4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 9 lit. b Z 6 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 720,-- sowie die Einhebungsgebühr
Hv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 728,--, zur Zahlung vor.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.07.2024, Zl. römisch 40 , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien für deren Präsidentin der BF die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 6, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv EUR 720,-- sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 728,--, zur Zahlung vor.
1 GGG für die Eintragungsgebühr im Grundbuch derjenige zahlungspflichtig sei, der den Antrag auf Eintragung stelle bzw. dem die Eintragung zum Vorteil gereiche. Im Grundbuchsantrag vom 27.03.2024 scheine als Antragstellerin die BF auf. Die XXXX fungiere in diesem Antrag lediglich als Beteiligte, sodass für diese keine Zahlungspflicht bestehe. Eine mit Vertrag vereinbarte Kostenübernahme durch den Kreditnehmer sei hierbei unbeachtlich. Begründend hielt sie fest, dass
Paragraph 25, Absatz eins, GGG für die Eintragungsgebühr im Grundbuch derjenige zahlungspflichtig sei, der den Antrag auf Eintragung stelle bzw. dem die Eintragung zum Vorteil gereiche. Im Grundbuchsantrag vom 27.03.2024 scheine als Antragstellerin die BF auf. Die römisch 40 fungiere in diesem Antrag lediglich als Beteiligte, sodass für diese keine Zahlungspflicht bestehe. Eine mit Vertrag vereinbarte Kostenübernahme durch den Kreditnehmer sei hierbei unbeachtlich. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Punkt 4. des erwähnten Schuldanerkenntnisses hafte die XXXX für sämtliche mit der Errichtung dieser Urkunde verbundenen Kosten; diese trage Gebühren und Kosten aller Art. Die belangte Behörde hätte daher ihr den Ersatz der gegenständlichen Kosten auftragen müssen.
Punkt
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.2.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.
TP 9 lit. b Z 6 GGG beträgt die Gebühr für nachträgliche Eintragungen des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 0,6 vT vom Wert des Rechtes.
TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG beträgt die Gebühr für nachträgliche Eintragungen des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 0,6 vT vom Wert des Rechtes. § 25 Abs. 1 GGG lautet wie folgt:Paragraph 25, Absatz eins, GGG lautet wie folgt: „Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 GEG genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, GEG genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. 3.2.1.
TP 9 lit. b Z 6 GGG der BF vorschreibt. Denn diese ist
1 lit. a GGG zahlungspflichtig, da sie die Eintragung beantragt hat. Überdies wäre in Hinblick auf lit. b) leg. cit. und die Ausführungen unter Punkt 3.2.1.2 auch dann von der Zahlungspflicht der BF auszugehen, wenn (anders als dies hier der Fall ist) die Liegenschaftseigentümerin die Eintragung beantragt hätte.3.2.2. Der belangten Behörde ist recht zu geben, wenn sie die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 6, GGG der BF vorschreibt. Denn diese ist
Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG zahlungspflichtig, da sie die Eintragung beantragt hat. Überdies wäre in Hinblick auf Litera b,) leg. cit. und die Ausführungen unter Punkt 3.2.1.2 auch dann von der Zahlungspflicht der BF auszugehen, wenn (anders als dies hier der Fall ist) die Liegenschaftseigentümerin die Eintragung beantragt hätte. Dass sich die Liegenschaftseigentümerin der BF gegenüber vertraglich zur Tragung der Kosten der Eintragung verpflichtet hat, ist – wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat – vor dem Hintergrund des Ausgeführten nicht von Relevanz. Was die vorgeschriebene Einhebungsgebühr angeht, ist
1 GEG in einem Fall wie dem vorliegenden dem Zahlungspflichtigen eine solche Gebühr vorzuschreiben. Was die vorgeschriebene Einhebungsgebühr angeht, ist
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in einem Fall wie dem vorliegenden dem Zahlungspflichtigen eine solche Gebühr vorzuschreiben. 3.2.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W176.2305643.1.00
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