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{'item': 'W200 2284176-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW200 2284176-1 Spruch, W200 2284176-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, stellte am 29.06.2023 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Die Beschwerdeführerin habe am 20.03.2021 eine Covid-19-Impfung erhalten (AstraZeneca, ABV5839). Geltend gemacht wurden Multiple Sklerose, starke Taubheitsgefühle und Empfindungsstörungen in Beinen und Bauch, zu Beginn auch stark in den Händen, sowie starke Kopfschmerzen und Müdigkeit. Hinsichtlich des genauen Krankheitsverlaufs nach der Impfung beschreibt sie, dass sie eine Woche nach der Impfung beginnendes Kribbeln in den Beinen, Empfindungsstörungen und Taubheitsgefühle in Armen und Beine hatte. Ihr Hausarzt habe sie an eine Neurologin überwiesen und Quetiapin verschrieben. Bei einem Nervenleittest habe die Neurologin nichts festgestellt. Weitere Untersuchungen seien negativ ausgefallen. Nach der zweiten Impfung im Juni habe sie den Notarzt aufsuchen müssen, da ihr linkes Bein geschwollen und taub gewesen sei. Sie litt erneut unter starken Empfindungsstörungen. Die Symptome traten immer wieder auf, da ihr aber versichert worden sei, dass sie nichts habe, habe sie vorerst keinen weiteren Arzt aufgesucht. Sie sei von fortwährenden Infekten befallen gewesen und oft im Krankenstand gewesen. Sie sei erneut zu einer Neurologin überwiesen worden, da sie keine Empfindungen mehr von den Füßen bis zum Magen gehabt hätte. Nach einem MRT sei eine Punktion gemacht worden. Es sei danach klar gewesen, dass sie an MS erkrankt sei und die Taubheitsgefühle und Empfindungsstörungen davon stammten. Die Symptome hätten kurz nach der ersten Coronaimpfung begonnen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Krankheit durch die Impfung ausgelöst worden sei und mit ihr in direkten Zusammenhang stehe. Das MRT zeige bereits Läsionen im Kopf und in der BWS. Das Taubheitsgefühl sei trotz zweimaliger Kortisontherapie immer noch da. Sie werde ihr Leben lang eine Therapie in Anspruch nehmen müssen und lebe nun täglich mit Müdigkeit und sei mit ihren Kopfschmerzen auch in Akupunktur-Behandlung. Sie habe in ihrem Alltag aufgrund der Krankheit Einschränkungen und auch ihr beruflicher Alltag sei nicht mehr so leicht handzuhaben, da die Lautstärke in der Schule und auch die schulische Umgebung ein Risiko darstellen würden. Alle drei Monate müsse sie fortan zur neurologischen Untersuchung, einmal im Jahr ins MRT und alle vier Wochen erhalte sie eine Spritze. Vor der Impfung hatte sie keinerlei Probleme mit Kribbeln oder Taubheitsgefühlen. Ihre Blutwerte seien immer in Ordnung gewesen. Der erste merkliche Schub im April 2019 sei leider nicht therapiert worden, weshalb das Kribbeln und die Empfindungsstörungen der Extremitäten nach wie vor vorhanden seien. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, holte von der Österreichischen Gesundheitskasse XXXX und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten medizinische Unterlagen ein und bestellte einen Facharzt für Neurologie zur Gutachtenserstellung zum Thema Kausalität der angeschuldigten Impfung.Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, holte von der Österreichischen Gesundheitskasse römisch 40 und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten medizinische Unterlagen ein und bestellte einen Facharzt für Neurologie zur Gutachtenserstellung zum Thema Kausalität der angeschuldigten Impfung. Das auf einer Untersuchung basierende fachärztliche Gutachten vom 04.10.2023 gestaltet sich auszugsweise wie folgt: „[…]

  1. Zusammenfassung des relevanten beigestellten Aktenmaterials (chronologisch) Angeschuldigte Impfung: SARS-CoV-2 Impfung (Astra-Zeneca). Lt. Dokumentation und in Übereinstimmung mit Angaben der Patientin am 20.03.2021 (
  2. Teilimpfung) verabreicht. Ärztlicher Befundbericht. Dr. XXXX (FÄ Neuroloqie). 18.5.2021Ärztlicher Befundbericht. Dr. römisch 40 (FÄ Neuroloqie). 18.5.2021 Intermittierende Kribbelparästhesien Hände/Füße seit einigen Monaten, zeitgleich rezidivierende Durchfälle mit vegetativer Begleitsymptomatik Neurolog.Status: unauffällig NLG: (peroneus/suralis/tibialis/medianus): unauffällig Empfehlung: MRT zum Ausschluss disseminiertes Geschehen und Labor Ärztlicher Befundbericht. Dr. XXXX (FA Chirurqie) 20.5.+14.6.+19.7.2021 Ärztlicher Befundbericht. Dr. römisch 40 (FA Chirurqie) 20.5.+14.6.+19.7.2021 Abdominelle Beschwerden zur Abklärung. Dg. Reizdarmsyndrom, Diarrhoe — prädominant, Leichtgradige Antrum und Korpusgastritis Typ C (ÖGD 05/2021), Hyperplastischer Polyp am rektosigmoidalen Übergang (Koloskopie 05/2021 ), Ausschluss Laktoseintoleranz/ Fruktosemalabsorption.Dg. Reizdarmsyndrom, Diarrhoe — prädominant, Leichtgradige Antrum und Korpusgastritis Typ C (ÖGD 05 aus 2021,), Hyperplastischer Polyp am rektosigmoidalen Übergang (Koloskopie 05 aus 2021, ), Ausschluss Laktoseintoleranz/ Fruktosemalabsorption. Laborbefunde vom 15.4.2021 und 22.06.2021 Keine wesentlichen Auffälligkeiten AstraZeneca Covid 19 Teilimpfung am 12.6.2021: keine Nebenwirkungen dokumentiert. Befundbericht. Dr. XXXX (FA Kardioloqie) 24.1.+22.2.+11.3.2022Befundbericht. Dr. römisch 40 (FA Kardioloqie) 24.1.+22.2.+11.3.2022 HRST; Palpitationen keine spez. med. Therapie erforderlich. Empf. Einleitung einer med. Therapie beg. mit Metoprolol 50mg lxl . Comirnaty Pfizer Biontech Covid 19 Boosterimpfung am 19.11.2021: keine Nebenwirkungen dokumentiert. Arztbrief. Dr. XXXX (FÄ Neuroloaie). 