuge der Erstbefragung am 01.07.2024 gab die BF2 an, somalische Staatsangehörige, minderjährig und ledig zu sein, wobei sie das Geburtsdatum römisch 40 anführte. Sie habe die Koranschule besucht, ihre Familie (Eltern, sechs Brüder und fünf Schwestern, deren Alter sie nicht nennen könne) sei in Somalia. Sie sei mit ihrem Bruder - dem BF1 - nach Österreich eingereist. In Österreich lebe eine asylberechtigte Schwester. Die BF2 gab an, der Einvernahme problemlos folgen zu können. Die weiteren Angaben entsprachen den Angaben des BF
- Die Niederschrift wurde der BF2 rückübersetzt. I.
- Die BF2 wurde am 14.07.2024 durch XXXX als abgängig gemeldet. Sie habe am 12.07.2024 die BS-Ost verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Sie sei telefonisch kontaktiert worden und habe eine Rückkehr am 14.07.2024 abends zugesagt, dies jedoch ignoriert, der Aufenthalt sei unbekannt (AS 41). römisch eins.
- Die BF2 wurde am 14.07.2024 durch römisch 40 als abgängig gemeldet. Sie habe am 12.07.2024 die BS-Ost verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Sie sei telefonisch kontaktiert worden und habe eine Rückkehr am 14.07.2024 abends zugesagt, dies jedoch ignoriert, der Aufenthalt sei unbekannt (AS 41). I.
- Die polnischen Behörden teilten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO mit Schreiben vom 31.07.2024 mit, dass der BF1 unter dem Namen XXXX am 06.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Beim Aufgriff durch die Grenzpolizei habe er angegeben am XXXX geboren zu sein. Mit Schreiben vom 17.05.2024 sei seine Identität mit XXXX , geboren am XXXX , von der somalischen Botschaft in Brüssel bestätigt worden (AS 65). römisch eins.
- Die polnischen Behörden teilten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Anfrage gemäß Artikel 34, Dublin III-VO mit Schreiben vom 31.07.2024 mit, dass der BF1 unter dem Namen römisch 40 am 06.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Beim Aufgriff durch die Grenzpolizei habe er angegeben am römisch 40 geboren zu sein. Mit Schreiben vom 17.05.2024 sei seine Identität mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , von der somalischen Botschaft in Brüssel bestätigt worden (AS 65). Weiters teilten die polnischen Behörden dem BFA auf Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO mit Schreiben vom 31.07.2024 mit, dass die BF2 unter dem Namen XXXX am 06.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Beim Aufgriff durch die Grenzpolizei habe sie angegeben am XXXX geboren zu sein. Während ihrer Anhaltung habe sie eine Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX in Kismayo/Somalia vorgelegt (AS 65), auf welcher sie als XXXX , geboren am XXXX aufscheint. Mit Schreiben vom 05.06.2024 sei ihre Identität mit XXXX , geboren am XXXX , von der somalischen Botschaft in Brüssel bestätigt worden (AS 67). Weiters teilten die polnischen Behörden dem BFA auf Anfrage gemäß Artikel 34, Dublin III-VO mit Schreiben vom 31.07.2024 mit, dass die BF2 unter dem Namen römisch 40 am 06.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Beim Aufgriff durch die Grenzpolizei habe sie angegeben am römisch 40 geboren zu sein. Während ihrer Anhaltung habe sie eine Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40 in Kismayo/Somalia vorgelegt (AS 65), auf welcher sie als römisch 40 , geboren am römisch 40 aufscheint. Mit Schreiben vom 05.06.2024 sei ihre Identität mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , von der somalischen Botschaft in Brüssel bestätigt worden (AS 67). I.
- Ein medizinisches Sachverständigengutachten betreffend den BF1 (Untersuchungsdatum: 30.07.2024) ergab, dass eine Minderjährigkeit des BF1 zum Antragszeitpunkt aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht möglich gewesen sei, er sei mindestens XXXX Jahre alt gewesen. Als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum ergebe sich der XXXX . Der BF habe angegeben, am XXXX geboren zu sein, das „wisse er einfach“. Dies sei mit den Untersuchungsergebnissen nicht vereinbar. römisch eins.
- Ein medizinisches Sachverständigengutachten betreffend den BF1 (Untersuchungsdatum: 30.07.2024) ergab, dass eine Minderjährigkeit des BF1 zum Antragszeitpunkt aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht möglich gewesen sei, er sei mindestens römisch 40 Jahre alt gewesen. Als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum ergebe sich der römisch 40 . Der BF habe angegeben, am römisch 40 geboren zu sein, das „wisse er einfach“. Dies sei mit den Untersuchungsergebnissen nicht vereinbar. Ein medizinisches Sachverständigengutachten betreffend die BF2 (Untersuchungsdatum: 30.07.2024) ergab, dass eine Minderjährigkeit der BF2 zum Antragszeitpunkt aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht möglich gewesen sei, sie sei mindestens XXXX Jahre alt gewesen. Als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum ergebe sich der XXXX . Die BF2 habe angegeben, am XXXX geboren zu sein, das „wisse sie von ihrer Mutter“. Dies sei mit den Untersuchungsergebnissen nicht vereinbar. Ein medizinisches Sachverständigengutachten betreffend die BF2 (Untersuchungsdatum: 30.07.2024) ergab, dass eine Minderjährigkeit der BF2 zum Antragszeitpunkt aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht möglich gewesen sei, sie sei mindestens römisch 40 Jahre alt gewesen. Als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum ergebe sich der römisch 40 . Die BF2 habe angegeben, am römisch 40 geboren zu sein, das „wisse sie von ihrer Mutter“. Dies sei mit den Untersuchungsergebnissen nicht vereinbar. I.
- Das BFA richtete an Polen am 14.08.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF, wobei auf die erstellten Gutachten verwiesen wurde. römisch eins.
- Das BFA richtete an Polen am 14.08.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF, wobei auf die erstellten Gutachten verwiesen wurde. Mit Schreiben vom 20.08.2024 stimmten die polnischen Behörden einer Aufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 20.08.2024 stimmten die polnischen Behörden einer Aufnahme der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zu. I.
- Der BF1 gab am 20.09.2024 in Somalisch befragt vor dem BFA niederschriftlich an, dass er unter keinen Erkrankungen leide. römisch eins.
- Der BF1 gab am 20.09.2024 in Somalisch befragt vor dem BFA niederschriftlich an, dass er unter keinen Erkrankungen leide. Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er habe bei der Einreise gesagt, er sei XXXX Jahre alt, weshalb man XXXX geschrieben habe. Er habe nachher die Familie befragt, man habe ihm eine am XXXX in Kismayo ausgestellte Geburtsurkunde (AS 207) schicken können. Der BF legte eine Kopie vor, wonach er XXXX , geboren am XXXX , sei. Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er habe bei der Einreise gesagt, er sei römisch 40 Jahre alt, weshalb man römisch 40 geschrieben habe. Er habe nachher die Familie befragt, man habe ihm eine am römisch 40 in Kismayo ausgestellte Geburtsurkunde (AS 207) schicken können. Der BF legte eine Kopie vor, wonach er römisch 40 , geboren am römisch 40 , sei. Es wurde ihm unter anderem mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, seinen Wohnorte bekannt zu geben. Auf Vorhalt des Gutachtens zur Altersfeststellung gab er an, dass die BF2 ein Jahr jünger sei als er, das Gutachten könne daher nicht stimmen. Seine Schwester XXXX lebe in Österreich, er wisse jedoch nicht, seit wann. Sie hätten sich bisher einmal getroffen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Seine Schwester römisch 40 lebe in Österreich, er wisse jedoch nicht, seit wann. Sie hätten sich bisher einmal getroffen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Zu dem Aufenthalt in Polen befragt gab der BF1 an, sie seien mehrmals festgenommen und nach Belarus zurückgeschickt worden. Beim letzten Mal seien sie festgenommen und zwangsweise erkennungsdienstlich behandelt worden. Danach seien sie getrennt untergebracht worden. Er sei über einen Monat in einem Gefängnis gewesen. Auf die Frage, ob er in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der BF1 an, „man dürfe dort keine Anträge stellen. Illegal Eingereiste müssten einen Antrag stellen, andernfalls sie zurückgeschickt würden“. Im Gefängnis habe ihn ein Mann aus Georgien geschlagen. Er habe dies nicht angezeigt, da es kein System und keine Dolmetscher gäbe. Danach sei er eine Woche in einem Heim ohne Betreuung gewesen; da er nicht versorgt worden sei, sei er weitergereist. Er habe sich einen halben Monat in Polen aufgehalten. Auf die Frage, wovon er gelebt habe, gab er an, sie hätten nur zweimal Brot bekommen, sonst nichts. Man habe ihm nicht geholfen, er habe um Asyl angesucht, aber die Behörden hätten ihn mit Pfefferspray besprüht, damit sie zurückgingen. Nach der Verhaftung seien sie getrennt worden und danach habe er keine Versorgung bekommen. Die Grenzpolizei habe ihnen die Handys abgenommen. Erst auf neuerliche Frage nach konkreten Vorfällen gab der BF1 an, sie seien auch von den Grenzpolizisten geschlagen worden. Die Schwester lebe in Österreich, sie wollten als Familie zusammenleben. Die BF2 gab am 20.09.2024 in Somalisch befragt vor dem BFA niederschriftlich an, dass sie seit ihrer Kindheit an Hepatitis B leide und Tabletten nehme. Befunde legte sie nicht vor. Es wurde ihr unter anderem mitgeteilt, dass sie verpflichtet sei, ihren Wohnort bekannt zu geben. Sie gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Sie habe eine Geburtsurkunde, die ihr Onkel gemacht habe. Sie könne sie nicht finden. Die BF2 gab am 20.09.2024 in Somalisch befragt vor dem BFA niederschriftlich an, dass sie seit ihrer Kindheit an Hepatitis B leide und Tabletten nehme. Befunde legte sie nicht vor. Es wurde ihr unter anderem mitgeteilt, dass sie verpflichtet sei, ihren Wohnort bekannt zu geben. Sie gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie habe eine Geburtsurkunde, die ihr Onkel gemacht habe. Sie könne sie nicht finden. Ihr Bruder sei ein Jahr älter als sie, sie hätten von der Familie beziehungsweise ihrer Tante mütterlicherseits erfahren, dass sie dieses Geburtsdatum hätte. Ihre Schwester XXXX lebe vermutlich seit 2016 in Wien. Kontakt hätten sie erst seit dem Aufenthalt in Österreich. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Sie wolle in der Nähe ihrer Schwester leben. Ihre Schwester römisch 40 lebe vermutlich seit 2016 in Wien. Kontakt hätten sie erst seit dem Aufenthalt in Österreich. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Sie wolle in der Nähe ihrer Schwester leben. Sie habe in Polen keinen Asylantrag gestellt. Sie sei festgenommen und zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Sie seien über einen halben Monat in Polen gewesen. Sie sei in einem Gefängnis gewesen, sie sei krank gewesen und habe nichts essen können. Sie habe aber Essen bekommen. Sie habe keine medizinische Versorgung bekommen. Der Bruder sei in einem anderen Gefängnis gewesen. Nach einem halben Monat sei sie in ein Lager gekommen, wo sie den Bruder wiedergetroffen habe. Sie habe gesagt, dass sie eine Schwester in Österreich habe, es habe aber keinen interessiert. Sie seien an der Grenze geschlagen und ihre Kleider seien zerschnitten worden. Man habe auch Pfefferspray verwendet. I.
- Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 25.09.2024, zugestellt am 25.09.2024 beziehungsweise am 26.09.2024, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.
- Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 25.09.2024, zugestellt am 25.09.2024 beziehungsweise am 26.09.2024, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In den angefochtenen Bescheiden finden sich Feststellungen zur Lage in Polen (BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Polen; aus dem COI-CMS,
- Juni 2024 https://www.ecoi.net/de/laender/polen/coi-cms): „Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Situation ukrainischer Geflüchteter: Am
- Juni 2023 wurde das Gesetz über die Unterstützung ukrainischer Bürger im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten überarbeitet und trat in Kraft. Es schützt die Rechte von Flüchtlingen aus der Ukraine und ermöglicht ihnen den Zugang zu Leistungen. Das überarbeitete Gesetz sieht vor, dass ukrainische Staatsbürger legal im Land bleiben können, und bietet den gleichen Schutz für Ehepartner ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Feber 2022 ins Land gekommen sind. In Polen geborene Kinder von ukrainischen Frauen, die vor dem Krieg geflohen waren, erhalten den Rechtsstatus von Ukrainern. Das Gesetz gibt den Ukrainern das Recht auf Arbeit und freien Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Nach Angaben des UNHCR waren mit Stand
- Dezember 2023 rund 950.000 Ukrainer registriert, die sich im Rahmen des EU-Mechanismus für vorübergehenden Schutz in Polen befanden (USDOS 23.4.2024). Im Feber 2014 gab UNHCR die Zahl der ukrainischen Flüchtlinge in Polen mit nahezu eine Million an (UNHCR 7.3.2024). Im Mai 2024 wurde der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige bis zum
- September 2025 verlängert (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (7.3.2024): Poland Fact Sheet; Poland; February 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105711/bi-annual-fact-sheet-2024-02-poland.pdf, Zugriff 20.6.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 COVID-19-Pandemie Letzte Änderung 2024-06-27 15:46 Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
- Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urząd do Spraw Cudzoziemców [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl.UDSC o.D.a, USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 wurden 9.513 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 602 Personen internationalen Schutz, 4.029 subsidiären Schutz, 42 humanitären Schutz, außerdem gab es 1.066 inhaltlich negative Entscheidungen ("in merit rejection") (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im ersten Quartal 2024 war die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz um ca. 30 % höher als im Vergleichszeitraum
- Die meisten Fälle betrafen Ukrainer (1.200 Personen), Belarussen (1.000) und Russen
(300). Im ersten Quartal 2024 hat das Ausländeramt Entscheidungen betreffend 2.000 Personen getroffen, von denen 1.200 positiv ausfielen [Belarussen (670 Personen), Ukrainer
(410), Russen
(50)]. 400 Personen erhielten negative Bescheide [Russen (170 Personen, Belarussen
(30), Ägypter
(30)]. Für fast 400 Personen endeten die Verfahren mit einer Einstellung. Am häufigsten werden die Verfahren eingestellt, wenn ein Ausländer Polen verlassen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Die gesetzliche Frist für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz beträgt im Prinzip 6 Monate. Im ersten Quartal 2024 war die durchschnittliche Dauer der vom Ausländeramt durchgeführten Verfahren um ca. 1,5 Monate kürzer (UDSC 18.4.2024). Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation.) Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation.) Quellen ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.a): Tasks carried out by the Office for Foreigners, https://www.gov.pl/web/udsc-en/tasks-carried-out-by-the-office-for-foreigners, Zugriff 20.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (18.4.2024): Postępowania dotyczące ochrony międzynarodowej w I kwartale roku [Internationales Verfahren im ersten Quartal des Jahres], https://www.gov.pl/web/udsc/postepowania-dotyczace-ochrony-miedzynarodowej-w-i-kwartale-roku, Zugriff 24.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (18.4.2024): Postępowania dotyczące ochrony międzynarodowej w römisch eins kwartale roku [Internationales Verfahren im ersten Quartal des Jahres], https://www.gov.pl/web/udsc/postepowania-dotyczace-ochrony-miedzynarodowej-w-i-kwartale-roku, Zugriff 24.6.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Hat ein Antragsteller Polen verlassen, ohne sein Asylverfahren abzuwarten, kann dieses innerhalb von neun Monaten ab Einstellung wiedereröffnet werden. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Wurde Polen während einer laufenden Beschwerde verlassen und das Beschwerdeverfahren vom Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) folglich eingestellt, gibt es keine Möglichkeit, dieses wieder aufzunehmen, auch nicht innerhalb der Frist von neun Monaten - ein neuerlicher Antrag des Rückkehrers würde als Folgeantrag betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im Jahr 2023 wurden 2.297 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag implizit zurückgezogen wurde (z. B. Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung nach Antragstellung; Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von 7 Tagen; Nichterscheinen zum Interview; Verlassen des Landes). Im selben Jahr 2023 registrierte die Asylbehörde 185 Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wurden, und stellte 70 Entscheidungen betreffend Zulässigkeit aus. Über die Zahl der Anträge, die nach Ablauf der 9-Monats-Frist gestellt wurden, liegen keine Informationen vor, aber 1.473 Personen haben 2023 einen Folgeantrag gestellt, von denen 814 als unzulässig betrachtet wurden. Eine NGO berichtete, dass selbst in Fällen, in denen Rückkehrer zur Wiedereröffnung ihres Verfahrens berechtigt wären, die Grenzwache diese dazu bringe, stattdessen einen Folgeantrag zu stellen, der dann auf Zulässigkeit geprüft wird. In der Regel werden Folgeanträge welche auf denselben Sachverhalten beruhen wie der erste, als unzulässig betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Im Falle der Rücküberstellung von Ausländern aus anderen Mitgliedsstaaten nach Polen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung werden diese, wenn ihr Asylverfahren noch läuft, meist an eine offene Aufnahmestelle des Fremdenamtes weitergeleitet, wo sie versorgt werden (soziale Unterstützung, medizinischer Versorgung und Unterbringung). Bei u. a. erheblicher Fluchtgefahr, zur Vollstreckung der Außerlandesbringung, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, kann der Rückkehrer auch festgenommen werden und in einem bewachten Flüchtlingszentrum oder in einer Hafteinrichtung für Ausländer untergebracht oder alternative Maßnahmen zur Inhaftierung angewendet werden (VB Warschau 20.6.2024). Quellen ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 VB Warschau - Verbindungbeamter des BMI in Polen (20.6.2024): Bericht des VB, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Die Identifizierung von vulnerablen Gruppen geschieht durch die Grenzwache bei der Registrierung des Asylantrags bzw. durch die Asylbehörde. Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Die Behörde ist verpflichtet, bei Verfahren von Angehörigen dieser Gruppen unmittelbar nach Antragstellung, bzw. zu jedem Zeitpunkt im Verfahren, zu prüfen, ob sie spezielle Bedürfnisse haben. Dazu kann die Behörde eine medizinische oder psychologische Untersuchung des Antragstellers veranlassen. Betroffene können eine solche Untersuchung auch selbst veranlassen, müssen diese dann aber auch selbst finanzieren. Wer die Untersuchung verweigert, hat auch keinen Anspruch auf besondere Behandlung. Seit Juni 2019 wird jeder Asylwerber, der den sogenannten epidemiologischen Filter (medizinische Eingangsuntersuchung) durchläuft, auch einem Vulnerabilitätsscreening unterzogen. NGOs behaupten regelmäßig, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniert. Besonders moniert wird, dass die Behörde prinzipiell keine Experten hinzuziehen muss, um Folteropfer zu identifizieren. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen an, um Opfer von Menschenhandel oder von Folter zu erkennen bzw. um die Haftfähigkeit festzustellen. Auch diese sind Gegenstand der Kritik (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Unterbringungsbedürfnisse bestehen, wenn Folgendes notwendig ist: behindertengerechte Unterbringung; Unterbringung in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern; Unterbringung in einer medizinischen (Pflege-)Einrichtung (auch wegen psychologischer Gründe); Beachtung angepasster Ernährung. Behinderte, Alte, Schwangere und Alleinerziehende sind nach Antragstellung, Dublin-Rückkehr oder etwaiger Entlassung aus der Haft, von der Grenzwache in ein Unterbringungszentrum zu transportieren, was aber in der Praxis selten vorkommt. Andere vulnerable Gruppen müssen generell selbst dorthin reisen. Es gibt keine eigenen Zentren für psychisch beeinträchtigte Asylwerber oder andere Vulnerable, außer für Frauen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Einige Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, andere Zentren haben gewisse Maßnahmen für diese Gruppe umgesetzt. Die Behörde gibt an, dass es den Transport für die medizinischen Untersuchungen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei Bedarf auch Spezialgeräte bereitstellt. Dennoch bezeichnet der Menschenrechtskommissar die Vorbereitung der Zentren auf die Unterbringung Behinderter als eingeschränkt. Das Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Warschau wurde im August 2021 geschlossen und Frauen mit Kindern daher seither im Aufnahmezentrum Podkowa Leśna-Debak in einem separaten, eigens für diesen Zweck renovierten Gebäude mit 138 Plätzen, untergebracht. Ein weiteres Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Jachranka ist in Planung. Das Gesetz fördert für alleinstehende Frauen das Leben außerhalb des Zentrums. Wenn nötig wird eine finanzielle Unterstützung gewährt. Seit 2008 hat die Behörde eine spezielle Vereinbarung mit der Polizei, UNHCR, der Stiftung "La Strada" und dem Rechtshilfezentrum Halina Niec getroffen, um geschlechtsspezifische Gewalt in Aufnahmezentren besser zu erkennen, zu verhindern und darauf zu reagieren. Für alle Aufnahmezentren wurden spezielle Teams gebildet. Ihre Aufgabe ist es Gewalttaten in den Aufnahmezentren wirksam zu verhindern und schnell zu reagieren, wenn es zu solchen kommt. 2023 wurden ca. 20 Fälle von Gewalt (jede Art von Gewalt, nicht nur geschlechtsspezifische) von den speziellen Teams behandelt (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). UNHCR berichtete, dass es in den Zentren für Asylwerber keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch gab. In den Zentren kam es zu einigen Vorfällen von geschlechtsspezifischer Gewalt, aber UNHCR berichtete, dass lokale Teams aus Ärzten, Psychologen, Polizisten und Sozialarbeitern diese Fälle behandelten (USDOS 23.4.2024). Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist (im Falle der Grenzwache im Jahr 2023 meist Röntgen des Handgelenks oder der Zähne). Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Es ist Gegenstand der Kritik, dass die Altersfeststellung in Polen sich auf strikt medizinische Aspekte verlasse und psychologische u. a. Faktoren außer Acht lasse (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.b).Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist (im Falle der Grenzwache im Jahr 2023 meist Röntgen des Handgelenks oder der Zähne). Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Es ist Gegenstand der Kritik, dass die Altersfeststellung in Polen sich auf strikt medizinische Aspekte verlasse und psychologische u. a. Faktoren außer Acht lasse (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.b). Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an ausgebildeten Vertretern für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. NGOs kritisieren mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.c). Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an ausgebildeten Vertretern für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. NGOs kritisieren mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.c). Unbegleitete Minderjährige (UM) werden auf verschiedene Einrichtungen verteilt untergebracht. Nach der gerichtlichen Ernennung des Vormunds können sie in Pflegeeinrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht werden. UM werden nicht in herkömmlichen Unterbringungszentren und somit auch nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Bis das Gericht über die Unterbringung eines Minderjährigen in einer regulären Jugendhilfeeinrichtung entscheidet, bleibt er bei einer professionellen Pflegefamilie, die als Notunterkunft fungiert, oder in einer Jugendhilfeeinrichtung für Krisensituationen. Im April 2024 wurde kritisiert, dass nicht genug Plätze in Pflegeeinrichtungen vorhanden und nur sehr wenige Pflegefamilien bereit seien, ausländische Kinder aufzunehmen. Wenn das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid endet, bleibt der Minderjährige in derselben Pflegefamilie oder Einrichtung. Derzeit werden unbegleitete Minderjährige in verschiedenen Einrichtungen in ganz Polen untergebracht (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.c). Unbegleitete Minderjährige (UM) werden auf verschiedene Einrichtungen verteilt untergebracht. Nach der gerichtlichen Ernennung des Vormunds können sie in Pflegeeinrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht werden. UM werden nicht in herkömmlichen Unterbringungszentren und somit auch nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Bis das Gericht über die Unterbringung eines Minderjährigen in einer regulären Jugendhilfeeinrichtung entscheidet, bleibt er bei einer professionellen Pflegefamilie, die als Notunterkunft fungiert, oder in einer Jugendhilfeeinrichtung für Krisensituationen. Im April 2024 wurde kritisiert, dass nicht genug Plätze in Pflegeeinrichtungen vorhanden und nur sehr wenige Pflegefamilien bereit seien, ausländische Kinder aufzunehmen. Wenn das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid endet, bleibt der Minderjährige in derselben Pflegefamilie oder Einrichtung. Derzeit werden unbegleitete Minderjährige in verschiedenen Einrichtungen in ganz Polen untergebracht (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.c). Im Jahr 2023 stellten 292 unbegleitete Minderjährige in Polen einen Asylantrag (gegenüber 217 im Jahr 2022) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Die medizinische und psychologische Betreuung unbegleiteter Minderjähriger in Pflege- und Betreuungseinrichtungen erfolgt am Ort der Unterbringungseinrichtung (UDSC o.D.c). Alle in Polen aufhältigen Minderjährigen unterliegen bis zum Alter von 18 Jahren der Schulpflicht. Es besteht gleicher Zugang zu öffentlichen Schulen wie für polnische Staatsbürger. Im September 2023 besuchten 755 asylwerbende Kinder 184 öffentliche Schulen und Kindergärten in Polen. 192 von ihnen lebten in Unterbringungszentren. Die Polnisch-Kurse und Vorbereitungsklassen gelten als unzureichend. Das polnische Bildungssystem nimmt nicht genug Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse dieser Schüler, aber auch Fluktuation ist ein Problem. 2022-2023 wurde das polnische Bildungssystem durch den starken Zustrom ukrainischer Schüler zusätzlich belastet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.b): Rights and obligations – applicant, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 20.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.c): Unaccompanied minors, https://www.gov.pl/web/udsc-en/unaccompanied-minors, Zugriff 20.6.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Non-Refoulement Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Polen verfügt über keine Liste sicherer Herkunftsstaaten und keine Liste sicherer Drittstaaten und wendet diese Konzepte nicht an. Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist. Das Konzept des ersten Asyllandes wurde jedoch 2022 und 2023 in keinem Fall angewendet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Es gibt keine Berichte oder Anschuldigungen, dass Polen belarussische Staatsbürger, die in Polen Asyl beantragten, nach Belarus oder Personen aus Drittländern in ihre Verfolgerländer zurückschickte (USDOS 23.4.2024). Quellen ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Situation an der polnisch-belarussischen Grenze Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Im Laufe des Jahres 2023 nutzte die polnische Regierung weiterhin die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2021, die es dem Grenzschutz erlaubten, Migranten, die die Grenze irregulär überquert hatten, nach Belarus zurückzuschieben. Die Migranten waren in erster Linie afrikanischer oder nahöstlicher Herkunft und versuchten, über Belarus in die EU einzureisen, häufig auf dem Umweg über Russland. Die polnische Regierung befürchtete, die Anwesenheit der Söldnergruppe Wagner in Belarus in der Nähe der Grenze erhöhe die Möglichkeit, dass Akteure versuchen könnten, als Migranten getarnt in Polen einzureisen (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zum polnischen Territorium von Belarus aus war auch 2023 ein Problem. Es gibt Berichte über verbale und physische Gewalt durch Grenzschutzbeamte gegen Migranten. Zwei Gesetzesänderungen, welche den Zugang zum Asylrecht für irregulär eingereiste Personen einschränken und als Reaktion auf die Krise an der belarussischen Grenze im Jahr 2021 eingeführt wurden, sind mit Stand Mai 2024 noch in Kraft, obwohl diese Bestimmungen vor inländischen Gerichten angefochten wurden. Bei der ersten handelt es sich um die Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr, die den Grenzschutz ermächtigt, Drittstaatsangehörige allein auf der Grundlage einer mündlichen Anweisung an der Grenzlinie zurückzuweisen; bei der zweiten geht es um das im Oktober 2021 geänderte Ausländergesetz (insbesondere Artikel 303b des Ausländergesetzes), das es dem Grenzschutz erlaubt, Drittstaatsangehörigen, die nach einem irregulären Grenzübertritt aufgegriffen werden, eine sofort vollstreckbare "Anordnung zum Verlassen der Republik Polen" zu erteilen. NGO-Berichten zufolge besagen alle bis Juli 2023 gefällten Urteile der Woiwodschaftsgerichte zu Zurückschiebungen, dass diese in den meisten Fällen rechtswidrig waren, unabhängig davon, ob die Rückführung auf der Grundlage der Verordnung oder des Ausländergesetzes erfolgte. Dennoch scheint die nationale Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Praxis der zuständigen Behörden gehabt zu haben (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken, dass Asylwerber und andere gefährdete Personen an der Grenze zu Belarus keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Hilfe hätten. Es gab Vorwürfe, Polen verhindere den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und dränge Migranten und Asylwerber aus Drittländern nach Belarus zurück, wo ihnen Misshandlung drohte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 11.4.2024, HRW 11.1.2024). Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken, dass Asylwerber und andere gefährdete Personen an der Grenze zu Belarus keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Hilfe hätten. Es gab Vorwürfe, Polen verhindere den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und dränge Migranten und Asylwerber aus Drittländern nach Belarus zurück, wo ihnen Misshandlung drohte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 11.4.2024, HRW 11.1.2024). Menschenrechtsorganisationen erklärten, die Pushbacks verstießen gegen die internationalen Verpflichtungen zum Schutz von Asylwerbern im polnischen Hoheitsgebiet (USDOS 23.4.2024). Mit Stand Ende 2023 sind angeblich mindestens 55 Personen an der polnisch-belarussischen Grenze gestorben, während viele andere Verletzungen und andere gesundheitliche Probleme erlitten haben sollen, die nicht ausreichend oder gar nicht behandelt worden seien (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Bis Ende Januar 2024 übermittelte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 11 Fälle bezüglich sogenannter Pushbacks an der polnisch-belarussischen Grenze. Sie betreffen 23 Antragsteller und 84 Drittstaatsangehörige (16 Minderjährige), die hauptsächlich aus Afghanistan (37 Personen), Irak
(26)und Syrien
(16)stammen. Die Antragsteller berufen sich unter anderem auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK sowie gegen Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 EMRK, aber auch auf Artikel 2 (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107355.html, Zugriff 24.6.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103218.html, Zugriff 24.6.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024 Versorgung Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Das Recht auf Versorgung entsteht nicht direkt mit der Antragstellung, sondern mit der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum (lediglich das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung). Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; UDSC o.D.b), da ansonsten das Verfahren eingestellt wird, was 2023 389 Mal der Fall war. Aufnahmebedingungen werden gewährt bis zwei Monate nach einer endgültigen positiven Asylentscheidung; oder bis 14 Tage nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens (z. B. in Zulassungsverfahren); oder bis 30 Tage nach einer endgültigen negativen Asylentscheidung der Asylbehörde oder der ersten Beschwerdeinstanz, nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu. In der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist es aber schwer, in Polen einen Job zu finden. In der Praxis sind aber die Unterbringungszentren oft weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt, in strukturschwachen Gegenden gelegen. Auch die Sprachbarriere und Diskriminierung, z. B. bei der Bezahlung, sind ein Problem. 2023 wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von einigen NGOs unterstützt, die in den Aufnahmezentren tätig sind (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b). Quellen ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.b): Rights and obligations – applicant, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 20.6.2024 Unterbringung Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. In der Praxis ist letztere Möglichkeit beliebter (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.d). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.d). NGOs kritisieren immer wieder die finanziellen Zuwendungen für Asylwerber in den Zentren als zu niedrig, weswegen NGOs und Privatpersonen in den Zentren kontinuierlich humanitäre Hilfe leisten. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber außerhalb der Zentren wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten Asylwerber ihr Asylverfahren abwickeln, sind schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerbern. Wenn jedoch das Zentrum grundlos für mehr als zwei Tage verlassen wird, wird die Unterstützung bis zur Rückkehr einbehalten. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien generell im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). In Polen gibt es neun Unterbringungszentren mit insgesamt 1.479 Plätzen. 2023 dienten die Zentren Podkowa Leśna-Dębak und Biała Podlaska als Erstaufnahmezentren (für Registrierung, medizinische Untersuchungen usw.). Die übrigen Zentren (Białystok, Czerwony Bór, Bezwola, Łukow, Grupa und Linin und Kolonia-Horbów) sind über ganz Polen verstreute Unterbringungszentren und außer Białystok alle in ländlichen Gebieten oder in Wäldern und entsprechend schwer zu erreichen. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, fünf der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen sind heute generell besser als früher, werden laut NGOs von den Untergebrachten selbst aber als eher dürftig bewertet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet, sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Ende 2023 lebten 656 Asylwerber in den Zentren und 3.493 lebten außerhalb der Zentren und erhielten entsprechende Unterstützung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anm.) und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anmerkung und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 20.6.2024 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags Anspruch auf materielle Versorgung, lediglich das Recht auf medizinische Versorgung gilt in Notfällen bereits ab Asylantragstellung. Das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber gilt im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger und besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von Asylwerber wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen pro 40 Asylwerber ein Arzt drei Ordinationsstunden und eine Pflegekraft sieben Ordinationsstunden leisten. Für je 40 weitere Asylwerber sind je drei Stunden pro Woche mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Der Arzt arbeitet zumindest zwei Tage die Woche ins Zentrum, die Pflegekraft fünf Tage. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden pro Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen. Ein Kinderarzt kommt mindestens an zwei Tagen pro Woche ins Zentrum (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest fünf Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere Asylwerber. Diese Psychologen bieten grundlegende Konsultationen an. Weiterführend können Asylwerber an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt zu wenig spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für Asylwerber anbieten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Die medizinische Versorgung von Asylwerbern wird durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dieser Vertrag wurde am 31.7.2023 erneuert, trotz anhaltender Kritik an Petra Medica. Insbesondere wird manchmal Asylwerbern der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2023 hat die polnische Asylbehörde acht Beschwerden von Asylwerbern betreffend medizinische Versorgung registriert (u. a. wegen langer Wartezeiten auf Termine, Verweigerung der Behandlung außerhalb der Ordinationszeiten oder wegen des medizinischen Personals) und alle als unbegründet befunden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe wie spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) leisten (UDSC o.D.d). Petra Medica ist gemäß Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer
(22)112 02
- Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Fachärztliche Leistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI PM - Petra Medica (o.D.): Petra Medica, https://petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 20.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 20.6.2024 Schutzberechtigte Letzte Änderung 2024-06-28 07:11 Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.e). Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.e). Familienzusammenführung kann sowohl von anerkannten Flüchtlingen wie auch von subsidiär Schutzberechtigten beantragt werden. Wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Statuszuerkennung geschieht, müssen kein Einkommen und keine Unterkunft in Polen nachgewiesen werden. Bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder des Begünstigten, welche außerhalb Polens wohnen, müssen diese ein Visum bei einem polnischen Konsulat einholen. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gehört wiederum das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel und eine Krankenversicherung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Schutzberechtigte genießen Niederlassungsfreiheit in ganz Polen, nur während des 12 Monate dauernden individuellen Integrationsprogramms (IPI) ist ein Umzug unter lediglich besonderen Bedingungen zulässig. Es gibt keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Unterbringung Schutzberechtigter - für sie gelten dieselben Bedingungen wie für polnische Staatsbürger. Während des IPI werden sie bezüglich Wohnungssuche beraten. Es herrscht generell ein Mangel an Sozialwohnungen in Polen, was auch polnische Staatsbürger betrifft. Die allgemeinen Bedingungen für den Erhalt einer Wohnung nach dem Gesetz sind für Flüchtlinge u. a. aufgrund ihres oft kurzen Aufenthalts in Polen schwer zu erfüllen. Die Stadt Warschau, wo die meisten Schutzberechtigten leben, hat neben der Möglichkeit, sich im herkömmlichen Wege, um eine Kommunal- oder Sozialwohnung zu bewerben, ein spezielles Programm für Fremde in Integrationsprogrammen, eine sogenannte "geschützte Wohnung" zu beantragen, welche in der Regel für 12 Monate vergeben werden. Von diesem Programm profitierten zwischen 2011 und 2018 51 Personen. Weiters gibt es ein Programm in Warschau, wo bis zu 20 Schutzberechtigte pro Jahr nach ihrem Integrationsprogramm für eine Kommunalwohnung empfohlen werden können. Einige Gemeinden stellen jährlich einzelne Wohnungen für Schutzberechtigte zur Verfügung. Außer Warschau bieten auch andere Gemeinden wie Lublin oder Danzig gewisse Wohnprogramme oder Lösungen gezielt für Ausländer an. Es gibt dazu keine belastbaren Zahlen, aber einige Forscher warnen davor, dass die Zahl obdachloser Schutzberechtigter "substanziell" sein könnte. Unterkunft ist eines der wichtigsten Themen für Asylwerber und Schutzberechtigte in Polen. Die Knappheit an leistbarem Wohnraum wird als gewichtiger Grund genannt, warum sich Schutzberechtigte anschicken, Polen zu verlassen und in anderen westeuropäischen Ländern nach besseren Lebensbedingungen zu suchen. Die Situation wird seit 2022 durch den massenhaften Zuzug von Menschen aus der Ukraine zusätzlich erschwert, wodurch es fast unmöglich wurde, Wohnungen in größeren Städten zu mieten. Nicht zuletzt haben Schutzberechtigte in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Bürger, jedoch sind in der Praxis mangelnde Sprachkompetenz und fehlende Anerkennung von Qualifikationen der Flüchtlinge sowie Diskriminierung ein Problem (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI) beantragen, das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.f). Das IPI dauert zwölf Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnischkurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen PLN 1.376 (EUR 322) (Einzelperson) und PLN 688 (EUR 161) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen PLN 1.238 (EUR 290) (Einzelperson) und PLN 619 (EUR 145) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Das jeweilige PCPR unterstützt die Teilnehmer bei der Suche nach Wohnraum. Die Nutznießer sind verpflichtet, die ganzen zwölf Monate am ihnen zugewiesenen Meldeort zu bleiben. Umzüge sind nur aus bestimmten Gründen genehmigbar. Ansonsten hat eine Wohnsitzänderung ein Ende des IPI zur Folge. Kritiker meinen, die Gestaltung der IPI gehe mittlerweile am Bedarf vorbei (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI) beantragen, das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.f). Das IPI dauert zwölf Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnischkurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen PLN 1.376 (EUR 322) (Einzelperson) und PLN 688 (EUR 161) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen PLN 1.238 (EUR 290) (Einzelperson) und PLN 619 (EUR 145) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Das jeweilige PCPR unterstützt die Teilnehmer bei der Suche nach Wohnraum. Die Nutznießer sind verpflichtet, die ganzen zwölf Monate am ihnen zugewiesenen Meldeort zu bleiben. Umzüge sind nur aus bestimmten Gründen genehmigbar. Ansonsten hat eine Wohnsitzänderung ein Ende des IPI zur Folge. Kritiker meinen, die Gestaltung der IPI gehe mittlerweile am Bedarf vorbei (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum polnischen Sozialsystem wie polnische Staatsbürger und können Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen. Der Antrag auf Sozialhilfe ist im Social Welfare Centre (Ośrodek Pomocy Społecznej, OPS) am Wohnsitz zu beantragen. Ebenfalls haben sie Zugang zu verschiedenen Familienbeihilfen. In der Praxis haben Schutzberechtigte oft Probleme beim Zugang zu Sozialhilfe, u. a. aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über ihre Rechte und administrativen Hürden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger, was bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Krankenversicherung haben müssen. In Polen internationalen Schutz Genießende und deren Familienangehörige mit befristeter Aufenthaltserlaubnis haben auch dann Zugang zu medizinischer Versorgung, wenn sie nicht krankenversichert sind. Bei Personen unter 18 Jahren (bzw. Schülern unter 19 Jahren) wird die medizinische Versorgung, unabhängig vom Status, immer vom Staat übernommen. Die Krankenversicherung in Polen deckt medizinische Grund- und Spezialbehandlungen ab, Impfungen, diagnostische Tests (Labor oder andere), Rehabilitation, Krankenhausbetreuung und medizinische Rettungsdienste, Notfallambulanz und Krankentransport. Die Pflege älterer Menschen ist in Polen nicht vorgesehen. Die größte Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind sprachliche und kulturelle Barrieren. Andere Herausforderungen sind dieselben wie für polnische Staatsangehörige: lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten sowie teure Privatleistungen und Medikamente. Der schwierige Zugang zu legaler Beschäftigung, mit welcher eine Krankenversicherung einhergeht, ist ein weiterer Punkt. Es gibt Berichte über Diskriminierung Schutzberechtigter beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Eine Lücke in der medizinischen Versorgung bildet die spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Flüchtlingen. Für sie fehlt es an qualifizierten Psychologen und Therapeuten, die sich auf die Behandlung von Traumata spezialisiert haben, insbesondere im interkulturellen Kontext (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete (tolerated stay) haben lediglich Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und speziell gewidmeten Leistungen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Mit
- Dezember 2023 besaßen 2.726 Personen eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge, 9.729 Personen eine solche für subsidiär Schutzberechtigte und 1.879 Personen hatten eine Aufenthaltskarte aufgrund von humanitärem Schutz (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Quellen ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.e): Positive decision, https://www.gov.pl/web/udsc-en/positive-decision, Zugriff 20.6.2024 UDSC - Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.f): End of social assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/end-of-social-assistance, Zugriff 20.6.2024“ Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Identität der BF in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden könne. Die BF würden unter keinen Krankheiten oder sonstigen Einschränkungen leiden, sie hätten keine besonders intensiven familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Mit der Außerlandesbringung nach Polen sei kein Eingriff in das Recht auf ein Familienleben verbunden. I.
- Gegen die im Gegenstand angefochtenen Bescheide langten fristgerecht zwei eingebrachte Beschwerden ein.römisch eins.
- Gegen die im Gegenstand angefochtenen Bescheide langten fristgerecht zwei eingebrachte Beschwerden ein. - In der Beschwerde vom 07.10.2024, verfasst durch XXXX für beide BF, findet sich für den BF1 das neue Geburtsdatum XXXX und für die BF2 der XXXX . - In der Beschwerde vom 07.10.2024, verfasst durch römisch 40 für beide BF, findet sich für den BF1 das neue Geburtsdatum römisch 40 und für die BF2 der römisch 40 . Ausgeführt wurde, dass die Geburtsdaten in einem Land wie Somalia nicht immer festgehalten würden, aber die älteste Schwester diese bestätigen könne. Die Reihenfolge der Geburten sei falsch festgehalten und die Abstände seien biologisch nicht möglich. Die BF hätten konsistent erklärt, dass die BF2 jünger sei als der BF
- Es bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Den BF sei es, abgesehen vom eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache, gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen. - In der Beschwerde vom 09.10.2024, verfasst durch XXXX für jeden BF, wurde ausgeführt, dass ein aufrechtes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe. Die Schwester des BF lebe in Österreich, „der BF wohne seit kurzem bei ihm und werde von ihr finanziell unterstützt“ beziehungsweise „lebe auch die BF seit kurzem bei ihr und sei sowohl finanziell als auch im Alltag von ihrer Schwester abhängig“. Näheres wurde dazu nicht ausgeführt. - In der Beschwerde vom 09.10.2024, verfasst durch römisch 40 für jeden BF, wurde ausgeführt, dass ein aufrechtes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe. Die Schwester des BF lebe in Österreich, „der BF wohne seit kurzem bei ihm und werde von ihr finanziell unterstützt“ beziehungsweise „lebe auch die BF seit kurzem bei ihr und sei sowohl finanziell als auch im Alltag von ihrer Schwester abhängig“. Näheres wurde dazu nicht ausgeführt. Die Abstände der Geburtsdaten laut Gutachten wurden moniert; da die BF keine Zwillinge seien, lasse dies den Schluss zu, dass das Gutachten mangelhaft sei. Es werde versucht, das Original der Geburtsurkunde des BF zu beschaffen, dies befände sich bei der Mutter in Somalia. Es sei im Rahmen des Gutachtens auch nicht auf die psychische Reife der BF eingegangen worden. Die BF habe sich während ihres kurzen Aufenthaltes in Polen mit rassistischen beziehungsweise antimuslimischen Anfeindungen konfrontiert gesehen. Der BF sei auf die Unterstützung der Schwester angewiesen. Er wäre im Fall einer Abschiebung völlig auf sich allein gestellt. Die BF sei als alleinstehende Frau besonders vulnerabel und schutzbedürftig. I.
