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{'item': 'W179 2310202-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW179 2310202-1 Spruch, W179 2310202-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Florian KLICKA, BA und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über den Antrag des XXXX , vertreten durch Mag. Werner THURNER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 2, der erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission (TKK) vom XXXX , GZ XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Florian KLICKA, BA und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch Mag. Werner THURNER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 2, der erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission (TKK) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: SPRUCH A) Aufschiebende Wirkung: Dem Antrag wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 121a Abs 1 TKG 2003 nicht stattgegeben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 nicht stattgegeben. B) Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in dem von der Beschwerdeführerin ausschließlich bekämpften Spruchteil B) zur Mitbenutzung von XXXX sowie XXXX jeweils eine vertragsersetzende Regelung gemäß § 8 Abs 1a TKG 2003 angeordnet.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in dem von der Beschwerdeführerin ausschließlich bekämpften Spruchteil B) zur Mitbenutzung von römisch 40 sowie römisch 40 jeweils eine vertragsersetzende Regelung gemäß Paragraph 8, Absatz eins a, TKG 2003 angeordnet.
  3. Die dagegen erhobene Beschwerde enthält einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht samt Bescheid unter dem Hinweis, sich eine Beschwerdevorentscheidung vorzubehalten, vorgelegt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt):
  5. Der angefochtene Spruchteil B) enthält unter dem Punkt „3 Gemeinsame Bestimmungen“ zur Anordnungsdauer folgenden Abspruch: XXXX römisch 40
  6. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerde auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lautet (wortwörtlich) wie folgt: „Das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.“
  7. Begründend führt die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (wortwörtlich) Nachstehendes aus: „IV. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Unter einem beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Durch die sofortige Inkraftsetzung der mit dem bekämpften Bescheid angeordneten vertragsersetzenden Regelung würde der BF ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen und sie zur Klärung der zivilrechtlichen Vorfrage zur Einklagung der Entgeltdifferenz vor dem Zivilgericht zwingen. Abgesehen davon, dass die BF nicht auf die fehlenden Entgelte verzichten kann, ohne einen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden XXXX , sieht die vertragsersetzende Regelung Veranlassungen der Parteien vor, die im hier zu erwartenden Fall einer Antragszurückweisung zu einem erheblichen frustranen Aufwand führen würden (beispielsweise Bestimmung von erst zu bestellenden Koordinatoren, schriftliche Abstimmung von Arbeitsschritten, Arbeiten zur Glasfasereinbringung usw. (vgl. XXXX ).Abgesehen davon, dass die BF nicht auf die fehlenden Entgelte verzichten kann, ohne einen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden römisch 40 , sieht die vertragsersetzende Regelung Veranlassungen der Parteien vor, die im hier zu erwartenden Fall einer Antragszurückweisung zu einem erheblichen frustranen Aufwand führen würden (beispielsweise Bestimmung von erst zu bestellenden Koordinatoren, schriftliche Abstimmung von Arbeitsschritten, Arbeiten zur Glasfasereinbringung usw. vergleiche römisch 40 ). Demgegenüber ist es der ASt ohne weiteres zumutbar, entsprechend der bisherigen, nach wie vor aufrechten und ständig gelebten Vereinbarung die Strecken wie schon in den vergangenen (vielen) Jahren bzw. Jahrzehnten weiter zu nutzen und die zuletzt im XXXX bekräftigte privatautonome Entgeltvereinbarung bis zur Rechtskraft des Verfahrens einzuhalten.Demgegenüber ist es der ASt ohne weiteres zumutbar, entsprechend der bisherigen, nach wie vor aufrechten und ständig gelebten Vereinbarung die Strecken wie schon in den vergangenen (vielen) Jahren bzw. Jahrzehnten weiter zu nutzen und die zuletzt im römisch 40 bekräftigte privatautonome Entgeltvereinbarung bis zur Rechtskraft des Verfahrens einzuhalten. Eine Interessenabwägung zwischen den gegenläufigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der einschlägigen öffentlichen Interessen ergibt daher, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.“
  8. Die Beschwerde enthält über den gestellten Antrag und die soeben dargestellte zugehörige Antragsbegründung hinaus keine Ausführungen zum soeben festgestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, noch Beweismittel.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf der vorliegenden unzweifelhaften Aktenlage.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zu Spruchpunkt A) Aufschiebende Wirkung:
  12. Zu den verfahrensgegenständlichen relevanten gesetzlichen Grundlagen: 1.
  13. § 13 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021 normiert: „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.“1.
  14. Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2021, normiert: „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.“ 1.
  15. § 212 Abs 1 TKG 2021 lautet wortwörtlich wie folgt: „

(1)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.“1.2. Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 lautet wortwörtlich wie folgt: „
(1)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.“ Deshalb hat die belangte Behörde den angefochten Spruchpunkt B) rechtsrichtig auf dem Boden des TKG 2003 entschieden. 1.
