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W191 2309638-1

Obsah (13)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW191 2309638-1 Spruch, W191 2309638-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosen

§ 18Abs.

3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste als unmündiger Minderjähriger mit seiner Familie irregulär in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter als gesetzliche Vertreterin stellte für ihn am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste als unmündiger Minderjähriger mit seiner Familie irregulär in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter als gesetzliche Vertreterin stellte für ihn am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 16.08.2018, Zahl 1101513004-160003271/BMI-RD_O, wurde der Antrag des BF

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 (Familienverfahren) Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge wiederholt auf Antrag des BF um jeweils zwei Jahre verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 11.04.2023.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 16.08.2018, Zahl 1101513004-160003271/BMI-RD_O, wurde der Antrag des BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, (Familienverfahren) AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge wiederholt auf Antrag des BF um jeweils zwei Jahre verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 11.04.

  1. 1.
  2. Aufgrund der Meldung des Verdachts der Begehung einer Straftat leitete das BFA am 24.09.2024 von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ein. 1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 05.11.2024, Zahl 015 Hv 71/24w wurde der BF wegen §§ 28a und 27 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit, verurteilt.1.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 05.11.2024, Zahl 015 Hv 71/24w wurde der BF wegen Paragraphen 28 a und 27 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit, verurteilt. 1.
  5. Am 12.12.2024 wurde der BF in der Justizanstalt Linz von einem Organwalter des BFA im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung einvernommen. 1.
  6. Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftsatz (Seiten 263ff. im Verwaltungsakt) erkannte das BFA dem BF den ihm mit Bescheid vom 16.04.2018, Zahl 1101513004-160003271/BMI-RD_O, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm in Spruchpunkt II. die mit Bescheid vom 11.04.2023, Zahl 1101513004-160003271, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs. 4 Asyl

G und erklärte in Spruchpunkt III. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

§ 9Abs. 2 Asyl

G in Verbindung mit § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unzulässig.1.6. Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftsatz (Seiten 263ff. im Verwaltungsakt) erkannte das BFA dem BF den ihm mit Bescheid vom 16.04.2018, Zahl 1101513004-160003271/BMI-RD_O, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm in Spruchpunkt römisch zwei. die mit Bescheid vom 11.04.2023, Zahl 1101513004-160003271, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG und erklärte in Spruchpunkt römisch drei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unzulässig. Dieser Schriftsatz wurde nicht unterfertigt. 1.

  1. Dem Verwaltungsakt liegt auf Seiten 415ff. ein „Aktenvermerk betreffend Vorliegen von Duldungsgründen im Kartenantragsverfahren“, dessen Inhalt zufolge die Voraussetzungen des „§ 46a Abs. 1 Z 1“ [AsylG] ein. 1.
  2. Dem Verwaltungsakt liegt auf Seiten 415ff. ein „Aktenvermerk betreffend Vorliegen von Duldungsgründen im Kartenantragsverfahren“, dessen Inhalt zufolge die Voraussetzungen des „§ 46a Absatz eins, Ziffer eins, [AsylG] ein. Dieser Schriftsatz wurde unterfertigt. 1.
  3. Gegen die oben in Punkt 1.
  4. genannte Erledigung erhob der BF mit Schreiben seiner Vertretung vom 05.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Ausgeführt wurde unter anderem, dass der BF am 20.01.2025 [...] aufgrund seiner vorbildlichen Führung und positiven Entwicklung in der Justizanstalt nach Verbüßen von zwei Drittel seiner Haftstrafe [vorzeitig] bedingt entlassen worden sei.
  5. Sachverhaltsfeststellungen: Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung weist auf der letzten Seite (Aktenseite 413) die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ und darunter den Namen „ XXXX “ auf.Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung weist auf der letzten Seite (Aktenseite 413) die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ und darunter den Namen „ römisch 40 “ auf. Die Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung weist keine Genehmigung der zuständigen organwaltenden Person auf. Es befindet sich auf dieser weder eine Unterschrift dieser Person, noch wurde die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift sonst durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität der genehmigenden Person erstellt. Der BF hat gegen dieses als „Bescheid“ bezeichnete behördliche Schriftstück Beschwerde erhoben.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der darin aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung.
  7. Rechtliche Beurteilung: 4.
  8. Anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A.) 4.2. Zurückweisung der Beschwerde: 4.2.1.

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-Government-Gesetz – E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.4.2.1.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-Government-Gesetz – E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

§ 18Abs.

3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Paragraph 18, Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. dazu VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche dazu VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 15.10.2014, 2014/08/0009; vgl ebenso VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 56 Rz 10). Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der Nichtzurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252).Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 15.10.2014, 2014/08/0009; vergleiche ebenso VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], Paragraph 56, Rz 10). Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der Nichtzurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252). 4.2.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: Die dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegende Urschrift der oben näher bezeichneten Erledigung weist weder eine Unterschrift der genehmigenden organwaltenden Person auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung als Nachweis der Identität des genehmigenden Organs ersichtlich. Bei der Genehmigung der Erledigung durch eine approbationsbefugte Person handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung bzw. Genehmigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (vgl. dazu VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8

(2003)[RZ 440]).Die dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegende Urschrift der oben näher bezeichneten Erledigung weist weder eine Unterschrift der genehmigenden organwaltenden Person auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung als Nachweis der Identität des genehmigenden Organs ersichtlich. Bei der Genehmigung der Erledigung durch eine approbationsbefugte Person handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung bzw. Genehmigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt vergleiche dazu VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8
(2003)[RZ 440]). Der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung fehlt es sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des BVwG zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Prüfung der Frage, ob es sich bei der der gerichtlichen Verurteilung des BF zugrundeliegenden Straftat um eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie gehandelt hat, und ob daher eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten überhaupt rechtmäßig wäre, obliegt – unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der dazu vorliegenden Rechtsprechung – der belangten Behörde.Die Prüfung der Frage, ob es sich bei der der gerichtlichen Verurteilung des BF zugrundeliegenden Straftat um eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie gehandelt hat, und ob daher eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten überhaupt rechtmäßig wäre, obliegt – unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der dazu vorliegenden Rechtsprechung – der belangten Behörde. 4.3. Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist [...]. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, kann eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit verspäteten Beschwerden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH im maßgeblichen Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die oben bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2309638.1.00

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