- Laut Anzeigebericht der LPD Wien vom 12.11.2024 wurde um 06:00 Uhr aufgrund zweier Festnahmeaufträge des BFA die Adresse der Schwester der BF aufgesucht. Anwesend seien die BF2, ihre Schwester sowie mehrere Kinder gewesen. römisch eins.
- Laut Anzeigebericht der LPD Wien vom 12.11.2024 wurde um 06:00 Uhr aufgrund zweier Festnahmeaufträge des BFA die Adresse der Schwester der BF aufgesucht. Anwesend seien die BF2, ihre Schwester sowie mehrere Kinder gewesen. Die Schwester der BF habe angegeben, dass sich der BF1 in Deutschland aufhalte, und sich kurz darauf dahingehend korrigiert, dass sie zu seinem Aufenthaltsort keine Angaben machen könne. Eine Nachschau habe keine weiteren anwesenden Personen ergeben. Da die BF2 offenbar nur Somalisch gesprochen habe, sei mit Übersetzung der zunehmend aufgebrachten Schwester die Festnahme ausgesprochen worden. Die BF2 und insbesondere die Schwester hätten zu weinen begonnen, seien zunehmend hysterisch geworden und hätten sich trotz mehrmaligem Ersuchen geweigert, sich zu beruhigen, die Sachen zu packen und Schuhe anzuziehen. Die Ausfolgung von Kontaktunterlagen sei von der Schwester ignoriert worden, ebenso wie die wiederholte Aufforderung sich in Gegenwart der Kinder zu beruhigen. Beim Versuch die Wohnung zu verlassen, habe sich die Schwester an die BF2 geklammert und versucht, deren Verbringung zu verhindern. Die BF2 habe sich an den Türstock geklammert und begonnen, um sich zu schlagen und zu treten und versucht, mit dem Kopf auf den Boden zu schlagen, was unterbunden worden sei. Daraufhin sei die BF2 aus der Wohnung getragen und im Stiegenhaus abgesetzt worden, wobei es ihr gelungen sei, sich aus der Fixierung zu lösen und Richtung Hauseingang zu laufen, wo sie unmittelbar nach Verlassen des Hauses zurückgehalten werden konnte. Die BF2 habe sich erneut zu Boden fallen lassen, geschrien, habe um sich getreten und geschlagen sowie erneut versucht, den Kopf auf den Boden zu schlagen. In weiterer Folge sei die BF2 auf Grundlage des UbG in das XXXX verbracht worden. Die Schwester sei fernmündlich in Kenntnis gesetzt worden. Die behandelnde Ärztin sei um rechtzeitige Mitteilung von einer Entlassung ersucht worden. In weiterer Folge sei die BF2 auf Grundlage des UbG in das römisch 40 verbracht worden. Die Schwester sei fernmündlich in Kenntnis gesetzt worden. Die behandelnde Ärztin sei um rechtzeitige Mitteilung von einer Entlassung ersucht worden. I.
- Mit Schreiben vom 12.11.2024 teilte das BFA der polnischen Dublin-Behörde mit, dass der BF1 untergetaucht sei, weshalb die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 auf 18 Monate verlängert werde. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 12.11.2024 teilte das BFA der polnischen Dublin-Behörde mit, dass der BF1 untergetaucht sei, weshalb die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, auf 18 Monate verlängert werde. I.
- Mit Mail vom 19.11.2024 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass die BF2 seit 12.11.2024 laut UbG gerichtlich im XXXX , psychiatrische Abteilung, untergebracht sei. römisch eins.
- Mit Mail vom 19.11.2024 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass die BF2 seit 12.11.2024 laut UbG gerichtlich im römisch 40 , psychiatrische Abteilung, untergebracht sei. Einem beiliegenden Mail des BFA an die Klinik vom 19.11.2024 ist zu entnehmen, dass erneut um Rückmeldung ersucht werde, wann die BF2 entlassen werde. Weiters wurde um Übermittlung der Befunde ersucht, die Zustimmung der BF2 dazu wurde übermittelt. Einem übermittelten Befundbericht vom 15.11.2024 ist zu entnehmen, dass sich die BF2 seit 12.11.2024 in stationärer Behandlung an der psychiatrischen Abteilung befinde. Sie sei aufgrund eines psychischen Ausnahmezustandes im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion mit § 9 UbG (Gefahr in Verzug) an die Abteilung gebracht und aufgenommen worden.Einem übermittelten Befundbericht vom 15.11.2024 ist zu entnehmen, dass sich die BF2 seit 12.11.2024 in stationärer Behandlung an der psychiatrischen Abteilung befinde. Sie sei aufgrund eines psychischen Ausnahmezustandes im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion mit Paragraph 9, UbG (Gefahr in Verzug) an die Abteilung gebracht und aufgenommen worden. Die in ihrem Heimatland laut Befund bereits schwer traumatisierte Patientin habe sich mit ihrem Bruder nach Österreich begeben, da ihre ältere Schwester bereits seit sieben Jahren in Wien lebe. Die drohende Verbringung nach Polen habe eine massive Belastungsreaktion ausgelöst auf Basis einer bereits bestehenden Belastungsstörung. Das Herausnehmen der vermutlich 15jährigen Patientin aus dem familiären Unterstützungssystem stelle eine massive Selbstgefährdung dar. In einer Stellungnahme vom 21.11.2024 an das BVwG, verfasst durch XXXX , wurde dies wiederholt und ausgeführt, dass die BF2 die Unterstützung der Schwester benötige. In Polen wäre sie auf sich allein gestellt. Sie sei nach wie vor in der Klinik XXXX untergebracht.In einer Stellungnahme vom 21.11.2024 an das BVwG, verfasst durch römisch 40 , wurde dies wiederholt und ausgeführt, dass die BF2 die Unterstützung der Schwester benötige. In Polen wäre sie auf sich allein gestellt. Sie sei nach wie vor in der Klinik römisch 40 untergebracht. I.
- Mit Mail vom 03.12.2024 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass die BF2 von einem Ausgang von der Klinik XXXX nicht mehr zurückgekehrt und seitdem flüchtig sei. Grundlage war eine Mitteilung des Gesundheitsverbundes vom 03.12.2004 an das BFA, wonach die BF2 nicht mehr zurückgekehrt und daher automatisch mit Ablauf 19.11.2004 entlassen worden sei. Diese Mitteilung des Gesundheitsverbundes erfolgte offenbar lediglich auf Nachfrage des BFA vom 03.12.2024, ob die BF2 nach wie vor in Behandlung sei. römisch eins.
- Mit Mail vom 03.12.2024 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass die BF2 von einem Ausgang von der Klinik römisch 40 nicht mehr zurückgekehrt und seitdem flüchtig sei. Grundlage war eine Mitteilung des Gesundheitsverbundes vom 03.12.2004 an das BFA, wonach die BF2 nicht mehr zurückgekehrt und daher automatisch mit Ablauf 19.11.2004 entlassen worden sei. Diese Mitteilung des Gesundheitsverbundes erfolgte offenbar lediglich auf Nachfrage des BFA vom 03.12.2024, ob die BF2 nach wie vor in Behandlung sei. Einem beigefügten Patientenbrief vom 19.11.2024 ist zu entnehmen, dass die BF2 von 12.11.2024 bis 19.11.2024 in Behandlung gewesen sei. Die BF2 sei nach § 9 UbG mit Polizei und Rettung fixiert in die Ambulanz gebracht worden. Sie habe sich im weiteren Verlauf tobend präsentiert, ungezielt um sich beziehungsweise auf ihren Kopf und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Sie habe sich in der Ambulanz laut schreiend und massiv unruhig gezeigt und sei verbal nicht erreichbar gewesen. Verständlich sei „No Doctor“ gewesen. Letztendlich habe sie Lorazepam erhalten und sei untergebracht worden. Einem beigefügten Patientenbrief vom 19.11.2024 ist zu entnehmen, dass die BF2 von 12.11.2024 bis 19.11.2024 in Behandlung gewesen sei. Die BF2 sei nach Paragraph 9, UbG mit Polizei und Rettung fixiert in die Ambulanz gebracht worden. Sie habe sich im weiteren Verlauf tobend präsentiert, ungezielt um sich beziehungsweise auf ihren Kopf und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Sie habe sich in der Ambulanz laut schreiend und massiv unruhig gezeigt und sei verbal nicht erreichbar gewesen. Verständlich sei „No Doctor“ gewesen. Letztendlich habe sie Lorazepam erhalten und sei untergebracht worden. Als Diagnose wurde eine akute Belastungsreaktion F 43.0 angeführt. Es sei ein Labor und ein EKG gemacht worden, eine Dauermedikation werde nicht empfohlen. Laut Patientenbrief sei Kontakt mit der Schwester der BF2 aufgenommen worden, diese habe im Gespräch bestätigt, dass die BF2 am XXXX geboren sei - was mittlerweile wohl die sechste von Seiten der BF2 vorgebrachte Variante ihres Geburtsdatums darstellte. „Während der Flucht sei ihr Alter über ein Kaprogramm geschätzt worden, so sei es zu dem falschen Geburtsdatum gekommen.“Laut Patientenbrief sei Kontakt mit der Schwester der BF2 aufgenommen worden, diese habe im Gespräch bestätigt, dass die BF2 am römisch 40 geboren sei - was mittlerweile wohl die sechste von Seiten der BF2 vorgebrachte Variante ihres Geburtsdatums darstellte. „Während der Flucht sei ihr Alter über ein Kaprogramm geschätzt worden, so sei es zu dem falschen Geburtsdatum gekommen.“ Bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung sei die Unterbringung am 18.11.2024 aufgehoben worden. Aus einem gemeinsam mit der Schwester besprochenen Nachtausgang sei die BF2 nicht mehr zurückgekommen. „Seitens der Sozialarbeit sei Kontakt mit XXXX aufgenommen worden. Das registrierte Geburtsdatum sei in Frage zu stellen und neu zu prüfen. Laut XXXX sei bei Feststellen der Richtigkeit des durch die Familie angeführten Datums die Bearbeitung des Asylantrages in Österreich prinzipiell möglich. Aufgrund der Minderjährigkeit könne die Rückführung nach Polen zu einer erneuten Traumatisierung führen“. Bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung sei die Unterbringung am 18.11.2024 aufgehoben worden. Aus einem gemeinsam mit der Schwester besprochenen Nachtausgang sei die BF2 nicht mehr zurückgekommen. „Seitens der Sozialarbeit sei Kontakt mit römisch 40 aufgenommen worden. Das registrierte Geburtsdatum sei in Frage zu stellen und neu zu prüfen. Laut römisch 40 sei bei Feststellen der Richtigkeit des durch die Familie angeführten Datums die Bearbeitung des Asylantrages in Österreich prinzipiell möglich. Aufgrund der Minderjährigkeit könne die Rückführung nach Polen zu einer erneuten Traumatisierung führen“. In der obgenannten Stellungnahme XXXX vom 21.11.2024 an das BVwG wurde die Kontaktaufnahme nicht erwähnt. Dieser lag nur der Befundbericht vom 15.11.2024 bei. In der obgenannten Stellungnahme römisch 40 vom 21.11.2024 an das BVwG wurde die Kontaktaufnahme nicht erwähnt. Dieser lag nur der Befundbericht vom 15.11.2024 bei. I.