27.2.2023Arztbrief. Dr. römisch 40 (FÄ Neuroloaie). 27.2.2023 Seit 01/2023 aufsteigende Missempfindung/Allodynie (beginnend an Füßen, über 2 Wochen aufsteigend bis unter die Brust), zusätzlich imperativer HarndrangSeit 01 aus 2023, aufsteigende Missempfindung/Allodynie (beginnend an Füßen, über 2 Wochen aufsteigend bis unter die Brust), zusätzlich imperativer Harndrang Jahre zuvor Biopsie am linken Fuß, Diagnose „subkutane Rheumaknoten" Neurolog.Status: Hypästhesie sockenförmig bds V.a. entzündliche ZINS-Erkrankung, Empfehlung MRTrömisch fünf.a. entzündliche ZINS-Erkrankung, Empfehlung MRT Thoraxröntqen. 6.3.2023 unauffällig MRT Gehirn l-IWS & BWS Neuro.Ambulanz Klinik XXXX 14.3.2023 MRT Gehirn l-IWS & BWS Neuro.Ambulanz Klinik römisch 40 14.3.2023 Gehirnschädel: Umschriebene subkortikale T2 hyperintense Läsion rechts frontal subkortikal mit minimalem Enhancement — Verdacht auf Enc. diss. Weitere Whitematter-lesions vor allem subkortikal und zum Teil auch periventrikulär wie beschrieben. Keine Veränderung infratentoriell. HWS: Kein signifikantes KM-Enhancement des cervicalen Myelons. BWS: Etwa 1 ,3 cm große ringförmig kontrastmittelaufnehmende Signalveränderung auf Höhe des Segments TH4/TH5- vereinbar mit einem aktiven Demyelinisierungsherd. Patientenbrief Neuro Abt Klinik XXXX 16.3.2023Patientenbrief Neuro Abt Klinik römisch 40 16.3.2023 Neurolog.Status: Sensibles Niveau sub TH5, Va. MyelitisNeurolog.Status: Sensibles Niveau sub TH5, römisch fünf a. Myelitis VE: Arterielle Hypertonie Durchführung LP 16.3.2023: Zellzahl 2/ul, Alb.Quot 3,19; OCB positiv VEP 16.3.2023: Ambulanzkarte. XXXX Spital. 31.3.2023Ambulanzkarte. römisch 40 Spital. 31.3.2023 Oligoklonale Banden positiv, in Anbetracht der Läsionen unterschiedlichen Alters supratentoriell und im Thorakalmark, sowie der teilweisen KM-Aufnahme Diagnose Enz. diss. gestellt. Empfehlung DMT Zusätzlich depressive Verstimmung: Beginn Cipralex Arztbrief Dr. XXXX 25.4.+15.6.2023Arztbrief Dr. römisch 40 25.4.+15.6.2023 Neu diagnostizierte MS mit sensiblem Querschnitt, nach HDMP inkomplette Remission (Residuum: gürtelförmige Dysästhesien im Bauchbereich), EDSS 1 ,5 MRT: Läsion im Brustmark sowie mehrere supratentorielle (juxtakortikal und periventrikulär) Empfehlung Tysabri (25.4.2023), am 15.06.2023 Erstverabreichung Tysabri Karteiauszuq. Dr. XXXX (Allqemeinmedizin). vom 20.3.2021 bis 7.7.2023Karteiauszuq. Dr. römisch 40 (Allqemeinmedizin). vom 20.3.2021 bis 7.7.2023 1.4.2021 : Diarrhoe und Dysästhesien Karteiauszuq. Dr. XXXX (Allqemeinmedizin). vom 6.12.2021 bis 17.7.2023Karteiauszuq. Dr. römisch 40 (Allqemeinmedizin). vom 6.12.2021 bis 17.7.2023 04/2023 HDMP (Solumedrol) 04 aus 2023, HDMP (Solumedrol)
  3. Persönliche Untersuchung am 04.10.2023 (Neurologie Ambulanz der Univ.Klinik für Neurologie, XXXX )
  4. Persönliche Untersuchung am 04.10.2023 (Neurologie Ambulanz der Univ.Klinik für Neurologie, römisch 40 ) Fr XXXX erscheint pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin.Fr römisch 40 erscheint pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin. Die Anamnese und die klinische neurologische Untersuchung von Fr XXXX werden nach Überprüfung der Identität durch den Gutachter persönlich vorgenommen.Die Anamnese und die klinische neurologische Untersuchung von Fr römisch 40 werden nach Überprüfung der Identität durch den Gutachter persönlich vorgenommen. Anamnese: Zuvor keinerlei Beschwerden lt. Patientin. Impfung am 20.03.2021 (erste Impfung): einige Stunden später Fieber und Müdigkeit entwickelt, dann wieder verschwunden. Ca. 3-4 Tage später Kribbeln/Krämpfe („wie Magnesiummangel") bzw. „Heiß/Kaltgefühl" in den Händen (links > rechts) ca. bis zum Ellbogen, mit etwas Verzögerung auch die Füße betroffen. Nicht ununterbrochen vorhanden, aber jeden Tag. 10 Tage später zum Hausarzt gehen, hat Quetiapin verschrieben bekommen (nicht eingenommen) und Überweisung zum Neurologen, dort im Mai 2021 gewesen, NLG erhalten, diese sei normal gewesen, dann MRT-Zuweisung erhalten, diese aber nicht wahrgenommen. Hätte dann für ca. 1 Monat angehalten, dann langsame Besserung, aber keine Rückbildung. 12.6.2021 zweite Impfung: am Folgetag Zunahme Kribbeln und Entwicklung Taubheitsgefühl in linker Hand bis zum Unterarm („weniger gespürt", „wie beim Zahnarzt"), keine Schwäche, keine Blasenstörung. Die Taubheit für 2 Tage vorhanden, dann „nur mehr das Kribbeln", dies über Wochen und Monate weniger gespürt, „aber irgendwie damit abgefunden". Subjektiv Zunahme bei Hitze. Dritte Impfung am 19.112021: keine Änderung der Symptomatik. Anfang 01/2023 dann Auftreten einer Gefühlsstörung am rechten Unterschenkel (Heiß-Kalt-Gefühl), dann über Tage Ausbreitung auf linken Unterschenkel und Aufsteigen bis unter die Brust. Sogar Verbrennung nicht gemerkt, deshalb 02-03/2023 neurologische Abklärung inkl. MRT und LP, dann Diagnose Multiple Sklerose.Anfang 01 aus 2023, dann Auftreten einer Gefühlsstörung am rechten Unterschenkel (Heiß-Kalt-Gefühl), dann über Tage Ausbreitung auf linken Unterschenkel und Aufsteigen bis unter die Brust. Sogar Verbrennung nicht gemerkt, deshalb 02-03/2023 neurologische Abklärung inkl. MRT und LP, dann Diagnose Multiple Sklerose. Hat HDMP erhalten, dadurch deutliche Besserung, aber weiterhin Gefühlsstörung an Armen und Beinen, nahezu täglich. Seit 06/2023 Therapie mit Kesimpta.Seit 06 aus 2023, Therapie mit Kesimpta. 