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{'item': 'W176 2305643-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6a§ 25§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW176 2305643-1 Spruch, W176 2305643-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit einem am 27.03.2024 per ERV gestellten Grundbuchsantrag wurde die nachträgliche Eintragung einer Simultanhypothek zugunsten der nunmehrigen Beschwerdeführerin (BF) ua. auf dem im grundbücherlichen Eigentum der XXXX stehenden Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , im zuvor angemerkten Rang XXXX begehrt. Dabei scheint im Antrag als „Antragsteller“ die BF und als „Beteiligter“ die XXXX auf.
  2. Mit einem am 27.03.2024 per ERV gestellten Grundbuchsantrag wurde die nachträgliche Eintragung einer Simultanhypothek zugunsten der nunmehrigen Beschwerdeführerin (BF) ua. auf dem im grundbücherlichen Eigentum der römisch 40 stehenden Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , im zuvor angemerkten Rang römisch 40 begehrt. Dabei scheint im Antrag als „Antragsteller“ die BF und als „Beteiligter“ die römisch 40 auf.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 20.04.2024, XXXX , wurde die Eintragung bezüglich der EZ XXXX , KG XXXX , bewilligt und am gleichen Tag vollzogen.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.04.2024, römisch 40 , wurde die Eintragung bezüglich der EZ römisch 40 , KG römisch 40 , bewilligt und am gleichen Tag vollzogen.
  5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.07.2024, Zl. XXXX , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien für deren Präsidentin der BF die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 720,-- sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aGerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) i

Hv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 728,--, zur Zahlung vor.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.07.2024, Zl. römisch 40 , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien für deren Präsidentin der BF die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 6, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 720,-- sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 728,--, zur Zahlung vor.

  1. Dagegen brachte die die BF fristgerecht ein als Vorstellung zu wertendes Rechtmittel ein, in dem sie festhielt, dass laut dem (der Vorstellung beigelegten) Schuldanerkenntnis vom 02.09.2021 die Gebühren von der XXXX als Schuldnerin zu zahlen seien.
  2. Dagegen brachte die die BF fristgerecht ein als Vorstellung zu wertendes Rechtmittel ein, in dem sie festhielt, dass laut dem (der Vorstellung beigelegten) Schuldanerkenntnis vom 02.09.2021 die Gebühren von der römisch 40 als Schuldnerin zu zahlen seien.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) – unter Hinweis darauf, dass durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist – der BF den Betrag von EUR 728,-- abermals zur Zahlung vor. Begründend hielt sie fest, dass

§ 25Abs.

1 GGG für die Eintragungsgebühr im Grundbuch derjenige zahlungspflichtig sei, der den Antrag auf Eintragung stelle bzw. dem die Eintragung zum Vorteil gereiche. Im Grundbuchsantrag vom 27.03.2024 scheine als Antragstellerin die BF auf. Die XXXX fungiere in diesem Antrag lediglich als Beteiligte, sodass für diese keine Zahlungspflicht bestehe. Eine mit Vertrag vereinbarte Kostenübernahme durch den Kreditnehmer sei hierbei unbeachtlich. Begründend hielt sie fest, dass

Paragraph 25, Absatz eins, GGG für die Eintragungsgebühr im Grundbuch derjenige zahlungspflichtig sei, der den Antrag auf Eintragung stelle bzw. dem die Eintragung zum Vorteil gereiche. Im Grundbuchsantrag vom 27.03.2024 scheine als Antragstellerin die BF auf. Die römisch 40 fungiere in diesem Antrag lediglich als Beteiligte, sodass für diese keine Zahlungspflicht bestehe. Eine mit Vertrag vereinbarte Kostenübernahme durch den Kreditnehmer sei hierbei unbeachtlich. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Punkt 4. des erwähnten Schuldanerkenntnisses hafte die XXXX für sämtliche mit der Errichtung dieser Urkunde verbundenen Kosten; diese trage Gebühren und Kosten aller Art. Die belangte Behörde hätte daher ihr den Ersatz der gegenständlichen Kosten auftragen müssen.

Punkt

  1. des erwähnten Schuldanerkenntnisses hafte die römisch 40 für sämtliche mit der Errichtung dieser Urkunde verbundenen Kosten; diese trage Gebühren und Kosten aller "Art". Die belangte Behörde hätte daher ihr den Ersatz der gegenständlichen Kosten auftragen müssen.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Dabei wird insbesondere festgestellt, dass im Grundbuchsantrag vom 27.03.2024 die BF als Antragstellerin angeführt ist.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem Akt des am Bezirksgericht XXXX zu XXXX geführten Grundverfahrens.Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem Akt des am Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 geführten Grundverfahrens.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.2.1.1.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.

TP 9 lit. b Z 6 GGG beträgt die Gebühr für nachträgliche Eintragungen des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 0,6 vT vom Wert des Rechtes.

TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG beträgt die Gebühr für nachträgliche Eintragungen des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 0,6 vT vom Wert des Rechtes. § 25 Abs. 1 GGG lautet wie folgt:Paragraph 25, Absatz eins, GGG lautet wie folgt: „Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:

  1. a)derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
  2. b)derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
  3. c)bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.“
  4. c)bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt.“ Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 GEG genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, GEG genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. 3.2.1.

  1. In der Regel ist die Eintragung eines Pfandrechts zum Vorteil des Pfandgläubigers, sodass auch der Pfandgläubiger für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig ist, selbst wenn (nur) der Liegenschaftseigentümer die Einverleibung des Pfandrechts beantragt (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 25 GGG [Stand 1.7.2022, rdb.at]).3.2.1.
  2. In der Regel ist die Eintragung eines Pfandrechts zum Vorteil des Pfandgläubigers, sodass auch der Pfandgläubiger für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig ist, selbst wenn (nur) der Liegenschaftseigentümer die Einverleibung des Pfandrechts beantragt vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 25, GGG [Stand 1.7.2022, rdb.at]). 3.2.
  3. Der belangten Behörde ist recht zu geben, wenn sie die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 6 GGG der BF vorschreibt. Denn diese ist

§ 25Abs.

1 lit. a GGG zahlungspflichtig, da sie die Eintragung beantragt hat. Überdies wäre in Hinblick auf lit. b) leg. cit. und die Ausführungen unter Punkt 3.2.1.2 auch dann von der Zahlungspflicht der BF auszugehen, wenn (anders als dies hier der Fall ist) die Liegenschaftseigentümerin die Eintragung beantragt hätte.3.2.2. Der belangten Behörde ist recht zu geben, wenn sie die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG der BF vorschreibt. Denn diese ist

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG zahlungspflichtig, da sie die Eintragung beantragt hat. Überdies wäre in Hinblick auf Litera b,) leg. cit. und die Ausführungen unter Punkt 3.2.1.2 auch dann von der Zahlungspflicht der BF auszugehen, wenn (anders als dies hier der Fall ist) die Liegenschaftseigentümerin die Eintragung beantragt hätte. Dass sich die Liegenschaftseigentümerin der BF gegenüber vertraglich zur Tragung der Kosten der Eintragung verpflichtet hat, ist – wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat – vor dem Hintergrund des Ausgeführten nicht von Relevanz. Was die vorgeschriebene Einhebungsgebühr angeht, ist

§ 6aAbs.

1 GEG in einem Fall wie dem vorliegenden dem Zahlungspflichtigen eine solche Gebühr vorzuschreiben. Was die vorgeschriebene Einhebungsgebühr angeht, ist

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in einem Fall wie dem vorliegenden dem Zahlungspflichtigen eine solche Gebühr vorzuschreiben. 3.2.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.2.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.2.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W176.2305643.1.00

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