- Mit Schreiben vom 03.12.2024 teilte das BFA der polnischen Dublin-Behörde mit, dass die BF2 untergetaucht sei, weshalb die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 auf 18 Monate verlängert werde. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 03.12.2024 teilte das BFA der polnischen Dublin-Behörde mit, dass die BF2 untergetaucht sei, weshalb die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, auf 18 Monate verlängert werde. I.
- Mit Schreiben vom 06.03.2025 teilten die BF, vertreten nunmehr auch durch XXXX mit, dass die Genauigkeit der Altersgutachten zweifelhaft sei, führte dies genauer aus und beantragte eine weitere CT-Aufnahme des Schlüsselbeines der BF durch eine fallunabhängige weitere Fachperson „ohne Nennung des von den BF angegebene Alters und der bisherigen Befundergebnisse“.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 06.03.2025 teilten die BF, vertreten nunmehr auch durch römisch 40 mit, dass die Genauigkeit der Altersgutachten zweifelhaft sei, führte dies genauer aus und beantragte eine weitere CT-Aufnahme des Schlüsselbeines der BF durch eine fallunabhängige weitere Fachperson „ohne Nennung des von den BF angegebene Alters und der bisherigen Befundergebnisse“. I.
- Am 24.03.2025 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF, ein gewillkürter Vertreter sowie eine Vertreterin des BFA teilnahmen und die Schwester der BF als Zeugin befragt wurde. römisch eins.
- Am 24.03.2025 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die BF, ein gewillkürter Vertreter sowie eine Vertreterin des BFA teilnahmen und die Schwester der BF als Zeugin befragt wurde. Zu Beginn der Verhandlung brachte der Vertreter der BF vor, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist zu Unrecht erfolgt sei, da die BF nicht flüchtig iSd Art 29 Abs. 2 Dublin III-VO gewesen seien. Die Überstellungsfrist sei daher mit 20.02.2015 abgelaufen. Zu Beginn der Verhandlung brachte der Vertreter der BF vor, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist zu Unrecht erfolgt sei, da die BF nicht flüchtig iSd Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO gewesen seien. Die Überstellungsfrist sei daher mit 20.02.2015 abgelaufen. I.
- Die BF wurden nach der Verhandlung in Haft genommen und am 26.03.2025 mittels Charterflug nach Polen überstellt. römisch eins.
- Die BF wurden nach der Verhandlung in Haft genommen und am 26.03.2025 mittels Charterflug nach Polen überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Beweisaufnahme:römisch zwei.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde neben der Verhandlung am 24.03.2025 (inklusive der während der Verhandlung vorgelegten Unterlagen) im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 01.07.2024, die Protokolle der Niederschriften vom 20.09.2024, die eingebrachten Beschwerden sowie Stellungnahmen - den angeführten Mailverkehr sowie die vorliegenden medizinischen Unterlagen - aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Polen in den angefochtenen Bescheiden. II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.2.
- Die BF gaben an, somalische Staatsangehörige zu sein. Ihre Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die BF waren zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz volljährig. römisch zwei.2.
- Die BF gaben an, somalische Staatsangehörige zu sein. Ihre Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die BF waren zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz volljährig. II.2.
- Die BF reisten über Polen unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaten ein und wurden am 06.05.2024 infolge einer Antragstellung auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt. In weiterer Folge reisten die BF ohne das Verfahren abzuwarten und ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen weiter nach Österreich, wo sie am 01.07.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. römisch zwei.2.
- Die BF reisten über Polen unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaten ein und wurden am 06.05.2024 infolge einer Antragstellung auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt. In weiterer Folge reisten die BF ohne das Verfahren abzuwarten und ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen weiter nach Österreich, wo sie am 01.07.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. II.2.
- Das BFA richtete am 25.07.2024 eine Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO an die polnische Dublin-Behörde, welche mit Schreiben vom 31.07.2024 mitteilte, dass der BF1 unter dem Namen XXXX am 06.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit Schreiben vom 17.05.2024 sei seine Identität mit XXXX , geboren am XXXX , von der somalischen Botschaft in Brüssel bestätigt worden. römisch zwei.2.
- Das BFA richtete am 25.07.2024 eine Anfrage gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an die polnische Dublin-Behörde, welche mit Schreiben vom 31.07.2024 mitteilte, dass der BF1 unter dem Namen römisch 40 am 06.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit Schreiben vom 17.05.2024 sei seine Identität mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , von der somalischen Botschaft in Brüssel bestätigt worden. Weiters wurde mitgeteilt, dass die BF2 unter dem Namen XXXX am 06.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit Schreiben vom 05.06.2024 sei ihre Identität mit XXXX , geboren am XXXX , von der somalischen Botschaft in Brüssel bestätigt worden. Weiters wurde mitgeteilt, dass die BF2 unter dem Namen römisch 40 am 06.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit Schreiben vom 05.06.2024 sei ihre Identität mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , von der somalischen Botschaft in Brüssel bestätigt worden. II.2.
- Aufgrund der vermuteten Volljährigkeit beider BF bei Antragstellung wurden multifaktorielle Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt, welche diese bestätigten. römisch zwei.2.
- Aufgrund der vermuteten Volljährigkeit beider BF bei Antragstellung wurden multifaktorielle Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt, welche diese bestätigten. II.2.
- Das BFA richtete am 14.08.2024 Wiederaufnahmeersuchen an Polen, das mit Schreiben vom 20.08.2024 einer Wiederaufnahme beider BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. römisch zwei.2.
- Das BFA richtete am 14.08.2024 Wiederaufnahmeersuchen an Polen, das mit Schreiben vom 20.08.2024 einer Wiederaufnahme beider BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. II.2.
- Am 12.11.2024 (betreffend BF1) beziehungsweise am 03.12.2024 (betreffend BF2) setzte das BFA die polnische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass die Überstellung der BF infolge deren Untertauchens verschoben werden müsse und die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate zu verlängern sei (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).römisch zwei.2.
- Am 12.11.2024 (betreffend BF1) beziehungsweise am 03.12.2024 (betreffend BF2) setzte das BFA die polnische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass die Überstellung der BF infolge deren Untertauchens verschoben werden müsse und die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate zu verlängern sei (Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO). Die BF wurden innerhalb der verlängerten Überstellungsfrist am 26.03.2024 nach Polen überstellt. II.2.
- Die BF liefen durch die Überstellung nach Polen nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine fallrelevanten systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes. römisch zwei.2.
- Die BF liefen durch die Überstellung nach Polen nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine fallrelevanten systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes. II.2.
- Die BF machten keine schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen glaubhaft geltend. römisch zwei.2.
- Die BF machten keine schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen glaubhaft geltend. II.2.
- Die BF haben keine besonders intensiven privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich.römisch zwei.2.
- Die BF haben keine besonders intensiven privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.3.
- Die Feststellungen betreffend die BF ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Befragung der BF und der Zeugin in der Verhandlung vor dem BVwG am 24.03.
- römisch zwei.3.
- Die Feststellungen betreffend die BF ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Befragung der BF und der Zeugin in der Verhandlung vor dem BVwG am 24.03.
- Vorauszuschicken ist, dass beide BF eine gewisse grundlegende Schulausbildung angaben und keine Hinweise auf Beeinträchtigungen erkennbar waren oder vorgebracht wurden, die sie an wahrheitsgemäßen konsistenten Angaben zu verfahrensrelevanten Themen gehindert hätten. II.3.1.
- Die BF gaben im Laufe des gesamten Verfahrens nahezu bei jeder Gelegenheit anderslautende Geburtsdaten an. So gab der BF1 selbst drei verschiedene Daten im Bereich 2007/2008 an, die BF2 vier Daten im Bereich 2007/2009, weitere Daten ergaben sich aus diversen Schreiben der Vertreter beziehungsweise aus Behauptungen der Schwester der BF, die etwa gegenüber den behandelnden Ärzten ein völlig neues Geburtsdatum der BF2 angab. römisch zwei.3.1.