08/2023 nochmals Schub mit Gefühlsstörung an Armen und Beinen, nochmals HDMP erhalten, v.a. auch schmerzhafte Dysästhesien UEX links.08 aus 2023, nochmals Schub mit Gefühlsstörung an Armen und Beinen, nochmals HDMP erhalten, v.a. auch schmerzhafte Dysästhesien UEX links. Frühere Erkrankungen: Jahre zuvor Biopsie am linken Fuß, Diagnose „subkutane Rheumaknoten", Art. Hypertonie, Asthma im JugendalterFrühere Erkrankungen: Jahre zuvor Biopsie am linken Fuß, Diagnose „subkutane Rheumaknoten", "Art". Hypertonie, Asthma im Jugendalter Laufende Therapien: Metoprolol, Kesimpta 20mg s.c. 1x/Monat, Pregabalin 75mg 1-0-1 Toxika: kein Nikotin, kein Alkohol Allergien: keine bekannt Sozialanamnese: Sozialpädagogin, hat als Sozialarbeiterin gearbeitet, aktuell als Lehrerin für Integrationsklasse in Mittelschule Familienanamnese: keine neurologischen Erkrankungen bekannt Neuroloqischer Status: Pat. Wach, allseits orientiert, keine Aphasie/Dysarthrie, kein Meningismus. HN: GF fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isokor, mittelweit, LR prompt bei direkter/indirekter Belichtung, Okulomotorik frei und konjugiert, kein patholog. Nystagmus. Sensibilität im Gesicht stgl normal, kein Fazialisdefizit, Gaumensegel heben stgl, Zunge kommt gerade bei guter Motilität. OEX: Tonus/Trophik stgl normal, AVHV ohne Absinken/Pronieren, grobe Kraft allseits KG 5, MER stgl mittellebhaft, Knips bds negativ. Sensibilität: Hypästhesie Unteram/Hand links, FNV bds zielsicher. Stamm: Dysästhesien TH12-L4 links mehr als rechts. Miktio/Defäkatio anamn. unauffällig. Lasegue bds negativ. UEX: Tonus/Trophik stgl normal, BVHV ohne Absinken, grobe Kraft allseits KG 5, MER stgl untermittellebhaft, Babinski bds negativ. Sensibilität: Hypästhesie Unterschenkel links, KHV bds zielsicher. Fußpulse bds gut tastbar. Stand/Gang: Rhomberg/Unterberger ohne Fallneigung, unauffälliges Gangbild, Seiltänzergang demonstrierbar. Zusammenfassunq: Inkomplette, distal betonte Hemihypästhesie links Befunde die nicht im Akt enthalten waren: Keine
  5. Zusammenfassende Beurteilung der Krankheitsgeschichte und Erläuterung relevanter Aspekte zur Beantwortung der Fragestellungen an den Gutachter In Zusammenschau der vorliegenden Krankheitsgeschichte und der persönlichen Untersuchung liegt bei Frau XXXX eine Multiple Sklerose vom schubhaftremittierendes Verlaufstyp (RRMS) vor, die zumindest seit dem Jahr 2021 besteht.In Zusammenschau der vorliegenden Krankheitsgeschichte und der persönlichen Untersuchung liegt bei Frau römisch 40 eine Multiple Sklerose vom schubhaftremittierendes Verlaufstyp (RRMS) vor, die zumindest seit dem Jahr 2021 besteht. Die Diagnose ist durch den Nachweis einer räumlichen und zeitlichen Dissemination über den anamnestisch geschilderten und durch die klinischen Befunde objektivierten Verlauf sowie die vorliegenden Befunde aus den MRT-Untersuchungen und der Lumbalpunktion als gesichert anzusehen. In der Anamnese finden sich klare Hinweise auf zumindest zwei abgrenzbare Schubereignisse: der erste Schub dürfte sich 03/2021 klinisch mit Sensibilitätsstörungen der oberen und unteren Extremitäten manifestiert haben. Zu diesem Zeitpunkt wurde zwar eine MRT-Untersuchung empfohlen, jedoch nicht durchgeführt, sodass eine eindeutige topische Zuordnung der Läsion nicht möglich ist. Das zweite Schubereignis dürfte dann 03/2023 aufgetreten sein, diesmal mit einer Myelitis des oberen Thorakalmarks in Höhe TH4/5, die sich klinisch mit einem sensiblen Querschnitt sub TH5 äußerte und bildgebend durch den Nachweis einer MRT-Läsion im Thorakalmark auf Höhe C4-5 mit Kontrastmittelaufnahme in einem MRT vom 14.03.2023 objektiviert wurde. In der in Folge des zweiten Schubereignisses eingeleiteten diagnostischen Abklärung wurde auch eine Lumbalpunktion durchgeführt, wobei der Nachweis mehrerer auf den Liquor beschränkter oligoklonaler Banden gelang, wodurch eine intrathekale Immunglobulinsynthese, d.h. eine chronische Aktivierung des Immunsystems im zentralen Nervensystem bewiesen ist. Diese ist wiederum typisch für eine Multiple Sklerose.In der Anamnese finden sich klare Hinweise auf zumindest zwei abgrenzbare Schubereignisse: der erste Schub dürfte sich 03 aus 2021, klinisch mit Sensibilitätsstörungen der oberen und unteren Extremitäten manifestiert haben. Zu diesem Zeitpunkt wurde zwar eine MRT-Untersuchung empfohlen, jedoch nicht durchgeführt, sodass eine eindeutige topische Zuordnung der Läsion nicht möglich ist. Das zweite Schubereignis dürfte dann 03 aus 2023, aufgetreten sein, diesmal mit einer Myelitis des oberen Thorakalmarks in Höhe TH4/5, die sich klinisch mit einem sensiblen Querschnitt sub TH5 äußerte und bildgebend durch den Nachweis einer MRT-Läsion im Thorakalmark auf Höhe C4-5 mit Kontrastmittelaufnahme in einem MRT vom 14.03.2023 objektiviert wurde. In der in Folge des zweiten Schubereignisses eingeleiteten diagnostischen Abklärung wurde auch eine Lumbalpunktion durchgeführt, wobei der Nachweis mehrerer auf den Liquor beschränkter oligoklonaler Banden gelang, wodurch eine intrathekale Immunglobulinsynthese, d.h. eine chronische Aktivierung des Immunsystems im zentralen Nervensystem bewiesen ist. Diese ist wiederum typisch für eine Multiple Sklerose. Grundsätzlich müssen in Bezug auf die Fragestellungen an den Gutachter zwei wesentliche Aspekte berücksichtigt werden. Der erste wesentliche Aspekt betrifft die zeitliche Assoziation. Hier wird in der Literatur als breiter Konsens ein „potenziell kausales Fenster" von mindestens einer Woche und maximal zwei bis drei Monaten nach der jeweiligen Impfung anerkannt, d.h. immunologische Phänomene, die in diesem Fenster auftreten, könnten zumindest aus immunologischer Perspektive mit einer Impfung assoziiert sein, ohne