RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2025 GeschäftszahlW220 2195252-2 Spruch, W220 2195252-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist, stellte am 13.08.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist, stellte am 13.08.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.11.2024 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache mit der Begründung zurück, dass mit Rechtskraft vom 15.01.2024 bereits ein Bescheid vorliege.Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.11.2024 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache mit der Begründung zurück, dass mit Rechtskraft vom 15.01.2024 bereits ein Bescheid vorliege. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 änderte die belangte Behörde ihre Entscheidung ab und traf eine inhaltliche Beschwerdevorentscheidung. Das Bundesamt sprach aus, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen würde. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer keine der Voraussetzungen der Z 1 bis 5 des § 88 Abs. 1 FPG erfülle. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 änderte die belangte Behörde ihre Entscheidung ab und traf eine inhaltliche Beschwerdevorentscheidung. Das Bundesamt sprach aus, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen würde. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer keine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 5 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG erfülle. Mit Schriftsatz vom 13.01.2025 stellte die Beschwerdeseite fristgerecht gegenständlichen Vorlageantrag.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien, seine Identität steht nicht fest. Er ist traditionell verheiratet und afghanischer Staatsangehöriger. Im Bundegebiet verfügt der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig von 26.10.2023 bis 26.10.
- Zuvor war der Beschwerdeführer ebenfalls im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig von 25.10.2022 bis 25.10.
- Er verfügt darüber hinaus über keine weitere Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt und den im Akt einliegenden, aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Strafregister. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellung zu seiner traditionellen Eheschließung beruht auf den Angaben in der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, ergibt sich insbesondere auch aus einem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und zulässig. 3.
- Zu A) Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses: Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet: „
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Eingangs ist hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes festzuhalten, dass sich der Spruch des angefochtenen Bescheides bezüglich der Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer explizit auf § 88 Abs. 1 Z 3 stützt und in der rechtlichen Beurteilung sämtliche Ziffern des Abs. 1 leg. cit. durchgeprüft werden. Gegenständlich ist die Rechtmäßigkeit der Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer daher gemäß § 88 Abs. 1 FPG zu prüfen.Eingangs ist hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes festzuhalten, dass sich der Spruch des angefochtenen Bescheides bezüglich der Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer explizit auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, stützt und in der rechtlichen Beurteilung sämtliche Ziffern des Absatz eins, leg. cit. durchgeprüft werden. Gegenständlich ist die Rechtmäßigkeit der Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu prüfen. Ziffer 1 des § 88 Abs. 1 FPG kommt in concreto nicht in Betracht, da es sich bei dem Beschwerdeführer weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.Ziffer 1 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt in concreto nicht in Betracht, da es sich bei dem Beschwerdeführer weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben. Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremdenpässe ausgestellt werden für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Beim Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (vgl. § 41a Abs. 9 NAG), in dessen Besitz der Beschwerdeführer ist, handelt es sich gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG um einen bloß befristeten Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremdenpässe ausgestellt werden für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Beim Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vergleiche Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG), in dessen Besitz der Beschwerdeführer ist, handelt es sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG um einen bloß befristeten Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ist, dass beim ausländischen Staatsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorliegen, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht nachgewiesen hat. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Der Beschwerdeführer ist erst seit 2022 im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, weshalb er die Voraussetzung der fünfjährigen Niederlassung nicht erfüllt. Eine Ausstellung gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ist daher ebenfalls nicht möglich.Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist, dass beim ausländischen Staatsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorliegen, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht nachgewiesen hat. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Der Beschwerdeführer ist erst seit 2022 im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, weshalb er die Voraussetzung der fünfjährigen Niederlassung nicht erfüllt. Eine Ausstellung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist daher ebenfalls nicht möglich. Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren. Der Beschwerdeführer brachte ausschließlich vor, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für seine standesamtliche Eheschließung und seine berufliche Tätigkeit in Österreich erforderlich sei. Sohin mangelt es bereits an dieser genannten Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses.Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers für die Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren. Der Beschwerdeführer brachte ausschließlich vor, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für seine standesamtliche Eheschließung und seine berufliche Tätigkeit in Österreich erforderlich sei. Sohin mangelt es bereits an dieser genannten Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses. Ferner wurde eine gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liege, vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.Ferner wurde eine gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liege, vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Interesse an der Ausstellung des Fremdenpasses kann somit aufgrund der Nichterfüllung des geforderten Personenkreises unterbleiben. Der Beschwerdeführer ist zurzeit daran gehindert, einen Fremdenpass zu erlangen, weil er über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich bzw. nicht über die Voraussetzungen für die Erteilung des Titels „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Damit steht ihm jedoch die Erlangung eines Fremdenpasses in der Zukunft, nach Erfüllen der notwendigen Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthalt in Österreich, offen und ist seine Freizügigkeitsbeschränkung daher voraussichtlich nicht dauerhaft. Die gegenständliche Beschwerde war somit abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für die getroffenen Feststellungen auf den Akt gestützt. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedurft hätten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel vergleiche z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W220.2195252.2.00