- Die BF gaben im Laufe des gesamten Verfahrens nahezu bei jeder Gelegenheit anderslautende Geburtsdaten an. So gab der BF1 selbst drei verschiedene Daten im Bereich 2007 aus 2008, an, die BF2 vier Daten im Bereich 2007 aus 2009,, weitere Daten ergaben sich aus diversen Schreiben der Vertreter beziehungsweise aus Behauptungen der Schwester der BF, die etwa gegenüber den behandelnden Ärzten ein völlig neues Geburtsdatum der BF2 angab. Der BF1 gab in der Verhandlung vor dem BVwG an, am XXXX geboren zu sein. Bei der Erstbefragung sei er unter Schock gewesen, weshalb er den XXXX angegeben habe. Auf Vorhalt, dass er dies auch dem Gutachter gegenüber angegeben habe, meinte der BF1, man habe ihm gesagt, dass er am XXXX geboren worden sei, er habe das nur wiederholt. Auf spätere Nachfrage gab er an, er habe dem Polizisten gesagt, wie alt er sei, dieser habe das Datum errechnet. Dies ist jedoch nicht vereinbar mit der zuvor gemachten Angabe, er habe in der Erstbefragung unter Schock stehend selber den XXXX angegeben. Der BF1 gab in der Verhandlung vor dem BVwG an, am römisch 40 geboren zu sein. Bei der Erstbefragung sei er unter Schock gewesen, weshalb er den römisch 40 angegeben habe. Auf Vorhalt, dass er dies auch dem Gutachter gegenüber angegeben habe, meinte der BF1, man habe ihm gesagt, dass er am römisch 40 geboren worden sei, er habe das nur wiederholt. Auf spätere Nachfrage gab er an, er habe dem Polizisten gesagt, wie alt er sei, dieser habe das Datum errechnet. Dies ist jedoch nicht vereinbar mit der zuvor gemachten Angabe, er habe in der Erstbefragung unter Schock stehend selber den römisch 40 angegeben. Auf Vorhalt abweichender Angaben in Polen gab er an, man habe sie älter machen wollen um sie zu inhaftieren, er selber habe kein Datum angegeben. Wobei er jedoch in Polen nicht den XXXX angegeben hatte - dies wurde irrtümlich vorgehalten - sondern den XXXX , womit die Aussage des BF, man habe ihn älter machen wollen, keinen Sinn mehr ergab. Auf Vorhalt abweichender Angaben in Polen gab er an, man habe sie älter machen wollen um sie zu inhaftieren, er selber habe kein Datum angegeben. Wobei er jedoch in Polen nicht den römisch 40 angegeben hatte - dies wurde irrtümlich vorgehalten - sondern den römisch 40 , womit die Aussage des BF, man habe ihn älter machen wollen, keinen Sinn mehr ergab. In der beim BFA vorgelegten Kopie einer angeblichen Geburtsurkunde scheint wiederum der XXXX auf, der BF1 gab am 20.09.2024 auch dieses Datum zu Protokoll. In der beim BFA vorgelegten Kopie einer angeblichen Geburtsurkunde scheint wiederum der römisch 40 auf, der BF1 gab am 20.09.2024 auch dieses Datum zu Protokoll. In der Beschwerde vom 07.10.2024 wiederum scheint das Datum XXXX auf.In der Beschwerde vom 07.10.2024 wiederum scheint das Datum römisch 40 auf. Die BF2 gab in der Verhandlung an, am XXXX geborenen zu sein. Nach der Geburtsurkunde befragt (welche sie in Polen vorgelegt hatte und die das Datum XXXX aufweist) gab sie an, sie habe keine gehabt, da sie als Nomade geboren sei. Auf Vorhalt der im Akt befindlichen Kopie gab sie an, sie habe nichts vorgebracht. Auf Vorhalt, sie habe am 20.09.2024 gesagt, sie hätte eine, könne diese aber nicht finden, meinte sie ausweichend, ob sie hier in Österreich gewesen sei, sie habe keine Urkunde bei sich gehabt, die Familie habe gesagt, sie werde eine herstellen. Später in der Verhandlung gab die BF2 auf die Frage, wie sie zu dem Geburtsdatum XXXX gekommen sei, an, die Familie habe dies gesagt. In Folge leugnete sie, in Polen ein anderes Datum angegeben zu haben, andere Personen hätten dies für sie gemacht, weil sie krank gewesen sei und nicht habe sprechen können. Die von ihr vorgelegte Geburtsurkunde habe das Datum einer Schwester aufgewiesen, sie habe diese vorgelegt, sie habe einfach nur weg wollen. Später gab sie an, die Urkunde sei die Geburtsurkunde der Schwester, man hätte ihre (die sie ja gar nicht habe) nicht gefunden. Die BF2 habe dann ihre Schwester gefragt, ob sie ihr stattdessen ihre schicken könne, da sie Polen verlassen wollte. Auf Vorhalt, dass der Name der BF2 auf der Urkunde stünde, nicht der der Schwester, meinte sie, die Schwester habe ihren Namen auf die Urkunde geschrieben. Festzugalten ist, dass die beiden vorgelegten Kopien angeblich am selben Tag ausgestellt wurden und der Vordruck auch ident ist (samt sprachlicher Ungereimtheiten). Eine „Verbesserung“ durch die Schwester ist nicht ersichtlich. Insgesamt ergaben die ständig wechselnden Angaben der BF2 keinerlei Sinn.Die BF2 gab in der Verhandlung an, am römisch 40 geborenen zu sein. Nach der Geburtsurkunde befragt (welche sie in Polen vorgelegt hatte und die das Datum römisch 40 aufweist) gab sie an, sie habe keine gehabt, da sie als Nomade geboren sei. Auf Vorhalt der im Akt befindlichen Kopie gab sie an, sie habe nichts vorgebracht. Auf Vorhalt, sie habe am 20.09.2024 gesagt, sie hätte eine, könne diese aber nicht finden, meinte sie ausweichend, ob sie hier in Österreich gewesen sei, sie habe keine Urkunde bei sich gehabt, die Familie habe gesagt, sie werde eine herstellen. Später in der Verhandlung gab die BF2 auf die Frage, wie sie zu dem Geburtsdatum römisch 40 gekommen sei, an, die Familie habe dies gesagt. In Folge leugnete sie, in Polen ein anderes Datum angegeben zu haben, andere Personen hätten dies für sie gemacht, weil sie krank gewesen sei und nicht habe sprechen können. Die von ihr vorgelegte Geburtsurkunde habe das Datum einer Schwester aufgewiesen, sie habe diese vorgelegt, sie habe einfach nur weg wollen. Später gab sie an, die Urkunde sei die Geburtsurkunde der Schwester, man hätte ihre (die sie ja gar nicht habe) nicht gefunden. Die BF2 habe dann ihre Schwester gefragt, ob sie ihr stattdessen ihre schicken könne, da sie Polen verlassen wollte. Auf Vorhalt, dass der Name der BF2 auf der Urkunde stünde, nicht der der Schwester, meinte sie, die Schwester habe ihren Namen auf die Urkunde geschrieben. Festzugalten ist, dass die beiden vorgelegten Kopien angeblich am selben Tag ausgestellt wurden und der Vordruck auch ident ist (samt sprachlicher Ungereimtheiten). Eine „Verbesserung“ durch die Schwester ist nicht ersichtlich. Insgesamt ergaben die ständig wechselnden Angaben der BF2 keinerlei Sinn. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Verfahren, dass die BF nicht willens waren, konsistente Angaben zu ihren Geburtsdaten zu machen, sie auf Fragen ausweichend oder mit situationsangepasst frei erfundenen Erklärungen reagierten und sich die Zeitpunkte der Geburten im fortgeschrittene Verfahren regelmäßig nach hinten verschoben, damit die Minderjährigkeit aufrecht bleiben sollte. Die im Akt befindlichen Kopien angeblicher Geburtsurkunden sind nicht geeignet, eine Minderjährigkeit der BF in irgendeiner Weise zu belegen, da kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass es sich dabei um tatsächlich von einer Behörde ausgestellte Urkunden handelt. Die Gutachten zur Altersfeststellung ergaben entgegen dem Vorbringen der BF eine eindeutige Volljährigkeit beider BF zum Zeitpunkt der Antragstellung. Beide enthalten eine Anamnese und körperliche Untersuchung eines Allgemeinmediziners und Gutachters am 30.07.2024, ein Orthopantomogramm eines Instituts für Radiologie vom 30.07.20224, eine Befundung desselben durch einen weiteren Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vom 01.08.2024, ein Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion bds. eines CT/MRT-Instituts vom 30.07.2024 und ein Handröntgenbefund einer weiteren Röntgenordination vom 09.07.
- Das in den Gutachten jeweils festgestellte Mindestalter liegt bei beiden BF derart klar oberhalb der Volljährigkeitsgrenze bei Antragstellung, sodass im Hinblick auf die unglaubhaften Angaben der BF keine Veranlassung besteht, eine Volljährigkeit der BF bei Antragstellung derart in Zweifel zu ziehen, dass Anlass zu Vermutungen gegeben wäre, dass ergänzende Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Festzuhalten ist, dass aufgrund der multifaktoriellen Gutachten zur Identifikation der BF im Verfahren das fiktive jeweils spätmöglichste Geburtsdatum herangezogen wurde, sodass das Vorbringen, die BF seien ja keine Zwillinge, weshalb die Gutachten mangelhaft sein müssten, ins Leere gehen. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Reihenfolge der Geburtsdaten. Die Gutachten werden korrekterweise aufgrund der medizinischen Unterlagen der jeweiligen Person erstellt, und die errechneten Daten nicht unter Einbeziehungen anderer Personen an behauptete Familienverhältnisse angepasst. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass etwa die BF selber in Polen bei der Anhaltung angaben, dass die BF2 die ältere von beiden sei. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der BF war im Übrigen nicht an den Angaben der polnischen Behörden zu zweifeln. II.3.1.
- Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der Zustimmung Polens. Auch hier bestritten die BF im Lauf des Verfahrens, Anträge eingebracht zu haben und gaben danach wieder an, dazu gezwungen worden zu sein. Gleichermaßen ergibt sich aus den Länderfeststellungen kein Hinweis dafür, dass die BF die Verfahren nicht in Polen wieder aufgenommen werden könnten. Den vagen Angaben der BF lässt sich nicht entnehmen, dass die neunmonatige Frist abgelaufen sei. Es steht den BF im Übrigen auch die Möglichkeit zu, gegebenenfalls Folgeanträge einzubringen geben deren Ablehnung ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dafür, dass sich die BF bereits im Rechtsmittelverfahren befänden, liegen keine Anhaltspunkte vor. römisch zwei.3.1.
- Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der Zustimmung Polens. Auch hier bestritten die BF im Lauf des Verfahrens, Anträge eingebracht zu haben und gaben danach wieder an, dazu gezwungen worden zu sein. Gleichermaßen ergibt sich aus den Länderfeststellungen kein Hinweis dafür, dass die BF die Verfahren nicht in Polen wieder aufgenommen werden könnten. Den vagen Angaben der BF lässt sich nicht entnehmen, dass die neunmonatige Frist abgelaufen sei. Es steht den BF im Übrigen auch die Möglichkeit zu, gegebenenfalls Folgeanträge einzubringen geben deren Ablehnung ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dafür, dass sich die BF bereits im Rechtsmittelverfahren befänden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung Polens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art 18 Abs. 1 lit c der Dublin III-VO ergeben sich fallgegenständlich keine Bedenken. Die BF reisten laut eigene Angaben unrechtmäßig über Polen in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten am 06.05.2024 Anträge auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung Polens gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO ergeben sich fallgegenständlich keine Bedenken. Die BF reisten laut eigene Angaben unrechtmäßig über Polen in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten am 06.05.2024 Anträge auf internationalen Schutz. Hinweise auf ein Erlöschen der Zuständigkeit liegen nicht vor: Im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG wurde die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist angezweifelt, diese sei somit am 20.02.2024 abgelaufen. Laut Vorbringen hätten sich beide BF zunächst in der Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen aufgehalten. Ihrem wiederholten Ersuchen um eine Verlegung nach Wien zu ihrer dort lebenden Schwester sei nicht entsprochen worden, sodass beide nach Erhalt des Dublin-Bescheides ohne Zustimmung zu ihrer Schwester nach Wien gezogen seien. Sie hätten dies nicht in der Absicht getan, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Dies ergebe