dass sich daraus automatisch eine Kausalität ableiten lässt. Im Falle von Frau XXXX ist der MS-Schub ca. 3-4 Tage nach Applikation der angeschuldigten Impfung aufgetreten, was etwas zu kurz nach der Impfung und damit wahrscheinlich außerhalb dieses potenziell kausalen Fensters liegt, sodass das Kriterium der plausiblen zeitlichen Assoziation nicht erfüllt ist.Im Falle von Frau römisch 40 ist der MS-Schub ca. 3-4 Tage nach Applikation der angeschuldigten Impfung aufgetreten, was etwas zu kurz nach der Impfung und damit wahrscheinlich außerhalb dieses potenziell kausalen Fensters liegt, sodass das Kriterium der plausiblen zeitlichen Assoziation nicht erfüllt ist. Der zweite Aspekt bezieht sich auf den Begriff der „Hintergrundfrequenz", d.h. dass Exazerbationen einer schubhaft auftretenden Erkrankung wie einer RRMS mit einer gewissen Grundhäufigkeit in bestimmten Populationen auftreten, unabhängig von dem Einfluss neu hinzugekommener Einflüsse. Bei einer RRMS treten Schübe im Mittel mit einer Frequenz von ca. 0,4-0,5/Jahr auf, wobei diese Frequenz intra- und interindividuell in Abhängigkeit von der jeweiligen Krankheitsaktivität und der Effektivität der angewendeten krankheitsmodifizierenden Intervalltherapie stark variieren kann [1]. Die Hintergrundschubfrequenz muss bei der Frage nach der potenziell auslösenden Wirkung einer Noxe (z.B. einer Impfung) für einen Schub von der absoluten beobachteten Schubfrequenz unter Exposition gegenüber der Noxe subtrahiert werden, um ein zufälliges Zusammenfallen (Koinzidenz) einer NoxenExposition und eines Schubes von einem Kausalzusammenhang zu unterscheiden. Dieser Faktor wird prinzipiell umso bedeutender, je häufiger die Noxe in einer Population ist (wie z.B. bei einer Massenimpfung), da in dieser Konstellation das Risiko einer zwar überzufällig anmutenden, in Wirklichkeit jedoch zufälligen Koinzidenz besonders hoch ist. Die vorliegende Literatur zum Thema der SARS-CoV2-lmpfung und dem Auftreten von Schüben bei Multipler Sklerose ist zwar quantitativ durchaus reichhaltig (>700 verfügbare Publikationen in PubMed), allerdings in der Qualität von mäßiger Güte. Der Großteil der Publikationen (so auch die von der Patientin im Antrag auf Leistung nach dem Impfschadengesetz zitierten Literaturstellen) umfasst einfache Fall-Berichte, die keine Aussagen über die Kausalität von Zusammenhängen oder die Rolle von Hintergrundinzidenz und Koinzidenz erlauben. Für das Auftreten von MS-Schüben nach SARS-CoV2-lmpfung liegen weltweit einige Fallberichte im potenziell kausalen Fenster einer zeitlichen Assoziation mit SARSCoV2-lmpfung vor (systematisch zusammengefasst siehe [2]). In methodisch hochwertigeren epidemiologischen Studien mit großer Fallzahl konnte jedoch keine disproportionale (d.h. über die Hintergrundhäufigkeit hinausgehende) Häufung von MS-Schüben nachgewiesen werden [3—6]. Mangels objektivierbarer Differentialdiagnostika kann im Einzelfall nicht mit Sicherheit unterschieden werden, ob ein Schubereignis durch eine vorangegangene Impfung getriggert bzw. begünstigt wurde oder dem natürlichen Verlauf der Multiplen Sklerose im Sinne einer Krankheitsaktivität in Koinzidenz mit der Impfung entspricht. In der Abwägung der Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem von Frau XXXX 03/2021 erlittenen Schub und der am 20.03.2021 erfolgten SARSCoV2-lmpfung besteht jedoch aus den oben diskutierten Gründen keine plausible zeitliche Assoziation, sodass die zeitliche Nähe zur SARS-CoV2-lmpfung pure Koinzidenz sein dürfte. Ein wesentlicher Faktor ist dabei, dass in der Literatur kein Anhalt für eine Häufung von Schüben in kausalem Zusammenhang mit SARS-CoV2Impfungen vorliegt.Mangels objektivierbarer Differentialdiagnostika kann im Einzelfall nicht mit Sicherheit unterschieden werden, ob ein Schubereignis durch eine vorangegangene Impfung getriggert bzw. begünstigt wurde oder dem natürlichen Verlauf der Multiplen Sklerose im Sinne einer Krankheitsaktivität in Koinzidenz mit der Impfung entspricht. In der Abwägung der Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem von Frau römisch 40 03 aus 2021, erlittenen Schub und der am 20.03.2021 erfolgten SARSCoV2-lmpfung besteht jedoch aus den oben diskutierten Gründen keine plausible zeitliche Assoziation, sodass die zeitliche Nähe zur SARS-CoV2-lmpfung pure Koinzidenz sein dürfte. Ein wesentlicher Faktor ist dabei, dass in der Literatur kein Anhalt für eine Häufung von Schüben in kausalem Zusammenhang mit SARS-CoV2Impfungen vorliegt. Daher ist im vorliegenden Fall aus Sicht des Gutachters ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schubereignis bzw. der RRMS und der angeschuldigten SARS-CoV2-lmpfung nicht wahrscheinlich, da in Abwägung der beschriebenen Faktoren deutlich mehr gegen als für einen solchen Zusammenhang spricht. Das aufgetretene Schubereignis hat trotz absolut dem Stand der ärztlichen Kunst entsprechender Therapie eine inkomplette Remission der gezeigt, sodass eine bleibende und alltagsrelevante Beeinträchtigung in Folge der Gefühlsstörungen der oberen und unteren Extremität links zu klassifizieren ist.
  6. Gutachterliche Stellungnahme 4.
  7. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Multiple Sklerose vom schubhaft-remittierendes Verlaufstyp (RRMS), zumindest seit dem Jahr 2021 bestehend, mit zumindest zwei Schubereignissen (03/2021 und 03/2023).Multiple Sklerose vom schubhaft-remittierendes Verlaufstyp (RRMS), zumindest seit dem Jahr 2021 bestehend, mit zumindest zwei Schubereignissen (03 aus 2021, und 03 aus 2023,). 4.