  1. § 212 TKG 2021 enthält keine explizite Anordnung, welche Rechtslage das BVwG auf solche Übergangsfälle, die die TKK noch nach dem TKG 2003 im Lichte des § 212 Abs 1 TKG 2021 entschieden hat, anzuwenden hat.1.
  2. Paragraph 212, TKG 2021 enthält keine explizite Anordnung, welche Rechtslage das BVwG auf solche Übergangsfälle, die die TKK noch nach dem TKG 2003 im Lichte des Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 entschieden hat, anzuwenden hat. Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist im Hinblick auf die Systematik des § 212 Abs 1 und 2 TKG 2021 zweifelsfrei davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren auch vor dem BVwG nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist, zumal – wäre das vorliegende Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig – diese gemäß § 212 Abs 1 TKG 2021 jedenfalls weiterhin das TKG 2003 anzuwenden hätte. Diese Rechtsansicht vertritt auch der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 19.06.2024, Ro 2023/03/0012 (Rz 14 ff).Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist im Hinblick auf die Systematik des Paragraph 212, Absatz eins und 2 TKG 2021 zweifelsfrei davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren auch vor dem BVwG nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist, zumal – wäre das vorliegende Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig – diese gemäß Paragraph 212, Absatz eins, TKG 2021 jedenfalls weiterhin das TKG 2003 anzuwenden hätte. Diese Rechtsansicht vertritt auch der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 19.06.2024, Ro 2023/03/0012 (Rz 14 ff). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht ausweislich § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht ausweislich Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aus dem Vorgesagten folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 121a Abs 1 TKG 2003 zu beurteilen hat.Aus dem Vorgesagten folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 zu beurteilen hat. 1.
  3. § 121a Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 190/2021, lautet: 1.
  4. Paragraph 121 a, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lautet: „Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.“„Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 131, Absatz eins, B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.“
  5. Festgehalten wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).
  6. Festgehalten wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist vergleiche zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).
  7. Die Gesetzesmaterialien zu § 121a Abs 1 TKG 2003 (RV 2194 BlgNR
  8. GP) führen aus: „Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG (‚Rahmenrichtlinie‘).“
  9. Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 Regierungsvorlage 2194 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode führen aus: „Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 4, der Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG (‚Rahmenrichtlinie‘).“
  11. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 zur Änderung (ua) der Richtlinie 2002/21/EG hält fest: „Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen; insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist.“
  12. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor diesem Hintergrund den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 121a Abs 1 TKG 2003 nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre (vgl zur vergleichbaren Regelung des § 39 KOG zB BKS 10.08.2006, GZ 611.188/0002-BKS/2006).
  13. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor diesem Hintergrund den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre vergleiche zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 39, KOG zB BKS 10.08.2006, GZ 611.188/0002-BKS/2006).
  14. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062, sowie VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG) gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
  15. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062, sowie VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
  16. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere hinreichend konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden im Sinne des § 121a Abs 1 TKG 2003 gelegen wäre. Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin tatsächlich ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung im Sinne von § 121a Abs 1 TKG 2003 zu ermöglichen.
  17. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere hinreichend konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden im Sinne des Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 gelegen wäre. Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin tatsächlich ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen vergleiche VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung im Sinne von Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 zu ermöglichen.
  18. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lässt auf dem Boden dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zentrales und unbedingt notwendiges Begründungselement vermissen, nämlich die konkrete Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, enthält der Antrag doch dazu, wie dargestellt, keinerlei Angaben, noch Bescheinigungsmittel. Schon aus diesem Grunde ist dem Antrag nicht stattzugeben. Denn erst bei Kenntnis der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin könnte das erkennende Gericht diese in Verhältnis zu der im Antrag monierten XXXX und abstrakt genannten Umsetzungskosten des angefochten Bescheides setzen – zumal letztere ebenfalls nicht (auch nicht schätzungsweise) beziffert sind – um sodann im Zuge einer Interessensabwägung zu beurteilen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.Schon aus diesem Grunde ist dem Antrag nicht stattzugeben. Denn erst bei Kenntnis der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin könnte das erkennende Gericht diese in Verhältnis zu der im Antrag monierten römisch 40 und abstrakt genannten Umsetzungskosten des angefochten Bescheides setzen – zumal letztere ebenfalls nicht (auch nicht schätzungsweise) beziffert sind – um sodann im Zuge einer Interessensabwägung zu beurteilen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung, ob die nur pauschal behaupteten Nachteile als unverhältnismäßig anzusehen sind, nicht möglich. Für das Bundesverwaltungsgericht lassen sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht ohne weiteres erkennen.
  19. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war somit gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 121a Abs 1 TKG 2003 nicht stattzugegeben.
  20. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war somit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 nicht stattzugegeben. 3.
  21. Zu Spruchpunkt B) Revision:
  22. Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  23. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097): „Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom
  24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung […] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom
  25. April 2014, Ro 2014/21/0033).“ Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom
  26. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom
  27. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“ Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat.Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich im konkreten Fall die Rechtslage als klar und eindeutig erwiesen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2310202.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.