sich daraus, dass dem BFA in der Beschwerde XXXX vom 09.10.2024 mitgeteilt worden sei, dass die beiden BF nunmehr bei der Schwester in Wien wohnten. Seither lebten die BF im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester und seien mit Ausnahme des Krankenhausaufenthaltes der BF2 durchgehend dort aufhältig. Dies sei dem BFA bekannt gewesen, die BF seien am 12.11.2024 auch dort aufgesucht worden, um eine Festnahme durchzuführen. Laut Vorbringen hätten sich beide BF zunächst in der Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen aufgehalten. Ihrem wiederholten Ersuchen um eine Verlegung nach Wien zu ihrer dort lebenden Schwester sei nicht entsprochen worden, sodass beide nach Erhalt des Dublin-Bescheides ohne Zustimmung zu ihrer Schwester nach Wien gezogen seien. Sie hätten dies nicht in der Absicht getan, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Dies ergebe sich daraus, dass dem BFA in der Beschwerde römisch 40 vom 09.10.2024 mitgeteilt worden sei, dass die beiden BF nunmehr bei der Schwester in Wien wohnten. Seither lebten die BF im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester und seien mit Ausnahme des Krankenhausaufenthaltes der BF2 durchgehend dort aufhältig. Dies sei dem BFA bekannt gewesen, die BF seien am 12.11.2024 auch dort aufgesucht worden, um eine Festnahme durchzuführen. Der BF1 sei zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung seiner Schwester angetroffen worden. Es fänden sich keine weiteren Angaben zur Unterkunftnahme des BF1 beziehungsweise dazu, weshalb das BFA davon ausgegangen sei, er wäre dort nicht wohnhaft. Dennoch sei schon am selben Tag die Meldung an Polen ergangen, dass der BF1 flüchtig sei. Er habe allerdings in der Nacht vorher und noch in derselben Nacht in der Wohnung seiner Schwester geschlafen, wie auch sonst, seitdem er dort lebt. Er sei somit weiter für die Behörden dort greifbar gewesen. Betreffend die BF2 sei von den Behörden unterstellt worden, sie sei flüchtig, weil sie von einem Ausgang in der Klinik XXXX nicht mehr zurückgekehrt sei. Aus dem Mailverkehr zwischen der Klinik und dem BFA und aus dem Entlassungsbrief von 19.11.2024 gehe aber einerseits hervor, dass die Unterbringung wegen fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung am Tag zuvor aufgehoben worden sei, andererseits, dass die BF2 nicht aus dem Krankenhaus geflüchtet sei, sondern zu einem mit dem Krankenhaus abgesprochenen Nachtausgang, gemeinsam mit ihrer Schwester, gegangen und dann nicht mehr ins Krankenhaus zurückgekehrt sei. Wie der Nachtausgang mit der Schwester schon nahelegt habe, sei sie seither bei dieser wohnhaft gewesen. Ihr seien auch am 02.12.2024 sowie am 17.01.2025 Dokumente der Fremdenpolizei betreffend ein Strafverfahren nach § 120 FPG an diese Adresse zugestellt worden, was zeige, dass die Behörden in Kenntnis ihres Aufenthalts gewesen seien. Sie sei damit, ebenso wie der Bruder, für die Behörden dort greifbar gewesen. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der anwesenden Schwester der BF zum Beweis dafür, dass die BF seit Anfang Oktober durchgehend bei dieser wohnhaft gewesen seien, mit Ausnahme des stationären Aufenthalts der BF
- Betreffend die BF2 sei von den Behörden unterstellt worden, sie sei flüchtig, weil sie von einem Ausgang in der Klinik römisch 40 nicht mehr zurückgekehrt sei. Aus dem Mailverkehr zwischen der Klinik und dem BFA und aus dem Entlassungsbrief von 19.11.2024 gehe aber einerseits hervor, dass die Unterbringung wegen fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung am Tag zuvor aufgehoben worden sei, andererseits, dass die BF2 nicht aus dem Krankenhaus geflüchtet sei, sondern zu einem mit dem Krankenhaus abgesprochenen Nachtausgang, gemeinsam mit ihrer Schwester, gegangen und dann nicht mehr ins Krankenhaus zurückgekehrt sei. Wie der Nachtausgang mit der Schwester schon nahelegt habe, sei sie seither bei dieser wohnhaft gewesen. Ihr seien auch am 02.12.2024 sowie am 17.01.2025 Dokumente der Fremdenpolizei betreffend ein Strafverfahren nach Paragraph 120, FPG an diese Adresse zugestellt worden, was zeige, dass die Behörden in Kenntnis ihres Aufenthalts gewesen seien. Sie sei damit, ebenso wie der Bruder, für die Behörden dort greifbar gewesen. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der anwesenden Schwester der BF zum Beweis dafür, dass die BF seit Anfang Oktober durchgehend bei dieser wohnhaft gewesen seien, mit Ausnahme des stationären Aufenthalts der BF
- Aus den dem BVwG vorliegenden Meldeauszügen ergibt sich, dass der BF1 von 04.09.2024 bis 07.10.2024 an der Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen und von 07.10.2024 bis 15.10.2024 an der Adresse seiner Schwester gemeldet war. Von 15.10.2024 bis 22.11.2024 war er bei der Pfarre Schwechat als obdachlos gemeldet. Erst ab 23.01.2025 war er erneut an der Adresse der Schwester gemeldet. Die BF2 war von 02.09.2024 bis 01.10.2024 an der Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen und von 07.10.2024 bis 15.10.2024 an der Adresse ihrer Schwester gemeldet war. Von 15.10.2024 bis 22.11.2024 war sie bei der Pfarre Schwechat als obdachlos gemeldet. Ab 23.01.2025 war sie erneut an der Adresse der Schwester gemeldet. In der Beschwerde vom 09.10.2024, verfasst durch XXXX , wurde ausgeführt, dass die „BF seit kurzem bei ihrer Schwester wohnten“. Kurz darauf meldeten sich diese jedoch von der Adresse in Wien ab und meldeten sich in Schwechat obdachlos. In der Verhandlung dazu befragt gab die BF2 an, die Schwester habe Angst vor der Polizei gehabt und „habe ihnen eine andere Adresse gemacht“. Auf die Frage, in welchen Zeitraum sie nun tatsächlich bei der Schwester gewohnt habe, gab die BF2 an, sie habe einen Brief bekommen und sei am selben Tag zu ihrer Schwester gegangen, dies sei im September gewesen, näheres könne sie dazu nicht angeben. Der BF1 gab in der Verhandlung dazu an, dass er noch eine Meldung gehabt habe, er wisse nicht wann und wo er gemeldet gewesen sei, er habe dort nicht gewohnt. In welchem Zeitraum er bei der Schwester gewohnt habe, könne er nicht sagen, das habe er vergessen, jedenfalls aber nach der Ablehnung. In der Beschwerde vom 09.10.2024, verfasst durch römisch 40 , wurde ausgeführt, dass die „BF seit kurzem bei ihrer Schwester wohnten“. Kurz darauf meldeten sich diese jedoch von der Adresse in Wien ab und meldeten sich in Schwechat obdachlos. In der Verhandlung dazu befragt gab die BF2 an, die Schwester habe Angst vor der Polizei gehabt und „habe ihnen eine andere Adresse gemacht“. Auf die Frage, in welchen Zeitraum sie nun tatsächlich bei der Schwester gewohnt habe, gab die BF2 an, sie habe einen Brief bekommen und sei am selben Tag zu ihrer Schwester gegangen, dies sei im September gewesen, näheres könne sie dazu nicht angeben. Der BF1 gab in der Verhandlung dazu an, dass er noch eine Meldung gehabt habe, er wisse nicht wann und wo er gemeldet gewesen sei, er habe dort nicht gewohnt. In welchem Zeitraum er bei der Schwester gewohnt habe, könne er nicht sagen, das habe er vergessen, jedenfalls aber nach der Ablehnung. Laut Anzeigebericht der LPD Wien vom 12.11.2024 wurde um 06:00 Uhr aufgrund zweier Festnahmeaufträge des BFA trotz Obdachlosenmeldung der BF die Adresse der Schwester der BF aufgesucht, wobei lediglich die BF2 angetroffen wurde. Die Schwester der BF gab laut Bericht an, dass sich der BF1 in Deutschland aufhalte, beziehungsweise, dass sie zu seinem Aufenthaltsort keine Angaben machen könne. Der BF1 gab in der Verhandlung an, dass er Laufen gewesen und am Nachmittag zurückgekommen sei. Auf die Frage, ob die Schwester ihn von der beabsichtigten Überstellung nach Polen am 14.11.2024 informiert habe, gab er an, er verstehe nicht, was damit gemeint sei. Die Schwester gab dazu als Zeugin befragt an, dass sie gesagt habe, der BF1 sei in Deutschland, da sie Angst gehabt habe, dass die Polizei zurückkommen werde, der Bruder sei draußen unterwegs gewesen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist für den BF1 mit Schreiben vom 12.11.2024 erfolgte zurecht. Der BF1 war zu dieser Zeit für das BFA erkennbar in Schwechat obdachlos gemeldet, hielt sich laut einer Beschwerde unangemeldet an der Adresse der Schwester in Wien auf, und die Schwester gab den Beamten gegenüber an, er halte sich in Deutschland auf beziehungsweise wisse sie nicht, wo er sei. Aufgrund dessen und in Zusammenschau mit der mangelnden Mitwirkung der BF im bisherigen Verfahren und dem Versuch der BF2, eine Überstellung zu verhindern, war jedenfalls am 12.11.2024 von einer Flüchtigkeit des BF1 iSd Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auszugehen.Der BF1 war zu dieser Zeit für das BFA erkennbar in Schwechat obdachlos gemeldet, hielt sich laut einer Beschwerde unangemeldet an der Adresse der Schwester in Wien auf, und die Schwester gab den Beamten gegenüber an, er halte sich in Deutschland auf beziehungsweise wisse sie nicht, wo er sei. Aufgrund dessen und in Zusammenschau mit der mangelnden Mitwirkung der BF im bisherigen Verfahren und dem Versuch der BF2, eine Überstellung zu verhindern, war jedenfalls am 12.11.2024 von einer Flüchtigkeit des BF1 iSd Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auszugehen. Auch bei der BF2 lag am 12.11.2024 eine Schein-Obdachlosenmeldung vor. Sie wurde an der Adresse der Schwester angetroffen, widersetzte sich jedoch aktiv eine Festnahme und der nachfolgenden Überstellung. In weiterer Folge wurde die BF2 auf Grundlage des UbG in das XXXX verbracht. Die behandelnde Ärztin sei um rechtzeitige Mitteilung von einer Entlassung ersucht worden, diese erfolgte nicht. In weiterer Folge wurde die BF2 auf Grundlage des UbG in das römisch 40 verbracht. Die behandelnde Ärztin sei um rechtzeitige Mitteilung von einer Entlassung ersucht worden, diese erfolgte nicht. In einer Stellungnahme vom 21.11.2024 an das BVwG, verfasst durch XXXX , wurde ausgeführt, dass die BF2 nach wie vor in der Klinik XXXX untergebracht, was jedoch nicht der Fall war.In einer Stellungnahme vom 21.11.2024 an das BVwG, verfasst durch römisch 40 , wurde ausgeführt, dass die BF2 nach wie vor in der Klinik römisch 40 untergebracht, was jedoch nicht der Fall war. Einer Mitteilung des Gesundheitsverbundes vom 03.12.2004 an das BFA (erst auf Nachfrage des BFA vom 03.12.2024, ob die BF2 nach wie vor in Behandlung sei) ist zu entnehmen, dass die BF2 nicht mehr zurückgekehrt und daher automatisch mit Ablauf 19.11.2004 entlassen worden sei. Dem beigefügten Patientenbrief vom 19.11.2024 ist zu entnehmen, dass die BF2 von 12.11.2024 bis 19.11.2024 in Behandlung gewesen sei. Die BF2 sei nach § 9 UbG mit Polizei und Rettung fixiert in die Ambulanz gebracht und aufgrund einer akuten Belastungsreaktion F 43.0 untergebracht worden. Bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung sei die Unterbringung am 18.11.2024 aufgehoben worden, da diese aus einem gemeinsam mit der Schwester besprochenen Nachtausgang nicht mehr zurückgekommen sei. Einer Mitteilung des Gesundheitsverbundes vom 03.12.2004 an das BFA (erst auf Nachfrage des BFA vom 03.12.2024, ob die BF2 nach wie vor in Behandlung sei) ist zu entnehmen, dass die BF2 nicht mehr zurückgekehrt und daher automatisch mit Ablauf 19.11.2004 entlassen worden sei. Dem beigefügten Patientenbrief vom 19.11.2024 ist zu entnehmen, dass die BF2 von 12.11.2024 bis 19.11.2024 in Behandlung gewesen sei. Die BF2 sei nach Paragraph 9, UbG mit Polizei und Rettung fixiert in die Ambulanz gebracht und aufgrund einer akuten Belastungsreaktion , F 43.0 untergebracht worden. Bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung sei die Unterbringung am 18.11.2024 aufgehoben worden, da diese aus eine