  8. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Infolge des Schubereignisse besteht eine bleibende und alltagsrelevante Beeinträchtigung in Folge der Gefühlsstörungen der oberen und unteren Extremität links. 4.
  9. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Es spricht keiner der ärztlichen Befunde für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung. 4.
  10. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Nicht anwendbar. 4.
  11. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Es besteht keine plausible zeitliche Assoziation zwischen der Impfung und dem Schubereignis und in der Literatur findet sich keine Häufung von Schüben einer MS in kausalem Zusammenhang mit SARS-CoV2-lmpfungen. 4.
  12. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Die fehlende Plausibilität der zeitlichen Assoziation ist von mäßigem Gewicht, da diese nur knapp außerhalb des potenziell kausalen Fensters liegt. Das Fehlen einer Häufung der MS-Inzidenz bzw. von MS-Schüben in Zusammenhang mit SARS-CoV2-lmpfungen in der Literatur hat deutliches Gewicht. 4.
  13. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: 4.7.
  14. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Es besteht kein plausibler zeitlicher Zusammenhang entsprechend des potenziell kausalen Fensters. 4.7.
  15. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Die beschriebenen Symptome im Sinne einer Myelitis sind in der Literatur als mögliche Impfreaktion oder Impfkomplikation beschrieben, es liegt jedoch keine Häufung von Schüben einer MS in kausalem Zusammenhang mit SARS-CoV2Impfungen vor. 4.7.
  16. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärung der Ätiologie? Vor der Impfung bestehende und unbehandelte schubhafte Multiple Sklerose (RRMS) 4.
  17. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheb/ich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Es spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den geschilderten Symptomen als dafür. 4.
  18. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Es besteht kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der erfolgten SARS-CoV-2 Impfung und den geschilderten Symptomen. 4.
  19. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Nein. 4.
  20. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt? 4.
  21. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt? Nein. […]“ Im gewährten Parteiengehör zum übermittelten Gutachten gab die Beschwerdeführerin am 13.11.2023 eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass das im Gutachten angesprochene kausale Fenster laut der Fachliteratur mindestens eine Woche betragen solle. Die Impfung habe am 20.03.2021 stattgefunden, am 01.04.2021 habe sie das erste Mal einen Arzt aufgesucht. Ihre Angabe bei dem Gutachten entspreche einem Zirka-Wert, was sie auch so kommuniziert habe. Sie wisse, dass die Symptome jedenfalls einige Tage nach der Impfung aufgetreten seien. Ihre Angabe eines Zirka-Wertes werde willkürlich zu ihren Ungunsten interpretiert. Zudem sei das Argument, dass die Krankheit und die Impfung in einem zufälligen zeitlichen Naheverhältnis stünden, äußerst vage. Demnach müsste jeder Zusammenhang zwischen Impfung und Auftreten von MS aufgrund statistischer Wahrscheinlichkeiten ausgeschlossen werden. Die Literatur zu MS in Verbindung mit Covid-Impfung sei auch laut dem Gutachter quantitativ reichhaltig. Schon daraus müsse man schließen, dass ein Zusammenhang zwischen Covid-Impfung und einer dadurch auftretenden MS-Erstmanifestation bestehen könne bzw. durchaus wahrscheinlich sei; darauf werde im Gutachten in keiner Weise eingegangen Die ärztliche Dokumentation ihrer Beschwerde falle in das kausale Fenster. Ein reiner zeitlicher Zufall sei eine Mutmaßung. Als gesunde Frau vor der Impfung, die kurze Zeit nach der Impfung schwerwiegende Symptome entwickelte, spreche in jedem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Zusammenhanges zwischen der Impfung und der Erstmanifestation. Der Gutachter versuche, mögliche Zusammenhänge nicht aufgrund medizinischer Gesichtspunkte, sondern einer statistischen Abstraktion vom Tisch zu wischen. Die dazu ergangene Stellungnahme des befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.11.2023 lautete auszugsweise wie folgt: „Zusammenfassung der Einwände gegen das erstellte neuroimmunologische Fachgutachten und Stellungnahme des Gutachters zu den Einwendungen Einwände gegen die Zuordnung des Beginns der Beschwerden in Bezug auf das potenziell kausale Fenster bzw. die Frage der Plausibilität der zeitlichen Assoziation. Stellungnahme: Die Dokumentation der zeitlichen Assoziation entspricht den Angaben während des Anamnesegesprächs im Rahmen der persönlichen Untersuchung sowie der in den Akten dokumentierten zeitlichen Abfolge. Eine retrospektive Umdeutung der Beschwerden seitens der Antragstellerin kann keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens nehmen. Einwand gegen das Argument der wahrscheinlichen Koinzidenz auf Basis der vorliegenden Literatur bzw. dass aus der im Gutachten beschriebenen "quantitativ reichhaltigen" Literatur ist müsse „man schließen, dass ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen der Covid-lmpfung und einer dadurch auftretenden MS-Erstmanifestation bestehen kann bzw. durchaus wahrscheinlich ist". Stellungnahme: Wie im Gutachten ausführlich dargelegt, zeigen methodisch hochwertige epidemiologische Studien mit großer Fallzahl keine überzufällige Häufung von MS-Schüben nach Verabreichung von SARS-CoV2-lmpfungen. Die Argumentation der Antragstellerin verwechselt fälschlicherweise Quantität und Kausalität. Die Einwände der Antragstellerin liefern keinerlei neue bzw. im Gutachten nicht berücksichtigte Aspekte. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens bleiben daher unverändert. […]“ Ohne weiteres Parteiengehör wies das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten, mit Bescheid vom 27.11.2023 den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.10.2023 und dem Ergänzungsgutachten vom 14.11.2023 ein Kausalzusammenhang zwischen der am 20.03.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Covid-19 und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung Multiple Sklerose nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Methodisch hochwertige epidemiologische Studien mit großer Fallzahl hätten keine überzufällige Häufung von MS-Schüben nach Verabreichung von Covid-19-Impfungen gezeigt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde abermals vorgebracht, dass die Kriterien der Kausalitätswahrscheinlichkeit falsch beurteilt worden seien. Sie habe nach der Impfung am 20.03.2021 zehn Tage später, am 01.04.2021, zum ersten Mal einen Arzt aufgesucht. Eine taggenaue Eingrenzung der Wahrnehmung der ersten Symptome sei jedoch beinahe zwei Jahre nach deren Auftreten niemanden zumutbar. Ihre wahrheitsgemäße Angabe, dass die ersten Symptome einige Tage nach der Impfung auftraten, wollte den Kriterien plausiblem zeitlichen Assoziation entsprechen. Der befasste Gutachter habe ausdrücklich auf eine exakte Angabe des Zeitfensters bestanden, sodass sie dieses mit zirka drei bis vier Tagen angegeben habe. Nicht bestritten werde vom Gutachter die Manifestation ihres ersten MS-Schubs und eine damit einhergehende Symptomatik im März
  22. Der Gutachter beziehe sich ausschließlich auf eine statistische Wahrscheinlichkeit, nämlich das Fehlen einer global disproportionalen Häufung von MS-Schüben nach der Covid-19-Impfung. Weder gehe er darauf ein, ob Impfungen abstrakt geeignet seien, Autoimmunerkrankungen iwS auszulösen, noch, ob die Covid-19-Impfung im gegenständlichen Fall einen Auslöser für MS darstellen könne. Dem Gutachten nach sei jedes Auftreten von MS nach einer Impfung immer ein zufälliges Ereignis. Er ignoriere Studien, die nahelegen würden, dass Covid-19-Impfungen von vorübergehenden Autoimmunphänomenen oder dem Auftreten von Autoimmunerkrankungen begleitet seien können. Die Inkubationszeit und die entsprechende Symptomatik seien starke Indizien, welche im gegenständlichen Fall für eine Kausalität sprächen. Eine umfassende neurologische Abklärung in einem spezialisierten Labor und nicht die bloße Anführung einer statistischen (Un-)Wahrscheinlichkeit sei notwendig, um eine andere Ursache als wahrscheinlicher annehmen zu können. Am 17.01.2025 wurde eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie um eine ergänzende Stellungnahme betreffend die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ins Treffen geführte medizinische Studie gebeten. In der am 09.02.2025 ergangenen aktenmäßigen Stellungnahme führte die befasste Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wie folgt aus: „[…] Die von der BF angeführte „Studie“ wurde im Detail eingesehen sowie auch weitere Studien zum Thema: Erstmanifestation einer Multiplen Sklerose nach Covid19 Impfung, Literatur siehe im Anhang. Wie bereits im VGA Dr. XXXX festgehalten, gibt es zahlreiche Studien, die sich mit dem Thema: Multiple Sklerose-Erstmanifestation bzw neuer MS Schub-nach Coronaimpfung beschäftigen. Der Evidenzgrad einer Studie steigt u.a. mit der Zahl der Probanden.Wie bereits im VGA Dr. römisch 40 festgehalten, gibt es zahlreiche Studien, die sich mit dem Thema: Multiple Sklerose-Erstmanifestation bzw neuer MS Schub-nach Coronaimpfung beschäftigen. Der Evidenzgrad einer Studie steigt u.a. mit der Zahl der Probanden. Nach umfangreicher Literaturrecherche konnte die von der BF zitierte „Studie“ in der Fachliteratur schließlich gefunden werden (siehe Lit 1). Es ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um einen Fallbericht von 2 Patienten handelt. Dieser wurde in einem Kongressband des Journals Multiple Sclerosis nach einer Posterpräsentation (ECTRJMS 2022) publiziert. Seither wurde offenbar hierzu keine weitere Publikation, also keine wissenschaftliche Arbeit verfasst, die die erhobenen Daten weiter untermauert. Der wissenschaftliche Impact einer Posterpräsentation kann keineswegs mit dem einer Originalarbeit gleichgesetzt werden, daher ist auch diese Literatur nicht geeignet eine Kausalität der Impfung festzustellen. Die zitierte Literaturstelle entspricht somit der untersten Evidenzklasse 5 (Fallserie oder eine oder mehrere Expertenmeinungen), Quelle: Wikipedia-Evidenzgrad. Dem gegenüber stehen einige aktuelle Studien mit hohen Fallzahlen, die belegen, dass ein Zusammenhang einer neu auftretenden Multiplen Sklerose oder auch von neuen MS Schüben mit der Covid 19 Impfung nicht bestätigt werden kann bzw nicht wahrscheinlich ist. Siehe dazu Lit 2-4 im Anhang. […]“ Im dazu gewährten Parteiengehör brachte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Die österreichische Beschwerdeführerin, geb. XXXX , erhielt am 20.03.2021 die erste Covid-19-Impfung, AstraZeneca (ABV5839). 1.
  25. Die österreichische Beschwerdeführerin, geb. römisch 40 , erhielt am 20.03.2021 die erste Covid-19-Impfung, AstraZeneca (ABV5839). 1.
  26. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Covid-19-Impfung: Subkutane Rheumaknoten Arterielle Hypertonie 1.
  27. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Covid-19-Impfung: Multiple Sklerose Zusammengefasst leidet die Beschwerdeführerin als Vorerkrankungen an subkutanen Rheumaknoten und arterieller Hypertonie. Nach Verabreichung der ersten Covid-19-Impfung am 20.03.2021 manifestierte sich der ersten MS-Schub in Form von Sensibilitätsstörungen der oberen und unteren Extremitäten. Der zweite MS-Schub trat im März 2023 mit einer Myelitis des oberen Thorakalmarks auf Höhe TH4/5 auf. Die Beschwerdeführerin leidet sohin unter einer Multiplen Sklerose vom schubhaft-remittierenden Verlaufstyp (RRMS), die zumindest seit 2021 besteht. 1.
  28. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Punkt 1.
  29. genannten Impfung am 20.03.2021 (Covid-19-Impfung, AstraZeneca, ABV5839) und der unter Punkt 1.
  30. beschriebenen Gesundheitsschädigung Multiple Sklerose (RRMS) liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.
  31. Beweiswürdigung Ad 1.1.) Die Feststellungen zur Person und zur Verabreichung der Covid-19-Impfung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem vorgelegten Impfpass. Ad 1.2.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Covid-19-Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen. Zwar gab die Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag an, keine Vorerkrankungen zu haben bzw. ließ sie dieses Feld unausgefüllt; sie gab jedoch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den befassten Gutachter an, vor Jahren eine Biopsie am linken Fuß, die Diagnose „subkutane Rheumaknoten“ und arterielle Hypertonie sowie im Jugendalter Asthma gehabt zu haben. Da die Beschwerdeführerin dezidiert angab, Asthma als Jugendliche gehabt zu haben, ist daraus zu schließen, dass Asthmasymptome zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vorliegen. Eine Biopsie wiederum stellt keine Gesundheitsschädigung dar, sondern lediglich eine medizinische Untersuchung. Befunde, die diese Angaben stützen, liegen im Verwaltungsakt nicht ein. Dennoch sind die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft und es besteht kein Anlass, diese in Zweifel zu ziehen. Ad 1.3.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Covid-19-Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, konkret insbesondere dem Befund der Klinik XXXX vom 14.03.2023 sowie dem Patientinnenbrief der Klinik XXXX vom 16.03.
  32. Ad 1.3.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Covid-19-Impfung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, konkret insbesondere dem Befund der Klinik römisch 40 vom 14.03.2023 sowie dem Patientinnenbrief der Klinik römisch 40 vom 16.03.
  33. Ad 1.4.) Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Covid-19-Impfung am 20.03.2021, AstraZeneca (ABV5839), und der Multiplen Sklerose nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, ergibt sich aus dem vom Sozialministeriumservice eingeholten schlüssigen Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.10.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.11.2023 sowie einer Stellungnahme einer weiteren Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.02.
  34. In dem Gutachten vom 04.10.2023 wird – befunddokumentiert – darauf Bezug genommen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Multiple Sklerose vom remittierenden Verlaufstyp (RRMS) zumindest seit dem Jahr 2021 besteht. Der erste Schub dürfte sich im März 2021 klinisch mit Sensibilitätsstörungen der oberen und unteren Extremitäten manifestiert haben. Eine MRT-Untersuchung sei damals nicht durchgeführt worden, weswegen eine eindeutige topische Zuordnung der Läsion nicht möglich sei. Im März 2023 habe das zweite Schubereignis stattgefunden, mit einer Myelitis des oberen Thorakalmarkes in Höhe TH4/
  35. Abklärend wurde auch eine Lumbalpunktion durchgeführt, wobei eine intrathekale Immunglobulinsynthese bewiesen worden sei, was typisch für eine Multiple Sklerose sei. Schlüssig erläuterte er, dass in der Literatur ein „potentiell kausales Fenster“ von mindestens einer Woche bis zu maximal zwei bis drei Monaten nach der jeweiligen Impfung anerkannt werde, in dem immunologische Phänomene mit der Impfung assoziiert werden können, ohne dass sich daraus automatisch eine Kausalität ableiten lasse. Der MS-Schub der Beschwerdeführerin sei drei bis vier Tage nach der Impfung aufgetreten, weswegen das Kriterium der zeitlichen Assoziation nicht erfüllt sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Angaben gegenüber dem befassten Gutachter hinsichtlich des ersten Auftretens der Symptome eine Schätzung gewesen seien und es ihr nicht zumutbar sei, zwei Jahre nach der Impfung das Auftreten der ersten Symptome auf den Tag genau anzugeben, ist beweiswürdigend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin diese Angabe von „drei bis vier Tagen“ damals im Anamnesegespräch mit dem befassten Gutachter selbst tätigte. Auch wenn es sich um eine Schätzung handelte und die Beschwerdeführerin sich nicht sicher gewesen sein soll, ändert dies nichts daran, dass es sich bei den drei bis vier Tagen um ihre eigenen Angaben handelt. Sofern die Symptome tatsächlich erst eine Woche nach der Impfung aufgetreten wären, hätte die Beschwerdeführerin dies auch so angegeben können. Es ist nicht glaubhaft, wenn sie nun - nach dem Verneinen der zeitlichen Assoziation durch den befassten Gutachter - vorbringt, ihre Symptome wären „einige Tage“ nach der Impfung erstmals aufgetreten. Es ist daher unzutreffend, dass sich der Gutachter auf eine Aussage stützt, die sie vorgibt, gar nicht getätigt zu haben. Ein konkretes Vorbringen, wann die Beschwerden nun aufgetreten wären bzw. Belege hierfür erstattete die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht. Ausgeführt wird in dem Gutachten vom 04.10.2023 zudem auch, dass die fehlende Plausibilität der zeitlichen Assoziation von mäßigem Gewicht sei, da diese nur knapp außerhalb des kausalen Fensters liege. Der Gutachter nahm damit Bedacht darauf, dass die ersten Symptome nur knapp außerhalb des kausalen Fensters auftraten und berücksichtigte dies bei der Gutachtenserstellung. Es ist sohin unzutreffend, dass die Angabe eines ungefähren Zeitrahmens seitens der Beschwerdeführerin zu ihren Ungunsten interpretiert werde. Darüber hinaus führt der befasste Gutachter hinsichtlich der „Hintergrundfrequenz“, das heißt, der Grundhäufigkeit, mit der schubhaft auftretende Erkrankungen wie RRMS in bestimmten Populationen unabhängig vom Einfluss neu hinzugekommener Einflüsse auftreten, aus, dass diese Frequenz bei RRMS 0,4-0,5 pro Jahr betrage. Die Frequenz könne in Abhängigkeit der jeweiligen Krankheitsaktivität und der Effektivität der angewendeten krankheitsmodifizierenden Intervalltherapie stark variieren. Die Hintergrundfrequenz müsse bei der Frage nach einer potentiell auslösenden Noxe (wie einer Impfung) von der absolut beobachteten Schubfrequenz unter Exposition gegenüber der Noxe subtrahiert werden, um ein zufälliges Zusammentreffen einer Noxenexposition und eines Schubes von einem Kausalzusammenhang zu unterscheiden. Dies werde umso bedeutender, desto häufiger die Noxe in einer Population (wie z.B. eine Massenimpfung) auftrete, da dann das Risiko einer überzufällig anmutenden, in Wirklichkeit jedoch zufälligen Koinzidenz besonders hoch sei. Die Ausführungen des befassten Gutachters zur Literatur zum Thema Covid-19-Impfung und Multipler Sklerose sind nachvollziehbar und stringent. Der Gutachter nimmt auch Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Publikationen und führt aus, dass es sich dabei im Wesentlichen um Fallstudien handle, die keine Aussagen über die Kausalität von Zusammenhängen oder die Rolle von Hintergrundinzidenz und Koinzidenz erlaubten. So gebe es zwar Fallberichte im potentiell kausalen Fenster, aber in methodisch hochwertigen epidemiologischen Studien habe keine disproportionale Häufung von MS-Schüben nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 13.11.2023 vor, dass allein aufgrund der quantitativen Fülle an Literatur zum Thema Multiple Sklerose in Verbindung mit Covid-19-Impfung ein Zusammenhang zwischen der Impfung und der MS-Erstmanifestation bestehe und durchaus wahrscheinlich sei. Es ist darauf hinzuweisen, dass das bloße Vorhandensein von Literatur zu diesem Thema eine Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges nicht dartut. Auch ist unzutreffend, dass die Fallstudien im Gutachten zu wenig Beachtung fanden, da der Gutachter dezidiert ausführte, dass es zwar Fallstudien gibt, diese aber keine Aussagen über die Kausalität von Zusammenhängen oder die Rolle von Hintergrundfrequenz und Koinzidenz erlauben. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde genannte Studie zu vorübergehenden Autoimmunphänomenen wurde einer weiteren Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Bitte um eine Stellungnahme übermittelt. Auch die zweite Gutachterin führte in ihrer Stellungnahme vom 09.02.2025 nachvollziehbar aus, dass es sich auch bei dieser „Studie“ um einen Fallbericht mit lediglich zwei Patienten handelt. Seit der Veröffentlichung dieses Berichts wurde auch keine weitere Publikation verfasst, die die erhobenen Daten weiter untermauert. Auch diese Publikation sei daher nicht geeignet, die Kausalität der Impfung festzustellen. Die befasste Gutachterin zitierte vielmehr weitere aktuelle Studien mit hoher Fallzahl, die belegen, dass ein Zusammenhang zwischen einer neu auftretenden Multiplen Sklerose (oder MS-Schüben) mit der Covid-19-Impfung nicht bestätigt werden kann bzw. nicht wahrscheinlich ist. Das diesbezügliche Argument der Beschwerdeführerin – selbst unter Annahme eines zeitlichen Zusammenhanges - geht daher ins Leere. Zusammengefasst liegt bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden medizinischen Unterlagen, des Gutachtens vom 04.10.2023, der Stellungnahme des befassten Gutachters vom 14.11.2023 und der gutachterlichen Stellungnahme einer weiteren Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Zusammenhang zwischen der Multiplen Sklerose der Beschwerdeführerin und der verabreichten Covid-19-Impfung vor. Einerseits fällt der erste MS-Schub der Beschwerdeführerin nicht in das kausale Fenster von einer Woche bis zwei oder maximal drei Monaten nach Verabreichung der Impfung; andererseits liegen in der Literatur keine Anhaltspunkte für eine Häufung von MS-Schüben mit Covid-19-Impfungen vor. Aus diesem Grund ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der verabreichten Impfung und der RRMS nicht wahrscheinlich. Für den erkennenden Senat ist das eingeholte neurologische Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Der befasste Gutachter beschreibt den Status der Beschwerdeführerin genau und berücksichtigt auch alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Die drei für die Wahrscheinlichkeit der Kausalität maßgeblichen Kriterien sind im vorliegenden Fall sohin nicht gegeben: Es besteht kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem ersten Auftreten der Symptome, die bereits wenige Tage und damit etwas zu kurz nach der Impfung und wahrscheinlich außerhalb dieses potentiell kausalen Fensters auftraten. Selbst wenn man einen zeitlichen Zusammenhang dennoch bejaht, da die Angaben der Beschwerdeführerin eine Schätzung waren und das Auftreten der Symptome nur knapp außerhalb dieses Fenster liegt, ist dennoch festzuhalten, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Schubereignisses und der Covid-19-Impfung zum Zeitpunkt deren Durchführung wegen der insgesamt großen Anzahl an verabreichten Impfungen grundsätzlich nicht ungewöhnlich ist. Hinsichtlich des zweiten Kriteriums der entsprechenden Symptomatik sind die Symptome der Beschwerdeführerin zwar als Impfreaktion beschrieben, es liegt jedoch – wie bereits ausgeführt – keine Häufung von Schüben einer MS in einem kausalen Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen vor, sodass dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Auch gibt es eine wahrscheinliche Ursache, konkret eine bereits vor der Impfung bestehende und unbehandelte schubhafte Multiple Sklerose (vgl. Gutachten vom 04.10.2023: „Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärung der Ätiologie?“ „Vor der Impfung bestehende und unbehandelte schubhafte Multiple Sklerose (RRMS)“).Es besteht kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem ersten Auftreten der Symptome, die bereits wenige Tage und damit etwas zu kurz nach der Impfung und wahrscheinlich außerhalb dieses potentiell kausalen Fensters auftraten. Selbst wenn man einen zeitlichen Zusammenhang dennoch bejaht, da die Angaben der Beschwerdeführerin eine Schätzung waren und das Auftreten der Symptome nur knapp außerhalb dieses Fenster liegt, ist dennoch festzuhalten, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Schubereignisses und der Covid-19-Impfung zum Zeitpunkt deren Durchführung wegen der insgesamt großen Anzahl an verabreichten Impfungen grundsätzlich nicht ungewöhnlich ist. Hinsichtlich des zweiten Kriteriums der entsprechenden Symptomatik sind die Symptome der Beschwerdeführerin zwar als Impfreaktion beschrieben, es liegt jedoch – wie bereits ausgeführt – keine Häufung von Schüben einer MS in einem kausalen Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen vor, sodass dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Auch gibt es eine wahrscheinliche Ursache, konkret eine bereits vor der Impfung bestehende und unbehandelte schubhafte Multiple Sklerose vergleiche Gutachten vom 04.10.2023: „Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärung der Ätiologie?“ „Vor der Impfung bestehende und unbehandelte schubhafte Multiple Sklerose (RRMS)“). Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, die schlüssigen und plausiblen Ausführungen des bestellten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in Zweifel zu ziehen.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise: „[…] § 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„[…] Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
  6. d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) lauten auszugsweise wie folgt: „Abschnitt III„Abschnitt römisch drei § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
  1. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
  2. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz." Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise: „[…] § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„[…] Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.“
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.“ Daraus folgt für den gegenständlichen Fall: Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die ihr verabreichte Impfung ursächlich zurückzuführen ist.Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 2, HVG auf die ihr verabreichte Impfung ursächlich zurückzuführen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Anhand dessen ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden der Beschwerdeführerin anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall besteht kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und der COVID-19-Impfung am 20.03.2021. Selbst wenn dieser - entgegen der Ausführungen des befassten Gutachters - bejaht werden würde, ist das Vorliegen des zweiten Kriteriums, das Auftreten einer entsprechenden Symptomatik, im gegenständlichen Fall, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, zu verneinen. Zwar können die beschriebenen Symptome der Beschwerdeführerin (im Sinne einer Myelitis) als Impfreaktion auftreten, allerdings liegt keine Häufung von MS-Schüben im Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen vor. Das dritte Kriterium - das Nichtvorliegen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache für die Erkrankung - ist aufgrund einer bereits vor der Impfung bestehenden und unbehandelten schubhaften Multiplen Sklerose gegenständlich ebenfalls zu verneinen. Dementsprechend ist die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfung für die Sprach- und Gedächtnisstörungen im vorliegenden Fall zu verneinen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde eine Verhandlung beantragt. Im Rahmen der Beschwerde brachte sie vor, dass der befasste Gutachter Studien ignoriere, die nahelegen würden, dass Covid-19-Impfungen von vorübergehenden Autoimmunphänomenen oder dem Auftreten von Autoimmunerkrankungen begleitet werden können. Wie beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Studie um einen Fallbericht mit lediglich zwei Probanden. Unzutreffend ist auch, dass der befasste Gutachter derartige Fallstudien nicht berücksichtigte. Eine substantiierte Begründung für die Unrichtigkeit des Gutachtens bzw. für die mangelnde Befähigung des Gutachters lieferte die Beschwerdeführerin nicht. PLESCHBERGER Herbert Mag In diesem Zusammenhang ist auf ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. (Hinweis auf E vom 28.2.1984, 83/05/0100). Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304). Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2284176.1.00

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